Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4543/2006 |
Datum: | 25.08.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Kosovo; Beschwer; Beschwerdeführe; Schwei; Schweiz; Bundes; Beschwerdeführers; Familie; Kinder; Bundesver; Bundesverwaltungs; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Montenegro; Recht; Vorinstanz; Staat; Flüchtling; Verfügung; Verfahren; Ausländer; Familien; Heimat; Kindern |
Rechtsnorm: | Art. 308 ZGB ; Art. 310 ZGB ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-4543/2006
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Fulvio
Haefeli, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, dessen Ehefrau B._______,
sowie deren Kinder C._______,
D. _____, E._______, F. ____, G._______,
alle vertreten durch Anneliese Gerber, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Mai 2005 / N (...).
Die Beschwerdeführerin, eine serbischsprachige Rom, geboren und aufgewachsen in H._______, verliess den Kosovo - eigenen Angaben zufolge - bei Kriegsausbruch im Jahr 1999 mit ihren Kindern und lebte bis zu ihrer Ausreise am 8. Oktober 2004 in Montenegro. Am
11. Oktober 2004 sei sie mit ihren Kindern illegal in die Schweiz eingereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand am 13. Oktober 2004 in der Empfangsstelle I._______ (heute: Empfangsund Verfahrenszentrum [EVZ]) und die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen am 4. November 2004 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde J._______ statt.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Mitgliederaus - weis der Partia Rome e bashkuar e Kosovës, datiert mit dem Jahr 2004 sowie ein Parteischreiben vom 16. September 2004 ein; Letzeres hat die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des BFM übersetzen lassen.
Der Beschwerdeführer, ein albanischsprachiger Rom, ist - eigenen Angaben zufolge - in H._______ geboren, habe den Kosovo im
August 1999 verlassen und bis November 2004 in Albanien gelebt. Auf dem Landweg sei er über Montenegro, Ungarn und über weitere ihm unbekannte Orte gereist und am 3. Dezember 2010 illegal in die Schweiz gelangt, wo er am 6. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand am 8. Dezember 2004 in der Empfangsstelle (heute: EVZ) I._______ und die einlässliche Befragung zu seinen Asylgründen am 6. Januar 2005 bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde von J._______ statt.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 - eröffnet am 4. Mai 2005 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigen - schaft nicht, lehnten die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2005 (vorab per Telefax; Poststempel
7. Juni 2005) beantragten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs - kommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Even - tuell sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz anzuordnen. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2005 hiess der zuständige Ins - truktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro - zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde den Beschwerdeführern das Replikrecht gewährt, welches sie innert der ihnen angesetzten Frist nicht wahrnahmen.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2005 wurde eine Kopie eines Kurzberichtes von Q._______, Kantonsspital AB._______ vom 15. September 2005, an R._______, AE._______, betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. Des Weiteren reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer einen Bericht, „Aktuelle Situation der Roma im Ko - sovo“, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Infobörse Juli 2005, ein.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2005 forderte der zustän - dige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 reichte die Rechtsvertreterin nach Ablauf der Frist einen ärztlichen Bericht von S._______, (...), Externe Psychiatrische Dienste, AB._______, vom 12. Dezember 2005 ein.
Am 15. März 2007 wurde der Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass die mit Ende vom 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Verfahren per
1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wurden.
Mit undatierter Eingabe (Poststempel: 28. März 2008) und ohne Be - gleitschreiben reichte die Migrationsbehörde des Kantons J._______
dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Jugendverfügung vom
Juni 2007 betreffend die Tochter E._______, erlassen durch die Jugendanwaltschaft des Kantons J._______, eine Kopie einer Verfügung vom 20. März 2008 betreffend den Unterrichtsausschluss des Sohnes D. _____, erlassen durch den Zweckverband T._______ bzw. die Schuldirektion zu den Akten.
Am 7. Januar 2009 wurde der Rechtsvertreterin den Wechsel der für das vorliegende Verfahren zuständigen Richterin und deren Gerichtsschreiberin mitgeteilt.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2009 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons J._______ das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der sich seit 2005 summierenden Strafanzeigen betreffend die Familie um vor - gezogene Behandlung des Verfahrens nach. In der Beilage reichten sie Kopien folgender Unterlagen ein: Gesprächs-/Aktennotizen vom
September 2009 und vom 26. März 2008 des Kantons J._______, (...), Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2007 und vom 20. Juni 2007 und sieben Strafanzeigen gegen den ältesten Sohn C._______ aus den Jahren 2005 bis 2008 sowie eine denselben betreffende Jugendverfügung vom 14. Mai 2008, zwei Strafanzeigen gegen den Sohn D._ ____ vom 7. März 2008 und
23. Dezember 2008, die denselben betreffende bereits erwähnte Schulausschlussverfügung vom 20. März 2008, zwei Strafanzeigen gegen die Tochter E._______ vom 18. und 21. Mai 2007 sowie die dieselbe betreffende und bereits erwähnte Jugendverfügung vom 22. Juni 2007 (vgl. Bst. L oben).
