Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-4684/2009 |
Datum: | 28.10.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Tierwirtschaftliche Produktion (Ohne Milch) |
Schlagwörter : | ührerin; Vorin; Vorinstanz; Beschwerdeführerin; Betrieb; Beschwerdeführerinnen; Abgabe; Bundes; Ausnahmebe; Ausnahmebewilligung; Höchstbe; Produktion; Beilage; Mastschwein; Bewirt; Produktions; Mastschweine; Höchstbestand; Verwaltungs; Schweine; Produktionsstätte; Entscheid; Verjährung; Recht; Höchstbestandes; ätten |
Rechtsnorm: | Art. 11 VwVG ;Art. 12 OR ;Art. 127 OR ;Art. 13 OR ;Art. 137 OR ;Art. 177 LwG ;Art. 34 VwVG ;Art. 44 VwVG ;Art. 46 LwG ;Art. 47 LwG ;Art. 47 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 OR ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 131 V 55 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-4684/2009
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Hans Urech (Vorsitz), Maria Amgwerd,
Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
1. A.______ AG,
2. B.______ AG,
beide vertreten durch C.______ AG, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Abgabe wegen Überschreitung des Höchstbestandes im Jahr 2007.
Die A.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) ist eine im Handelsregister des Kantons Q eingetragene Aktiengesellschaft mit Sitz in X. Der Zweck der Gesellschaft besteht im Betrieb einer Käserei. Ihren Sitz in X und die Firmenadresse neben jener der Beschwerdeführerin 1 hat auch die B.______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), welche eine Schweinezucht betreibt. Bis anfangs Mai 2009 war weiter die D._ ___ AG mit Sitz in X und gleicher (heutiger) Firmenandresse wie die Beschwerdeführerin 2 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Q eingetragen. Die D. ____ AG bezweckte die Führung eines Schweinemastbetriebs.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2005 stellte das Departement für Inne - res und Volkswirtschaft des Kantons Q fest, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der D. ____ AG als Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr erfüllt seien. Es wies das Landwirtschaftsamt deshalb an, die D. ____ AG und die Beschwerdeführerin 2 als einen Betrieb zu behandeln (vgl. Ent scheid Verwaltungsgericht Kanton Q vom 11. Januar 2006, S. 4
[Vernehmlassung Beilage 1, Beschwerde Beilage 8]).
Die dagegen von der D. ____ AG erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Q mit Entscheid vom 11. Januar 2006 vollumfänglich ab. Das Gericht kam zum Schluss, die D. ____ AG habe weder wirtschaftlich, organisatorisch noch finanziell über die er - forderliche Unabhängigkeit verfügt. Es ergebe sich, „dass die D. ____ AG aufgrund ihrer engen organisatorischen, finanziellen, wirtschaftlichen und faktischen Verflechtung mit der A.______ AG und der B.______ AG nicht mehr als eigenständiger Betrieb im Sinne von Art. 6 LBV anerkannt werden kann. Vielmehr müssen die B.______ AG und die D.______ AG als ein Betrieb (zusammenhängend mit der A.______ AG) angesehen werden“ (vgl. Entscheid S. 10). Der Entscheid vom 11. Januar 2006 erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Vernehmlassung Beilage 2).
Per 7. Mai 2009 gingen die Aktiven und Passiven der D. ____ AG infolge Fusion auf die Beschwerdeführerin 2 über, worauf die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht wurde (vgl. [...] Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin 2 vom 14. Juli 2009
[Beschwerde Beilage 4]).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2006 an Herrn E, damals einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied im Verwaltungsrat der Be - schwerdeführerin 1 und 2, wies das Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend: Vorinstanz) darauf hin, dass der bisher gehaltene Schweinebestand in den beiden Produktionsstätten der D.__ __ AG und der Beschwerdeführerin 2 aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 27. Februar 2006 (recte: 11. Januar 2006, 27. Februar 2006 = Versanddatum) den maximal möglichen Tierbestand gemäss der Verordnung vom 26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleischund Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) übersteige. Es sollte jedoch möglich sein, dem Betrieb aufgrund der verarbeiteten Milchmenge eine Ausnahmebewilligung zur Überschreitung des einfachen Tierhöchstbestandes bewilligen zu können. Die Vorinstanz forderte E daher auf, ein entsprechendes Ausnahmebewilligungsgesuch einzureichen (vgl. Beschwerde Beilage 9).
Bezugnehmend darauf ersuchten die Beschwerdeführerin 2 und die D. ____ AG die Vorinstanz mit gemeinsamer Eingabe vom 2. Juni 2006 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 8 HBV (Bewilligung eines Tierbestandes von insgesamt 170 Zuchtsauen mit Ferkel und 875 Mastschweinen inkl. Vormast [vgl. Vernehmlassung Beilage 2]).
Die Vorinstanz hiess dieses Gesuch am 7. Juni 2006 gut und er - teilte den beiden Bewirtschaftern (Beschwerdeführerin 2 und D. ____ AG) gestützt auf Art. 8 und 10 HBV rückwirkend für eine Dauer ab 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 eine Ausnahmebewilligung für die Haltung von 875 Mastschweinen oder Jagern (ab 30 kg), 170 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) und 56 Zuchtremonten (bis 6 Monate alt) in sämtlichen betriebenen Pro - duktionsstätten (= 126,3 % des einfachen Höchstbestandes nach HBV, vgl. Vernehmlassung Beilage 3).
Per 1. Januar 2007 übernahm die Beschwerdeführerin 1 den Mastschweinestall der Käserei Z samt Tierbestand (508 Mastschweine, Remonten bis 6 Monate) und Vorräte als Pächterin vom Eigentümer H. Dieser hatte den Maststall bis Ende 2006 auf eigene Rechnung geführt und betrieben (vgl. Schreiben [...] vom 9. Mai 2008 [Vernehmlassung Beilage 7]; Schreiben Beschwerdeführerin 1 an Vorinstanz vom 10. Mai 2008 mit beigelegter Bestätigung von H vom
9. Mai 2008 [Vernehmlassung Beilage 10]; von der
Beschwerdeführerin 1 am 1. Mai 2007 ausgefülltes Formular B: Tiererhebung 2007, S. 3 [Vernehmlassung Beilage 4a]).
Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 (z.H. Herrn E) mit, dass ihr der Kanton Q für den Stichtag 2007 folgende HBV relevanten Tierbestände übermittelt habe:
Das Total aus beiden Produktionsstätten betrage 159 Zuchtsowie 1245 Mastschweine (1298 minus 53 [1/3 der Zuchtsauen als Remontenanteil]). Dies entspreche 146,6 % des einfachen Höchsttierbestandes (63,6 % Zuchtschweine plus 83 % Mastschweine). Verglichen mit der für sämtliche Schweineproduktionsstätten der Beschwerdeführerin 1 erteilten Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006 (maximal 126,3 % des Höchsttierbestandes) ergebe sich ein Über - bestand von 20 %. Bei einer Überschreitung des Höchstbestandes müsse gemäss Art. 16 und 17 HBV eine Abgabe in der Höhe von Fr. 450.- je zuviel gehaltene Zuchtsau und Fr. 100.- je zuviel ge - haltenes Mastschwein erhoben werden. Entsprechend gab die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2 die Möglichkeit zur Stellungnahme bis am 19. Mai 2008 (vgl. Vernehmlassung Beilage 8).
Noch vor Ablauf dieser Frist richtete die Vorinstanz am 30. April 2008 ein weiteres Schreiben an die Beschwerdeführerin 2. Wie sich später herausstellte (vgl. nachfolgend), ging die Vorinstanz in diesem irrtümlich davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 den Mast schweinestall in Z mit den 508 Mastschweinen bzw. Remonten schon zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer
Ausnahmebewilligung vom 2. Juni 2006 betrieben hatte, ohne dies in den Gesuchsunterlagen zu erwähnen (vgl. Vernehmlassung Beilage 9, Beschwerde Beilage 10).
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin 1 am 10. Mai 2008 eingereichten Belege musste die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2008 einräumen, dass die Beschwerdeführerinnen den zusätzlichen Mastschweinestall in Z nicht bereits im Jahr 2006, sondern erst ab 1. Januar 2007, d.h. nach Erteilung der Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006, bewirtschafteten.
