Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-3776/2009 |
Datum: | 07.10.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Finanzmarktaufsicht |
Schlagwörter : | Aktie; Aktien; Gruppe; Gesell; Gesellschaft; Vorinstanz; Gesellschaften; -Aktien; Verfügung; Gruppen; _-Aktie; _-Aktien; Recht; Namenaktie; Bundes; Namenaktien; Kaufver; Untersuchung; Verkauf; Preis; Quot;; Untersuchungs; Effekten; Verwaltung; Vermittlung; Verflechtung; Finanz |
Rechtsnorm: | Art. 46 VwVG ;Art. 47 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 653 OR ;Art. 685c OR ;Art. 739 OR ; |
Referenz BGE: | 126 III 431; 131 II 306; 132 II 382; 136 II 43 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-3776/2009
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Ronald Flury, Richterin Eva Schneeberger; Gerichtsschreiberin Karin Behnke.
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys, Zürich,
Beschwerdeführerin, gegen
Unerlaubter Effektenhandel / Liquidation.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK, seit dem 1. Januar 2009 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Vorinstanz) wurde im Mai 2007 auf die S._______AG und die T. ___Ltd. aufmerksam und verlangte mit Schreiben vom 8. September 2008 von der S._______, der U._______AG und der T. _____ sowie mit Schreiben vom 9. September 2008 von der V. _____AG, Auskunft über deren Geschäftstätigkeiten, welche ihr am 29. und 30. September 2008 erteilt wurden (Akten der Vorinstanz A01 147-150; A01 153-181 [T._______], 182-232 [V._ ____], A02 1-149 [U._______], 150-253 [S._______]). Mit Schreiben vom 25. November 2008 forderte die Vorinstanz die S._______ und die U._______ sowie die T. ____ auf, Zusatzfragen zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen. Insbesondere wurden die Gesellschaften aufgefordert, zur Tätigkeit und zur Zusammenarbeit mit der W._______Ltd., Zweigniederlassung W1, Stellung zu nehmen (A03 26-29). Die S._______, die U._______ und die T. ____ beantworteten die Fragen mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 (A03 37-63).
Aufgrund der Verfahrensakten ergab sich aus Sicht der Vorinstanz ein begründeter Verdacht, dass die fünf Gesellschaften eine Gruppe bilden und als Gruppe eine nach Börsengesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit als Emissionshaus ausüben, ohne jedoch über die erforder - liche börsenrechtliche Bewilligung zu verfügen, weshalb die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 9. Februar 2009 den fünf Ge - sellschaften jegliche Effektenhändlertätigkeit untersagte, die Q._______AG als Untersuchungsbeauftragte einsetzte und diese u.a. beauftragte, die Geschäftstätigkeit und die finanzielle Lage der S._______, der U._______, der V. ____, der T_______ und der W1_______ sowie der mit diesen verbundenen Personen und Gesellschaften abzuklären (A03 70-83).
Im Rahmen der laufenden Untersuchungen gegen die Gruppe wurde die Untersuchungsbeauftragte zusätzlich auf die X._______AG, die R._______AG (Beschwerdeführerin), und die Y. ____SA, Zweigniederlassung Y1_______ aufmerksam. Aus Sicht der Vorinstanz ergab sich ein hinreichender Verdacht, dass auch diese Gesellschaften zur Gruppe zu zählen sind (A03 274-278), weshalb die Vorinstanz mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2009 die
Q._______AG auch bei diesen Gesellschaften als Untersuchungsbeauftragte einsetzte (A03 312-324).
Die involvierten Gesellschaften wurden eingeladen, zu den super - provisorisch verfügten Massnahmen bis am 13. März 2009 bzw.
25. März 2009 Stellung zu nehmen (A03 71, 313).
Mit Eingabe vom 10. März 2009 reichte die Untersuchungsbeauftragte der Vorinstanz den Bericht sowie die dazugehörigen Beilagen ein (A04 246-282, Beilagen 1-211). Der Bericht der Untersuchungsbeauftragten wurde den betroffenen Gesellschaften bzw. deren Rechtsvertretern sowie A._______, B._______, C._ _____, D._ ____, E._______, F. ____ und G._______ am 12. März 2009 zur Stellungnahme bis zum 31. März 2009 zugestellt (A04 283-302).
Mit Eingabe vom 19. März 2009 nahmen die Beschwerdeführerin und G._______ in eigenem Namen Stellung zur superprovisorischen Verfügung vom 18. Februar 2009 und beantragten die Zustellung einer beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügung sowie die Aufhebung der superprovisorischen Verfügung vom 18. Februar 2009. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Be - schwerdeführerin sei nicht Bestandteil der Gruppe, da keine personellen, räumlichen oder wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen ihr und den weiteren in den superprovisorischen Verfügungen vom
und 18. Februar 2009 erwähnten Gesellschaften bestünden. Die einzige Verbindung seien die Verträge über den Verkauf von Aktien der Z1_______AG und der Z2_______AG, welche die Beschwerdeführerin mit der W1_______ und der Y1_______ abgeschlossen habe (A04 324-326).
Mit Verfügung vom 11. Mai 2009 stellte die Vorinstanz fest, die S._______, die U._______, die V. _____, die T. _____, die W1_______, die Y1_______, die X._______ und die Beschwerdeführerin seien als Gruppe gewerbsmässig als Effektenhändler tätig gewesen und hätten gegen das Börsengesetz vom 24. März 1995 (BEHG, SR 954.1) verstossen. Ferner stellte sie fest, die X._______ sei als Vertriebsträgerin von kollektiven Kapitalanlagen tätig gewesen und habe somit gegen das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG, SR 951.31) verstossen. Sie eröffnete über die S. _____, U._______, die T. ___, die W1_______ und die X._______ den bankenrechtlichen Konkurs. Die V. ____, die Y1_______ sowie die
Beschwerdeführerin versetzte sie in die aufsichtsrechtliche Liquidation. Sie auferlegte die Kosten der Untersuchungsbeauftragten von Fr. 228'518.65 sowie die Verfahrenskosten von Fr. 50'000.- der Beschwerdeführerin und den weiteren sieben Verfügungsadressaten solidarisch. Zur Begründung wurde ausgeführt, die T. _____, die W1_______, die Y1_______ und die Beschwerdeführerin hätten in grossem Umfang neu emittierte Aktienbestände US-amerikanischer und schweizerischer Start-up-Unternehmen übernommen und auf dem Primärmarkt verkauft, wobei die S._______, die U_______ und die X._______ Käufer vermittelt hätten. Die V. ____ habe als Zahlund Depotstelle gewirkt. Die genannten Gesellschaften hätten arbeitsteilig und koordiniert zusammengewirkt (A05 225-256).
Am 10. Juni 2009 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Mathys, Zürich, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die superprovisorische Verfügung vom 18. Februar 2009 und die Endverfügung vom 11. Mai 2009. Sie stellte folgende Anträge:
Die Verfügung vom 11. Mai 2009 sei bezüglich der Beschwerde - führerin R._______AG, insbesondere hinsichtlich der Ziff. 1, 12, 13,
14, 16, 17 und 18-22 und einschliesslich der superprovisorischen Verfügung vom 18. Februar 2009, vollumfänglich aufzuheben.
