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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-6412/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-6412/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-6412/2010
Datum:11.10.2012
Leitsatz/Stichwort:Verwaltungsmassnahmen
Schlagwörter : Bundes; Vorinstanz; Milch; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Quot;; Recht; Verfügung; Milchkontingentierung; Rekurskommission; Zuständigkeit; Rechtsweg; Verwaltung; Landwirtschaft; Stellung; Mehrmenge; Bundesverwaltungsgerichts; Urteile; Bundesgericht; Verfügungen; Über; Stellungnahme; Ausstieg; Höhe; Organisation; Bundesgerichts; Sinne; Weisungen
Rechtsnorm: Art. 16 LwG ;Art. 166 LwG ;Art. 167 LwG ;Art. 169 LwG ;Art. 18 LwG ;Art. 180 LwG ;Art. 187 LwG ;Art. 30 LwG ;Art. 36a LwG ;
Referenz BGE:133 III 645
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6412/2010

Z w i s c h e n e n t s c h e i d v o m 1 1 . O k t o b e r 2 0 1 2

Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Philippe Weissenberger, Richter Stephan Breitenmoser, Gerichtsschreiber Alexander Schaer.

Parteien A. AG,

vertreten durch lic. iur. Christoph Spahr, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nicht projektkonforme Verwendung einer Mehrmenge und Überschreitung des Produktionspotentials im Milchjahr 2008/09 (Zuständigkeit).

Sachverhalt:

A.

    1. Die A. AG (Beschwerdeführerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in B. . Sie bezweckt die Vermarktung von Milch und ähnlichen Produkten und alle damit zusammenhängenden Geschäftstätigkeiten (Art. [ ] der Statuten vom [ ]).

    2. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 teilte das Bundesamt für Landwirtschaft BLW (Vorinstanz) der C. AG mit, dass ihrem Mehrmengenprojekt ("Muttergesuch") für das Milchjahr 2008/09 in der Höhe von 20 Mio. kg Milch zugestimmt werden könne. Dabei wurde die C. AG aufgefordert, diese Mehrmenge auf die einzelnen Ausstiegsorganisationen zu verteilen, welche dann für ihren Teil ein entsprechendes Mehrmengengesuch an die Vorinstanz zu richten hatten.

    3. Mit Gesuch vom 14. September 2008 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Fortsetzungsprojektes und gestützt auf das Muttergesuch für das Milchjahr 2008/09 eine Mehrmenge in der Höhe von 2 Mio. kg Milch. Die Vorinstanz bewilligte diese Mehrmenge mit Verfügung vom 10. Oktober 2008.

    4. Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 kürzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin aufgrund der ihrer Ansicht nach nicht projektkonformen Verwendung die am 10. Oktober 2008 bewilligte Mehrmenge teilweise um 457'526 kg. In der Folge stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin im Milchjahr 2008/09 39'616'036 kg Milch vermarktete. Das Produktionspotential der Beschwerdeführerin wurde auf 33'060'764 kg, bestehend aus einer Basismenge in der Höhe von 30'608'290 kg, Zusatzkontingenten in der Höhe von 910'000 kg sowie einer Mehrmenge in der Höhe von 1'542'474 kg, beziffert. Daraus resultierte eine gemäss Vorinstanz zu Unrecht vermarktete Milch in der Höhe von 6'555'272 kg. Aufgrund der "günstigen klimatischen Bedingungen und der verfügbaren Qualität der Futtermittel" rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Toleranz von 2 % des Produktionspotentials vor Kürzung der Mehrmenge auf die Überschreitung des Produktionspotentials an, mitunter 670'366 kg. Letzten Endes resultierte damit für die Vorinstanz eine für die Verwaltungsmassnahme zu berücksichtigende, zu Unrecht vermarktete Milchmenge in der Höhe von 5'427'380 kg. Sie auferlegte der Beschwer-

deführerin in der Folge eine Busse von Fr. 542'700.- (gerundete 5'427'000 kg x Fr. 0.10) + Fr. 500.- Gebühren, total Fr. 543'200.-.

