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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-5115/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts A-5115/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-5115/2011
Datum:05.07.2012
Leitsatz/Stichwort:Mehrwertsteuer
Schlagwörter : Bundes; MWSTG; Einfuhr; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Recht; Verfahren; Person; Mehrwertsteuer; Steuer; VStrR; Abgabe; Bundesverwaltungsgerichts; Verfahren; Bundesgericht; Einfuhren; Entscheid; Bundesgerichts; Einfuhrsteuer; Widerhandlung; Verjährung; Sachverhalt; Urteile; Personen; Leistung; Bezug
Rechtsnorm: Art. 10 MWSTG ;Art. 104 MWSTG ;Art. 11 ZG ;Art. 112 MWSTG ;Art. 113 MWSTG ;Art. 128 ZG ;Art. 18 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 25 VwVG ;Art. 26 ZG ;Art. 333 StGB ;Art. 47 ZG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 68 MWSTG ;Art. 69 ZG ;Art. 96 MWSTG ;
Referenz BGE:106 Ib 218; 107 Ib 198; 119 Ib 103; 121 III 274; 124 II 58; 126 IV 6; 129 II 160; 134 IV 328; 137 II 199
Kommentar:
Kocher, Clavadetscher, Hand zum Zollgesetz, Art. 21 ZG, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-5115/2011

U r t e i l  v o m  5.  J u l i  2 0 1 2

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien A. ,

vertreten durch , Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zoll; Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer).

Sachverhalt:

A.

A. führte in den Jahren 2003 bis 2008 für einen Bäckereibetrieb in Binningen, Basel-Landschaft, verschiedentlich Eier, Mehl und weitere Lebensmittel ohne Zollanmeldung von Deutschland in die Schweiz ein. Die Bäckerei verarbeitete die Lebensmittel zu Backwaren und bot diese anschliessend zum Verkauf an.

B.

Auf einen entsprechenden Verdacht hin eröffnete die Zollkreisdirektion

Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) gegen A.

am 16. De-

zember 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren. Gleichentags wurde er ein erstes Mal einvernommen. Eine zweite Befragung erfolgte am 29. Mai 2009. Im Schlussprotokoll vom 23. Juli 2009 warf ihm die Zollkreisdirektion schliesslich vor, mit den fraglichen Einfuhren im massgebenden Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 eine Widerhandlung gegen die Zollsowie die Mehrwertsteuergesetzgebung begangen zu haben.

C.

Gestützt auf das Schlussprotokoll erklärte ihn die Zollkreisdirektion mit Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 als für die fraglichen unverzollt bzw. unversteuert gebliebenen Einfuhren (solidarisch mit dem Inhaber der Bäckerei) nachleistungspflichtig und erhob einen Zollbetrag in der Höhe von Fr. 62'860.90, eine Mehrwertsteuer von Fr. 2'944.20 sowie einen Verzugszins von Fr. 1'992.40.

D.

Dagegen liess A. mit Eingabe vom 26. August 2009 Beschwerde bei der Oberzolldirektion (OZD) führen mit dem Antrag, es sei - unter Kostenund Entschädigungsfolge - die Verfügung vom 23. Juli 2009 vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zur Begründung führte er insbesondere aus, er habe die Waren im Reiseverkehr und im Rahmen der dort zulässigen Freigrenzen eingeführt. Zugleich bestritt er die in der Verfügung angegebene Einfuhrmenge bzw. die gestützt darauf berechnete Höhe seiner Nachleistungspflicht.

E.

Mit Beschwerdeentscheid vom 8. August 2011 hiess die OZD die Beschwerde in Bezug auf die Leistungspflicht teilweise gut. Diese wurde

daher neu auf einen Zollbetrag von Fr. 54'455.25, eine Mehrwertsteuer von Fr. 2'242.40 sowie einen Verzugszins von Fr. 1'740.30 festgesetzt.

F.

Gegen diesen Entscheid liess A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Er beantragt - unter Kostenund Entschädigungsfolge - die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ausserdem sei festzustellen, dass er den Betrag für die Mehrwertsteuer nicht schulde. Zur Begründung führt er aus, alle in Frage stehenden Handlungen, die er vor dem 16. Dezember 2003 vorgenommen habe, seien infolge Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem seien seine im Steuererhebungsverfahren gemachten Äusserungen auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet worden, wozu er jedoch zu keinem Zeitpunkt seine Zustimmung erteilt habe. Aus diesem Grund sei der Nachbezug der Mehrwertsteuer zu Unrecht erfolgt und daher vollumfänglich aufzuheben.

