Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2722/2010 |
Datum: | 26.11.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitnehmerschutz |
Schlagwörter : | Arbeit; Verfügung; Recht; Dienst; Arbeitszeit; Vorinstanz; Dienstort; Anrechnung; Wegzeit; Arbeitsweg; Bundes; Einsatzort; Quot;; Arbeitnehmer; Verkehr; Einsätze; Mehraufwand; Wohnort; Reise; Einsätzen; Mitarbeitende; Wegzeiten; Dienstorte; Verkehrs; Verfahren; Mitarbeitenden |
Rechtsnorm: | Art. 13 ArG ; Art. 25 VwVG ; Art. 321 OR ; Art. 329c OR ; Art. 44 VwVG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 135 I 79 |
Kommentar: | - |
Abteilung II B-2722/2010
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Vera Marantelli (Vorsitz), Marc Steiner,
Bernard Maitre;
Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
gegen
Auflage zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und seiner Verordnung.
dass das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV, Vorinstanz) bei A.______ am (...) eine Betriebskontrolle auf Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und seiner Verordnung durchgeführt hat,
dass die Kontrolle aufgrund von eingegangenen Meldungen insbesondere auf die Anrechnung von Wegzeiten bei Einsätzen ausserhalb des zugewiesenen Dienstortes ausgerichtet wurde,
dass das BAV das Resultat der Betriebskontrolle A.______ mit Überwachungsbericht vom (...) bekanntgegeben hat,
dass der Überwachungsbericht feststellt, dass A.______ die Wegzeiten zu den Einsätzen an auswärtige Einsatzorte nach geltender Praxis nur anrechnet, wenn es zu einem Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg führt, hingegen keine Anrechnung erfolgt, wenn der Weg zum auswärtigen Einsatzort gleich oder geringer als der normale Arbeitsweg ist,
dass der Überwachungsbericht gegenüber A.______ die Auflage ausspricht, bei Einsätzen an auswärtige Dienstorte die Wegzeit vom Wohnort oder vom Dienstort - je nachdem, welcher näher zum Ein - satzort liegt - als Arbeitszeit anzurechnen,
dass A.______ das BAV am 12. Januar 2010 um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersuchte,
dass das BAV gestützt darauf am 10. März 2010 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv erliess:
"1. (A.______) hat für die korrekte Anrechnung und Aufzeichnung von Wegzeiten zu sorgen, welche für Einsätze an auswärtige Dienst - orte anfallen. Die Wegzeit vom Wohnort oder vom Dienstort - je nachdem, welcher (zeitlich) näher zum Einsatzort liegt - ist als Arbeitszeit anzurechnen und im Dienstplan aufzuzeichnen. Dem BAV ist der Vollzug bis zum 30. April 2010 zu bestätigen.
2. (A.______) wird eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegt (...)."
dass A.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung am 20. April 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Anträgen erhoben hat:
"1. Die Verfügung des BAV vom 10. März 2010 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Wegzeiten zu den Einsätzen an auswärtige Einsatzorte nur angerechnet werden, wenn es zu einem Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg führt. Ist der Weg zum auswärtigen Einsatzort gleich oder geringer als der normale Arbeitsweg, erfolgt keine Anrechnung."
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt hat,
dass auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den nach - folgenden Erwägungen eingegangen wird, soweit sie rechtserheblich sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass sich die angefochtene Verfügung auf das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG, SR 822.21) sowie die Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV, SR 822.211) und damit auf öffentliches Recht des Bundes stützt,
dass es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt, das BAV eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen, sie berührenden Verfügung zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass indessen nicht erkennbar ist, inwiefern die Beschwerdeführerin über ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG verfügen könnte, welches es dem Bundesverwaltungsgericht gebieten würde, nicht nur über die beantragte Aufhebung der sie belastenden Verfügung zu befinden, sondern zusätzlich in Bezug auf die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin bisher praktizierten An - rechnungsmethode eine Feststellung mit Dispositivcharakter zu treffen,
dass auf die Beschwerde deshalb von vornherein insoweit nicht ein - getreten werden kann, als in Ziff. 2 eine entsprechende Feststellung beantragt wird,
dass, da auch die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 44 ff. VwVG) erfüllt sind, auf die Beschwerde im Übrigen aber einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin als (...) dem AZG unterstellt ist (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AZG),
