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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-3109/2011

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-3109/2011
Datum:20.09.2012
Leitsatz/Stichwort:Staatshaftung (Bund)
Schlagwörter : ändig; Bundes; Zuständigkeit; Vorinstanz; Urteil; Schaden; Recht; Vertrauen; Verwaltung; Sicherheitsfonds; Kanton; Schadenersatzbegehren; Verfahren; Verwaltungsgericht; Kantons; Vertrauens; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verantwortlichkeit; Urteile; Gericht; Hinweis; Verwaltungsgerichts; Auskunft; Vorsorge; Beurteilung; Haftung; Person; Hinweisen
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 56 BV ; Art. 56 OR ; Art. 56a BV ; Art. 57 ATSG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 73 BV ;
Referenz BGE:112 II 230; 115 II 237; 129 I 249; 130 V 138; 130 V 277; 130 V 280; 130 V 297; 131 II 627; 133 V 14; 135 V 163; 135 V 373; 136 II 187; 136 II 486; 138 I 49
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich, Art. 44; Art. 45 VwVG, 2009
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-3109/2011

U r t e i l  v o m  2 0.  S e p t e m b e r  2 0 1 2

Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),

Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter, Gerichtsschreiber Toni Steinmann.

Parteien Sicherheitsfonds BVG,

c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG, Eigerplatz 2, 3007 Bern,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Fritz Rothenbühler, Jungfraustrasse 1, 3000 Bern 6,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Staatshaftung.

Sachverhalt:

A.

Die Veraund Pevos-Sammelstiftungen wurden im Jahr 1984 mit dem Ziel der versicherungsmässigen Vorsorge für Arbeitnehmer von Unternehmungen des Handels, der Industrie und des Gewerbes in der ganzen Schweiz bei Alter und Invalidität bzw. bei Tod für deren Hinterbliebene errichtet. Nachdem sie anfangs 1996 eine massive Überschuldung aufwiesen, stellte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) als zuständige Aufsichtsbehörde am 16. Januar 1996 die Aufhebung der beiden Sammelstiftungen wegen Unerreichbarkeit ihres Zweckes fest und ordnete ihre Streichung aus dem Register für die berufliche Vorsorge an. Gleichzeitig wurden die Stiftungen in Liquidation versetzt. In der Folge stellte der Sicherheitsfonds BVG gesetzliche Vorsorgeleistungen von Fr. 62'500'00.-- für die Destinatäre der Vera-Sammelstiftung in Liquidation und Fr. 10'100'000.-- für diejenigen der Pevos-Sammelstiftung in Liquidation sicher.

B.

Am 20. April 2000 gelangte der Sicherheitsfonds BVG mit zwei Schadenersatzbegehren an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und beantragte, die Schweizerische Eidgenossenschaft sei unter Vorbehalt der Nachklage für weitere noch zu erbringende Insolvenzleistungen zu verpflichten, ihr die Beträge von Fr. 62'500'00.-- und Fr. 10'100'000.--, zuzüglich Zins zu 5% auf verschiedenen Teilbeträgen ab verschiedenen Fälligkeiten, zu bezahlen. Daneben stellte er verschiedene prozessuale Anträge, wie die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Der Sicherheitsfonds BVG begründete die Forderungen mit den von ihm infolge Zahlungsunfähigkeit der Sammelstiftungen sichergestellten Leistungen, für die ihm gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden treffe, ein gesetzliches Rückgriffsrecht zustehe. Dieses werde wegen Verletzung von Aufsichtspflichten durch das BSV gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltend gemacht.

C.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2000 teilte das EFD dem Sicherheitsfonds BVG mit, dass sich sein Schadenersatzbegehren zwar formell auf das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR 170.32), materiell aber auf Art. 56a des Bundesgesetzes vom 25. Juni

1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) stütze. Bei einem Tatbestand, der unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse falle, richte sich die Haftung des Bundes nach jenen besonderen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 2 VG). Da es sich bei Art. 56a BVG um eine solche Spezialnorm handle, sei die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 VG ausgeschlossen und es könne auch nicht das Verfahren nach Art. 10 und 20 VG zum Zuge kommen. Vielmehr sei nach dem in Art. 73 Abs. 1 BVG explizit vorgesehenen Verfahren vorzugehen.

D.

Am 25. Juli 2000 erhob der Sicherheitsfonds BVG beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern zwei Klagen, mit welchen er von der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Beträge von Fr. 62'500'00.-- und Fr. 10'100'000.--, zuzüglich Zins, forderte.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die beiden Klagen mit Urteilen vom 8. Juli 2002 nicht ein. Zur Begründung erwog es im Wesentlichen, dass sich gemäss Rechtsprechung die Haftung der kantonalen Aufsichtsbehörden nach dem kantonalen Staatshaftungsrecht richte und demnach, wenn - wie vorliegend - die Aufsicht durch eine Bundesbehörde wahrgenommen werde, das Verantwortlichkeitsgesetz anwendbar sei. Die Zuständigkeit der Gerichte nach Art. 73 BVG stehe nur zur Verfügung, wenn sich der Regressanspruch nach Art. 56a BVG gegen die nach Art. 52 BVG verantwortlichen Organe richte.

