Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-7351/2010 |
Datum: | 02.09.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Staatshaftung (Bund) |
Schlagwörter : | Fahrzeug; Bundes; Schaden; Urteil; Gerichts; Vorinstanz; Haftung; Recht; Militärgericht; Unfall; Verschulden; Verhalten; Bundesverwaltungsgericht; Halter; Sachverhalt; Gebrauch; Haftpflicht; Recht; Entscheid; Zustand; Umstände; Fahrt; Anklage; Regress; Fahrzeuges; äquat |
Rechtsnorm: | Art. 13 MStG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 58 SVG ;Art. 59 SVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 75 SVG ;Art. 90 SVG ; |
Referenz BGE: | 116 II 524; 119 Ib 158; 119 Ib 192; 123 II 110; 123 II 587; 130 III 182; 95 II 350 |
Kommentar: | - |
Abteilung I A7351/2010
Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Markus Metz, Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien A. ,
vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Haftung des Angehörigen der Armee und Rückgriff des Bundes.
Am 19. Februar 2009 ab 21.30 Uhr fand in der Panzerhalle X. ein vom höheren Kader veranstalteter Apéro statt, an welchem auch B. und A. teilnahmen. Während diesem Apéro konsumierten beide eine erhebliche Menge Alkohol. Am 20. Februar 2009 zwischen 1.30 und
Uhr beschlossen die beiden, eine Bar aufzusuchen und Zigaretten zu besorgen. Dazu entwendeten sie den Puch . Beide wussten bei Antritt der Fahrt um den fremden Gewahrsam des Puch. B. lenkte den Puch, ohne über die notwendige dienstliche Erlaubnis noch über einen entsprechenden zivilen oder militärischen Führerausweis zu
verfügen. A.
nahm als Beifahrer an der Fahrt teil. Er wusste
nichts über die fehlende Fahrausbildung von B. .
In Y.
verlor B.
aufgrund nicht angepasster
Geschwindigkeit in einer leicht abfallenden Kurve die Herrschaft über den Puch, kam von der teils schneebedeckten Strasse ab und kollidierte mit dem auf einem Privatgrundstück parkierten Fahrzeug . Dabei entstanden sowohl am Armeefahrzeug als auch am zivilen Fahrzeug und am Privatgrundstück beträchtlicher Sachschaden. Nach einer kurzen Besichtigung des Schadens beschlossen B. und A. , mit
dem beschädigten Puch nach X.
zurückzufahren, ohne die
Militärpolizei oder den privaten Fahrzeughalter zu benachrichtigen.
Auf der Rückfahrt kam der Puch wegen der unfallbedingten Schäden auf dem Gebiet der Gemeinde Z. in der Nähe einer Kreuzung zum Stillstand. B. und A. begaben sich daraufhin, ohne den Puch von der Strasse geschoben, ein Pannensignal aufgestellt oder das Unfallfahrzeug auf eine andere Weise gesichert zu haben, in ein nahe gelegenes Wirtshaus. Dort konsumierten sie weiter alkoholische Getränke. Gegen 7.30 Uhr informierte A. die Polizei.
Der bei A.
zwischen 8.10 Uhr und 8.12 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest zeigte einen Wert von 1.51 bzw. 1.53 g/kg. Die beim Fahrzeugführer B. um 10.15 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0.86 g/kg und höchstens 1.91 g/kg.
Dieser Vorfall zog ein Militärstrafverfahren nach sich, in welchem das Militärgericht 4 mit Urteil vom 27. November 2009 (4 09 174) A.
in folgenden Punkten für schuldig erklärte: Entwendung zum Gebrauch gemäss Ziff. II. 1 der Anklageschrift, pflichtwidriges Verhalten nach Unfall gemäss Ziff. II. 6. der Anklageschrift und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Ziff. II. 7. der Anklageschrift.
Freigesprochen wurde A.
von der Anklage der
Sachbeschädigung gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift, des Missbrauchs und der Verschleuderung von Material gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Ziff. II. 3 der Anklageschrift sowie der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Ziff. II. 4 der Anklageschrift. A. wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100., zu einer Busse von Fr. 1'000. sowie zur Tragung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200. verurteilt. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft (vgl. Rechtskraftvermerk vom 4. April 2010).
