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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3019/2008

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3019/2008

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3019/2008
Datum:29.04.2010
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit SUVA
Schlagwörter : Betrieb; Unfall; Unterstellung; Betriebe; Unfallversicherung; Einsprache; Verfahren; Urteil; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Parteien; Handel; Zuständigkeit; Versicherer; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Entscheid; Tätigkeitsbereich; Verfahrenskosten; Richter; Sinne; Versicherung; Kostenvorschuss; Rechtsprechung; Hinweisen; BVGer; Zuständigkeitsbereich; Bundesgesetzes
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 59 UVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 66 UVG ;
Referenz BGE:113 V 327; 128 V 124
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II I

C-3019/200 8 /f rj/fas

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  2 9.  A p r i l  2 0 1 0

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),

Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Franziska Schneider,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

Z._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Suva,

Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Unterstellung Suva (Einspracheentscheid vom

  1. April 2008).

    Sachverhalt:

    A.

    Die Z._______ AG mit Sitz in Y. ____ bezweckt gemäss Handelsregister das Anfertigen, Imprägnieren und Reparieren von Zäunen aller Art und den Handel mit Holzprodukten aller Art (Akt. 2). Mit Verfügung vom 12. November 2007 wurde sie für die obligatorische Unfallversicherung ab 1. Januar 2008 dem Zuständigkeitsbereich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unterstellt und für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 45L, Stufe 099, sowie für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) der Stufe 092 zugeteilt (Akt. 7/6). Mit Einsprache vom 4. Dezember 2007 beantragte die Z._______ AG, von einer Unterstellung abzusehen, weil sie bereits seit 30 Jahren bei einem Privatversicherer für das Unfallrisiko versichert sei und die BUV-Prämien, welche bei der Suva mehrfach höher seien, für den Kleinbetrieb nicht tragbar seien (Akt. 7/1). Die Suva erteilte der Einsprache aufschiebende Wirkung und beschränkte das Verfahren auf die Frage der Unterstellung. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2008 wies sie die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (Akt. 7/1).

    B.

    Am 7. Mai 2008 erhob die Z._______ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihr Betrieb nicht der Suva zu unterstellen sei (Akt. 1).

    C.

    Nach Eingang des mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2008 auf Fr. 2'000.- festgesetzten Kostenvorschusses (Akt. 3 und 5) beantragte die Suva in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2008, die Beschwerde sei - unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen (Akt. 7).

    D.

    Die Beschwerdeführerin verzichtete darauf, eine Replik einzureichen.

    E.

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit der Suva zur Versicherung der Arbeitnehmenden eines Betriebes ist in Art. 109 Bst. a des Bundesgesetzes vom

    20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich vorgesehen.

    2.

    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).

      1. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 49 ff. VwVG). Als von der Unterstellung unter die Suva direkt betroffener Betrieb hat die Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

      2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

    3.

    Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist, ob der Betrieb der Beschwerdeführerin (zwingend) in den Tätigkeitsbereich der Suva fällt und demzufolge die in diesem Betrieb Beschäftigten obligatorisch bei der Suva gegen Unfall zu versichern sind.

      1. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Suva oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt (Art. 58 UVG). Art. 66 Abs. 1 UVG bestimmt im Rahmen einer abschliessenden und zwingenden Auflistung (Krankenund Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 1987 Nr. U 29 S. 427 E. 2b), welche Betriebe von Gesetzes wegen bei der Suva versichert sind. Dabei ist in Anwendung der höchstinstanzlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es sich bei einem Beschwerde führenden Unternehmen um einen gegliederten oder ungegliederten Betrieb handelt (BGE 113 V 327

        E. 5). Falls ein gegliederter Betrieb vorliegt, ist das Verhältnis der verschiedenen Betriebsteile zueinander näher zu untersuchen, um das Ausmass der Unterstellung festzulegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a-c UVG in Verbindung mit Art. 88 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Liegt hingegen ein ungegliederter Betrieb vor und ist eines (oder mehrere) der in Art. 66 Abs. 1 UVG genannten Unterstellungskriterien erfüllt, erfolgt die Unterstellung direkt aufgrund dieses Merkmals, wobei das Ausmass einzelner für die Unterstellung ausschlaggebender Tätigkeiten keine Rolle mehr spielt (vgl. insbesondere Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58] E. 4.2 mit Hinweisen).

      2. Nach der Rechtsprechung liegt ein ungegliederter Betrieb vor, wenn sich das Unternehmen im Wesentlichen auf einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich beschränkt, dieses somit einen einheitlichen oder vorwiegenden Betriebscharakter (z.B. als Bauunternehmung, als Handelsbetrieb oder als Treuhandgesellschaft) aufweist und im Wesentlichen nur Arbeiten ausführt, die in den üblichen Tätigkeitsbereich eines Betriebs dieser Art fallen (Urteil BGer 8C_256/2009 vom 8. Juni 2009 [publiziert in SVR 2009 UV Nr. 58]

        E. 3.2.2 mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 498 S. 162 f. E. 4.2 und 4.3;

        BGE 113 V 327 E. 5b, 113 V 346 E. 3b).

