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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1972/2009

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2009

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1972/2009
Datum:11.08.2011
Leitsatz/Stichwort:Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Schlagwörter : ühre; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Quot;; Schweiz; Aufhebung; Urteil; Taliban; Recht; Verhalten; Vollzug; Verfügung; Gewalt; Vorinstanz; Familie; Afghanistan; Sinne; Freiheitsstrafe; Interesse; Krieg; Ausländer; Wegweisung; Anstalt
Rechtsnorm: Art. 47 StGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 StGB ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:135 II 371
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D­1972/2009/wif

U r t e i l  v o m  1 1.  A u g u s t  2 0 1 1

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien A. geboren am ( ) Afghanistan,

vertreten durch lic. iur. Evelyn Schaltegger, Rechtsanwältin, ( ),

Beschwerdeführer, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme

Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 / N

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer reiste am 18. Juni 1999 zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in die Schweiz ein, wo sich bereits seit 1997 sein Vater als vorläufig Aufgenommener aufhielt. Mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 6. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder - nach Ablehnung der Asylgesuche wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Seit Juni 2010 sind die Eltern des Beschwerdeführers im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung der Bruder des Beschwerdeführers ist bereits seit April 2009 eingebürgert.

B.

Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach straffällig geworden (u.a. mehrfacher Raub, Gewalt und Drohung gegen Beamte) und

deswegen mit Urteil des Bezirksgerichts B.

vom 25. März

2003 nach Jugendstrafrecht (Art. 91/92 des Strafgesetzbuches [StGB]) in ein Erziehungsheim eingewiesen worden war, leitete das BFM erstmals ein Verfahren auf Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ein und gewährte dem Beschwerdeführer am 23. August 2004 dazu das rechtliche Gehör. Nach Eingang eines relativ positiv lautenden Verlaufsberichts der C. vom 7. September 2004 mit entsprechender Stellungnahme des Beschwerdeführers nahm das BFM Abstand von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und teilte dies dem Beschwerdeführer am 29. September 2004 schriftlich mit.

C.

Nach erneuter Delinquenz des Beschwerdeführers (u.a. mehrfacher Raub und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG] wurde der Beschwerdeführer von der Jugendanwaltschaft

D.

am 30. Juni 2005 mit Einschliessungsstrafe von

14 Tagen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E. vom 20. September 2005 mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde hierauf vom BFM mit Schreiben vom 22. November 2005 erneut das rechtliche Gehör

im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt.

In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2005 beteuerte der Beschwerdeführer, dass sich nun - seit dem "Absturz" in der C. - sein Leben total verändert habe. Er arbeite nun in der F. auch im schulischen Bereich habe er sich verbessert er habe jetzt wieder bei seinen Eltern ein warmes Zuhause seit er aus dem Gefängnis entlassen sei, habe er sich (abgesehen von einem Vorfall wegen Besitz von Cannabis) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Er bezahle auch seine Bussen regelmässig. Er bitte darum, ihm Vertrauen zu schenken, da er nun aus seinem Leben etwas machen wolle, und ihn deshalb nicht nach Afghanistan zu schicken.

Die Jugendanwaltschaft B. sowie die F. bestätigten gegenüber dem BFM mit Schreiben vom 9. Dezember 2005, dass der Beschwerdeführer seit seinem Eintritt als Praktikant im August 2005 keine neuen Delikte mehr begangen habe. Er bemühe sich sehr, seiner Arbeit nachzukommen, nehme seine Termine wahr und befolge die Weisungen. Er sei fleissig - auch in der Schule strenge er sich an -, seine Leistungen seien gut und sein Verhalten sei nicht zu beanstanden. Mit der ratenweisen Abzahlung seiner Schulden habe er begonnen.

Unter Berücksichtigung dieser im Sinne einer positiven Entwicklung gewürdigten Stellungnahmen verzichtete des BFM abermals auf eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, behielt sich aber die erneute Einleitung eines solchen Verfahrens für den Fall einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers vor. Dies wurde dem Beschwerdeführer vom BFM mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 mitgeteilt.

D.

Mit Urteil des Bezirksgerichts G.

vom 23. Januar 2007

wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener Delikte (u.a. Gewaltdarstellung, Gehilfenschaft zu versuchtem Raub und verschiedener Verkehrsdelikte) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen und einer Busse von Fr. 200.­­ verurteilt. Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte

das H.

dem BFM am 15. Mai 2008 die Aufhebung der

vorläufigen Aufnahme.

E.

Am 20. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer abermals das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20).