E.

Mit Schreiben vom 9. August 2002 ersuchte der Sicherheitsfonds BVG das EFD um Bestätigung, dass dieses sich für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 als zuständig erkläre. Beim Vorliegen einer solchen Bestätigung könne allenfalls auf den Weiterzug der Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern verzichtet werden.

F.

Am 12. August 2002 teilte das EFD dem Sicherheitsfonds BVG u.a. mit, es habe die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern zusammen mit dem BSV analysiert und könne sich im Ergebnis der Auffassung des Gerichts anschliessen. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei es dazu bereit, die ursprünglichen Begehren vom 20. April 2000 als Eingaben nach Art. 20 Abs. 2 VG zu betrachten und im Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 VG an die Hand zu nehmen. Das EFD gab dem Sicherheitsfonds

BVG die Möglichkeit, sich zu den prozessualen Anträgen vom 20. April 2000 zu äussern.

G.

Mit Schreiben vom 2. September 2002 erklärte der Sicherheitsfonds BVG gegenüber dem EFD, dass er gestützt auf dessen Ausführungen vom

12. August 2002 die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht anfechten werde. Zudem bestätigte er die prozessualen Anträge vom 20. April 2000 und ersuchte um Erlass einer entsprechenden Verfügung.

H.

Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2002 sistierte das EFD die Verfahren betreffend die Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 und wies das Gesuch des Sicherheitsfonds BVG um Akteneinsicht beim BSV ab.

I.

Auf ein entsprechendes Begehren des Sicherheitsfonds BVG vom 2. November 2009 hob das EFD mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2009 die Sistierung der Verfahren auf. Zudem wies es darauf hin, dass Art. 56a Abs. 1 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung gemäss BGE 130 V 277 auch die rechtliche Grundlage für die Verantwortlichkeit der nicht unter Art. 52 BVG fallenden Personen bilde. Aufgrund dessen seien die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2002 im Nachhinein als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren. Es stelle sich somit erneut die Frage der Zuständigkeit des EFD zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren, weshalb es sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige, die Verfahren vorläufig auf diese Frage zu beschränken.

J.

Mit Eingabe vom 1. April 2010 beantragte der Sicherheitsfonds BVG, die Zuständigkeit des EFD sei zu bestätigen und die Verfahren seien weiterzuführen. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, dass das EFD mit dem als Zwischenverfügung zu qualifizierenden Schreiben vom

12. August 2002 seine Zuständigkeit festgestellt habe. Diese Zwischenverfügung sei mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Das EFD habe deren Inhalt nachträglich mehrmals ausdrücklich oder konkludent bestätigt, weshalb es zum jetzigen Zeitpunkt kein zweites Mal über seine Zuständigkeit entscheiden dürfe. Selbst wenn jedoch keine Verfügung

über die Zuständigkeit vorliegen sollte, sei das Vertrauen des Sicherheitsfonds BVG in die vom EFD mehrfach ausdrücklich bestätigte Zuständigkeit zu schützen.

K.

Mit Verfügung vom 19. April 2011 trat das EFD auf die Schadenersatzbegehren des Sicherheitsfonds BVG vom 20. April 2000 nicht ein. Den Erwägungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Forderung des Sicherheitsfonds BVG gemäss BGE 130 V 277 im Verfahren nach Art. 56a BVG geltend zu machen sei. Das Verantwortlichkeitsgesetz finde gestützt auf den Vorbehalt von Art. 3 Abs. 2 VG keine Anwendung, weshalb auf die Schadenersatzbegehren nicht einzutreten sei. Die Zuständigkeit gehöre zu den objektiven Verfahrensund Prozessvoraussetzungen und sei zwingender Natur. Sie könne nicht gestützt auf eine Vereinbarung oder den Vertrauensgrundsatz begründet werden. Zudem seien die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz auch inhaltlich nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Sicherheitsfonds BVG könne in der Mitteilung vom 12. August 2002, wonach das EFD die Begehren vom 20. April 2000 nach Art. 10 VG an die Hand nehmen werde, keine Bejahung der Zuständigkeit ersehen werden. Selbst wenn diese Erklärung als behördliche Auskunft zu werten wäre, hätte der Sicherheitsfonds BVG deren Unrichtigkeit erkennen müssen. Denn er habe gewusst, dass das nach Art. 73 BVG zuständige Gericht des Kantons Solothurn in einem gleichen Fall zu einem anderen Schluss als das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gekommen sei. Aufgrund dieser widersprüchlichen Entscheide hätte der Sicherheitsfonds BVG bis zu einem entsprechenden höchstrichterlichen Urteil nicht auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen dürfen.

L.

Am 31. Mai 2011 lässt der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung des EFD (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde erheben und beantragen, die Vorinstanz sei in Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2011 anzuweisen, auf die Schadenersatzbegehren einzutreten. Eventualiter sei über die weitere Behandlung der Schadenersatzbegehren ein Meinungsaustausch gemäss Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern durchzuführen. Gegebenenfalls sei das Verfahren anschliessend gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG an dieses zu überweisen.

Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer insbesondere vorbringen, dass sich aus dem ausdrücklich in Bezug auf eine kantonale Aufsichtsbehörde ergangenen BGE 130 V 277 nichts gegen die Zuständigkeit der Vorinstanz ableiten lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Klageverfahren nach Art. 73 BVG bezüglich einer Aufsichtsbehörde des Bundes nicht zur Anwendung gelange. Denn andernfalls müsste ein kantonales Gericht über ein Schadenersatzbegehren gegen den Bund entscheiden, was dem normalen bundesstaatsrechtlichen Prinzip über die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen widersprechen würde. Zudem werde sich die Vorinstanz mit der mangelhaften Aufsichtstätigkeit des BSV ohnehin beschäftigen müssen, weil sie für die von den beiden in Liquidation stehenden Sammelstiftungen eingereichten Schadenersatzbegehren gegen den Bund unbestrittenermassen zuständig sei. Eine Trennung der Rechtswege erscheine aus diesem Grund nicht sinnvoll und unter verfahrensökonomischen Aspekten nicht nachvollziehbar.

Ferner sei zu beachten, dass die Vorinstanz die Frage der Zuständigkeit in der unangefochten gebliebenen Zwischenverfügung vom 27. September 2002 ausdrücklich aufgenommen, erörtert und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet habe. Ein nachträgliches Abrücken von dieser rechtskräftigen Verfügung sei vorliegend nicht möglich, weil die Voraussetzungen eines ausnahmsweise zulässigen Widerrufs nicht erfüllt seien. Zudem begründe bereits das Schreiben vom 12. August 2002 ein hinreichend schützenswertes Vertrauen. Darin habe die Vorinstanz bestätigt, dass sie sich nach einer gemeinsamen Analyse mit dem BSV der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern anschliesse und die Schadenersatzbegehren materiell behandeln werde. Mit einer Änderung der vorinstanzlichen Haltung nach Jahr und Tag sei nicht zu rechnen gewesen.

Hinsichtlich des Eventualbegehrens lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass vorliegend die Gefahr eines negativen Zuständigkeitskonflikts bestehe und eine Überweisung an die zuständige Behörde stattfinden müsse. Andernfalls würde er um den verfassungsmässig garantierten Rechtsschutz gebracht.

M.

In ihrer Stellungnahme vom 19. August 2011 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung stütze sich auf Art. 56a BVG, der als eigenständige Haftungsnorm die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes verdränge. Gemäss BGE 130 V 277 seien die Kantone als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht zu den Personen gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG zu zählen, die für den infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schaden verantwortlich seien und auf die der Beschwerdeführer Regress nehmen könne. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Bund als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht, anders als ein Kanton, nicht eine Person nach Art. 56a Abs. 1 BVG darstellen solle. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers widerspreche es auch nicht einem bundesstaatsrechtlichen Prinzip, wenn ein kantonales Gericht erstinstanzlich über Schadenersatzansprüche gegen den Bund entscheide. Dies entspreche vielmehr dem Vorbehalt in Art. 3 Abs. 2 VG und sei nicht unüblich

(z.B. bei Haftungsansprüchen gestützt auf Art. 56 und 58 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. d BVG sei das von jedem Kanton bezeichnete Gericht zuständig zur Beurteilung der Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 56a BVG. Diese Zuständigkeitsnorm sei vorliegend anwendbar und schliesse die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes aus.

Weiter führt die Vorinstanz aus, dass sie weder im Schreiben vom

12. August 2002 noch in der Zwischenverfügung vom 27. September 2002 ihre Zuständigkeit bejaht, sondern lediglich die Anhandnahme des Verfahrens bestätigt bzw. dieses sistiert habe. Die Frage eines Widerrufs könne sich deshalb nicht stellen. Dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass mit der Anhandnahme des Verfahrens noch nicht die Zuständigkeit bejaht werde.

N.

Der Beschwerdeführer lässt in der Eingabe vom 20. Oktober 2011 an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren festhalten und ausführen, dass er - wie die Vorinstanz korrekt bemerke - seine Schadenersatzansprüche auf Art. 56a BVG stütze. Diese Haftungsgrundlage ändere jedoch nichts an der Zuständigkeit der Vorinstanz, denn Art. 3 Abs. 2 VG enthalte einen rein materiellrechtlichen Verweis und keine Normierung zur Zuständigkeit. Soweit die Vorinstanz bezüglich der Zuständigkeit kantonaler Gerichte über Haftungsansprüche gegen den Bund auf Art. 56 und 58 OR verweise, handle es sich dabei um rein zivilrechtliche und nicht - wie vorliegend - um öffentlichrechtliche Ansprüche. Tatsächlich finde sich keine gesetzliche Regelung, die öffentlichrechtliche Ansprüche gegen den Bund einer kantonalen Behörde zur Entscheidung zuweise. Die Rechtmässigkeit hoheitlichen Handelns einer Bundesbehörde sei nicht durch die Kantone zu überprüfen. Nur wenn sich der Bund auf den Boden des

Privatrechts begebe, könne ein kantonales Gericht darüber entscheiden. Für die Beurteilung der Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 sei demnach nicht das nach Art. 73 BVG vorgesehene kantonale Gericht, sondern die Vorinstanz zuständig.

