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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5105/2010

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-5105/2010

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5105/2010
Datum:09.11.2011
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit SUVA
Schlagwörter : Betrieb; Unterstellung; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Einsprache; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Tätigkeitsbereich; Quot;; Unfallversicherung; Verfügungen; Verfahrens; Prämientarif; Betriebe; Unternehmung; Forschung; Betriebscharakter; Entwicklung; Bundesgericht; Begründung; Hinweis; Einreihung; Zuständigkeit
Rechtsnorm: Art. 44 VwVG ;Art. 59 UVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 UVG ;
Referenz BGE:113 V 327; 134 II 142
Kommentar:
Waldmann, Weissenberger, Praxis VwVG, Art. 54 OR VwVG SR, 2009

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C­5105/2010

U r t e i l  v o m  9.  N o v e m b e r  2 0 1 1

Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),

Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

Parteien X. SA,

Beschwerdeführerin, gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA,

Vorinstanz.

Gegenstand Obligatorische Unfallversicherung, Unterstellung bei der Suva.

Sachverhalt:

A.

Die X. SA mit Sitz in Y.

(nachfolgend:

Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug "La produzione, la vendita e l'esportazione di protesi, componenti e forniture mediche nonchè delle relative tecnologie attività di import­export di questi prodotti operazioni su scala internazionale, in particolare concludendo e stipulando contratti d'assistenza tecnica generale e di fornitura di installazioni, impianti, apparecchi e macchinari nei settori dell'impiantistica industriale nel ramo chimico e farmaceutico e dei prodotti derivati".

Mit Verfügungen vom 9. November 2009 wurde die Beschwerdeführerin für die obligatorische Unfallversicherung per 1. Januar 2010 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva, nachfolgend: Vorinstanz) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 15D, Stufe 051, für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 084 zugeteilt.

Der dagegen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Suva­Pflicht beantragt hatte, erteilte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung, beschränkte das Verfahren auf die Frage der Unterstellung und wies diese mit Entscheid vom 15. Juni 2010 ab, soweit sie darauf eintrat.

B.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Juni 2010 bzw. der Verfügungen vom 9. November 2009 sowie die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz falle. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragt sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verfügungen vom

  1. November 2009 seien nichtig, da diese mit "Versicherungsunterlagen" bezeichnet worden seien. Zudem fehle der Hinweis auf die Unterklasse. Die Vorinstanz weigere sich, zur Einreihung in die Prämientarife Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die Beschwerdeführerin führe einen Detailhandelsbetrieb für medizinisch­ technische Produkte und nicht einen Betrieb der "Informations­ und

    Elektrotechnik", wodurch die Zugehörigkeit zur Klasse 15D des Prämientarifs der Berufsunfallversicherung begründet würde. Es handle sich um einen gegliederten Betrieb, bei dem der Betriebsteil Detailhandel den Hauptbetrieb ausmache. Die Voraussetzungen für eine Unterstellung bei der Vorinstanz seien somit nicht erfüllt. Überdies sei der Unterstellungsanspruch der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin verjährt und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Bisher sei die Frage der Unterstellung unter den Zuständigkeitsbereich der Vorinstanz stets verneint worden. Die ausgeübten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin hätten sich inzwischen nicht geändert. Die Unterstellung als solche sowie die Zuteilung zu den Prämientarifen der Berufs­ und der Nichtberufsunfallversicherung sei willkürlich erfolgt.

    C.

    Mit Zwischenentscheid vom 29. September 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entsprochen.

    D.

    Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2010 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Streitgegenstand bilde vorliegend einzig die Frage, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin dem Suva­Obligatorium unterstehe. Einreihungsfragen und die Prämienhöhe würden erst nach der rechtskräftigen Unterstellung geklärt. Abklärungen der Suva­Agentur

