Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-3730/2010 |
Datum: | 18.10.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Berufsbildung (Übriges) |
Schlagwörter : | Quot;; Studien; Modul; Prüfung; Vorinstanz; Recht; Module; Berufs; Berufsbildung; Zulassung; Studienreglement; Bundes; Verfügung; Prüfungs; Herbstsemester; EHB-Studienreglement; Master; Studienplan; Modulprüfung; Einschreibung; Voraussetzung; Verordnung; Hochschulinstitut; Modulprüfungen; Herbstsemesters; Prüfungen; Science |
Rechtsnorm: | Art. 48 BBG;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 107 Ib 133; 126 III 431; 131 I 166 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-3730/2010
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Richter Frank Seethaler, Richter Ronald Flury, Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Baumberger, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Zulassung zu Qualifikationsverfahren Master of Science in Berufsbildung.
X._______ (Beschwerdeführerin) absolviert am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung EHB (Vorinstanz) den Studiengang "Master of Science in Berufsbildung". Die Ausbildung begann im Jahr (....).
Mit E-Mail vom 25. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren des Herbstsemesters 2009 in den drei Modulen "Change Management", "Veränderungen im Berufsbildungssystem" sowie "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit". Am 25. Februar 2010 erhob die Beschwerde - führerin bei der Vorinstanz Einsprache gegen diese Zulassungsverweigerung und beantragte, ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, die Modulprüfungen zu noch zu vereinbarenden Terminen innert vier Wochen ablegen zu können.
Mit Entscheid vom 19. April 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, gemäss den rechtlichen Grundlagen des "Master of Science in Berufsbildung" am EHB bewirke die Ein - schreibung in ein zu absolvierendes Modul zugleich verbindlich die Anmeldung für drei vordefinierte Prüfungstermine. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre dokumentierte Nichteinschreibung in die Module "Veränderungen im Berufsbildungssystem", "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit im Bildungssystem" und "Change Management" zu Beginn des Herbstsemesters 2009 eine formelle Zu - lassungsvoraussetzung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin stehe es frei, die Prüfungen in den genannten Modulen zu wiederholen. Da die maximale Studiendauer für den Master of Science in Berufsbildung auf sechs Semester beschränkt sei, sei zwingend ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Studiendauer einzureichen.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2010 erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Eidgenössischen Hochschulinstitutes für Berufsbildung vom 19. April 2010 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Prüfungszulassung zu Unrecht erfolgt ist, dass
sämtliche Voraussetzungen der Zulassung im Herbstsemester erfüllt wurden und die Prüfungen so abgelegt werden können, dass keine Verlängerung der Studiendauer über die reguläre Studiendauer erforderlich ist und dass Frau X._______ somit noch dreimal die Möglichkeit hat, die entsprechende Prüfung zu absolvieren.
Der Beschwerdeführerin seien die Anwaltskosten zu ersetzen.
Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen."
Zur Begründung ihrer Anträge führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass weder das EHB-Studienreglement noch der Studienplan die Einschreibung in die Module als Voraussetzung für die Prüfungszulassung aufführten. Indem die Vorinstanz die Einschreibung als Voraussetzung ansehe, stütze sie sich auf andere Grundlagen als das Studienreglement und den darauf erlassenen Studienplan. Damit verletze sie Bundesrecht. Vor diesem Hintergrund sei der an - gefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz aufzuheben.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. August 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Ent - schädigungsfolge. Sie hält fest, gemäss den massgebenden Grundlagen (Studienplan Master of Science in Berufsbildung, Kap. 6 Ziff. 3, Qualifikationsverfahren, Prüfungszeiten) seien nur diejenigen Studierenden berechtigt am Prüfungsverfahren teilzunehmen, welche die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllten, nämlich die termingerechte Bezahlung der semesterweise zu entrichtenden Ge - bühr, die zu Beginn des Semesters erfolgte Einschreibung in das zu absolvierende Modul auf der Onlineplattform Moodle, die Entgegennahme der für die entsprechenden Prüfungsverfahren notwendigen Arbeitsaufträge, das Verfassen der notwendigen Arbeiten sowie das Verfügbarmachen dieser Arbeiten innerhalb der vereinbarten Frist auf Moodle.