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vorbringen, er habe es zwar leider nicht geschafft, sich wie versprochen nunmehr an die Gesetze zu halten und zu keinen Klagen mehr Anlass zu geben. Er sei leider immer wieder mit den falschen Leuten in Kontakt gekommen, welche ihn in Straftaten verwickelten. Trotz seines erheblichen Strafregisters sei jedoch eine Wegweisung nicht gerechtfertigt, da er durch seine Gewalterlebnisse in Afghanistan traumatisiert sei. Er sei im Alter von 9 Jahren von den Taliban als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden. Dabei sei er nicht nur mehrmals verletzt, sondern auch von den Taliban misshandelt und überdies sexuell missbraucht worden. Aufgrund seiner Traumatisierung benötige der Beschwerdeführer noch längere Zeit fachliche Hilfe und einen stabilen Rahmen, was nur hier möglich sei. Ohne diese Hilfe werde der Beschwerdeführer seelisch verkümmern und er könne kein normales Leben führen. Er sei nun gewillt, etwas zu ändern und die entsprechende Anstrengung - schon kleine Schritte in diese Richtung bedeuteten für ihn eine grosse Anstrengung - auf sich zu nehmen. Zu seiner Heimat habe er im Übrigen keinerlei Beziehungen mehr die "afghanische" Sprache habe er weitgehend verlernt.

Der Stellungnahme war ein kurzer Führungsbericht der Strafanstalt

I.

beigelegt, wo sich der Beschwerdeführer seit dem

19. März 2008 im vorzeitigen Strafantritt befand. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe zeitweilig wegen selbstverletzendem Verhalten in das Psychiatrische Zentrum K. verlegt werden müssen seit April 2008 befinde er sich im Normalvollzug, wo er eine gute Arbeitsleistung erbringe und sich gegenüber Personal und anderen Insassen anständig verhalte.

F.

Auf Aufforderung des BFM vom 11. Dezember 2008 reichte die Rechtsvertreterin am 14. Januar 2009 einen umfassenden

Führungsbericht der Strafanstalt K. 2008 ein.

vom 29. Dezember

Nach diesem Bericht wurde der Beschwerdeführer am 20. August

2007 von der Untersuchungshaft in L.

in die Strafanstalt

I. verlegt. Zweimal sei er von dort entwichen: ein erstes Mal vom 1. bis 27. September 2007, danach vom 1. Oktober 2007 bis zu seiner erneuten Zuführung am 19. März 2008. Nach vorübergehender Einweisung in die geschlossene Spezialvollzugsanstalt befinde er sich seit April 2008 im Normalvollzug. Er besuche regelmässig die psychiatrische Sprechstunde im Psychiatrischen Zentrum in M. . Er werde mit stimmungs­stabilisierenden Medikamenten behandelt, welche er allerdings immer wieder selbständig abzusetzen versucht habe. Er brauche weitere unterstützende Massnahmen wie Mal­ oder Hunde­ Therapie, und immer wieder "unterstützende Gespräche". Wiederholt sei der Beschwerdeführer wegen Konsum von Cannabis, unerlaubtem Besitz eines Natels oder von DVD's mit disziplinarischen Massnahmen belegt worden (abendlicher Zimmer­ Einschluss). Im August 2008 sei er erneut aus der Anstalt entwichen, aber nach zwei Tagen freiwillig zurückgekehrt. Er sei mit drei Tagen Arrest bestraft und anschliessend während rund einem Monat in die geschlossene Abteilung eingewiesen worden. Seine Arbeitsleistung verhalte sich entsprechend seinen Stimmungsschwankungen er brauche eine relativ enge Anleitung und Betreuung. In den Werkstätten und grundsätzlich auch gegenüber den Mitarbeitern im Betreuungs­ und Sicherheitsdienst verhalte sich der Beschwerdeführer korrekt.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer im Strafvollzug kleine Fortschritte gemacht. Leider wiederholten sich Regelverstösse wie Cannabiskonsum und Einschmuggeln verbotener Gegenstände. Es lägen sicherlich persönliche Defizite vor, ob aufgrund einer Persönlichkeitsstörung oder als Auswirkung einer Traumatisierung, könne nicht beurteilt werden. Der Beschwerdeführer habe eine starke Bindung zu seiner Herkunftsfamilie. Mit einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung wäre er überfordert. Ob er sich nach dem Gefängnis in eine sozialtherapeutische

Einrichtung einbinden liesse, scheine fraglich. Er müsste weiterhin psychotherapeutisch begleitet werden.

G.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 hob das BFM die am

6. Dezember 2000 angeordnete vorläufige Aufnahme auf. Auf die Begründung ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

H.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2009 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 25. Februar 2009 anfechten, mit den Anträgen, es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu belassen, unter Kosten­ und Entschädigungsfolge zulasten des BFM ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Es wurden verschiedene sinngemässe Beweisanträge gestellt, so bezüglich medizinischer Abklärungen (Untersuchung von Folterspuren sowie psychiatrische Begutachtung), ferner wurde eine Befragung der Familienangehörigen sowie seiner Freundin verlangt. Auf die Begründung, welche im Wesentlichen die gleichen Argumente vorbringt wie in der Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz vom

30. Juni 2008 (vorstehend Bst. E), ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

I.

Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. März 2009 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und es wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gewährt. Die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde hingegen mangels Notwendigkeit abgelehnt.

J.

Mit Urteil des Kantonsgerichts L. vom 2. April 2009 wurde der Beschwerdeführer des Raubes, der Pornografie und der Gewaltdarstellung schuldig gesprochen und - als Zusatzstrafe zum

Urteil des Bezirksgerichts G.

vom 23. Januar 2007 sowie

zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft N.

vom

27. Februar 2008 - zu einer Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

K.

Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2009 zur Kenntnis gebracht.

L.

Am 15. November 2009 wurde der Beschwerdeführer aus dem Strafvollzug bedingt entlassen.

M.

Mit Schreiben vom 8. bzw. 10. Dezember 2010 erkundigte sich das H. nach dem Verfahrensstand und ersuchte um prioritäre Behandlung des Verfahrens dabei wies das H. darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. Juni 2010 unter der Anschuldigung der versuchten Tötung in Untersuchungshaft befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Die Beschwerde ist form­ und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3.

Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG sieht vor, dass für Personen, die, wie vorliegend der Beschwerdeführer, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt. Diese spezielle Regel geht der allgemeinen Regel von Art. 126 Abs. 1 AuG (s. dazu BVGE 2008/1) vor. Für die Frage der Aufhebung der am 14. Juni 2002 verfügten vorläufigen Aufnahme sind im vorliegenden Fall somit die Bestimmungen des AuG - im Besonderen dessen Art. 83 Abs. 7 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 3 - anwendbar.

4.

    1. Nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a und b AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 3 AuG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt beziehungsweise aufgehoben, wenn die weg­ oder ausgewiesene Person

      1. zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In­ oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde

      2. erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese respektive die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

      Diese beiden Bestimmungen stimmen inhaltlich überein mit Art. 62 Bst. b und c AuG, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Widerrufs von Bewilligungen oder anderen Verfügungen nach jenem Gesetz regeln.

    2. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme aufgehoben, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und der in diesem Zusammenhang ausgefällten Freiheitsstrafen in Anwendung von Art. 83 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 7 AuG sich grundsätzlich nicht mehr auf die Unzumutbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs berufen könne. Sie hat dabei nicht ausdrücklich unterschieden, ob damit nur das eine oder das andere oder allenfalls beide Kriterien (Bst. a und

      b) der oben genannten Bestimmung erfüllt seien.

    3. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreimal gerichtlich

      verurteilt: am 25. März 2003 vom Bezirksgericht B.

      (als

      Jugendgericht) wegen mehrfachen Raubes sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte am 23. Januar 2007 vom Bezirksgericht

      G.

      u.a. wegen Gewaltdarstellung, Gehilfenschaft zu

      versuchtem Raub und verschiedener Verkehrsdelikte und schliesslich am 2. April 2009 vom Kantonsgericht L. wegen Raubes, Pornografie und Gewaltdarstellung. Dazu kommen verschiedene Strafbefehle der Jugendanwaltschaft sowie der

      Staatsanwaltschaften E.

      und O.

      (vgl. dazu vorne

      Sachverhalt Bst. B - D und J). Das Kantonsgericht L. fällte im Sinne einer Zusatzstrafe eine Gesamtstrafe von 22 Monaten aus (vgl. Sachverhalt Bst. J).

      Das im Juni 2010 eingeleitete Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung, ev. versuchter Tötung, ist zurzeit hängig.

    4. Das Bundesgericht hat in seiner neueren Praxis (BGE 135 II

      377) den Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" im Sinne von Art. 62 Bst. b AuG (und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG) dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu verstehen ist

      (a.a.O. S. 379 f. mit Hinweisen auf die Literatur). Nach dieser Praxis, welche das Bundesverwaltungsgericht auch im Bereich seiner endgültigen Entscheidkompetenz als massgeblich betrachtet, ist im Fall des Beschwerdeführers das Kriterium der Verurteilung zu

      einer längerfristigen Freiheitsstrafe erfüllt. Dies würde im Übrigen selbst dann gelten, wenn die Grenze, oberhalb derer von einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu sprechen ist, im Sinne der teilweise etwas relativierenden Literatur tendenziell höher anzusetzen sein sollte (MARC SPESCHA/ HANSPETER THÜR/ ANDREAS ZÜND /PETER

      BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 6 zu Art. 62, S.148: "deutlich über einem Jahr" vgl. auch SILVIA HUNZIKER IN: Martina Caroni/ Thomas Gächter/ Daniela Thurnherr, Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 62