Am 30. Januar 2009 reichte die Migrationsbehörde des Kantons J._______ eine Kopie der Jugendverfügung vom 28. Januar 2009 betreffend den Sohn C._______, erlassen durch die Jugendanwaltschaft Kanton J._______, nach.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2009 lud die zuständige Instruktionsrichterin das BFM unter Verweis auf die veränderte Situation im Heimatland der Beschwerdeführenden (staatliche Unabhän - gigkeit des Kosovos) und auf die Rechtsprechung, wonach bei einer Prüfung des Wegweisungsvollzugs von albanischsprachigen Roma,
Ashkali und Ägyptern in den Kosovo eine Einzelfallabkärung zur Situ - ation vor Ort durch das schweizerische Verbindungsbüro bzw. die Schweizer Botschaft im Kosovo zu erfolgen habe (vgl. EMARK 2006 Nr. 10; BVGE 2007/11) zur Vernehmlassung ein.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beurteilte den bei der Vorinstanz sowie auf Beschwerdeebene vorgetragene Sachverhalt gestützt auf das Ergeb - nis (fälschlicherweise auf den 13. Februar 2009 datiert) der von ihr veranlassten Botschaftsabklärung in Pristina als im Sinne von Art. 7 AsylG ungenügend. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Am 15. September 2009 wurde den Beschwerdeführern das Replikrecht gewährt, welches sie am 24. September 2009 wahrnahmen. Dabei wiesen sie auf die Geburt ihrer Tochter am 28. August 2009 hin.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin einen blanken Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und ein Schreiben des Fussballtrainers betreffend seinen Sohn C._______ ein.
Mit am 6. April 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht ein - gegangenen Schreiben vom 3. April 2010 bat die Rechtsvertreterin um Mitteilung des Verfahrensstands, worauf das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin am 6. April 2010 ein Antwortschreiben zukommen liess.
Mit Eingang vom 27. Mai 2010 wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Migrationsbehörde des Kantons J._______ eine Kopie der Verfügung der Sozialen Dienste U._______, V._______ vom 22. April 2009 betreffend die Aufhebung der elterlichen Obhut über den Sohn D. _____ und dessen Unterbringung (Art. 310 Abs. 1 ZGB) mit Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zugestellt.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be - urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht. Die Be - schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie - hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an - erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu - letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Zur Begründung der ablehnenden Asylgesuche führte das Bundesamt aus, bei der Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die Asyl - gewährung voraus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Asylentscheides nach wie vor einer asylrelevanten Bedrohung ausge - setzt und auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei.
Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, den Kosovo wegen des Krieges verlassen zu haben und überdies sei deren Haus niedergebrannt worden. Der von den Beschwerdeführer geltend gemachte Kriegszustand sei am 24. Juni 1999 vom jugoslawischen Parlament aufgehoben worden. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo seien diese Vorbringen zum Zeitpunkt des Asylentscheides nicht asyl - relvant.
Die Asylgewährung setze voraus, dass eine asylsuchende Person staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen ausgesetzt sei oder solche zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer mache geltend, wegen seiner Desertion in der Kriegszeit eine Strafe befürchten zu müssen. Die in Serbien und Montenegro wegen Desertion erfolgte Strafe weise rein militärstraf - rechtlichen Charakter auf. Auch der Umstand, dass bei Desertion eine schwere Strafe drohe, begründe für sich allein den asylbeachtlichen Charakter der Bestrafung nicht. Aus den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, der Bestrafung liege eine asylbeachtlich bedeutsame Motivation zugrunde. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass das jugoslawische Parlament am 26. Februar 2001 ein Amnestiegesetz, das am 3. März 2001 in Kraft ge treten sei, verabschiedet habe. Unter die Amnestie falle unter anderem die
Straftatbestände der Refraktion, Desertion und Befehlsverweigerung, die bis zum 7. Oktober 2000 begangen worden seien. Die vom Be - schwerdeführer geltend gemachte Desertion würde somit unter die Amnestie fallen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Angst, bei einer Rückkehr in den Kosovo müsse er wegen seiner Dienstzeit im serbischen Militär Racheakte befürchten, sei ebenfalls unbegründet, da nicht hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorlägen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach wirtschaftliche Gründe in Serbien und Montenegro zur Ausreise geführt hätten, seien ebenfalls nicht asylrelevant. Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerdeführerin angeführten Übergriffe (Beschimpfungen) durch Dritte, unter Hinweis auf das Schutzsystem im Kosovo, nicht als asyrelevant, da vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte auszugehen sei.