O.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften ist - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Nichteintretensentscheid stellt eine solche Verfügung dar und kann als Endentscheid im Sinn von Art. 44 VwVG ohne weitere Voraussetzung angefochten werden (FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 19 zur Art. 44 und Rz. 15 zu Art. 45). Das EFD gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).

    2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung, mit welcher auf seine Schadenersatzbegehren nicht eingetreten wurde, ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

    3. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzbegehren vom

20. April 2000 zu Recht verneint hat.

3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Demgegenüber richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, gemäss Art. 3 Abs. 2 VG nach jenen besonderen Bestimmungen. Derartige besondere Entschädigungsregelungen sind ausschliesslich und abschliessend. Sie verdrängen in ihrem Anwendungsbereich die betreffende allgemeine Regelung des Verantwortlichkeitsgesetzes. Dieses kommt auch nicht etwa ergänzend zur Anwendung; es steht im Verhältnis zu den besonderen Entschädigungsregelungen auf dem Boden der sogenannten exklusiven Gesetzeskonkurrenz und ist in diesem Sinn subsidiär (BGE 133 V 14 E. 5, 129 V 394 E. 4, 115 II 237 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_510/2007 vom

3. Oktober 2008 E. 4.1.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1010/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.3 und 4.1; TOBIAS JAAG, Staatsund Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Auflage, Basel 2006, Rz. 22; NADINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 218 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2221). Entscheidend für die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes ist demzufolge, ob ein Tatbestand vorliegt, der unter eine Haftpflichtbestimmung eines anderen Erlasses fällt. Im vorliegenden Fall kommt als solcher das BVG in Betracht.

3.2

      1. Nach der bis 31. Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 56 Abs. 1 Bst. b Satz 2 BVG (AS 1983 797; aufgehoben per 31. Dezember 1996) regelte der Bundesrat die Voraussetzungen für die Leistungen des Sicherheitsfonds und das Rückgriffsrecht auf Organe zahlungsunfähiger Vorsorgeeinrichtungen. Gestützt darauf hatte der Bundesrat die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Verwaltung des Sicherheitsfonds BVG (aSFV 2; AS 1986 867; in Kraft bis 30. Juni 1998) erlassen. Nach deren Art. 11 hatte der Sicherheitsfonds gegenüber den Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden traf, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen. Am

        1. Januar 1997 trat Art. 56a Abs. 1 BVG (AS 1996 3067; in der bis

        31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) in Kraft, wonach der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden traf, ein Rückgriffsrecht im Umfang der sichergestellten Leistungen hatte. In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung sieht Art. 56a Abs. 1 BVG vor, dass der Sicherheitsfonds gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Vorsorgewerks (bzw. des Versichertenkollektivs in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung; AS 2004 1677) ein Verschulden trifft, im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten kann.

      2. Der Beschwerdeführer leitet die geltend gemachten Ansprüche aus Umständen ab, die sich vor dem 31. Dezember 2004 ereignet haben. Daher gelangen grundsätzlich die bis zu diesem Zeitpunkt massgebenden Fassungen von Art. 56a Abs. 1 BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 zur Anwendung (BGE 135 V 373 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach diesen Regelungen subrogiert der Sicherheitsfonds nicht in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung, sondern hat einen eigenen Anspruch. Dieser richtet sich im Unterschied zur Haftung nach Art. 52 BVG nicht nur gegen Organe der Stiftung, sondern auch gegen andere Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Stiftung ein Verschulden trifft (BGE 130 V 277 E. 2.1), und zwar nach Art. 11 aSFV 2 über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch bereits in der ursprünglichen Fassung (BGE 135 V 163 E. 5.2 mit Hinweisen).

      3. Gemäss Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Laut Satz 2 dieser Bestimmung (in der vom 1. Januar 1997 bis

31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1996 3067) entscheidet es zudem über Verantwortlichkeitsansprüche nach Art. 52 und über den Rückgriff nach Art. 56a Abs. 1 BVG (seit 1. Januar 2005: Art. 73

Abs. 1 Bst. c und d BVG). Das Berufsvorsorgegericht ist für die Beurteilung von Rückforderungsklagen des Sicherheitsfonds zuständig, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat (BGE 130 V 297 E. 2.1, 135 V 373 E. 3.1, je mit Hinweisen).

4.