Unter diesen Umständen sei die Vorinstanz indessen entgegen den Bestimmungen der Ausnahmebewilligung nicht rechtzeitig über Änderungen in der Bewirtschaftung informiert worden. Da es die Beschwerdeführerin 2 unterlassen habe, rechtzeitig um eine allfällige An - passung der bestehenden Ausnahmebewilligung zu ersuchen, werde für das Jahr 2007 eine Abgabe entsprechend des Bestandes erhoben, welcher über der Anzahl in der Ausnahmebewilligung liege. Für das Jahr 2008 werde auf eine Abgabe verzichtet, wenn innert drei Monaten ein neues Gesuch um Anpassung der bestehenden Ausnahme bewilligung eingereicht werde. Gleichzeitig erhielt die Beschwerde führerin 2 nochmals Gelegenheit, sich bis Ende Mai 2008 zu äussern (vgl. Vernehmlassung Beilage 11).
Am 23. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zusammen mit der D. ____ AG der Vorinstanz eine gemeinsame Stellungnahme zum Schreiben vom 15. Mai 2008 ein. Sie ersuchten um Durchführung eines Augenscheines und um Feststellung, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht Bestandteil des „Landwirtschaftsbetriebes“ Y sei. Sowohl auf die Einleitung eines Übertretungsals auch eines Ausnahmebewilligungsverfahrens sei zu verzichten (vgl. Beschwerde Beilage 11).
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 mit, dass die drei Aktiengesellschaften (Be - schwerdeführerinnen 1 und 2, D. ____ AG) nach ihrem Dafürhalten unabhängig allfälliger personeller Änderungen im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 1 als ein Betrieb gelten würden und die Tier - bestände entsprechend addiert würden.
Für die Einhaltung der Höchstbestandesverordnung im Jahr 2008 komme nur (1) ein Verkauf des von der Beschwerdeführerin 1 be triebenen Schweinestalls, (2) ein Gesuch um Ausnahmebewilligung für den Gesamtbestand der drei betroffenen Aktiengesellschaften oder (3) eine Reduktion der Tierzahl der drei Aktiengesellschaften auf den er - laubten Höchstbestand in Frage. Die Beschwerdeführerin möge die gewünschte Lösungsvariante bis am 20. November 2008 mitteilen, ansonsten eine Abgabe nach den Bestimmungen der Höchstbestandesverordnung (auch) für das Jahr 2008 erhoben werden müsse (vgl. Ver - nehmlassung Beilage 12, Beschwerde Beilage 13).
In der Folge ergab sich betreffend Einhaltung des Höchstbestandes im Jahr 2008 ein weiterer Schriftenwechsel (vgl. Schreiben Vorinstanz vom 1. Dezember 2008 [Beschwerde Beilage 14], Antwort - schreiben Beschwerdeführerin 1 vom 22. Dezember 2008 und 16. Februar 2009 [womit die provisorischen Bilanzen per 31. Dezember 2008 der drei Aktiengesellschaften eingereicht wurden, vgl. Beschwerde Beilagen 15, 16]).
Am 4. Mai 2009 setzte die Vorinstanz eine neue Frist bis Ende August 2009 zur Einreichung eines Gesuchs um Überschreitung des Höchstbestandes mit Rückwirkung ab 2008 (vgl. Beschwerde Beilage 17).
Darauf verpflichtete die Vorinstanz das „Konglomerat B.______ AG / D. ____ AG und die A.______ AG“ mit Verfügung vom 24. Juni 2009 solidarisch haftend zur Bezahlung einer Abgabe in der Höhe von Fr. 36'964.- „für den Tierüberbestand von 367 Mastschweinen und 22 Legehennen im Jahr 2007“ (vgl. Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf die Kontrolle der Tierbestände anhand der Daten des agrarpolitischen Informationssystems (AGIS-Daten) Anfang 2008. Diese habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. D. ____ AG mit Stichtag 2007 159 Zuchtsauen, 790 Mastschweine/Remonten und 22 Legehennen und die Beschwerdeführerin 1 508 Mastschweine/Remonten bewirtschaftet habe.
Aufgrund des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom
11. Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin 2 und die D._ ___ AG als ein Betrieb zu betrachten. Ebensowenig könne die Beschwerdeführerin 1 als eigenständiger Betrieb angesehen werden. Die geforderte rechtliche Unabhängigkeit für das Jahr 2007 der Beschwerdeführerin 1 zum „Konglomerat B.______ AG / D. ____ AG“ sei nicht gegeben. Es fehle am Erfordernis von Art. 6 Abs. 1 Bst. c
LBV, wonach ein Betrieb rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben sein müsse. Aus Sicht der Höchstbestandesverordnung seien deshalb die Tierzahlen aller Produktionsstätten der Beschwerdeführerin 2, der D. ____ AG und der Beschwerdeführerin 1 zu addieren, was für das Jahr 2007 insgesamt 159 Zuchtsauen, 1298 Mastschweine und 22 Legehennen ergebe.
Der mit Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006 bewilligte Tierbestand (170 Zuchtsauen [über 6 Monate alt], 56 Zuchtremonten [bis 6 Monate alt], 875 Mastschweine oder Jagern [ab 30 kg]) sei im Jahr 2007 somit um 367 Mastschweine und 22 Legehennen überschritten worden. Die jährliche Abgabe pro zu viel gehaltene Zuchtsau betrage Fr. 450.-, pro zu viel gehaltenes Mastschwein oder Mastjager Fr. 100.- und pro zu viel gehaltene Legehenne Fr. 12.-. Die Abgabe belaufe sich somit auf Fr. 36'964.-.
In der Folge nahmen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit gemein - samer Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Juli 2009 Bezug auf das (vorstehend unter D.f erwähnte) Schreiben der Vorinstanz vom 4. Mai 2009. Sie bekräftigten, dass nun von Lösungsvorschlag 2 (gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 23. Oktober 2008 [vgl. vorstehend D.d]) Gebrauch gemacht werde, und beantragten „eine Ausnahmebewilligung im Sinne Ihrer Ausführungen im Schreiben vom 04.05.a.c. mit Rückwirkung per 01.01.2008“. Betreffend das Produktionsjahr 2007 wurde die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Prüfung des Sach - verhaltes und vollumfängliche Aufhebung der Abgabeverfügung ersucht (vgl. Vernehmlassung Beilage 13, Beschwerde Beilage 18).
Mit gemeinsamer Eingabe vom 21. Juli 2009 erhoben die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2 beim Bundesverwaltungs - gericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Juni 2009. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, und die Abgabe von Fr. 36'964.- sei ersatzlos zu streichen, unter Kostenund Ent - schädigungsfolge zu Lasten des Bundes. Eventualiter sei die Abgabe massiv zu reduzieren. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um „Durch - führung eines Augenscheines mit Besprechung“ ersucht.
Die Beschwerdeführerinnen halten die angefochtene Verfügung für geradezu unverständlich und schwer nachvollziehbar. Es sei davon aus zugehen, dass sie willkürlich und ohne rechtliche Grund lage erfolgt sei. Ein Augenschein bzw. die von der Vorinstanz verlangte, aber kategorisch verweigerte Besprechung hätten Klarheit ge bracht. Zudem dürfte die Abgabeforderung für das Jahr 2007 aufgrund der Verschleppung des Verfahrens zwischenzeitlich verjährt sein.
Mit Vernehmlassung vom 24. September 2009 beantragt die Vorin - stanz die Abweisung der Beschwerde.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Parteien wird, so - weit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen ein - gegangen.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 2009 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Nach Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) kann gegen diese Verfügung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege (Art. 44 ff. VwVG i.V.m. Art. 31, 33 Bst. d, 37 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben insofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Am 13. August 2009 reichte die Rechtsvertreterin aufforderungsgemäss eine schriftliche Vollmacht nach (Art. 11 Abs. 2 VwVG). Die Vertretung durch eine juristische Person wie die vorliegend handelnde ist zulässig. Die Bundesverwaltungsrechtspflege kennt auch bei berufsmässiger Vertretung kein Anwaltsponopol und mithin keine Verpflichtung, einen patentierten Anwalt als Vertreter beizuziehen (vgl. RES NYFFENEGGER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 11 N. 6; VERA MARANTELLISONANINI, SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs - verfahren, Art. 11 N. 13f.).
Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 47 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Die Vorinstanz eröffnete die angefochtene Verfügung zu Recht beiden Beschwerdeführerinnen - d.h. beiden materiellen Verfügungsadressatinnen - je schriftlich durch individuelle Zustellung eines gleichlautenden Verfügungsexemplars (Art. 6 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht führt das - zu Recht mit gemeinsamer Beschwerdeschrift eingeleitete - Beschwerdeverfahren dementsprechend unter einer einzigen Prozedurnummer (B- 4684/2009; sog. materielle Streitgenossenschaft, vgl. VERA MARANTELLISONANINI, SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 6 N. 11). Handlungsbedarf für eine Verfahrensvereinigung, wie sie die Be - schwerdeführerinnen in der Annahme beantragen, es handle sich um zwei eigenständige Verfügungen, besteht nicht.
Als korrekt erweist sich auch, dass eine in dividuelle Eröffnung bzw. Zustellung der angefochtenen Verfügung an die im Verfügungs - dispositiv-Ziffer 1 ebenfalls erwähnte D._ ___ AG unterblieb. Deren Rechtspersönlichkeit war im Eröffnungszeitpunkt aufgrund der Fusion vom 7. Mai 2009 bereits erloschen, bzw. waren deren Aktiven und Passiven auf die Beschwerdeführerin 2 übergegangen.
Den vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz das unmittelbar vor Beschwerdeerhebung gestellte Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 20. Juli 2009 betreffend das vorliegend strittige Produktionsjahr 2007 (vgl. im Sachverhalt unter F) bereits formell behandelt und entschieden hat.
Die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 24. September 2009 machen jedoch deutlich, dass diese nicht bereit ist, auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen, sondern ausdrücklich die Beschwerdeabweisung beantragt. Damit hat die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch konkludent von der Hand gewiesen (vgl. im Übrigen zum grundsätzlich fehlenden Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, N. 1041 ff.). Das vorliegende Beschwerdeverfahren kann damit ohne Weiteres fortge - führt und der Entscheid in der Sache gefällt werden.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2009 und Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet aus - schliesslich die angebliche Überschreitung des Tierhöchstbestandes durch die Beschwerdeführerinnen per Stichtag im Jahr 2007 und die gestützt darauf erhobene Abgabe. Zu den Verhältnissen im Jahr 2008 und dem diesbezüglichen Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erhalt einer Ausnahmebewilligung mit Rückwirkung per 1. Januar 2008 (vgl. im Sachverhalt unter F) hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht zu äussern.
Nach Art. 46 Abs. 1 LwG (vgl. a.a.O.) kann der Bundesrat für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festsetzen. Bewirt - schafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben, welche diese Höchstbestände überschreiten, müssen eine jährliche Abgabe entrichten (Art. 47 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat setzt diese so fest, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich ist (Art. 47 Abs. 2 LwG).
U.a. für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte von Metzgereiund Schlachtbetrieben sowie von Milchund Lebensmittelverarbeitungsbetrieben an Schweine verfüttern, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 46 Abs. 3 Bst. b LwG).
Gestützt auf diese Bestimmungen sowie die in Art. 177 Abs. 1 LwG eingeräumte Kompetenz zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen legte der Bundesrat in der Verordnung vom
26. November 2003 über Höchstbestände in der Fleischund Eierpro - duktion (Höchstbestandesverordnung, HBV, SR 916.344) die entsprechenden Höchstbestände für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast fest (vgl. Art. 2 ff. HBV [bezüglich Betrieben, die den ökologi - schen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen] und Art. 7 HBV [bezüglich Betrieben, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben]). Im
4. Abschnitt der Höchstbestandesverordnung (Art. 8 ff. HBV) wird kon - kretisiert, inwiefern die so festgelegten Höchstbestände im Rahmen einer Ausnahmebewilligung überschritten werden können. Werden mehr Tiere gehalten, als mit einer Ausnahmebewilligung oder Re gistrierung festgelegt wurde, erhebt das Bundesamt eine Abgabe (Art. 16 Bst. b HBV).
Die Beschwerdeführerinnen machen zunächst geltend, die strittige Ab - gabeforderung für das Jahr 2007 sei verjährt. Vorab ist somit zu klären, ob die Verjährungseinrede begründet ist.
Die Verjährung wird im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechts - grundsatz anerkannt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 189, 778ff.). Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die mass - gebliche Verjährungsfrist, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte abzustellen. Gibt es keine solchen, sind grundsätzlich die Normen des Obligationenrechts über die Verjährung (Art. 127 ff. OR, SR 220) als subsidiäre Rechtsquelle für das öffentliche Recht heranzuziehen (vgl. BGE 131 V 55 E. 3.1; ähnlich auch das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts A 262/79/kl vom 7. Mai 1982, E. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 790f., m.w.H.; ROBERT K. DÄPPEN, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 127 N. 7).
Die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche kann unterbrochen wer - den. Dazu genügt neben den in Art. 135 OR genannten Handlungen jeder Akt, mit dem die Forderung gegenüber dem Schuldner in ge - eigneter Weise geltend gemacht wird. Insbesondere reicht für die Ver jährungsunterbrechung eine an den Verpflichteten gerichtete schriftli - che Forderungserklärung oder jede Handlung aus, die das Verfahren in der erforderlichen Form vorantreibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.15 /1997 vom 25. August 1997, E. 3, m.w.H., publiziert in Zbl 99 [1998] 489; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 777, m.w.H.; vgl. im Übri-
gen auch Art. 33 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1], wonach die Verjährung durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unterbrochen wird).
Die Höchstbestandesverordnung regelt nicht, innerhalb welcher Frist der Anspruch des Staates auf Erhebung einer Abgabe wegen Überschreitung des Tierhöchstbestandes verjährt. Ebensowenig findet sich eine Regelung zur Verjährung landwirtschaftlicher Ansprüche im Landwirtschaftsgesetz oder der landwirtschaftlichen Begriffsver ordnung. Einzig Art. 32 Abs. 1 SuG sieht für Forderungen aus Finanzhilfeund Abgeltungsverhältnissen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor. Ansprüche auf Rückerstattung von Finanzhilfen und Abgeltungen verjähren nach Art. 32 Abs. 2 SuG ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Ent - stehung des Anspruchs (vgl. dazu den Beschwerdeentscheid der Re - kurskommission EVD 99/JO-003 vom 5. April 2001, E. 3.1f., publiziert in VPB 66 [2002] Nr. 18, wo bezüglich der Verjährung des Rück forderungsanspruchs ausbezahlter IP-Beiträge auf Art. 32 Abs. 2 SuG abgestellt wurde).
Ob auch vorliegend auf das Subventionsgesetz abgestellt werden kann, erscheint fraglich: Die beiden dort geregelten Sachverhalte (Verjährung von Forderungen aus Finanzhilfeund Abgeltungsverhältnisssen sowie entsprechender Rückerstattungsansprüche) lassen sich mit dem vorliegenden Sachverhalt (Verjährung einer Abgabeforderung des Staates aufgrund angeblichem Fehlverhalten des Privaten durch die Haltung von mehr Tieren als mit der Ausnahmebewilligung fest gelegt) nur beschränkt vergleichen (vgl. in diesem Sinne das unveröffentlichte Urteil des Bundesgerichts A.510/1987/cb vom 30. Juni 1989, E. 3b, wo das Bundesgericht ausdrücklich festhielt, dass der Ab - gabecharakter der dort strittigen Futtermittel-Preiszuschläge die Anwendung der [damaligen] auf agrarrechtliche Beiträge zugeschnittenen Bestimmung von Art. 105 aLwG über die Rückerstattung und Verjährung ausschliesst).
