Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-557/2011 |
Datum: | 02.12.2011 |
Leitsatz/Stichwort: | Gebühren |
Schlagwörter : | Verfahren; Bundes; Vorinstanz; Vollmacht; Kunde; Verfahrens; Balkatel; Kunden; Verfügung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Schlichtungsverfahren; Urteil; Quot;; Suissephone; Vertrag; Beschwerden; Gebühr; Verfügungen; Fernmeldedienste; Unterschrift; Gericht; Parteien; Communications; Gebühren; Ombudscom |
Rechtsnorm: | Art. 11 VwVG ; Art. 33 OR ; Art. 34 VwVG ; Art. 39 OR ; Art. 396 OR ; Art. 46 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 68 ZPO ; |
Referenz BGE: | 105 V 248; 129 V 485; 93 II 461 |
Kommentar: | - |
Abteilung I A557/2011
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Suissephone Communications GmbH, Herr Arben Ademi, Zürcherstrasse 123, 8406 Winterthur,
Beschwerdeführerin, gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Gebühren.
Am 16. März 2010 reichte Balkatel Communications AG (Balkatel) mit einer Vollmacht von X. ein Schlichtungsbegehren bei der Stiftung ombudscom (Ombudscom) ein und verlangte die Aufhebung einer Rechnung von Suissephone Communications GmbH. Sie machte geltend, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Die Rechnung über Fr. 349.— umfasste im Wesentlichen eine Entschädigung aus vorzeitiger Vertragsbeendigung, Mahnkosten sowie - in geringem Umfang - Gesprächskosten.
Ombudscom eröffnete ein Schlichtungsverfahren und forderte Suissephone Communications GmbH (Suissephone) zur Stellungnahme auf. Suissephone liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. Im August 2010 stellte Ombudscom den Parteien einen Schlichtungsvorschlag zu. Auch zum Schlichtungsvorschlag äusserte sich Suissephone nicht, sie teilte jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 mit, sie annulliere die Forderungen gegen X. , löse den Festnetzvertrag per sofort auf und ziehe allfällige Inkassomassnahmen zurück. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb ombudscom das Verfahren als gegenstandslos ab und auferlegte Suissephone Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'032.95.
Balkatel gelangte auch für ca. 100 andere Kunden an ombudscom und beantragte gleichartige Schlichtungsverfahren gegen Suissephone, davon wurden 20 auf dieselbe Weise beendet und Verfahrenskosten in selber Höhe verfügt.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhebt Suissephone (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Kostenverfügung sowie 20 weitere gleichartige Kostenverfügungen der Ombudscom (Vorinstanz) und beantragt deren Aufhebung bzw. Nichtigerklärung, eventuell eine angemessene Herabsetzung der Spruchgebühren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit den 20 weiteren von ihr eingereichten Beschwerden, eventuell eine Sistierung des Verfahrens bis über eine ihrer Beschwerden entschieden sei. Sie macht geltend, die Schlichtungsbegehren stellten einen Rechtsmissbrauch durch Balkatel
dar, die sich gegen den Verlust von Kunden wehrte. Die Mitteilung der Kunden, sie würden die Rechnung nicht bezahlen, stelle keinen Versuch einer einvernehmlichen Lösung dar und Balkatel sei nicht gehörig bevollmächtigt, weshalb die Voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren nicht gegeben gewesen seien. Zudem sei die Gebührenverfügung nicht unterzeichnet und daher mangelhaft bzw. nichtig. Schliesslich sei die Höhe der Gebühr ungerechtfertigt.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt mit Zwischenverfügung vom
22. März 2011 die 21 Beschwerdeverfahren A557/2011, A564/2011, A566/2011, A568/2011, A569/2011, A571/2011, A573/2011, A574/2011, A576/2011, A578/2011, A579/2011, A580/2011, A582/2011, A584/2011, A585/2011, A586/2011, A587/2011,
A588/2011, A589/2011, A590/2011 und A591/2011, führt sie unter der Verfahrensnummer A557/2011 weiter und sistiert sie bis über eine Beschwerde einer anderen FernmeldediensteAnbieterin (A4903/2010) mit gleichartigen rechtlichen Fragestellungen ein Urteil gefällt ist.