      3. Das Tätigkeitsgebiet der Beschwerdeführerin umfasst den Verkauf und die Montage/Demontage von Zäunen (aus Holz und Eisen) sowie von Toren. Weiter bietet sie Sichtschutzwände, Gartenhäuser, Schlossereiarbeiten, Handläufe sowie Innenund Aussengeländer an. Im Bereich Verkauf/ Handel werden Lagerund Umschlagsarbeiten für Baumaterialien und Holzwerkstoffe ausgeführt (vgl. Akt. 7/3-5, siehe auch www._______ [besucht am 25. März 2010]). Ob es sich dabei um einen einzigen zusammenhängenden Tätigkeitsbereich bzw. um einen ungegliederten Betrieb handelt, kann offen bleiben, weil verschiedene Tätigkeiten eine Suva-Zuständigkeit begründen. Selbst wenn von einem gemischten Betrieb im Sinne von Art. 88 Abs. 2 UVV auszugehen wäre, wären die einzelnen Betriebsteile der Suva zu unterstellen.

        1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 UVG fallen - soweit vorliegend von Bedeutung - folgende Betriebe in den Tätigkeitsbereich der Suva: Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus (Bst. b), Betriebe die Metall, Holz, Kork, Kunststoffe, Stein oder Glas maschinell bearbeiten sowie Giessereien (Bst. e) und Handelsbetriebe, die mit Hilfe von Maschinen schwere Waren (mindestens 50 kg) in grosser Menge (Gesamtgewicht von mindestens 50 Tonnen) lagern (Bst. h in Verbindung mit Art. 79 UVV). Als Betriebe des Bauund Installationsgewerbes sowie des Leitungsbaus im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG gelten solche, die in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig sind oder Bestandteile für Bauten oder Bauwerke herstellen (Art. 73 Bst. a UVV).

        2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie baugewerbliche Arbeiten ausführt, Holz und Metall maschinell bearbeitet sowie als Handelsbetrieb im Sinne von Art. 66 Bst. h UVG in Verbindung mit Art. 79 UVV zu qualifizieren ist. Vielmehr macht sie geltend, sie sei seit 30 Jahren bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert und möchte als Versicherungsnehmerin den Versicherer selber wählen können.

        3. Die Möglichkeit, den Unfallversicherer zu wählen, besteht nur, wenn ein Betrieb in den Zuständigkeitsbereich der Versicherer nach Art. 68 UVG fällt (vgl. Art. 69 UVG). Betriebe die ein oder mehrere Merkmale von Art. 66 Abs. 1 UVG erfüllen, sind - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen (vgl. Art. 66 Abs. 2 und 3 UVG Art. 88 f. UVV) - von Gesetzes wegen bei der Suva versichert (vgl.

          E. 3.1 hiervor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin seit 30 Jahren bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG versichert war. Gemäss Art. 59 Abs. 1 Satz 2 UVG hat der Arbeitgeber der Suva innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind. Nach der Rechtsprechung verbietet denn auch der Vertrauensschutz der Suva nicht, Betriebe zu unterstellen, die bereits seit mehreren Jahren bei einem Versicherer gemäss Art. 68 UVG versichert sind (Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 5 mit Hinweisen, siehe auch Urteil BVGer C-1040/2008 vom 26. Januar 2010 E. 3.3). Würde man anders entscheiden, würde dies Art. 59 Abs. 1 UVG widersprechen, wonach das Versicherungsverhältnis bei der Suva in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz - nicht durch Vertrag - begründet wird (Satz 1). Dass die Suva, sofern ein Betrieb seine Arbeitnehmenden bereits bei einem Privatversicherer versichert hatte, nach ständiger Praxis die Unterstellung erst nach rechtskräftigem Unterstellungsentscheid für die Zukunft vollzieht (vgl. Urteil BVGer C-5670/2007 vom 4. Februar 2009 E. 3.2 mit Hinweisen), ändert an dieser gesetzlichen Ordnung nichts (vgl. Urteil BVGer C- 2949/2008 vom 16. März 2010 E. 3.3.4, siehe auch Urteil BGer 8C_293/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 6.4).

      4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Suva den Betrieb der Beschwerdeführerin zu Recht ihrem Zuständigkeitsbereich unterstellt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

    4.

    Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'000.- festzulegen.

      2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

    • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

    • die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

    • das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand:

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