Die Frage, ob die Verjährung vorliegend in analoger Anwendung des Subventionsgesetzes oder aber privatrechtlicher Bestimmungen zu prüfen ist, kann indessen offen gelassen werden. Die strittige Ab - gabeforderung ist unabhängig davon nicht verjährt:
So entsprechen die in Art. 32 SuG vorgesehenen zehnbzw. fünfjährigen Verjährungsfristen der ordentlichen privatrechtlichen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR bzw. der in Art. 128 OR für bestimmte Fallgruppen auf fünf Jahre verkürzten Frist. Die in Art. 32 Abs. 2 SuG statuierte relative Verjährungsfrist von einem Jahr nach Kenntnis - nahme vom Rechtsgrund des Anspruchs entspricht im Wesentlichen der relativen einjährigen Verjährungsfrist für Forderungen auf Scha - denersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Art. 60 OR) bzw. für Bereicherungsforderungen (Art. 67 OR). Die gesetzliche Re - gelung knüpft den Beginn der Frist auch hier an die Kenntnis der rele - vanten Sachumstände.
Dass die in Art. 32 Abs. 2 SuG bzw. Art. 127 OR vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist mit Bezug auf die vorliegend strittige Abgabe für den Tierüberbestand per Stichtag im Jahr 2007 noch nicht abgelaufen ist, liegt auf der Hand. Gleiches gilt für die fünfjährige Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 SuG bzw. Art. 128 OR, dies selbst ohne Berücksichtigung der vorinstanzlichen Unterbrechungshandlungen.
Den Beschwerdeführerinnen kann jedoch selbst dann nicht gefolgt und der Verjährungseintritt bejaht werden, falls im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SuG bzw. Art. 60/67 OR auf eine relative Verjährungsfrist von nur einem Jahr abgestellt würde. Vorausgesetzt für den Beginn dieser Frist ist, „dass der Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, so dass er ihn mit Erfolg geltend machen kann; Kennenmüssen reicht nicht“ (ROBERT K. DÄPPEN, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 60 N. 6, m.w.H.). Da sich der Irrtum der Vorinstanz bezüg - lich dem Übernahmezeitpunkt des Mastschweinestalls in Z mit den zusätzlichen 508 Mastschweinen bzw. Remonten erst aufgrund der von der Beschwerdeführerin 1 am 10. Mai 2008 eingereichten Belege klärte (vgl. im Sachverhalt unter D.b, C), bestand die geforderte sichere Kenntnis des Anspruchs erst ab diesem Zeitpunkt.
Darauf hielt die Vorinstanz bereits mit Schreiben vom 15. Mai 2008 fest, dass für das Jahr 2007 eine Abgabe entsprechend des Bestandes erhoben werde, welcher über der Anzahl in der Ausnahmebewilligung liege. Auch indem sie gleichzeitig das rechtliche Gehör gewährte (vgl. im Sachverhalt unter D.b), setzte die Vorinstanz das Verfahren in der erforderlichen Form fort. Damit wurde eine allfällige einjährige Verjährungsfrist unterbrochen, und die Verjährung begann von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR analog). Weitere Unterbrechungshandlungen der Vorinstanz folgten am 23. Oktober 2008 (vgl. im Sachverhalt unter D.d) sowie mit der Eröffnung der angefochtenen Verfügung (vgl. im Sachverhalt unter E).
Inwiefern eine andere - kürzere - Verjährungsregelung zur Anwendung kommen sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Be - schwerdeführerinnen auch nicht dargelegt.
Unter diesen Umständen ist die im angefochtenen Entscheid vom
24. Juni 2009 verfügte Abgabeforderung für das Jahr 2007 nicht verjährt. Es ist aber zu prüfen, ob und in welcher Höhe die Abgabe recht - mässig ist.
Fest steht, dass der damaligen D._ ___ AG die Anerkennung als Betrieb im Sinne von Art. 6 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV, SR 910.91) zu Recht aberkannt worden ist, weil sich deren wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Unabhängigkeit von den Beschwerdeführerinnen als ungenügend erwies (vgl. die Ent scheide des Departements für Inneres des Kantons Q vom 4. Juli 2005 und des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006, im Sachverhalt unter A.b).
Dass die D.______ AG und die Beschwerdeführerin 2 als ein Betrieb zu behandeln und die entsprechenden Tierbestände zusammenzuzählen sind, ist unbestritten. Die Beschwerdeführerinnen räumten bereits vor der Fusion der beiden Gesellschaften ein, dass die Beschwerdeführerin 2 „zusammen mit der D. ____ AG einen Schweinezuchtund Mastbetrieb in Y betreibt, welcher (...) als ein landwirtschaftlicher Betrieb mit zwei Produktionsstätten im Sinne der LBV qualifiziert wurde [...]“ (vgl. Schreiben [...] vom 9. Mai 2008, Vernehmlassung Beilage 7; ebenso Ziff. 4 des Schreibens der C.______ AG vom 16. Februar 2009, Vernehmlassung Beilage 5).
Die Beschwerdeführerinnen machen aber geltend, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 1 um einen von der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen D. ____ AG unabhängigen Betrieb mit eigenständiger landwirtschaftlicher Produktionsstätte (Schweinemast) in Z handle (so etwa im Schreiben der [...] vom 9. Mai 2008 S. 2, vgl. Vernehmlassung Beilage 7).
Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerinnen im Jahr 2007 je als Bewirtschafterinnen einen eigenständigen Betrieb (inkl. einer Schweinemast in Z als eigenständige landwirtschaftliche Produktionsstätte der Beschwerdeführerin 1) führten, oder ob es sich dabei um drei Produktionsstätten desselben Betriebs handelte, welchen die Beschwerdeführerinnen in gemeinsamer Bewirtschaftung führten. Im letzteren Fall wären die jeweiligen Tierbestände zu - sammenzuzählen und den Bewirtschafterinnen eine allfällige Abgabe solidarisch aufzuerlegen (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesver - waltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, mit Hinweis auf den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7. April 2004 i. S. B. [6H/2002-2] E. 6.2, abrufbar unter: www.reko.admin.ch).
Die Vorinstanz verneint, dass die Beschwerdeführerin 1 als eigen - ständiger Betrieb angesehen werden kann. Sie weist darauf hin, dass Herr E im Jahr 2007 bei den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als Mitglied mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen gewesen sei. Die rechtliche Unabhängigkeit der drei beteiligten Aktiengesellschaften sei bei dieser Entscheidungsbefugnis durch Herrn E nicht gewährleistet.
Zudem seien die Gesellschafter des „Konglomerats B.______ AG / D. ____ AG“ im Jahr 2007 mit 30 % Aktien an der Beschwerdeführerin 1 beteiligt gewesen (E 10 %, G 20 %). Damit sei der gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV zulässige Aktienanteil von 25 % überschritten.
Zusätzlich zu den Aktien bestehe eine weitere Kapitalbeteiligung der Beschwerdeführerin 2 bzw. D. ____ AG respektive ihrer Gesellschafter an der Beschwerdeführerin 1 in Form von Darlehen und Kontokorrenten. Die Einsicht in die Bilanzen und Erfolgsrechnungen 2007 habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin 2 und die D. ____ AG (als Kontokorrente aufgeführte) Forderungen in Form von Darlehen
gegenüber der Beschwerdeführerin 1 verzeichneten. Weiter habe Herr E in Form eines Kontokorrentes Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Die Beschwerdeführerin 2 bzw. die D. ____ AG respektive ihre Gesellschafter hätten demzufolge an der Beschwerdeführerin 1 eine Kapitalbeteiligung in Form von Aktien, Darlehen sowie Kontokorrenten. Eine reine Kapitalbeteiligung sei nach den Weisungen und Erläuterungen zur LBV jedoch nur in Form eines Darlehens oder einer Beteiligung am Grundbzw. am Aktienkapital im erlaubten Rahmen zulässig.
Dies alles bekräftige, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht als unab - hängiger Betrieb zur Beschwerdeführerin 1 bzw. zur D. ____ AG zu betrachten sei, und die Tierbestände aller beteiligten Produktionsstätten addiert werden müssten. Eine Besichtigung vor Ort habe sich durch die offensichtliche Verflechtung der drei beteiligten Aktiengesellschaften erübrigt.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten demgegenüber den Standpunkt, eine Abgabeverfügung, die ausschliesslich durch den Ein bezug der Beschwerdeführerin 1 als neue Betriebsstätte im „Konglomerat“ zustande gekommen sei, setze zumindest eine vertiefte Abklärung bzw. eine vorgängige Feststellungsverfügung im Sinne der LBV voraus. Dies umso mehr, als der Schweinemastbetrieb Z erst im Jahr 2007 zur Beschwerdeführerin 1 gestossen sei. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen sei, fusse die Verfügung weitgehend auf Willkür und sei allein aus diesem Grunde nichtig und vollumfäng - lich aufzuheben.
Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006 könne nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 eine Betriebseinheit gebildet habe. Die Besitzer der Betriebe hätten immer offen kommuni - ziert, dass die Schweinehaltung ausschliesslich der Verwertung der in der Käserei anfallenden Nebenprodukte diene, weshalb die Höchstbe - standesgrenze bzw. der Erhalt von Ausnahmebewilligungen zur Über - schreitung eigentlich nie ein Thema gewesen sei.
Im Verfahren vor der Vorinstanz machten die Beschwerdeführerinnen und die D.______ AG weiter geltend, bei der Beschwerdeführerin 1 handle es sich um einen unabhängigen Käsereibetrieb mit angegliederter Schweinemast bei der Produktionsstätte Z. Der im Jahr 2007 durch die Beschwerdeführerin 1 zur Bewirtschaftung
übernommene Schweinemaststall in Z habe keinerlei Berührungspunkte mit der Schweinehaltung in Y. Die räumliche Trennung der Betriebe (von rund 30 Kilometern) sei offensichtlich und die einzige Verbindung der Beschwerdeführerin 1 zum
„Landwirtschaftsbetrieb“, bestehend aus den beiden Produktions - stätten D. ____ AG und der Beschwerdeführerin 2, bestehe in der Lieferung der Schotte zwecks sinnvoller Verwertung von Käsereinebenprodukten. Die Beschwerdeführerin 1 sei daher nicht Bestandteil des „Landwirtschaftsbetriebes“ Y (vgl. Stellungnahme vom
23. Mai 2008, Beschwerde Beilage 11, im Sachverhalt unter D.c). Die Schweinemast der Beschwerdeführerin 1 im Aussenbetrieb Z werde völlig unabhängig von den Betrieben in Y bewirtschaftet. Es fänden insbesondere keine Tierund/oder Futterlieferungen statt. Die Schweinemast in Z sei zudem nicht Label-konform und werde von anderen Personen betreut. Es bestünden keinerlei wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin 1 und den Tierhaltungsbetrieben der Beschwerdeführerin 2 und der D. ____ AG, welche eine Betrachtung als Gesamteinheit rechtfertigen würden (vgl. Schreiben C.______ AG vom 16. Februar 2009, Vernehmlassung Beilage 5).
In verfahrensmässiger Hinsicht wird die Durchführung eines Augenscheins mit Besprechung beantragt.
Der Bundesrat hat in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (vgl. a.a.O.) verschiedene landwirtschaftliche Begriffe umschrieben, welche für das Landwirtschaftsgesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen gelten (Art. 1 Abs. 1 LBV).
Nach Art. 6 Abs. 1 LBV gilt als Betrieb „ein landwirtschaftliches Unternehmen, das:
"a. Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
b.eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;
c. rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
d.ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
e.während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird."
Abs. 4 von Art. 6 LBV präzisiert, dass die Anforderung von Abs. 1 Bst. c insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn:
"a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin die Entscheide zur Führung des Betriebes nicht unabhängig von Bewirtschaftern anderer Betriebe treffen kann;
b.der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines anderen Betriebes, oder deren Gesellschafter, Genossenschafter, Aktionär oder Vertreter, zu 25 oder mehr Prozent am Kapital des Betriebes beteiligt ist; oder
c. die auf dem Betrieb anfallenden Arbeiten ohne anerkannte Gemeinschaftsform nach den Artikeln 10 oder 12 mehrheitlich von anderen Betrieben ausgeführt werden."
Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 LBV). Führt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin mehrere Produktionsstätten, so gelten diese zusammen als ein Betrieb (Art. 2 Abs. 2 LBV). Das Gleiche gilt in analoger Anwendung zudem auch für eine Mehrzahl von Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-4218/2008 vom 5. November 2008 und B- 2698/2007 vom 17. Juli 2008 E. 6, m.w.H.). Bei einer Produktionsstätte handelt es sich um eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen, die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktionsstätten ist, und auf der eine oder mehrere Personen tätig sind (Art. 6 Abs. 2 LBV).
Ergänzend verdeutlichen die Weisungen und Erläuterungen des Bundesamts für Landwirtschaft zur Landwirtschaftlichen Begriffsver - ordnung vom 7. Dezember 1998 (abrufbar unter: www.blw.admin.ch > themen > Direktzahlungen und Strukturen > Rechtliche Grundlagen, besucht am 20. Juli 2010, nachfolgend: Weisungen LBV), dass sich die Begrenzung der Tierbestände nach der Höchstbestandesverordnung immer auf den Betrieb und nicht die Produktionsstätte bezieht (Weisungen LBV, S. 5): Wenn ein Betrieb aus mehreren Produktions - stätten besteht, darf die Summe aller Tierbestände die Höchstbe - standesverordnung nicht verletzen (Weisungen LBV, S. 5).
Die von Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV verlangte rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbständigkeit und Unabhängigkeit von anderen Betrieben bedeutet gemäss den Weisungen LBV, dass der Bewirtschafter unabhängig von andern Bewirtschaftern alle Ent - scheidungen treffen und über den Betrieb verfügen kann. Dazu muss
ein Betrieb organisatorisch selbständig und mit keinem anderen Be - trieb verbunden sein, ansonsten es sich nicht um einen eigenständi - gen Betrieb, sondern lediglich um eine Produktionsstätte, d.h. um einen Betriebsteil, handelt (Weisungen LBV, S. 5).
Mit Bezug auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV halten die Weisungen LBV u.a. fest, dass bei einer Kapitalgesellschaft als Bewirtschafterin Verwaltungsräte und Geschäftsführer (mit oder ohne Eintrag im Handels - register), die selber einen anderen Betrieb führen oder an einem ande - ren Betrieb beteiligt sind, als Mitbewirtschafter gelten (Weisungen LBV, S. 6). Zur maximalen Kapitalbeteiligung Dritter von 25 % am Betriebskapital gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV wird ausgeführt, dass
„nur eine reine Kapitalbeteiligung in Form eines Darlehens oder einer Beteiligung am Grundbzw. Aktienkapital im erlaubten Rahmen zulässig“ ist (Weisungen LBV, S. 6).
Vorliegend geht aus den massgeblichen Handelsregisterauszügen hervor, dass E im Jahr 2007 zum Einen als (einziges) Mitglied im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2 fungierte und für diese einzelzeichnungsberechtigt war. Zum Anderen war E Mitglied im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2, für welche er ebenfalls über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügte.
Nach den eigenen (unbestritten gebliebenen) Angaben der Be schwerdeführerinnen bzw. ihrer Vertreterin (vgl. Schreiben [...] vom 9. Mai 2008, Vernehmlassung Beilage 10), war E weiter mit 80 % an den Aktien der Beschwerdeführerin 2 sowie mit 10 % an jenen der Beschwerdeführerin 1 beteiligt. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche die von der Vorinstanz erwähnte KontokorrentForderung von E gegenüber der Beschwerdeführerin 1 in Frage stellen würde.
Gestützt auf den Handelsregistereintrag ist weiter festzuhalten, dass im Jahr 2007 neben E auch F für die Beschwerdeführerin 1 einzelzeichnungsberechtigt war (Präsident). Er hielt (nach ebenso unbestritten gebliebener Darstellung) 70 % der Aktien der Beschwerdeführerin 1 sowie 20 % der Aktien der Beschwerdeführerin 2.
Für die damalige D. ____ AG verfügte G als Mitglied des Verwaltungsrats über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Er hielt alle Aktien dieser Kapitalgesellschaft und war zusätzlich mit 20 % an den
Aktien der Beschwerdeführerin 1 beteiligt. Mangels dagegen sprechender Anhaltspunkte ist im Übrigen im Sinne der vorinstanzlichen Ausführungen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. die D. ____ AG zusätzlich mit Darlehensforderungen am Kapital der Beschwerdeführerin 1 beteiligt war.