Eventualiter sei der Fall an die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung hiess es, die Beschwerdeführerin sei bei der von der Vorinstanz angestrengten Untersuchung erst zu einem späteren Zeit - punkt in das Verfahren einbezogen worden, was nicht weiter erstaun - lich sei, da es nur sehr schwache Berührungspunkte mit den übrigen Gesellschaften gebe. Die Vorinstanz habe in der Verfügung vom
11. Mai 2009 einzig auf vier urkundliche Berührungspunkte zu den übrigen Gesellschaften abgestellt, um die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen; es handle sich dabei um die vier Kaufverträge über die Z1_______und Z2_______-Aktien: 1) Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der W1________ vom
7. Juli 2008 über den Verkauf von 1.5 Mio. Namenaktien der
Z1_______AG zum Preis von CHF 0.90 je Aktie; 2) Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der W1_______ vom 6./9. Oktober 2008 über den Verkauf von 1.85 Mio. Namenaktien der Z2_______AG zum Preis von CHF 2.25 je Aktie; 3) Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der W1_______ vom 6. Oktober 2008 über den Verkauf von minimal 250'000 und maximal 400'000 Namenaktien der Z2_______AG zum Preis von CHF 2.00 je Aktie; 4) Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y1_______ vom 12./21. Januar 2009 über den Verkauf von 1.5 Mio. Namenaktien der Z2_______AG zum Preis von CHF 2.10 je Aktie (I04 144-148, I05 308-312, 304-307, 98-102). Die Vorinstanz habe einzig auf diese Kaufverträge abgestellt und aus diesen abgeleitet, dass die Beschwerdeführerin ein Gruppenmitglied gewesen sei, welches eine be - stimmte Aufgabe erfüllt habe, nämlich die Übernahme von Aktien von Emittentinnen. Dabei übersehe sie aber die wichtige zeitliche Komponente. Der erste Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und einem Vertreter der übrigen Gesellschaften sei erst im Juli 2008 zu - stande gekommen, dies werde durch eine E-Mail vom 7. Juli 2008 be - legt (Beschwerdebeilage [BB] 4). Zu diesem Zeitpunkt habe die Be - schwerdeführerin sowohl die Z2_______als auch - und insbesondere
- die Z1_______-Aktien schon lange besessen. Diese Aktien seien zudem ohne Zutun der übrigen Gesellschaften erworben worden. Aus dem Untersuchungsbericht vom 10. März 2009 ergebe sich ferner, dass die W1_______ auch aus anderen Quellen, nämlich von Herrn A._______ und der Z1_______AG Z1_______-Aktien erworben habe. Erst am 7. Juli 2008 habe die Beschwerdeführerin einen Aktienkaufvertrag mit der W1_______ betreffend Z1_______-Aktien abgeschlossen. Naheliegend sei, dass die W1_______, nachdem sie zwischenzeitlich eine bedeutende Aktionärin der Z1_______AG ge - worden sei, weitere Aktien der Z1_______AG habe kaufen wollen und deshalb im Juli 2008 den Kontakt mit Personen gesucht habe, welche eben Aktionäre der Z1_______AG gewesen seien. Die Argumentation der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei als Gruppenmitglied zu qualifizieren, könne angesichts dieser zeitlichen Verhältnisse nicht aufrechterhalten werden. Aus dem Untersuchungsbericht gehe hervor, dass die übrigen Gesellschaften bereits in den Jahren 2006 und 2007 aktiv gewesen seien und untereinander verschiedene Beziehungen gepflegt hätten. Auch vor diesem Hintergrund sei unverständlich, weshalb die Beschwerdeführerin durch die erstmalige Kontaktaufnahme im Juli 2008 plötzlich zu einem Gruppenmitglied habe werden können. Unabhängig von der zeitlichen Komponente ergebe aber auch
eine Analyse der vier Kaufverträge, dass nichts auf eine arbeitsteilige Zusammenarbeit im Sinne einer Gruppe hindeute, sondern dass es sich eben um Kaufverträge handle, welche Interessengegensätze ausdrückten. Der Interessengegensatz manifestiere sich im fixen Kaufpreis, in Haftungsausschlüssen sowie Hinweisen auf Risiken im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien. Jeder Verkäufer von Aktien müsse damit rechnen, dass der Käufer die Aktien an Dritte verkaufe. Dies könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf ge - reichen. Für die Beschwerdeführerin sei völlig irrelevant gewesen, was die W1_______ bzw. Y1._______ mit den verkauften Aktien mache. Es sei allein im Ermessen der W1_______ bzw. Y1_______ gestanden, die Z1_______und Z2_______-Aktien weiterzuverkaufen. Soweit die Vorinstanz einräume, die Beschwerdeführerin sei in Ziff. 2 des Aktien - kaufvertrages vom 7. Juli 2008 darüber orientiert worden, dass die W1_______ das Recht habe, die Aktien weiter zu verkaufen, sei dem entgegenzuhalten, dass die W1_______ allen Grund gehabt habe, eine solche Klausel aufzunehmen, denn die Klausel sei eine Zusicherung zugunsten der Käuferin gewesen, dass bezüglich der Z1_______-Aktien keine statutarische Vinkulierung oder vertragliche Absprachen bestünden, die sie an einem allfälligen Weiterverkauf der Aktien gehindert hätten. Weiter spreche gegen ein arbeitsteiliges Vorgehen der Umstand, dass die W1_______ auch bei der Z1_______ und bei Herrn A._______ Z1_______-Aktien gekauft habe. Wenn die Vorinstanz argumentiere, dass im Vertrag vom 7. Juli 2008 vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin die Aktien ins Depot der V. ____ überliefern müsse oder dass die S._______/U._______ als "Verkaufsagentur" eingeschaltet werde, sei dies schon im Ansatz falsch, denn die W1_______ habe nur ein Recht gehabt, ihre Beauf - tragten mit der Abwicklung des Vertrages zu betrauen; eine Pflicht, diese Gesellschaften wirklich bei der Erfüllung des Vertrages einzu - binden, habe aber nicht bestanden. Für die Beschwerdeführerin sei es unwesentlich gewesen, ob die Aktien in ein Depot, lautend auf die W1_______ oder eine Drittgesellschaft, übertragen würden; für sie habe es nur eine Vertragspartnerin gegeben, die W1_______, welche den Vertrag mit der Beschwerdeführerin auch unterzeichnet habe. Entsprechend seien denn auch nur zwei Vertragsexemplare erstellt worden. Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin keine Pflicht gehabt, zu prüfen, ob und inwiefern die W1_______ über allenfalls notwendige Bewilligungen verfüge oder ob die W1_______ zusammen mit anderen Gesellschaften eine Gruppe bilde (I04 144-148). Das Gesagte gelte insbesondere auch für den Kaufvertrag zwischen der Be schwerdeführerin und der W1_______ vom 6. Oktober 2008 bezüglich des Verkaufs von 250'000/400'000 Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF 2.00 pro Aktie (I05 304-307). Zum Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der W1_______ vom 6./9. Oktober 2008 (Verkauf von 1.85 Mio. Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF
2.25 pro Aktie) sei folgendes nebst dem bereits Gesagten zu ergänzen. In § 1 werde ein unbedingter Kaufvertrag abgeschlossen, welcher die W1_______ zum Kauf von 1.85 Mio. Namenaktien der Z2_______ AG zu einem Kaufpreis von CHF 2.25 pro Aktie verpflichte. In § 2 des Kaufvertrages folge eine ausführliche Regelung der Abwicklung des Aktienkaufs. Aus diesen vertraglichen Regelungen werde einmal mehr deutlich, dass zwischen den Vertragsparteien ein Interessengegensatz bestehe bzw. die Vertragsparteien Vorkehrungen getroffen hätten, um sich bezüglich der Vertragserfüllung abzusichern. Ein solcher Interessengegensatz lasse sich auch § 4 des Kaufver - trages entnehmen, übernehme die Beschwerdeführerin doch dafür Gewähr, dass die zum Verkauf stehenden Aktientitel weder an Dritte abgetreten noch belehnt seien und infolgedessen zu ihrer freien Verfügung stünden. Dies stelle zugleich eine Verstärkung im Vergleich zum Recht zur Weiterveräusserung der durch die W1_______ ge - kauften Aktien dar, da diese Gewährleistung über das Recht der W1_______, die Aktien zu verkaufen, hinausgehe. Schliesslich sei auch § 5 des Kaufvertrages zu erwähnen, wonach die erfolgreiche Prüfung der Swissmedic bezüglich der Erteilung der Betriebs - bewilligung an die Z2_______ einen subjektiv wesentlichen Vertrags - nebenpunkt darstelle, ohne den die W1_______ nicht an den Vertrag gebunden sein wolle (I05 308-312). Das Gleiche gelte für den Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Y1_______ vom 12./21. Januar 2009 (Verkauf von 1.5 Mio. Z2_______-Aktien zu einem Preis von CHF 2.10 pro Aktie; I05 98-102).
Die Vorinstanz verweise in ihrer Verfügung vom 11. Mai 2009 mehrfach auf Verteilerlisten, welche sie bei den übrigen Gesellschaften sicher - gestellt habe. So argumentiere die Vorinstanz, in den Verteiler - formularen der W1_______ sei aufgeführt, wer zu wie viel an den Aktienverkäufen partizipiert habe und dass die Einnahmen aus den Aktienverkäufen unter den von der Verfügung betroffenen Gesell - schaften gemäss Abreden verteilt worden seien. Diese Verteilerlisten seien der Beschwerdeführerin erst durch die vorliegende Untersuchung bekannt geworden; es handle sich um interne Buchhaltungs - belege der übrigen Gesellschaften. Zum Nachteil der Beschwerde führerin lasse sich aus diesen Verteilerformularen jedoch ohnehin nichts ableiten, im Gegenteil: Aus den Verteilerformularen werde klar ersichtlich, dass die Verkäufe der Z1_______und Z2_______-Aktien durch die Beschwerdeführerin zu Fixpreisen und nicht, wie es bei einer Gruppenzugehörigkeit zu erwarten gewesen wäre, zu einer Variablen erfolgt seien. Einzelne der übrigen Gesellschaften hätten einen pro - zentualen Anteil am Weiterverkauf der erzielten Erlöse erhalten - nicht jedoch die Beschwerdeführerin.
