Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1853/2008 |
Datum: | 10.02.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Sorge; Erziehung; Erziehungsgutschrift; Eltern; Erziehungsgutschriften; Anspruch; Recht; Anrechnung; Sorgerecht; Deutschland; Schweiz; Schweizer; Tochter; Altersrente; Einkommen; Vorinstanz; Einsprache; Rente; Mutter; Ehegatte; Parteien; Person; Bundesverwaltungsgericht; Verordnung; Ehegatten; Schweizerische; Verfügung; Begründung; Einspracheentscheid |
Rechtsnorm: | Art. 164 BV ;Art. 19 BV ;Art. 20 IPRG ;Art. 29 AHVG ;Art. 298 ZGB ;Art. 298a ZGB ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 82 IPRG ;Art. 84 IPRG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 126 II 377; 126 V 193; 126 V 353; 129 V 1; 130 V 241 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I
C-1853/200 8 /me s/wa m
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti.
gegen
1211 Genf 2, Vorinstanz.
AHV, Erziehungsgutschriften, Verfügung vom
Februar 2008.
Der am _______1942 geborene, in Deutschland wohnhafte Schweizer Bürger X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) meldete sich am
15. Oktober 2007 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) zum Bezug einer Altersrente an (act. 10). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2007 wurde ihm rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'171.- pro Monat zugesprochen. Ihrer Rentenberechnung legte die SAK ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 26'520.- und eine anrechenbare Beitragsdauer von 36 Jahren und 10 Monaten zugrunde und wandte die Rentenskala 37 an (act. 14).
Am 15. Januar 2008 erhob der Beschwerdeführer bei der SAK Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom
18. Dezember 2007 sowie die Zusprache einer höheren Rente, da ihm im Rahmen der Rentenberechnung sowohl für seinen am
_______1973 geborenen Sohn A._______ als auch für seine am
_______1985 geborene Tochter B._______ volle Erziehungsgutschriften anzurechnen seien (act. 15).
Mit Entscheid vom 22. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die am 13. November 1943 geborene Schweizer Bürgerin D. _____, mit welcher der
Beschwerdeführer vom
_______1972 bis
_______1982 verheiratet
gewesen und der mit Scheidungsurteil vom 22. September 1982 des Amtsgerichtes Düsseldorf die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn A._______ übertragen worden sei (act. 2 S. 2 und 7), habe für die Jahre 1979 bis 1982 einen eigenen Rentenanspruch erworben. Diesem Umstand sei im Rahmen der Berechnung der Rente des Beschwerdeführers (act. 13) durch Einkommenssplitting und hälftiger Anrechnung der Erziehungsgutschriften Rechnung getragen worden. Indessen hätten weder der Beschwerdeführer noch die in ihrer Heimat Deutschland wohnhafte, am 23. Mai 1955 geborene Mutter seiner Tochter B._______, C. _____, Anspruch auf Erziehungsgutschriften für ihre gemeinsame aussereheliche Tochter B._______ (act. 8 und 19
S. 1). Zum einen weise C._______ keine Versicherungszeiten der
schweizerischen AHV auf; zum anderen habe nur diejenige Person Anspruch auf Erziehungsgutschriften, welcher die elterliche Sorge für B._______ zugestanden habe (act. 21 S. 2 und 19 S. 2; vgl. auch act. 16).
In seiner Beschwerde vom 10. März 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage einer B._______ betreffenden Geburtseintragsabschrift vom 25. Oktober 2007 des Standesamtes Düsseldorf sowie einer C. _____ betreffenden Aufenthaltsbescheinigung vom 29. Oktober 2007 des Einwohneramtes Düsseldorf sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm eine höhere Altersrente auszurichten. Zur Begründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, er und C._______ hätten ihre gemeinsame Tochter B._______ seit ihrer Geburt am 19. Dezember 1985 bis im Jahre 2003 im gemeinsamen Haushalt in Deutschland aufgezogen. Deshalb habe er Anspruch auf Erziehungsgutschriften für B._______.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, Anspruch auf Erziehungsgutschriften habe bei unverheirateten Eltern nur jener Elternteil, dem das Sorgerecht für das Kind zugestanden habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Mutter von B._______ nie verheiratet gewesen. Es existierten keine Belege dafür, dass dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge über B._______ zustand und wo sich der gemeinsame Wohnsitz in den Jahren 1985 bis 2003 befunden habe. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erziehungsgutschriften für B._______ habe.