      N. 24 ff.), liegt es doch auf der Hand, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von 22 Monaten diese Grenze überschreitet. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch im Lichte des neuesten - zur Publikation vorgesehenen - Urteils des Bundesgerichts 2C_415/2010 vom

      15. April 2011, wonach beim Begriff der "längerfristigen Freiheitsstrafe" nach Art. 62 Bst. b AuG nicht kürzere Freiheitsstrafen zusammengerechnet werden dürfen, sondern das Kriterium erst erfüllt ist, wenn für sich allein eine sich aus einem einzigen Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (a.a.o. E. 2.3). Es ist gerade der Sinn der im Urteil des

      Kantonsgerichts L.

      vom 2. April 2009 angewendeten

      Bestimmungen von Art. 47 und Art. 49 StGB, nicht die einzelnen Strafen einfach zu addieren, sondern bei einer Zusatzstrafe eine gesamthafte Würdigung vorzunehmen ("in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären", Art. 49 Abs. 2 StGB).

      Die Anwendbarkeit des Aufhebungsgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG ist somit bereits unter dem Titel von dessen Bst. a (i.V.m. Art. 62 Bst. b AuG) gegeben.

    5. Eine gesonderte Prüfung unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher an sich entbehrlich. Dennoch sei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass das fortwährende delinquente Verhalten des Beschwerdeführers sowohl das Kriterium des erheblichen als auch des wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung offensichtlich erfüllt.

5.

    1. Zu prüfen bleibt, ob die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip im Einklang steht. Dieses Prinzip (das einen allgemeinen Grundsatz staatlichen Handelns bildet, vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) wird für den vorliegend relevanten Rechtsbereich durch Art. 96 Abs. 1 AuG spezifisch festgeschrieben, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen haben.

    2. In diesem Sinne sind bereits die früheren Bestimmungen von Art. 10 Bst. a und Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom

      26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG,BS 1 121), welche durch die vorstehend in E. 4 genannten neuen Bestimmungen des AuG abgelöst wurden, durch die massgebliche Rechtsprechung ausgelegt worden. So hat die Praxis der Asylrekurskommission (ARK) bei der Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers auf Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an seiner Wegweisung vorausgesetzt und dabei die Interessen des Staates am Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder deren schwerwiegender Verletzung eingeschränkt. Die Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG sei mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 30 E. 6 S. 325 ff., 2006 Nr. 23 E. 8.3 S. 347 ff.,

      2006 Nr. 11 E. 7.2 S. 125 ff., 2004 Nr. 39 E. 5.3 S. 271, 2003 Nr. 3

      E. 3a S. 26, 1997 Nr. 24, 1995 Nr. 10 und 11). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 f. AuG - in Fortführung der Praxis zur Ausweisung nach dem vormaligen Art. 10 Bst b ANAG - wird für die Anwendung dieser Bestimmung eine Interessenabwägung vorausgesetzt, d.h. die Massnahme muss nach den gesamten Umständen angemessen, also verhältnismässig sein. Dabei sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Ausländers in dieser Periode, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 371 E. 4.3,

      134 II 1, E. 2.2, m.w.H.: vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D­1808/2010 vom 21. September 2010,

      E. 6.1). Daraus ergibt sich, dass bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszugehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.

    3. Die Vorinstanz führt hierzu aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in seinem bisher zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz in sozialer oder beruflicher Hinsicht massgeblich in die schweizerischen Verhältnisse integriert hätte. Vielmehr sei sein Lebensweg durch eine wiederholte, im jugendlichen Alter begonnene und nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzte, in der Tendenz stärker werdende Delinquenz geprägt. In diesem Zusammenhang lasse der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme ausführen, er sei immer wieder mit den falschen Leuten in Kontakt geraten und auf diese Weise in Straftaten verwickelt worden. Dies stelle einen unbehelflichen Versuch dar, die Verantwortung für sein deliktisches Verhalten auf Drittpersonen

abzuwälzen. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts B.

vom

25. März 2003 gehe hervor, dass es oftmals gerade der Beschwerdeführer war, der die Initiative für die Verübung von Straftaten ergriffen habe. Wegen seiner geringen Körpergrösse, mangelnder Anerkennung, ungenügender sprachlicher Kenntnisse und bescheidener finanzieller Möglichkeiten habe er immer wieder körperliche Gewalt eingesetzt, um sich durchzusetzen oder materiell zu bereichern. Auch der Führungsbericht der Strafanstalt I. vom 29. Dezember 2008 führe zu keiner anderen Einschätzung des Charakters des Beschwerdeführers [s. vorstehend Sachverhalt Bst. F]. Aus diesem Bericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführer selbst im Strafvollzug immer wieder Anlass zu Klagen gebe. Der Führungsbericht halte ihm zwar kleine Fortschritte zugute die Regelverstösse hätten sich jedoch wiederholt, was auf persönliche Defizite schliessen lasse. Ob sich der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in einer sozialtherapeutischen Einrichtung einbinden lasse, sei fraglich.