G.

In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2011 schliesst die OZD auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

H.

Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist zudem eine Behörde nach Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG).

    2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5, 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1;

      BVGE 2010/12 E. 2.3; ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG - Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, N 20 zu Art. 25).

      Soweit der Beschwerdeführer formell ein Begehren auf Feststellung des Nichtbestehens seiner Nachleistungspflicht in Bezug auf die Mehrwertsteuer stellt, fehlt ihm folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung (Art. 48 Abs. 1 VwVG), weil bereits das negative Leistungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung (durch Aufhebung des Beschwerdeentscheids der OZD), gestellt worden ist. Damit kann konkret entschieden werden, ob die fragliche Nachbelastung zu Recht besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteile des Bundesver-

      waltungsgerichts A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.2, A-7819/2008 vom 31. Januar 2011 E. 1.3). Auf den formellen Antrag des Beschwerdeführers, "es sei [ ] festzustellen, dass [er] den Betrag für die Mehrwertsteuer nicht schulde" (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens), ist demnach nicht einzutreten. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt sodann die Untersuchungsmaxime, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den entscheidrelevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm anzuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für

      entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b, 119 V

      349 E. 1a; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54 f.).

    4. Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25

      E. 3.1). Die vorliegend zu beurteilenden Einfuhren betreffen den Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008. In der Sache sind somit auf die Einfuhren vor dem 1. Mai 2007 die Vorschriften des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465) sowie der

      Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz (aZV, AS 42 339 und BS 6

      514) anzuwenden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.1 mit Hinweisen). Für die Einfuhren ab dem

      1. Mai 2007 ist hingegen vollumfänglich das neue Recht anwendbar.

    5. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das bisherige Recht (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]; Verordnung vom 29. März 2000 zum aMWSTG [aMWSTGV, AS 2000 1347]) gilt u.a. für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten des MWSTG entstanden ist (Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Wenn die Zollanmeldung unterlassen worden ist, entsteht die Einfuhrsteuerschuld unmittelbar im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden (Art. 78 Abs. 1 aMWSTG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 aZG bzw. Art. 69 lit. c ZG). Im vorliegenden Fall, der Einfuhren in den Jahren 2003 bis 2008 betrifft, kommen daher in materieller Hinsicht die Bestimmungen des aMWSTG sowie der dazugehörigen aMWSTGV zur Anwendung.

Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).

2.

    1. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG bzw. Art. 1 aZG). Es gilt somit der Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht. Vorbehalten bleiben Zollbefreiungen und -erleichterungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]).

      1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG in Verbindung mit Art. 26 Bst. a ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen und ordnungsgemäss anzumelden. Art. 21 Abs. 1 ZG legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festhält - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Definition der zuführungspflichtigen Person in Art. 21 Abs. 1 ZG stimmt inhaltlich mit der Definition des Zollmeldepflichtigen gemäss Art. 9 Abs. 1 aZG überein (BARBARA HENZEN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 4 zu Art. 21). Nach dieser Bestimmung unterlag der Zollmeldepflicht, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Die Zuführungspflicht bzw. Zollmeldepflicht besteht im Übrigen unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2

        und A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.1).

      2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt. Danach unterliegen die zuführungsbzw. zollmeldepflichtigen Personen besonderen gesetzlichen Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten (Art. 18, 21, 25 und 26 ZG; Art. 29 ff. aZG). Insbesondere tragen sie die volle Verantwortung für die Vornahme der Zollanmeldung und die vollständige und richtige Deklaration der Ware (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70

        S. 330 E. 2c, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 18). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG; Art. 30 f. aZG). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.3.1,

        A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4 und A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1).

        Mangels anderweitiger Regelungen im aMWSTG gelten die Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Art. 72 aMWSTG).

      3. Zollzahlungspflichtig sind nach Art. 13 aZG die in Art. 9 aZG genannten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren eingeführt oder ausgeführt worden sind. Im neuen Zollgesetz enthält Art. 70 Abs. 2 Bst. a bis c ZG eine materiell entsprechende Regelung. Danach sind Zollschuldner insbesondere die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen, so insbesondere der Auftraggeber. Im Weiteren sind es die Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) sowie diejenigen, auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Bst. c). Der Gesetzgeber hat damit - sowohl nach dem alten wie nach dem neuen Zollgesetz

  • den Kreis der Zollzahlungspflichtigen bzw. Zollschuldner weit gezogen, um die Einbringlichkeit der Zollforderung sicherzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_747/2009 vom 8. April 2010 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4, A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 3.1). Die Zollzahlungspflicht umfasst dabei auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die

    Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG bzw. Art. 10 aZG).