Mit Entscheid vom 10. September 2010 verfügte das Schadenszentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), dass A.
dem Bund als
Schadensbeteiligung aus Regress und Haftung eine Entschädigung von Fr. 8'500. zu bezahlen habe.
Dagegen erhebt A.
(Beschwerdeführer) am 13. Oktober 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer von der Haftpflicht befreit ist und keine Entschädigung zu leisten hat.
Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Haftpflicht auf maximal 10% des Gesamtschadens festzusetzen und der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, eine Entschädigung in der Höhe von maximal Fr. 2'842.40 zu leisten.
Die Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten."
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Unfall und damit der eingetretene Schaden sei durch grobes Verschulden von B.
verursacht worden, ohne dass ihn selber ein Verschulden treffe. Die Voraussetzungen für eine Regressnahme seien nicht erfüllt.
In der Vernehmlassung vom 22. November 2010 beantragt das VBS (Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den
Schaden gemeinsam mit B.
verschuldet. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Regress seien erfüllt.
In seiner Replik vom 15. Dezember 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und bekräftigt seinen Standpunkt.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2011 bestätigt auch die Vorinstanz ihre Anträge gemäss Vernehmlassung vom 22. November 2010.
Auf die übrigen Vorbringen wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das VBS eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer wurde im
vorinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 8'500. verpflichtet. Er ist somit durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Korrigierend in Bezug auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt macht er geltend, dass er an der Beschlussfassung - falls ein solcher Beschluss überhaupt von irgendjemand gefällt worden sei -, nach X. zurückzufahren, ohne die Militärpolizei oder den privaten Fahrzeughalter über die Kollision zu benachrichtigen, nicht beteiligt gewesen sei. Er habe im Gegenteil mehrfach versucht, mit seinem iPhone die Polizei zu benachrichtigen. Aufgrund seines alkoholisierten Zustandes sei ihm dies jedoch erst nach mehreren Versuchen gelungen. Weder die Vorinstanz noch das Militärgericht habe scheinbar Abklärungen getätigt, wann genau die ersten Anrufversuche stattgefunden hätten. Zu seinen Gunsten sei deshalb davon auszugehen, dass er direkt im Anschluss an die Kollision versuchte, die Polizei zu benachrichtigen und den Unfall zu melden.
Ergänzend zum festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz bringt der
Beschwerdeführer vor, B.
hätte das fragliche Fahrzeug zum
Gebrauch auch ohne ihn entwendet und die Fahrt auch ohne ihn in Angriff genommen. Sodann sei er während der Autofahrt eingeschlafen und erst zum Zeitpunkt der Kollision wieder aufgewacht. Schliesslich sei
er vom Militärgericht unter anderem auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden.
In der Replik bringt der Beschwerdeführer überdies vor, auch die Annahme der Vorinstanz, B. und der Beschwerdeführer hätten gemeinsam beschlossen, Zigaretten zu holen, sei rein spekulativ. Der Entschluss, Zigaretten zu besorgen, sei ausserdem nicht gleich bedeutend mit dem Entschluss, ein Fahrzeug zum Gebrauch zu entwenden. Das Militärgericht habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer an der Führung des Fahrzeuges nicht beteiligt gewesen sei und deshalb mit dem Lenker des Fahrzeugs nicht gleichgestellt werden könne. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer von der Anklage des Fahrens in fahrunfähigem Zustand freigesprochen worden.
Hätte sich die Vorinstanz auf den vollständigen und richtigen Sachverhalt gestützt, hätte sie nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Würdigung des Sachverhalts demnach zum Schluss kommen müssen, dass der Unfall und damit der eingetretene Schaden durch grobes
Verschulden von B.
verursacht worden sei, ohne dass den
Beschwerdeführer ein Verschulden treffe.
Die Vorinstanz bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, Abklärungen über die ersten Anrufversuche des Beschwerdeführers würden ihre Kompetenzen übersteigen und könnten nicht ohne Einverständnis der betroffenen Personen vorgenommen werden. Dem Beschwerdeführer habe die Möglichkeit offen gestanden, im Rahmen des an ihn gerichteten Bescheides ihr weitere Unterlagen zukommen zu lassen.