Nach seinen wiederholten, wegen verschiedenster Delikte und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten Verurteilungen habe der Beschwerdeführer eine nicht zu unterschätzende Uneinsichtigkeit gezeigt. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass er

auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten werde. Insbesondere wegen dieser Rückfallgefahr habe die Schweiz ein erhöhtes Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers. Seine wiederholten Beteuerungen, sich ändern zu wollen und inskünftig ein geordnetes und straffreies Leben zu führen, habe er bisher nicht eingehalten und stattdessen von seiner eigenen Verantwortung abzulenken versucht. So könne er insbesondere nichts aus einer angeblichen Vergangenheit als Kindersoldat zu seinen Gunsten ableiten, da sich dieses Vorbringen aufgrund der Asylakten in keiner Weise bestätigen lasse. Bezeichnenderweise gehe auch aus dem Urteil des Bezirksgerichts B. vom 25. März 2003 hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben zwar in einfachsten Verhältnissen, aber dennoch behütet in einem Familienclan in Afghanistan aufgewachsen sei.

Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme erscheine deshalb als verhältnismässig. Abgesehen von seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen seien keine weiteren Bezugspersonen bekannt. Dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe seine Muttersprache verlernt und besitze in Afghanistan kein familiäres Beziehungsnetz, sei unerheblich. Einerseits dürfte der Beschwerdeführer seine Muttersprache im Familienkreis durchaus gepflegt haben, andererseits könne von ihm erwartet werden, seine Kenntnisse nach der Rückkehr nach Afghanistan aufzufrischen. Sodann könne erwartet werden, dass die in der Schweiz lebende Familie dem Beschwerdeführer zumindest in der Anfangsphase eine gewisse (finanzielle) Unterstützung zukommen lassen könne. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in Afghanistan üblicherweise bestehenden Familienclans auch ausserhalb seiner nächsten Angehörigen auf ein minimales soziales Beziehungsnetz werde zurückgreifen können.

5.4.

      1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift hauptsächlich vor, er sei im Alter von 9 Jahren von den Taliban als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden. Durch die dabei erlittenen Kriegsverletzungen und die ihm von den Taliban zugefügten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe sei er derart traumatisiert, dass er noch längere Zeit fachliche Hilfe und einen stabilen Rahmen

        benötige, was nur hier möglich sei. Ohne diese Hilfe werde er seelisch verkümmern und könne kein normales Leben führen. Sein bisher unglücklich verlaufener Einstieg in die Erwachsenenwelt sei Folge seiner schrecklichen Erlebnisse in der Kindheit diese müssten nun aufgearbeitet werden. Dazu benötige er fachliche Hilfe, aber auch einen stabilen Rahmen und den Willen, etwas zu ändern. Schon kleine Schritte in diese Richtung bedeuteten für ihn eine grosse Anstrengung. Dass solche Schritte möglich seien, zeige aber der Führungsbericht der Strafanstalt I. . Zwar habe es immer wieder Regelverstösse gegeben. Der Beschwerdeführer mache aber auch Fortschritte. Er habe gelernt, Unterstützungsangebote und Therapien anzunehmen. Zwar bestünden gewisse Fragezeichen bezüglich der Möglichkeiten, den Beschwerdeführer in eine sozialtherapeutische Einrichtung einzubinden. Allerdings müsse dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben werden, sich zu bewähren, und es könne nicht zum Vornherein davon ausgegangen werden, dass er sich auch dieses Mal nicht bewähren werde. Auch wenn es offensichtlich schwierig sei, eine geeignete Fachperson zu finden, so bemühe sich insbesondere der Strafvollzug L. sehr darum, dass der Beschwerdeführer endlich die richtige Therapie bekomme und dann hoffentlich seinen Weg in kleinen Schritten Richtung straffreies Leben weiter gehen könne. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer auf fachliche psychiatrische Hilfe angewiesen, welche in der Heimat zu erhalten unmöglich sei. Daher werde die Erstellung eines Gutachtens über die erlittenen Verletzungen und über den psychischen Zustand des Beschwerdeführers beantragt.

      2. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer habe zu seiner Heimat keinerlei Beziehungen mehr die "afghanische" Sprache habe er weitgehend verlernt. Er könne entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Afghanistan nicht wieder in seinen bestehenden Familienclan integriert werden, da ungewiss sei, ob die im Zeitpunkt der Flucht zurückgebliebenen Verwandten - ein Onkel, eine Grossmutter sowie der ältere Bruder -, mit welchen es seither keinen Kontakt mehr gegeben habe, überhaupt noch am Leben seien. Hingegen lebe seine ganze Familie hier in der Schweiz und sei hier integriert. Zudem sei der Beschwerdeführer im Jahre 2008 eine Beziehung mit Frau E.B.

        eingegangen, welche zu ihm stehe und ihm nach der Entlassung den nötigen Halt geben werde sie sei dazu als Zeugin zu befragen.