Die Vorinstanz führt aus, die Beschwerdeführerin habe sich trotz mehrfacher Ermahnung nicht in die zu absolvierenden Module ein - geschrieben und habe somit als einzige Studierende keinen Zugriff auf die aktuellen Dokumente gehabt. Auch nach erneutem Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einschreibung und Hilfestellung durch die Studiengangleitung habe die Beschwerdeführerin darauf verzichtet, die Einschreibung vorzunehmen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nicht alle Kompetenznachweise erbracht und trotz mehrfacher Mahnung keine Gebühren für das Herbstsemester 2009 einbezahlt. Der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 19. April 2010 und nachträgliche Prüfungszulassung sei völlig unbegründet, da von der
Beschwerdeführerin gleich mehrere Voraussetzungen der Prüfungs - zulassung nicht erfüllt worden seien.
Auf die Begründung der Anträge der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.
Bei dem Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 19. April 2010 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung stellt als autonome Anstalt des Bundes eine Verwaltungseinheit innerhalb der Bundesverwaltung dar (vgl. Art. 2 der Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung vom 14. September 2005 [EHB-Verordnung, SR 412.106.1] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. f der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
Nach Art. 61 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) sowie Art. 31 und 33 Bst. e des Verwaltungs - gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 und 44 VwVG können Verfügungen der Vorinstanz mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Das Beschwerdebegehren lautet daraufhin, es sei festzustellen, dass die Verweigerung der Prüfungszulassung zu Unrecht erfolgt sei, dass sämtliche Voraussetzungen der Zulassung im Herbstsemester erfüllt worden seien und die Prüfungen so abgelegt werden können, dass keine Verlängerung der Studiendauer über die reguläre Studien - dauer erforderlich sei, sowie, dass die Beschwerdeführerin noch
dreimal die Möglichkeit habe, die entsprechende Prüfung zu absolvieren.
Es fragt sich, ob auf ein derartiges Feststellungsbegehren eingetreten werden kann.
Der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch die Verfügung der Vorinstanz geregelten Rechtsverhältnis, soweit es von der Beschwerdeführerin angefochten wird. Mit den einzelnen Rechtsbegehren legt die Beschwerdeführerin fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, sind durch die Beschwerdeinstanz nicht zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1; FRANK SEETHALER / FABIA
BOCHSLER, in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 52 N 40).
Feststellungsentscheide sind gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär. Ist eine Gestaltungsverfügung ergangen, kann diese daher nicht mit einem Feststellungsbegehren in Frage gestellt werden (vgl. BGE 131 I 166 E. 1.4; ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 21 zu Art. 25).
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Feststellungsbegehren mehr oder Anderes beantragt als die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren des Herbstsemesters 2009 in den drei Modulen "Change Management", "Veränderungen im Berufsbildungssystem" sowie "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit", die Gegenstand des vorinstanzlichen Einspracheverfahrens war, ist daher auf ihre Be - schwerde nicht einzutreten.
Eingabefrist und die Anforderungen an Form und Inhalt der Be - schwerde sind gewahrt (Art. 50 und 52 VwVG), der Kostenvorschuss
wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.
Auf die Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutreten.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 19. April 2010 erfülle die Anforderungen an eine Verfügung nicht. Erstens fehle eine chronologische Auflistung der Ereignisse und eine saubere Sachverhaltsdarstellung, zweitens ermangle die Verfügung einer verständlichen Begründung. Drittens sei letztere auch fehlerhaft, da sie teilweise falsche Daten enthalte. Weil keine nachvollziehbare Verfügung vorliege, liege eine Rechtsverweigerung vor.
