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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2242/2010

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2242/2010
Datum:22.12.2011
Leitsatz/Stichwort:nach Auflösung der Familiengemeinschaft
Schlagwörter : Aufenthalt; Ehemann; Schweiz; Gewalt; Quot;; Recht; Aufenthalts; Aufenthaltsbewilligung; Verfügung; Migration; Akten; Urteil; Verlängerung; Ehemannes; Frauen; Bundesverwaltungsgericht; Migrationsbehörde; Hinweis; Vorinstanz; Wegweisung; Basel; Zusammenhang; Frauenhaus; Umstände; Ehegemeinschaft
Rechtsnorm: Art. 175 ZGB ; Art. 29 BV ; Art. 35 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:136 II 1; 137 II 1; 137 II 345
Kommentar:
Thurnherr, Gächter, Hand zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 49 MARC , 2010
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C­2242/2010

U r t e i l  v o m  2 2.  D e z e m b e r  2 0 1 1

Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean­Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.

Parteien X. ,

vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführerin (geb. 1983) reiste am 31. Oktober 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF heute: BFM) vom 17. Juni 2004 abgewiesen und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz angeordnet. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 10. August 2004 zufolge unterlassener Beschwerdeverbesserung nicht ein. Die der Beschwerdeführerin neu bis zum 15. Oktober 2004 angesetzte Frist zur Ausreise liess sie ungenutzt verstreichen.

B.

In der Nacht vom 30. September auf den 1. Oktober 2005 wurde die Beschwerdeführerin in Basel anlässlich einer im Prostitutionsmilieu durchgeführten Kontrolle angehalten. In der Folge wurde die Verhängung einer Fernhaltemassnahme geprüft.

C.

Am 8. Dezember 2005 verheiratete sich die Beschwerdeführerin mit dem Schweizer Bürger Y. (geb. 1973), woraufhin ihr am 10. Juli 2006 im Kanton Basel­Landschaft eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Erstmalig hatte diese Bewilligung Gültigkeit bis zum 7. Dezember 2006, in der Folge wurde sie bis zum 7. Dezember 2007 verlängert. Seit Mai 2006 hatten die Ehegatten getrennte Wohnsitze.

Im Hinblick auf eine eventuelle Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (im Zusammenhang mit einer allfälligen rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur noch formell bestehende Ehe) und Wegweisung aus der Schweiz unterbreitete die kantonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2008 schriftlich Fragen zur ehelichen Gemeinschaft und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Zudem nahm sie weitere Abklärungen vor.

Im Frühjahr 2008 reichte der Ehemann eine Scheidungsklage ein, welche er jedoch anlässlich der daraufhin anberaumten Gerichtsverhandlung vom 12. Juni 2008 (unter Erklärung seiner Bereitschaft zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft) wieder zurückzog. Am

8. Juli 2008 reichte er (unter Hinweis darauf, die Beschwerdeführerin

verweigere sich einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sowie überhaupt jeglicher Kontaktaufnahme) erneut eine Scheidungsklage ein.

D.

In einer Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 führte die Beschwerdeführerin namentlich aus, Opfer häuslicher Gewalt seitens ihres (unter einer psychischen Krankheit leidenden) Ehemannes geworden zu sein, was sie dazu veranlasst habe, im Frauenhaus Zuflucht zu suchen. Eine Fortführung der Ehe sei ihr nicht zumutbar gewesen. Sie versuche nun, sich von ihrem Ehemann zu lösen. Dieser seinerseits versuche mit allen Mitteln, sie unter Druck zu setzen, um die Kontrolle über sie zu behalten. Eine Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland würde sich - nach der Entwurzelung durch die notgedrungene Ausreise im Alter von 20 Jahren und aufgrund ihrer gescheiterten Ehe - sehr schwierig gestalten bzw. eine Rückkehr sei aufgrund der gesamten Umstände als unzumutbar zu betrachten. Sie wäre einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt.

E.

Am 10. Dezember 2008 zog der Ehemann der Beschwerdeführerin die von ihm im Juli 2008 eingereichte Scheidungsklage wiederum zurück. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die kantonale Migrationsbehörde teilte er mit, sie beabsichtigten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, sobald es ihm gesundheitlich besser gehe. Am

30. Januar 2009 verlängerte deshalb die kantonale Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erneut, mit Gültigkeit bis

7. Dezember 2009.

F.

Mit Gesuch vom 12. November 2009 (Eingang) ersuchte die Beschwerdeführerin die kantonale Migrationsbehörde um weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Die Behörde erachtete die hierfür erforderlichen Voraussetzungen als erfüllt und unterbreitete dem BFM am 23. Dezember 2009 ein Gesuch um Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten Verlängerung.

G.

Da das BFM in Erwägung zog, die beantragte Zustimmung zu verweigern und die Gesuchstellerin aus der Schweiz wegzuweisen, gewährte es ihr hierzu mit Schreiben vom 14. Januar 2010 das rechtliche Gehör.

Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, sich vernehmen zu lassen.

H.

Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin an und räumte dieser eine Ausreisefrist von 8 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur Begründung führte das BFM aus, die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin habe weniger als fünf Monate gedauert, mithin deutlich weniger als die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) vorausgesetzten drei Jahre. Auch wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden, lägen nicht vor. Hinsichtlich des von ihr gegen ihren Ehemann erhobenen Vorwurfs der Ausübung häuslicher Gewalt würden keinerlei diese belegende bzw. dokumentierende Beweismittel im Sinne von Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) - wie beispielsweise Polizeirapporte, Strafanzeigen bzw. strafrechtliche Verurteilungen oder dergleichen - vorliegen. Einzig eine Bestätigung des Frauenhauses Basel­Stadt liege vor. Zwar bestünden Hinweise, dass der Ehemann psychisch krank sei und allenfalls gewalttätige Energien habe. Ohne amtliche Beweismittel könne das Ausmass und die Intensität der behaupteten ehelichen Gewalt jedoch nicht beurteilt werden. Andere ehespezifische Elemente, welche geeignet wären, die Anforderungen an die private Interessenlage entscheidend herabzusetzen, seien nicht ersichtlich deshalb rechtfertige sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, ihren Aufenthalt in der Schweiz aufzugeben und anderswo (namentlich in ihrer Heimat) zu leben, ein strenger Massstab. Eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft stehe nicht (hinreichend) konkret fest im Gegenteil habe der Ehemann mehrmals Scheidungsbegehren eingereicht (diese in der Folge jedoch jeweils wieder zurückgezogen). In sozialer Hinsicht erweise sich ihre Integration nicht als aussergewöhnlich sie habe jedenfalls nicht zu einer Verwurzelung hierzulande geführt, welche eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat unzumutbar machen würde. In wirtschaftlicher Hinsicht könne aufgrund der bezogenen - in erster Linie aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten eingestellten - Sozialhilfeleistungen, der offenen Betreibungsverfahren und der Erwerbssituation nicht von einer erfolgten Integration ausgegangen werden. Es lägen somit keine wichtigen

persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG vor. Auch würde die Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zu einer besonderen Härte im Sinne von Art. 31 VZAE führen. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und lebe mithin erst seit 6 Jahren und 4 Monaten hier. Den grössten Teil ihres Lebens, einschliesslich der prägenden Jugendjahre, habe sie in ihrem Herkunftsland verbracht. Dem Wegweisungsvollzug schliesslich würden keine Hindernisse entgegenstehen.

I.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2010 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung die Zustimmung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung bringt sie zunächst vor, die Vorinstanz habe mit ihrer schematischen Begründung der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht und mithin den durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Im Wesentlichen macht sie weiter geltend, die Vorinstanz habe die konkreten Umstände bzw. ihre persönlichen Verhältnisse zu wenig gewürdigt und zu Unrecht das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG verneint. Ihr an einer schweren psychischen Krankheit leidender Ehemann habe sich ihr gegenüber gewalttätig verhalten. Aus diesem Grund sei sie im Frühjahr 2006 gezwungen gewesen, im Frauenhaus in Basel Zuflucht zu suchen. Die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens sei aufgrund seines labilen Gesundheitszustands stets ungewiss geblieben. Der Vorwurf der häuslichen Gewalt werde vom Ehemann nicht bestritten. Dass sie in der Vergangenheit von ihm misshandelt und massiv unter Druck gesetzt worden sei, sei zudem aktenkundig. Auf eine Anzeigeerstattung bei der Polizei habe sie aus Angst vor weiteren Gewaltausbrüchen seitens ihres Ehemannes verzichtet. Eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft sei unter diesen Umständen unzumutbar gewesen. Angesichts dessen, dass der Ehemann selbst den Vorwurf der häuslichen Gewalt anerkannt habe, erscheine es willkürlich, dass die Vorinstanz darüber hinaus die Beibringung amtlicher Beweismittel wie Polizeirapporte und strafrechtliche Verurteilungen verlange. Im Übrigen

lägen eine Bestätigung des Frauenhauses und ein ausführlicher Bericht der Frauenhaus­Beratungsstelle Basel vor. Weiter erweise sich auch ihre soziale Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland als stark gefährdet. Sie sei vor ihrer Ausreise von ihrem Bruder und dessen Bekannten vergewaltigt worden und müsse bei einer Rückkehr weitere Misshandlungen gewärtigen. Zudem verfüge sie im Herkunftsstaat nicht über Familienangehörige und habe eine gescheiterte Ehe hinter sich, was dazu führe, dass sie sozial nicht wiedereingegliedert werden könne. Schliesslich sei gemäss den Kriterien von Art. 31 VZAE auch vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Beschwerdeführerin sei hierzulande sozial und wirtschaftlich nicht integriert. Mit ihrer Teilzeiterwerbstätigkeit erziele sie ein Einkommen, welches ihr die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten erlaube. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz habe sie sich zudem stets wohl verhalten.

J.

Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gut.

K.

In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2010 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie die äusserst kurze Dauer der Ehegemeinschaft hervorhebt.

L.

Mit Replik vom 16. August 2010 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen und deren Begründung fest. Insbesondere bringt sie erneut vor, die Vorinstanz habe die Umstände des kurzen Zusammenlebens - insbesondere die Gewalttätigkeit des Ehemannes, welche eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens bis heute verunmöglicht habe -, nicht hinreichend gewürdigt und in der Folge zu Unrecht einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG verneint.

M.

Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 weitere, aktuelle Beweismittel (insbesondere betreffend ihre finanziellen Verhältnisse

sowie ein gegen sie wegen Tätlichkeiten ergangener Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel­Stadt vom 2. März 2011) zu den Akten.

N.

Der weitere Inhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen kantonalen Akten wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen Berücksichtigung finden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom

      20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

    3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist­ und formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im

Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2).

3.

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie macht geltend (vgl. Beschwerdeschrift S. 9), mit der schematischen Begründung ihrer Verfügung habe die Vorinstanz die Begründungspflicht, mithin den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin, verletzt.

    1. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs.

      2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die Sach­ und Rechtslage ist (vgl. BVGE 2007/27 E. 5.5.2 und BGE 133 I

      270 E. 3.1 S. 277 je mit Hinweisen, sowie FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 17 ff. zu Art. 35 ebenso LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35 VwVG).

    2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die für ihren Entscheid massgeblichen Überlegungen auf nachvollziehbare Weise dargelegt und die wesentlichen Aspekte des Einzelfalls, soweit sie sich

aus den Akten erschliessen liessen, konzis, aber vollständig gewürdigt. Offenkundig war der Beschwerdeführerin denn auch eine sachgerechte Anfechtung - gestützt auf diese Begründung - ohne weiteres möglich. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

4.

Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft - unter anderem die VZAE. In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin - so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG - oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).

Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) erstmalig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden da sie jedoch mit am 12. November 2009 bei der kantonalen Migrationsbehörde eingegangenen Gesuch die weitere Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, ist im vorliegenden Verfahren neues Recht anwendbar.

5.

Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (www.bfm.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zuständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EG stammt.

6.

    1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie - nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren - Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft - mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft - besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (u.a. nach Art. 42 Abs. 1 AuG) weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).