Damit ist der Vorinstanz ohne Weiteres zuzustimmen, dass es der Beschwerdeführerin 1 an der geforderten organisatorischen Selbständigkeit von der Beschwerdeführerin 2 wie der D. ____ AG fehlte. Es ist augenfällig, dass eine enge Verbindung zwischen allen drei Kapitalgesellschaften bestand. Dies in der Art, dass die Beschwerdeführerin 1 im Sinne der vorstehend erwähnten Grundsätze (vgl. E. 7.4) nicht als unabhängiger Betrieb zur Beschwerdeführerin 2 bzw. zur D. ____ AG betrachtet werden kann, sondern lediglich als ein durch die Beschwerdeführerinnen gemeinsam bewirtschafteter Betriebsteil bzw. eine weitere Produktionsstätte:
Bereits aus dem Aktienanteil der Gesellschafter der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen D.______ AG an der Beschwerdeführerin 1 - welcher im Jahr 2007 insgesamt 30 % betrug (E 10 %, G 20 %) - geht hervor, dass die gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. c LBV geforderte rechtliche, wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen D. ____ AG objektiv nicht gegeben war. Die in Art. 6 Abs. 4 Bst. b LBV vorgeschriebene maximale Beteiligung von 25 % am Kapital der Beschwerdeführerin 1 wurde allein dadurch überschritten. Weiter manifestiert sich die enge Verflechtung der Beschwerdeführerin 1 mit der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen D. ___ AG respektive ihrer Gesellschafter in den zusätzlichen Beteiligungen am Kapital der Beschwerdeführerin 1 in der Form von Darlehen und Kontokorrenten.
Zudem ist die betriebliche Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 6 Abs. 4 Bst. a LBV zu verneinen, weil E einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin 1 und gleichzeitig die einzige einzelzeichnungsberechtigte Person der Beschwerdeführerin 2 war. Er zeichnete somit auch für die Beschwerdeführerin 2 verantwortlich. Dazu kommt, dass auch F als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin 1 an der Beschwerdeführerin 2 beteiligt war (20 %
Aktienanteil), womit auch diesbezüglich von einer Mitbewirtschaftung im Sinne der Weisungen LBV (vgl. S. 6) auszugehen ist.
In Anbetracht dessen handelte es sich bei den Beschwerdeführerinnen im Jahr 2007 nicht um je eigenständig geführte Betriebe, sondern um Produktionsstätten desselben Betriebs, welchen die Beschwerdeführerinnen in gemeinsamer Bewirtschaftung führten.
Zur gemeinsamen Bewirtschaftung gehörte folgerichtig auch die Schweinemast in Z. Diese bildete einen weiteren Betriebsteil bzw. eine weitere landwirtschaftliche Produktionsstätte der Beschwerdeführerinnen.
Dass die Schweinemast in Z in einer gewissen örtlichen Di stanz von den übrigen Produktionsstätten angesiedelt ist, über eigenes Personal verfügte und abgesehen von Schottelieferungen offenbar kaum Berührungspunkte zur Schweinehaltung in der Produktionsstätte Y bestanden, vermag daran nichts zu ändern. Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen überzeugt diesbezüglich nicht. Auch sie bezeichnen die Schweinemast in Z im Übrigen als eine (der Be - schwerdeführerin 1 angegliederte) Produktionsstätte und machen zu Recht nicht geltend, bei ihr seien die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 LBV zur Anerkennung als eigenständiger Betrieb erfüllt.
Da bei einem landwirtschaftlichen Betrieb die Summe aller Tierbestände die Höchstbestandsbestimmungen nicht verletzen darf, sind die Tierbestände beider Beschwerdeführerinnen (inklusive jenem der da - maligen D. ____ AG, vgl. E. 6) zusammenzuzählen und eine allfällige Abgabe den Bewirtschafterinnen solidarisch aufzuerlegen. Dabei ist der in Z gehaltene Tierbestand ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen, da die Tierbestände aller beteiligten Produktionsstätten addiert werden müssen.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen dagegen nichts Stichhaltiges vorzubringen:
Entgegen ihrer Auffassung sind die beschriebenen Verflechtungen der drei Kapitalgesellschaften, wie dargelegt, genügend ausgeprägt,
sodass die vorinstanzliche „Betrachtung als Gesamteinheit“ nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 7).
Inwiefern eine vertiefte Abklärung oder die Durchführung eines Augenscheins angezeigt wären, ist nicht einsichtig. Der relevante Sachverhalt (insbesondere die enge Verflechtung der drei beteiligten Aktiengesellschaften) ist erstellt, womit die strittigen Rechtsfragen ohne weitere Abklärungen gerichtlich beurteilt werden können. Der An - trag auf Durchführung eines Augenscheins mit Besprechung wird daher abgewiesen.
Auch können die Beschwerdeführerinnen nichts aus der Behauptung ableiten, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006 abgestellt. Zwar argumentiert die Vorinstanz durchaus mit der Äusserung in jenem Entscheid, wonach „die B.______ AG und die D. ____ AG als ein Betrieb (zusammenhängend mit der A.______ AG) angesehen werden“ müsse (vgl. im Sachverhalt unter A.b). Dagegen ist jedoch nichts einzuwenden. Die Vorinstanz ruft die Einschätzung des kantonalen Gerichts zu Recht als nicht zu leugnendes Indiz für ihre eigene Beurteilung an, dies jedoch ohne geltend zu machen, die nunmehr zu prüfende betriebliche Eigenständigkeit der Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdeführerin 2 sei bereits im Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht mit bindender Wirkung entschieden worden. Darüber, dass jenes Verfahren die Betriebsanerkennung der dama - ligen D. ____ AG zum Gegenstand hatte, und auch nur diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen konnte, war sich die Vorinstanz durchaus im Klaren (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5092/2007 vom 21. Juli 2009, E. 2.1, wo anders als vorliegend ein bindender kantonaler Entscheid vorlag). Unabhängig davon haben die vorstehenden Erwägungen gezeigt, dass die Vorinstanz die betriebliche Eigenständigkeit der Be schwerdeführerin 1 von der Bescherdeführerin 2 zu Recht verneinte.
Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht als Betrieb im Sinne der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung qualifiziert worden sei. Eine Abgabeverfügung, die ausschliesslich durch den Einbezug der Beschwerdeführerin 1 als neue Betriebsstätte im „Konglomerat“ zustande gekommen sei, setze eine vorgängige Feststellungsverfügung im Sinne der LBV voraus.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung, ob die Höchstbestandes - bestimmungen im Jahr 2007 eingehalten wurden, kann vorliegend nicht vorgenommen werden ohne vorgängige Klärung der Frage, ob beide Beschwerdeführerinnen damals die Voraussetzungen eines (unabhängigen) Betriebs im Sinne von Art. 6 Abs. 1 und 4 LBV erfüllten, oder es sich um gemeinsam bewirtschaftete Produktionsstätten des - selben Betriebs handelte. Die Vorinstanz musste und durfte diese Frage daher vorfrageweise klären.
Dass noch kein kantonaler Entscheid über die Betriebsanerkennung der Beschwerdeführerin 1 vorlag, auf welchen hätte zurückgegriffen werden können, ist umso weniger zu beanstanden, als es primär an der Beschwerdeführerin 1 gewesen wäre, ein entsprechendes Verfahren von sich aus einzuleiten. Der Umstand, dass sie dies (aus nachvollziehbaren Gründen) offenbar bis heute nicht getan hat, kann nicht dazu führen, dass die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags durch die Vorinstanz verunmöglicht wird. Von einer willkürlichen Vorgehensweise der Vorinstanz kann keine Rede sein.
