E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-8338/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-8338/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-8338/2010
Datum:22.03.2011
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Recht; Frist; Vorinstanz; Urteil; Beweis; Entscheid; Verfahren; IVSTA; Eingabe; Eröffnung; Eingang; Poststelle; Empfängers; Tribunal; Parteien; Frankreich; Invalidenversicherung; Bundesgesetzes; Zustellung; Kostenvorschuss; Fiktion; Verfahrenskosten; Einschreiben; Bundesgericht; Richter; Valenti; Gerichtsschreiber
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ;Art. 24 VwVG ;Art. 38 ATSG ;Art. 44 BGG ;
Referenz BGE:123 III 492; 134 V 49
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung III C-8338/2010

Urteil vom 22. März 2011

Besetzung Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A. , Frankreich,

vertreten durch B. , Frankreich, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. Juni 2010).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Juni 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 37 % den Anspruch auf eine Rente der schweizerischen

Invalidenversicherung (IV) von A. Beschwerdeführer) abgewiesen hatte,

(im Folgenden:

dass der Beschwerdeführer, vertreten durch B.

, gegen diese

Verfügung mit Eingabe vom 29. November 2010 (Postübergabe am

30. November 2010) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Eingangsdatum: 3. Dezember 2010) hatte Beschwerde erheben lassen,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und Art. 34 VGG zuständig ist,

dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG auszumachen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,

dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2011 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert wurde, einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- einzuzahlen und den Beweis zu erbringen, wann die Eröffnung resp. Zustellung der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2010 erfolgt war,

dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,

dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Eingabe vom 27. Januar 2011 - unter Beilage eines Arztberichtes - weitere Ausführungen machen und sich hinsichtlich der Eröffnung resp. Zustellung nicht vernehmen liess,

dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom

11. Februar 2011, welche ihm gemäss Rückschein am 14. Februar 2011

zugestellt worden war, angedroht wurde, dass auf die Beschwerde vom

30. November 2010 nicht eingetreten werde, sollte er sich zur verspäteten Eingabe der Beschwerde nicht äussern und keine genügenden Elemente/Beweise einbringen, um die Fiktion der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2010 am 22. Juni 2010 zu widerlegen,

dass der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung in der Folge nicht fristgerecht nachgekommen ist,

dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], vgl. auch Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),

dass vorliegend nicht aktenkundig ist, wann die angefochtene Verfügung vom 4. Juni 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde,

dass die früher in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Briefkastenund Postfachzustellung auch beim Postrückbehaltungsauftrag beachtete Fiktion, wonach eine eingeschrieben Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492), auch unter neuem Recht - nunmehr in Analogie zu Art. 38 Abs. 2bis ATSG (sowie Art. 44 Abs. 2 BGG und Art. 20 Abs. 2bis VwVG) - weiterhin Geltung beansprucht (BGE 134 V 49 E. 4),

dass gemäss dem "Service Guide Online" der öffentlich-rechtlichen Anstalt Die Schweizerische Post die Beförderungszeit (Werktage nach Aufgabe; Montag bis Freitag) für nicht prioritäre Briefsendungen an die Poststelle am Ort des Empfängers in Frankreich zwischen vier und sieben Tagen beträgt (http://www.swisspost.com/sgo/CountrySelectedAction.do; zuletzt besucht am 22. März 2011)

dass gemäss der oben genannten Fiktion die eingeschriebene Sendung, welche die IVSTA dem Beschwerdeführer am 8. Juni 2010 gesendet und offensichtlich auch den angefochtenen Entscheid vom 4. Juni 2010 enthalten hatte, spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu

betrachten ist (s. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-2276/2008 vom 29. Oktober 2008 E. 4 und 5),

dass nach dem hiervor Dargelegten als Zustelldatum der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Juni 2010 grundsätzlich der 22. Juni 2010 zu gelten hat, d.h. der siebte Tag nach Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers am 15. Juni 2010,

dass die am 30 November 2010 eingereichte Beschwerde über drei Monate nach dem Fristablauf der Beschwerdefrist und somit massiv verspätet erfolgt ist,

dass der allgemeine Grundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behauptete Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, auch im Prozessrecht massgeblich ist; so trifft die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat; dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine Eingabe noch innert Frist bei der Post aufgegeben worden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 2C_265/ 2008 vom 9. April 2008 E. 2.2.2 mit Hinweisen und C 76/06 vom 3. Juli

2006 E. 1),

dass der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, den angefochtenen Entscheid erst am 29. Oktober 2010 oder später erhalten zu haben; er hat sich auch nicht, obwohl zweimal vom Bundesverwaltungsgericht eingeladen, über die fristgerechte Einreichung der Beschwerde geäussert oder diese bewiesen,

dass demzufolge die 30-tägige Beschwerdefrist nach dem Fristenstillstand während der Gerichtsferien vom 15 Juli bis und mit dem

15. August 2010 am 23. August 2010 als abgelaufen zu gelten hat und die am 30. November 2010 eingereichte Beschwerde als verspätet zu betrachten ist,

dass eine Frist nur dann wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG),

dass der Versicherte kein unverschuldetes Hindernis geltend gemacht hat,

dass somit auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 30. November 2010 im einzelrichterlichen Verfahren androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass gerade noch von einer Kostenauferlegung abzusehen ist und dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,

dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 VGKE in Verbindung mit Art. 64 VwVG),

dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde vom 30. November 2010 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Vito Valenti Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR

173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.