Das Militärgericht äussere sich zudem nicht zur Frage, ob der
Beschwerdeführer zusammen mit B.
den Entschluss gefasst
habe, Zigaretten zu besorgen. B.
habe an der betreffenden
Verhandlung nur nicht mehr ausschliessen können, dass er auch ohne den Beschwerdeführer losgefahren wäre. Deshalb dürfe angenommen
werden, dass B.
und der Beschwerdeführer den Entschluss
gemeinsam getroffen hätten.
In der Duplik hält die Vorinstanz zu diesem Punkt ergänzend fest, dass, obwohl das Militärgericht in Würdigung der erhobenen Beweise davon
ausgehe, B.
und der Beschwerdeführer hätten zwischen 1.30
Uhr und 2.00 Uhr beschlossen, das Fahrzeug Puch zu behändigen, um Zigaretten zu besorgen, der Beschwerdeführer dennoch behaupte, der diesbezügliche Sachverhalt sei spekulativ. Der Beschwerdeführer verkenne überdies, dass die rechtliche Würdigung von der strafrechtlichen abweichen könne, wenn unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung gelangten.
Art. 49 Bst. b VwVG statuiert den Beschwerdegrund der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. E. 4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, über rechtserhebliche Umstände kein Beweis geführt wird oder Beweise unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1595).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Verwaltungsbehörden und gerichte grundsätzlich nicht an strafrechtliche Entscheide gebunden. Im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit soll aber von den sachverhaltlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur abgewichen werden, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit bestehen. Die rechtliche Würdigung kann dagegen von der strafrechtlichen abweichen, wenn unterschiedliche Rechtsnormen anwendbar sind (Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005 E. 3.3 und BGE 119 Ib 158 E. 2c PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERMANN/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 18 Rz. 18 f. vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7.1).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Sachverhalt grundsätzlich nicht unrichtig und unvollständig festgestellt. Wie die Vorinstanz richtigerweise geltend macht, ist hiervon die Frage einer allfälligen anderen rechtlichen Würdigung zu unterscheiden (vgl. insbesondere E. 10.4). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht denn auch kein Anlass, vom im Urteil des Militärgerichts festgestellten Sachverhalt abzuweichen. In Ergänzung
zum unter Bst. A dieses Urteils bereits dargestellten Sachverhalt ist
davon auszugehen, dass B.
an der Verhandlung vor dem
Militärgericht nicht mehr ausschliessen konnte, dass er auch ohne den Beschwerdeführer losgefahren wäre (Urteil des Militärgerichts E. 3 S. 11). Weiter darf als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer während der Autofahrt einschlief und erst im Zeitpunkt der Kollision wieder aufwachte (Urteil des Militärgerichts E. F. S. 4). An der Führung des Fahrzeuges war er nicht beteiligt. Auf die übrigen vorgebrachten Sachverhaltselemente wird, soweit relevant, in den folgenden Erwägungen weiter eingegangen.
Der Vorinstanz ist aus dem Ereignis vom 20. Februar 2009 in Y. ein Schaden am Militärfahrzeug Puch von Fr. 17‘540.63 und ein Schaden am auf einem Privatgrundstück parkierten zivilen Fahrzeug und Bodenschäden von Fr. 10'883.40 entstanden. Mit angefochtener Verfügung vom 10. September 2010 verpflichtete sie den Beschwerdeführer aus Haftung gestützt auf Art. 75 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) und insbesondere aus Regress gestützt auf Art. 138 f. des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG, SR 510.10), eine Schadensbeteiligung von Fr. 8'500. zu bezahlen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei gestützt auf Art. 59 SVG von der Haftung zu befreien.
Nach Art. 138 MG steht dem Bund der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Voraussetzung für den Regressanspruch sind somit eine Entschädigungszahlung des Bundes, Kausalität zwischen dem Handeln des schadensverursachenden Armeeangehörigen und dem Schaden sowie vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten des Angehörigen der Armee. Weiter muss Rechtswidrigkeit gegeben sein (Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 25. April 2002
E. 3.1, teilweise veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.115).
Art. 135 Abs. 2 MG sieht vor, dass sich bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen richtet (vgl. auch JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, Stand und Entwicklungstendenzen, 2. Aufl., Bern
2001, S. 50 KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/3, 4. Aufl., Zürich 1991, § 32 N 125 ff., S: 480 ff., N 289, S. 525). Nach Art. 73 SVG untersteht der Bund als Halter von Motorfahrzeugen den Haftpflichtbestimmungen des SVG. Die Frage der Haftung (und damit auch des Regresses) der Angehörigen der Armee, die durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges einen Sachschaden verursachen, richtet sich somit vorab nach den Haftungsbestimmungen des SVG (RENÉ SCHAFFHAUSER/JAKOB ZELLWEGER, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1988, N 1871).
Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, haftet wie ein Halter. Solidarisch mit ihm haftet der Führer, der bei Beginn der Fahrt wusste oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte, dass das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet wurde. Der Halter haftet mit, ausser gegenüber Benützern des Fahrzeugs, die bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatten oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnten (Art. 75 Abs. 1 SVG). Der Halter und sein Haftpflichtversicherer haben Rückgriff auf die Personen, die das Motorfahrzeug entwendeten, sowie auf den Führer, der bei Beginn der Fahrt von der Entwendung zum Gebrauch Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte (Art. 75 Abs. 2 SVG).
Die Haftung nach Art. 75 SVG gehört zu den sog. Gefährdungshaftungen oder scharfen Kausalhaftungen. Diese knüpfen an bestimmte Vorrichtungen, Zustände oder Tätigkeiten (häufig die Nutzung von Energien) an, von denen erfahrungsgemäss eine besondere Gefährdung der Umwelt ausgeht. Die Gefährdung kommt darin zum Ausdruck, dass die genannten Tätigkeiten oder Einrichtungen - und vorliegend der Betrieb eines Fahrzeuges - besonders häufig zu Schäden führen oder besonders schwere Schädigungen verursachen. Der Unterschied zu den einfachen Kausalhaftungen, welche ebenfalls verschuldensunabhängige Haftungen sind, besteht darin, dass Gefährdungshaftungen keinerlei objektive Unregelmässigkeit oder Ordnungswidrigkeit voraussetzen. Grundsätzlich begründet ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen der vom Gesetz genannten Aktivität und dem eingetretenen Schaden volle Haftung (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, § 9 N 1243 ff.).
Ein Verschulden des Täters ist nicht vorausgesetzt und dementsprechend auch keine Urteilsfähigkeit (OFTINGER/STARK, a.a.O., Band II/2, § 25 N 219 HANS GIGER, Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 75 SVG N 1 SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 888).
Nach Art. 75 SVG haftet der Entwender („auteur de la soustraction“) bzw. der sog. Strolch somit wie ein Halter, auch wenn er den Unfall nicht verursacht hat (z.B. das entwendete Fahrzeug durch eine andere Person geführt wird). Mit anderen Worten genügt die Tatsache der Entwendung eines Motorfahrzeuges, um den Entwender wie ein Halter für die daraus folgenden Unfälle haftbar zu machen (ANDRÉ BUSSY/BAPTISTE RUSCONI, Code suisse de la circulation routière, commentaire, 3e édition, Lausanne 1996, Art. 75 SVG, Ziff. 3.1, S. 634).
Strolch ist, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (REY, a.a.O., N 1319 KARL OFTINGER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band II/2, 4. Aufl., Zürich 1989, § 25 N 197 und 206).
Entwendung zum Gebrauch eines Motorfahrzeuges setzt einen Gewahrsamsbruch voraus und unterscheidet sich vom Diebstahl durch die fehlende Aneignungsabsicht. Der Normalfall der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch liegt vor, wenn jemand sich an das Steuer eines fremden, parkierten oder garagierten Fahrzeuges setzt und damit davonfährt. Irrelevant ist, ob das Fahrzeug abgeschlossen war und er daher die Türe durch geeignete Massnahmen öffnen musste und ob der Zündungsschlüssel im Zündschloss steckte oder im Handschuhfach lag oder nicht und der Entwender deshalb das Zündschloss überbrücken und die Lenkradsperre ausschalten musste. Der entscheidende Kern des Verhaltens des Entwenders liegt in der vorübergehenden Wegnahme des Fahrzeuges. Wer ein ihm anvertrautes Fahrzeug eigenmächtig (z.B. zu einer Spritztour) verwendet, ist mangels Gewahrsamsbruch nicht Strolchenfahrer (OFTINGER/STARK, a.a.O., Band II/2, § 25 N 217 REY, a.a.O., N 1319 GIGER, a.a.O., Art. 75 SVG N 1 f. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 888).