Mit Replik vom 3. Juni 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die beschwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner bisherigen Begründung fest. Unter Beilage einer B._______ betreffenden Meldebescheinigung vom 2. Mai 1997 der Stadtverwaltung Düsseldorf führte er ergänzend aus, das Sorgerecht habe, wie in Deutschland bei unverheirateten Eltern üblich, der Mutter von B._______ zugestanden. Der Zivilstand von Eltern (verheiratet
oder unverheiratet) könne aber bei der Beurteilung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen seien, nicht massgebend sein, da mit deren Anrechnung erreicht werden solle, den beim Zusammenleben mit eigenen Kindern anfallenden finanziellen Belastungen Rechnung zu tragen.
In ihrer Duplik vom 13. Juni 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in ihrer Vernehmlassung gestellten Anträge und hielt im Wesentlichen an ihrer bisherigen Begründung fest.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008, mit welchem die Verfügung vom 18. Dezember 2007 der SAK bestätigt wurde, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente der AHV von monatlich Fr. 1'171.- zugesprochen hatte.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK (im Folgenden: Vorinstanz). Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
Vorab ist zu prüfen, welche materiellrechtlichen Normen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Sein Anspruch auf eine Rente der AHV bestimmt sich daher nach dem schweizerischen Recht.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten. Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 22. Februar 2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend sind somit die bis am 22. Februar 2008 gültig gewesenen Bestimmungen des AHVG sowie der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) anwendbar.
Der am hat am
_______1942 geborene und versicherte Beschwerdeführer
_______2007 das 65. Altersjahr vollendet, so dass sein
Anspruch auf eine Altersrente (vorbehältlich eines Vorbezugs) ab diesem Zeitpunkt entstehen konnte (vgl. Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG, Art. 2 Abs. 1 AHVG i.V.m. den Ziff. 1 und 2 der Schlussbestimmungen zur Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 [AS 2000 2680]). Ferner ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer für insgesamt mehr als ein Jahr Einkommen und Erziehungsgutschriften angerechnet werden können (act. 13 und 14). Die Vorinstanz hat ihm daher zu Recht mit Wirkung ab 1. November 2007 eine ordentliche Altersrente zugesprochen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AHVG sowie Art. 29 Abs. 1 AHVG). Das wird vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Allerdings ist aufgrund seiner Beschwerdebegehren noch streitig und im Folgenden unter Heranziehung der massgebenden Bestimmungen zu prüfen, ob bei der Berechnung seiner Altersrente Erziehungsgutschriften für seine Tochter B._______ anzurechnen gewesen wären.
Ordentliche Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, des Erwerbseinkommens sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Einkommen, welche versicherte Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Eine Einkommensteilung bzw. ein Einkommenssplitting wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird sodann Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zustand, die das
16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht kumulativ
zwei Gutschriften gewährt. Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln, insbesondere die Anrechnung der Erziehungsgutschrift, wenn (a) Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht, (b) lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung versichert ist, (c) die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden und (d) geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seine Tochter B._______ hat, hängt somit nebst seiner - unbestrittenen - Versicherteneigenschaft grundsätzlich auch davon ab, ob ihm bis zum Erreichens ihres 16. Altersjahres die elterliche Sorge für B._______ zustand.