Die Vorinstanz behaupte zu Recht nicht, dass räumliche Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen Gesellschaften bestünden. Eben so wenig gebe es personelle Verbindungen, wie etwa gleiche Organe, gleiche Revisionsstellen, Kreuzbeteiligungen etc. Die Beschwerdeführerin sei seit nun knapp 20 Jahren geschäftlich tätig, dies ganz im Gegensatz zu den übrigen Gesellschaften.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei - unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin - abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Soweit die Auf - hebung der superprovisorischen Verfügung vom 18. Februar 2009 be - antragt werde, sei auf die Beschwerde infolge Ablaufs der Rechts - mittelfrist nicht einzutreten. Bezüglich der Gruppenqualifikation und der Tätigkeit der Gruppe als Effektenhändlerin (Emissionshaus) sowie der Tätigkeit der Beschwerdeführerin verwies die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung und deren rechtliche Würdigung in der Verfügung vom 11. Mai 2009 (Rz. 31 ff. und 69 ff., A05 225-256) sowie im
Untersuchungsbericht vom 10. März 2009 (A04 246-282). Ergänzend führte sie aus, gemäss konstanter Praxis seien die Finanzmarkt - gesetze unter Umständen auf alle Gesellschaften einer Gruppe an - wendbar, selbst wenn nicht alle Gruppengesellschaften selber die bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hätten. Dies sei dann der Fall, wenn mehrere Gesellschaften einer gleichen Gruppe angehörten, bei der eine derart enge personelle, wirtschaftliche oder organisatorische Verflechtung bestehe, dass die Gruppe als eine Einheit behandelt werden müsse und aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen sei. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass zwischen ihr und den anderen Gruppengesellschaften keine personellen und räumlichen Verbindungen bestünden und die vier Kaufverträge keine wirtschaftliche Verflechtung begründeten, sei ihr entgegenzuhalten, dass die engen personellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtungen als Voraussetzungen der Qualifikation von mehreren Gesellschaften als Gruppe nicht kumulativ gegeben sein müssten. Bereits das Vorliegen eines dieser Elemente sei bei entsprechender Intensität genügend, damit das Zusammenwirken von zwei oder mehreren Gesellschaften als Einheit zu behandeln und somit aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen sei. Enge wirtschaftliche Verflechtungen seien namentlich anzunehmen, wenn sich daraus einseitige oder gegenseitige wirtschaftliche Abhängigkeiten ergäben, wenn sie das wirtschaftliche Fortkommen einzelner Beteiligter erleichterten oder wenn sie für die einzelnen Gesellschaften einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil bedeuteten. Dies sei vorliegend der Fall. Mit den Aktienkaufverträgen, welche die Beschwerdeführerin mit der W1_______ und der Y1_______ abgeschlossen habe, sei es ihr mög - lich gewesen, sich in grossem Umfang von risikoreichen Anlagen zu trennen und durch ihre Gruppenzugehörigkeit einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen. Die Beschwerdeführerin habe davon profitiert, dass die Gruppe bereits eine funktionierende Ver - kaufsund Vertriebsorganisation aufgebaut habe; durch den Beitritt zur bereits bestehenden Gruppe sei ihr wirtschaftliches Fortkommen erheblich erleichtert worden. Die geschäftlichen Verbindungen seien, indem die Beschwerdeführerin mit der Gruppe insgesamt vier Kauf - verträge über grössere Aktienpakete abgeschlossen habe, intensiv genug, um das Zusammenwirken der Beschwerdeführerin mit den andern Gruppengesellschaften aufsichtsrechtlich einheitlich zu beurteilen. Der Zweck der Kaufverträge habe von Anfang darin be - standen, die Aktien nach deren Übertragung von der Beschwerdeführerin auf die W1_______ bzw. die Y2._______ über die bestehende Verkaufsorganisation ans breite Publikum zu verkaufen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte zeitliche Komponente sei für die aufsichtsrechtliche Qualifikation unbeachtlich. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin wäre es aufsichtsrechtlich nicht möglich, das Zusammenwirken von mehreren Personen oder Gesellschaften als Gruppe zu erfassen, wenn zeitliche Unterschiede in deren Verflechtung bestünden. Dem könne aus aufsichtsrechtlichen Überlegungen und aus Gründen der Umsetzung der Zwecke der Finanzmarktgesetze nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei es demnach durchaus möglich, dass sich eine Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt einer bereits be - stehenden Gruppe anschliesse. Dies sei vorliegend geschehen, indem die Beschwerdeführerin mit der bereits bestehenden Gruppe Verträge zum Vertrieb der verschiedenen Aktienpakete abgeschlossen und
dadurch ihre enge wirtschaftliche Verflechtung zur Gruppe begründet habe. Letztlich könne die Frage, ob die Beschwerdeführerin zur Gruppe gehöre, ohnehin offen gelassen werden. Die Beschwerde - führerin habe unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt, ohne über die hierfür notwendige Bewilligung gemäss Börsengesetz zu verfügen. In der auf - sichtsrechtlichen Beurteilung ändere sich daher für die Beschwerde - führerin im Ergebnis nichts. Hätte die Vorinstanz vorliegend nicht an - genommen, dass die Beschwerdeführerin vorliegend zur Gruppe zu zählen sei, so hätte sie gegen die Beschwerdeführerin wegen selbständiger unerlaubter Emissionshaustätigkeit ebenfalls gemäss Art. 31
i.V.m. Art. 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (FINMAG, SR 956.1) die zur Wiederherstellung des ordnungs - gemässen Zustandes notwendigen Massnahmen angeordnet. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Börsenverordnung vom 2. Dezember 1996 (BEHV, SR 954.11) übernähmen Emissionshäuser gewerbsmässig Effekten, die von Dritten ausgegeben worden seien, fest oder in Kommission, und würden diese öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten. Die Beschwerdeführerin habe unabhängig von ihrer Gruppenzugehörigkeit eine Tätigkeit als Emissionshaus ausgeübt, indem sie Aktien, welche von Dritten ausgegeben worden seien, fest übernommen habe und diese in der Folge öffentlich auf dem Primärmarkt an eine Vielzahl von Anlegern verkauft habe (A04 254, 255, 257, 258, 325, A05 244). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich von Kapitalerhöhungen der Z1_______AG und bei der Gründung der Z2_______AG jeweils grössere Aktienpakete gezeichnet, was jeweils eine feste Übernahme von Aktien dargestellt habe, die von Dritten ausgegeben worden seien. Zum Zweck des Weiterverkaufs habe die Beschwerdeführerin Vermittler beigezogen. Der Beizug und Einsatz von Vermittlern gelte als öffentliches Angebot. Zudem sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf die Erwirtschaftung von regelmässigen Erträgen ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin habe die Aktien jeweils zu einem höheren Preis als bei der Übernahme der Aktienpakete verkauft. Die solidarische Kostenverteilung sei auch bei einer allfälligen Einzelbetrachtung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin auch ohne deren Gruppenzuge - hörigkeit gerechtfertigt, da in jedem Fall ein zusammenhängender Sachverhalt vorliege.
Mit Replik vom 27. August 2009 und Duplik vom 16. Oktober 2009
hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen und Ausführungen fest.
Am 1. Januar 2009 trat das FINMAG vollständig in Kraft, welches Änderungen des BEHG, des Bankengesetzes vom 8. November 1934 (BankG, SR 952.0) sowie weiterer finanzmarktrechtlicher Erlasse zur Folge hatte. Zudem trat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) an die Stelle der Eidgenössischen Bankenkommission EBK (vgl. Art. 58 Abs. 1 FINMAG).
Der Vorwurf der Vorinstanz richtet sich gegen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin, die im Zeitraum von Juli 2008 bis Anfang 2009 stattgefunden haben. Die Vorinstanz betraute die Untersuchungsbeauftragte mit superprovisorischen Verfügungen vom 9. Februar und
18. Februar 2009 mit der näheren Abklärung des Sachverhalts. Auf den 1. Januar 2009 trat das FINMAG - wie erwähnt - in Kraft. Nach einer erfolgten Rechtsänderung sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden Tatbestandes Geltung haben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelangen jedoch die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a f.; 119 IB 103 E. 5; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21: MICHAEL DAUM, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, N 11 zu Art. 7).
Bezüglich der materiellrechtlichen Frage, ob die Vorinstanz zu Recht eine Verletzung finanzmarktaufsichtsrechtlicher Normen fest - gestellt hat, ist dasjenige Recht massgebend, das bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatte. Da sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt praktisch ausschliesslich vor Ende 2008 abgespielt hat, finden die per 1. Januar 2009 geänderten Erlasse darauf eben so wenig Anwendung wie das FINMAG; vielmehr sind die Normen in der bis Ende 2008 gültigen Fassung anwendbar (in der Folge wird mit Bezug auf das BEHG und das BankG die zugehörige Fundstelle in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts [AS] zitiert, sofern die Bestimmungen per 1. Januar 2009 geändert wurden, ansonsten die [un -
veränderte] Fassung der Systematischen Sammlung des Bundesrechts [SR]).
Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die von der Vorinstanz erlassen werden (Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt die von der FINMA erlassene Verfügung (Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Behandlung der Streitsache zuständig.
Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verwaltungsverfahren teilgenommen und ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie ist durch die sie selbst betreffenden Ziffern besonders berührt und hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Sie ist zur Beschwerdeführung legitimiert. Eingabefrist sowie Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht ein - bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG), es liegt eine rechtsgültige Vollmacht des Rechtsvertreters vor. Auch die übrigen Sachurteilsvoraus - setzungen sind gegeben (Art. 47 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 richtet, einzutreten.
Soweit die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2009 anficht, ist auf ihre Beschwerde aus folgenden Gründen nicht einzutreten:
Art. 46 Abs. 2 VwVG verlangt, dass sich der Zwischenentscheid (noch) auf den Inhalt des Endentscheides auswirkt. Der Betroffene muss also zum Zeitpunkt des Endentscheids nach wie vor ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse daran haben, Rügen gegen die betreffende Zwischenverfügung vorzubringen. Ein solches liegt beispielsweise dann vor, wenn die Zulassung eines Beweismittels oder die Abweisung eines Fristwiederherstellungsgesuchs bemängelt wird, nicht jedoch wenn sich die Rüge gegen die seinerzeitige Anordnung vorsorglicher Massnahmen richtet (vgl. MARTIN KAYSER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], a.a.O., N 22 ff. zu Art. 46).
Mit dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2009 wurde einerseits die mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2009 angeordnete Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten sowie die damit erteilten Befugnisse bestätigt und für sofort vollstreckbar erklärt (Ziff. 19 und 20) sowie anderseits die Beschwerdeführerin in die aufsichtsrechtliche Liquidation versetzt und die Untersuchungsbeauftragte als Liquidatorin eingesetzt (Ziff. 12 und 13). Insofern ist zum Zeitpunkt des Endentscheids kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an Rügen gegen die betreffende Zwischenverfügung ersichtlich, welche den Einsatz der Untersuchungsbeauftragten betraf.
Im Übrigen kann die Frage der Rechtsmässigkeit bzw. Verhältnis - mässigkeit der Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten überprüft werden, da sich diese Anordnung auf den Kostenentscheid auswirkt. Diese Frage ist eng verknüpft mit der in diesem Verfahren zu beantwortenden Hauptfrage, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt oder nicht. Weiter ist die Regelung der Kosten der Untersuchungsbeauftragten und der Verfahrenskosten Gegenstand des Endentscheids vom 11. Mai 2009 und ist daher im Rahmen der Beschwerde gegen diese Verfügung abzuhandeln (vgl. nachfolgende E. 8).
Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Ziffern 19 und 20 der angefochtenen Verfügung verlangt (sofortige Vollstreckung der Bestätigung der superprovisorisch eingesetzten Untersuchungsbeauf - tragten während des vorliegenden Verfahrens), ist dieser Antrag ab - zuweisen, da nur dadurch das Ziel der Wertsicherung und -erhaltung im Interesse allfälliger Drittgläubiger während des vorliegenden Be - schwerdeverfahrens gewahrt werden kann.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen, als Zugehörige einer (als Emissionshaus tätigen) Gruppe gewirkt zu haben. Sie rügt Mängel der Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz zu Recht als Zugehörige einer Gruppe qualifiziert wurde (E. 4), welche als Emissionshaus tätig war (E. 5).