Diese Rügen sind offensichtlich unbegründet. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung verständlich und nachvollziehbar dar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht zu den Modul - prüfungen zugelassen worden ist. Die angefochtene Verfügung weist auch eine - knappe - Sachverhaltsdarstellung auf. Eine chronologische Auflistung der Ereignisse oder anderweitige ausführliche Sachverhaltsdarstellung stellt weder nach Gesetz noch gemäss Rechtsprechung oder Doktrin einen unverzichtbaren Bestandteil einer rechtsgenüglichen Begründung dar. In Bezug auf die Rüge, die Verfügung enthalte teilweise falsche Daten, ist weiter anzumerken, dass tatsächlich in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die Rede vom Herbstsemester 2010 war, wo es sich um das Herbstsemester 2009 gehandelt hat. Die Vorinstanz vertritt indessen zu Recht die Auf - fassung, dass dieser Schreibfehler im Kontext der Verfügung so offensichtlich ist, dass ihm keine Beachtung geschenkt werden muss.
Inwiefern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine rechtsgenügliche Begründung durch die von ihr gerügten "Mängel" beeinträchtigt worden sein sollte, ist somit nicht ersichtlich.
Zu prüfen ist sodann, in welchen Rechtsgrundlagen die Zulassung zu den Modulprüfungen im Rahmen des Masterstudiengangs in Berufsbildung für das Herbstsemester 2009 geregelt wird.
Der Bund führt zum Zweck der Förderung der Berufspädagogik ein Institut auf Hochschulstufe, das zu seinen Aufgaben die Bildung
und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen zählt (Art. 48 Abs. 1 BBG, SR 412.10]). Die Kompetenz zur Regelung des Instituts übertrug der Gesetzgeber auf den Bundesrat (Art. 48 Abs. 4 BBG). Gestützt auf diese Delegationsnorm erliess der Bundesrat am 14. September 2005 die Verordnung über das Eidgenössische Hochschulinstitut [EHB-Verordnung, SR 412.106.1]), welche die Tätigkeiten, die Organisation und die Finanzierung des Hochschulinstituts regelt (Art. 1 EHB-Verordnung). Die Verordnung bestimmt, dass das EHB als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit in seiner Organisation und seiner Betriebsführung selbstständig ist (Art. 2 Abs. 1 und 2 der EHBVerordnung). Das Hochschulinstitut bietet auch einen Masterstudiengang für Studierende mit Hochschulabschluss an. Der Abschluss berechtigt zum geschützten Titel "Master of Science in Berufsbildung" (Art. 7 Abs. 1 und 2 EHB-Verordnung).
Der EHB-Rat als Organ des Hochschulinstituts (vgl. Art. 10 EHBVerordnung) regelt die Studiengänge, die Leistungskontrolle und das Prüfungswesen in einem Reglement (Art. 9 EHB-Verordnung). Das vom EHB-Rat am 22. September 2006 erlassene Reglement über die Bildungsangebote und Abschlüsse sowie über das Disziplinarwesen am EHB (EHB-Studienreglement [AS 2006 4261]) wurde durch das am
1. August 2010 in Kraft getretene EHB-Studienreglement vom 22. Juni 2010 (AS 2010 3301) ersetzt.
Ändert sich das anwendbare Recht während eines hängigen Beschwerdeverfahrens, so sind bei Fehlen ausdrücklicher Übergangs - bestimmungen die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Prinzipien heranzuziehen. Die Beurteilung der Frage, welches Recht bei einer derartigen Änderung Anwendbarkeit findet, richtet sich nach dem Grundsatz, dass in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, während in verfahrensrechtlicher Hinsicht die neuen Regeln grundsätzlich sofort zur Anwendung gelangen. Insoweit ist in Beschwerdeverfahren, welche im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits hängig sind, materiell regelmässig auf das alte Recht abzu - stellen (vgl. BGE 126 III 431 E. 2a und 2b; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 21; RENÉ A. RHINOW/ BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 15 B I und
II, S. 44 ff.). Etwas anderes gilt, wenn eine davon abweichende über - gangsrechtliche Regelung besteht (vgl. BGE 107 Ib 133 E. 2b). Dies ist vorliegend in Bezug die Regelung des Masterstudiengangs in Berufsbildung nicht der Fall.
