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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1147/2012

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1147/2012

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1147/2012
Datum:09.03.2012
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Schlagwörter : Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Bundes; Bundesverwaltungsgericht; Griechenland; Urteil; Recht; Revisionsgr; Bundesverwaltungsgerichts; Wegweisung; Beweismittel; Entscheid; Verfahren; Gesuchstellers; Bestätigung; Aufenthalts; Eingabe; Vollzug; Revisionsgesuch; Verfügung; Schweiz; Akten; Tatsache; Richter; Asylgesuch
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 124 BGG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 68 VwVG ;Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1147/2012

U r t e i l  v o m  9.  M ä r z  2 0 1 2

Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),

Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Partei A. , geboren (...), Pakistan,

vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011 / D-43/2011.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 19. August 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte, den Gesuchsteller - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerde-

frist zu verlassen, den Kanton B.

verpflichtete, die Wegwei-

sungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Gesuchsteller die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,

dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. Januar 2011 mit Urteil D-43/2011 vom 14. November 2011 abwies und in der Urteilsbegründung festhielt, ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zwar gemäss dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 grundsätzlich unzulässig,

dass jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-2076/2010 vom 16. August 2011) ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig sei und die Voraussetzungen im Falle des Gesuchstellers gegeben seien,

dass der Gesuchsteller erwiesenermassen bereits im Jahre (...) in Griechenland ein Asylgesuch gestellt habe,

dass er seinen eigenen Aussagen zufolge während des Verfahrens in Griechenland zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem Gästehaus in

C. sei,

untergebracht worden sei, welches nicht staatlich gewesen

dass bei dieser Sachlage davon auszugehen sei, der Gesuchsteller habe während seines Aufenthalts in Griechenland unter menschenwürdigen Bedingungen gelebt, eine Aufenthaltserlaubnis besessen und über ausreichende Subsistenzmittel verfügt,

dass der Gesuchsteller im Weiteren zu Protokoll gegeben habe, zu Beginn des Jahres (...) nach Pakistan zurückgekehrt zu sein und im (...)

wieder in Griechenland eingereist zu sein, was das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Griechenland indiziere,

dass zudem die freiwillige Rückkehr in den angeblich verfolgenden Heimatstaat auch ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Verfolgerstaates bilde,

dass der Gesuchsteller demnach in Griechenland auch keine unzulässige Kettenabschiebung zu befürchten habe,

dass sodann aufgrund der Akten keine humanitären Aspekte auszumachen seien, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen würden,

dass der Gesuchsteller am 29. Februar 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine als Revision/Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe einreichte und beantragte, es seien das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011 (D-43/2011) und die Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 aufzuheben, es sei auf sein Asylgesuch materiell einzutreten und ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen, eventuell sei festzustellen, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren könne, und es sei ihm dementsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,

dass im Weiteren auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, der Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid auszusetzen und die vorliegende Eingabe eventualiter als Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen sei,

dass der Gesuchsteller zur Begründung seiner Eingabe vorbrachte, die Tatsache, dass sich Griechenland bis zum Entscheid des BFM zu einer allfälligen Rückübernahme nicht geäussert habe, sei im Zeitpunkt des Entscheids bekannt gewesen,

dass jedoch eine solche Erklärung vorliegen müsste, damit überhaupt der Nichteintretensentscheid mit dieser Begründung hätte gefällt werden können, und der Hinweis auf die Dublin-Verordnung fehl gehe, da sich Griechenland nicht an diese - und andere - internationalen Vereinbarungen halte, weshalb nach Treu und Glauben nicht auf die theoretischen internationalen Verpflichtungen Griechenlands, sondern auf die bekannte Realität der Asylverfahren in Griechenland, welche eine Vielzahl internationaler Standards und Garantien verletzten, abgestellt werden könne,

dass weiter im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011 die untragbare Situation im griechischen Asylwesen nicht hinreichend berücksichtigt worden sei,

dass mit der Nichtberücksichtigung dieser Umstände sinngemäss der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) angerufen wird,

dass der Gesuchsteller weiter anführt, er habe die eingereichte griechische Bestätigung vom D. über seinen fehlenden Aufenthaltsstatus in Griechenland erst Mitte Februar 2012 per E-Mail erhalten, wodurch er den Revisionsgrund nachträglich aufgefundener Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 1. März 2012 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG per sofort aussetzte,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht,

dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),

dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,

dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass vorliegend - mit Blick auf die Eintretensfrage - der Gesuchsteller am Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen hat, durch das angefochtene Urteil besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),

dass der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gesuchsteller keinen Revisionsgrund explizit geltend macht, sich indessen sinngemäss auf das Vorliegen der Revisionsgründe von Art. 121 Bst. d BGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft,

dass der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG innert der in Art. 124 BGG genannten Frist geltend gemacht wird, da der Gesuchsteller die sich auf den ursprünglichen Sachverhalt beziehende Bestätigung der griechischen Behörden erst nach Erlass des angefochtenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011, nämlich Mitte Februar 2012 per E-Mail, erhalten habe,

dass sich die Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG aber als verspätet erweist, zumal gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG die Verletzung anderer Verfahrensvorschriften, worunter der erwähnte Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG fällt, innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids gerügt werden muss,

dass das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

14. November 2011 am 15. November 2011 per Einschreiben an den damaligen Rechtsvertreter des Gesuchstellers versandt und somit (frühestens) am 16. November 2011 eröffnet wurde,

dass mit der Revisionseingabe vom 29. Februar 2012 die 30-tägige Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG klarerweise nicht eingehalten ist und weder aus den Akten ersichtlich ist noch in der Revisionseingabe Gründe angeführt werden, gemäss welchen die Eröffnung des in Frage stehenden Bundesverwaltungsgerichtsurteils erst viel später respektive erst nach dem 30. Januar 2012 geschehen wäre,