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie mit den restlichen sieben Verfügungsadressaten in einer Gruppenstruktur tätig gewesen sei. Die vier mit der W1_______ bzw. Y1_______ abgeschlossenen Aktien - kaufverträge reichten nicht aus, um als Gruppenzugehörige qualifiziert zu werden. Zwar sei allen vier Kaufverträgen zu entnehmen, dass die W1_______ bzw. die Y1_______ das Recht gehabt habe, eine Vermittler-Agentur (S._______/U._______) sowie eine Treuhandgesellschaft (V. _____) beim Verkauf der Aktien an Dritte beizuziehen. Dies sei der Beschwerdeführerin jedoch gleichgültig gewesen; jeder Verkäufer von Aktien müsse damit rechnen, dass die Aktien weiter verkauft würden. Ausserdem bestünden weder räumliche noch personelle Beziehungen zu den restlichen sieben Gesellschaften. Wirtschaftliche Beziehungen allein reichten jedoch nicht aus, um die Zugehörigkeit zu einer Gruppe zu begründen.
Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, die acht betroffenen Gesellschaften stellten eine Gruppe dar, welche über personelle, räumliche oder wirtschaftliche Verflechtungen verfügt hätten. Die Aufgabenteilung und die Koordination des gemeinsamen und strukturierten Vorgehens sei über den Abschluss von verschiedenen Treuhand-, Agenturund Aktienkaufverträgen erfolgt und habe ausgezeichnet funktioniert.
E. 3b/dd). Diese Grundsätze kommen gemäss bundesverwaltungsund bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Bezug auf die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit als Effektenhändler analog zur Anwendung (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B- 6715/2007 E. 4.2, B-6608/2007 E. 3.2 und B-6501/2007 E. 4.2, je vom
3. September 2008, bestätigt im unveröffentlichten Entscheid des Bundesgerichts 2C.749/2008 vom 16. Juni 2009).
Von einer Gruppe ist demnach auszugehen, wenn die finanziellen und personellen Verflechtungen zwischen zwei oder mehreren Gesellschaften oder natürlichen Personen derart intensiv sind, dass nur eine gesamthafte Betrachtungsweise den faktischen Gegebenheiten gerecht wird und Gesetzesumgehungen verhindern kann. Dies kann bei einem einheitlichen Auftritt gegen Aussen ge - geben sein (Entscheid des Bundesgerichts 2A.442/1999 vom
21. Februar 2000 E. 2e sowie E. 3b/dd), wobei aber auch intensive interne personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen den Gruppenbegriff erfüllen können (Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-1645/2007 vom 17. Januar 2008 E. 5.4 sowie B- 2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2). Selbst bei einer sauberen wirtschaftlichen und organisatorischen Trennung der verschiedenen Gesellschaften kann eine Gruppenstruktur bestehen, sofern die verschiedenen Akteure im Hinblick auf die bewilligungspflichtige Tätigkeit koordiniert und arbeitsteilig zusammenwirken (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 4.2.2).
Erstens müssen demnach enge wirtschaftliche, organisatorische oder personelle Verflechtungen vorliegen und zweitens muss eine nicht formelle Betrachtung "vernünftig" sein. Das Bundesgericht hält sodann in der Methodik einer nicht abschliessenden Aufzählung folgende alternative Fallgruppen fest: (1) Die Fallgruppe des Auftritts als Einheit und (2) die Fallgruppe der Umstände, die koordiniertes Vorgehen erkennen lassen. Als Tatsachen mit Indizwirkung für die zweite Fallgruppe werden höchstrichterlich angeführt: (i) Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Be - teiligten; (ii) faktisch gleicher Geschäftssitz; (iii) wirtschaftlich un - begründete, verschachtelte Beteiligungsverhältnisse; (iv) zwischen - geschaltete Treuhandstrukturen. Hervorzuheben ist, dass es für die zweite Fallgruppe mindestens der stillschweigenden (konkludenten) Koordination unter den Gruppenmitgliedern bedarf und ein Parallel - verhalten für die Annahme einer Gruppe daher nicht ausreicht. Wichtig ist hierbei aber umgekehrt, dass keine Umgehungsabsicht erforderlich ist - diese Forderung liesse sich nicht mit dem Zweck des Anlegerund des Marktschutzes vereinbaren, da die von einer Gruppe aus - gehende Gefahr für den Anleger nicht von den Intentionen der Gruppenmitglieder abhängt (BENJAMIN BLOCH/HANS CASPAR VON DER CRONE, Begriff der Gruppe in Fällen unbewilligter Effektenhändlertätigkeit, in:
Schweizerische Zeitschrift für Wirtschaftsund Finanzmarktrecht [SZW] 2/2010, S. 161 ff., 168/169).
Die Anwendung des Gruppenbegriffs auf verschiedene Unternehmen hat zur Folge, dass die aufsichtsrechtlichen Konsequenzen alle Mitglieder treffen, selbst wenn in Bezug auf einzelne davon - isoliert betrachtet - nicht alle Tatbestandselemente erfüllt sind oder sie selbst überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausgeübt haben (vgl. BGE 136 II 43 E. 4.3.1, Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-8227/2007 / B-8244/2007 / B-8245/2007 vom 20. März 2009 E. 8.2, B-6715/2007 vom 3. September 2008 E. 6.2
sowie B-2474/2007 vom 4. Dezember 2007 E. 3.2).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage folgenden Sachverhalt als erstellt an.
Die T. ____, die W1_______ und die Y1_______ waren alle an der gleichen Adresse, nämlich an der ..., domiziliert und verfolg ten die gleiche Geschäftstätigkeit: Den Erwerb und die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmungen aller Art im Inund Ausland (A01 168, 169; H01 74; H02 21, 86). Verwaltungsratspräsident mit Einzel - unterschrift war bei der T. ____ H._______. E._______, D. ______ und I._______ (Organe oder ehemalige bzw. Aktionäre der V. ____) verfügten über Bankvollmachten bei der T. ____ (C01 70, B02 412, 415, 456, 459). Bei der W._______ handelt es sich um eine zypriotische Gesellschaft mit Sitz in Limassol. D._______, E._______ und I._______ waren mit Bankvollmachten ausgestattet (H01 106, 108, 113 ff.). Seit März 2008 ist J._______ mit einer un - beschränkten Vollmacht ausgestattet (I03 7, H01 71). Die Y. ____ ist eine panamaische Gesellschaft mit Sitz in Panama. J._______ verfügt über eine unbeschränkte Vollmacht (H02 83). Die Y. ____ und die W. _____ gehören B._______, welcher auch Mehrheitsaktionär der T. ____ ist (H02 84, H01 72, A01 178).
Auch die V. ____ war an der gleichen Adresse wie die T. ___, die W1_______ und die Y1_______ domiziliert. Als statutarischer Zweck wurde u.a. der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Vermögenswerten für eigene Rechnung, vor allem aber auch auf fremde Rechnung in eigenem Namen, Finanzund Unter - nehmensberatung sowie die Durchführung von Treuhandgeschäften aller Art angegeben. Im für den vorliegenden Fall massgebenden Zeit - raum waren D. _____ als Präsident des Verwaltungsrates mit
Einzelunterschrift und K._______ sowie I._______ als Mitglieder des Verwaltungsrates eingetragen (Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 5. Mai 2010). Als Geschäftspartnerin gab die V. ____ die W1_______ an (A01 228). Die V. _____ gehörte zu 75 % E._______ und zu 25 % der P. __AG (A01 230).
Die S._______ und die U. _____ waren zuletzt beide an der gleichen Adresse, nämlich an der ..., domiziliert und der Verwaltungs - rat setzte sich zuletzt bei beiden Gesellschaften aus den gleichen Personen zusammen: C._______, L._______ sowie M._______. Bis zum 23. April 2008 (Sitzverlegung der U._______ von Zug nach Zürich) war D._ ____ (Organ der V. ____) Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der U._______ (A02 137). Auch die Geschäftsleitung dieser beiden Gesellschaften bestand zum überwiegenden Teil aus denselben Personen, nämlich: C. _____, L._______ und M._______ (S._______) und N._______, L._______ sowie M._______ (U._______). Die beiden Gesellschaften verfügten über eine identische Revisionsstelle. Die Gesellschaftszwecke sind identisch und beide Gesellschaften verfolgten die gleiche Geschäftstätigkeit, indem sie im Auftrag und auf der Basis von Agenturverträgen Aktien von Start-up-Unternehmen vermittelten. Die Vorgehensweise bei der Vermittlung von Anlegern war bei beiden Gesellschaften identisch.
Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 1990 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Seit dem 9. Oktober 2002 hat sie ihren Sitz in .... Laut Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich beweckt die Beschwerdeführerin den Handel mit Rohstoffen sowie die Vermittlung und Durchführung von Finanztrans - aktionen und Treuhandgeschäften im Inund Ausland. Seit 20. Februar 1990 bzw. 7. Dezember 1994 ist G._______ Mitglied bzw. Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Seit 9. Oktober 2002 ist O._______ Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (A03 250, 251). Die Gesellschaft gehört zur Hälfte der Ehefrau und zur Hälfte den beiden Söhnen von G._______ (I01 223).
Zwischen den acht Gesellschaften herrschten rege vertragliche Beziehungen: Agenturvertrag vom 15. Oktober 2006 zwischen der T. ___ und der S._______, welcher die Vermittlung von T1_______und A1_______-Aktien zum Gegenstand hatte; der Vertrag wurde per 31. Dezember 2007 gekündigt (A03 40-49); Rahmen -
vereinbarung vom 4. Dezember 2006 zwischen der T. ____ und der S._______ betreffend Vermittlung von Käufern von Aktien und Obligationen, deren Eigentümer die T. _____ ist (I03 172-174); Agency Agreement vom 14. Juni 2007 zwischen der W1_______ und der S._______, welches die Vermittlung von A2_______und F1_______-Aktien zum Gegenstand hatte (A02 207-216); Treuhand - vertrag vom 2. August 2007 zwischen der W1_______ und der V. ____ mit vier Anhängen vom 8. August 2007, 20. August 2007,
20. April 2008 sowie vom 24. September 2008 (A01 182-189); Trust Agreement vom 7. April 2008 zwischen der W1_______ und der V. ____ (I04 182-184); Agency Agreement vom 18. April 2008 zwischen der W1_______ und der U._______, welches die Vermittlung von A2_______-, F1_______-, Z1_______und Z2_______-Aktien zum Gegenstand hatte (A02 109-119); Vereinbarung vom 27. November 2008 betreffend die Zusammenarbeit zwischen der U._______ und der Y1_______ (I05 103-109); Kaufverträge vom 7. Juli 2008, 6./9. Oktober 2008 sowie 12./21. Januar 2009 zwischen der W1_______ bzw. Y1_______ als Käuferin und der Beschwerdeführerin als Verkäuferin bezüglich Aktien schweizerischer Start-up-Unter - nehmen bzw. der Z1_______ AG und der Z2_______ AG (vgl. vorne Sachverhalt in Bst. C sowie act. I04 144-148, I05 98-102, 304-307, 308-312).