In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2005 wurde den diesbezüglichen Erwägungen entgegengehalten, der Beschwerdeführer falle aufgrund seines langen Auslandaufenthalts, seines albanischen Na - mens und seiner Ethnie nicht unter das Amnestiegesetz. Er sei zur Zeit der Inkraftsetzung dieses Gesetzes ausser Land gewesen und habe sich den jugoslawischen Behörden nicht gestellt. Er werde des - halb weiterhin als Deserteur verfolgt und habe eine unverhältnismäs - sige Strafe aufgrund seiner Ethnie zu befürchten. Der Staat könne und wolle die Beschwerdeführer nicht vor den Übergriffen schützen und sie seien an Leib und Leben gefährdet.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2005 an ihren Erwägungen fest und erachtete die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände, weshalb er (der Beschwerdeführer) nicht unter das Amnestiegesetz falle, als haltlos. Es handle sich um eine Behauptung, die nicht mit den tatsächlichen dortigen Gegebenheiten übereinstimme. Der Vorinstanz seien keine solchen Fälle bekannt. Ferner bestünde 6 Jahre nach dem Krieg für die serbischen Behörden keinerlei Interesse mehr, den Beschwerdeführer zu belangen.
Mit Vernehmlassung vom 7. September 2009 hielt die Vorinstanz auch nach der Einzelfallabklärung durch die Schweizer Botschaft in Pristina an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung führte die Vorinstanz aus, bei den Beschwerdeführern handle es sich unbestritten um Volkszu gehörige der Minderheit der Roma. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
sei er indessen in W._______ (Montenegro) geboren, wo sein Vater sich in den Sechzigeroder Siebzigerjahre niedergelassen habe und auch heute noch lebe. Davor habe dieser in X._______ (Nachbarort von H._______; Gemeinde Y._______ im Kosovo) gelebt. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers lebten in Montenegro, der Schweiz oder in Deutschland. Zudem besitze der Familienverband Häuser in X._______. Gemäss eigenen Angaben würden schliesslich ein Onkel der Beschwerdeführerin mit erwachsenen Kindern in H._______ wohnen.
Aus der Einzelfallabklärung gehe hervor, dass der vor der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz vorgetragene Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde im Kosovo aufgrund seiner Desertion verfolgt, müsse im Licht des Abklärungsergebnisses als tatsachenwidrig interpretiert werden, da er sich nie im Kosovo niedergelassen habe.
Mit Replik vom 24. September 2009 bestätigten die Beschwerde - führer, dass er (der Beschwerdeführer) in W._______ (Montenegro) geboren sei. Hingegen stimme es nicht, dass er sich nie im Kosovo niedergelassen habe. Zwei Wochen nach seiner Geburt seien seine Eltern mit ihm und seinen Geschwistern in den Kosovo zurückgekehrt, wo er auch aufgewachsen sei. 1990 habe er in H._______ ein barackenähnliches Haus gekauft. Im Jahre 1991 sei er für drei Jahre nach Deutschland gegangen und danach wieder nach H._______ zurückgekehrt, wo er im Jahr 1999 in die serbische Armee eingezogen worden sei.
Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob von der kosovarischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.
Dabei ist festzustellen, dass sich Montenegro im Jahre 2006 als unabhängiger, souveräner Staat von Serbien abspaltete. Am 17. Februar 2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in Kraft. Eine Reihe von Staaten - darunter die Schweiz - haben den Kosovo seit der Unabhängigkeits - erklärung als souveränen Staat anerkannt. Am 6. März 2009 bezeichnete der Bundesrat den Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country"). Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebli che Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die An - wendung internationaler Konventionen im Menschenrechtsund Flüchtlingsbereich.
Der neue Staat Kosovo verabschiedete am 20. Februar 2008 ein Nationalitätengesetz (N° 03/L 034), das am 15. Juni 2008 in Kraft trat. Gemäss Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes gelten Personen, die am
1. Januar 1998 die jugoslawische Staatsangehörigkeit besassen und deren Wohnsitz ebenso auf dem Gebiet des heutigen Kosovos hatten, ungeachtet einer Doppelbürgschaft und deren aktuellen Wohnsitzes als kosovarische Staatsangehörige. Diese Regelung gilt auch für direkte Nachkommen (Art. 29 Abs. 2) sowie für alle anderen Personen, die nach dem 1. Januar 1998 nach den Regeln der UNMIK (UNMIK Regulation N° 2000/13) im Bevölkerungsregister eingetragen waren. Kein Kriterium für den Erhalt der kosovarischen Staatsangehörigkeit ist die Ethnie (vgl. dazu auch das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-7561/2008 vom
15. April 2010).
Hinsichtlich der Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist auf dessen Herkunftsangaben abzustützen, da die Abklärung durch die Schweizer Botschaft (vgl. A 54) auf Aussagen einer einzigen Pri - vatperson beruhen, gemäss derer der Beschwerdeführer in Z._______ (Montenegro) geboren sei und nie im Kosovo gelebt habe. Der Be - schwerdeführer hatte demgegenüber anlässlich der Befragungen bei der Vorinstanz konstant angegeben, im Kosovo gewohnt zu haben, bis er im Jahre 1999 in die serbische Armee eingezogen worden sei. Mit Replik vom 24. September 2009 erklärte er, er sei zwar in W._ ____ (Montenegro) geboren, indessen zwei Wochen nach seiner Geburt mit seinen Eltern in den Kosovo zurückgekehrt. Es gibt keine gegenteilige Anhaltspunkte, nach welchen der Aussage der Auskunftsperson der Schweizer Botschaft mehr Gewicht beizumessen wäre, als den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers. Im Gegenteil, die Ab - klärung der Botschaft ergab, dass die Familie AA._______ in X._______ ein Grundstück besitzt, was eher auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kosovo hindeuten dürfte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hatte er - abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in Deutschland - bis im Jahre 1999 in H._______ gewohnt. Ungeachtet seiner Geburt in Z._______ (Montenegro) schliesst das Gericht daraus, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz am 1.