B.

Mit Beschwerde vom 7. September 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt in erster Linie die ersatzlose Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2010. Eventualiter seien die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies jeweils unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

C.

Nach einem umfassenden Schriftenwechsel orientierte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom

6. Juni 2012 unter Bezugnahme auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil B-5839/2010 vom 28. Februar 2012 darüber, dass es in Erwägung ziehe, die Beschwerde nicht nur abzuweisen, sondern die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2010 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern (sog. "reformatio in peius"). Es gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör und bot ihr die Möglichkeit an, die Beschwerde zurückzuziehen.

D.

Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2012 bestreitet die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache und stellt den Antrag, die Beschwerdesache der zuständigen regionalen Rekurskommission zu überweisen. Eventualiter sei über die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ein selbstständig anfechtbarer Voroder Zwischenentscheid zu erlassen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin eine neue Frist anzusetzen, um zur Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 Stellung nehmen zu können. Dies jeweils unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Überweisungsantrag damit, dass aufgrund neuer Erkenntnisse und einer vertieften Analyse der jüngst ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik sowohl die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz als auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der Zuständigkeit in unauflösbarem Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 stünden. So habe das Bundesgericht in erwähntem Urteil festgestellt, dass Verfügungen gestützt auf die Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom 10. November 2004 (aVAMK, SR 916.350.4, in Kraft bis 30. April 2009) solche aus dem Bereich der Milchkontingentierung seien, wodurch der Rechtsweg ausschliesslich über Art. 167 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) und somit über die regionalen Rekurskommissionen führen müsse und erst anschliessend an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher in den jüngst ergangenen Urteilen seine Zuständigkeit zu Unrecht gestützt auf Art. 166 Abs. 2 LwG bejaht.

E.

Mit Eingabe vom 14. August 2012 stellte die Vorinstanz die Stellungnahme zu den Anträgen der Beschwerdeführerin in Aussicht. Sie weist in die-

sem Zusammenhang darauf hin, dass D.

sowohl Verwaltungs-

ratspräsident der Beschwerdeführerin als auch Vizepräsident der betroffenen regionalen Rekurskommission Nr. [ ] in Sachen Milchkontingentierung sei. Selbst wenn D. bei der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage in den Ausstand treten würde, sei nicht auszuschliessen, dass die Rekurskommission befangen wäre. Auch sei festzuhalten, dass die regionalen Rekurskommissionen praktisch ausschliesslich aus juristischen Laien zusammengesetzt seien.

F.

    1. Mit Stellungnahme vom 11. September 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung aller drei Anträge der Beschwerdeführerin, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

      Einleitend hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde am 7. September 2010 eingereicht hat und das angerufene Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 damals bereits öffentlich bekannt war. Dennoch habe die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens nie an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gezweifelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handle es sich demzufolge nicht um erhebliche, neu aufgetauchte Zweifel an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, wodurch ihre diesbezüglichen Vorbringen unbeachtlich seien. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtswegregelung von Art. 167 LwG eine Sonderlösung für den Bereich der Milchkontingentierung darstelle. Diese sei notwendig gewesen, da die Gesuchsund Beschwerdeerledigung möglichst noch im Laufe der betroffenen Kontingentsperiode erfolgen musste. Auch hätten jeweils die Administrationsstellen erstinstanzlich verfügt. Vorliegend gehe es jedoch um eine erstinstanzliche Verfügung der Vorinstanz, womit sich der Rechtsweg nach Art. 166 Abs. 2 LwG richte. Dieser Rechtsweg sei auch explizit im Anhang 2 zu den "Weisungen und Erläuterungen vom 1. Juli 2005 zur Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK)" festgehalten worden.

