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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5128/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5128/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5128/2011
Datum:21.11.2011
Leitsatz/Stichwort:Ausstand
Schlagwörter : Ausstand; Verfahren; Gericht; Richter; Zwischenverfügung; Verfahrens; Ausstandsbegehren; Bundesverwaltungsgericht; Instruktionsrichterin; Gerichtsperson; Rechtspflege; Gesuch; Ausstandsgr; Hinweisen; Richterin; Bundesgericht; Entscheid; Meinung; Vorinstanz; Einbürgerung; Verfügung; Einschätzung; Ausgang; Bundesgerichts
Rechtsnorm: Art. 13 BGG ;Art. 34 BGG ;Art. 36 BGG ;Art. 37 BGG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:131 I 113; 134 I 20; 137 I 227
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C­5128/2011

Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 1

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati­Carpani, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Daniel Brand.

Parteien I. ,

vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Ausstandsbegehren).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer wurde am 7. Dezember 2005 als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin erleichtert in das schweizerische Bürgerrecht aufgenommen. Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig.

B.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein (Verfahren C­61/2011) und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In prozessualer Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

C.

Gestützt auf Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) lehnte die zuständige Instruktionsrichterin X. (nachfolgend: Instruktionsrichterin) in der Folge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Erfolgsaussichten ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum

28. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.­­ zu leisten (vgl. Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011).

D.

Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Beschwerdeführer am

21. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil 1C_85/2011 vom 17. März 2011 auf die Beschwerde mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht ein.

E.

In einer weiteren Zwischenverfügung vom 11. April 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 11. Mai 2011 an. Dieser wurde am 9. Mai 2011, und somit rechtzeitig, vom Beschwerdeführer einbezahlt.

F.

Im Rahmen seiner Replik auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vom

12. Juli 2011 stellte der Beschwerdeführer am 15. August 2011, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 9. September 2011, ein

Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichterin. Begründend führte er aus, es sei anzunehmen, dass sich die Instruktionsrichterin mit ihrer Einschätzung der Verfahrensaussichten in der fraglichen Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gemacht habe, weshalb sie befangen sei.

G.

Mit Stellungnahme vom 20. September 2011 beantragt die Instruktionsrichterin die Abweisung des Ausstandsbegehrens. Dass im Rahmen der Prüfung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege eine Einschätzung der Prozessaussichten vorgenommen werde, erlaube für sich allein nicht die Annahme, die Gerichtsperson sei im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG befangen. Es bedürfe hierzu weiterer konkreter Anhaltspunkte, die das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit als objektiv begründet erscheinen liessen. Solche Anhaltspunkte zeige der Beschwerdeführer nicht auf.

H.

In seiner Replik vom 7. November 2011 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die in casu zuständigen Richter würden im zu treffenden materiellen Entscheid (Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung) auf denjenigen Sachverhalt abstellen müssen, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei. Weitere Argumente, mit denen sich die Instruktionsrichterin in ihrer ausführlich begründeten Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 nicht schon auseinander gesetzt hätte, seien im späteren Sachentscheid nicht zu erwarten. Er sei nach wie vor der Meinung, dass ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG gegeben sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung

      betreffen (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom

      29. September 1952 [BüG, SR 141.0]). Im Rahmen solcher Beschwerdeverfahren ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1 mit Hinweisen).

    2. Nach Art. 38 VGG gelten die Art. 34 ff. BGG betreffend den Ausstand von Gerichtspersonen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Wird das Vorliegen eines Ausstandsgrundes bestritten, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). Für die Bildung des Spruchkörpers sind im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen von Art. 21 und 24 VGG i.V.m. Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) anwendbar.

    3. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer stützt sein Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 in erster Linie auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C­61/2011 durch die zuständige Instruktionsrichterin nicht stattgegeben wurde. Ob das erst nach weiteren Prozesshandlungen bzw. ­anordnungen gestellte schriftliche Ausstandsbegehren noch als fristgerecht eingereicht zu betrachten ist (vgl. zu den zeitlichen Anforderungen YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, N. 624 ff., mit Hinweisen), ist fraglich, kann jedoch offen gelassen werden, zumal die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind und das vorliegende Gesuch ohnehin als unbegründet abzuweisen ist.

2.