Januar 1998 im Kosovo hatte. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er die damalige jugoslawische Staatsangehörigkeit innehatte und heute in Anwendung von Art. 29 i.V.m. Art. 28 des kosovarischen Nationalitätengesetzes (N° 03/L 034) kosovarischer Staatsangehöriger ist.
Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführer ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit den diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügungen einhergeht.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er befürchte eine asylrelevante staatliche Verfolgung, weil er im August 1999 aus der jugos - lawischen Armee geflüchtet sei. Das BFM führte aus, das jugoslawi - sche Parlament habe am 26. Februar 2001 ein am 3. März 2001 in Kraft getretenes Amnestiegesetz verabschiedet, nach welchem die Straftatbestände, Desertion, Refraktion und Befehlsverweigerung, die bis zum 7. Oktober 2001 erfüllt worden seien, strafrechtlich nicht mehr verfolgt und sanktioniert würden.
Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist der Beschwerdeführer kosovarischer Staatsangehöriger. Diesfalls ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt begründetet Furcht vor Verfolgung seitens des Staates Kosovo hat, weil er im Jahre 1999 aus der serbischen Armee desertierte. Der Kosovo gilt wie unter E. 5.1 ausgeführt als „Safe Country“, bei dem gesetzlich vermutet wird, dass dieser verfolgungssicher ist. Sollten konkrete Hinweise auf Verfolgung durch die Beschwerdeführer substanziiert geltend gemacht werden, kann die gesetzliche Vermutung umgestossen werden. Aufgrund der Staatenabspaltung des Kosovos von Serbien liegen offensichtlich keine konkreten Hinweise auf Verfolgung durch den Staat Kosovo vor.
Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er habe Angst vor künftigen Racheakten seitens der Nachbarn, weil er in der serbischen Armee gedient habe, weshalb er nicht nach H._______ zurückkehren könne. Das BFM sah indessen in diesen Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete Bedrohung, vielmehr gründe die Angst des Beschwerdeführers vor Verfolgung auf einer blossen Vermutung. In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer diesen Erwägungen nichts entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die befürchteten Racheakte ebensowenig für begründet, zumal der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur kurz in der jugoslawischen Armee gedient und daraufhin desertiert habe, weil er nicht im Krieg habe mitmachen wollen (vgl. A21 S. 6, 10).
Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, den Kosovo wegen des Krieges verlassen zu haben und überdies sei während dieser Zeit ihr Haus niedergebrannt. Das BFM führte in seinen Erwägungen hiezu aus, der Krieg sei am 24. Juni 1999 vom jugoslawischen Parlament aufgehoben worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer seien eine Folge der damaligen Situation im Kosovo gewesen. Aufgrund der veränderten Situation im Kosovo seien diese jedoch nicht mehr asylrele - vant. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den Erwägungen des BFM zu. Die Vorbringen entbehren zum heutigen Zeitpunkt jeglicher Asylrelevanz. Die Beschwerdeführer hielten den vorinstanzlichen Er - wägungen in der Beschwerde denn auch nichts entgegen.
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschimpfungen als Zigeunerin, welche sie im Kosovo habe erleiden müssen, beurteilte das BFM in seiner Verfügung vom 3. Mai 2005 aufgrund der vorhandenen Schutzstrukturen durch die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK, welche mit der kosovarischen Polizei (Kosovo Police Service) im Kosovo zusammengearbeitet habe, als ausreichend. Auch diese Einschätzung teilt das Bundesverwaltungs - gericht.
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass die gesetz - liche Vermutung des verfolgungssicheren Staates von den Beschwer - deführern nicht widerlegt werden kann. Die Beschwerdeführer haben zum heutigen Zeitpunkt im Kosovo klar keine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Sie erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es ist ihnen kein Asyl in der Schweiz zu gewähren.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrecht - liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei - zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun - desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunftsoder den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Si - tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizni - scher Notlage im Heimatoder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (At. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun - gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge - zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei - nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über - einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau - same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend wurde bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerde - führenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder un - menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag - ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunfts - staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Die Vorinstanz erachtete den Wegweisungsvollzug in den Koso - vo in Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum Zeitpunkt der Verfügung (3. Mai 2005) als unzumutbar. Sie konnte die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Personen, die der ethnischen Minderheit der serbischsprachigen Roma angehörten, in bestimmten Dörfern bzw. bestimmten Bezirken nicht ausschliessen. Für die aus H._______ stammenden Beschwerdeführer
(serbischsprachige Beschwerdeführerin) hat das BFM eine Gefährdung nicht ausgeschlossen.
