Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-3765/2012 |
Datum: | 24.07.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung |
Schlagwörter : | Schweiz; Flüchtling; Sudan; Einreise; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Asylgesuch; Verfahren; Verfügung; Beschwerdeführers; Eritrea; Entscheid; UNHCR; Schutz; Bundesamt; Vorinstanz; Akten; Person; Behörde; Urteil; Sachverhalt; Verfahrens; Ausland; Schweizer |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-3765/2012
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien A. , geboren ( ), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,
( ),
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 / N ( ).
dass die Schwester des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 8. Juni 2011 die Situation des von Eritrea in den Sudan geflüchteten Bruders schilderte und um Hilfe bat,
dass sie am 10. August 2011 in dessen Namen ein Asylgesuch einreichte und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz nachsuchte,
dass sie dem Gesuch ein Schreiben des Beschwerdeführers beilegte, in welchem dieser seine Asylgründe und die Geschichte seiner Flucht aus Eritrea schilderte,
dass sie nach zweimaligem Nachfragen am 6. Januar 2012 erneut um Bewilligung der Einreise ersuchte und zusätzlich zum bereits eingereichten Schreiben des Bruders eine Vertretungsvollmacht des Bruders vom
6. Juni 2011 einreichte,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 23. Mai 2012 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen durch die Schweizer Botschaft in Khartum verzichtet,
dass das Bundesamt gleichzeitig den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht aufforderte, entsprechend den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen,
dass seine Schwester mit Eingabe vom 29. Mai 2012 die nachgesuchten Angaben zu den Akten reichte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er sei ethnischer Tigriner katholischen Glaubens, aufgewachsen sei er in B. und C. ,
dass er ( ) in den Militärdienst eingezogen worden, wegen der Brutalität und den schlechten Lebensbedingungen ( ) desertiert und illegal in den Sudan ausgereist sei,
dass er in D.
aufgegriffen und ins Flüchtlingslager nach
E. gebracht worden sei, wo er sich jedoch aus Angst nicht habe als Flüchtling registrieren lassen und stattdessen nach F. gereist sei und versucht habe, durch die Wüste nach Libyen zu gelangen,
dass er von den libyschen Behörden verhaftet und ( ) gefangen gehalten worden sei,
dass er nach seiner Freilassung in den Sudan zurückgekehrt sei, wo er festgenommen worden und ( ) freigelassen worden sei,
dass er sich nun illegal in F. aufhalte,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Juni 2012 - eröffnet am 14. Juni 2012 - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne ihm zugemutet werden, sich im Sudan um Aufnahme zu bemühen, womit der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) erfüllt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
16. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und in materieller Hinsicht beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei festzustellen, dass ihm nicht zugemutet werden könne, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, eventualiter sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu bewilligen, subeventualiter sei er zwecks Durchführung einer Anhörung umgehend auf die Schweizer Vertretung in Khartum einzuladen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu stellen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsund Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit),
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur
abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist,
dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (BVGE 2007/30 E. 5),
dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 23. Mai 2012 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat,
dass demnach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt,
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung anführt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere und keine unmittelbare Gefährdung vorliege,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers darauf schliessen lassen würden, dass seine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden asylbeachtlich seien und zu prüfen sei, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe,
dass sich laut "2011 UNHCR country operations profile - Sudan" rund
162 000 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden, wovon rund 108 000 beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registriert seien,
dass zwar die Lage vor Ort nicht einfach sei, aber keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan bestünden und ihm zugemutet werden könne, sich wieder nach E. zu begeben und sich dort als Flüchtling registrieren zu lassen,
dass seine Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E- 1230/2011 vom 25. Mai 2011 und E-5739/2011 vom 1. November 2011) bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe,
dass den Akten nicht zu entnehmen sei, er würde über ein Risikoprofil verfügen, um nach Eritrea verschleppt zu werden, und er nicht glaubhaft habe darlegen können, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, und er jederzeit die Möglichkeit habe, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden,
dass angesichts dieser Sachlage die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass ausserdem auch der Anknüpfungspunkt zur Schweiz nicht derart gewichtig sei, als dass es gerade die Schweiz sein müsste, welche ihm den erforderlichen Schutz gewähren sollte,
dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist,
dass das BFM ausführlich aufgezeigt hat, dass es dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar ist, den im Sudan gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz vor Verfolgung in Anspruch zu nehmen,
dass die Argumente in der Beschwerde bezüglich der Gefahr einer Verschleppung oder Deportation nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist,
dass gemäss dem Bericht insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern und hierzu die finanzielle Unterstützung der internationalen Staatengemeinschaft gefordert haben,
dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine spezifische Gefahr für den Beschwerdeführer geltend gemacht werden und er sich, wie das BFM zutreffend festhält, beim UNHCR melden und sich als Flüchtling registrieren lassen kann,
dass aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5083/2006 vom 18. September 2007 für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann, da es sich dabei nicht um ein Auslandgesuch handelte und dem Urteil somit eine gänzlich andere rechtliche Fragestellung zugrunde lag,
dass der Einschätzung des BFM, wonach die Anknüpfung des Beschwerdeführers zur Schweiz, wo eine Schwester und ein Bruder leben, nicht dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, welche ihm Schutz zu gewähren habe, zuzustimmen und auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sein Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist, der Partei einen Anwalt bestellt,
dass das vorliegende Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG daher abzuweisen sind,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und ( ).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Sarah Straub
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