Nach Art. 34 Abs. 1 BGG treten Gerichtspersonen in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in anderer Stellung in derselben Sache tätig waren (Bst. b), in besonderer persönlicher Beziehung zu den Parteien, ihren Vertretern oder den Mitgliedern der Vorinstanz stehen (Bst. c und d) oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Bst. e). Die Ausstandsregelung von Art. 34 BGG gewährleistet ebenso wie Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April

1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) den Anspruch des Einzelnen darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.2 S. 38 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers stützt sich im Wesentlichen auf die Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011, mit der sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlender Prozessaussichten abgewiesen wurde. Diese Einschätzung der Verfahrensaussichten lasse darauf schliessen, dass sich die Instruktionsrichterin bereits eine definitive Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe und deshalb befangen sei. Er, der Beschwerdeführer, sei sich auch ziemlich sicher, dass in einem materiellen Entscheid keine weiteren Gründe und Argumente mehr angeführt werden könnten als diejenigen, die bereits mit der erwähnten Zwischenverfügung dargelegt worden seien. Mit diesen Vorbringen beruft sich der Beschwerdeführer auf den allgemeinen Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG, was er in seiner Replik vom 7. November 2011 ausdrücklich bestätigt.

3.2.

      1. Der allgemeine Ausstandsgrund des Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG bildet einen Auffangtatbestand, der zum Tragen kommt, wenn keiner der besonderen Ausstandsgründe des Art. 34 Abs. 1 Bst. a bis d BGG erfüllt ist. Er verpflichtet Gerichtspersonen zum Ausstand, die "aus anderen Gründen" befangen sein könnten, wobei die Norm illustrativ die soziale Beziehung der besonderen Freundschaft bzw. der persönlichen Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Rechtsvertretung nennt. Inhaltlich stimmt er weitgehend mit Art. 23 Bst. b und c des aufgehobenen Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG, BS 3 531 vgl. zum vollständigen Quellennachweis Art. 131 BGG) überein (vgl. BVGE 2007/5 E. 2.1 S. 38), sodass bei der Auslegung und Anwendung der Norm an die vorbestehende Gerichtspraxis angeknüpft werden kann.

      2. Zur Ablehnung einer Gerichtsperson gestützt auf den allgemeinen Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der

        Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenom­menheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21 mit Hinweisen). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Gegebenheiten erweckt werden. Dazu können beispielsweise vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (vgl. BGE 137 I 227 E. 2.1 S. 229 mit Hinweisen).

      3. Die Abweisung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde genügt indessen für sich alleine nicht (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff., BVGE 2007/5

E. 3.6). Ebensowenig können richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache die Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit eines Richters bzw. einer Richterin in Frage stellen. Es müssen darüber hinaus objektive Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl. REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Indessen sind allfällige Verfahrensfehler und materielle Rechtverletzungen in erster Linie auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend zu machen.

3.3. Nach dem Gesagten ist die Tatsache, dass die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Gewinnaussichten abgewiesen hat, für sich alleine ohne rechtliche Relevanz. Besondere Gründe, die auf fehlende Distanz und Neutralität der fraglichen Richterin hindeuten würden, sind entgegen der nicht weiter begründeten Behauptung des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Soweit dieser vorbringt, bis zum materiellen Entscheid werde sich am Sachverhalt, welcher eingangs des Verfahrens bereits bekannt gewesen sei, nichts mehr ändern, gilt es hervorzuheben, dass die Einschätzung der Verfahrensaussichten erkennbar auf einer vorläufigen, summarischen Prüfung des gegebenen Aktenbestandes beruhte (vgl.

Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 E. 1 und 4). Es kann deshalb nicht ohne weiteres geschlossen werden, die zuständige Instruktionsrichterin habe sich bereits eine endgültige Meinung gebildet und sei im vorliegenden Verfahren nicht mehr in der Lage, unvoreingenommen zu urteilen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­7820/2008 vom 2. Februar 2009 E. 3.3).

4.

In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche Richterin X. im

Beschwerdeverfahren C­61/2011 als befangen erscheinen lassen könnten. Das Ausstandsbegehren erweist sich als unbegründet es ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Ausstandsverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2

f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 8

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Ausstandsbegehren vom 15. August 2011 wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.­ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Zwischenverfügung zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

3.

Diese Zwischenverfügung geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die vom Ausstandsbegehren betroffene Gerichtsperson

  • die Vorinstanz (Ref­Nr. K [ ])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Daniel Brand

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­ rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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