Indessen bestehe auf dem restlichen Gebiet von Serbien und Montenegro gestützt auf die serbisch-montenigrinische Staatsangehörigkeit eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Die Beschwerdeführerin habe 2 Jahre in K_______ und danach 5 Jahre in L._______ gelebt und mittels Reinigungsarbeiten alleine für sich und ihre vier Kinder gesorgt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Montenegro könne davon ausgegangen werden, dass sie dort über soziale Kontakte verfüge, auf die sie bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Die Beschwerdeführer könnten nun, da sie gemeinsam zurückkehren würden, auch gemeinsam zu den Kindern schauen und für den Lebensunterhalt sorgen, dabei würden beide über Berufserfahrung verfügen, seien gesund und könnten bei finanziellen Schwierigkeiten auf die im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen, die ihnen auch bei der Bezahlung der Reise in die Schweiz behilflich gewesen seien.
In der Rechtsmitteleingabe vom 3. Juni 2005 hielten die Be - schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma sei ihnen der Zugang zum Arbeitsund Wohnungsmarkt verwehrt. Sie hätten weder Besitz in Montenegro noch im Kosovo und wüssten nicht wo leben. Von der Familie AA._______ lebe niemand mehr im Kosovo und auch niemand mehr in einem anderen Teil von Serbien und Montenegro. Die Brüder des Beschwerdeführers hätten ebenfalls in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt.
In einer weiteren Eingabe vom 11. Oktober 2005 seitens der Be - schwerdeführer wurde auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hingewiesen und ein Bericht der SFH (Info-Börse, 2005) zur aktuellen Situation der Roma im Kosovo nachgereicht. In einem ärztlichen Bericht des Kantonsspitals AB._______ wurden bei der Beschwerdeführerin rezidivierende Synkopen im Rahmen einer psychosozialen Belastungsstörung, eine posttraumatische Angststörung und eine Hypochromie microzytärer Anämie diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde medikamentös und psychotherapeutisch ambulant behandelt.
Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung vom 7. September 2009 liess die Vorinstanz aufgrund des Grundsatzentscheids des
BVGE 2007/10 eine Einzelfallabklärung durch die Schweizer Botschaft in Pristina durchführen. Dabei hielt sie fest, die zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommenen Einzelfallabklärungen vom 9. Dezember 2008 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers (...) und vom 13. Februar 2009 betreffend dessen Onkel väterlicherseits (...) könnten auch in Bezug auf die Beschwerdeführer verwendet werden. Diese hätten ergeben, dass sich die Familienmitglieder des Beschwerde - führers zwar alle im Ausland befänden, die Familie AA._______ indessen in X._______ ein Grundstück besitze, auf welchem drei Häuser stünden. Eines sei zwar durch den Krieg zerstört worden und die beiden anderen seien zum Zeitpunkt der Abklärungen im Dezember 2008 noch nicht fertig gebaut, jedoch in einem guten Zustand gewesen. Weitere Familien, die den Minderheiten der Roma und Ash - kali angehörten, wohnten in der Nähe des Grundstücks der Familie AA_______.
Im Weiteren liess die Vorinstanz die Frage offen, ob die Beschwerde - führer nach Montenegro zurückkehren könnten, da ihnen - in Wiedererwägung ihrer früheren Feststellung (Verfügung vom 3. Mai 2005, Ziff. II 2) - eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten sei. Die Beschwerde - führer könnten sich mit ihren nahezu erwachsenen Kindern in den Arbeitsmarkt integrieren. Auch wenn die Wirtschaftslage problematisch sei und nicht in Abrede gestellt werden könne, betreffe dies die meis - ten Bewohner. Es sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer auf das Grundstück der Familie zurückgreifen könnten. Eigenen An - gaben zufolge lebten mehrere Onkel der Beschwerdeführerin mit er - wachsenen Kindern in H._______ und das Bundesverwaltungsgericht habe in den Entscheiden (...) vom (...) und (...) vom (...) die Zumutbarkeit der Rückkehr in den Kosovo für die Familie des Bruders des Beschwerdeführers sowie dessen Onkel bejaht. Mit diesen beiden Familien in der Heimat sei von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen. Auch die serbischsprachige Beschwerdeführerin könne auf den familiären Rückhalt bauen, um vor allfälligen Belästigungen durch Albaner geschützt zu sein. In den Botschaftsberichten der erwähnten Verfahren (...) und (...) werde darauf hingewiesen, dass es in X._______ grundsätzlich keine Probleme zwischen der albanischen Mehrheit und den ethnischen Minderheiten gebe.