Der Begriff der elterlichen Sorge ist im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften zu verstehen; im innerstaatlichen Bereich also grundsätzlich im Sinne der Art. 296 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210; vgl. BGE
130 V 241 E. 2.2). Aufgrund der Akten kann allerdings als erstellt gelten (vgl. zum vorliegend massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 126 V 193
E. 2, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer und C._______ seit Jahren in Deutschland wohnen, und dass ihre Tochter B._______ von Geburt an bis zum Erreichen ihres 16. Altersjahres bei ihnen in Deutschland aufwuchs (vgl. act. 8, 9, 17, 19 und 20 sowie die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nachgereichten Dokumente [vgl. lit. D und F hiervor]). In dieser Hinsicht liegt somit ein internationaler Sachverhalt zur Beurteilung vor, weshalb zur Bestimmung des anzuwenden Rechts das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) heranzuziehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b IPRG).
Gemäss Art. 82 Abs. 1 IPRG bestimmt sich das Verhältnis zwischen Eltern und Kind - insbesondere auch bezüglich der elterlichen Sorge - nach dem Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wobei gemäss Art. 84 Abs. 1 IPRG diesbezügliche Entscheidungen des Aufenthaltsstaates in der Schweiz anerkannt werden (vgl. zum Begriff des Aufenthalts Art. 20 Abs. 1 Bst. b IPRG). Da es sich beim Sorgerecht nicht um eine Statusfrage im Sinne von Art. 14 Abs. 2
IPRG handelt, ist ferner eine im Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes statuierte Rückweisung auf schweizerisches oder Weiterverweisung auf ein anderes ausländisches Recht unbeachtlich (vgl. zum Ganzen etwa CATHERINE CHRISTEN-WESTENBERG, in: Honsell/Vogt/Schnyder [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Internationales Privatrecht, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 19 ff. zu Art. 20; IVO SCHWANDER, a.a.O., Rz. 12 ff. und insb. Rz. 18 zu Art. 82). Da B._______ von Geburt an bis zu ihrem 16. Altersjahr in Deutschland aufwuchs bzw. sich für gewöhnlich in Deutschland aufhielt, sind vorliegend die das Sorgerecht normierenden §1626 bis
§1698b des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar (vgl. www.gesetze-im-internet.de/bgb, zuletzt besucht am 26. Januar 2010).
Gemäss § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 BGB steht die elterliche Sorge, welche die Personenund Vermögenssorge (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1638 ff. BGB) sowie die Vertretung des Kindes (vgl. § 1631 Abs. 1 und § 1629 Abs. 1 i.V.m. § 164 ff. BGB) beinhaltet, den Eltern gemeinsam zu, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet sind oder einander nachher heiraten. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so können die Eltern in einer öffentlich zu beurkundenden Sorgeerklärung bestimmen, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen (vgl. § 1626a Abs. 1 Ziff. 2 und §1626d Abs. 1 BGB). Ohne öffentlich beurkundete Sorgeerklärung steht alleine der unverheirateten Mutter die elterliche Sorge über das Kind zu (vgl.
§ 1626a Abs. 2 BGB), es sei denn, sie sei gestorben oder ihr sei die elterliche Sorge entzogen worden. Diesfalls kann das Familiengericht die elterliche Sorge dem Vater übertragen (vgl. § 1680 Abs. 2 und 3 BGB).
Es sei nur am Rande vermerkt, dass auch nach Massgabe des vorliegend nicht anwendbaren ZGB bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge von Gesetzes wegen ebenfalls alleine der Mutter zusteht (vgl. Art. 298 Abs. 1 ZGB) und, sofern sie ihr entzogen wurde oder sie unmündig, entmündigt oder gestorben ist, von der Vormundschaftsbehörde auf den Kindsvater übertragen werden kann (vgl. Art.
298 Abs. 2 ZGB). Seit dem Inkrafttreten der Revision des ZGB per
1. Januar 2000 besteht sodann die Möglichkeit, dass die Vormundschaftsbehörde unverheirateten Eltern auf ihren Antrag hin die gemeinsame elterliche Sorge überträgt (vgl. Art. 298a Abs. 1 ZGB). Die schweizerische Ordnung stimmt damit in einem vorliegend entscheidenden Punkt mit der jenigen in Deutschland überein: Der unverheiratete Vater erwirbt das Sorgerecht nicht "automatisch" aufgrund seiner Vaterschaft und auch nicht aufgrund tatsächlich gewährter Obhut und Sorge.
Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen nie mit C._______, der Mutter der gemeinsamen Tochter B._______, verheiratet. Weder macht er geltend noch wäre aktenkundig, dass ihm aufgrund einer gemeinsam mit C._______ anbegehrten, in Deutschland öffentlich beurkundeten Sorgerechtserklärung oder aber aufgrund eines Urteils eines deutschen Familiengerichts das (gemeinsame) Sorgerecht für B._______ zugekommen wäre. Auch liegt kein Nachweis für ein allenfalls nach schweizerischem Recht erworbenes Sorgerecht vor. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt das Sorgerecht für B._______ zustand. Die elterliche Sorge hatte vielmehr alleine die Mutter von B._______ inne - also C._______.
Da der Beschwerdeführer das Sorgerecht für B._______ nie zustand, hat er grundsätzlich keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für seine Tochter (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG). Er weist allerdings darauf hin, B._______ sei unter seiner Obhut aufgewachsen, und macht sinngemäss geltend, Art. 29sexies Abs.
1 Bst. a AHVG sehe vor, dass der Bundesrat die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln habe, dass Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht.
Der gestützt auf Art. 29sexies Abs. 1 Bst. a AHVG erlassene Art. 52e AHVV beschränkt sich darauf, einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften auch für Jahre vorzusehen, in denen die Eltern Kinder unter ihrer Obhut hatten, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zustand. Diese Bestimmung setzt laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Anrechnungsvoraussetzung nicht nur die Versicherteneigenschaft der Eltern voraus, sondern auch, dass die Eltern das Sorgerecht während einer gewissen Zeit inne hatten. Mit Art. 52e AHVV wird daher keineswegs jenen Versicherten ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften eingeräumt, denen - wie dem Beschwerdeführer - von Gesetzes wegen nie die elterliche Sorge zustand. Vielmehr regelt diese Verordnungsbestimmung lediglich diejenigen Fälle, in welchen den versicherten leiblichen Eltern oder Adoptiveltern die elterliche Sorge entzogen wurde, die Kinder jedoch zumindest einem Elternteil
zur Pflege und Erziehung überlassen wurden (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 241 E. 2.2 und E. 3.2, mit Hinweisen). Daher vermag der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Umstand, dass B._______ unter seiner väterlichen Obhut aufwuchs, keinen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften für diese Tochter zu begründen.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass von Gesetzes wegen C._______ das Sorgerecht für B._______ zustand, etwas zu seinen Gunsten herzuleiten vermag. Dabei ist aufgrund der Vorbringen der Parteien und der Akten davon auszugehen, dass C._______ nie obligatorisch oder freiwillig bei der schweizerischen AHV versichert gewesen ist (vgl. Art. 1a und Art. 2 AHVG).
Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 Bst. b AHVG hat der Bundesrat die Einzelheiten über die Anrechnung von Erziehungsgutschriften für den Fall zu regeln, dass lediglich ein Elternteil in der schweizerischen AHV versichert ist. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat er Art. 52f Abs. 4 AHVV erlassen und festgehalten, dass dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war. Diese Verordnungsbestimmung sieht einzig die Anrechnung unter Ehegatten vor und stellt eine vom Grundsatz der hälftigen Teilung von Erziehungsgutschriften Verheirateter abweichende Teilungsbestimmung dar (vgl. Art. 29sexies Abs. 3 AHVG; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes H 64/00 vom 29. Dezember 2000 E. 3b). Für eine abweichende Auslegung, die unverheiratete und verheirateten Paare gleichstellen würde, besteht angesichts des klaren Wortlauts von Art. 52f Abs. 4 AHVV kein Raum. Da der Beschwerdeführer mit der nicht versicherten Mutter von B._______ nie verheiratet war, hat er auch gestützt auf Art. 52f Abs. 4 AHVV keinen Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften.
Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, bei der Beurteilung der Frage, ob Erziehungsgutschriften anzurechnen sind oder nicht, dürfe nicht darauf abgestellt werden, ob Eltern verheiratet oder unverheiratet (gewesen) seien. Damit rügt er sinngemäss, Art. 52f Abs. 4 AHVV verletzte das dem Grundsatz der Rechtsgleichheit zuzuordnende verfassungsmässige Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst eine Bestimmung, welche rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist oder die Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 497 und 528). Das Diskriminierungsverbot ist dann verletzt, wenn die Norm eine Person wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung benachteiligt und damit Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen den verfassungsmässig vorgegebenen spezifischen Schutz verweigert (vgl. BGE 126 II 377 E. 6a).
Zu beachten ist allerdings, dass unselbständigen Verordnungsbestimmungen, welche sich auf eine bundesgesetzliche Delegationsnorm stützen (vgl. Art. 164 Abs. 2 BV), nur dann wegen einer Verletzung der Bundesverfassung die Anwendung zu versagen ist, wenn die Verfassungswidrigkeit nicht bereits im Gesetz selbst vorgegeben ist, sind doch Bestimmungen in Bundesgesetzen - wie etwa dem AHVG - für rechtsanwendende Behörden massgebend (Art. 190 BV in der am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Fassung). Bei Verordnungsbestimmungen die sich - wie Art. 52f Abs. 4 AHVV - auf eine gesetzliche Delegationsnorm stützen, welche dem Bundesrat einen relativ weiten Regelungsspielraum einräumt (so insbesondere auch Art. 29sexies Abs.
1 Bst. a und b AHVG), beschränkt sich daher das Bundesverwaltungsgericht darauf zu überprüfen, ob sie offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen fallen oder aus anderen Gründen verfassungsoder gesetzwidrig sind (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts H 176/03 vom 19. Oktober 2005
E. 3.1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 83 Rz. 2.177).
Die Versicherteneigenschaft, die Ehe und die elterliche Sorge werden bereits auf Gesetzesstufe als Anspruchsvoraussetzungen für die Anrechnung von Erziehungsgutschriften statuiert (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 und 3 AHVG). An diese gesetzliche Vorgabe hatte sich der Bundesrat im Rahmen seiner Verordnungsgebung zu halten. Er war insbesondere verpflichtet, diese Anspruchsvoraussetzungen auch in Art. 52f Abs. 4 AHVV umzusetzen, andernfalls er die ihm zustehende
Regelungskompetenz überschritten hätte. Die ungleiche Behandlung verheirateter und unverheirateter Paare bei der Anrechung von Erziehungsgutschriften ist damit vom Gesetzgeber gewollt und in klarer Weise im AHVG vorgegeben. Allein schon aus diesem Grunde kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 BV nichts für sich ableiten.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass Art. 52f Abs. 4 AHVV nicht dazu führt, dass unverheiratete leibliche Eltern von der Anrechnung von Erziehungsgutschriften generell ausgeschlossen wären. Vielmehr haben sie die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu erwirken und anschliessend zu vereinbaren, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll. Ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 Bst. d AHVG i.V.m. Art. 52fbis AHVV). Im Vergleich zu verheirateten Eltern sind daher unverheiratete Eltern keineswegs schlechter gestellt, erscheint doch die Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts im Vergleich zur Eheschliessung keineswegs als unangemessene formelle Voraussetzung zum Erwerb des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften. Das gesetzlich vorgesehene System, wonach ein Anspruch auf Erziehungsgutschriften nur einer sorgeberechtigten Person zusteht (vgl. BGE 130 V 241 E. 3.1), wird durch die Regelung von Art. 52f Abs. 4 AHVV zivilstandsunabhängig durchgesetzt.
Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass Art. 52f Abs. 4 AHVV rechtliche Unterscheidungen träfe, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich wäre. Vielmehr erscheint ein Abstellen auf das Sorgerecht und nicht den Zivilstand der Eltern als durchaus sachgerecht, und ist die daraus folgende Ungleichbehandlung unverheirateter und verheirateter Eltern im Lichte von Art. 8 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2008 als rechtens. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die Vorinstanz haben einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 e contrario VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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