Nach Aufhebung der Sistierung reicht die Vorinstanz am 24. Juni 2011 ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerden. Eine Kundin oder ein Kunde einer Anbieterin von Fernmelde oder Mehrwertdiensten könne entweder selber an die Schlichtungsstelle gelangen oder sich vertreten lassen. Die ihr vorgelegten Vollmachten entsprächen den rechtlichen Vorschriften und umfassten auch die Befugnis, an die Schlichtungsstelle zu gelangen. Es handle sich mehrheitlich um Kunden, die der deutschen Sprache nur schlecht mächtig waren, weshalb eine Vertretung sinnvoll und logisch erscheine. Ein vorgängiger Einigungsversuch sei dadurch gescheitert, dass die Beschwerdeführerin die Reklamationsschreiben der Kunden nicht beantwortet habe. Die Verfahren seien nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden, die Kunden hätten einen Vertragsschluss und die Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung bestritten. Bei der Festsetzung der Verfahrensgebühren werde zwischen einem Abschreiber, einem Kurzfall und einem Regelfall unterschieden, je mit einem eigenen Gebührenrahmen. In denjenigen Fällen, die nun vor Bundesverwaltungsgericht streitig seien, habe sich die Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Schlichtungsvorschlages mit den jeweiligen Kunden ausserhalb des Schlichtungsverfahrens geeinigt und deren Begehren vollumfänglich entsprochen. Daher seien
die Verfahren als Abschreiber beendet worden, wobei der angefallene Aufwand bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt worden sei. Sie habe jeweils das Kostendeckungsprinzip beachtet und eine angemessene Gebühr verfügt.
In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juli 2011 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestätigt ihre Darlegungen.
Auf weitere Vorbringen der Parteien, die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke und den Inhalt der Datenträger wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden.
Als Verfügung gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und u.a. die Begründung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Mit der angefochtenen Verfügung auferlegt die Vorinstanz in konkreten Fällen der Beschwerdeführerin Kosten und beruft sich hierbei auf das Fernmelderecht, also öffentliches Recht des Bundes. Insofern liegt eine Verfügung vor. Streitgegenstand ist jedoch unter anderem, ob die Verfügung allenfalls nichtig ist. In diesem Fall würde sie von Anfang an keine Rechtswirkung entfalten und könnte deshalb auch nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein, weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten wäre. In einem solchen Fall wäre vielmehr die Nichtigkeit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g BVGE 2008/59 E. 4.3 Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 und 961).
Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 (FMG, SR 784.10) sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt. Sie ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. h VGG (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A6464/2008 vom 6. April 2010 E. 1.3 sowie A6747/2008 vom 24. Februar 2011
E. 1.3). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes nach Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung oder Nichtigerklärung der angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz. Sie ist folglich zur Beschwerdeführung legitimiert.
Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten, unter dem Vorbehalt gemäss E. 1.1, dass die Verfügungen nicht nichtig sind.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder un vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Verfügungen seien wegen formeller Mängel nichtig, weil ihnen die Unterschrift fehlten. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
Gemäss Art. 34 und Art. 35 VwVG ist eine Verfügung schriftlich zu eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechts mittelbelehrung zu versehen. Diese Elemente erfüllen die angefochtenen Verfügungen. Weder das Verfahrensrecht noch das Fernmelderecht
verlangen ausdrücklich eine Unterzeichnung, anders als beispielsweise für gerichtliche Urteile (vgl. Art. 35 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1] oder auch Art. 238 Bst. h der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Eine Unterschrift ist zwar auch bei behördlichen Verfügungen durchaus wünschbar, zeigt doch der Unterzeichnende damit, dass er hinter deren Inhalt steht, sie als vollständig und richtig erachtet und dass es sich um die definitive Fassung handelt. Solange indes das anwendbare Recht nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt, ist die Unterschrift gemäss Rechtsprechung nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für eine Verfügung (BGE 105 V 248 E. 4 Urteil des Bundesgerichts 1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3 und
A4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2).
Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze am Grundsatz von Treu und Glauben somit ist Massstab, ob dem Betroffenen aus der mangelhaften Eröffnung (Art. 38 VwVG) ein Nachteil erwachsen ist. Dies ist insbesondere dann zu verneinen, wenn er durch den Formmangel, hier die falsche oder fehlende Unterschrift, nicht irregeführt und dadurch benachteiligt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.2 mit Hinweisen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3 und A4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin konnte die Tragweite der verfügten Pflichten erkennen und hat jeweils rechtzeitig Beschwerde erhoben, so dass ihr kein Nachteil erwachsen ist. Die Rügen, die Gebührenverfügungen hätten formelle Mängel und seien nichtig, erweisen sich damit als unbegründet.
Die Beschwerdeführerin bringt als weitere Rüge vor, die Vollmachten von Balkatel genügten nicht, um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Die Vorinstanz erachtet die Stellvertretung grundsätzlich als zulässig und die konkreten Vollmachten für ein Schlichtungsbegehren als ausreichend.
Weder das FMG noch die FDV äussern sich zur Stellvertretung. In Verwaltungsverfahren ist die Stellvertretung durch irgend einen bevollmächtigten Dritten zulässig, soweit nicht persönliches Handeln der Partei erforderlich ist (Art. 11 Abs. 1 VwVG), während in Verfahren, auf die die ZPO Anwendung findet, die berufsmässige Vertretung den in
Art. 68 Abs. 2 ZPO genannten Personen vorbehalten ist. Da die ZPO auf die Verfahren vor der ombudscom keine Anwendung findet (vgl. Art. 1 ZPO), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Stellvertretung grundsätzlich als zulässig erachtet.