    2. Ergänzend legte die Vorinstanz die Stellungnahme der betroffenen regionalen Rekurskommission Nr. [ ] vom 21. August 2012 zu den Akten, die sich für nicht zuständig erklärt. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass Organisationen, welche im Sinne der aVAMK vorzeitig aus der Milchkontingentierung ausgestiegen seien, die aVAMK sowie die entsprechenden Weisungen als verbindliche Rechtsgrundlage akzeptiert hätten, wobei das Bundesverwaltungsgericht als nächste Instanz erwähnt werde. Auch sei anzumerken, dass die Rekurskommission den Fall gar nicht beurteilen könne, da die Kommissionsmitglieder entweder als Mitglied der Beschwerdeführerin oder als Mitglied einer Konkurrenzorganisation befangen und die Rekurskommission somit nicht beschlussfähig wäre. Eine Beurteilung des Falles durch sie oder durch eine andere Rekurskommission sei dementsprechend falsch bzw. nicht durchführbar.

G.

Mit Stellungnahme vom 26. September 2012 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen ausdrücklich fest. Sie ergänzt ihre Argumentation dahingehend, dass sie vom Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 nicht bewusst Kenntnis gehabt habe, zumal dieses nicht in der amtlichen Sammlung, sondern lediglich im Internet publiziert worden sei. Zudem hätte sich der Einfluss dieses Entscheides auf die Zuständigkeitsfrage erst aufgrund der jüngst ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zur Thematik gezeigt. Auch sei darauf hinzuweisen, dass nicht massgebend sei, wer die Verfügung erlassen habe, sondern allein der Umstand, dass diese den Bereich der Milchkontingentierung betreffe. Schliesslich ändere auch der Umstand, dass die regionale Rekurskommission wegen Befangenheit in den Ausstand treten müsste, nichts daran, dass diese zuständig sei.

H.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 verzichtet die Vorinstanz auf weitere Ausführungen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Mit der Revision des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der Agrarpolitik 2007 (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik vom

      29. Mai 2002, Agrarpolitik 2007, BBl 2002 4721 ff.) wurde beschlossen, die seit 1977 eingeführte öffentlich-rechtliche Milchkontingentierung auf den 1. Mai 2009 aufzuheben. Mit Beschluss des Bundesrates vom

      25. Juni 2008 wurde die Milchkontingentierungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (aMKV, SR 916.350.1, AS 1999 1209) auf den 1. Mai

      2009 aufgehoben (AS 2008 3837).

    2. Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom

  1. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) hält ausdrücklich fest, dass die Art. 30-36 bis zum 30. April 2009 anwendbar bleiben. Des Weiteren sieht Art. 187 Abs. 1 LwG vor, dass die aufgehobenen Bestimmungen des LwG mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen anwendbar sind.

    Die angefochtene Verfügung bezieht sich auf einen Sachverhalt, welcher sich zur Zeit der Geltungsdauer der Bestimmungen über die Milchkontingentierung, d.h. vor dem 1. Mai 2009, ereignet hat. Die Art. 30-36 LwG sind somit auf den vorliegenden Fall anwendbar.

    2.

    Nach Art. 36a Abs. 2 LwG kann der Bundesrat Produzenten und Produzentinnen, die Mitglied einer Organisation nach Art. 8 LwG oder zusammen mit einem bedeutenden regionalen Milchverwerter in einer Organisation zusammengeschlossen sind, frühestens auf den 1. Mai 2006 vorzeitig von der Milchkontingentierung ausnehmen, wenn die Organisation:

    "a) eine Mengenregelung auf Stufe der Milchproduktion beschlossen hat;

    1. Sanktionen für den Fall festgelegt hat, dass die individuell vereinbarten Mengen überschritten werden; und

    2. Gewähr dafür besteht, dass das Wachstum der produzierten Milch-

menge nicht grösser ist als jenes des Mengenbedarfs der hergestellten Produkte."

Mit der Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung vom

10. November 2004 (aVAMK, SR 916.350.4, in Kraft bis 30. April 2009) erliess der Bundesrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Zudem erliess die Vorinstanz in der Folge die "Weisungen und Erläuterungen vom 1. Juli 2005 zur Verordnung über den Ausstieg aus der Milchkontingentierung (VAMK)" zur Erläuterung der aVAMK (nachfolgend: "Weisungen aVAMK").