  1. gemeinsam mit einer Vertreterin der

    Beschwerdeführerin) hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin u.a. Metall und Kunststoff maschinell bearbeite und solche Arbeiten technisch vorbereite, leite und überwache. Damit seien die Unterstellungsvoraussetzungen erfüllt, was anlässlich des Einspracheverfahrens umfassend überprüft worden sei. Bezüglich den Vorbringen formeller Natur sei zu bemerken, dass die Vorinstanz stets korrekt vorgegangen sei und im Laufe des Verfahrens mehrmals persönlich informiert habe die Beschwerdeführerin sei umfassend angehört worden. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht davon ausgehen können, dass die Unterstellung ihres Betriebes stets verneint würde nach Angaben des Vorgängerbetriebs auf dem 1997 ausgefüllten Fragebogen sei der Betrieb damals "im Moment nicht operativ und es sei keine Aufnahme der operativen Tätigkeit in nächster Zeit zu erwarten". In diesem Formular werde auf die Meldepflicht gegenüber der Vorinstanz

    hingewiesen. Die Unterstellung unterstehe keiner Verjährung und für die Berufung auf den Vertrauensgrundsatz bestehe kein Raum.

    E.

    Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 11. November 2010 an ihren Rechtsbegehren fest. Sinngemäss führt sie aus, die Verfügungen vom

    9. November 2009 würden nicht den Anforderungen an eine Verfügung genügen und seien somit nichtig. Eine wirksame Einsprache sei nicht möglich gewesen, da ihr nicht mitgeteilt worden sei, in welche (Prämien­) Unterklasse sie eingereiht werde. Die Festlegung der Unterklasse sei entscheidend und müsse auch im vorliegenden Verfahren Gegenstand sein die Qualifikation des Betriebscharakters und damit die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz hänge mit der Einstufung in die Prämientarife zusammen. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmungen, Forschungsanstalten und Forschungslabors der Beschwerdeführerin würden keine Produkte herstellen es handle sich um einen gegliederten Betrieb. Der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liege in der Forschungs­ und Entwicklungstätigkeit sowie der Beratung der medizinischen Leistungserbringer. Die Qualifikation eines Betriebs müsse im Dispositiv der Verfügung festgehalten werden.

    F.

    Mit Duplik vom 23. Februar 2011 beantragt die Vorinstanz Nichteintreten auf den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs dieser hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden müssen. Zudem bilde der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2010 ausschliesslicher Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschränkung auf die Frage der Unterstellung im Rahmen des Einspracheverfahrens sei zulässig.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. e des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

    Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine juristische Person in der Form einer Aktiengesellschaft nach Art. 620 ff. des

    Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 59 des Bundesgesetzes vom

    6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert und durch deren einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten rechtsgenüglich vertreten.

    Die Beschwerde wurde frist­ und formgerecht eingereicht und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

    2.

    Die von der Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgenommene Einschränkung des Verfahrensgegenstands auf die Frage der Unterstellung, unter Ausklammerung der Einreihung in den Prämientarif, ist nicht zu beanstanden (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.1). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Praxis in konstanter Rechtsprechung als zulässig, sofern der Einsprache und in der Folge auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wird und die Unterstellung erst nach einem rechtskräftigen Entscheid für die Zukunft vollzogen wird (eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3 mit Hinweisen) diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die dahingehenden Rügen der Beschwerdeführerin fehl gehen.

    3.

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Unterstellungsverfügungen vom 9. November 2009 seien nichtig, da die Begründungspflicht verletzt worden sei und die Verfügungen auch weitergehend den formellen Anforderungen an eine Verfügung nicht standhalten würden, u.a. da die Qualifikation des Betriebes im Dispositiv der Verfügungen nicht festgehalten worden sei.

      1. Die Beschwerdeführerin zielt auf die Aufhebung der Unterstellung ihres Betriebes unter die Suva ab. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Unterstellungsverfügungen vom 9. November 2009 darüber hinaus als

        nichtig erklärt werden sollten, können diese doch, nachdem Einsprache und auch Beschwerde erhoben worden ist, bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts weder Rechtskraft erlangen noch weitere Wirkungen entfalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom

        3. Januar 2011 E. 2 vgl. auch unten E. 3.3). Zudem ist kein Nichtigkeitsgrund aktenkundig.

      2. Die Limitierung der Einsprache­ und Beschwerdeprüfung (vgl. oben

        E. 2) führt für sich allein in der Regel noch nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin geht schon deshalb fehl, weil die Vorinstanz über die Einreihung in den Prämientarif noch nicht abschliessend befunden hat. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht bezieht sich nur auf die jeweiligen Regelungstatbestände, nicht auch auf erst in späteren Verfahrensstadien zu klärende Aspekte. Erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Unterstellungsentscheids wird die Vorinstanz und im Falle eines Weiterzugs die Beschwerdeinstanz über die Einreihung in den Prämientarif befinden. Dabei wird die Vorinstanz zu gegebener Zeit auch das rechtliche Gehör zu wahren haben und entsprechend ihre Begründungspflicht beachten. Insoweit bleiben der Beschwerdeführerin dannzumal alle Rechte gewahrt, sodass der Einwand, die Vorinstanz hätte sich in Verletzung ihrer Begründungspflicht nicht zu diesem Punkt geäussert, unbegründet und für das vorliegende Verfahren unerheblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2). Ob die formellen Anforderungen an eine Verfügung hinsichtlich der Einreihung in den Prämientarif eingehalten worden sind, ist angesichts der zulässigen Einschränkung des Verfahrensgegenstands (vgl. oben

        E. 2) somit nicht zu prüfen.

      3. In Bezug auf die Unterstellungsfrage gelten die Verfügungen vom

    9. November 2009 im Beschwerdeverfahren aufgrund des Devolutiveffektes (Art. 54 VwVG) als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 mit Hinweisen). Anfechtungsgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren jedoch allein der Einspracheentscheid der Vorinstanz, der die vorangehenden Verfügungen vom 9. November 2009 ersetzt und an deren Stelle tritt (HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 54 N. 16 f. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

    6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1807), weshalb die Einhaltung der

    formellen Anforderungen an die Verfügungen vom 9. November 2009 vorliegend nicht zu überprüfen ist.

    In Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend, die formellen Anforderungen (an das Dispositiv) seien nicht erfüllt.

    4.

    Streitig bleibt die Frage der Unterstellung des Betriebs der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz.

      1. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Das Versicherungsverhältnis bei der Suva wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet (Art. 59 Abs. 1 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Kranken­ und Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427

        E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Unterstellungsrechtlich ist entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327 E. 5). Bei einem gegliederten Betrieb ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (Art. 66 Abs. 2 Bst. a­c UVG i.V.m. Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt dagegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen).

      2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihren Betrieb zu Unrecht als ungegliedert qualifiziert. Es liege ein gegliederter Betrieb vor. Die Beschwerdeführerin begründet dies im Rahmen der Beschwerde damit, dass die Herstellung von Produkten nicht zum üblichen Tätigkeitsbereich des Betriebs gehöre. Sie führe einen Detailhandelsbetrieb für medizinisch­technische Produkte, welcher den

        Hauptbetrieb bilde. In der Replik führt sie aus, der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit liege in der Forschungs­ und Entwicklungstätigkeit sowie der Beratung von medizinischen Leistungserbringern.

      3. Die Vorinstanz hat den Betrieb der Beschwerdeführerin als ungegliederten Betrieb qualifiziert und gestützt auf Art. 66 Abs. Bst. e und m UVG ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt.

        1. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 3.2.2 mit Hinweisen BGE 113 V 327 E. 5b).

          Nicht entscheidend für die Gliederung im unterstellungsrechtlichen Sinne ist die organisatorische Gliederung einer Unternehmung in - zentral oder dezentral geführte - Betriebsteile, wenn die verschiedenen Teile dem gleichen Betriebszweck dienen und somit zum üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art gehören. Dies bedeutet, dass ein einheitlicher Betriebscharakter nicht durch eine organisatorische Gliederung aufgehoben werden kann. Auch die Diversifikation der Produkte oder Dienstleistungen macht eine Unternehmung nicht zum gegliederten Betrieb, sofern dies innerhalb des angestammten Tätigkeitsbereichs geschieht (BGE 113 V 327 E. 5b).