    2. Der Begriff der Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ist nicht identisch mit demjenigen der Ehe. Während diese lediglich formell bestehen kann, setzt Erstere grundsätzlich das Zusammenleben voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_565/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1992/2010 vom

31. Mai 2011 E. 5.1). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann jedoch gemäss Art. 49 AuG abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familien­ bzw. Ehegemeinschaft weiter besteht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtungen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE Hervorhebung nicht im Original). Erhebliche familiäre Probleme sind beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 20 und 25 zu Art. 49 MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER

BOLZLI, Migrationsrecht, 2. Aufl., Zürich 2009, N 3 zu Art. 49 AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347 vgl. auch AMSTUTZ, a.a.O., N 29 zu Art. 49). Wann eine eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat, ist im Einzelfall aufgrund sämtlicher Umstände zu bestimmen, wobei im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347

mit weiterem Hinweis, vgl. auch Urteil 2C_431/2011 vom 10. November 2011 E. 3 sowie MARC SPESCHA, a.a.O., N 3 zu Art. 49).

7.

Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin habe lediglich 5 Monate und damit deutlich weniger als die in Art. 50 Abs. 1 Bst. a erster Halbsatz AuG vorausgesetzten drei Jahre bestanden. Die Beschwerdeführerin hat die Verfügung in diesem Punkt nicht beanstandet. Offenkundig geht auch sie

  • zu Recht - davon aus, diese Bestimmung komme als Anspruchsgrundlage für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage.

    Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Die Aufnahme des Getrenntlebens durch die Ehegatten erfolgte per Anfang Mai 2006 (vgl. die entsprechenden - seitens der Beschwerdeführerin unbestritten gebliebenen - Angaben des Ehemannes [Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Dezember 2006] und seiner Eltern [Bestätigung vom 13. Juli 2008]). Seither ist es nicht zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens gekommen. Zwar ist in den Akten gelegentlich davon die Rede konkrete Hinweise, dass eine solche jemals tatsächlich und ernsthaft in Aussicht genommen worden wäre, enthalten sie jedoch nicht. Vorliegend kann demnach aufgrund der Umstände von einer vorübergehenden Trennung keine Rede sein, weshalb nach dem Dargelegten (vgl. E. 6.2 in fine) Art. 49 AuG nicht zur Anwendung kommen kann. Die Beschwerdeführerin selbst beruft sich denn auch zu Recht nicht auf diese Bestimmung.

    Bei dieser Sachlage kann die Frage nach der (erfolgreichen) Integration der Beschwerdeführerin (nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a zweiter Halbsatz AuG) im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben.

    8.

    Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht - unabhängig von der bisherigen Dauer der Familien­ bzw. Ehegemeinschaft - auch dann der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können namentlich - so explizit Art.

    50 Abs. 2 AuG - vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

    Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG geht es darum, Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu vermeiden. Massgeblich ist, wie sich die Verpflichtung der ausländischen Person, nach der Ehe die Schweiz zu verlassen, auf ihre persönliche Situation auswirkt bzw. ob sie für die betroffene Person aufgrund der konkreten Umstände einen Härtefall darstellt. Ein weiterer Verbleib in der Schweiz kann sich nach dem Gesetz und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwa dann als erforderlich erweisen, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn aufgrund der gescheiterten Ehe die familiäre und soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Sowohl die eheliche Gewalt als auch die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland können ihrem Ausmass und den Gesamtumständen entsprechend bei der Beurteilung je für sich allein bereits einen wichtigen persönlichen Grund darstellen beide Bedingungen müssen somit nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E.

    5.3 S. 3 ff.). Ein weiterer Anwendungsfall eines wichtigen persönlichen Grundes kann sich beispielsweise ergeben, wenn der Ehegatte, von dem sich die Aufenthaltsberechtigung ableitet, verstirbt (vgl. BGE 137 II 1

    E. 3 f. S. ). Ebenso ist den Interessen gemeinsamer Kinder Rechnung zu tragen, falls eine enge Beziehung zu ihnen besteht und sie in der Schweiz gut integriert sind, und stets sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen. Steht fest, dass die im Familiennachzug zugelassene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernstlich gefährdet ist und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden kann, ist dies beim Entscheid besonders in Rechnung zu stellen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6, sowie bspw. Urteile des

    Bundesgerichts 2C_647/2010 vom 10. Februar 2011 E. 3.4 und 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich aber auch aus anderen Umständen oder Aspekten im In­ oder Herkunftsland der betroffenen Person ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f. S. 349 f. mit weiterem Hinweis). Es handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und der Gesundheitszustand. Hat der

    Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 sowie BGE 137 II 345 E. 3.2.1 ff. S. 348 ff. je mit

    Hinweisen sowie bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_236/2011 vom 2. September 2011 E. 2.1 f. und 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3).

    9.

      1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, Opfer ehelicher Gewalt seitens ihres an einer schweren psychischen Krankheit leidenden Ehemannes geworden zu sein. Sie macht damit in erster Linie spezifische, auf ihrer Ehe beruhende Gründe geltend, welche ihr einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die vorerwähnten Bestimmungen verleihen würden.

        1. Nicht jede Form häuslicher bzw. ehelicher Gewalt vermag nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG zu begründen. Im vorliegenden Zusammenhang muss sie vielmehr eine bestimmte Intensität aufweisen: Sie muss derart intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft bzw. durch das Zusammenleben schwer beeinträchtigt würde. Zumindest muss erstellt sein, dass von der betroffenen ausländischen Person nicht verlangt werden kann, mit dem Ehepartner zusammen zu bleiben (vgl. insbesondere Urteile des Bundesgerichts 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.3, 2C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 2.2, 2C_590/2010 vom

          29. November 2010 E. 2.5.3 und 2C_122/2010 vom 4. Oktober 2010

          E. 2.3.1 sowie BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Gelegentliches Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen danach prinzipiell noch keine derartige Situation (vgl. erwähntes Urteil des Bundesgerichts 2C_155/2011 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff. sowie zahlreichen weiteren Hinweisen). Je nach Intensität kann jedoch auch ein einziger Vorfall genügen (vgl. erwähntes Urteil 2C_590/2010 E. 2.5.2, welches als Beispiel einen Mordversuch erwähnt). In zeitlicher Hinsicht kann sich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG die Ausübung von Gewalt eines Ehepartners gegen den anderen lediglich solange als relevant erweisen, als bei der Gewaltanwendung oder unmittelbar davor noch ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 oder Art. 43 AuG gegeben war, die Ehegatten also noch

          zusammenlebten oder ein wichtiger Grund nach Art. 49 AuG für das Getrenntleben bestand. Wird ein Ehegatte dagegen erst nachträglich - mithin nach Aufnahme des Getrenntlebens ohne wichtigen Grund nach Art. 49 AuG - Opfer von Gewalt durch den anderen, kommt ein Wiederaufleben des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 42 oder Art. 43 AuG nicht in Betracht (vgl. erwähntes Urteil 2C_590/2010 E. 2.5.3).

          Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt geltend gemacht, sind die Behörden befugt, entsprechende Nach­ bzw. Hinweise wie Arztzeugnisse, Polizeirapporte oder Strafanzeigen zu verlangen (vgl. Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE sowie insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_803/2010 vom 14. Juni 2011 E. 2.3.2).

        2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur von ihr angeblich erlittenen ehelichen Gewalt erweisen sich als äusserst vage. Erwähnt werden Misshandlungen sowie, dass sie "massiv unter Druck gesetzt" worden sei (vgl. Beschwerde S. 7). Es unterbleiben jedoch sowohl eine Konkretisierung dieser pauschalen Vorwürfe als auch eine zeitliche Situierung angeblicher Vorkommnisse. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Ausführung, der Vorwurf der ehelichen Gewalt sei seitens ihres Ehemannes nicht bestritten worden. Dies ändert jedoch zum einen an der Unsubstantiiertheit ihrer Vorbringen nichts und erweist sich zum anderen ohnedies nur als zum Teil zutreffend: Es finden sich zwar Aktenstücke, in welchen sich der Ehemann zu seiner (langjährigen) psychischen Erkrankung äussert verschiedentlich spricht er zudem von "aggressivem Verhalten" seinerseits der Beschwerdeführerin gegenüber (vgl. bspw. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom

          14. Dezember 2006, E­Mail des Ehemannes vom 3. Dezember 2009), doch ist gestützt darauf kein Schluss auf die konkrete Natur, Intensität und den Zeitpunkt solchen Verhaltens möglich. Ein einzelner Hinweis darauf findet sich in einer Erklärung seiner Eltern, wonach er die Beschwerdeführerin im Juli 2006 im Rahmen einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Ehegatten einmal "geschubst" habe (vgl. Bestätigung der Eltern betreffend Getrenntleben vom 13. Juli 2008). Mit diesem Vorfall erweist sich die Schwelle zur ehelichen Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund des Dargelegten jedoch nicht als überschritten. Weitere konkrete Hinweise auf tatsächliche Vorkommnisse bzw. Übergriffe des Ehemannes gegen die Beschwerdeführerin liegen nicht vor.

          Einschlägige Belege, wie sie Art. 77 Abs. 6 VZAE beispielhaft aufzählt, finden sich keine bei den Akten. Ein Schreiben der Frauenhaus­ Beratungsstelle der Stiftung Frauenhaus beider Basel zuhanden der Polizei vom 8. Juli 2006 (mit dem Betreff "Anzeige erstatten gegen

          Y.

          wegen häuslicher Gewalt") enthält die Angaben, die

          Beschwerdeführerin werde seit Juni 2006 "begleitet", sie sei an jenem Tag "notfallmässig" bei ihnen gewesen und es werde ihr ab jenem Tag ein Platz im Frauenhaus freigehalten. Im Übrigen besteht es in einer Wiedergabe von Vorwürfen der Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann: Er bedrohe sie nachts, würge sie oder zwinge sie zum Geschlechtsverkehr. Dieses Schreiben hat die Polizei offenbar nie erreicht: Das Dossier enthält keine Polizeiakten und die Beschwerdeführerin selbst gibt an (vgl. Beschwerde S. 7), auf eine Anzeigeerstattung verzichtet zu haben. Offenbar wurde es erst im Rahmen des ersten Scheidungsverfahrens dem Zivilgericht eingereicht. Die dem Ehemann so zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe wurden von diesem vehement bestritten (vgl. [zweite] Scheidungsklage vom 8. Juli 2008, E­Mail an das kantonale Migrationsamt vom 29. Juli 2008). Einer Bestätigung des Frauenhauses Basel­Stadt vom 31. März bzw.

          21. August 2008 ist nichts weiter zu entnehmen als eine Bescheinigung ihres Aufenthalts vom 8. August bis 20. September 2006 (mit dem wenig aussagekräftigen Hinweis "wegen häuslicher Gewalt"). Auch nach dem Eintritt ins Frauenhaus hat sie keinen Arzt aufgesucht, um ihn wegen allfälliger physischer Verletzungen zu konsultieren und über konkrete Vorfälle sowie ihr Befinden zu sprechen (vgl. diesbezüglich das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2011 E. 2.2 zweiter Abschnitt). Auch hat die Beschwerdeführerin weder eine Massnahme nach § 26a des Polizeigesetzes vom 28. November 1996 (SGS [Systematische Gesetzessammlung] 700) oder nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR

          210) noch eine Eheschutzmassnahme (vgl. Art. 175 ff. ZGB) beantragt (vgl. demgegenüber den dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­1992/2010 vom 31. Mai 2011 zugrundeliegenden Fall [vgl. insb. Sachverhalt sowie E. 5.4]).

          Damit liegen keinerlei objektive Anhaltspunkte hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten ehelichen Gewalt vor. Auch wenn der Ehemann selbst gelegentliches, aggressives Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber nicht in Abrede gestellt hat, lassen die Akten nicht den Schluss zu, es sei in der ehelichen Beziehung tatsächlich (physische bzw. psychische) Gewalt ausgeübt worden, geschweige denn

          in der im vorliegenden Kontext gemäss Rechtsprechung verlangten Intensität.

        3. Zudem zeigt sich, dass selbst allenfalls ausgeübte Gewalt im vorliegenden Zusammenhang aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse keine Berücksichtigung finden könnte.