Die Vorinstanz führte weiter aus, dass auch der in der Beschwerdeer - gänzung geltend gemachte schlechte psychische Gesundheits zustand der Beschwerdeführerin an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermöge. Die diagnostizierte depressive Störung und posttraumati - sierte Belaststungsstörung könnten psychiatrisch und medikamentös behandelt werden. Eine solche Behandlung könne die Beschwerde - führerin auch im Kosovo in Anspruch nehmen. Die psychiatrische Grundversorgung sei im Kosovo weitgehend gegeben und der Facharzt habe im eingereichten Arztbericht vom 26. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Gesprächsbehandlung im Herkunftsland aus sprachlichen Gründen sogar besser durchgeführt werden könne. Hinsichtlich der zahlreichen Strafakten führte die Vorinstanz aus, sie verzichte auf die Überprüfung allfälliger Ausschlussgründe, da die Rückkehr in den Kosovo ohnehin zumutbar sei.
8.4.1 Mit Replik vom 24. September 2009 nahm die Rechtsvertreterin im Namen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Abklärungsergeb - nisses der Schweizer Botschaft in Pristina Stellung und wendete ein, das erwähnte Grundstück gehöre einem Onkel des Beschwerdeführers und die zwei sich im Bau befindenden Häuser gehörten ebenfalls sei - nen Onkeln. Das Haus des Beschwerdeführers sei abgebrannt worden. Sein jüngerer Bruder, der mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in H._______ lebe, wohne bei dessen Schwiegervater. Die Beschwerdeführer könnten unmöglich bei deren Verwandten leben, da kein genügender Wohnraum vorhanden sei. Auf finanzielle Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten könnten die Beschwerdeführer nicht zählen, da diese selber ums Überleben kämpfen müssten. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme, lebten nur noch eine einzelne Person und eine einzige Roma-Familie in der Nachbarschaft, die sich im Krieg jedoch auf die Seite der Albaner geschlagen hätten. Zu den in der Vernehmlassung hingewiesenen zahlreichen Strafanzeigen sei zu erwähnen, dass lediglich der Sohn D. _____ in der Schule Probleme gemacht habe und gewalttätig gegen Mitschüler gewesen sei.
Vorab ist festzuhalten, dass heute nicht mehr von einer einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Serbien und Montenegro die Rede sein kann, nachdem dieses Gebiet und der Kosovo keine Einheit mehr bilden (vgl. E. 5.1). Ob die Beschwerdeführer allenfalls nach Montenegro zurückkehren könnten, kann vorliegend offen bleiben, da
- wie nachfolgend aufgezeigt wird - nach Abwägung der vorliegenden Umstände der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer in den Kosovo nach dem heutigen Kenntnisstand zu bestätigen ist.
Bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass „blosse“ soziale und wirtschaftliche Schwierig - keiten, wie der Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von wel - chen die lokale Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine Situa - tion darstellt, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E.6 b). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Aschkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage in der Regel als zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich die berufliche Ausbildung der betroffenen Person, deren Gesundheitszustand und Alter, sowie eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und ein Beziehungsnetz in Kosovo) erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E.5.3 und 5.4 in fine, mit weite ren Hinweisen).
Aus den Einzelfallabklärungen durch die Schweizer Botschaft in Pristina vom (...) (Verfahren betreffend den Bruder des Beschwerdeführers) und (...) (Verfahren betreffend den Onkel des Beschwredeführers) konnten verschiedene Erkenntnisse gewonnen werden, die von den Beschwerdeführern teilweise auch anerkannt worden sind. Gemäss Abklärungen besitzt der Familienverband AA._______ in X._______ ein Grundstück mit drei Häusern. Eines davon ist abgebrannt, die zwei anderen befinden sich im Bau. Der Vater des Beschwerdeführers ist am Leben und hat sich in den Sechzi - geroder Siebzigerjahren in Montenegro niedergelassen, wo er sich heute noch befinde.
Die Beschwerdeführer wendeten hingegen ein, das erwähnte Grundstück gehöre einem Onkel des Beschwerdeführers und das abgebrannte Haus habe ihnen gehört, weshalb sie nicht zurückkehren könnten. Unter Beizug der Verfahrensakten des Bruders (...)/(...) und des Onkels (...)/(...) des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass diese jeweils geltend gemacht hatten, ihr Haus sei in X._______ abgebrannt. Der Einwand der Beschwerdeführer, ihr Haus sei 1999 in X._______ abgebrannt, erscheint unter den gegebenen Umständen nicht überzeugend. Es handelt sich um eine blosse Behauptung, die von den Beschwerdeführern weder durch entsprechende Belege noch durch plausible Angaben zu den Eigentumsverhältnissen glaubhaft gemacht worden sind. Im Übrigen ist die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers aufgrund der Falschangaben (Geburtsort und Angaben zum Vater) und Verheimlichung von Tatsachen (Grundstück in X._______) stark beeinträchtigt. Gestützt auf die Ausführungen erweist sich der obgenannte Einwand als haltlos. Das Bundesverwaltungsgericht geht demzufolge davon aus, dass die Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach X._______ eine konkrete Wohnsituation vorfinden werden. Sollten die zwei Häuser nach wie vor nicht fertiggebaut sein, ist es ihnen unbenommen, beim BFM einen Antrag auf Rückkehrhilfe einzureichen und eine Erstreckung der Ausreisefrist zu beantragen.