    1. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die geltend gemachten Schadenersatzansprüche in materieller Hinsicht nach Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 11 aSFV 2 (in der bis Ende Dezember 1996 in Kraft gewesenen Fassung) zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits in seinen Eingaben vom 20. April 2000 auf Art. 56a Abs. 1 BVG bezogen und am 20. Oktober 2011 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens explizit bestätigt, dass er die geltend gemachten Ansprüche auf diese Haftungsbestimmung stütze. Die übereinstimmende Auffassung der Parteien bezüglich der massgebenden gesetzlichen Haftungsgrundlage erscheint insbesondere mit Blick auf BGE 130 V 277 als zutreffend. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (nunmehr: Bundesgericht) hatte darin erwogen, dass mit Art. 56a Abs. 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis

      31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) die Verantwortlichkeit derjenigen Personen, welche die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung (mit)verschuldet haben, gesetzlich verankert worden sei. Der Personenkreis, auf welchen der Sicherheitsfonds gemäss der genannten Bestimmung im Umfang der von ihm sichergestellten Leistungen Rückgriff nehmen könne, gehe über die in Art. 52 BVG genannten Personen hinaus und erlaube insbesondere den Einbezug eines Kantons als Träger der Aufsichtsbehörde (BGE 130 V 280 E. 2.1 und 3.3 mit Hinweisen). Das Gleiche gilt auch, wenn intertemporalrechtlich die bis Ende 1996 in Kraft gewesene Fassung von Art. 56 Abs. 1 Bst. b BVG i.V.m. Art. 11 aSFV 2 Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 9C_92/2007 vom 30. April 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Können somit gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 nicht nur Personen, die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betraut waren, ins Recht gefasst werden, ist kein Grund ersichtlich, den Bund als Träger der Aufsichtsbehörde als möglichen Haftpflichtigen auszuschliessen.

    2. Die Beurteilung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 56a Abs. 1 BVG bzw. Art. 11 aSFV 2 als die massgebende

      • und nach dem Gesagten zu Recht unbestritten gebliebene (vgl. E. 4.1 hiervor) - materiellrechtliche Haftungsgrundlage führt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zur sachlichen Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts

        nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG (in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen Fassung). Dies gilt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2.3 hiervor) - selbst dann, wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat. Aufgrund der sich aus Art. 3 Abs. 2 VG ergebenden exklusiven Gesetzeskonkurrenz (vgl. dazu E. 3.1 hiervor) ist die Anwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes ausgeschlossen. Dieser Ausschluss bezieht sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur auf die materiellrechtlichen, sondern auch auf die verfahrensrechtlichen Regelungen. Entsprechend richtet sich die Zuständigkeit nach den im Spezialgesetz vorgesehenen Bestimmungen (JAAG, a.a.O., Rz. 34). Sie ergibt sich somit vorliegend nicht aus dem Verantwortlichkeitsgesetz, sondern aus Art. 73 Abs. 1 BVG, der sich auf sämtliche vom Sicherheitsfonds geltend gemachten Rückgriffsansprüche bezieht (BEAT CHRISTEN, BVG und FZG, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Bern 2010, Rz. 17 zu Art. 56a). Die Vorinstanz wäre demnach zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzbegehren grundsätzlich nicht zuständig.

    3. Ob das vom Beschwerdeführer nicht weiter konkretisierte Prinzip der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen an der erwähnten gesetzlichen Zuständigkeitsordnung etwas zu ändern vermag, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn die Zuständigkeit der Vorinstanz ist - wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5 hiernach) - ohnehin als gegeben zu erachten. Immerhin bleibt zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers zu bemerken, dass - wie die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 56 und 58 OR zutreffend ausführt - eine erstinstanzliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gegen den Bund durch ein kantonales Gericht nicht ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht notwendig, dass sich der Bund hinsichtlich des haftungsrelevanten Tatbestands auf den Boden des Privatrechts begeben hat. Denn Art. 3 Abs. 2 VG will alle Tatbestände, die unter die Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse fallen, diesen Gesetzen unterstellen, unabhängig davon, ob die Frage der Verantwortlichkeit sich letztlich aus privatem oder öffentlichem Recht stellt (vgl. BGE 115 II 237 E. 2b mit Hinweis u.a. auf BGE 112 II 230 E. 2b, nach welchem für das Gemeinwesen die Haftung des Werkeigentümers [Art. 58 OR] auch gelte, wenn Anlagen des Verwaltungsvermögens oder im Gemeingebrauch mit Mängeln behaftet sind und Dritte deswegen geschädigt werden). Ferner ist zu beachten, dass sich die Subsidiaritätsregel von Art. 3 Abs. 2 VG nicht nur auf privatrechtliche Haftungsnormen, sondern auch auf öffentlichrechtliche Haftungsnormen in zahlreichen wei-

teren Gesetzen bezieht (vgl. dazu die Auflistung von JAAG, a.a.O., Rz. 34). Unter diesen Spezialgesetzen finden sich auch solche, die in Abweichung zur Zuständigkeitsordnung im Verantwortlichkeitsgesetz ein kantonales Gericht zur erstinstanzlichen Beurteilung von Entschädigungsansprüchen gegen den Bund bzw. gegen die mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen vorsehen (vgl. dazu beispielsweise Art. 99 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0] i.V.m. Art. 73 ff. und 101 VStrR [Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1010/2011 vom

17. Oktober 2011 E. 4.1] oder Art. 78 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 57 und 58 ATSG [BGE 136 II 187;

UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Bern/Basel/Genf 2009, Rz. 7

und 39 ff. zu Art. 78]).

5.

