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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-1423/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-1423/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-1423/2011
Datum:23.03.2011
Leitsatz/Stichwort:Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Schlagwörter : Schweiz; Botschaft; Bundes; Asylgesuch; Armee; Sinne; Bundesverwaltungsgericht; Schweizer; Sachverhalt; Lanka; Verfügung; Beschwerdeführern; Einreise; Sprache; Befragung; Ausführungen; Bedrohung; Verfahren; Person; Recht; Bruder; Gefährdung; Colombo
Rechtsnorm: Art. 33 VwVG ;Art. 33a VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 54 BGG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung V E-1423/2011

Urteil vom 23. März 2011

Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.

Parteien A. , geboren

( ),

Sri Lanka, B. , geboren ( ),

Sri Lanka, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 7. Januar 2011 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 ersuchte der Vater der Beschwerdeführer - Angehörige der tamilischen Ethnie aus C. bei Jaffna - mit einem englischsprachigen Schreiben bei der Schweizer Botschaft in Colombo für zwei seiner Söhne um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sein ältester Sohn sei am 28. April 2008 (bzw. gemäss Todesurkunde 2006) in D. von der srilankischen Armee erschossen worden, als dieser nach dem Besuch eines Fussballspiels nach Hause habe zurückkehren wollen. Seine beiden anderen Söhne seien von der srilankischen Armee ebenfalls mit dem Tode bedroht worden, da letztere keine jungen Männer in Jaffna haben wolle, weil sie befürchte, dass diese für sie gefährlich seien.

B.

Die Schweizer Botschaft in Colombo forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Juli 2008 auf, bis zum 9. August 2008 zu den darin aufgelisteten Fragen detailliert und schriftlich Auskunft zu geben und alle für ihren Fall relevanten Dokumente sowie Kopien der Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingaben vom 20. Juli 2008 präzisierten diese das Asylgesuch dahingehend, dass die Armee sie verdächtige, zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu gehören, Sri Lanka sei dementsprechend für Tamilen nicht sicher. Die Schweizer Botschaft forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2009 erneut auf, die geforderten Dokumente einzureichen und die Botschaft über spezifischen Bedrohungen oder Probleme, insbesondere seit dem Verfassen der letzten Eingaben, zu informieren. Mit Telefax vom 29. Januar 2009 führten die Beschwerdeführer aus, die Botschaft habe alle notwendigen Informationen.

C.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 überwies die Schweizer Botschaft das Asylgesuch an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf die Durchführung einer Befragung damit, dass sie unter einem personellen Engpass leide und dass die Beschwerdeführer trotz zweimaliger Nachfrage keine Ausführungen hinsichtlich tatsächlicher Bedrohungen oder Inhaftierungen seit der Tötung ihres Bruders im Jahre 2006 gemacht hätten.

Die Beschwerdeführer wandten sich mit Telefax vom 1. April und 1. Juli 2009 (Eingang Botschaft), mit Schreiben vom 13. März 2010 und vom 14. Juli 2010 sowie mit einem undatierten Brief (Eingang Botschaft:

29. Juli 2010) an die Botschaft beziehungsweise das BFM, machten weitere Ausführungen zur Situation in Sri Lanka und baten um eine rasche Behandlung ihrer Asylgesuche.

Mit Schreiben vom 7. September 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt aufgrund deren Eingaben erstellt sei, werde eine Befragung in der Schweizer Botschaft als nicht notwendig erachtet. Ferner gedenke es, die Asylgesuche abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, da die Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien.

Im Namen der Beschwerdeführer nahm deren Vater hierzu mit Schreiben vom 28. September 2010 Stellung und führte aus, das BFM habe immer wieder die gleichen Fragen gestellt, mehr Informationen gebe es nicht. Seine Söhne seien noch immer bedroht und die ganze Familie habe beschlossen, Suizid zu begehen, da sie mit der Angst, der Bedrohung und dem Schmerz nicht mehr leben könnten. In einem weiteren Schreiben vom 26. November 2010 machten die Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur sicherheitspolitisch und ökonomisch misslichen Lage in Sri Lanka.

D.

Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 7. Januar 2011 - eröffnet am 28. Januar 2011 - die Einreise in die Schweiz und wies deren Asylgesuche ab. Seinen Entscheid begründete es im Wesentlichen damit, dass die allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht einreiserelevant seien und dass sich Sri Lanka seit Mai 2009 wieder unter Regierungskontrolle befinde, Übergriffe auf die Zivilbevölkerung durch kriminelle Einzeltäter oder bewaffnete Gruppen ahnde und keinerlei Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen bestehen würden. Die Beschwerdeführer seien deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes.