          Der Auszug der Beschwerdeführerin aus der ehelichen Wohnung fand, wie erwähnt, unbestrittenermassen Ende April 2006 statt, wobei sie sich zunächst für ein paar Wochen bei den Eltern des Ehemannes aufhielt, bevor sie - offenbar Mitte Juli 2006 - auch dort definitiv auszog (vgl. erwähnte Bestätigung der Eltern betreffend Getrenntleben vom 13. Juli 2008 sowie auch [zweite] Scheidungsklage des Ehemannes vom 8. Juli 2008). Das erwähnte Schreiben der Frauenhaus­Beratungsstelle vom

          8. Juli 2006, welches überhaupt den ersten Hinweis auf (angebliche) eheliche Gewalt enthält, erlaubt zugleich eine zeitliche Situierung von deren Ausübung: Es wird dort angegeben, die Beschwerdeführerin sei am selben Tag "notfallmässig" bei ihnen gewesen und werde seit Juni 2006 von ihnen "begleitet".

          Nachweislich erfolgte sodann die erste Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Frauenhaus (im Juni 2006) zu einem Zeitpunkt, als sie bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war. Es besteht keinerlei früherer Hinweis auf ein angebliches gewalttätiges Verhalten seitens des Ehemannes und darauf, dass die Auflösung der Ehegemeinschaft mit ehelicher Gewalt im Zusammenhang stehen könnte. Auch anfangs des Jahres 2008 gab die Beschwerdeführerin als Grund für die Trennung die Krankheit ihres Ehemannes an (vgl. rechtliches Gehör vom 16. Januar 2008). Auch die in den Eingaben der Beschwerdeführerin bezeichnenderweise vollkommen ausgebliebene zeitliche Situierung der angeblichen Gewaltausübung erweist sich in diesem Zusammenhang als bezeichnend. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass - sollte es in der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann überhaupt je zur Ausübung von Gewalt gekommen sein - diese höchstens nach bereits erfolgter Auflösung der Ehegemeinschaft stattgefunden haben könnte (und damit für diese nicht ursächlich gewesen wäre [vgl. dazu E. 9.2.2]). Solcher nachträglicher Gewalt könnte nach dem Dargelegten (vgl. E. 9.1.1 in fine) im vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zukommen.

        4. Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass es seitens des Ehemannes der Beschwerdeführerin gegenüber zu nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG (in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Intensität) relevanter ehelicher Gewalt gekommen ist.

      1. Zu untersuchen ist im Folgenden, welche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Ehemannes als solcher zukommt.

        1. Es erweist sich als angezeigt, zunächst auf die Umstände zum Zeitpunkt des Eheschlusses und auf den zeitlichen Ablauf der relevanten Ereignisse einzugehen:

          Die Beschwerdeführerin hielt sich nach Abschluss des Asylverfahrens bzw. dem Ablauf der (auf den 15. Oktober 2004 angesetzten) Ausreisefrist noch immer (mithin rechtswidrig vgl. E. 11.1) in der Schweiz auf, als ihr späterer Ehemann und sie sich im September 2005 in Basel in einer Diskothek kennenlernten (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2008). Ende September 2005 wurde sie im dortigen Prostitutionsmilieu angehalten und in der Folge die Verhängung einer Fernhaltemassnahme gegen sie geprüft (vgl. Rapport der Kantonspolizei Basel­Stadt vom 6. Oktober 2005). Wenige Tage später wurden der kantonalen Migrationsbehörde vom Zivilstandsamt, anschliessend vom zukünftigen Ehemann der Beschwerdeführerin ihre Heiratsabsichten mitgeteilt (vgl. Aktenbericht der kantonalen Migrationsbehörde vom 20. Oktober 2005). Bereits Ende April 2006 nahmen die Ehegatten unbestrittenermassen das Getrenntleben auf, wobei sich die Beschwerdeführerin - wie erwähnt - zunächst bei den Eltern des Ehemannes aufhielt und ein paar Wochen später auch dort definitiv auszog. Im Juni 2006 wandte sie sich erstmals an das Frauenhaus, eine "notfallmässige" Betreuung fand am 8. Juli 2006 statt zu einem Aufenthalt dort (angeblich "wegen häuslicher Gewalt") kam es schliesslich vom 8. August bis zum 20. September 2006 (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2006 sowie Bestätigungen vom 31. März bzw. 21. August 2008). Es war jedoch der Ehemann, welcher offenbar zu Beginn des Jahres 2007 ein Eheschutzverfahren einleitete (vgl. rechtliches Gehör vom 16. Januar 2008, wo eine entsprechende Verfügung des Zivilgerichts Basel­Stadt vom 15. März 2007 Erwähnung findet). Im Frühjahr 2008 sowie (nach erfolgtem Rückzug anlässlich der daraufhin durchgeführten Verhandlung vgl. Verfügung des Bezirksgerichts Liestal vom 12. Juni 2008) erneut am 8. Juli 2008 reichte er eine Scheidungsklage ein (wobei

          er auch diese zweite Klage in der Folge wieder zurückzog [vgl. Schreiben vom 10. Dezember 2008]). In einer E­Mail­Nachricht vom 29. Juli 2008 an die kantonale Migrationsbehörde gab er an, die Eheschliessung im Dezember 2005 sei zum Zwecke des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung erfolgt. Zu einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kam es nie, wobei der Ehemann mehrfach entsprechende Bereitschaft und Hoffnung seinerseits zum Ausdruck brachte (vgl. bspw. Schreiben vom

          10. Dezember 2008 an das Bezirksgericht und die kantonale Migrationsbehörde, E­Mail vom 3. Dezember 2009).

          Fest steht zudem, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Heirat im Dezember 2005 bereits seit längerem unter einer psychischen Krankheit litt. Seinen eigenen Angaben zufolge befand er sich deswegen seit dem Jahre 2003 in psychiatrischer Behandlung (vgl. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 14. Dezember 2006). Das ihm in diesem Zusammenhang offenbar verschriebene Medikament (Seroquel [vgl. E­Mail vom 3. Dezember 2009]) wird zur Behandlung von Schizophrenie und depressiven respektive (diesfalls zeitlich begrenzt) manischen Episoden bei bipolaren Störungen eingesetzt.