Wie ausgeführt, hatte die Vorinstanz erst durch die am 10. Mai 2008 von der Beschwerdeführerin 1 eingereichten Belege erfahren, dass die Beschwerdeführerinnen den Mastschweinestall in Z ab
1. Januar 2007 und nicht schon ab einem früheren Zeitpunkt bewirtschafteten. Gestützt darauf räumte die Vorinstanz den Be - schwerdeführerinnen am 15. Mai 2008 mit Bezug auf das laufende Jahr 2008 die Möglichkeit zur Einreichung eines Gesuches um Anpassung der bestehenden Ausnahmebewilligung ein. Für das bereits abgelaufene Jahr 2007 stellte die Vorinstanz die Erhebung der vorliegend strittigen Abgabe wegen Überschreitung des in der Ausnahmebewilligung festgelegten Tierhöchstbestandes in Aussicht (vgl. im Sachverhalt unter D.b).
Die Beschwerdeführerinnen halten es für unverständlich, dass ihnen die Vorinstanz bei unveränderten Verhältnissen nur für das Jahr 2008 eine Lösung im Rahmen einer Anpassung der Ausnahmebe - willigung in Aussicht gestellt hat. Die Vorgehensweise der Vorinstanz betreffend das Bewirtschaftungsjahr 2007 erwecke den Anschein einer Strafaktion. Aufgrund der Strukturen der Betriebe würden die Beschwerdeführerinnen eine Ausnahmebewilligung bis zur maximalen Grenze von 200 % des Höchstbestandes ohne Weiteres erhalten. Dies
beweise, dass für die angefochtene Abgabeverfügung jegliche Rechts - grundlage fehle. Es sei ein auf Missverständnissen und Fehlannahmen beruhendes Gebilde entstanden, welches den Beschwerdeführerinnen nicht einmal die Chance gelassen habe, durch nachträgliche Eingabe eines erneuten Gesuches die Situation zu korrigieren.
Damit machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend, die Voraussetzungen für eine Anpassung der Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006 seien für die Jahre 2007 und 2008 gleichermassen erfüllt gewesen, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre , ein Gesuch um Anpassung der bestehenden Ausnahmebewilligung auch rückwirkend für das Jahr 2007 zuzulassen und zu prüfen. Dass dies die Vorinstanz abgelehnt und für 2007 eine Abgabe erhoben habe, betrachten die Beschwerdeführerinnen sinngemäss als willkürlich.
Der Umstand, dass die Voraussetzungen der Höchstbestandes - verordnung für eine Erhöhung des erlaubten Tierbestandes im Rah - men einer (Anpassung der) Ausnahmebewilligung (vgl. 4. Abschnitt, Art. 8 ff. HBV) im Jahr 2007 möglicherweise erfüllt waren, verleiht den Beschwerdeführerinnen nicht unmittelbar das Recht, den in der bestehenden Ausnahmebewilligung festgesetzten Höchsttierbestand zu überschreiten. Die Sicht der Beschwerdeführerinnen verkennt, dass es für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung - aber auch für eine Anpassung einer solchen - eines vorgängigen Gesuchsverfahrens bedarf (vgl. in diesem Sinne den Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 7. April 2004 i. S. B. [6H/2002-2] E. 6.1, abrufbar unter: www.reko.admin.c h).
So sieht Art. 9 HBV für Schweinehaltungsbetriebe, welche Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten, vor, dass das Bundesamt auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung erteilt, wenn die eingesetzten Nebenprodukte mindestens 30 % des Energiebedarfes der Schweine decken. Ausnahmebewilligungen werden entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte erteilt und in jedem Fall höch - stens für 200 % des einfachen Höchstbestandes (Art. 12 und 14 HBV). Dem Bundesamt ist ein Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen ein - zureichen (Art. 13 HBV). Eine bereits erteilte Ausnahmebewilligung kann das Bundesamt bei einer wesentlichen Veränderung der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 14 Abs. 3 HBV vor Ablauf der fünfjährigen (Art. 14 Abs. 2 HBV) Bewilligungsfrist anpassen oder ent - ziehen. Auch dies setzt jedoch voraus, dass der Ansprecher die Behör de rechtzeitig über die wesentliche Veränderung in Kenntnis gesetzt und um Anpassung der Ausnahmebewilligung ersucht hat. Werden mehr Tiere gehalten, als mit einer Ausnahmebewilligung oder Regi - strierung festgelegt wurde, hat das Bundesamt gestützt auf Art. 16 Bst. b HBV eine Abgabe zu erheben.
Dazu kommt, dass die Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006 ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der darin bewilligte Tier - bestand auf sämtliche betriebenen Produktionsstätten bezieht, und ein Überschreiten des bewilligten Tierbestandes die Erhebung von Abgaben nach Art. 16 und 17 HBV zur Folge habe. Auch weist die Aus - nahmebewilligung auf die Verpflichtung der Bewilligungsinhaber hin, das Bundesamt über Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder anderer Bewilligungsvoraussetzungen zu informieren, damit die Be willigung entsprechend angepasst werden könne (vgl. Vernehmlassung Beilage 3).
Die Beschwerdeführerinnen unterliessen es jedoch ungeachtet dessen, der Vorinstanz die Übernahme des Mastschweinestalls in Z durch die Beschwerdeführerin 1 auf den 1. Januar 2007 mitzuteilen, und um eine allfällige Anpassung der Ausnahmebewilligung zu ersuchen. Auch die unmissverständliche Wortwahl des Verwaltungsgerichts des Kantons Q im Entscheid vom 11. Januar 2006 (vgl. im Sachverhalt unter A.b) vermochte die Beschwerdeführerinnen nicht zu diesem Schritt zu bewegen.
Eine aktive Information - spätestens im Zeitpunkt der Übernahme des zusätzlichen Schweinebestands in Z - hätte sich unter den gegebenen Umständen aufgedrängt und war nach Treu und Glauben geboten. Die Vorinstanz betont zu Recht, dass sie die Beschwerdeführerinnen entgegen den Bestimmungen der Ausnahmebewilligung nicht rechtzeitig über die Änderung in der Bewirtschaftung informiert haben (vgl. im Sachverhalt unter D.b).
Daran ändert der Umstand nichts, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Q vom 11. Januar 2006 formell einzig die Betriebsanerkennung der D.__ __ AG zum Gegenstand hatte. Ebenso unerheblich ist, dass die Ausnahmebewilligung vom 7. Juni 2006 lediglich auf die Beschwerdeführerin 2 und die D. ____ AG ausgestellt wurde und die Beschwerdeführerin 1 nicht erwähnte.
Wie die Vorinstanz richtig entgegnet, liegt der Grund dafür darin, dass die Beschwerdeführerin 1 zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme - bewilligung im Jahr 2006 noch keine eigenen Tiere verzeichnete und somit - unabhängig von der Darstellung der gegenseitigen Abhängigkeiten im kantonalen Verwaltungsgerichtsentscheid - in der Ausnahmebewilligung auch nicht als weitere Bewirtschafterin aufzuführen war.
Indem die Beschwerdeführerinnen den Tierbestand der Beschwerdeführerin 1 stillschweigend und im Wissen um die Einschätzung der engen Verflechtungen im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Q erhöhten, gingen sie bewusst das Risiko ein, dass die Vorinstanz auf eine Verletzung der Ausnahmebewilligung schliessen würde, sollte sie erst im Nachhinein von den geänderten Verhältnissen erfahren.
Sich unter diesen Umständen auf eine Verpflichtung der Vorinstanz zu berufen, eine rückwirkende Anpassung der Ausnahmebewilligung auch mit Bezug auf das bereits vergangene Jahr 2007 in Aussicht zu stellen, geht fehl. Vielmehr übte die Vorinstanz den ihr durch Art. 14 Abs. 3 HBV eingeräumten Ermessensspielraum (kann-Vorschrift) pflichtgemäss und nachvollziehbar aus, indem sie (immerhin) für das gesamte Jahr 2008, in welchem sie von den veränderten Verhältnissen Kenntnis erhalten hat, Hand für eine Anpassung der Ausnahmebewilligung bot. Für die Zulassung einer darüber hinausgehenden Rückwirkung bestand keine gesetzliche Grundlage. Eine Strafaktion oder willkürliche Vorgehensweise liegt nicht vor.
9.6 Damit bleibt die Schlussfolgerung unverändert, dass die Tierbestände beider Beschwerdeführerinnen, inklusive jenem der damaligen D. ____ AG und den in Z gehaltenen Tieren, zusammenzuzählen sind (vgl. E. 8).