E.

Gegen diese Verfügung gelangten die Beschwerdeführer mit an die Schweizer Botschaft gerichtetem Schreiben vom 2. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Dabei rügen sie, sie würden die Verfügung nicht verstehen, da diese in einer ihnen fremden Sprache verfasst worden sei. Zudem seien sie bereit, in die Schweiz zu kommen und eine gerichtliche Beurteilung durchführen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom

      26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des

      Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110])

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen ist und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

    1. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Tatsache der Redaktion der vorinstanzlichen Verfügung in einer ihnen fremden Sprache (deutsch) sowie die Notwendigkeit der Einreichung der Beschwerde in einer Amtssprache der Schweiz. Englisch sei die Weltsprache, weshalb darum gebeten werde, künftig auf Englisch mit ihnen zu korrespondieren.

    2. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verwaltungsverfahren in einer der vier Amtssprachen der Schweiz (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben. Dasselbe sieht Art. 54 Abs. 1 BGG (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG) für das Beschwerdeverfahren vor, wobei jenes in der Regel in der Sprache des

      angefochtenen Entscheids geführt wird. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.

    3. Englisch ist keine Amtssprache. Die Entgegennahme von Beschwerden in englischer Sprache - soweit diese verständliche Anträge und Begründungen enthalten - kann sich aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Hinsichtlich der Verfahrensführung - und damit auch der Redaktion der Entscheide durch das BFM und das Bundesverwaltungsgericht - bestehen mit Art. 33a VwVG und Art. 54 BGG aber klare Regelungen, die keinen Raum für Ausnahmen lassen. Der vorliegende Entscheid ist deshalb ebenfalls in deutscher Sprache zu verfassen.

    4. Schliesslich ist anzumerken, dass das Dispositiv inkl. der Rechtsmittelbelehrung den Beschwerdeführern durch die Schweizer Botschaft in Colombo in englischer Sprache eröffnet wurde, womit das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK gewahrt bleibt.

4.

    1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, hat sie die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als rechtsgenüglich erstellt erscheint. Diesfalls ist der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Verzicht auf eine Befragung ist vom BFM zu begründen (vgl. BVGE 2007/30, Erw. 5).

    2. Im vorliegenden Fall wurden die Asylsuchenden durch die Schweizer Botschaft in Colombo nicht befragt. Dies wurde durch die Botschaft einerseits mit Kapazitätsengpässen und andererseits damit begründet, dass die Gesuche der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine ernsthafte Verfolgung enthalten würden, beziehungsweise dass trotz Nachfrage insbesondere keine Ausführungen hinsichtlich tatsächlicher Bedrohungen seit der Tötung des Bruders im Jahre 2006 gemacht worden seien. Die Beschwerdeführer haben mit der Einreichung ihres Asylgesuches vorgebracht, ihr Bruder sei von der srilankischen Armee erschossen worden und sie seien von der Armee ebenfalls mit dem Tode bedroht worden. Nach Aufforderung der Botschaft, detaillierte Angaben zu machen, führten sie aus, dass die Armee sie verdächtige, den LTTE anzugehören. Im Übrigen wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Botschaft bereits über genügend Informationen verfügen würde. Dies taten sie auch in weiteren Schreiben an die Botschaft, in denen sie allgemeine Ausführungen zur schwierigen Lage in Sri Lanka - insbesondere für die Tamilen - machten. Am 7. September 2010 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör und führte aus, es betrachte den Sachverhalt aufgrund der

      Eingaben der Beschwerdeführer als erstellt, weshalb eine Befragung in der Schweizer Botschaft als nicht notwendig erachtet werde. Ferner gedenke das Bundesamt, die Asylgesuche abzuweisen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen, da die Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien. Dazu führten die Beschwerdeführer am 28. September 2010 aus, es gebe nicht mehr Informationen, da sie noch immer bedroht seien; mit Schreiben vom 26. November 2010 brachten sie vor, dass Kidnapping und Verhaftungen in Sri Lanka mittlerweile zum Alltag gehören würden.

      In der angefochtenen Verfügung betrachtete das BFM den Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Eingaben und der Antwortschreiben der Beschwerdeführer im Zuge der Gewährung des rechtlichen Gehörs als rechtsgenüglich erstellt.

