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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-4632/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-4632/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-4632/2011
Datum:06.03.2012
Leitsatz/Stichwort:Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass
Schlagwörter : Arbeitszeit; Vorinstanz; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitszeitkontrolle; Verfügung; Schlechtwetterentschädigungen; Recht; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Arbeitsausfall; Arbeitnehmer; Stunden; Urteil; Verfügungen; Einspracheentscheid; Anspruchs; Unterlagen; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Arbeitslosenversicherung; Revisionsverfügung; Begründung; Ausfallstunden; Arbeitgeber; Amtsstelle
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ;Art. 1a AVIG;Art. 26 VwVG ;Art. 30 VwVG ;Art. 31 AVIG;Art. 42 AVIG;Art. 44 VwVG ;Art. 45 AVIG;Art. 47 AVIG;Art. 47 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 AVIG;Art. 52 VwVG ;Art. 53 ATSG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 83 AVIG;Art. 83a AVIG;Art. 95 AVIG;
Referenz BGE:120 Ib 379; 126 V 130; 129 I 232
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-4632/2011

U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2012

Besetzung Richter Frank Seethaler (Vorsitz),

Richter Philippe Weissenberger, Richter Bernard Maitre, Gerichtsschreiber Beat König.

Parteien A. GmbH,

vertreten durch Dr. Mischa Berner, Rechtsanwalt, Bärengasse 10, 4800 Zofingen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Wirtschaft, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Rückforderung von Schlechtwetterentschädigungen.

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin machte für die Monate Dezember 2008, Januar und Februar 2009 sowie Januar und Februar 2010 Schlechtwetterentschädigungen geltend.

Im Anschluss an eine Betriebskontrolle vom 5. Mai 2011 ordnete das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO, Vorinstanz) mit Revisionsverfügung vom Folgetag an, die Beschwerdeführerin habe der Arbeitslosenkasse unrechtmässig bezogene Schlechtwetterentschädigungen im Umfang von Fr. 204'778.85 zurückzuerstatten. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2011 ab.

B.

Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Berner, am 19. August 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Eidgenossenschaft sei der Einspracheentscheid aufzuheben oder eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Untersuchungsmaxime verletzt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liege für alle in Frage stehenden Monate eine hinreichend überprüfbare Arbeitszeiterfassung vor. Die Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigungen seien zudem durch rechtskräftige Verfügungen der kantonalen Arbeitsämter ausgewiesen. Es sei überspitzt formalistisch, zusätzlich einen Vermerk der Schlechtwetterentschädigungen in den Lohnausweisen zu verlangen und insgesamt an eine kleine Baufirma ohne buchhalterisch oder betriebswirtschaftlich ausgebildete Fachpersonen derart hohe, kaum zu erfüllende Anforderungen zu stellen.

C.

Mit Vernehmlassung vom 23. September 2011 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei insbesondere auf eine von der Beschwerdeführerin anlässlich der Betriebskontrolle vom 5. Mai 2011 unterzeichnete Bestätigung, wonach eine "geeignete, betriebliche Arbeitszeitkontrolle, welche Auskunft über die geleisteten Arbeitsstunden

[ ] gegeben hätte, [ ] nicht geführt" wurde und die monatlichen Stundenrapporte nach dem Übertrag auf die Lohnabrechnungen vernichtet worden sind (Beilage 1 zur Vernehmlassung). Die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitszeiten würden nicht mit den gegenüber der Arbeitslosenversicherung geltend gemachten Ausfallstunden übereinstimmen, weshalb die Arbeitszeit auch nicht anhand der Lohnabrechnungen kontrolliert werden könne.

D.

Am 13. Januar 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, wobei sie an ihren Beschwerdeanträgen festhielt. Sie führte aus, die Vorinstanz habe sie in täuschender Weise zur Unterzeichnung der Bestätigung verleitet, wonach es an einer geeigneten Arbeitszeitkontrolle gefehlt habe. Es bestehe keine Pflicht zur Aufbewahrung von Stundenrapporten, soweit sie für die Arbeitszeitkontrolle entbehrlich seien. Die vorliegend von jedem Arbeitnehmer geleisteten Stunden seien - wie in der Beschwerde aufgezeigt - für jeden Tag genau nachvollziehbar.