Gestützt auf die Ermittlungen der Vorinstanz und die umfang - reichen Akten erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als erwiesen, dass die U. _____ ihre Vermittlungstätigkeit entfaltete, indem sie auf der eigenen Internetseite Werbung betrieb (A01 99-113, A02 51-57 [Z1_______AG]) oder in eigenen Werbeprospekten (A02 125-126 [U._______]) oder durch Telefonmarketing (I01 279). Zeigten potentielle Kunden Interesse, stellte ihnen die U. _ Werbebroschüren und Businesspläne der jeweiligen Start-up-Unternehmen zu
(A02 49-100 [Z1_ _
AG], A02 1-48 [Z2 _AG]). Die
U. war Herausgeberin der Broschüre "Brancheninvestments mit Entdeckergeist" (I02 9-10). Ferner wurde die U. _ im BusinessPlan der Z2 _AG unter "Investor Relations" aufgeführt (A02 12).
Am 2. August 2007 schlossen die W1 und die V. _
einen Treuhandvertrag, worin vereinbart wurde, die W1_
be-
absichtige, Aktien von nicht börsenkotierten Gesellschaften zu verkaufen und den Käufern zu ermöglichen, den Kaufpreis für diese Aktien auf ein Bankkonto in der Schweiz einzubezahlen. Die Bankkonti in der Schweiz sollten auf den Namen der Treuhänderin, der V. , lauten. Dafür sollte die V. 2 % der jeweiligen Kaufsumme bzw. des Kaufpreises erhalten (A01 182-189). Der dritte Anhang zu diesem Vertrag vom 20. April 2008, der zum integrierenden Bestandteil des Treuhandvertrages vom 2. August 2007 erklärt wurde, bezog sich auf die Z1 _ AG (A01 183). Der als "Trust Agreement" bezeichnete Vertrag vom 7. April 2008 zwischen der W1 und der V. hatte gleichfalls zum Inhalt, dass die V. gegen eine Kommission von 2 % des Verkaufserlöses die Funktion der Zahlund Depotstelle wahrnahm (I04 182-184). Am 18. April 2008 schlossen die W1_ _ und die U. einen als "Agency Agreement" bezeichneten Vertrag
ab, welcher die Vermittlung von Aktien der Z1
AG und der
Z2_ _ AG durch die U. _ zum Gegenstand hatte (A02 109-
119). Am 27. November 2008 schlossen die Y1
und die
U. eine Vereinbarung über die Vermittlung von Aktien ab (I05 103-109).
Die Z1 AG wurde im November 2004 durch Dr. A3 , B1_ _ und die E1_ AG gegründet und wies ursprünglich ein Aktienkapital von CHF 100'000.- auf, eingeteilt in 1 Mio. Aktien zu einem Nennwert von CHF 0.10 pro Aktie (F01 25-34). Die Z1_______AG bezweckte laut Handelsregistereintrag die Entwicklung, Fertigung sowie den Vertrieb von Lärmreduktionsgeräten basierend auf dem Prinzip der Lärmwellen-Neutralisierung (F01 053). Am 21. Februar 2006 beschloss die ausserordentliche Generalversammlung der Z1_______AG eine ordentliche Kapitalerhöhung um CHF 11'000.-, ein genehmigtes Kapital von CHF 50'000.- sowie ein bedingtes Aktienkapital von CHF 1'000.- zu schaffen (F01 133-137). Am 21. Februar 2006 wurden 110'000 Namenaktien im Gesamtbetrag
von nominal CHF 11'000.- ausgegeben (F01 117-119). Am 21. Februar 2006 zeichnete C1_______ 110'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zum Ausgabebetrag von CHF 5.91 (F01 116). Das Aktienkapital belief sich danach auf CHF 111'000.- (F01 139). Am 4. Juli 2006 beschloss die ausserordentliche Generalver - sammlung der Z1_______ AG eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 40'000.- auf CHF 151'000.-, ein bedingtes Kapital von CHF 74'500.- sowie ein genehmigtes Kapital von maximal CHF 75'500.- zu schaffen (F01 171-177). Am 29. Juni 2006 zeichnete die Beschwerdeführerin 400'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je
CHF 0.10 zum Ausgabebetrag von CHF 2.00 pro Namenaktie (F01 156). Das Aktienkapital erhöhte sich damit von CHF 111'000. - auf CHF 151'000.- (F01 179). Am 20. März 2007 beschloss die ausserordentliche Generalversammlung eine ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals um CHF 60'000.- auf CHF 211'000.-, die Schaffung von bedingtem Aktienkapital in der maximalen Höhe von nominal CHF 104'500.- sowie von genehmigtem Kapital von maximal CHF 105'500.- (F01 223-228). Am 19. März 2005 (richtig 2007) zeichnete die Beschwerdeführerin 600'000 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.10 zum Preis von CHF 2.- (F01 208); das Aktienkapital wurde entsprechend um CHF 60'000.- auf CHF 211'000.- erhöht (F01 230). Mit Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung vom
3. Mai 2007 wurden die Statuten der Z1_______AG dahingehend ge - ändert, dass der Nennwert pro Aktie von CHF 0.10 auf CHF 0.01 herabgesetzt wurde, das Aktienkapital von CHF 211'000.- wurde in 21'100'000 Namenaktien zu CHF 0.01 eingeteilt, das Aktienkapital wurde im Maximalbetrag von CHF 104'500.- erhöht durch Ausgabe von höchstens 10'450'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 0.01 durch Ausübung von Wandel - rechten, welche der E1_______AG im Zusammenhang mit einem Wandeldarlehen gewährt wurden. Ferner wurde ein genehmigtes Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 105'500.- geschaffen (F01 243-245). Am 23. August 2007 zeichnete B1_______ unter Bezug - nahme auf den Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung betreffend genehmigte Kapitalerhöhung von maximal CHF 105'500.- vom 20. März 2007 3'250'000 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF 0.01 zu einem Ausgabebetrag von CHF 0.10 (F01 259). Am 24. August 2007 zeichnete die Beschwerdeführerin ebenfalls unter Bezugnahme des Beschlusses der Generalversammlung vom
20. März 2007 7'300'000 Namenaktien mit einem Nennwert von CHF
0.01 zum Ausgabebetrag von CHF 0.10 (F01 260). Am 24. August 2007 beschloss der Verwaltungsrat einstimmig, die Statuten wie folgt zu ändern: "Art. 3 Abs. 1: Das Aktienkapital beträgt CHF 317'500.- und ist eingeteilt in 31'750'000 Namenaktien zu CHF 0.01. Die Aktien sind voll liberiert (F01 271-275)." Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 stellte der Verwaltungsrat fest, die Generalversammlung habe am 4. Juni 2006, 20. März 2007 und 3. Mai 2007 durch entsprechende Statutenänderung eine bedingte Kapitalerhöhung von maximal CHF 104'500.- beschlossen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2008 habe der Verwaltungsrat entsprechende Wandelund Optionsrechte zugewiesen. Aufgrund der vorliegenden Prüfungsbestätigung gemäss
Art. 653 f. OR vom 12. Februar 2008 des besonders befähigten Revisors stellte der Verwaltungsrat einstimmig 8'979'096 Namenaktien zum Nennwert von CHF 0.01 pro vollständig zu liberierende Namen - aktie, zum Ausgabepreis von CHF 0.01 je Aktie, sowie ein Aktien - kapital von CHF 407'290.96 fest (F01 361-365). Zuletzt verfügte die Z1_______AG demnach über ein Aktienkapital von Fr. 407'290.96 (40'729'096 Namenaktien zu CHF 0.01; F01 445-447). Mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 eröffnete das Landgerichtspräsidium Uri mit Wirkung ab dem 11. Dezember 2008, 09.02 Uhr, den Konkurs über die Z1_______AG (F01 446).
Zwischen Juni 2006 und Juni 2008 verkaufte die Beschwerde - führerin rund 11.9 Mio. Z1_______-Aktien an Institutionelle und an private Anleger (I05 341-343). Die Beschwerdeführerin bediente sich zumindest teilweise dabei Vermittler, welche eine Vermittlungs - kommission bezogen (I01 218 f., I05 338-340).
Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 2008 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der W1_______ 1.5 Mio. Namenaktien der Z1_______ AG zu einem Nennwert von CHF 0.01 zum Preis von CHF
0.90 zu verkaufen. Der Verkauf sollte in sechs Tranchen à 250'000 Aktien abgewickelt werden und nicht länger als bis zum 31. Oktober 2008 dauern (I04 144-148). Am 9. Juli 2008 und 27. August 2008 wies die Beschwerdeführerin die UBS AG an, je 250'000 Namenaktien der Z1_______AG, also insgesamt 500'000 Aktien aus ihrem Depot zu entnehmen, und der V. ____ zur Verfügung zu stellen (I04 142,143), welche die Aktien ihrerseits an die W1_______ überwies. Die W1_______ übernahm sodann von A._______ 1'525'000 Z1_______Aktien zum Preis zwischen CHF 0.90 und CHF 2.40 und von der Z1_______ AG 700'000 Z1_______-Aktien zum Preis von CHF 2.40 (I04 139-141, A04 258, 259). Insgesamt erwarb die W1_______ damit 2'725'000 Z1_______-Aktien (I04 139-141). Davon vermittelte die U._______ von April 2008 bis November 2008 rund 1.5 Mio. Aktien an verschiedenste Anleger, welche die Aktien zu einem Preis von CHF
2.60 bis CHF 4.00 je Aktie erwarben (A04 258, I04 138). Die Ab - wicklung der Aktienkaufverträge erfolgte über die V. ____ (E01 153163), welche dafür 2 % des jeweiligen Umsatztotals bezog. 98 % des Umsatztotals gingen an die W1_______. Die W1_______ verteilte den Erlös gemäss den jeweiligen Abreden an die Verkäufer der Aktien (A._______, Z1_______AG, Beschwerdeführerin) sowie an die U._______ in dem Umfang, als die U. _____ als Vermittlerin auf getreten war (I04 4-117). Insgesamt verkaufte die W1_______ an Kunden 2'049'044 Z1_______-Aktien zum Preis zwischen CHF 2.40 und CHF 4.50 (A04 258, I04 165).