    3. Die Beschwerdeführer gaben die Tötung ihres Bruders und ihre eigene Bedrohung durch die srilankische Armee als den Hauptgrund für ihr Asylgesuch an. In ihrer Stellungnahme vom 28. September 2010 führten sie wiederholt aus, sie hätten ausreichende Antworten auf alle Fragen gegeben und falls weitere Informationen verlangt würden, wären sie genötigt zu lügen, was sie jedoch nicht tun möchten. Damit erscheint der Sachverhalt als genügend erstellt, haben die Beschwerdeführer doch mehrmals eindeutig geäussert, dass sie keine weiteren Ausführungen zu machen hätten, da ihre Angaben klar seien. Eine Befragung war somit nicht zwingend notwendig.

In Anbetracht dessen sind sowohl die Botschaft als auch das BFM bei der Erstellung des Sachverhalts korrekt vorgegangen, weshalb den verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde.

5.

    1. Es ist damit weiter zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführern zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, weil sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und damit nicht schutzbedürftig seien.

    2. Das BFM bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitzoder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land zu reisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Ein Verbleib im Wohnsitzstaat ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ist. Schutzbedürftig sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Die asylsuchende Person muss ihre Schutzbedürftigkeit zumindest glaubhaft machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).

      Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei dem BFM ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind

      namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21, Erw. 2b; EMARK 1997 Nr. 15, Erw. 2e-g). Relevant für die Beurteilung der Gefährdung ist der Zeitpunkt des Entscheides des BFM (BVGE 2007/31, Erw. 5.3).

    3. Individuell gezielte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind erst dann anzunehmen, wenn die schutzsuchende Person mehr als die Gesamtbevölkerung besonderen Risiken und Einschränkungen ausgesetzt ist und somit von Ereignissen nicht lediglich "reflexartig" im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" eines Krieges betroffen ist (vgl. EMARK 1998 Nr. 17, Erw. 4c.bb).

      Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer fürchten sie nach der Tötung ihres Bruders auch um ihr Leben, da sie von der srilankischen Armee bedroht und verdächtigt worden seien, zur LTTE zu gehören. Sie hätten diese Probleme, weil sie Tamilen seien und weil die singhalesische Armee die Tamilen nicht im Land haben wolle. Die Armee kontrolliere das Gebiet, es sei nicht möglich, Massnahmen zum eigenen Schutz zu ergreifen, da die Beschwerdeführer ansonsten bestraft würden. Aus bürokratischen Gründen sei es auch nicht möglich, in ein anderes Gebiet innerhalb des Staates zu flüchten. Ihr Onkel sei ebenfalls umgebracht worden und ihre Mutter habe psychische Probleme.

      Die Beschwerdeführer machen damit eine Verfolgung durch die srilankische Armee geltend, führen jedoch keine spezifischen Situationen an, in denen sie individuell bedroht worden seien, ausser nach dem Tode ihres Bruders im Jahre 2006, welcher mittlerweile beinahe fünf Jahre zurückliegt. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und dem Asylgesuch im Jahre 2008 ist nicht ersichtlich. Ferner besteht keine akute Gefährdung. Zwar brachten die Beschwerdeführer mit ihren Schreiben vom 20. Juli 2008 vor, die Armee verdächtige sie, der LTTE anzugehören, was jedoch nicht stimme. In der Beschwerdeschrift führten sie aus, man solle sie nicht als Tigers qualifizieren, dieses Kapitel sei vorbei und sie würden ein friedliches und ruhiges Leben haben wollen. Falls damit eine frühere LTTE-Mitgliedschaft geltend gemacht werden soll, so geschieht dies in Widerspruch mit dem vorher Dargelegten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Sri Lanka weiterhin angespannt und schwierig ist. Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, wären die Beschwerdeführer bei einer konkreten Bedrohung in dem Sinne, dass die Regierung sie verdächtigen würde, einer terroristischen Gruppe anzugehören oder angehört zu haben, mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaftiert worden, da dies dem üblichen Vorgehen des srilankischen Staates entspricht (vgl. dazu bspw. Bundesverwaltunsgerichtsentscheid D-47/2011). Eine drohende Verhaftung oder sonstige konkrete Bedrohungen machen die Beschwerdeführer jedoch wie ausgeführt nicht geltend.

    4. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen vermochten, womit ein Verbleib im Heimatstaat nicht als in diesem Sinne

unzumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern damit zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert. Auch das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong

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