Mit Duplik vom 16. Februar 2012, welche der Beschwerdeführerin übermittelt wurde, bestätigte die Vorinstanz ihre Sichtweise. Die Vorinstanz bestritt darin, die Beschwerdeführerin getäuscht zu haben. Sie führte weiter aus, dass eine geeignete Zeiterfassung neben den Ausfallstunden auch die effektiv gearbeitete Zeit aufzeigen müsse. Eine Rückweisung zur erneuten Überprüfung sei vorliegend nicht angezeigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Juni 2011 bildet eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Diese Verfügung unterliegt nach Art. 101 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

    2. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), der Vertreter hat sich rechtsgenüglich durch schriftliche Vollmacht ausgewiesen (Art. 11 Abs. 2 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).

    3. Die Beschwerdeführerin beantragt sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheides. Lauten die Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, muss auf die Beschwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei Streitgegenstand bildet (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213, mit Hinweisen).

Vorliegend geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung selbst davon aus, dass mit Bezug auf den Arbeitnehmer X. eine im Betrag von Fr. 2'417.35 zu hohe Schlechtwetterentschädigung ausgezahlt worden ist. Insoweit ist der Einspracheentscheid folglich nicht angefochten.

Die Beschwerdeführerin führte in der Replik überdies aus, sie habe nach Prüfung der Absenzen von B. vom 8. bis 19. Dezember 2008, von C. vom 15. bis 18. Februar 2010 und von D. vom

15. bis 17. Februar 2010 festgestellt, dass auch hinsichtlich dieser Arbeitnehmer zu hohe Schlechtwetterentschädigungen ausbezahlt worden seien. Die Beschwerde ist deshalb insoweit als infolge (Teil-)Rückzugs gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr vor Erlass der Revisionsverfügung keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu der von der Vorinstanz behaupteten Unvollständigkeit der Unterlagen zu äussern und die Funktion ihrer Arbeitszeitkontrolle zu erläutern. Überdies sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, indem sie in der Revisionsverfügung die Gründe für die Unvollständigkeit der Unterlagen bzw. die fehlenden Unterlagen nicht erwähnt und im Einspracheentscheid keinen Bezug auf die Einsprache genommen habe. Namentlich sei im Einspracheentscheid nicht darauf eingegangen worden, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung von Schlechtwetterentschädigungen selbst im Umfang von Fr. 2'417.35 als zu hoch erachte.

    1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst die (in Art. 26 ff. VwVG konkretisierten) Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 120 Ib 379 E. 3b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

      6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff., insbesondere Rz. 1680 ff.). Die Behörde hört die Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG an, bevor sie verfügt. Für Verfügungen, welche - wie die vorliegende Revisionsverfügung vom 6. Mai 2011 - der Einsprache unterliegen, braucht sie die Parteien freilich nicht vorgängig anzuhören (Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG).

      Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs fliesst nach ständiger Rechtsprechung auch die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dafür ist erforderlich, dass sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen erwähnt werden, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2686/2008 vom 5. Mai 2011 E. 3.1 und B-7901/2007 vom 10. November 2008 E. 3.1). Die Begründungspflicht verlangt aber keine Berücksichtigung aller irgendwie im Zusammenhang mit dem Entscheid stehenden tatsächlichen Behauptungen, rechtlichen Einwände sowie sonstigen Vorbringen und Überlegungen (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 403 f., mit Hinweisen).

    2. Vorliegend findet sich bereits in der Revisionsverfügung vom 6. Mai 2011 eine Begründung für die Aberkennung der ausgerichteten Schlechtwetterentschädigungen. Die Vorinstanz führte darin aus, es habe keine Arbeitszeitkontrolle vorgewiesen werden können, welche täglich Auf-

schluss über die erbrachten Arbeitsund allfälligen Mehrstunden, die wetterbedingten Ausfallstunden und über sonstige Absenzen der Mitarbeitenden gegeben hätte. Weil die Arbeitsausfälle auch nicht anhand anderer betrieblicher Unterlagen hätten plausibilisiert werden können, müssten die während des Prüfungszeitraums bezogenen Schlechtwetterentschädigungen vollumfänglich aberkannt werden. Daran ändere nichts, dass auch wetterbedingte Arbeitsausfälle für Tage geltend gemacht worden seien, an welchen die Mitarbeitenden infolge Unfalls an der Arbeitsleistung verhindert gewesen seien (wird näher ausgeführt).