3.4 Mio. Aktien im Gesamtbetrag von CHF 34'000.- (I01 30-35). Mit Kaufvertrag vom 5. November 2008 erwarb die Beschwerdeführerin von der M1_______AG 2.45 Mio. Namenaktien der Z2_______ AG zu einem Ausgabepreis von CHF 0.326 pro Aktie (Gesamtpreis: CHF 800'000.-; I05 300, 301).
Vertrag wurde gemäss übereinstimmender Aussage von G._______ und L1_______, Mitglied des Verwaltungsrates der Z2_______AG, nie erfüllt (A04 256, I01 211, I01 208). Mit Vertrag vom 6. Oktober 2008 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin der W1_______ im Minimum 250'000 und im Maximum 400'000 Namenaktien der Z2_______ AG zu einem Preis von CHF 2.00 pro Aktie mit einem Nennwert von CHF
0.01 zu verkaufen. Der Kauf konnte in Tranchen erfolgen, wobei die erste Tranche das Minimum von 250'000 Aktien nicht unterschreiten durfte. Vorgesehen war die Lieferung der Aktien auf ein Treuhandkonto der V. ___ per 6. Oktober 2008 sowie die Zahlung an die Verkäuferin unmittelbar nach der Lieferung der entsprechenden Tranche auf ein die Beschwerdeführerin lautendes Konto bei der UBS AG. Der W1_______ wurde wiederum erlaubt, Drittfirmen als Vermittlungs - agenten zu beauftragen, wobei geplant war, die S._______ und/oder die U. _____ mit der Vermittlung zu beauftragen. Weiter war vor - gesehen, dass das Angebot verfällt, falls die W1_______ nicht die gesamte Anzahl der Aktien bis zum 31. Oktober 2008 gekauft hatte (I05 304-207). Am 12./21. Januar 2009 verpflichtete sich die Be-
schwerdeführerin, der Y1
(der Nachfolgegesellschaft der
W1_ ) 1.5 Mio. Namenaktien der Z2_ __AG für CHF 2.10 je Aktie zu verkaufen. Der Kauf sollte wiederum in Tranchen zu 600'000 Z2_ _ -Aktien abgewickelt werden. Die Auslieferung der ersten Tranche hatte am 7. Januar 2009 via Titeltransfer auf das Treuhand -
konto der Y1
bei der V.
zu erfolgen. Die Kaufpreis-
zahlung in der Höhe von CHF 300'000.- sollte jeweils in Raten per Ersten des jeweiligen Monats auf das Konto der Beschwerdeführerin bei der UBS AG erfolgen; erstmals am 1. Februar 2009 (I05 98-102).
4.3.8.2 Der W1_______ übertrug die Beschwerdeführerin 1'993'333 Z2_______-Aktien zu Preisen von CHF 2.00, 2.10 und 2.25 (I05 302, 303). Die W1 _ erstattete der Beschwerdeführerin 647'579 Aktien (anstatt 660'322) zurück und leistete den Kaufpreis für 1'333'011 Aktien
(I05 303, I01 211). Insgesamt vermittelte die U.
gestützt auf
den am 18. April 2008 zwischen ihr und der W1
ab -
geschlossenen Agenturvertrag 41 Käufer an die W1_ _, welche 667'070 Z2__ -Aktien zu einem Preis von CHF 3.5 bis 3.75 je Aktie kauften (gesamter Verkaufserlös: CHF 2'430'202.25; I05 233). Mittels Verteiler-Formularen wurde unter den involvierten Parteien ein Schlüssel bezüglich der Verteilung des Verkaufserlöses vereinbart (I05 135-232). Die Beschwerdeführerin übertrug der Y1 _ 600'000 Z2_ _ -Aktien zum Preis von CHF 2.10 pro Aktie. Die Y1_ _
bezahlte 106'134 Aktien (I01 211, 212, I05 97). Gestützt auf die am
27. November 2008 zwischen der Y1 _
und der U.
ab-
geschlossene Vereinbarung vermittelte die U.
36'000
Z2_ _ -Aktien zu einem Preis von CHF 3.75 je Aktie im Gesamt - betrag von CHF 135'000.- (I05 89-95).
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, war sie mit den anderen Gruppengesellschaften - zumindest nicht offensichtlich - personell und räumlich verbunden. Es kommt hinzu, dass sie seit 1990 besteht, dies im Gegensatz zum grössten Teil der übrigen Gruppengesellschaften, die bedeutend später gegründet wurden. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die finanziellen Verflechtungen der Beschwerde - führerin kraft ihrer vertraglichen Beziehungen zu zwei der Gruppen - gesellschaften, der W1 __ und Y1 _, intensiv genug sind, um sie als Gruppengesellschaft zu betrachten. Betreffend die Z1_ _ -Aktien fällt auf, dass die Beschwerdeführerin von Juni 2006 bis Juni 2008 rund 12 Mio. Aktien an Institutionelle und Private verkauft hat. Im Laufe dieser Zeit sank der Preis der Z1 _ _-Aktie - zu - mindest gemäss dieser Verkaufsliste - von CHF 40.00 auf CHF 1.00 (I05 343). Am 7. Juli 2008 verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, der W1_ 1.5 Mio. Namenaktien zum Preis von CHF 0.90 pro Aktie in sechs Tranchen à 250'000 Aktien zu verkaufen. Effektiv verkauft und bezahlt wurden - wie erwähnt - 500'000 Z1 -Namenakten (I04 144-148). Im Juli 2008 wies die Jahresrechnung 2007/2008 der Z1_ _ AG einen Bilanzverlust von insgesamt CHF 6'233'743. - auf, bestehend aus CHF 3'443'555.- Jahresverlust und CHF 2'790'188.- Verlustvortrag vom Vorjahr (F01 420). Zum Vergleich: Die Jahresrechnung 2004/2006 wies einen Bilanzverlust von CHF 517'370.- auf (F01 182) und die Jahresrechnung 2006/2007 einen solchen von CHF 2'272'819.- (F01 329) bzw. CHF 2'790'189.- (CHF 2'272'819.- + CHF
517'370.-). Nichtsdestotrotz verkaufte die Beschwerdeführerin der W1_ noch im Juli 2008, also wenige Monate vor dem Konkurs der Z1 , 500'000 Z1 _-Aktien im Gesamtbetrag von CHF 450'000.-.
Der Beschwerdeführerin als nicht unbedeutender Aktionärin musste der kritische Zustand der Z1_ AG im Juli 2008 bekannt gewesen sein (vgl. auch Befragung von G._______, I01 214). Nachdem sie offenbar immer mehr Mühe hatte, die Z1_______-Aktien
zu verkaufen (vgl. I05 341-343), stiess sie mit dem Kaufvertrag vom 8. Juli 2008 500'000 Z1_______-Aktien zu einem Gesamtbetrag von CHF 450'000.- an die W1_______ ab. Auch der W1_______, als geschäftserfahrener Kontrahentin, konnte der Zustand der Z1_______ AG und damit die mangelnde Werthaltigkeit dieses erheblichen Aktienpakets zu diesem Zeitpunkt nicht verborgen sein. Ein ver - nünftiger Geschäftspartner hätte beim normalen Verlauf der Dinge ein solches Aktienpaket unter den konkreten Umständen des drohenden Konkurses der Gesellschaft sowie des relativ hohen Stückpreises nicht erworben. Der Erwerb machte für die W1_______ nur Sinn, wenn ein effizienter Vertriebskanal ans breite Publikum (mit vergleichsweise geringer Marktkenntnis) im Hintergrund stand. Das Kaufangebot des Z1_______-Aktienpakets legt den Schluss nahe, dass auch Seitens der Beschwerdeführerin die bestehende Vertriebsorganisation bzw. die Gruppenstruktur zumindest vorausgesetzt wurde, wobei ganz genaue Kenntnisse nicht erforderlich waren. Der Verkauf von 500'000 praktisch wertloser Aktien an die W1_______ zu einem Gesamtpreis von CHF 450'000.- begründet eine genügend enge wirtschaftliche Verflechtung mit den andern Gruppengesellschaften und eine nicht formelle Be - trachtung scheint durchaus "vernünftig" (vgl. E. 4.1.2 hiervor).