Gemäss Ziffer 9.1 des auf die vorliegenden Beschwerdefälle anwendbaren Verfahrensreglements der ombudscom vom 11. Juni 2008 (Verfahrensreglement) ist jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt, sich durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten zu lassen, wobei hierfür die Regeln der Stellvertretung (Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]) gelten. Ziffer 9.2 des Verfahrensreglements hält weiter fest, dass Handlungen, die von einem nicht bevollmächtigten Vertreter vorgenommen wurden, und vom betroffenen Verfahrensbeteiligten auch nicht nachträglich genehmigt werden, nichtig sind.
Balkatel hat der Vorinstanz jeweils eine von ihr erstellte und vom Kunden unterzeichnete Vollmachtsurkunde mit folgendem Inhalt eingereicht:
"Hiermit bevollmächtige ich, , geboren am wohnhaft in , die
Balkatel Communications AG, Lättichstrasse 1a, 6341 Baar,
sämtliche Angelegenheiten bezüglich meiner Telefonanschlüsse (Festnetz und Mobile) für mich wahrzunehmen. Balkatel Comm. AG ist befugt, für mich in jeglichen Abklärungen und Schaltungen, die einen Telefonanschluss betreffen ohne Einschränkung vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber nach Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit derselben Wirkung wie wenn ich selbst gehandelt hätte.
Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht,
sämtliche Abklärungen betreffend meines Telefonanschlusses Nr. vorzunehmen.
Der Bevollmächtigte ist ferner berechtigt, im Einzelfall Untervollmacht zu erteilen.
Diese Vollmacht gilt solange ich rechtmäßiger Abonnent des oben aufgeführten Anschlusses bin.
Baar, den
(Unterschrift Kunde)".
Im vorliegenden Fall wurde die Vollmacht jeweils schriftlich erteilt und der Vorinstanz vorgelegt. Der Umfang der Vollmacht ergibt sich daher grundsätzlich aus dem Wortlaut, wobei auch das Vertrauensprinzip Anwendung findet (Art. 33 Abs. 2 und 3 OR ROLF WATTER/YVES SCHNELLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. Basel 2007, N. 17 zur Art. 33, vgl. auch ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. Basel 2007, N. 8 zu Art. 396). Nach dem Wortlaut sind Abklärungen, Schaltungen sowie Änderungen, die einen Telefonanschluss betreffen, als Beispiele für mögliche durch den Vertreter auszuübende Handlungen aufgeführt. Von der Vollmacht ohne weiteres gedeckt - und von den Vollmachtgebern im Übrigen auch zu erwarten - sind also Tätigkeiten, die einen engen Bezug zu den Fernmeldediensten von Balkatel haben, das heisst dem Senden und Empfangen von Informationen für Dritte (vgl. Art. 3 Bst. b FMG). Der typische Inhalt eines Vertrages zwischen dem Kunden und einer FernmeldediensteAnbieterin (FDA) umfasst denn auch die Erbringung von Fernmeldediensten und die Schaffung der Voraussetzungen, damit diese überhaupt erbracht werden können, etwa die Einrichtung der hierfür erforderlichen technischen Schaltungen (z.B. Einprogrammieren des Zugangscodes zur gewählten FDA beim Anschluss, sog. Preselection, vgl. das Informationsblatt Die "Preselection"Methode, online auf der Website des Bundeamtes für Kommunikation > Dienstleistungen > Nützliche Infos > Preselection > Die "Preselection"Methode, besucht am 24.11.2011). Es erscheint als sachgerecht und sinnvoll, dass die vom Kunden ausgewählte Anbieterin für die Vornahme dieser technisch organisatorischen Arbeiten und die Abgabe der hierfür erforderlichen Erklärungen an andere FDA bevollmächtigt wird.