        2. Wie erwähnt (vgl. E. 9.1.3) gab die Beschwerdeführerin noch anfangs des Jahres 2008 an, die Krankheit des Ehemannes habe die Ursache für die Trennung dargestellt (vgl. rechtliches Gehör vom

          16. Januar 2008). In den Akten findet sich die auf Anfrage der Migrationsbehörde erteilte Behördenauskunft, schon kurz nach der Heirat habe sich herausgestellt, dass die Ehe nicht funktioniere (vgl. Aktenbericht vom 15. Dezember 2006), was ebenfalls eher auf grundlegende Schwierigkeiten im ehelichen Zusammenleben denn auf Gewaltausübung eines Ehepartners schliessen lässt.

          Zwar hat die Beschwerdeführerin gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde geltend gemacht, von der psychischen Krankheit ihres Ehemannes zum Zeitpunkt des Eheschlusses keine Kenntnis gehabt zu haben (vgl. Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 S. 3). Dies erscheint jedoch nicht plausibel, zumal er aufgrund dieser Gesundheitsstörung ohne Erwerbstätigkeit bzw. arbeitsunfähig war und infolgedessen seitens der Invalidenversicherung eine Rente erhielt. Dies war der Beschwerdeführerin bekannt (vgl. Stellungnahme S. 2). Sodann mussten ihr auch die Schwierigkeiten, die sich aller Wahrscheinlichkeit nach aus einer solchen Verbindung bzw. im ehelichen Zusammenleben mit einem psychisch kranken Ehemann ergeben würden, von Beginn weg bewusst

          sein. In der nachmaligen Entwicklung ihrer Ehegemeinschaft hat sich insofern höchstens ein von Beginn weg voraussehbares "Risiko" realisiert. Ist die Beschwerdeführerin mit dem Abschluss der Ehe dieses "Risiko" jedoch bewusst eingegangen, rechtfertigt sich ihre Privilegierung in der Form einer Zuerkennung eines Anspruchs auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nicht.

      2. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (rechtswidriger Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zum Zeitpunkt, als sie ihren Ehemann kennenlernte, äusserst kurze Bekanntschaftszeit vor der Eheschliessung, Krankheit des Ehemannes, welche der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein musste, Auflösung der Ehegemeinschaft bereits wenige Monate später, ohne dass zu diesem Zeitpunkt von ehelicher Gewalt die Rede gewesen wäre) ergibt sich, dass die ehespezifischen Umstände keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen, welcher den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gebieten würde.

    10.

    Hinsichtlich der Frage, ob sich vorliegend ein wichtiger persönlicher Grund aufgrund einer als ernsthaft gefährdet zu betrachtenden sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland ergibt (vgl. Art. 50 Abs. 2 AuG sowie auch Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), ist Folgendes festzuhalten:

      1. Die Beschwerdeführerin ist im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und weilt damit seit insgesamt acht Jahren hier (vgl. dazu auch

        E. 11.1). Sie ist in Addis Abeba geboren und aufgewachsen, hat dort während 12 Jahren die Schulen besucht (8 Jahre Primarschule, 4 Jahre Sekundarschule) und bis zu ihrer Ausreise am 29. Oktober 2003 gelebt (vgl. Anhörungsprotokolle vom 4. November 2003, S. 1, sowie vom

        13. Januar 2004, S. 2 f.). Die prägenden Kinder­ und Jugendjahre hat sie somit durchwegs in ihrem Herkunftsland verbracht. Zudem ist davon auszugehen, dass ihre Eltern (ihre Angaben im Asylverfahren, wonach es sich um Pflegeeltern handle, wurden als unglaubhaft beurteilt [vgl. Verfügung des BFM vom 17. Juni 2004 E. 3]), zumindest aber ihr Bruder (geb. 1982) und ihre jüngere Schwester (geb. 1987) nach wie vor in Addis Abeba leben (vgl. Beschwerdeschrift S. 9).

      2. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland erwartende Situation (namentlich die angeblichen Schwierigkeiten aufgrund ihrer gescheiterten Ehe) zu konkretisieren. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich als unsubstantiiert und äusserst vage (vgl. Beschwerde S. 9 am Ende). Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im Asylverfahren vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich angeblicher (von ihrem Bruder und dessen Bekannten verübten) Vergewaltigungen, deren sie Opfer geworden sei, sowie der im Falle einer Rückkehr befürchteten Repressalien (vgl. Beschwerdeschrift S. 6 f. und 9) zu wiederholen. Mit diesen Behauptungen hat sich die Vorinstanz bereits im Rahmen des Asylverfahrens auseinandergesetzt: Ihre Aussagen wurden dabei durchwegs als unglaubhaft beurteilt (vgl. Verfügung des BFM vom

        17. Juni 2004 E. 1 - 3). Die in ihren Eingaben nun lediglich wiederholten Behauptungen sind nicht geeignet, das Gericht zu einer anderen Einschätzung kommen zu lassen. Ohnedies ist davon auszugehen, dass sie zumindest den Kontakt mit Mutter und Schwester, zu denen sie anscheinend ein gutes Verhältnis pflegte, wieder aufnehmen kann. Dasselbe gilt hinsichtlich ehemaliger Kollegen aus Schulzeiten. Diese familiären und sonstigen sozialen Kontakte dürften ihr die Wiedereingliederung wesentlich erleichtern.