      3. Überdies hält der Beschwerdeführer seine Sicherheit in Afghanistan als nicht gewährleistet. Die Feststellung der Vorinstanz, es drohe ihm keine gegen Art. 3 EMRK verstossende Strafe, beruhe auf keinen entsprechenden Abklärungen und sei falsch. Der Beschwerdeführer sei aus den Fängen der Taliban geflüchtet und würde bei einer Rückkehr wegen der Flucht bestraft oder gar getötet. Überdies sei die Rückkehr auch aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation unzumutbar.

    1. Das Vorbringen, die Ursache des deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers sei darin zu erblicken, dass er als Kindersoldat von den Taliban zwangsrekrutiert und dabei derart misshandelt worden sei, dass er eine Traumatisierung erlitten habe, erscheint als nachträglich konstruierte Schutzbehauptung.

      1. So finden sich weder im Sachverhalt in der unangefochten gebliebenen Verfügung der Vorinstanz vom 6. Dezember 2000 noch in den Befragungsprotokollen der Mutter des Beschwerdeführers ( ) irgendwelche Anhaltspunkte für eine Entführung, Zwangsrekrutierung oder sonstige Übergriffe der Taliban auf ihre Söhne. Ebenso wenig finden sich solche Ansatzpunkte in den Anhörungsprotokollen des Vaters des Beschwerdeführers ( ). Es war zwar dort die Rede davon, dass die Taliban es auf den Vater des Beschwerdeführers wegen dessen früherem Engagement für die Mujaheddin abgesehen hätten (was allerdings in der Folge vom BFF als unglaubhaft erachtet wurde). Von den Söhnen ist jedoch im Zusammenhang mit den Taliban nicht die Rede. Es ist aber kaum vorstellbar, dass weder Vater noch Mutter des Beschwerdeführers solche Vorkommnisse erwähnt hätten, wenn tatsächlich ihr Sohn zum Opfer der Taliban geworden wäre. Es fällt auch auf, dass im Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25. März 2003, in welchem die persönliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers rekapituliert wird, sich nichts derartiges findet wie nun nachträglich vorgebracht wird. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, geht aus diesem Urteil hervor, dass der Beschwerdeführer zwar in einfachsten Verhältnissen, aber in seinem Familienclan behütet aufgewachsen ist. In den im Urteil des Bezirksgerichts zitierten ärztlichen Berichten, die sich auch auf die Angaben der Eltern stützen, ist

        keine Rede von einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban, sondern bloss von Kriegserlebnissen (Bombardement und dabei erlittene Verletzung an der Schulter gewaltsamer Tod des Grossvaters s. dazu S. 17 f. des Urteils).

      2. Erstmals in seiner Stellungnahme vom 6. September 2004 an das BFM aus Anlass des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme schreibt der Beschwerdeführer, er sei "schon mit 7 Jahren in den Krieg geschickt worden". Danach findet sich auch in den späteren Eingaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Rechtsvertreterin in solcher oder ähnlicher Form die Behauptung, er sei als Kindersoldat durch die Taliban rekrutiert worden.

      3. Aufgrund der festgestellten offensichtlichen Aktenwidrigkeit, der geringen Plausibilität und der wenig glaubwürdigen Persönlichkeit des Beschwerdeführers sind die nachträglichen Vorbringen einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als Kindersoldat und dabei erlebter Misshandlungen und Übergriffe als unglaubhaft zu erachten. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei "nach gelungener Flucht aus den Fängen der Taliban" in die Schweiz eingereist, nachdem er dort "unglaubliche Grausamkeiten" erlebt habe, ist daher nicht bloss als Dramatisierung der tatsächlichen Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers, sondern als eine jeglicher tatsächlicher Grundlage entbehrende Erfindung zu bezeichnen. Was nicht völlig ausgeschlossen werden kann, sind allenfalls gewaltsame Kriegserlebnisse des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 5.5.1) - wobei auch in diesem Zusammenhang schwer erklärbar scheint, weshalb ein erlittenes Bombardement mit der Folge einer Schulterverletzung bei den Anhörungen unerwähnt blieb. Auf die Frage von allfälligen psychischen Auswirkungen von Kriegserlebnissen ist in nachstehender Erwägung zurückzukommen.

    2. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei behandlungsbedürftig er benötige über einen längeren Zeitraum fachliche Hilfe und Therapie, ohne die er seelisch verkümmern werde und kein normales Leben werde führen können. Diese therapeutische Hilfe sei nur in der Schweiz möglich.

      Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner psychischen Verfassung beeinträchtigt und in seinem sozialen Verhalten gestört ist. Eine eigentliche Geisteskrankheit, welche die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für seine Handlungen wegen verminderter Urteilsfähigkeit bzw. Zurechnungsfähigkeit ernstlich in Frage stellen würde (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des früheren ANAG s. dazu EMARK 2001/17), liegt indessen nicht vor.

      Die Behauptung, die psychischen Auffälligkeiten des Beschwerdeführers seien auf traumatisierende Erlebnisse in seiner Kindheit durch die von den Taliban erfolgte Zwangsrekrutierung und dabei erlittene schwere Misshandlungen zurückzuführen, wurde bereits in vorstehender Erwägung als Schutzbehauptung erkannt. Eine medizinische bzw. psychiatrische Begutachtung, wie in der Beschwerdeschrift beantragt, erübrigt sich daher schon aus diesem Grund. Dass andere Kriegserlebnisse in der Kindheit des Beschwerdeführers seine psychische Gesundheit beeinträchtigt haben könnten, ist zwar mangels Konsistenz mit den Angaben im Asylverfahren und den Strafverfahren (vgl. vorstehend E. 5.5.3) nicht sehr wahrscheinlich, kann allerdings angesichts der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Doch selbst wenn dem so sein sollte, kann dies kein Grund sein, den Vollzug der Wegweisung als unverhältnismässig zu erachten. Von den Behörden und der Bevölkerung des Gastlandes, welches einer aus einem von Krieg und Gewalt heimgesuchten Land stammenden Person hier Schutz bietet, kann wohl kaum dafür Verständnis erwartet werden, wenn diese Person Gewalterlebnisse in ihrer Heimat als Entschuldigungsgrund anführen will, um ihrerseits an Drittpersonen im Gastland Gewalttätigkeiten auszuüben.

      Die in der Beschwerdeschrift geäusserte Annahme, es müsse nur endlich die richtige Therapie gefunden werden, dann werde der Beschwerdeführer bald ein deliktsfreies Leben führen, muss aufgrund der bisherigen Erfahrungen als illusorisch bezeichnet werden. Die bisherigen - umfangreichen - therapeutischen Bemühungen im Strafvollzug sind offensichtlich weitestgehend erfolglos geblieben. Dass schon kleine Schritte in die Richtung einer Verhaltensänderung für den Beschwerdeführer eine grosse Anstrengung darstellen, spricht nicht etwa zu seinen Gunsten,

      sondern ist gegenteils Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich unfähig ist, sein Verhalten zu ändern. Angesichts dessen erscheint es praktisch aussichtslos, von weiteren Therapien eine Verbesserung zu erwarten. Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass zu einer psychiatrischen Begutachtung dem entsprechenden Beweisantrag in der Beschwerde wird somit nicht stattgegeben.

      Es bestehen somit auch in Bezug auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers keine Gründe, welche gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen würden.

    3. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, er sei als Folge seiner "Flucht aus den Fängen der Taliban" nunmehr von Verfolgung bedroht, ist auf das zur angeblichen Vergangenheit als Kindersoldat in E. 5.5. Gesagte zu verweisen. Im Übrigen ist in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 6. Dezember 2000 rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt darauf ist nicht mehr zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat wegen der dortigen Kriegssituation als unzumutbar bezeichnet, ist darauf zu verweisen, dass Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (konkrete Gefährdung wegen Situationen von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt) nach der ausdrücklichen Bestimmung von Abs. 7 desselben Gesetzesartikels nicht angerufen werden können, wenn - wie vorliegend - Gründe für den Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gegeben sind.

    4. Eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz kann ein Indiz für eine fortgeschrittene Integration darstellen, was nach den vorstehenden Ausführungen (E. 5.2) für die erforderliche Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer hält sich zwar nunmehr schon seit zwölf Jahren in der Schweiz auf. Dennoch kann in seinem Fall keineswegs von einer fortgeschrittenen Integration gesprochen werden aufgrund seines delinquenten Verhaltens ist vielmehr auf das Gegenteil zu schliessen. Auf der anderen Seite sind die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und sein Verschulden erheblich. Er hat in den zurückliegenden rund 10 Jahren, seit seinem 14. Altersjahr,

