E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil E-4567/2011

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts E-4567/2011

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-4567/2011
Datum:29.09.2011
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Revision; Gesuch; Gesuchsteller; Bundesverwaltungsgericht; Tatsachen; Beweismittel; Verfahren; Urteil; Kostenvorschuss; Eingabe; Revisionsgesuch; Verfahrens; Bundesgericht; Richter; Bundesverwaltungsgerichts; Schweiz; Wegweisung; Zeitpunkt; Vaters; Revisionsgr; Bundesgerichtsgesetz; Bundesamt; Verfügung; Flüchtling; Frist
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ;Art. 121 BGG ;Art. 123 BGG ;Art. 65 VwVG ;Art. 67 VwVG ;Art. 68 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E­4567/2011

U r t e i l  v o m  2 9.  S e p t e m b e r  2 0 1 1

Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz),

Richter Pietro Angeli­Busi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien A. , geboren am ( ), Eritrea,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse,

( ),

Beschwerdeführer, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Revision Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom

24. September 2009 / ( ).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Gesuchsteller am 28. Mai 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 11. August 2009 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

dass das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. September 2009 die gegen die Dispositiv­Ziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Beschwerde vom 10. September 2009 vollumfänglich abwies,

dass der Gesuchsteller mit an das Bundesamt für Migration gerichteter, als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 4. August 2011 beantragte, es sei ihm wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren,

dass ihm eventualiter wegen subjektiver Nachfluchtgründe die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren sei,

dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erachtete und die Eingabe vom 4. August 2011 mit Begleitschreiben vom 17. August 2011

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,

dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. August 2011 feststellte, die Eingabe vom 4. August 2011 werde vom Bundesverwaltungsgericht als sinngemässes, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 gerichtetes Revisionsgesuch entgegengenommen und behandelt,

dass er ferner die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Gesuchsteller aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200. einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzt abgelaufener Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten,

dass der Gesuchsteller den eingeforderten Kostenvorschuss innert Frist einbezahlte,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet und ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242),

dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 ­ 128 des Bundesgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss gelten,

dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,

dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),

dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121­123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),

dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG),

dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 4. August 2011 zum einen neue Tatsachen vorbringt, welche im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens bereits bestanden haben, jedoch bisher nicht vorgebracht wurden (Verhaftung des Vaters und Verurteilung zur Zahlung einer Geldbusse) und mehrere diesbezügliche Dokumente einreicht (Schreiben des Vaters vom 24. Juni 2011, Quittung der Bussenzahlung vom 26. Juni 2007), und zum anderen Beweismittel einreicht, welche die bereits im ordentlichen Verfahren vorgebrachten aber als unglaubhaft erachteten Umstände belegen sollen (Passierschein des Verteidigungsministeriums vom 5. April 2004, Fotografie aus dem Jahre 1998),

dass der Gesuchsteller insofern sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung dieser Revisionsgrund verwirklicht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG),

dass somit auf das frist­ und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist,

dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,

dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von “nachträglich erfahren“ gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG],

Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7 KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/ St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3 ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47),

dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48),

dass es an der genügenden prozessualen Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 8),

dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art.

123 BGG zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen),

dass die objektive Unmöglichkeit eines früheren Beibringens von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG),

dass die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel (Bussenquittung vom 26. Juni 2007, Passierschein vom 5. April 2004, Foto aus dem Jahre 2008) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz entstanden,

dass gemäss dem Brief des Vaters des Beschwerdeführers dessen angebliche Inhaftierung im Zusammenhang mit der Bussenverfügung stand und daher davon auszugehen ist, dass es sich ebenfalls um einen

zeitlich lange vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens angesiedelten Vorfall handelt,

dass der Gesuchsteller nicht schlüssig darlegt, warum es ihm trotz umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel bereits während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des beim Bundesverwaltungsgericht angehobenen Beschwerdeverfahrens vorzubringen beziehungsweise zu den Akten zu reichen,

dass der pauschale Verweis in der Revisionseingabe auf die schwierige Situation in Eritrea und die Gefährdung seiner Familienangehörigen diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag,

dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass die auf Revisionsebene vorgebrachten Beweismittel und Tatsachen auch bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren nicht zu einer anderen Beurteilung geführt hätten,

dass die beiden amtlichen Dokumente (Bussen­Quittung, Passierschein) nur in Form von Kopien vorliegen, welchen aufgrund der leichten Manipulierbarkeit lediglich geringe Beweiswirkung zukommt,

dass zudem in der Bussen­Quittung vom 26. Juni 2007 keinen Bezug auf den Gesuchsteller genommen wird, und diese daher nicht geeignet ist, den von ihm geltend gemachten illegalen Grenzübertritt zu belegen,

dass der eingereichten Fotografie kein Hinweis auf eine relevante Gefährdung des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Ausreise beziehungsweise im heutigen Zeitpunkt entnommen werden kann und dem Schreiben seines Vaters blosser Gefälligkeitscharakter zukommt,

dass den mit der Eingabe vom 4. August 2011 eingereichten Beweismitteln und Tatsachen somit auch die revisionsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen werden muss (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51),

dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2009 abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.

Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), und mit dem in dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Gesuchsteller auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Kurt Gysi Nicholas Swain

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.