        2. Ein gegliederter Betrieb liegt vor, wenn eine Unternehmung sich nicht auf einen einzigen, zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt. Dies trifft zunächst dann zu, wenn bei einer Unternehmung zwei oder mehrere, klar unterscheidbare Schwerpunkte der Geschäftstätigkeit bestehen, die nicht in den gleichen Tätigkeitsbereich im oben umschriebenen Sinne fallen. Unter diesen Voraussetzungen fehlt es an der Einheitlichkeit des Betriebscharakters. Ein einheitlicher oder vorwiegender Betriebscharakter liegt aber auch dann nicht vor, wenn die Unternehmung neben dem eigentlichen Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit dauernd noch Arbeiten ausführt, die nicht zum normalen Tätigkeitsbereich eines Betriebs mit diesem Charakter gehören. Wesentlich ist, dass sich diese Arbeiten vom hauptsächlichen

          Tätigkeitsbereich der Unternehmung deutlich abheben (BGE 113 V 327

          E. 5c Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.1.2).

        3. Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf den Zweckbeschrieb der Beschwerdeführerin im Handelsregister (vgl. Sachverhalt A.) und die Umschreibung ihrer Tätigkeit auf ihrem Internetauftritt im September 2008 Abklärungen zu den betrieblichen Verhältnissen bei der Beschwerdeführerin aufgenommen hat am

          11. September 2008 hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Ermächtigung gestützt auf Art. 103 UVV erteilt, Informationen bei ihrem privaten Unfallversicherer einzuholen. Im Protokoll des Augenscheins vor Ort vom 21. April 2009, welcher zusammen mit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, hat der zuständige Suva­ Mitarbeiter festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in der Entwicklung, Herstellung und dem Verkauf von (technischen) Medizinprodukten tätig ist: Die Beschwerdeführerin entwickelt orthopädische Prothesen (Hüft­ und Kniegelenke), Navigationsgeräte für chirurgische Eingriffe an Gelenken sowie Geräte für die minimal­invasive Chirurgie bzw. Laparoskopie, produziert und verkauft diese. Zu diesem Zweck wird ein technisches Büro für Forschung und Entwicklung sowie verschiedene Werkstätten für die maschinellen Arbeiten (Dreh­, Fräse­ und Schleifarbeiten) betrieben. Es existieren drei Sektoren innerhalb der Unternehmung: Orthopädie, Chirurgie, Forschung und Entwicklung. Zum damaligen Zeitpunkt waren ca. 160 Personen bei der Beschwerdeführerin angestellt. Sie verfügt über zwei Tochtergesellschaften in der Schweiz, mit insgesamt sechs Angestellten, und über mehrere unabhängige Tochtergesellschaften im Ausland. Die Versicherungsdeckung gemäss UVG erfolgt durch ein privates Versicherungsunternehmen.

        4. Die Beschwerdeführerin beschreibt ihren Tätigkeitsbereich auf ihrer Website wie folgt:" X. group is an industrial group mainly active in the field of production and sales of medical products. X. S.A. owns a property where it’s administrative, technical and production facilities are located and where more than 300 direct employees work in 10 branches in the world. The Research and development is divided into three main areas, a Hip Team, a Knee Team and a CAS Team and are under the direction of the R&D Director and the Medical Director. During one year 30.000 working hours are entirely dedicated to the research and development of new products. Our current research embraces different areas: Computer Assisted Surgery, Hip and Knee prosthetic range

          extension, Research in different quality aspects of polyethylene, minimally Invasive surgery techniques for Hip and Knee."

          Das Heranziehen von Werbeauftritten im Internet zur Sachverhaltsfeststellung ist grundsätzlich zulässig, entbindet aber regelmässig nicht von einer konkreten Ermittlung der Betriebsverhältnisse an Ort und Stelle (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.3.5), was vorliegend erfolgt ist.