Des Weiteren geht aus den Aussagen der Beschwerdeführer hervor, dass sie über mehrjährige Berufserfahrung verfügen. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in den Jahren 1999 bis 2004 als Tischler und in der Landwirtschaft gearbeitet hatte. Das zu den Akten gegebene Arbeitsgesuch des Beschwerdeführers an den Kanton lässt vermuten, der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Anderslautende Hinweise sind keine zu erkennen. Die Beschwerdeführe - rin hatte sich vor der Einreise in die Schweiz den Lebensunterhalt für sich und ihre (damals) 4 Kinder mit Putzarbeiten verdient.
Hingegen hat eine medizinische Untersuchung ergeben, dass die Beschwerdeführerin psychisch leicht angeschlagen ist. Dem letzten eingesendeten ärztlichen Bericht vom 26. Februar 2007 von AC._______ ist zu entnehmen, dass sie teilweise unter Panikattacken leide, die indessen medikamentös und mit Gesprächstherapie behandelt werden könnten. Eine psychotherapeutische Behandlung könne im Heimatland aufgrund der Sprachkenntnisse noch besser durchgeführt werden. Die gesundheitliche Beeinträchtigung stellt sich aufgrund der Diagnose und der Indikation der Behandlung nicht als gravierend heraus. Dennoch ist hiezu festzuhalten, dass es im Kosovo ein durch die Steuern finanziertes öffentliches Krankensystem gibt, das auf drei Ebenen angeboten wird. Die primäre Gesundheitsversorgung wird in dezentralisierten „Family Health Care Centres“ angeboten, die sekundäre Versorgung wird vor allem in sechs Regionalspitä - lern bereitgestellt und die Pflege auf tertiärer Ebene ist im Klinischen Zentrum in Pristina erhältlich. Daneben gibt es weitere private oder parallel dazu aufgebaute Gesundheitsinstitutionen (vgl. International Organization for Migration [IOM], Fact-Sheet Kosovo vom April 2008,
S. 5). Albanischsprachigen Roma ist der Zugang zu allen offiziellen
Gesundheitsstrukturen, wie bspw. in Kaçanic und Malishevë gewährt. Nicht albanisch sprechende Roma haben Zugang zu allen parallel auf - gebauten Gesundheitsstrukturen (vgl. European Centre for Minority Issues, [ECMI], Communities in Kosovo, A guidebook for professonials working with communities in Kosovo, Funded by the Swiss Federal Department of Foreign Affairs II Bst. F Ziffer 4 e). Sollte die Be - schwerdeführerin eine Psychotherapie benötigen, darf davon ausge - gangen werden, dass sie eine solche Behandlung in erreichbarem Umkreis von X._______ erhalten wird. Eventuell ist zu berücksichtigen, dass die Berufsdisponibilität der Beschwerdeführerin zumindest in einer Anfangsphase eingeschränkt sein dürfte, da am 24. August 2009 die Tochter G._______ geboren wurde. In Berücksichtigung der obgenannten Umstände ist der Beschwerdeführerin jedoch mittelfristig zuzumuten bei der Bestreitung des Lebensunterhalts mitzuhelfen. Dem ältesten, 17-jährigen Sohn der Beschwerdeführer ist ebenfalls zuzumuten, für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
Anlässlich der Einzelfallabklärung vom 13. Februar 2009 (Verfahren des Onkels des Beschwerdeführers) wurde ferner festgestellt, dass sich das Zusammenleben der Minderheiten mit der albanischen Mehrheit in X._______ als unproblematisch darstellt. In unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Familie AA._______ leben fünf RomaFamilien (in 2 Häusern), 40 Ashkaliund Majup-Familien und 15 Familien bosnischer Ethnie. Hinsichtlich des familiären Beziehungsnetzes vor Ort ist unter Beizug der Verfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers sowie dessen Onkels und den Aussagen der Beschwerdeführer festzuhalten, dass nebst den Familien des Onkels und des Bruders des Beschwerdeführers, die letztes Jahr in den Kosovo (vermutlich in das Heimatdorf) zurückgekehrt sind, noch ein Onkel der Beschwerdeführerin und ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers mit seiner Familie im Kosovo leben.