Im Rahmen des Einspracheverfahrens konnte sich die Beschwerdeführerin eingehend zum Sachverhalt, zur erwähnten rechtlichen Würdigung der Vorinstanz und zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen äussern. Mit Blick auf die Begründungspflicht hat sich die Vorinstanz zudem hinreichend mit den Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bereits in der Revisionsverfügung zu verstehen gab, weshalb sie die seitens der Beschwerdeführerin erfolgte teilweise Anerkennung ungerechtfertigter Schlechtwetterentschädigungen als unwesentlich erachtete. Ebenfalls schon in der Revisionsverfügung hielt die Vorinstanz zudem fest, wie ihrer Ansicht nach die für eine hinreichende Arbeitszeitkontrolle erforderlichen Unterlagen hätten sein müssen.

Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit unbegründet.

3.

    1. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz will den versicherten Personen namentlich einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen schlechtem Wetter garantieren (Art. 1a Abs. 1 Bst. c AVIG). Gemäss Art. 42 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden. Der Bundesrat bestimmt die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.

      Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird, die Fortführung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar

      ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann, und er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird. Es werden nur ganze oder halbe Tage angerechnet (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 AVIG).

      Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben soweit hier interessierend Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist (Art. 31 Abs. 3 Bst. a

      i.V.m. Art. 42 Abs. 3 AVIG).

      Nach Art. 49 Abs. 1 AVIG erlässt der Bundesrat die Kontrollvorschriften für die von wetterbedingtem Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmer.

      Genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt nach der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 1983 (AVIV, SR 837.02) eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus. Die Unterlagen über die Arbeitszeitkontrolle sind vom Arbeitgeber während fünf Jahren aufzubewahren (Art. 46b AVIV).

    2. Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche das SECO führt (Art. 83 Abs. 3 AVIG), prüft die ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen stichprobenweise bei den Arbeitgebern (vgl. Art. 110 Abs. 4 AVIV). Stellt sie fest, dass die gesetzlichen Vorschriften nicht oder nicht richtig angewendet wurden, erteilt sie der Kasse oder der zuständigen Amtsstelle die erforderlichen Weisungen. Bei Arbeitgeberkontrollen verfügt die Ausgleichsstelle, wobei das Inkasso der Kasse obliegt (Art. 83a Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 111 AVIV).

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG

i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zurückzuerstatten. Voraussetzung dafür ist, dass die rechtskräftig verfügte oder formlos erfolgte Leistungszusprechung zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] C 115/06 vom

  1. September 2006 E. 1.2 und C 114/05 vom 26. Oktober 2005 E. 1, je mit Hinweisen).

    4.

    Im Streit liegt vorliegend, ob die Beschwerdeführerin über eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle verfügte, mit welcher der wetterbedingte Arbeitsausfall genügend überprüfbar ist.

    1. Diesbezüglich brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die einzelnen, täglich ausgefüllten Stundenzettel ihrer Arbeitnehmer seien zwar nicht aufbewahrt worden. Die Tage und Stunden, an welchen sie wetterbedingt nicht hätten arbeiten können, könnten jedoch den Akten entnommen werden. Zum einen seien die entsprechenden Angaben von den betroffenen Arbeitnehmern in ihren Rapporten einzeln ausgewiesen und unterschriftlich bestätigt worden. Zum anderen würden diese Rapporte hinsichtlich der Zahl der Ausfallstunden mit den geplanten Arbeitszeiten gemäss den aktenkundigen Arbeitszeitkalendern, den von der Beschwerdeführerin erstellten "Abrechnungen Schlechtwetterentschädigung", den bei den Behörden eingereichten Anträgen auf Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen und den ausgefüllten Formularen "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall" übereinstimmen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch in den Monaten mit wetterbedingten Ausfällen ihren Arbeitnehmern den vollen Lohn ausbezahlt und dies nicht eigens vermerkt habe, lasse sich wegen des Verbots des überspitzten Formalismus nichts zu ihren Ungunsten ableiten.

    2. Die Vorinstanz machte demgegenüber geltend, der bei der Betriebskontrolle anwesende Geschäftsführer und Gesellschafter Y. habe unterschriftlich bestätigt, dass man die monatlichen Stundenrapporte jeweils nach Erstellung der Lohnabrechnung vernichtet habe. Es sei deshalb nicht mehr möglich, den geltend gemachten Arbeitsausfall zu kontrollieren. Auf die vorhandenen Arbeitskalender könne nicht abgestellt werden, zumal viele aktenkundige Lohnabrechnungen hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeiten nicht mit den Abrechnungen gegenüber der Arbeitslosenversicherung übereinstimmen würden.

5.