        5. Die Beschwerdeführerin führt somit offenkundig einen ungegliederten Betrieb: Sämtliche Tätigkeiten bilden einen einzigen, zusammenhängenden und dem Betriebszweck dienenden Tätigkeitsbereich. Es handelt sich vorliegend um einen innovativen Entwickler und Produzenten von hochtechnologischen medizinal­ technischen Komponenten. Die sinngemäss als Hauptbetrieb angegebene Sektion Forschung und Entwicklung sowie Beratung von medizinischen Leistungserbringern sind durchaus branchenübliche Vorkehren, die als Bestandteile der typischen Betriebstätigkeit zu werten sind, und werden vorliegend vom Begriff des Betriebscharakters miterfasst. Dieser einheitliche Betriebscharakter wird durch die organisatorische Trennung in Sektionen nicht aufgehoben (vgl. oben

          E. 4.3.1). Der Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich vorwiegend um einen Detailhandelsbetrieb, kann nicht gefolgt werden. Darüber hinaus widerspricht sich die Beschwerdeführerin, wenn sie einmal argumentiert, sie sei ein Detailhandelsbetrieb, und später im Verfahren geltend macht, der Hauptbetrieb liege in der Forschung und Entwicklung.

        6. Nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e UGV sind die Arbeitnehmer von Betrieben, die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien bei der Suva obligatorisch versichert. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von Betrieben, für die technische Vorbereitung, Leitung oder Überwachung von Arbeiten nach Bst. e (Art. 66 Abs. 1 Bst. m UVG). Als Betriebe zur Bearbeitung von Stoffen

          i.S.v. Art. 66 Abs. 1 Bst. e gelten auch solche, die Granulate, Pulver oder Flüssigkeiten zu Kunststoffgegenständen verarbeiten (Art. 76 Abs. 1 UVV). Das Wiedergewinnen und das Verarbeiten eines Stoffes sind gemäss Art. 76 Abs. 2 UVV dem Bearbeiten gleichgestellt. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin Prothesen, Navigationsgeräte für chirurgische Eingriffe an Gelenken sowie Geräte für die minimal­invasive Chirurgie bzw. Laparoskopie produziert, ist zumindest das Unterstellungskriterium

          nach Art. 66 Abs. 1 Bst. e erfüllt, da sie dort genannte Stoffe mit entsprechenden Gerätschaften be­ und verarbeitet.

          Da es sich vorliegend um einen ungegliederten Betrieb handelt (vgl. oben

          E. 4.3.5) und der Betrieb das genannte Unterstellungskriterium erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten nach der Rechtsprechung nicht von Bedeutung ist (vgl. oben E. 4.1).

      4. Die Beschwerdeführerin vermag gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das Ausfüllen eines Formulars im Jahre 1997, welches dazu führte, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin bzw. der Vorgängerbetrieb nicht der Vorinstanz unterstellt wurde, weil angegeben wurde, operativ nicht tätig zu sein und dies in nächster Zeit auch nicht zu beabsichtigen, stellt keine geeignete Vertrauensgrundlage dar und vermag nicht die Erwartung zu begründen, der Betrieb werde nach Aufnahme der operativen Tätigkeit nicht der Suva unterstellt. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin nach Art. 59 Abs. 1 UVG verpflichtet gewesen, innert 14 Tagen die Eröffnung des Betriebs zu melden, worauf sie beim Ausfüllen des Formulars auch hingewiesen worden ist. Allfällige Folgen der Verletzung der Meldepflicht sind vorliegend jedoch nicht zu beurteilen.

        Dass der einzelzeichnungsberechtigte Präsident der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz ausgestellten Formulare für die Unterstellung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gegengezeichnet hat, weil er, gemäss Aktennotiz zu einem Telefongespräch der Vorinstanz mit einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, keinen Bedarf sah, den Versicherer zu wechseln, ist für die Unterstellung unerheblich, da der Betrieb der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen der Suva zu unterstellen ist (Art. 59 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 Bst. e und m UVG).

      5. Unbehelflich ist sodann das Vorbringen, der

    „Unterstellungsanspruch“ der Suva sei verjährt und das Vorgehen der Suva verstosse gegen Treu und Glauben. Die Unterstellung im Bereich von Art. 66 Abs. 1 UVG erfolgt von Gesetzes wegen, weshalb nicht ein Anspruch der Suva in Frage steht. Nach der Rechtsprechung verbietet auch der Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­3019/2008 vom

    29. April 2010 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    5.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

    6.

    Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 2'500.- festgesetzt und mit dem am 30. Dezember 2010 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2500.- verrechnet.

    3.

    Dieses Urteil geht an:

    • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz (Ref­Nr. [ ] Gerichtsurkunde)

    • Das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken­ und Unfallversicherung

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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