    1. Abgesehen von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, die nach dem Gesagten eher für die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts spricht, bringt der Beschwerdeführer im Weiteren vor, die Vorinstanz habe die Frage der Zuständigkeit in der unangefochten gebliebenen Zwischenverfügung vom 27. September 2002 ausdrücklich aufgenommen, erörtert und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Dabei sei nicht entscheidend, dass die Zuständigkeit im Dispositiv nicht ausdrücklich erwähnt worden sei; es genüge, wenn die Vorinstanz eine Prozesshandlung - wie hier eine Sistierung - vorgenommen habe. Ein nachträgliches Abrücken von dieser rechtskräftigen Verfügung sei vorliegend nicht möglich, weil die Voraussetzungen eines ausnahmsweise zulässigen Widerrufs nicht erfüllt seien. Soweit überhaupt eine Fehlerhaftigkeit vorliege, wiege diese leicht; sie stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zum potenziellen Schaden, den sichergestellten Millionenbetrag nicht mehr rückfordern zu können. Zudem sei zu beachten, dass bereits das Schreiben vom 12. August 2002 ein hinreichend schützenswertes Vertrauen begründet habe. Gemäss den darin gemachten Angaben hinsichtlich der Zuständigkeit habe sich die Vorinstanz nach einer gemeinsamen Analyse mit dem BSV der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angeschlossen und bestätigt, die Schadenersatzbegehren materiell zu behandeln. Mit einer Änderung der vorinstanzlichen Haltung nach Jahr und Tag sei nicht zu rechnen gewesen. Die Vorinstanz sei zur Auskunft zuständig gewesen und habe diese - nach Konsultation mit einer anderen Bundesbehörde - auch vorbehaltlos erteilt. Da im Vertrauen in deren Richtigkeit die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht angefochten worden

      seien, liege eine unterlassene Disposition vor, die nicht nachgeholt werden könne. Schliesslich überwiege das Interesse an der Behandlung der Schadenersatzbegehren durch die Vorinstanz und damit die Bindung an die Vertrauensgrundlage das entgegenstehende Interesse an der Einhaltung des (vermeintlich) richtigen Prozessweges, zumal ohnehin zu erwarten sei, dass die Angelegenheit beim Bundesgericht ende. Die Zuständigkeit der Vorinstanz sei deshalb zu bejahen.

    2. Die erwähnten Vorbringen des Beschwerdeführers, mit welchen er die Zuständigkeit der Vorinstanz begründet, laufen letztlich auf die Frage des Vertrauensschutzes hinaus. Unabhängig davon, ob das - der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung allenfalls entgegenstehende (vgl. E. 4 hiervor) - Schreiben vom 12. August 2002 eine Verfügung darstellt oder die Zuständigkeit Gegenstand der Zwischenverfügung vom 27. September 2002 gebildet hat, kann daraus für sich alleine noch nichts Entscheidendes abgeleitet werden. Denn auch in diesen Fällen wäre die Tragweite der davon abweichenden - vorliegend angefochtenen - Verfügung vom

      19. April 2011 letztlich mit Blick auf das Vertrauensprinzip zu würdigen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-

      waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 22 Rz. 4).

    3. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes als eine Ausprägung des Gebots von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bedeutet, dass Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 138 I 49 E. 8.3.1, 131 II 627 E. 6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 3). Er

      gilt nicht nur im Verhältnis zwischen Behörden und Privatpersonen, sondern auch zwischen zwei Behörden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 und 659; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1 und C-1052/2006 vom 13. März 2009 E. 5).

      Der Vertrauensschutz bedarf zunächst einer Vertrauensgrundlage, worunter das Verhalten eines staatlichen Organs zu verstehen ist, das beim betroffenen Privaten bzw. bei einer anderen Behörde bestimmte Erwartungen auslöst. Als Vertrauensgrundlage kommen u.a. Verfügungen, Rechtsetzungsakte, Raumpläne sowie die Verwaltungsoder Gerichtspraxis in Frage. Ein besonders wichtiger Anwendungsfall des Vertrauensschutzes stellen sodann unrichtige behördliche Auskünfte und Zusicherungen dar.

      Rechtsprechungsgemäss wird dabei vorausgesetzt, dass (a) die Behörde die Auskunft vorbehaltlos in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen erteilt hat, (b) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (c) die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres zu erkennen war, (d) im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen oder unterlassen wurden, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht oder nachgeholt werden können, und (e) die relevante Rechtsund Sachlage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6, 129 I

      161 E. 4.1, 121 V 65 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff. und Rz. 668 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 22 Rz. 10 ff.;

      BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel 1983, S. 79 ff.). Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-793/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.2 und C-2335/2009 vom 28. März 2011 E. 2.5, je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 696).

      Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, wirkt sich der Vertrauensschutz dahingehend aus, dass der Vertrauende keinen Nachteil erleiden soll, entweder indem die Behörde an die Vertrauensgrundlage gebunden wird oder indem ein Entschädigungsanspruch entsteht (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 697 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6403/2010 vom 7. April 2011 E. 5.1).