      1. Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, und zwar auch derjenigen, die zollfrei ins Inland eingeführt werden können (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG). Steuersubjekt ist der Zollzahlungspflichtige (Art. 75 Abs. 1 aMWSTG; E. 2.1.3). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.5.1, A-1134/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 2.4.2 und A-8136/2010

        vom 1. November 2011 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Vorbehalten bleiben - wie beim Zoll (E. 2.1) - Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen ergeben (Art. 72 bzw. 74 aMWSTG).

      2. Vom Zoll sowie der Einfuhrsteuer befreit sind u.a. Waren des Reiseverkehrs im Rahmen der Wertfreigrenzen. Waren des Reiseverkehrs sind bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.-- pro Person vom Zoll sowie der Einfuhrsteuer befreit, sofern die reisende Person sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführt. Die Wertfreigrenze wird nur einmal pro Person und Tag gewährt. Übersteigt der Gesamtwert der Waren Fr. 300.--, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet werden (Art. 16 ZG; Art. 14 aZG; Art. 5 Abs. 1 und 3 sowie Art. 6 Abs. 1

    der Reisendenverkehrsverordnung vom 30. Januar 2002 [AS 2002 328];

    seit 1. Mai 2007: Art. 66 Abs. 1 und 4 und Art. 67 ZV; Art. 74 Ziff. 1 aMWSTG; Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 20. Juni 2000 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag [AS 2000 2143]; vom 1. Mai 2007 bis

    31. Dezember 2009: Art. 1 lit. b der Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über die steuerbefreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag [AS 2007 1797]; Art. 26 der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember

    1998 in Verbindung mit Anhang 6 [AS 1998 3125; seit 1. Juni 2007:

    AS 2007 2327]).

    2.4

        1. Nach Art. 85 aMWSTG begeht eine Widerhandlung gegen das aMWSTG, wer sich oder einem andern einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft, namentlich die Steuer hinterzieht, auch indem er für sich eine unrechtmässige Befreiung, Vergütung, Rückerstattung oder einen unrechtmässigen Abzug von Steuern erwirkt (im gleichen Sinn auch Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG). Eine Zollwiderhandlung begeht u.a., wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterlässt bzw. dem Bund zum eigenen Vorteil Zölle vorenthält oder sich einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet oder verhindert (Art. 74 Ziff. 3 und 16 aZG bzw. Art. 118 ZG).

          Auf Widerhandlungen gegen das aMWSTG gelangt gemäss Art. 88 Abs. 1 aMWSTG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur Anwendung (vgl. auch Art. 103 MWSTG). Dasselbe gilt bei Widerhandlungen gegen das aZG (Art. 80 Abs. 1 aZG) sowie gegen das ZG (Art. 128 Abs. 1 ZG).

        2. Das aMWSTG (bzw. das MWSTG) sowie das aZG und das ZG bilden Teil der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Die Leistungspflicht hängt jedoch weder von der Einleitung eines Strafverfahrens noch von einem Verschulden oder gar einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit ab (statt vieler: BGE 106 Ib 218

          E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 3.2; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5 [am Anfang], A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.1 und A-2925/2010 vom

          25. November 2010 E. 2.6). Eine solche liegt u.a. vor, wenn eine Handlung den Tatbestand von Art. 85 aMWSTG (bzw. Art. 96 Abs. 4 Bst. a MWSTG), Art. 74 Ziff. 3 aZG, Art. 16 aZG oder Art. 118 ZG in objektiver Hinsicht erfüllt (E. 2.4.1).

        3. Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner bzw. Zollzahlungspflichtigen nach Art. 70 ZG bzw. Art. 13 und 9 aZG zuzurechnen sind. Diese haften selbst dann, wenn sie nichts von der falschen Deklaration wussten (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Diese zollzahlungspflichtigen Personen sind damit ohne weiteres nach Art. 12 Abs. 2 VStrR leistungspflichtig (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7. Januar 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 5.1). Sie sind direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag. Sie bleiben deshalb selbst dann leistungspflichtig, wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1 und 2A.242/2004 vom 15. November 2004 E. 3.1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.2 und A-6228/2008 vom 23. November