Nicht anders verhält es sich mit den drei Kaufverträgen, welche die Beschwerdeführerin mit der W1_______ bzw. Y1_______ im Oktober 2008 bzw. im Januar 2009 abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin war im November 2008 Eigentümerin von 5.85 Mio. Z2_______-Aktien. Vor allem an Institutionelle konnte sie die Aktien verkaufen, jedoch eher in bescheidener Anzahl pro Transaktion (1000- 13'000 Aktien; I05 131). Mit drei Kaufverträgen vom 6./9. Oktober 2008 und 12./21. Januar 2009 beabsichtigte die Beschwerdeführerin, 3.75 Mio. Aktien an einen effizienten Vertriebskanal zu verkaufen. Die beiden Käuferinnen der Aktien waren ihr bereits auf Grund des Kauf - vertrags der Z1_______-Aktien vom 8. Juli 2008 bekannt. Auch diesbezüglich ist die Gruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin auf - grund der wirtschaftlichen Verflechtungen mit zwei der Gruppen - gesellschaften zu bejahen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführerin von der W1_______ lediglich 1'333'011 Aktien und von der Y1_______ lediglich 106'134 Aktien bezahlt wurden. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, im Konkurs der W1_______ den Verkaufspreis der 12'743 Z2_______-Aktien geltend zu machen. Gleich verhält es sich mit dem Verkaufspreis der 493'857
Z2_______-Aktien; diesen wird sie bei der Liquidation der Y1_______ geltend zu machen haben.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die vier Kaufver - träge über die Z1_______und Z2_______-Aktien mit zwei der übrigen sieben Gesellschaften reichten nicht aus, um ihre Gruppen - zugehörigkeit zu begründen, ist ihr entgegenzuhalten, dass es der W1_______ ohne die beiden mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Aktienkaufverträge vom 6./9. Oktober 2008 bzw. 6. Oktober 2008 über den Verkauf von 1.85 Mio bzw. 250'000 -400'000 Namenaktien der Z2_______ AG nicht möglich gewesen wäre, 667'070 Z2_______-Aktien zum Preis von CHF 3.50 bis 3.75 je Aktie, insgesamt im Betrag von CHF 2'430'202.25 auf dem Primärmarkt zu verkaufen. Der Beitrag der Beschwerdeführerin muss in diesem Zusammenhang geradezu als massgebend erachtet werden. Was den Aktienkaufvertrag vom 12./21. Januar 2009 anbelangt, den die Be - schwerdeführerin mit der Y1_______ abgeschlossen hat, ist zu vermuten, dass auch dieser eine Vermittlung von Käufern von Z2_______-Aktien in derselben Grössenordnung wie die vorerwähnten Verträge mit der W1_______ zur Folge gehabt hätte, wäre die Emissionshaustätigkeit nicht durch die superprovisorischen Verfügungen vom 9. und 18. Februar 2009 der Vorinstanz unterbunden worden. Was die Z1_______-Aktien anbelangt, so ist der Be - schwerdeführerin insofern zuzustimmen, als ihr Beitrag (Verkauf von 500'000 Z1_______-Aktien an die W1_______) weniger gewichtig war als bei den Z2_______-Aktien, da die W1_______ insgesamt 2'725'0000 Z1_______-Aktien erworben hat (2.225 Mio. aus anderen Quellen) und 1'541'544 Z1_______-Aktien über die Vermittlung durch die U. _____ auf dem Primärmarkt verkauft hat. Dass die W1_______ Z1_______-Aktien auch aus anderen Quellen erworben hat, entlastet die Beschwerdeführerin jedoch nicht, stellt doch auch die Übertragung der 500'000 Z1_______-Aktien an die W1_______ keine vernachlässigbar geringe Anzahl der übertragenen Aktien zum Weiterverkauf auf dem Primärmarkt dar. Dass die Beschwerdeführerin des Weitern zu einem verhältnismässig späten Zeitpunkt zur Gruppe stiess, kann für die aufsichtsrechtliche Gruppenqualifikation - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht massgebend sein, liessen sich doch andernfalls durch eine geschickte zeitliche Staffelung des Marktauftrittes einzelner Kontrahenten die Zwecke der Finanzmarktgesetze leicht umgehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es bestünden weder räumliche noch personelle Verbindungen zu den
übrigen sieben Gesellschaften, so ist diesem Einwand zu entgegnen, dass gemäss dem in E. 4.1.1 hiervor Gesagten wirtschaftliche Verbindungen zu den übrigen Gesellschaften ausreichen, um die Gruppenzugehörigkeit zu bejahen, sofern sie - wie vorliegend - von einer gewissen Tragweite sind. Aus der Rechtsprechung des Bundes - gerichts bzw. der Literatur dazu ginge nicht hervor, dass die personellen, räumlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen kumulativ vorliegen müssen, um die Gruppenzugehörigkeit zu bejahen. Vielmehr genügt es, wenn diese Verflechtungen alternativ vorliegen (vgl. E.
4.1.2 hiervor). Eben so wenig tut einer Qualifikation der Beschwerde - führerin als Zugehörige zur Gruppe Abbruch, wenn sie nur mit zwei der übrigen sieben Gesellschaften enge wirtschaftliche Beziehungen unterhielt. Für die Annahme einer Gruppe müssen nicht alle Gruppenmitglieder in nach aussen hin erkennbarer Weise koordiniert auftreten; genauso wenig ist es begriffsnotwendig, dass zwischen allen Mitgliedern Verbindungen und Verflechtungen bestehen. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Bei diesem Er - gebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bereits für sich alleine - wie die Vorinstanz erstmals in der Vernehmlassung geltend machte - das heisst auch unabhängig von der Gruppe als Emissions - haus tätig war.
Laut Art. 685a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR
220) kann eine Gesellschaft mit nicht börsenkotierten Aktien in ihren Statuten bestimmen, dass nur mit ihrer Zustimmung Namenaktien übertragen und Nutzniessungen begründet werden dürfen. Die Ab - lehnung eines Erwerbers kann aus wichtigen Gründen erfolgen, die in den Statuten bezeichnet sein müssen. Bei einer statutarischen
Vinkulierung fallen sodann zwei gesetzliche Ablehnungsgründe in Be - tracht: nämlich die Ablehnung eines Übernehmers ohne Grundangabe, unter Übernahme der Aktien zu deren wirklichem Wert (sog. EscapeClause) und die Möglichkeit, einen Erwerber abzulehnen, der nicht bereit ist, zu erklären, dass er die Aktien in eigenem Namen und auch auf eigene Rechnung erworben hat. Bei nicht börsenkotierten Namenaktien verbleiben das Eigentum an den Aktien und alle damit verknüpften Rechte beim Veräusserer, bis die Gesellschaft die Zu - stimmung erteilt hat (Art. 685c Abs. 1 und 3 OR) (MAYA R. PFRUNDERSCHIESS, Einige Gedanken zur Vinkulierung nicht börsenkotierter Namenaktien; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 16 Rz. 311 ff.). In An - betracht der dargestellten Rechtslage vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen. Eine Vinkulierung kann ausschliesslich durch die Gesellschaft, deren Aktien übertragen werden, ausser Kraft gesetzt werden und nicht durch Vereinbarung zwischen Dritten. Die vier Kaufverträge, in denen bereits der Verkauf an Dritte über die Vermittlung der S._______/U. _____ und in Zu - sammenarbeit mit der V. ____ als Zahlund Depotstelle vor - gesehen war, lassen vielmehr auf die Fallgruppe der Umstände, die koordiniertes Vorgehen erkennen lassen, schliessen. Da der Be - schwerdeführerin aufgrund der Aktienkaufverträge zweifellos bekannt sein musste, dass ihre Aktien über Vermittler an Dritte verkauft würden, ist vorliegend nicht nur von einer stillschweigenden, sondern von einer expliziten Koordination auszugehen
Eine oder mehrere Gesellschaften gelten als Emissionshaus, wenn sie gewerbsmässig handeln, hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind und von Dritten emittierte Effekten öffentlich auf dem Primärmarkt anbieten, die sie fest oder in Kommission übernommen haben (vgl. Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 der BEHV). Vom Terminus Emissionshaus nicht erfasst sind die Emittenten selbst, die lediglich der Prospektpflicht nach Obligationenrecht unterstehen (vgl. DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweizerisches Kapitalmarktrecht, Zürich/Basel/Genf 2004, N 1072). Als Emissionshaus sind hingegen die sog. Underwriter anzusehen. Diese verpflichten sich gegenüber dem Emittenten, die im Rahmen der Emission nicht verkauften Titel im Falle eines Platzierungsmisserfolges fest zu übernehmen. Sie tragen somit das Platzierungsrisiko (vgl. MAX BOEMLE/MAX GSELL/JEAN-PIERRE JETZER/PAUL
NYFFELER/CHRISTIAN THALMANN, Geld-, Bankund Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 1051 f.). Nicht im BEHG geregelt ist der Begriff des Primärmarkts. Indirekt erfolgt über das Bewilligungserfordernis der auf diesem Markt auftretenden Akteure gleichwohl eine partielle Regulierung (vgl. ROLF WATTER, Basler Kommentar zum Börsenund Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 41 zu Art. 1). Primärmarkt ist der Emissionsmarkt, d.h. das Anbieten und Platzieren von neu emittierten Effekten. Dies im Unterschied zum Sekundärmarkt, wo der Emittent typischerweise nicht mehr involviert ist und die verschiedenen Anleger untereinander (bereits emittierte) Effekten handeln.
Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn das Emissionsgeschäft eine selbständige und unabhängige wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, die darauf ausgerichtet ist, regelmässig Einkünfte zu erzielen (vgl. EBK-RS 98/2 N 12 mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 der Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 [aHRegV]; vgl. auch Art. 2 lit. b der Handelsregister - verordnung vom 17. Oktober 2007 [HRegV, SR 221.411]). Die Anzahl der Kunden ist nicht relevant: Werden Effekten auf dem Primärmarkt öffentlich angeboten, was bei Emissionshäusern definitionsgemäss immer der Fall ist, ist die Kundenanzahl kein zusätzliches Erfordernis für die Annahme der Gewerbsmässigkeit (vgl. Art. 4 BEHV; MATTHIAS KUSTER, Zum Begriff der Öffentlichkeit und Gewerbsmässigkeit im Kapitalmarkt - recht, SZW 1997 S. 13 f.).
Öffentlich ist ein Anbieten von Effekten nach der Rechtsprechung, wenn sich das Angebot an unbestimmt viele potentielle Kunden richtet, es etwa durch Inserate, Prospekte, Rundschreiben oder elektronische Medien (z.B. online über Webseiten, sämtliche Formen von E- Commerce oder Kontakte via E-Mail) verbreitet wird (vgl. BGE 132 II
382 E. 6.3.1, BGE 131 II 306 E. 3.2.1) oder auch, wenn es mittels Pressekonferenzen, Telefonmarketing ("cold calling"), Präsentationen ("road shows") oder Finanzmessen erfolgt. Ob das Angebot wahrgenommen wird, d.h. ob eine Platzierung tatsächlich erfolgt, ist nicht massgebend. Nicht als öffentlich gilt das Angebot gemäss Art. 3 Abs. 7 BEHV, wenn es sich ausschliesslich an die in Art. 3 Abs. 6 BEHV ge - nannten Personengruppen richtet.