Mit Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2005 entliess die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf den 1. Mai 2006 vorzeitig aus der Milchkontingentierung.

3.

    1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom

      20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) von Vorinstanzen im Sinne von Art. 33 VGG, sofern keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.

      Die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2010 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Sie stellt somit grundsätzlich ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Umstritten ist, ob gegen die Verfügung der Vorinstanz die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 166 Abs. 2 LwG oder aber die Beschwerde an die regionale Rekurskommission im Sinne von Art. 167 Abs. 1 LwG einzulegen ist.

    2. Der allgemeine Rechtsweg im Landwirtschaftsrecht sieht vor, dass gemäss Art. 166 Abs. 1 LwG gegen Verfügungen von Organisationen und Firmen nach Art. 180 LwG beim zuständigen Bundesamt Beschwerde erhoben werden kann. Art. 166 Abs. 2 LwG führt des Weiteren aus, dass gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann. Von diesem allgemeinen Rechtsweg ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden (Art. 166 Abs. 2 zweiter Satzteil LwG).

      Demgegenüber sieht Art. 167 Abs. 1 LwG als Spezialfall vor, dass erstinstanzliche Verfügungen über die Milchkontingentierung zuerst der Beschwerde an eine regionale Rekurskommission unterliegen. Diese Entscheide können daraufhin an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden.

    3. Im Rahmen der Auslegung gelten für die Normen des Verwaltungsrechts die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen somit die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Zwar wird heute von Lehre und Rechtsprechung auch im Verwaltungsrecht der Methodenpluralismus bejaht, der keiner Auslegungsmethode einen grundsätzlichen Vorrang zuerkennt, doch steht gemäss der bundesgerichtlichen Praxis auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts die teleologische Auslegungsmethode im Vordergrund (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 216 ff.).

    4. Gemäss Art. 27 Abs. 1 aMKV oblag der Vollzug der Verordnung dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement EVD, der Vorinstanz, den Kantonen sowie den Administrationsstellen im Rahmen ihrer Kompetenzen. Die Verwaltung der Kontingente fiel dabei in den Kompetenzbereich der Administrationsstellen (Art. 2 aMKV). Letztere hatten Verfügungen jeweils der Vorinstanz, dem Milchverwerter sowie gegebenenfalls dem Kanton zu melden (Art. 10 Abs. 2 aMKV) und unterstanden der Aufsicht der Vorinstanz (Art. 26 aMKV). Während der Milchkontingentierung waren die Administrationsstellen unter anderem auch zuständig für die Berechnung und Erhebung sowie allenfalls auch die Einziehung der Überlieferungsabgaben (Art. 17 und 22 aMKV). Der Rechtsweg richtete sich in der Folge nach Art. 167 Abs. 1 LwG. Dieser Rechtsweg wurde im Rahmen der Agrarpolitik 2002 als Speziallösung in das Gesetz aufgenommen. Dies, damit die Gesuchsund Beschwerdeerledigung möglichst noch im Laufe der betreffenden Kontingentsperiode erfolgen konnte (vgl. Botschaft zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] vom 26. Juni 1996, BBl 1996 277).

      Im Zusammenhang mit dem Ausstieg aus der Milchkontingentierung kam es zu einem Systemwechsel, welcher insbesondere auch Auswirkungen auf den Sanktionsmechanismus sowie den Rechtsweg hatte. Organisationen, die aus der Milchkontingentierung ausstiegen, unterstanden ab dem Zeitpunkt des Ausstiegs (i.c. 1. Mai 2006) den Regelungen der aVAMK und nicht mehr denjenigen der aMKV (Art. 19 Abs. 2 aVAMK). So

      hält denn auch Ziff. 5 der Feststellungsverfügung vom 21. Dezember 2005 ausdrücklich fest, dass die Produzentinnen und Produzenten der Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdeführerin selbst ab dem