    1. Nach gefestigter Rechtsprechung ist dem Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle grundsätzlich nur mit einer täglich fortlaufend geführten Arbeitszeiterfassung über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden der von der wetterbedingten Arbeitsausfall betroffenen Angestellten Genüge getan. Diese Arbeitszeiterfassung lässt sich namentlich nicht durch erst nachträglich erstellte Dokumente ersetzen. Weil die an bestimmten Tagen geleistete Überzeit innerhalb der Abrechnungsperiode auszugleichen ist und der Arbeitsausfall deshalb nur durch fortlaufende Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit überprüft werden kann, ist es nach dieser Rechtsprechung auch nicht überspitzt formalistisch, solche Aufzeichnungen von einem Betrieb zu verlangen, der das Formular "Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden" fortlaufend

      ausfüllt (s. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B- 3778/2009 vom 23. August 2011 E. 3.3 mit Hinweisen).

    2. Nach Angaben der Beschwerdeführerin füllten ihre Arbeitnehmer jeweils Stundenzettel aus und gaben diese zur Erfassung der Arbeitszeit an die Administration weiter. Es ist unbestritten, dass diese Stundenzettel nicht mehr vorhanden sind. Die aktenkundigen Formulare "Rapport über die wetterbedingten Ausfallstunden" genügen den Anforderungen an eine rechtsgenügende Zeiterfassung nicht, da sie keine Auskunft über die geleistete Arbeitszeit geben.

      Die geleistete Arbeitszeit kann sodann auch nicht den aktenkundigen Arbeitszeitkalendern entnommen werden, weil sie jeweils vorab erstellt wurden und damit lediglich die Sollarbeitsstunden enthalten. Selbst wenn diese Arbeitszeitkalender mit den Lohnabrechnungen sowie den weiteren Akten der Beschwerdeführerin (namentlich den "Abrechnungen Schlechtwetterentschädigung", den Anträgen auf Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen und den Meldungen über wetterbedingten Arbeitsausfall) übereinstimmen würden, ist keine hinreichende Kontrolle der Arbeitszeit möglich. Denn vorliegend ist nicht erstellt, dass die geleistete Arbeitszeit und der Arbeitsausfall fortlaufend erfasst wurden. Zum einen kann nicht mehr anhand der Stundenzettel überprüft werden, ob diese - wie behauptet - täglich ausgefüllt wurden. Zum anderen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sekretariat die Stundenzettel täglich fortlaufend erfasst hat.

      Gegen die Annahme einer fortlaufenden Erfassung der Stundenzettel spricht im Übrigen der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Betriebskontrolle unterschriftlich bestätigte, dass die monatlichen Stundenabrechnungen nach dem Übertrag auf die Lohnabrechnung vernichtet worden seien (Beilage 1 zur Vernehmlassung; vgl. zu monatlich ausgefüllten Stundenrapporten [allerdings zur Kurzarbeitsentschädigung] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2011 vom 3. November 2011 E. 5.4). Selbst wenn diese Bestätigung - wie die Beschwerdeführerin vorbringt - mit Rechtsmängeln behaftet wäre, hülfe ihr dies nichts. Denn die Beweislast für das Vorliegen einer grundsätzlich zum Beweis geeigneten Arbeitszeitkontrolle obliegt ihr als Arbeitgeberin (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 31 Abs. 3 Bst. a AVIG und Art. 46b AVIV s. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3778/2009 vom 23. August 2011

      E. 3.6 mit Hinweisen). Dieser Nachweis ist ihr indessen nach dem Gesagten nicht in rechtsgenüglicher Weise gelungen.

    3. Umstände, welche es ausnahmsweise erlauben würden, vom Erfordernis einer betrieblichen Arbeitszeitkontrolle abzusehen, sind vorliegend nicht gegeben (vgl. dazu Urteil des EVG C 59/01 vom 5. November 2001 E. 2).

    4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin daher zu Recht die Schlechtwetterentschädigungen für die hier in Frage stehenden Monate aberkannt. Die einzelnen Berechnungen werden nicht bemängelt und auch für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Anhaltspunkte für allfällige Fehler, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen. Dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf einzelne Arbeitnehmer nunmehr selber von ungerechtfertigten Schlechtwetterentschädigungen ausgeht (vgl. vorne E. 1.3), bestätigt insofern die Sichtweise der Vorinstanz.

Bei diesem Ergebnis kann der Vorinstanz auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG) vorgeworfen werden. Weitere Sachverhaltsabklärungen (namentlich eine Befragung des Revisors Z. oder der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin) sind entbehrlich, weil schon aufgrund der vorhandenen Akten von einer fehlenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle auszugehen ist und es damit an der Anspruchsberechtigung gebricht.