          2010 E. 2.6).

        4. Leistungsund Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind (Art. 12 Abs. 4 VStrR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die Verjährungsfrist nach Art. 11 Abs. 2 VStrR im Falle einer Hinterziehung oder Gefährdung von Abgaben sieben Jahre (Art. 333 Abs. 1 und Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]; BGE 134 IV 328 E. 2.1; BVGE 2009/59 E. 4 f.). Bezüg-

    lich der Unterbrechung der Verjährung gilt Folgendes: Nach Art. 2 VStrR gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Obwohl Art. 72 aStGB seit dem 1. Oktober 2002 nicht mehr in Kraft ist, kann auf die Rechtsprechung

    dazu für die Unterbrechung der Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR Bezug genommen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007 E. 2.2.3-2.2.5). Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB wird die Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in Erscheinung treten, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haftoder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid (BGE 126 IV 6 E. 1b; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2007 vom 26. September 2007

    E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da nach Art. 128 Abs. 2 ZG bzw. Art. 87 Abs. 1 aZG die Zollverwaltung verfolgende und urteilende Behörde ist, muss auf deren Unterbrechungshandlungen abgestellt werden. Schliesslich ruht die Verjährung gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR in Verbindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB bei Vergehen und Übertretungen u.a. während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerdeoder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungsoder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage.

    3.

    Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 Mehl und weitere Lebensmittel in die Schweiz eingeführt und einem Bäckereibetrieb geliefert hat, ohne dass er die Waren ordnungsgemäss zur zollamtlichen Abfertigung angemeldet hätte. Auch die Anzahl dieser Einfuhren bzw. die illegal eingeführte Menge liegt nicht (mehr) im Streit. Überhaupt blieb der angefochtene Entscheid in sachverhaltsmässiger Hinsicht gänzlich unbestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht in objektiver Würdigung sämtlicher Umstände und der vorliegenden Aktenlage keine Veranlassung, die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen bzw. davon abzuweichen. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt.

      1. Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch zwei Rügen vor: Zum einen seien alle relevanten Handlungen, die er vor dem 16. Dezember 2003 begangen habe, infolge Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen (dazu nachfolgend E. 3.1.1). Zum anderen dürften gemäss Art. 104 Abs. 3 MWSTG die von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 68 und 73 MWSTG) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Art. 78 MWSTG in

        einem Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn die beschuldigte Person in diesem hierzu ihre Zustimmung erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch zu keinem Zeitpunkt getan. Da dennoch eine (unerlaubte) Verwendung stattgefunden habe, erweise sich der Nachbezug der Einfuhrsteuer als unrechtmässig und sei mithin aufzuheben (dazu nachfolgend E. 3.1.2).

        1. Die Verjährungseinrede erweist sich vorab schon deshalb als unbehelflich, weil dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid überhaupt keine illegalen Einfuhren vor dem 16. Dezember 2003 zur Last gelegt werden. Weshalb er offenbar vom Gegenteil auszugehen scheint, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Tatsächlich bildet im angefochtenen Entscheid die Zeitspanne vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 die Grundlage der Berechnung des Nachbezugs bzw. der Anzahl und Menge der Einfuhren (vgl. bereits die dem Schlussprotokoll beiliegende und der Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 zugrunde liegende Liste "Nachforderung A. ", die ebenfalls von einem relevanten Zeitraum vom 16. Dezember 2003 bis 15. Dezember 2008 ausgeht [amtl. Akten 8/16, Ordner "Zollfahndung Basel"]).

          Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Verjährungsfrist unbestrittenermassen mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am

          16. Dezember 2008 unterbrochen wurde (E. 2.4.4). Die Frist von sieben Jahren war somit für die Einfuhren ab dem 16. Dezember 2003 zum Zeitpunkt der (ersten) Beschwerdeerhebung am 26. August 2009 gegen die Nachbezugsverfügung vom 23. Juli 2009 noch nicht abgelaufen und ruht seither (E. 2.4.4). Etwas anderes wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Verjährungseinrede ist folglich so oder anders abzuweisen.

        2. Bei Art. 104 Abs. 3 MWSTG handelt es sich wohl um eine verfahrensrechtliche Bestimmung (E. 1.5). Doch muss die Rüge des Beschwerdeführers, es seien durch ihn im Steuererhebungsverfahren erteilte Auskünfte unzulässigerweise auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet worden, nach Massgabe der zum Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen in Kraft stehenden einschlägigen Bestimmungen entschieden werden. Aus der Beschwerde ergibt sich sinngemäss, dass der Beschwerdeführer eine unzulässige Verwendung vor dem 1. Januar 2010 geltend macht, also vor Inkrafttreten des MWSTG (E. 1.5). Zur Anwendung käme daher nicht das MWSTG, sondern das aMWSTG. Dieses enthält indessen keine Art. 104 Abs. 3 MWSTG entsprechende Bestimmung.

    Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer ohnehin, dass vorliegend nicht - wie von ihm behauptet - Äusserungen im Steuererhebungsverfahren in einem Verwaltungsstrafverfahren verwendet wurden, sondern - wenn überhaupt - umgekehrt. Gemäss unbestrittenem Sachverhalt eröffnete die Zollkreisdirektion gegen den Beschwerdeführer am

    16. Dezember 2008 ein Verwaltungsstrafverfahren und führte mit ihm gleichentags eine erste Einvernahme durch. Die zweite Einvernahme erfolgte am 29. Mai 2009. Die beiden Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden in Anwendung des VStrR im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens und nicht des Steuererhebungsverfahrens durchgeführt. Die untersuchende Behörde bediente sich der im Verwaltungsstrafrecht vorgesehenen Beweise und Untersuchungsmittel (Art. 37 ff. VStrR). Der Beschwerdeführer könnte also von vornherein aus seinem Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Recht zieht er umgekehrt nicht in Zweifel, dass wenn in einem nach strafprozessualen Grundsätzen geführten Verfahren die Behörden von Tatsachen Kenntnis erlangen, sie diese auch im Verwaltungsverfahren verwenden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3 mit Verweis auf BGE 124 II 58 E. 3a, b S. 65 f.).

      1. Weiteres bringt der Beschwerdeführer gegen den Nachbezug nicht vor. Er hat indessen den vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis vollumfänglich angefochten. Die entsprechenden Nachforderungen bilden somit Teil des Streitgegenstandes (vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.7 ff.).

        1. Zu Recht bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die eingeführten Waren grundsätzlich - unter Vorbehalt von Steuerbzw. Zollbefreiungen und -erleichterungen - der Abgabepflicht (Zoll und Einfuhrsteuer) unterliegen (E. 2.1 bzw. 2.2). Ebenso macht er sein noch vor erster Instanz vorgebrachtes Argument, die Waren hätten im Reiseverkehr abgabefrei eingeführt werden können, im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Recht nicht mehr geltend. Namentlich ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass die Waren weder zum privaten Gebrauch noch zu Geschenkzwecken, sondern vielmehr zwecks gewerblicher Verwendung in einem Bäckereibetrieb in die Schweiz eingeführt worden sind (E. 2.3). Bei dieser Sachlage braucht nicht geprüft zu werden, ob die Wertfreigrenzen im Einzelfall eingehalten worden sind. Auch sind keine anderen Bestimmungen des anwendbaren Rechts ersichtlich bzw. werden vom Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach die fraglichen Lebensmittel unverzollt bzw. unversteuert hätten eingeführt werden können.

        2. Der Beschwerdeführer war als Warenführer zuführungsbzw. zollmeldepflichtig (E. 2.1.1 und 2.1.2). Damit ist auch seine Zollzahlungspflicht gegeben (E. 2.1.3). Indem er anlässlich der fraglichen grenzüberschreitenden Vorgänge die Zollanmeldungen in Missachtung der Vorschriften der Zollbzw. Mehrwertsteuergesetzgebung unterlassen hat, wurden sowohl der geschuldete Zoll (E. 2.1) als auch die Einfuhrsteuer (E. 2.2) unrechtmässig nicht abgeführt. Damit wurden wiederum in objektiver Hinsicht der Tatbestand der Einfuhrsteuerhinterziehung erfüllt und eine Zollwiderhandlung begangen (E. 2.4.1). Die infolge dieser Widerhandlungen zu Unrecht nicht erhobenen Abgaben sind damit unabhängig von einer subjektiven Strafbarkeit bzw. vom Verschulden des Beschwerdeführers nachzuentrichten (E. 2.4.2), wobei er als Zollzahlungspflichtiger ipso facto als durch die Nichtleistung der Abgabe bevorteilt und nachleistungspflichtig gilt (E. 2.4.3). Dies alles wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Schliesslich bringt er auch nichts gegen die vorinstanzlichen Berechnungen der illegal eingeführten Mengen und - damit zusammenhängend - die Berechnung der nachträglich zu leistenden Abgabe (Zoll und Mehrwertsteuer [inkl. Verzugszins]) vor. Dass die OZD dabei den massgeblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder Bundesrecht verletzt haben soll (E. 1.3), ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

    4.

    Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom

    21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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