      1. Mai 2006 der aVAMK unterstellt waren und die daraus entstehenden Pflichten zu erfüllen hatten. Die Ausstiegsorganisationen haben sich somit insbesondere auch den neuen Vollzugsund Verfahrensregelungen der aVAMK unterworfen. So waren neu für den Vollzug ausschliesslich die Vorinstanz sowie die Organisationen im Rahmen ihrer Kompetenzen zuständig, wobei Letztere der Aufsicht der Vorinstanz unterstanden (Art. 22 Abs. 1 und 4 aVAMK). Verstösse gegen die Bestimmungen der aVAMK wurden neu mit Verwaltungsmassnahmen im Sinne von Art. 169 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 aVAMK sanktioniert, wodurch neu auch der allgemeine Rechtsweg im Landwirtschaftsrecht gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG Anwendung fand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.4). Auch die "Weisungen aVAMK" halten mehrfach ausdrücklich fest, dass sich der Rechtsweg gegen Verfügungen der Vorinstanz neu nurmehr nach Art. 166 Abs. 2 LwG richtet und Art. 167 Abs. 1 LwG lediglich noch bei Entscheiden der Administrationsstellen Anwendung findet (vgl. "Weisungen aVAMK", S. 21 u. 26). In seinem Urteil B-5839/2010 vom 28. Februar 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung und Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6199/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 8.3.2 sowie B-6848/2008 vom 2. Juni 2010 E. 6.1.1) das Vorgehen der Vorinstanz bei der Frage der nicht projektkonformen Verwendung einer Mehrmenge sowie einer Überschreitung des Produktionspotentials im Milchjahr 2008/09 grundsätzlich für rechtmässig befunden. Dabei hat es insbesondere auch festgestellt, dass die von der Vorinstanz gestützt auf Art. 169 Abs. 2 LwG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 aVAMK ausgesprochenen Verwaltungsmassnahmen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. E. 4 des erwähnten Urteils).

    5. Wenn die Beschwerdeführerin nun geltend macht, dass es nicht auf die verfügende Behörde ankomme, sondern lediglich auf das Themengebiet, so verkennt sie, dass der von ihr aufgezeichnete Instanzenweg unzweifelhaft nicht der Intention des Gesetzgebers entsprechen kann. Dies würde nämlich unter anderem zur systemwidrigen Lösung führen, dass die Rekurskommissionen Verfügungen ihrer Aufsichtsbehörden überprüfen könnten (vgl. Art. 180 Abs. 2 LwG; PHILIPP SPÖRI, Milchkontingentierung, Bern 1993, S. 66). Auch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich grundsätzliche Fragen hinsichtlich der faktischen Durchführbarkeit einer Prüfung der sich stellenden Fragen durch die regionalen Rekurskommissionen stellen. So führt denn auch die vom Antrag 1 der Beschwerdeführerin betroffene regionale Rekurskommission Nr. [ ] aus, dass die Kommission (und allenfalls auch andere Kommissionen) nicht beschlussfähig wären, da die Kommissionsmitglieder entweder Mitglied der betroffenen PMO oder aber Mitglied einer Konkurrenzorganisation seien. Diese Bedenken und die sich daraus ergebenden, ernst zu nehmenden organisatorischen Schwierigkeiten sind begründet.

    6. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mitnichten von "neuen Erkenntnissen und damit verbundenen Zweifeln an der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts" gesprochen werden kann. Das Urteil 2C_845/2008 des Bundesgerichts datiert vom 18. Juni 2009. 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem in drei Fällen unter expliziter Erwähnung des bundesgerichtlichen Urteils seine Zuständigkeit gestützt auf Art. 166 Abs. 2 LwG bejaht (vgl. Urteile B-2625/2009 vom 4. März 2010,