Gemäss Vertrauensprinzip sind von der Vollmacht nur Handlungen gedeckt, die der Beauftragte für den Dritten erkennbar im Rahmen des Auftragsnexus tätigen darf. Dabei hat das Gericht zu ermitteln wie die Empfängerin der Willenserklärung, also die Vorinstanz, diese in guten Treuen unter Würdigung aller ihr erkennbaren Umstände auffassen durfte und musste (BGE 93 II 461 E. 6a und 101 Ia 39 E. 3 WEBER, a.a.O., N. 8
zu Art. 396 OR). Die Unterstützung in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen eine andere FDA und auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens haben nichts mit der Erbringung von Fernmeldeleistungen zu tun und sind äusserst ungewöhnlich für einen Vertrag mit einer FDA. Gestützt auf den Wortlaut der Vollmacht darf die Vorinstanz zwar davon ausgehen,
dass zwischen dem Kunden und Balkatel ein Vertrag über Fernmeldedienste besteht, hingegen besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass Letztere zugleich zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ermächtigt worden ist und mit dem erkennbaren Willen des oder der Vertretenen handelt. Dies umso mehr, als die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung selbst geltend macht, die betroffenen Kunden seien mehrheitlich der deutschen Sprache nicht oder nur schlecht mächtig. Es bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die Kunden oder deren Mehrheit den Inhalt und die Tragweite der Vollmacht tatsächlich verstanden haben und über deren Wortlaut sowie über den typischen Inhalt eines Vertrages über Fernmeldedienste hinaus sogar noch eine Ermächtigung zur Einleitung eines Schlichtungsverfahren erteilen wollten. Der Beschwerdeführerin ist zudem darin zuzustimmen, dass derartige Dienstleistungen gegen Konkurrenten sowohl unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wie auch im Hinblick auf die auftragsrechtliche Treuepflicht wegen der Eigeninteressen einer FDA heikel sind. Angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente und der auf Datenträger aufgezeichneten Gespräche mit Kunden ist zudem zu schliessen, dass zahlreichen Kunden nicht bekannt ist, was Ombudscom ist und dementsprechend auch insofern kein Wille und erst recht kein Auftrag an Balkatel erkennbar ist, ein Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz zu veranlassen. Schliesslich ist bei denjenigen Vollmachten, die bereits im Jahr 2009 erteilt worden sind, fraglich, ob sie nicht in dem Zeitpunkt erloschen sind, als die Kunden die Beschwerdeführerin zu ihrer neuen FDA gewählt und dadurch das der Vollmacht zu Grunde liegende Vertragsverhältnis mit Balkatel beendet haben.
Gemäss Art. 396 Abs. 3 OR bedarf der Beauftragte einer besonderen Vollmacht u.a. um einen Prozess anzuheben, einen Vergleich abzuschliessen oder ein Schiedsgericht anzunehmen. Selbst wenn die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Vorinstanz nicht als Anheben eines Prozesses im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist, findet ein solches Verfahren seinen Abschluss mit einem Schlichtungsvorschlag, also einem Vergleich. Für dessen Annahme benötigt der Bevollmächtigte somit von Gesetzes wegen eine besondere Vollmacht. Die von Balkatel jeweils vorgelegte Vollmachtsurkunde vermag diesem Erfordernis offensichtlich nicht zu genügen.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kann die von Balkatel vorgelegte Vollmachtsurkunde mit ihrem auf technischorganisatorische
Aspekte gerichteten Inhalt nicht dahingehend ausgelegt werden, dass unter "sämtlichen Angelegenheiten", bzw. "Abklärungen" auch die gar nicht erwähnte Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und die Vertretung in einem solchen zu verstehen sind. Der Auffassung der Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, dass Balkatel jeweils gehörig bevollmächtigt war, vor ihr ein Verfahren einzuleiten. War die Vertreterin jedoch nicht genügend bevollmächtigt, hätte die Vorinstanz in Anwendung von Ziffer 9.2 ihres Verfahrensreglements das Schlichtungsbegehren als nichtig einstufen und nicht darauf eintreten dürfen. Die Beschwerden erweisen sich damit als begründet, und den angefochtenen Kostenverfügungen fehlt die Grundlage, weshalb sie aufzuheben sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahren erübrigt es sich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Die von der Beschwerdeführerin in den Verfahren A557/2011, A564/2011, A566/2011, A568/2011, A569/2011, A571/2011, A573/2011, A574/2011, A576/2011, A578/2011, A579/2011, A580/2011, A582/2011, A584/2011, A585/2011, A586/2011, A587/2011, A588/2011, A589/2011,
A590/2011 und A591/2011 geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 500.— sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeführerin war nicht extern vertreten, und es sind auch keine grösseren Auslagen ersichtlich, weshalb ihr trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 4 und e contrario Art. 8 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Verfügungen C9157, C9160, C9184, C9191, C9193, C9194, C9196, C9197, C9388, C9390, C9422, C9423, C9475, C9523, C9561, C9647,
C9926, C9975, C9978, C9979 und C10047 werden aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin werden die in den Verfahren A557/2011, A564/2011, A566/2011, A568/2011, A569/2011, A571/2011, A573/2011, A574/2011, A576/2011, A578/2011, A579/2011, A580/2011, A582/2011, A584/2011, A585/2011, A586/2011, A587/2011, A588/2011,
A589/2011, A590/2011 und A591/2011 geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 500.—, insgesamt Fr. 10'500.—, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post oder Bankverbindung anzugeben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. C9157 Gerichtsurkunde)
das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Bernhard Keller
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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