      3. Ganz allgemein ist festzuhalten, dass in Äthiopien regionale Unterschiede und insbesondere ein grosses Stadt­Land­Gefälle herrschen. Die in ländlichen Regionen dominierenden patriarchalen, rigiden sozialen Normen sind in den Städten weit weniger stark ausgeprägt und alleine lebende Frauen verfügen daher über mehr persönliche Freiheiten auch erwerbstätige Frauen werden in Städten gesellschaftlich besser akzeptiert. Die äthiopische Verfassung sieht gleichen Schutz und gleiche Rechte für Frauen und Männer vor und zur Verbesserung der Situation der aufgrund der überlieferten Normen und Strukturen traditionell benachteiligten Frauen wurden in den letzten Jahren zahlreiche Gesetzesbestimmungen erlassen sowie Institutionen und Programme zur Implementierung ins Leben gerufen (vgl. (vgl. zum Ganzen U.S. Department of State, 2010 Human Rights Reports: Ethiopia, www.state.gov/documents/organization/160121.pdf, S. 41 ff., sowie UN Habitat, Ethiopia: Addis Ababa Urban Profile, 2008, S. 14 f., online unter: www.unhabitat.org > Countries > Publications [beide aufgerufen am

        14. November 2011]). Nachdem in der Beschwerdeschrift, wie bereits erwähnt, keine substantiierten Vorbringen gemacht werden, die plausibel erscheinen liessen, dass sich die konkreten Lebensumstände für die (erst

        28­jährige, kinderlose und sich in guter physischer Verfassung befindende [vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. c und f VZAE]) Beschwerdeführerin - trotz der dargelegten günstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen - tatsächlich schwierig darstellen würden, ist sodann nicht davon auszugehen, dass ihre soziale Wiedereingliederung in Addis Abeba mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre - zumal ihr die in der Schweiz erworbenen Deutschkenntnisse nebst ihrer soliden, vor Ort genossenen Schulbildung auf dem dortigen Arbeitsmarkt zugutekommen dürften.

      4. Die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Herkunftsland erscheint damit nicht als ernsthaft in Frage gestellt, weshalb auch insofern das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG zu verneinen ist.

    11.

    Schliesslich stellt sich die Frage, ob sich ein wichtiger persönlicher Grund aufgrund anderer Aspekte oder Umstände im Inland oder im Herkunftsland der Beschwerdeführerin ergibt.

    Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Kontext in erster Linie darauf, dass sie sowohl wirtschaftlich wie sozial integriert sei und sich seit ihrer Einreise in die Schweiz wohl verhalten habe (Beschwerde S. 5 f.).

      1. Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende Oktober 2003 hierzulande auf. Ihr Verbleib in der Schweiz ab 16. Oktober 2004 bis zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs im Juli 2006 (wie erwähnt hatte sie sich im Dezember 2005 mit einem Schweizer Bürger verheiratet) ist als rechtswidriger Aufenthalt (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG) zu qualifizieren (vgl. E. 9.2.1). Die Dauer ihrer

  • nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE einzig relevanten - rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz beläuft sich daher auf etwas mehr als sechs Jahre, was an sich noch keine ausserordentlich lange Zeitspanne darstellt.

      1. Bezüglich der gesellschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin kann den Akten wenig entnommen werden. Auf einen besonderen Bekannten­ bzw. Freundeskreis, nennenswerte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, Engagement in sozialer Hinsicht oder ähnliches kann nicht geschlossen werden. Jedoch ist sie immerhin seit längerem

        festes Mitglied in einem Sport­ bzw. Fitnessclub in Basel (vgl. Beschwerde S. 5 sowie mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 eingereichte Kontoauszüge). Lediglich beschränkte Schlüsse sind auch hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse möglich. Dass sie während der Dauer ihrer Anwesenheit irgendwelche Sprachkurse besucht hätte (abgesehen von einem solchen bereits während des Asylverfahrens [vgl. Anhörungsprotokoll vom 13. Januar 2004 S. 6]), kann den Akten nicht entnommen werden. Aufgrund ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache war es ihr immerhin möglich, ab 1. Oktober 2006 - augenscheinlich ohne weitere Probleme bzw. Kommunikationsschwierigkeiten - in einem Café

        (bei der Z.

        AG in Reinach [BL]) als Kellnerin tätig zu sein. Es

        kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin verständlich machen kann und ihre Sprachkenntnisse in etwa dem sozio­ökonomischen Umfeld entsprechen, in welchem sie sich bewegt (vgl. diesbezüglich insbesondere Urteil des Bundesgerichts 2C_839/2010 vom 25. Februar 2011 E. 7.1.2 [betreffend Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vgl. diesbezüglich E. 11.4]). In wirtschaftlicher Hinsicht ist der Beschwerdeführerin zugute zu halten, dass sie während des weit überwiegenden Teils ihrer (rechtmässigen) Anwesenheit in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Bei der Z. AG, bei welcher sie von 1. Oktober 2006 bis 31. Oktober 2008 tätig war, wurde sie als Arbeitnehmerin offenbar geschätzt (vgl. Arbeitszeugnis vom

        31. Oktober 2008). Ab November 2008 war sie ohne Erwerbstätigkeit (vgl. Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Baselland vom November 2008 bis August 2009 [Beschwerdebeilage 15]), weshalb sie von Januar bis Juli 2009 von der Sozialhilfebehörde mit Leistungen im Umfang von knapp CHF 9'000.­ unterstützt wurde (vgl. Führungsbericht vom

        23. November 2009). Seit 20. Juli 2009 hat sie eine (unbefristete) Teilzeitstelle mit einem 50%­Pensum als "Site Assistant" bei einer Tankstelle inne (vgl. Arbeitsvertrag vom 22./26. Juni 2009), womit sie derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich knapp CHF 2'600.­ erzielt (vgl. die aktuellsten Angaben und Belege gemäss Eingabe vom 7. Oktober 2011). Bemühungen, sich über Aus­ oder Weiterbildungen bzw. allenfalls ein stärkeres berufliches Engagement bessere Einkommensmöglichkeiten zu erschliessen, sind aufgrund der Akten keine zu erkennen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE). Doch reicht das erzielte Einkommen (den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge [vgl. Aktennotiz der kantonalen Migrationsbehörde vom 22. Dezember 2009 sowie Eingabe vom 7. Oktober 2011]) offenbar aus, um ihren Lebensbedarf zu decken. Dafür spricht, dass die Forderungen (in einer Höhe von insgesamt knapp CHF 5'400.­), derentwegen im Zeitraum vom

        1. Januar 2007 bis Dezember 2009 Betreibungen gegen sie eingeleitet worden waren, offenbar bis Dezember 2009 getilgt wurden (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Arlesheim vom

        9. Dezember 2009 [Beschwerdebeilage 17]) und keine seither eingeleiteten Betreibungsverfahren aktenkundig sind. Zurzeit erscheint daher ihre wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gewährleistet.