B-6848/2008 vom 2. Juni 2010 sowie B-3980/2009 vom 8. Juni 2010). Alle diese Entscheide hätten der Beschwerdeführerin bei genügender prozessualer Sorgfalt bekannt gewesen sein müssen. So hilft der Beschwerdeführerin denn auch die Argumentation nicht, dass sie vom bundesgerichtlichen Entscheid nicht bewusst Kenntnis hatte, da dieser nicht in der amtlichen Sammlung, sondern lediglich im Internet publiziert worden sei. In der heutigen multimedialen Gesellschaft kann von einem Rechtsvertreter erwartet werden, dass er im Rahmen einer Beschwerde einfache und rasche Internet-Basisrecherchen durchführen kann und dies auch tut. Dies betrifft insbesondere auch die einschlägige bisherige Kasuistik im entsprechenden Sachgebiet der zu erhebenden Beschwerde. Die entsprechenden Urteile wären denn auch mit sehr wenig Aufwand auffindbar gewesen und es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, die Zuständigkeit bereits bei der Beschwerdeeinreichung am 7. September 2010 zu rügen. In jedem Falle entschuldigt es nicht, dass zwischen Beschwerdeeinreichung und erstmaligem Aufbringen der Zuständigkeitseinrede beinahe zwei Jahre zugewartet wird. Die Argumentation hinsichtlich "neuer Erkenntnisse" aufgrund der jüngst ergangenen Urteile zur Thematik erscheint daher als blosse Schutzbehauptung. Dies insbesondere auch deshalb, weil sich in keinem der sieben angesprochenen Urteile Erkenntnisse finden lassen, welche in dieser Frage von denjenigen der Urteile aus dem Jahre 2010 abweichen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5839/2010 vom 28. Februar 2012, B-4976/2010 vom 29. März 2012, B-8779/2010 vom 24. April 2012, B-5150/2010 vom

24. April 2012, B-5840/2010 vom 22. Mai 2012, B-3922/2010 vom 31. Mai

2012 sowie B-7844/2010 vom 14. August 2012). Im vorliegenden Fall strapaziert die Beschwerdeführerin den Grundsatz des Rechtsmissbrauchsverbots, wenn sie solche elementaren Einreden erst kurz vor Urteilsspruch und nach Ankündigung einer möglichen "reformatio in peius" erhebt. Es wäre denn auch bei einem solchen Verfahrensstand - nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen - grundsätzlich zulässig, über die Frage der Zuständigkeit direkt im Urteil zu entscheiden (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Art. 9 N 5; MICHEL DAUM, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], VwVG-Kommentar, Art. 9 N 2).

4.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend nicht der Rechtsweg nach Art. 167 Abs. 1 LwG, sondern der allgemeine Rechtsweg im Landwirtschaftsrecht gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG Anwendung findet. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Überweisung der Beschwerdesache abzuweisen.

In Anbetracht dieses Ergebnisses ist der Beschwerdeführerin nochmals Frist anzusetzen, um zur Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 abschliessend Stellung nehmen zu können. Diese Stellungnahme hat zu erfolgen bis zum 2. November 2012. Ein allfälliger Rückzug der Beschwerde müsste schriftlich erklärt werden. Ohne Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 23 VwVG).

5.

Nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ausgeschlossen, wenn die Beschwerde gegen den Endentscheid unzulässig ist (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2 mit Hinweisen; THOMAS GEISER/FELIX UHLMANN, in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, N. 1.133 mit Hinweisen). Da das Bundesverwaltungsgericht die sich im vorliegenden Fall stellenden Rechtsfragen - wie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Juli 2012 selber zutreffend ausführt - endgültig entscheidet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_845/2008 vom 18. Juni 2009), kann der vorliegende Zwischenentscheid nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden. Er ist endgültig.

6.

Über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid entschieden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Überweisung der Beschwerdesache wird abgewiesen und festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

2.

Der Beschwerdeführerin wird bis zum 2. November 2012 Frist gesetzt, um zur Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 abschliessend Stellung zu nehmen. Ein allfälliger Rückzug der Beschwerde müsste schriftlich erklärt werden.

3.

Ohne Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 23 VwVG).

4.

Über die Kostenund Entschädigungsfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Endentscheid entschieden.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [..]; Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Alexander Schaer

Versand: 18. Oktober 2012

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