dass mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2 (Revision der Erlasse über den öffentlichen Verkehr, vgl. AS 2009 5597) verschiedene Bestimmungen des AZG per 1. Januar 2010 eine Änderung erfahren haben,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 nach dem Inkrafttreten dieser Änderungen erlassen wurde, und im Übrigen anzu - nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin die anlässlich der Betriebs - kontrolle vom 27. November 2009 festgestellte Methode der Anrechnung von Wegzeiten bei Einsätzen an auswärtigen Dienstorten auch nach dem 1. Januar 2010 weitergeführt hat,
dass vorliegend somit die aktuell geltenden Bestimmungen des AZG und der AZGV anwendbar sind,
dass Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010 und Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Rechtsfrage bildet, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ihren (dem AZG unterstellten) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Reise zu Einsätzen an auswärtigen Dienst - orten Arbeitszeit anrechnen muss,
dass in einem im Jahr 2007 vor der Vorinstanz hängigen Verfahren zwischen (...) und (...) strittig war, in welchem Umfang obligatorische Ausoder Weiterbildungsveranstaltungen, die an einem anderen Ort als dem Dienstort stattfinden, den Mitarbeitenden der (...) als Arbeitszeit anzurechnen sind,
dass sich in jenem Verfahren insbesondere die Frage stellte, ob die benötigte Zeit, um vom Dienstzum Kursort zu gelangen, als Arbeits zeit zu zählen hat, und sich die Vorinstanz damit auseinanderzusetzen hatte, wie die Arbeitszeit zu berechnen ist, wenn ein Dienst aufgrund einer auswärtigen obligatorischen Ausund Weiterbildungsveranstaltung ausnahmsweise nicht am zugewiesenen Dienstort angetreten wird,
dass die Vorinstanz in der Angelegenheit betreffend anrechenbare Arbeitszeit bei Weiterbildungskursen am 20. Juni 2007 eine Verfügung mit folgendem Dispositiv erlassen hat (vgl. Beschwerde Beilage 4, Vernehmlassung Beilage 5):
"1. Die (...) hat ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem Arbeitszeitgesetz unterstehen, für den Besuch von obligatorischen Ausund Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht am Dienstort stattfinden, den zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit anzurechnen."
2. (Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten).
dass die Vorinstanz in der Begründung dieser Verfügung zu Recht darauf hinweist, dass die Verpflichtung zum Besuch einer Ausoder Weiterbildungsveranstaltung, die an einem anderen Ort als dem Dienstort stattfindet, die Anordnung einer auswärtigen Arbeitstätigkeit darstellt (vgl. E. 4, S. 6),
dass sich auch vorliegend fragt, ob und in welchem Umfang die Be - schwerdeführerin als dem AZG unterstelltes Unternehmen ihren Mit - arbeitenden bei auswärtiger Arbeitstätigkeit - d.h. bei Reisen an auswärtige Einsatzorte - Arbeitszeit anrechnen muss,
dass die Vorinstanz diese Rechtsfrage mit Verfügung vom 20. Juni 2007 bereits einer Beurteilung zugeführt hat,
dass die - in Rechtskraft erwachsene - Verfügung vom 20. Juni 2007 insofern ein Präjudiz für den vorliegend zu klärenden Streitgegenstand darstellt,
dass die Vorinstanz das Beurteilungsergebnis der Verfügung vom
20. Juni 2007 zudem auf ihrer Webseite in einer Liste mit häufigen Fragen (FAQ) rund ums AZG öffentlich zugänglich gemacht hat, dies in allgemeiner Weise, d.h. ohne Erwähnung des konkret beurteilten Falls (vgl. Beschwerde Beilage 6),
dass die Vorinstanz auf der Webseite unter Frage Nr. 31 zum AZG damals namentlich festgehalten hat (Stand per 31. März 2008, vgl. Beschwerde Beilage 6), dass sich weder das AZG noch dessen Verordnung zur Frage äusserten, wie viel Arbeitszeit für den Weg zu einem auswärtigen Dienstort angerechnet werden müsse, und zum Vergleich für einen allfälligen Mindestanspruch eine Bestimmung aus dem Arbeitsgesetz beigezogen werden könne, und demnach für den Weg vom Wohnort zu einem auswärtigen Dienstort der Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg vom Wohnort zum üblichen Dienstort als Arbeitszeit angerechnet werden müsse,
dass die bisherige, auf einen Mehraufwand gegenüber dem üblichen Arbeitsweg beschränkte, Methode der Beschwerdeführerin zur Anrechnung der Reisezeit an auswärtige Einsatzorte mit dieser (wie der in der Verfügung vom 20. Juni 2007 vertretenen) Rechtsauffassung übereinstimmt,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2010 und im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend macht, die Zeit für die Reise an auswärtige Einsatzorte sei entgegen der bis - herigen Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin sowie der in der Verfügung vom 20. Juni 2007 und der damals auf der Webseite publizierten Darstellung nicht nur bei einem Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeitsweg, sondern immer anzurechnen,