    4. Vorliegend ist hinsichtlich der vorausgesetzten Vertrauensgrundlage nicht weiter relevant, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringen lässt - die Frage der Zuständigkeit bereits Gegenstand einer Verfügung bildete. Denn selbst wenn dem nicht so wäre, könnten die im Schreiben vom

12. August 2002 enthaltenen Informationen eine vertrauensbegründende Grundlage im Sinn einer (unrichtigen) behördlichen Auskunft bzw. Zusicherung darstellen. Es besteht somit ein rechtsgenüglicher Anknüpfungspunkt, weshalb nachfolgend auf die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes einzugehen ist.

      1. Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

        12. August 2002 insbesondere mit, sie habe die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, mit welchen dieses seine Zuständigkeit verneint habe und auf die Klagen nicht eingetreten sei, zusammen mit dem BSV analysiert und könne sich im Ergebnis der Auffassung des Gerichts anschliessen. Aufgrund der neuen Ausgangslage sei sie dazu bereit, die ursprünglichen Begehren vom 20. April 2000 als Eingaben nach Art. 20 Abs. 2 VG zu betrachten und im Verfahren nach Art. 10 Abs. 1 VG an die Hand zu nehmen.

        Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit den erwähnten Ausführungen ihre Zuständigkeit zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren anerkannte. Ihr Einwand, sie habe damit nicht ihre Zuständigkeit, sondern lediglich die Anhandnahme des Verfahrens bestätigt, erscheint konstruiert und unglaubwürdig. Denn mit Blick auf die in dieser Angelegenheit ergangene Korrespondenz und den Hinweis der Vorinstanz, sie könne sich nach erfolgter Analyse des Urteils der Auffassung des Verwaltungsgerichts anschliessen, können die Ausführungen einzig in Bezug auf die von ihr als gegeben erachtete Zuständigkeit verstanden werden. Andernfalls wäre nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz nicht umgehend, sondern erst am 19. April 2011 - mithin beinahe 11 Jahre nach Einreichung der Schadenersatzbegehren - einen Nichteintretensentscheid erlassen hat. Die von der Vorinstanz am 12. August 2002 vorbehaltlos gemachten Ausführungen hinsichtlich der Zuständigkeit richteten sich an den Beschwerdeführer und standen im Zusammenhang mit den hängigen Verfahren. Sie ergingen somit in Bezug auf eine konkrete Situation und einen bestimmten Adressaten. Dass die Vorinstanz sodann für die Erteilung der Auskunft über ihre eigene Zuständigkeit berechtigt war, ist evident und entsprechend auch zu Recht unbestritten.

        Ferner war die (allfällige) Unrichtigkeit der Auskunft für den Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres zu erkennen. Nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern davon ausgegangen ist, dass das Verantwortlichkeitsgesetz für die Zuständigkeit massgebend sei, und die Vorinstanz sich in der Folge dieser Auffassung anschloss, kann nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, der Beschwerdeführer hätte in Abweichung davon die (richtige) Zuständigkeit erkennen müssen. Daran ändert entgegen dem vorinstanzlichen Vorbringen nichts, dass der Beschwerdeführer von einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn gewusst haben soll, in welchem dieses bezüglich der Zuständigkeit zu einem anderen Schluss als das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gekommen sei. Denn das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn (über welches letztinstanzlich in BGE 130 V 277 entschieden wurde) erging

        • wie der Beschwerdeführer zutreffend erwähnt - in Bezug auf eine Aufsichtsbehörde des Kantons und nicht des Bundes, weshalb sich daraus nicht ohne Weiteres eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft ableiten liess. Vielmehr durfte der Beschwerdeführer auf die von der Vorinstanz am 12. August 2002 gemachten Ausführungen hinsichtlich ihrer Zuständigkeit zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren vertrauen.

      2. Wie dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. September 2002 zu entnehmen ist, hatte er sich gestützt auf die Ausführungen der Vorinstanz vom 12. August 2002 dazu entschlossen, die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern nicht anzufechten. Damit hat er im Vertrauen auf die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auskunft eine Disposition unterlassen, die aufgrund der inzwischen längst abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht nachgeholt werden kann. Da es mit Blick auf die ergangene Korrespondenz glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer ohne die vorinstanzlichen Ausführungen vom 12. August 2002 die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern angefochten hätte, ist der vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen der Auskunft und der Unterlassung gegeben. Dies gilt umso mehr als an das Vorliegen eines solchen hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,

        Rz. 687 ff.).

        Die im Vertrauen auf die Ausführungen der Vorinstanz erfolgte Unterlassung würde sich für den Beschwerdeführer insofern nachteilig auswirken, als er bei einer Bestätigung der vorliegend angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Rückforderungsansprüche nicht gerichtlich überprüfen lassen könnte. Denn die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2002 sind - selbst wenn sie fehlerhaft wären - in Rechtskraft erwachsen und stehen einer erneuten Klageerhebung entgegen. Dies wäre lediglich dann anders, wenn die Urteile als nichtig zu qualifizieren wären, was vorliegend indessen nicht der Fall ist. Nichtigkeit,

        d.h. absolute Unwirksamkeit eines Entscheids wird nur angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 136 II 486 E. 3.1, 132 II 342 E. 2.1, je mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 956). Zwar kann ein fehlerhafter Entscheid über die sachliche Zuständigkeit einer Behörde einen Nichtigkeitsgrund darstellen; im vorliegenden Fall war die (eventuelle) Fehlerhaftigkeit jedoch weder offensichtlich noch leicht erkennbar. Zudem würde es sich auch nicht mit der Rechtssicherheit vertragen, die vor rund 10 Jahren ergangenen Urteile des kantonalen Verwaltungsgerichts von Amtes wegen als nichtig zu qualifizieren.