Wie unter E. 5.5 ausgeführt, legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Beurteilung vorliegend die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafgerichts zu Grunde.
Aus dem Urteil des Militärgerichts vom 27. November 2009 (4 09 175, nachfolgend: Urteil des Militärgerichts) wie auch aus der Beschwerde
geht unbestritten hervor, dass B.
und der Beschwerdeführer
gemeinsam den Puch zum Gebrauch entwendeten. Beide wurden vom Militärgericht u.a. wegen Entwendung zum Gebrauch nach Art. 94 SVG schuldig gesprochen. Ebenfalls ist erstellt, dass ausschliesslich B. den Wagen lenkte sowie dass der Beschwerdeführer während der Fahrt einschlief und erst durch den Aufprall aufwachte (vgl. vorne E.
5.5 und Urteil des Militärgerichts, Bst. F).
Unbestritten ist weiter, dass B.
das Militärfahrzeug unter
Verwendung seines militärischen Taschenmessers startete. Fest steht zudem, dass dieser wie auch der Beschwerdeführer das Fahrzeug nur vorübergehend gebrauchen wollten, um eine Bar aufzusuchen und Zigaretten zu besorgen. Im Weiteren hatten sie keinen Fahrbefehl das Fahrzeug war ihnen auch nicht anvertraut. Damit ist das Tatbestandselement der Entwendung zum Gebrauch erfüllt, da ein Gewahrsamsbruch, aber keine Aneignungsabsicht vorliegt. Unerheblich ist dabei, ob das Fahrzeug allenfalls abgeschlossen war sowie dass das Fahrzeug unter Verwendung eines militärischen Taschenmessers gestartet wurde (vgl. E. 8.3).
Weil der Tatbestand von Art. 75 SVG weder ein Verschulden noch eine Urteilsfähigkeit voraus setzt (vgl. E. 8.1), ist grundsätzlich nicht
entscheidend, dass B. waren.
und der Beschwerdeführer alkoholisiert
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer als Strolch bzw. Entwender des Fahrzeuges Puch die Haftungsvoraussetzungen nach Art. 75 Abs. 1 SVG erfüllt und er entsprechend grundsätzlich für den unter E. 6 dargelegten Schaden wie ein Halter haftet.
Für bei einer Strolchenfahrt (Art. 75 SVG) verursachte Schäden von an der Strolchenfahrt nicht beteiligten Dritten haften der Entwender, der bösgläubige Fahrzeugführer und der Fahrzeughalter, alle nach den Regeln der Halterhaftung von Art. 58 ff. SVG. Unter diesen Haftpflichtigen besteht Solidarität. Diesen solidarisch Haftpflichtigen stehen aber, wie jedem nach Art. 58 ff. SVG Haftpflichtigen, die Ermässigungs und Ausschlussgründe nach Art. 59 Abs. 1 und 2 SVG offen (GIGER, a.a.O., Art. 75 SVG N 3 SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 892 f.
OFTINGER/STARK, Band II/2, § 25 N 197 und 206 BUSSY/RUSCONI, a.a.O., Art. 75 SVG, Ziff. 3.3, S. 634).
Es kann deshalb der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie die Haftung bejaht, ohne zuvor eine allfällige Haftungsbefreiung nach Art. 59 SVG geprüft zu haben. Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, bedarf es vielmehr der weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Ausschluss der Halterhaftung nach Art. 59 SVG gegeben sind.
Nach Art. 59 Abs. 1 SVG wird der Halter bzw. Personen, die wie vorliegend der Beschwerdeführer wie ein Halter haften, von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass eine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
Dieser Nachweis obliegt dem Halter bzw. der sonst haftpflichtigen Person. Im Ergebnis setzt die Befreiung des Halters im Rahmen dieser Gefährdungshaftung (vgl. E. 8.1) somit voraus, dass der geltend gemachte Unterbrechungsgrund die einzige adäquate Ursache des Unfalls ist (REY, a.a.O., N 1322 OFTINGER/STARK, Band II/2, § 25 N 427 ff. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 1009 ff. BUSSY/RUSCONI, a.a.O.,
Art. 59 SVG, Ziff. 1.3, S. 544 GIGER, a.a.O., Art. 59 N 9 Urteile des
Bundesgerichts 4A_499/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2 und
4A_479/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 4 f.).