Im Folgenden ist daher zu prüfen, in welcher Höhe eine Abgabe zu entrichten ist.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen eventualiter eine mas sive Reduktion der Abgabe. Allein schon die Tatsache, dass bei einer bewilligten Überschreitung von 126 % und einer tatsächlichen Überschreitung (ohne Legehennen) von 146 % maximal 20 % in Rechnung gestellt werden könne, bedinge eine erhebliche Reduktion der Abgabe.
Geradezu grotesk sei der Einbezug der 22 Legehennen in die Berechnung der Strafabgabe. Die Legehennen würden von einer der Besitzer - familien zu reinen Selbstversorgungszwecken und als Hobbytier haltung im Freiland gehalten.
Nach Art. 16 Bst. b HBV erhebt das Bundesamt eine Abgabe, wenn mehr Tiere gehalten werden, als mit einer Ausnahmebewilligung oder Registrierung festgelegt wurde. Die jährlich zu entrichtende Ab - gabe beträgt gemäss Art. 17 Bst. a, d und e HBV je zuviel gehaltenes Tier für Zuchtsauen (über 6 Monate, säugend oder nicht säugend) Fr. 450.-, für Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg) Fr. 100.- und für Legehennen (über 18 Wochen) Fr. 12.-, wobei sich die Abgabe nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle richtet.
Der im vorinstanzlichen Entscheid festgestellte Tierbestand wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Demnach bewirt - schaftete die Beschwerdeführerin 2 am Stichtag (2. Mai 2007)
159 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) sowie 790 Mastschweine/Remonten, während die Beschwerdeführerin 1 508 Mastschweine/Remonten hielt. Dazu kommen 22 Legehennen. Die Vorinstanz räumt ein, dass letztere der Besitzerfamilie zur reinen Selbstversorgung gedient haben dürften.
Es ist offenkundig, dass die Haltung der Legehennen vorliegend nicht oder nur marginal der eigentlichen, d.h. gewinnorientier ten, landwirtschaftlichen Produktion der Beschwerdeführerinnen diente, auf welche die staatliche Kontrolle der Höchstbestände abzielt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Bst. f HBV, der für Betriebe mit Legehennenhaltung einen Höchstbestand von 18'000 Legehennen vorsieht). Den Beschwerde - führerinnen ist unter den gegebenen Umständen zuzustimmen, dass die 22 Legehennen bei der vorliegenden Beurteilung nicht zu berücksichtigen sind (kein Betrieb mit Legehennenhaltung im Sinne von Art. 1 HBV). Dies gilt umso mehr, als die Akten darauf hindeuten, dass die Vorinstanz die Haltung der Legehennen erstmals in der angefochtenen Verfügung erwähnte, ohne den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör gewährt zu haben.
Der massgebende Bestand für den Gesamtbetrieb mit allen Produktionsstätten der betroffenen juristischen Personen betrug am Stichtag des Jahres 2007 somit 159 Zuchtsauen und 1245 Mast - schweine (1298 minus 53 [1/3 der Zuchtsauen als Remontenanteil]), was 146,6 % des einfachen Höchsttierbestandes entspricht (63,6 %
Zuchtsauen und 83 % Mastschweine). Die Ausnahmebewilligung der Vorinstanz vom 7. Juni 2006 umfasst 875 Mastschweine oder Jager (ab 30 kg), 170 Zuchtsauen (über 6 Monate alt) und 56 Zuchtremonten (bis 6 Monate alt), ausmachend 126,3 % des einfachen Höchstbestandes nach der Höchstbestandesverordnung (68 % Zuchtsauen und 58,3 % Mastschweine; ohne Zuchtremonten, da gemäss Art. 4 Bst. a HBV bis zu 1/3 des Zuchtsauenbestandes, jedoch höchstens 80 Tiere, für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes nicht zu berücksichtigen ist).
Der Überbestand beträgt somit 20,3 %.
Die Vorinstanz erhob im angefochtenen Entscheid für die am Stichtag 2007 zu viel gehaltenen Tiere eine Abgabe von insgesamt Fr. 36'964.-. Dieser Betrag geht von 22 Legehennen und 367 Mastschweinen multipliziert mit einer Abgabe von Fr. 12.- bzw. Fr. 100.- aus (vgl. im Sachverhalt unter E).
Die Höchstbestandesverordnung regelt nicht, wie sich bei der Haltung von Tieren verschiedener Kategorien die abgabepflichtige Anzahl der zuviel gehaltenen Tiere berechnet. In konstanter Praxis hat sich die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht jeweils für die Variante entschieden, die den Beschwerdeführer weniger belastet (siehe hiezu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2698/2007 vom 17. Juli 2008
E. 7.2). Diese Praxis ist ebenfalls für den vorliegenden Fall mit einer Ausnahmebewilligung beizubehalten, zumal der mit der verfügten Lenkungsabgabe anvisierte Zweck, dass die Haltung überzähliger Tiere unwirtschaftlich sein soll, erreicht wird.
Vorliegend fällt die Abgabe für Mastschweine/Mastjager mit Fr. 100.- im Verhältnis zur Abgabe der Zuchtsauen von Fr. 450.- mehr ins Ge - wicht. Daraus folgt, dass die Ausnahmebewilligung von 126,3 % des einfachen Höchstbestandes nach Höchstbestandesverordnung für die Berechnung der Abgabe in erster Linie für die Kategorie Mast - schweine/Jager und danach für die Zuchtsauenplätze gilt.
Ein Überbestand von 20,3 % entspricht 51 Zuchtsauen (1245 Mastschweine [83 %] + 108 Zuchtschweine [43,3 %] = 126,3 %; Differenz Zuchtsauen: 159 - 108 = 51 Zuchtsauen). Aus dem bisher Gesagten beträgt die Abgabe für die überzähligen Tiere im Jahr 2007 Fr. 22'950.- (51 Zuchtsauen x Fr. 450.-). Diese Abgabe ist von den Bewirt - schafterinnen und damit den beiden Beschwerdeführerinnen
solidarisch geschuldet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4218/2008 vom 5. November 2008 E. 4, m.w.H.). Nicht als Solidarschuldnerin aufzuführen ist die damalige D._ ___ AG, deren Rechtspersönlichkeit zufolge Fusion erloschen und deren Aktiven und Passiven (inkl. dem auf sie entfallenden Anteil an der vorliegenden Abgabe) auf die Beschwerdeführerin 2 übergegangen sind (vgl. im Sachverhalt unter A.c., E. 2.2). Da die Vorinstanz von den Beschwerdeführerinnen eine Abgabe von Fr. 36'964.- erhoben hat, führt dies zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er - mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen zu rund 2/3 unterlegen. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs werden die Verfahrenskosten um 1/3 auf Fr. 2'400.- ermässigt und in diesem reduzierten Umfang den Beschwerdeführerinnen gemeinsam und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. auch Art. 7 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [SR 172.041.0]).
Da die Beschwerdeführerinnen teilweise (zu rund 1/3) obsiegt haben, ist ihnen für die erwachsenen notwendigen und verhältnis - mässig hohen Kosten eine - reduzierte - Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist vorliegend auf Grund der Akten und nach freiem ge - richtlichen Ermessen zu bestimmen, weil die Beschwerdeführerinnen für ihre nichtanwaltliche Vertretung keine Kostennote einreichen liessen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände erscheint es angemessen, den Beschwerdeführerinnen zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Partei -
entschädigung von insgesamt Fr. 400.- (inkl. MWST) zuzusprechen (1/3 von Fr. 1'200.-).
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Ziffer 1 der Verfügung des Bundesamts für Landwirtschaft vom 24. Juni 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen werden ge - meinsam und unter solidarischer Haftung verpflichtet, für die Überschreitung des Höchstbestands im Jahr 2007 eine Abgabe von Fr. 22'950 .- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Den Beschwerdeführerinnen werden gemeinsam und unter solidarischer Haftung ermässigte Verfahrenskosten von Fr. 2'400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'600.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'200.- wird den Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Den Beschwerdeführerinnen wird zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.- (inkl. MWST) zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 2009-06-05/1; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
das Landwirtschaftsamt des Kantons Q (A-Post).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Urech Roger Mallepell
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be - weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 2. November 2010
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