      3. Schliesslich ist seit der Einreichung der Schadenersatzbegehren bzw. der allenfalls unrichtigen Auskunft der Vorinstanz keine relevante Änderung der Rechtsoder Sachlage eingetreten, die das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in Frage stellen könnte.

5.5 Nach dem Gesagten sind sämtliche Voraussetzungen für eine Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Dem Beschwerdeführer dürfen deshalb keine Nachteile aus seinem berechtigten Vertrauen in das Verhalten der Vorinstanz entstehen (vgl. E. 5.3 hiervor). Dies führt vorliegend

  • nachdem ein Entschädigungsanspruch mangels eines liquiden finanziellen Schadens ausser Betracht fällt - dazu, dass die Vorinstanz an die Vertrauensgrundlage zu binden ist.

    Überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses an der (vermeintlich) richtigen Rechtsanwendung, die dem Interesse am Schutz des Vertrauens entgegenstehen könnten, sind nicht auszumachen. Zwar ist die Zuständigkeitsordnung des öffentlichen Rechts grundsätzlich zwingender Natur und kann insbesondere nicht durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei abgeändert werden (vgl. Art. 7 Abs. 2 VwVG; BGE 133 II

    181 E. 5.1.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts K 70/06 vom

    30. Juli 2007 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6749/2010 vom 3. Oktober 2011 E. 7.2.4; MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 Rz. 23 zu Art. 7). Die Rechtsprechung hat jedoch in Ausnahmefällen ein Abweichen von der funktionellen (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_223/2008 vom 9. Februar 2009 E. 1.2; BVGE 2009/37

    E. 1.3.1 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5588/2007 vom

    10. August 2012 E. 1.1.4), der örtlichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 3.2.2 f. und C-2892/2006 vom 29. Mai 2007 E. 1.3.5 mit Hinweisen) sowie der sachlichen Zuständigkeit (vgl. BGE 129 I 249 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 4.2.3 und A-7510/2006 vom 2. Juli 2007 E. 5) zugelassen. Ein solches Abweichen

    von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und mithin eine Relativierung des verfassungsrechtlichen Gesetzmässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) ist im Einzelfall insbesondere dann nicht auszuschliessen, wenn ansonsten verfahrensgrundrechtswidrige Zustände bestünden (vgl. zum Verhältnis des Legalitätsprinzips zu anderen Verfassungswerten: CHRISTOPH BÜRKI, Verwaltungsjustizbezogene Legalität und Prozessökonomie, Bern 2011, S. 322 ff. und 345 f.). Vorliegend würde das Festhalten an der (vermeintlich) richtigen Zuständigkeit dazu führen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf gerichtliche Überprüfung seiner Schadenersatzbegehren durch das vertrauensbegründende Verhalten der Vorinstanz unterbunden würde (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Damit könnte verschiedenen Verfassungsprinzipien - wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) - in stossender Weise nicht Genüge getan werden. Um dies zu verhindern, rechtfertigt es sich, die Vorinstanz an die von ihr gesetzte Vertrauensgrundlage zu binden und ihre Zuständigkeit (allenfalls) in Abweichung von der gesetzlichen Ordnung als gegeben zu erachten. Ein solches Vorgehen, das im Übrigen nichts an der letztinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesgerichts ändert, erscheint ferner auch aus prozessökonomischen Gründen angezeigt. Denn die Vorinstanz wird sich mit dem vorliegend massgebenden Sachverhalt ohnehin beschäftigen müssen, weil sie für die von den beiden in Liquidation stehenden Sammelstiftungen eingereichten Schadenersatzbegehren gegen den Bund (ebenfalls wegen angeblich mangelhafter Aufsichtstätigkeit des BSV) unbestrittenermassen zuständig ist. Eine Aufspaltung und damit das Risiko sich widersprechender Urteile hinsichtlich dieser in einem engen Sachzusammenhang stehenden Verfahren kann mit der als gegeben erachteten Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers vermieden werden.

    6.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Schadenersatzbegehren vom 20. April 2000 als gegeben zu erachten ist. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2011 gutzuheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Schadenersatzbegehren eintrete und diese materiell prüfe.

    7.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in

    der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

    8.

    Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, der in seinem Vermögensinteresse handelt, hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die auf Fr. 7'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom

    19. April 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie auf die zwei Schadenersatzbegehren des Beschwerdeführers vom 20. April 2000 eintrete und diese materiell prüfe.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oderseine Kontonummer anzugeben.

    3.

    Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 820.2-5 scd; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Toni Steinmann

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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