In Frage kommt vorliegend der Unterbrechungsgrund des groben Drittverschuldens.
Dritter im Sinn von Art. 59 SVG kann jede Person sein, die ausser dem vom Geschädigten Belangten als Haftpflichtiger für den fraglichen Schaden in Betracht kommen könnte. Das grobe und ausschliessliche Verschulden des einen Halters befreit den schuldlosen Halter von jeder Haftung (SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, a.a.O., N 1064 ff. GIGER, a.a.O.,
Art. 59 N 8 mit Verweis auf BGE 95 II 350 BUSSY/RUSCONI, a.a.O.,
Art. 59 SVG, Ziff. 1.9, S. 546).
Entsprechend ist B.
als Dritter im Sinn dieser Bestimmung zu
qualifizieren. Somit ist weiter zu prüfen, ob das Verhalten von B.
die einzige natürliche und adäquate Ursache des Unfalls darstellt und damit die Haftung des Beschwerdeführers entfällt.
Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen einem Verhalten und dem eingetretenen Schaden ist zu bejahen, wenn das in Frage stehende Ereignis eine notwendige Bedingung für den Schaden darstellt, wenn also die Ursache nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit auch der eingetretene Erfolg entfällt (sog. conditiosinequanonFormel). Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist dann adäquat, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begünstigt erscheint (statt vieler REY, a.a.O., N 518 und N 525 mit Hinweisen BGE 123 II 110 E. 3a BVGE 2010/4 E. 4.1).
Zur Unterbrechung des Kausalzusammenhanges ist weiter erforderlich, dass das Verschulden des Dritten adäquate Schadensursache ist und eine erhebliche Intensität aufweist. Eine Entlastung ist nur bei grobem Drittverschulden anzunehmen. Gewöhnliches Drittverschulden bleibt hingegen ohne Einfluss auf die Ersatzpflicht des Schädigers, stellt mithin auch keinen Reduktionsgrund dar (REY, a.a.O., N 569 f. BGE 123 II 587
E. 6). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, welche einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (Urteil des Bundesgerichts 4P.74/2006 vom 12. April 2005 E. 3 mit Verweis auf BGE 130 III 182 E. 5.4 und
BGE 116 II 524 E. 4b).
Hinsichtlich des Verhaltens von B.
ist ein natürlicher
Kausalzusammenhang zum unter E. 6 dargelegten Schaden zu bejahen:
Vorliegend kann das Lenken des Puch durch B. im
angetrunkenen Zustand und ohne zivilen oder militärischen Führerausweis als Ursache nicht weggedacht werden, ohne dass damit auch der eingetretene Schaden entfallen würde.
Dieser Kausalzusammenhang ist auch adäquat, da das Lenken des Puch durch B. im angetrunkenen Zustand, ohne im Besitz eines zivilen oder militärischen Führerausweises zu sein und mit einer
Geschwindigkeit, die nicht den gegebenen Strassenverhältnissen angepasst war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich an sich geeignet war, den eingetretenen Schaden zu bewirken, so dass der Eintritt des Schadens als durch dieses Verhalten allgemein begünstigt erscheint: Aus den Akten
ergibt sich diesbezüglich, dass B.
die Herrschaft über das
Fahrzeug in einer nur leicht fallenden Kurve verlor. In Bezug auf seine Fahrunfähigkeit ergibt sich aus dem Urteil des Militärgerichts weiter, dass er im Zeitpunkt des Unfalls um ca. 4.00 Uhr in Folge der Tagwache am Vortag um 6.00 Uhr neben seinem alkoholisierten Zustand zusätzlich noch übermüdet war. Vor der Abfahrt hatte er eine erhebliche Menge Alkohol konsumiert. Nach weiterem Alkoholkonsum unterwegs in
V.
bzw. W.
wies B.
im Zeitpunkt des Unfalls
aufgrund der um 10.15 Uhr durchgeführten Blutprobe eine minimale Blutalkoholkonzentration von 0.86 g/kg bzw. eine maximale von 1.91 g/kg auf.