Die Hauptsächlichkeit besteht darin, dass die Tätigkeit im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegt, was aufgrund der Würdigung sämtlicher Umstände zu ermitteln ist (vgl. PHILIPPE A. HUBER,
Basler Kommentar zum Börsenund Effektenhandelsgesetz, Basel 2007, N 27 zu Art. 2 Bst. d). Das Erfordernis der hauptsächlichen Tätigkeit soll im Wesentlichen vermeiden, dass Industrieoder Gewerbeunternehmen aufgrund der Tätigkeit ihrer Finanzabteilungen unter das BEHG fallen. Der Begriff ist konsolidiert zu betrachten: Konzerngesellschaften, die Tresorerieaufgaben von Industrieund Handelskonzernen oder -gruppen wahrnehmen, sind dem BEHG nicht unterstellt, wenn ihre Finanztätigkeit eng mit den Handelsgeschäften des Konzerns oder der Gruppe verbunden sind (zum Ganzen EBK-RS 98/2 N 8 und 9).
5.2 Bei den drei Zeichnungen der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2006, 19. März 2007 sowie 24. August 2007 anlässlich von Kapitalerhöhungen der Z1 _AG handelt es sich um feste Übernahmen von Effekten, die von Dritten emittiert wurden. Ebenso verhält es sich bei der Zeichnung der 3.4 Mio. Aktien im Gesamtbetrag von CHF 34'000.- anlässlich der Gründung der Z2_______AG am 16. April 2008. Nachdem die Effekten von der U._______ in der in E. 4.3.1 hiervor erwähnten Weise vermittelt wurden, kann an der Öffentlichkeit des Angebots kein Zweifel bestehen. Dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Finanzbereich gegenüber allfälligen anderen Aktivitäten industrieller und gewerblicher Natur deutlich überwiegt, wird von ihr nicht bestritten (vgl. auch Befragung von O._______; I01 239). Nichts anderes ergibt sich aus den Akten, im Gegenteil, die Be - schwerdeführerin hat offenbar auch Aktien in grosser Anzahl eines weiteren schweizerischen Start-up-Unternehmens, der I._______, erworben, um sie anschliessend weiter zu verkaufen (I05 341-343, I01 218). Des Weitern ist auch die Gewerbsmässigkeit angesichts der namhaften Mitwirkung bezüglich der Vermittlung von Aktien schweizerischer Start-up-Unternehmen der Beschwerdeführerin innerhalb der Gruppe zu bejahen. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin und entgegen der Aktenlage annehmen wollte, dass ihre Effektenhandelstätigkeit nicht als gewerbsmässig einzu - stufen wäre oder dass sie Aktien bei weniger als 20 Kunden platziert hat, vermöchte ihr dies vorliegend nicht zu helfen. Gemäss der vor - stehend wiedergegebenen Rechtsprechung (E. 4.1) unterstehen Gruppenzugehörige auch dann der aufsichtsrechtlichen Bewilligungs - pflicht, wenn sie nicht gewerbsmässig tätig sind oder wenn sie im Einzelfall weniger als 20 Kunden haben. Dies müsste - analog zum Bankenrecht - auch im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Bst. d BEHG gelten, ist aber vorliegend nicht weiter zu untersuchen:
Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten somit ohnehin der börsengesetzlichen Bewilligungspflicht untersteht, erübrigen sich Weiterungen zur Thematik der Gewerbsmässigkeit bzw. zur Zahl der Kunden. Weil - wie erwähnt - ein Gruppenmitglied nicht sämtliche Tatbestandselemente, die zum Erfolg der Gruppe führen, selber erfüllen muss, ist es vorliegend auch nicht von Relevanz, dass die Be - schwerdeführerin, worauf sie hinweist, mit der Vermittlung und dem Verkauf der Aktien an die Anleger nichts zu tun hatte (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Angesichts des Ausgeführten ist erstellt, dass die Be - schwerdeführerin ohne Bewilligung als Gruppe und als Emissionshaus
i.S.v. Art. 2 lit. d BEHG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV tätig war.
Die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über das Banken-, Börsenund Effektenhandelswesen trifft die zum Vollzug der Börsengesetzgebung bzw. von deren Ausführungsvorschriften notwendigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften (Art. 23bis Abs. 1 BankG [AS 1971 815]
sowie Art. 35 Abs. 1 BEHG [AS 1997 78]). Erhält sie von Verstössen gegen die Gesetze oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands (Art. 23ter. Abs. 1 BankG [AS 1997 82], Art. 35 Abs. 3 BEHG [AS 1997 78]). Da die Aufsichtsbehörde allgemein über die Einhaltung der "gesetzlichen Vorschriften" zu wachen hat, ist ihre Aufsicht nicht auf die ihr bereits unterstellten Betriebe (insbesondere Börsen und Effektenhändler) beschränkt. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört ebenso die Abklärung der in Frage stehenden börsenrechtlichen Bewilligungspflicht einer Gesellschaft oder Person (Art. 3 und
10 BEHG). Praxisgemäss kann sie daher die in den Gesetzen vorgesehenen Mittel auch gegenüber Instituten bzw. Personen einsetzen, deren Unterstellungsoder Bewilligungspflicht umstritten ist (vgl. BGE 132 II 382 E. 4.1). Geht eine Gesellschaft unbewilligt einer Effektenhändlertätigkeit nach und ist eine nachträgliche Erteilung der hierfür erforderlichen Bewilligung ausgeschlossen, kann sie - soweit dies verhältnismässig erscheint - in analoger Anwendung von Art. 23quinquies Abs. 2 BankG (AS 1971 816) aufsichtsrechtlich liquidiert werden. Falls eine freiwillige Totaloder Teilauflösung nicht in Frage kommt, wird die Gesellschaft unter der Aufsicht der Bankenkommission grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln liquidiert (vgl. Art. 739 ff. OR). Erweist sich die Gesellschaft als überschuldet oder dauernd
zahlungsunfähig, ist die Liquidation analog den Art. 33 ff. BankG (AS 2004 2771-2773; Bankenkonkurs) anzuordnen und durchzuführen; das allgemeine Schuldbetreibungsund Konkursrecht kommt in diesem Fall bloss im entsprechend modifizierten Umfang zur Anwendung.
Da die Beschwerdeführerin über genügend Aktiva verfügt, hat die Vorinstanz nicht den Bankenkonkurs, sondern die aufsichtsrechtliche Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet. Wie bei jeder von einer staatlichen Behörde erlassenen Massnahme hat sich auch die Vorinstanz bei der Wahl der geeigneten Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsichtsaufgabe am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren. Vorliegend war die Beschwerdeführerin ohne entsprechende Bewilligung als Gruppenzugehörige eines Emissionshauses tätig. In Zusammenarbeit mit der W1_______, Y1_______, U._______ und der V. ____ hat die Beschwerdeführerin es der Gruppe ermöglicht, nebst Aktien amerikanischer Start-up-Unternehmen auch Aktien von schweizerischen Start-up-Unternehmen ans breite Publikum zu ver - kaufen. Nachdem über die Z1_______ AG - wie erwähnt - im Dezember 2008 der Konkurs eröffnet wurde, erweisen sich ins - besondere deren Aktien als Non-Valeurs. Eine Entflechtung der Ge - sellschaften und eine separate, von den übrigen Gruppengesell - schaften unabhängige Fortführung der Beschwerdeführerin ergibt unter diesen Umständen wenig Sinn. Deshalb kam vorliegend keine andere Massnahme als die aufsichtsrechtliche Liquidation der Be - schwerdeführerin in Betracht. Angesichts der Schwere des infolge der Gruppentätigkeit eingetretenen Verstosses erscheint sie auch als an - gemessen. Inwiefern es sich rechtfertigen würde, eine andere Gesell - schaft als die Untersuchungsbeauftragte, die mit den Verhältnissen bereits durch das Mandat als Untersuchungsbeauftragte vertraut ist, mit der Liquidation zu betrauen, ist weder ersichtlich noch substanziiert von der Beschwerdeführerin dargetan.
Die Beschwerdeführerin beantragt ferner die Aufhebung der Ziffern 14 sowie 16-18 der angefochtenen Verfügung. Mangels einer auch nur ansatzweise vorhandenen Substanziierung dieser Rügen ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin - wiederum ohne nähere Begründung - , die angefochtene Verfügung sei in Bezug auf die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 50'000.- sowie die Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 228'518.65 aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, die ihr auferlegten Kosten für die Untersuchung bzw. die superprovisorische Verfügung sowie für die angefochtene Verfügung seien zu hoch. Sie bestreitet auch nicht, dass sie die Untersuchungsund Verfahrenskosten zu tragen hätte, wenn sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig erweisen sollte.
Die angefochtene Verfügung ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat weder durch die solidarische Auferlegung der Kosten an die Verfügungsadressaten, noch durch die Festsetzung der Höhe (Fr. 50'000.- Verfahrenskosten; Fr. 228'518.65 Untersuchungskosten, detailliert ausgewiesen) Bundesrecht verletzt. Vielmehr hat sie bei der Festlegung der Kosten das ihr zustehende Ermessen im Rahmen von Art. 8 und Anhang (Art. 8 Abs. 1) der FINMAGebührenund Abgabenverordnung vom 15. Oktober 2008 (FINMAGebV, SR 956.122) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 (SR 172.041.0) korrekt ausgeübt.
Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen und es wird ihr gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung ausgerichtet. Die Verfahrenskosten sind angesichts der Schwierigkeit der Streitsache, der in Frage stehenden Vermögens - interessen und der Konnexität mit dem Urteil des Bundesver - waltungsgerichts B-3259/2009 vom 7. Oktober 2010 auf Fr. 4'000.- festzusetzen. Sie werden mit dem am 25. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Parteientschädigung wird keine ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Frank Seethaler Karin Behnke
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 13. Oktober 2010
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.