      2. Hinsichtlich des Kriteriums der Beachtung der Rechtsordnung (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

        Die Beschwerdeführerin wurde unlängst (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel­Stadt vom 2. März 2011) wegen Tätlichkeiten zu einer Busse von CHF 500.­ verurteilt. Dem von ihr auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin beigebrachten Strafbefehl zufolge hat sie aus einem nichtigen Anlass in einem Geschäft auf eine Sicherheitsangestellte eingeschlagen und diese dabei unter anderem im Gesicht getroffen. Als Folge dieser Tätlichkeit erlitt das Opfer eine Schwellung sowie eine kleine Platzwunde.

        Weiter ist der Beschwerdeführerin ein rechtswidriger Aufenthalt hierzulande von weit über einem Jahr (ab 16. Oktober 2004 bis zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Zuge der Eheschliessung) anzulasten (vgl. E. 11.1). Dass es insofern nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung gekommen ist, ist im vorliegenden Kontext unerheblich.

        Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vollzug der im Oktober 2004 angeordneten Wegweisung mehrfach zum Ausdruck, nicht bereit zu sein, freiwillig aus der Schweiz auszureisen, und verletzte ihr nach Art. 8 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im Rahmen des Asyl­ bzw. Wegweisungsverfahrens obliegende Mitwirkungspflichten (vgl. Bericht über das Heimreisegespräch vom 2. September 2004, Schreiben der kantonalen Migrationsbehörde an das BFM vom 19. August 2005). Die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen (ab Januar 2009) wurde per Ende Juli 2009 (entgegen der etwas anderen Darstellung der Beschwerdeführerin [Beschwerde S. 5]) ebenfalls aufgrund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten sowie der - pflichtwidrig - nicht erfolgten Offenlegung gewisser Einkünfte eingestellt (vgl. Verfügung der Sozialhilfebehörde Münchenstein vom 11. August 2009).

        Demzufolge kann von einer durchgehenden Respektierung der hiesigen Rechtsordnung seitens der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein, wobei immerhin festzuhalten ist, dass sich nicht sämtliche Verstösse als eine gleich erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellen.

      3. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin somit eine gewisse Integrationsleistung zugute zu halten und von einer soweit gelungenen Eingliederung auszugehen. Dies kann auch für den wirtschaftlichen bzw. beruflichen Bereich gelten (vgl. diesbezüglich die - im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG ergangenen - Urteile des Bundesgerichts 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2011 vom

    11. Oktober 2011 E. 4.2 je mit Hinweis auf bereits erwähntes Urteil 2C_839/2010 E. 7.1).

    Im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sind an den Grad der Eingliederung der betroffenen Person jedoch höhere Anforderungen zu stellen als im Anwendungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, welcher neben der dreijährigen Ehegemeinschaft eine "erfolgreiche Integration" verlangt (vgl. insbesondere 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3 im zugrundeliegenden Fall hatte das Bundesgericht die Integration des - im Unterschied zum vorliegenden Fall - weder strafrechtlich verurteilten noch je von der Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers als für die Annahme eines wichtigen persönlichen Grundes nicht ausreichend betrachtet).

    Es erweist sich mithin, dass auch die übrigen Aspekte bzw. die weiteren Umstände des vorliegenden Falles keinen wichtigen persönlichen Grund nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu begründen vermögen. Insbesondere ist dazu auch die bisherige Integration der Beschwerdeführerin nicht geeignet.

    12.

    Im Ergebnis besitzt die Beschwerdeführerin somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration) noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe) einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 - 30 AuG einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte insbesondere wäre in diesem Rahmen auch keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht gekommen

    (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C­6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.

    13.

    Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c AuG). Es bleibt zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der Wegweisung anzunehmen sind (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG) und das BFM gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.

    Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen im vorliegenden Fall ausser Frage. Zu prüfen bleibt demnach, ob die zwangsweise Rückkehr für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.

    Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar sein, wenn sie in ihrem Heimat­ oder Herkunftsstaat Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod konfrontiert sähe (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] E­6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 11.1).

    Die Beschwerdeführerin hat vorliegend (von den im Zusammenhang mit dem nachehelichen Härtefall bereits geprüften Vorbringen abgesehen [vgl. E. 10.6 sowie BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f. und Urteile 2C_316/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 4.2 und 2C_236/2011 vom

    2. September 2011 E. 2.2 mit Hinweisen]) nichts angeführt, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde, und die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schliessen, dass der Vollzug der Wegweisung sie in eine existenzbedrohende Situation führen könnte. Dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien andere wirtschaftliche und soziale Bedingungen als in der Schweiz antreffen wird, ist, wie dargelegt,

    nicht ausschlaggebend. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.

    14.

    Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als rechtsmässig zu bestätigen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

    15.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihr mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie jedoch von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).

    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte auf Grund der Kostennote fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine solche wurde mit Datum vom 7. Oktober 2011 eingereicht. Die Rechtsvertreterin weist darin einen Zeitaufwand von insgesamt 16.5 Stunden aus. In Berücksichtigung des Umfanges und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der aktenkundigen Bemühungen ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf CHF 3'168.­ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), entsprechend einem Zeitaufwand von

    13.5 Stunden à Fr. 200.­, festzusetzen (vgl. Art. 65 Abs. 2 und 3 VwVG in

    Verbindung mit Art. 9, 10, 12 und 14 VGKE). Die Zugrundelegung eines geringeren Zeitaufwands als der in der Kostennote ausgewiesene rechtfertigt sich insbesondere angesichts des Umstands, dass die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit der Erstellung der Beschwerdeschrift auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem kantonalen Migrationsamt eingereichte Stellungnahme vom 31. Oktober 2008 zurückgreifen konnte. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).

    (Dispositiv S. 27)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

    3.

    Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist für das Rechtsmittelverfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von CHF 3'168.­ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Akten Ref­Nr. [ ] retour)

  • das Amt für Migration des Kantons Basel­Landschaft (Ref­Nr. [ ] Akten retour)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Viviane Eggenberger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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