Dass das Verhalten von B.
für den Schaden kausal ist, ergibt
sich nicht zuletzt auch aus dem Urteil des Militärgerichts. Dieses hat
B.
der Sachbeschädigung nach Art. 134 MStG, der einfachen
Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und vorsätzlichem Fahren im fahrunfähigen Zustand nach Art. 91 SVG schuldig gesprochen.
Aufgrund der Akten weist das Verhalten des Dritten, B. , nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Unterbrechung des Kausalzusammenhanges jedoch nicht die erforderliche Intensität auf und stellt mithin auch nicht die einzige adäquate Ursache des Unfalls dar:
Zwar hat das Militärgericht den Beschwerdeführer strafrechtlich von allen Anklagen im Zusammenhang mit dem Unfall freigesprochen und der Beschwerdeführer hat sich auch nicht durch ein aktives Verhalten an der
Führung des Fahrzeugs durch B.
beteiligt. Aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls ist jedoch das für den Schaden verursachende Ereignis bereits darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand gemeinsam mit B. den Puch entwendete und in das Fahrzeug einstieg, um trotz winterlicher Strassenverhältnisse nachts eine Bar aufzusuchen und Zigaretten zu besorgen. In diesem Sinne leistet der Beschwerdeführer gewissermassen psychische Gehilfenschaft für die Durchführung dieser Fahrt. Eine derart gefährliche Unternehmung - Fahren in angetrunkenem Zustand und äusserst schlechte Strassenverhältnisse - fällt gemeinsam leichter als
alleine. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob der Beschwerdeführer während der Fahrt eingeschlafen und erst im Zeitpunkt des Aufpralls
wieder erwacht ist und ob B. unternommen hätte.
die Fahrt auch alleine
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Entwenden des Puchs zum Gebrauch habe nicht zwingend das Ereignen eines Unfalls und den Eintritt eines Schadens zur Folge und sei auch nicht generell geeignet, einen Schaden infolge eines Unfalls herbeizuführen, ist dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht alleine das Entwenden des Fahrzeuges, sondern auch das Mitfahren im Wissen um den angetrunkenen Zustand des Fahrers unter Würdigung der gesamten Umstände (winterliche Witterungsverhältnisse, nächtliches Fahren in übermüdetem Zustand) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet, den verursachten Schaden zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Sachschadens als durch sein Verhalten allgemein begünstigt erscheint.
Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit für den durch den Unfall verursachten Schaden adäquat kausal und die Voraussetzungen für den Unterbruch der Kausalität durch grobes Drittverschulden von B. sind vorliegend nicht erfüllt.
Der Halter hat im Weiteren zu beweisen, dass weder ihn selbst noch Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft (Art. 59 Abs. 1 SVG).
Aufgrund des unter E. 10.4 Ausgeführten und unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls trifft den Beschwerdeführer ein Mitverschulden (vgl. dazu E. 11.1), womit auch die Voraussetzung des fehlenden Verschuldens für die Haftungsbefreiung nach Art. 59 SVG nicht erfüllt ist.
Hingegen ergibt sich aus den Akten keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges, weshalb vorliegend keine fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 SVG).
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Haftungsbefreiung des Beschwerdeführers nach Art. 59 SVG nicht erfüllt sind. Der Beschwerdeführer haftet somit nach Art. 75 SVG.
Als nächstes ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Regress nach Art. 138 f. MG auf den Beschwerdeführer erfüllt sind.
Gemäss Art. 138 MG steht dem Bund der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben, wenn der Bund eine Entschädigung geleistet hat. Art. 139 MG sieht vor, dass die Angehörigen der Armee für den Schaden haften, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.
Grobfahrlässig im Sinn von Art. 138 und 139 MG handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde, wobei auch die besonderen Umstände des militärischen Einsatzes zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8277/2008 vom 19. Juni 2009 E. 7.2.1 Urteil des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom
11. Januar 2005 E. 2.3 TOBIAS HAAG, Staats und Beamtenhaftung, in: HEINRICH KOLLER/GEORG MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERMANN
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, § 18 N 279 f. mit Hinweis auf zahlreiche Rechtsprechung).