      unablässig delinquiert, wobei die verübten Straftaten zu einem beträchtlichen Teil mittelschweren, zum Teil gar schwereren Charakters sind. Die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen, therapeutischen Massnahmen im Strafvollzug und mehrfachen Verwarnungen durch das BFM haben offensichtlich keine nachhaltige Wirkung auf den Beschwerdeführer. Insbesondere ist hervorzuheben, dass das BFM ihm mehrmals eine Chance gewährt und ihm gegenüber eine ausgesprochen verständnisvolle Haltung an den Tag gelegt hat. Demgegenüber ist die Haltung des Beschwerdeführers von wenig Einsicht gekennzeichnet. Er pflegt zwar bei Bedarf jeweils seine guten Absichten zu beteuern, nun sein Leben ändern und nicht mehr gegen das Gesetz verstossen zu wollen eine echte Einsicht in die Problematik seines Verhaltens ist jedoch nicht zu erkennen. Er versucht sich als Opfer darzustellen (die Taliban sind schuld, die falschen Gefährten, die ihn verleitet haben, sind schuld usw.), statt Verantwortung für sein eigenes Verhalten zu übernehmen. Dies bestätigt auch der Bericht der

      Strafvollzugsanstalt K.

      vom 29. Dezember 2009, der dem

      Beschwerdeführer die Fähigkeit zu einer eigenständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung abspricht. Dem Beschwerdeführer kann daher keine gute Prognose gestellt werden. Angesichts seiner unkontrollierten Aggressivität und seiner mangelnden Bereitschaft und Fähigkeit, sein Verhalten zu reflektieren, geschweige denn zu ändern (vgl. Führungsbericht der Strafanstalt K. ), stellt er für seine Umgebung und damit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein erhebliches Gefährdungspotential dar. Es besteht daher ein gewichtiges öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers.

    5. Schliesslich sind die persönlichen Nachteile, die der Beschwerdeführer als Folge der Wegweisung nach Afghanistan zu gewärtigen hat, gemessen am öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegwiesung nicht als übermässig zu bezeichnen.

      Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in seiner Heimat desintegriert, so habe er seine ursprüngliche Muttersprache verlernt, kann auf die diesbezüglichen, als zutreffend zu bestätigenden Ausführungen in E. 8 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese Einwände fallen für die Frage der Verhältnismässigkeit nicht ins Gewicht, ebensowenig wie die wenig glaubhafte - Behauptung, vom Verbleib seiner Verwandten in Afghanistan sei seit der Ausreise nichts mehr bekannt geworden.

      Ebensowenig kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus dem Argument der fehlenden Sicherheit etwas zu seinen Gunsten ableiten. Es kann auf das bereits zuvor Gesagte verwiesen werden (E. 5.7).

    6. Gemäss der zitierten Praxis ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Betroffene Angehörige in der Schweiz hat, welche durch seine Wegweisung mitbetroffen sind. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer habe, nach den Ausführungen im Bericht der Strafanstalt K. , eine starke Bindung zu seiner Herkunftsfamilie. Allerdings hat dem Beschwerdeführer auch dieser familiäre Rückhalt offensichtlich nicht die nötige Stabilität geben können.

      Zu der in der Beschwerdeschrift (S. 6, Ziff. 15) angeführten Beziehung zu Frau E.B. liegen weder zur Art, Intensität und Dauer nähere Angaben vor, noch ist ersichtlich, inwiefern diese (angeblich im Jahr 2008 eingegangene) Beziehung im jetzigen Zeitpunkt noch aktuell ist. Mangels hinreichender Substanziierung ist davon auszugehen, dass keine genügenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die behauptete Beziehung unter dem Schutzaspekt von Art. 8 EMRK relevant sein oder bei der Abwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ins Gewicht fallen könnte.

      Die - zumindest sinngemäss gestellten - Beweisanträge auf Befragung von Frau E.B. sowie der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind daher mangels Relevanz abzuweisen.

    7. Die von der Vorinstanz angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme hat für den Beschwerdeführer zur Folge, dass er sich von seinen - im Gegensatz zu ihm in der Schweiz gut integrierten - Familienangehörigen trennen und nach nunmehr zwölfjährigem Aufenthalt in der Schweiz in ein von Krieg und Bürgerkrieg versehrtes Land zurückkehren muss, das er als Kind verlassen hat und kaum noch kennt. Dies ist zweifellos hart, erscheint indessen trotzdem nicht als übermässig, da der Beschwerdeführer angesichts seiner an den Tag gelegten

      Aggressivität, Neigung zu fortwährender Delinquenz - bis hin zu Gewalttätigkeit -, und seiner offensichtlichen Unverbesserlichkeit eine erhebliche Gefährdung darstellt. Gemessen daran erscheinen demgegenüber die Nachteile, welche der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Heimatstaat zu gewärtigen hat, in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und seines Verhaltens als hinnehmbar. Das öffentliche Interesse an der Wegwiesung des Beschwerdeführers aus der Schweiz überwiegt daher.

    8. In gesamthafter Würdigung aller Umstände gelangt deshalb das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist.

6.

Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7.

Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm trotz des Unterliegens mit seinen Beschwerdeanträgen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

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