Der hier zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Zulassung zu den Modulprüfungen des Herbstsemesters 2009 erfüllt hat. Damit sind die damals geltenden Rechtssätze anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8363/2007 vom 18. Dezember 2008 E. 3.2), nämlich das EHB-Studienreglement vom 22. September 2006.
Das EHB-Studienreglement legt fest, dass jeder Studiengang aus mehreren Modulen besteht (Art. 8 EHB-Studienreglement). Die Module werden unter anderem anhand der Qualifikationsverfahren be - schrieben (Art. 8 Abs. 2 Bst. g EHB-Studienreglement). Das Quali - fikationsverfahren für Studiengänge besteht aus den einzelnen Modulprüfungen. Zu diesen wird zugelassen, wer die Lehrver - anstaltungen nach diesem Reglement besucht hat (Art. 13 Abs. 1 und
2 EHB-Studienreglement). Die Modulprüfung muss binnen eines Semesters nach Abschluss des Moduls abgelegt werden. Sie kann zweimal wiederholt werden (Art. 14 Abs. 3 und 4 EHB-Studienreglement). Im Weiteren sieht das EHB-Reglement vor, dass die am EHB angebotenen Studiengänge und Weiterbildungslehrgänge in Studienplänen geregelt werden (Art. 7 Abs. 1 EHB-Reglement).
Der vorliegend massgebliche Studienplan "Master of Science in Berufsbildung", welcher am 28. März 2007 vom EHB-Rat genehmigt worden und am 1. April 2007 in Kraft getreten ist (Studienplan), enthält neben Bestimmungen über die verschiedenen Module, die qualitäts - sichernden Massnahmen, die Ausbildungsnachweise und Titel auch Vorschriften betreffend die Qualifikationsverfahren. Der Studienplan sieht vor, dass in der Regel alle Module des Pflichtbereichs sowie des gewählten Wahlpflichtbereichs belegt werden müssen (Studienplan, Kapitel 4).
Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zu Unrecht die Zulassung zu den im Januar 2010 statt findenden Prüfungen in den Modulen "Veränderungen im Berufsbildungssystem", "Change Management" und "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit im Bildungssystem" verweigert worden. Weder aus dem EHB-Studienreglement (Art 7 Abs.
1 Bst. c) noch aus dem Studienplan (Kapitel 6, Prüfungszeiten, Ziffer
3) gehe hervor, dass die Einschreibung in die Module eine Prüfungszulassungsvoraussetzung sei. Indem die Vorinstanz sich auf "andere Grundlagen" als auf das Studienreglement oder den darauf erlassenen Studienplan abstütze, verletze sie Bundesrecht. Zudem moniert die Beschwerdeführerin, es sei willkürlich, die Bedingungen für die Prüfungszulassung im Verlaufe des Lehrganges zu ändern oder erst nach Beginn zu erstellen und sodann zuungunsten der Studierenden auszulegen. Den "Semesterinformationen" komme daher keine Bedeutung zu. Die Verweigerung der Zulassung zu den Modulprüfungen des Herbstsemesters 2009 sei ungerechtfertigt, da sie sämtliche Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem EHBStudienreglement und dem Studienplan erfüllt habe.
Die Vorinstanz bestreitet, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Kompetenznachweise und Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen erbracht habe. Der Zulassung zu den Modulprüfungen des Herbstsemesters 2009 sei insbesondere entgegen gestanden, dass sich die Beschwerdeführerin für die drei fraglichen Module nicht an - gemeldet habe. Mit E-Mails vom 7. Oktober 2009, 24. Oktober 2009 und 26. November 2009 habe der Studiengangleiter die Beschwerde - führerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie in den Modulen des Herbstsemesters noch nicht eingetragen sei bzw. dass sie nur zu den Prüfungen zugelassen sei, wenn sie sich im Modul angemeldet habe und die Aufträge nach Vorgabe erfüllt seien. Die von der Beschwerdeführerin bestrittene Regelung, wonach mit der Eintragung in das Modul gleichzeitig die Anmeldung für drei feste Prüfungstermine erfolge, sei in der ganzen Masterklasse offiziell und nach mündlichen Erläuterungen am 29. Dezember 2008 schriftlich bekannt gemacht worden. Diese Information sei den Studierenden somit rechtsgenüglich mitgeteilt worden.