Auch wenn der Begriff der groben Fahrlässigkeit im Haftpflichtrecht weiter zu fassen ist als im Strafrecht, so stellt dennoch nicht jede pflichtwidrige Missachtung einer Verkehrsvorschrift eine grobe Fahrlässigkeit dar, ansonsten die Abgrenzung gegenüber der leichten Fahrlässigkeit entfiele. Auch die Verletzung einer elementaren Verkehrsvorschrift führt nicht notwendigerweise zur Annahme einer groben Fahrlässigkeit, da nicht allein auf den Tatbestand der verletzten Vorschrift abzustellen ist. Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu würdigen und ist zu prüfen, ob subjektiv oder objektiv bedeutsame Entlastungsgründe vorliegen, die das Verschulden in einem milderen Licht erscheinen lassen (Entscheid des Bundesgerichts 2A.585/2004 vom 11. Januar 2005 E. 4.3).
Einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Verhalten noch einigermassen verständlich ist. Eine bekannte Formel für einfach fahrlässiges Verhalten lautet: "Er het scho söle." Grobe Fahrlässigkeit ist demgegenüber bei einem schlechthin unverständlichen Verhalten gegeben. Hier lautet die Formel: "Wie hät er au nur chönne." Grobfahrlässigkeit beinhaltet in
subjektiver Hinsicht stets denn auch den Vorwurf eines schweren Verschuldens. Bei leichtem und mittleren Verschulden entfällt die Qualifikation grobfahrlässig (Entscheid des Einzelrichters der Rekurskommission VBS vom 18. November 2000 E. 6, in: VPB 66.40 mit Verweis auf VPB 50.76).
Vorliegend ist das schwere Verschulden und damit das grobfahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers unter Würdigung der gesamten Umstände des konkreten Falles darin zu sehen, dass er in
angetrunkenem Zustand gemeinsam mit B.
den Puch
entwendete und in das Fahrzeug einstieg, um trotz winterlicher Strassenverhältnisse nachts eine Bar aufzusuchen und Zigaretten zu besorgen. Durch dieses Verhalten hat er elementarste Vorsichtsgebote verletzt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen beachten würde. Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entlasten, dass er während der Fahrt geschlafen hat und erst im Zeitpunkt des Aufpralls aufgewacht ist (vgl. dazu auch E. 10.4).
Der Beschwerdeführer hat folglich grobfahrlässig gehandelt.
Die übrigen Voraussetzungen für den Regress des Beschwerdeführers sind vorliegend offensichtlich erfüllt und im Übrigen unbestritten.
Es bleibt somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der Regressforderung angemessen festgelegt hat.
Nach Art. 141 Abs. 1 MG hat der Richter bei der Festsetzung der Haftungssumme die Bestimmungen von Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss anzuwenden. Massgebend sind deshalb neben der Art des Dienstes, der militärischen Führung und den finanziellen Verhältnissen des Haftenden (Art. 141 Abs. 2 MG) auch die sonstigen Umstände des Falles sowie das Verschulden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8277/2008 vom
19. Juni 2009 E. 9.1 mit Verweis auf BGE 119 Ib 192 E. 5).
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten hat, sind, was die Art des Dienstes betrifft, keine ausserordentlichen Umstände wie beispielsweise sehr harter Dienst, Stresssituation oder Druck ersichtlich. Weiter wird dem Beschwerdeführer gemäss dem Urteil des Militärgerichts eine gute militärische Führung attestiert, was
vorliegend unbestritten ist. Die Vorinstanz hat der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich gefahren ist, insofern Rechnung getragen, als sie eine Ermässigung der Ersatzpflicht im Rahmen der Schadensbeteiligung von rund 50% im Betrag von Fr. 14'212. auf rund 30% im Betrag von Fr. 8'500. festgelegt hat. Gleichzeitig trifft den Beschwerdeführer aber ein schweres Verschulden (vgl. E. 11.1). Schliesslich erweist sich der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Betrag von Fr. 8'500. auch im Hinblick auf sein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000. nicht als unangemessen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die festgelegte Höhe des Regressbetrages unter Würdigung aller Umständen angemessen erscheint.
Die erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500. verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 2009.00698 Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: i.V. der Gerichtsschreiberin
Yvonne Wampfler Rohrer:
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Gerichtsschreiberin
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten zulässig, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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