6.

Die Beschwerdeführerin macht im Übrigen ohne Erfolg geltend, eine kleine Baufirma ohne Fachpersonen mit buchhalterischer oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung könne die von der Vorinstanz gestellten Anforderungen an eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle nicht erfüllen. Denn nach der Rechtsprechung des EVG ist einzig die ausreichende Detailliertheit und die zeitgleiche Dokumentierung massgebend, weshalb nicht mit Recht vorgebracht werden kann, die verlangte Zeiterfassung sei Kleinbetrieben unzumutbar (Urteil des EVG C 35/03 vom 25. März 2004 E. 4 mit weiteren Hinweisen).

7.

Die Beschwerde stösst schliesslich auch insoweit ins Leere, als damit geltend gemacht wird, die vorhandenen rechtskräftigen Verfügungen der kantonalen Arbeitsämter über die Anerkennung der Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung stünden der streitigen Rückforderung nach Treu und Glauben entgegen.

    1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 AVIV hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des SECO der kantonalen Amtsstelle zu melden. Die kantonale Amtsstelle bestimmt mittels Verfügung die Tage, für welche Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann (Art. 69 Abs. 3 AVIV). Erachtet sie es als glaubhaft, dass diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, lautet ihre Verfügung dahingehend, dass sie keinen Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung erhebt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (vgl. Art. 45 Abs. 4 AVIG; vgl. zur Kurzarbeitsentschädigung Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2011 vom 3. November 2011 E. 4.2).

      Nach Art. 47 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert drei Monaten nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend. Dabei hat er der Kasse insbesondere die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung sowie die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen einzureichen (Art. 47 Abs. 3 Bst. a AVIG).

    2. Im Anschluss an eine Meldung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 AVIG

      i.V.m. Art. 69 Abs. 1 AVIV erlassene Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, wonach kein Einspruch gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung erhoben wird, können nach der besagten Regelung nicht als abschliessende Beurteilung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen betrachtet werden. Denn im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügungen stehen diesen Amtsstellen - wie die systematische Stellung von Art. 47 Abs. 3 Bst. a AVIG zeigt - die zur Beurteilung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen (insbesondere diejenigen betreffend die betriebliche Arbeitszeitkontrolle) noch gar nicht zur Verfügung. Die entsprechenden Verfügungen der kantonalen Amtsstellen werden denn auch standardmässig mit einem ausdrücklichen Vorbehalt in Bezug auf die übrigen Anspruchsvoraussetzungen versehen (vgl. das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2011 vom 3. November 2011 E. 4.2).

    3. Auch die vorliegend ins Recht gelegten Verfügungen der kantonalen Amtsstellen, wonach gegen die Meldungen über wetterbedingten Arbeitsausfall kein Einspruch erhoben wird, machen die Ausrichtung von Schlechtwetterentschädigungen ausdrücklich von der Erfüllung der übri-

gen Anspruchsvoraussetzungen abhängig (vgl. Beschwerdebeilagen 11, 17, 23, 30-33 und 40-43). Mehrere dieser Verfügungen enthalten zudem unter der Rubrik "Wichtige Hinweise" den Vermerk, dass eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle geführt werden müsse, welche täglich über die geleisteten Arbeitsstunden, die wetterbedingten Ausfallstunden und über sämtlichen übrigen Absenzen Auskunft gibt (Beschwerdebeilagen 31 f. und 41 f.).

Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass mit den fraglichen kantonalen Verfügungen das Vorliegen einer hinreichenden betrieblichen Arbeitszeitkontrolle in verbindlicher Weise bejaht wurde. Ein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verstossender Widerspruch zwischen dem Einspracheentscheid und den besagten Verfügungen ist somit von vornherein nicht gegeben (vgl. das genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3083/2011 vom 3. November 2011 E. 4.4).

8.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist, soweit sie nicht als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, abzuweisen.

Aufgrund dieses Verfahrensausganges und weil die Beschwerdeführerin die teilweise Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (vgl. vorne E. 1.3), sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; s. ferner MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 63 N 17). Diese werden auf Fr. 4'000. festgelegt und nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). An diesen Nebenfolgen nichts ändern kann im Übrigen der Umstand, dass sich die Vorinstanz erst im Beschwerdeverfahren auf die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Bestätigung vom 5. Mai 2011 berief (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 2; Replik, S. 4; und Duplik, S. 2).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als durch Beschwerderückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000. verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ] Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 7. März 2012

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