Zusammenfassend kann in einem Zwischenergebnis festgehalten werden, ohne die bereits erwähnte schwierige wirtschaftliche Lage Kosovos zu verkennen, dass die Beschwerdeführer in Kosovo eine konkrete Wohnsituation vorfinden werden. Beide Eltern verfügen über mehrere Jahre Arbeitserfahrung. Es ist ihnen zuzumuten, mit Hilfe des dortigen Beziehungsnetzes eine Existenzgrundlage aufzubauen. Soll - ten Sie in einer Anfangsphase finanzieller Unterstützung bedürfen, können Sie aufgrund des aus dem Jahre 2003 in Rechtskraft erwach -
senen und heute noch gültigen Sozialhilfegesetzes einen Antrag für Sozialhilfebeträge in der Wohngemeinde stellen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Kosovo: Zur Rückführung von Roma, Update der SFH-Länderanalyse, vom 21. Oktober 2009, S. 10 und S. 13). Voraussetzung dafür ist eine Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde. Bei den Beschwerdeführern ist davon auszugehen, dass sie sich als (Mit-)Besitzer des Grundstückes in X._______, die ohne Weiteres von der Schweizer Botschaft in Pristina in Erfahrung gebracht werden konnten, umgehend registrieren lassen können. Die allfälligen Registrationsverzögerungen, welche Minderheiten manchmal erfahren, sind in casu irrelevant. Ein Antrag auf Sozialhilfe kann nach Ablauf von sechs Monaten erneut gestellt werden. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt die Erteilung von monatlichen Sozialhilfebeträgen nach Anzahl der Familienmitglieder und steht in direktem Verhältnis zu den arbeitenden Familienmitgliedern bzw. zu den als arbeitslos gemeldeten Familienmitgliedern.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl grund - sätzlich mitzuberücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindes - wohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu wür - digen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu - tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität und Trag - fähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugs personen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit). Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der er - folgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Eine Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Ent wurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Um ständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
Betreffend die vier älteren Kinder der Beschwerdeführer, die heute 17, 16, 14 und 11 Jahre alt sind, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihre Integration in der Schweiz in einem Ausmass erfolgt ist, dass dadurch eine derartige Entwurzelung im Kosovo entstanden wäre, dass der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten wäre.
Hinsichtlich der vier älteren Kinder der Beschwerdeführer geht aus den Akten hervor, dass sie allesamt - wie ihre Eltern - in der Schweiz straffällig geworden sind. Die beiden älteren Kinder sind be - reits mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten, letztmals am
26. November 2008 wegen versuchter Erpressung zum Nachteil eines Mitschülers. Unter anderem machte sich C._______ wegen Diebstahl im Wert von Fr. 500.-, begangen in der Schule, schuldig. C._______ wurde mit einer Busse von Fr. 300.- bestraft und die Jugendanwalt - schaft widerrief mit Jugendverfügung vom 28. Januar 2009 den ihm in einem vorgängigen Verfahren gewährten bedingten Strafvollzug von 10 Halbtagen persönlicher Leistung.
Auch sind sie seitens der Schule bereits mit Disziplinarmass - nahmen belegt worden. Insgesamt wurde D. _____ am 20. März 2008 mit einem mehrmonatigen Schulausschluss sanktioniert, weil er durch sein gravierendes Fehlverhalten den Schulbetrieb beeinträchtigte und das Wohl anderer Personen schwerwiegend gefährdete, indem er in einer Ecke des Schulzimmers onanierte, das mit dem Samenerguss verunreinigte Telahandtuch ins Gesicht einer Mitschülerin strich und diese dabei verbal bedrohte, sollte sie etwas davon erzählen. Anlässlich eines im Rahmen eines Strafverfahrens angeordneten Gutachtens wurde sodann festgestellt, dass D._______ eine Störung des sozialen Verhaltens aufweise. Es wurde empfohlen, D. _____ in einer Institution unterzubringen, die über ein internes Schulund Ausbildungsangebot verfüge, weshalb er am 23. April 2009 im AD._______ untergebracht wurde.
Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass es insbesondere den beiden älteren Kindern nicht gelungen ist, sich während des mehrjäh - rigen Aufenthaltes in der Schweiz in einem Masse zu integrieren, wel - ches eine Assimilierung an die hiesige Kultur, Lebensweise, An - standsregeln und Rechtsordnung erkennen lassen. Von einer Verwurzelung in der Schweiz beziehungsweise einer Entwurzelung bei einer Rückkehr in den Kosovo kann somit nicht gesprochen werden. Die beiden jüngeren, im Jahr 1993 und 1994 geborenen Geschwister
werden sich aufgrund ihres Alters und der anzunehmenden Nähe zu den älteren Geschwistern und zu den Eltern in Kürze vermutlich ohne grössere Probleme in ihrer Heimat reintegrieren können. Das jüngste Kind wurde erst im Jahr 2009 in der Schweiz geboren, weshalb sich keine Probleme stellen dürften, zumal bei Bedarf von einem funktionierenden Gesundheitswesen im Kosovo ausgegangen werden kann.
Aus diversen Strafakten geht sodann hervor, dass die Familienmitglieder alle Albanisch und damit die im Kosovo vorherrschende Sprache sprechen, was die schulische und berufliche Integration der Kinder erheblich erleichtern dürfte.
Hinsichtlich des Kindswohls ist zusammengefasst festzuhalten, dass die prägenden Jugendjahre der älteren Kinder der Beschwerdeführer zwar zu deren Gunsten ins Gewicht fallen, jedoch in Berück - sichtigung der geschilderten Umstände nicht von einer Entwurzelung der Kinder im Heimatland ausgegangen werden muss, so dass der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindswohls nicht als unzumutbar zu beurteilen ist.
Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen gelangt das Bundes - verwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wegweisung der Beschwerdeführer in den Kosovo sowie deren Vollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als zumutbar zu qualifizieren ist.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu - ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä - tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut - bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer - deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge - samt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale zuständige Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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