dass somit auf das Revisionsgesuch hinsichtlich der sinngemässen Geltendmachung des Revisionsgrundes von Art. 121 Bst. d BGG nicht einzutreten ist,

dass die Revisionseingabe die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG), wobei zu berücksichtigen ist, dass auf die Begehren auf Gewährung von Asyl oder Erteilung der vorläufigen Aufnahme bei einer allfälligen Gutheissung des Revisionsgesuchs nicht einzutreten wäre, da sich im wieder aufzunehmenden Beschwerdeverfahren lediglich die Frage stellen würde, ob das BFM zu Recht auf das Asylgesuch des Gesuchstellers nicht eingetreten

ist, und im Dublin-Verfahren ohnehin keine vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges in das Heimatland verfügt werden kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 f.),

dass vorliegend lediglich der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu behandeln ist,

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass die Revision in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),

dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG),

dass in casu zur Stützung des Revisionsgrundes nachträglich erfahrener, erheblicher Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) vorgebracht wird, der Gesuchsteller habe Mitte Februar 2012 per E-Mail die vom D. datierende Bestätigung der griechischen Behörden erhalten, gemäss welcher er am D. von der griechischen Polizei freigelassen und ihm eine Frist von 30 Tagen gewährt worden sei, das Land zu verlassen, andernfalls die Zwangsausschaffung drohe, und diese Bestätigung als Ausweis, nicht jedoch als Aufenthaltsbewilligung diene,

dass das erwähnte Beweismittel im (...) entstanden ist, der Gesuchsteller in revisionsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht darlegt, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen ist, das angeführte Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren - das mit der Einreichung des Asylantrags am

19. August 2010 begann und mit dem angefochtenen Urteil vom 14. November 2011 seinen Abschluss nahm - bekanntzugeben oder einzureichen, zumal er im Verlaufe des ordentlichen Asylbeschwerdeverfahrens Beweismittel einreichte und wiederholt die Möglichkeit erhielt, weitere Unterlagen zu den Akten zu reichen,

dass es ihm somit offensichtlich problemlos möglich und zumutbar gewesen wäre, auch das erwähnte Beweismittel vor Erlass des angefochtenen Beschwerdeurteils ins Recht zu legen,

dass nämlich das Revisionsverfahren nicht dazu dient, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen, wobei Gesetzesunkenntnis oder Rechtsirrtum jedenfalls keine Unzumutbarkeit schaffen (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 109),

dass bei dieser Sachlage sodann zu prüfen ist, ob mit Bezug auf das eingereichte Beweismittel allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis vorliegt (vgl. bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen),

dass es aus Gründen der Rechtssicherheit praxisgemäss nicht genügt, dass eine drohende Verletzung von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich behauptet wird, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen, wobei allerdings der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung genügt,

dass sich im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet eingereichten Tatsachen und Beweismittel ergeben muss, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7),

dass vorliegend klarerweise nicht vom Vorliegen solcher Vollzugshindernisse ausgegangen werden kann, zumal aufgrund des eingereichten Beweismittels die im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2011 getroffene Einschätzung, wonach von Hinweisen auf das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Griechenland auszugehen sei, nicht grundsätzlich bezweifelt werden kann,

dass der Gesuchsteller eigenen Angaben zufolge gemäss der in der eingereichten Bestätigung enthaltenen Aufforderung, Griechenland zu verlassen, in seine Heimat respektive den angeblichen Verfolgerstaat zurückreiste, indessen einige Zeit später wieder nach Griechenland zurückkehrte und sich dort (...) Jahre aufhielt,

dass die Identität des Gesuchstellers nicht feststeht, weshalb nicht geprüft werden kann, ob die eingereichte Bestätigung sich auf diesen bezieht,

dass im Übrigen die Aussagen des Gesuchstellers anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum Kreuzlingen, wonach er im (...) von C. aus Griechenland verlassen habe, nicht mit den in der Bestätigung enthaltenen Ausführungen, wonach er am D. aus der Polizeihaft entlassen worden sei, in Übereinstimmung gebracht werden können,

dass demnach insgesamt keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen sind,

dass, soweit der Gesuchsteller mit seinem Vorbringen, die urteilende Instanz habe die Situation im griechischen Asylwesen nicht hinreichend berücksichtigt, Kritik am angefochtenen Urteil übt, anzuführen ist, dass eine andere Sachverhaltsoder Beweiswürdigung einem Revisionsverfahren, das an enge formelle Voraussetzungen gebunden ist, ohnehin nicht zugänglich ist, da die Revision kein ordentliches Rechtsmittel darstellt,

dass sodann kein Anlass gegeben ist, die Eingabe des Gesuchstellers vom 29. Februar 2012 an das BFM zwecks allfälliger Behandlung als Wiedererwägungsgesuch zu überweisen, zumal darin ausschliesslich Vorbringen geltend gemacht werden, die sich auf einen vorbestehenden respektive den ursprünglich angeführten Sachverhalt beziehen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist,

dass zusammenfassend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht erfüllt und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und aufgrund der dargelegten Erkenntnisse davon abgesehen werden kann, die Eingabe an das BFM zwecks Prüfung eines allfälligen Wiedererwägungsgesuches zu überweisen,

dass das mit der Eingabe vom 29. Februar 2012 gestellte Gesuch, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid auszusetzen beziehungsweise das in der Begründung gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Anbetracht der Sachlage gegenstandslos ist, da mit Telefax des Instruktionsrichters vom 1. März 2012 der Vollzug

der Wegweisung provisorisch ausgesetzt wurde und einem Revisionsgesuch ohnehin keine aufschiebende Wirkung zukommt,

dass aufgrund des Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Stefan Weber

Versand:

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