Der Besuch der Lehrveranstaltungen bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme an der Modulprüfung (Art. 13 Abs. 2 EHB-Studienreglement). Ausnahmsweise kann ein Studierender ohne Besuch der Lehrveranstaltung zu den Modulprüfungen zugelassen werden, wenn er oder sie eine dem Studienabschluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren vorweist (Art. 13 Abs. 3 EHB-Studienreglement).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in die fraglichen Module nie eingeschrieben war. Dies geht auch aus einer dem Studiengangleiter gesandten E-Mail vom 19. Oktober 2009 hervor, in welcher die Beschwerdeführerin festhielt:
"Richtig ist, dass ich mich nicht in die Module des Herbstsemesters eingeschrieben habe, weil die Einschreibung neuerdings mit der Anmeldung zu den Prüfungen verknüpft wurde. Am 5. November 2009 werde ich Einsicht nehmen in die Statistik-Prüfung vom Juli 2009 und kann dann entscheiden, ob eine Einschreibung mit Prüfungsanmeldung mir möglich ist."
Belegt ist weiter, dass die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz auch schriftlich mit E-Mail vom 6. und 24. Oktober 2009 sowie vom
26. November 2009 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass sie mangels Einschreibung in die Module noch nicht für die Prüfungen angemeldet sei.
Unbestritten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Mahnung auch die Einschreibegebühren für die fraglichen Module nie bezahlt hat.
Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, sie erfülle die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Dispensierung vom Besuch der fraglichen Module und habe ein diesbezügliches Gesuch gestellt.
Ob die Beschwerdeführerin den Präsenzunterricht besucht hat, wie sie behauptet, kann unter diesen Umständen offen bleiben, da es auf dieses Kriterium allein nicht ankommen kann. Unter "Besuch der Lehrveranstaltungen" im Sinn von Art. 13 Abs. 2 EHB-Studienreglement bzw. "Belegung der Module" im Sinn von Kapitel 4 des Studienplans ist nicht nur eine rein faktische Anwesenheit während der Lehr - veranstaltungen zu verstehen; wie insbesondere aus dem Ausdruck "Belegung" hervorgeht, muss ein Student auch formell für das Modul eingeschrieben und zugelassen sein und die entsprechenden Ge - bühren bezahlt haben. Lehrveranstaltungen nur aufgrund des faktischen Besuchs als belegt einzustufen, verbietet sich insbesondere dann, wenn der betreffende Student - wie im vorliegenden Fall - die formelle Einschreibung für die Module nicht nur versehentlich unter - lässt, sondern ausdrücklich verweigert und die Einschreibegebühren trotz Mahnungen nicht bezahlt hat.
Ob die Beschwerdeführerin die verlangten Leistungsnachweise erbracht hat, ist umstritten. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, da die verschiedenen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Modulprüfungen kumulativ erfüllt sein müssten.
Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfungen in den Modulen "Veränderungen im Berufs - bildungssystem", "Change Management" und "Effektivität, Effizienz und Chancengleichheit im Bildungssystem" nicht erfülle.
Unter diesen Umständen braucht auch auf die weiteren Rügen bezüg - lich der Informationsmethoden der Vorinstanz nicht weiter eingegangen zu werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Um - stände für die Frage der Zulassung oder Nichtzulassung der Be - schwerdeführerin zu den Modulprüfungen entscheidrelevant sein sollten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am
2. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Als unterliegender Partei ist der Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE). Der Vorinstanz steht kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 21. Oktober 2010
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