dass dabei nach der aktuellen Vorstellung der Vorinstanz die Reisezeit vom Wohnort des betroffenen Mitarbeitenden zum auswärtigen Einsatzort mit der Reisezeit vom üblichen Dienstort zum auswärtigen Einsatzort verglichen und davon jeweils die zeitlich kürzere Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet werden müsste,
dass die Vorinstanz diese neue Anrechnungsmethode im Wesentlichen mit einer abweichenden Auslegung des AZG und der AZGV begründet, wobei in diesen Erlassen mit Bezug auf die strittige Frage keine Lücke bestehe, somit der Beizug von Bestimmungen des Arbeitsgesetzes resp. seiner Verordnungen weder angezeigt sei, noch konkret Art. 13 Abs. 2 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, SR 822.111) die Eigenheiten von Unternehmen des öffentlichen Verkehrs abdecken könne,
dass im Übrigen dem Arbeitnehmer eines öffentlichen Verkehrsunter - nehmens hinsichtlich seiner branchenbedingt häufigen Einsätze
ausserhalb des zugewiesenen Dienstorts gegenüber den industriellen Unternehmen ein erweiterter Schutz zukomme und sich zum Ausschluss von Ungleichbehandlungen keine geeignetere als die an - geordnete Handhabung ergebe,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 im Widerspruch zur Verfügung vom 20. Juni 2007 steht,
dass der Einwand der Vorinstanz, die beiden Fälle seien nicht mit - einander vergleichbar bzw. es bestünde kein Widerspruch zum Ent - scheid vom 20. Juni 2007, nicht nachvollzogen werden kann (vgl. Ziff. 3 der Vernehmlassung vom 12. Juli 2010),
dass das Ergebnis der Verfügung vom 20. Juni 2007, wonach bei angeordneter auswärtiger Arbeitstätigkeit nur ein zeitlicher Mehraufwand im Vergleich zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit anzurechnen ist, namentlich zwangsläufig auch bedeutet, dass keine Anrechnung erfolgt, wenn der Weg zum auswärtigen Einsatzort gleich oder geringer als der normale Arbeitsweg ist,
dass die Aufgabe oder Anpassung einer bisherigen Rechtsprechung zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen ist und sogar erfolgen muss, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist, oder eine andere Rechtsanwendung dem Sinn des Gesetzes oder veränderten Verhältnissen besser entspricht,
dass sich eine Änderung der Praxis jedoch auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können muss und sich insofern regelmässig nur begründen lässt, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht, andernfalls die bisherige Praxis beizubehalten ist (vgl. BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4 S. 777, 126 I 122 E. 5
S. 129, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.4.1, m.w.H.),
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, diese Gründe seien vor - liegend offensichtlich nicht erfüllt, habe die Vorinstanz doch nie dar - gelegt, weshalb sie bei der Anrechnung von Wegzeiten von ihrer bis - herigen Praxis abgewichen sei,
dass mit der Verfügung vom 20. Juni 2007 zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der vorliegend strittigen
Rechtsfrage, soweit ersichtlich, nur ein einzelner Entscheid vorlag, und damit noch keine gefestigte Behördenpraxis im engeren Sinn bestand,
dass die Vorinstanz ihre damalige Rechtsauffassung mit der Veröffent - lichung auf ihrer Webseite aber bei den potentiell ebenfalls betroffenen Unternehmen publik gemacht und dadurch (u.a.) bei der Beschwerdeführerin (zumindest bis zur Umformulierung der Frage Nr. 31 anfangs 2009, vgl. Beschwerde Beilage 7) die Erwartung geweckt hat, ihre praktizierte Methode zur Anrechnung der Arbeitszeit bei auswärtigen Arbeitseinsätzen sei rechtskonform,
dass hierfür belanglos ist, dass der konkret beurteilte Fall auf der Webseite nicht ausdrücklich erwähnt wurde (vgl. die entsprechende Argumentation der Vorinstanz in Ziff. 4 [S. 4] der Vernehmlassung vom 12. Juli 2010),
dass die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit unter den gegebenen Umständen unabhängig von einer vorbestehenden konstanten Behördenpraxis im engeren Sinn eine gewisse Zurückhaltung bei der Änderung der Rechtsprechung verlangen (vgl. PIERRE TSCHANNEN, ULRICH ZIMMERLI, MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 23 Rz. 14),
dass die Verfügung vom 20. Juni 2007 einleuchtend und schlüssig be - gründet, warum einem dem AZG unterstellten Arbeitnehmer, der die Arbeit mit einem auswärtigen Dienstantritt beginnen muss, (einzig) ein allfälliger zeitlicher Mehraufwand gegenüber dem normalen Arbeits - weg zum Dienstort als Arbeitszeit anzurechnen ist,
dass die Erwägung 4 der Verfügung vom 20. Juni 2007 insbesondere korrekt festhält, dass sich weder das AZG noch die AZGV direkt zur Frage der Abgeltung der Wegzeiten für auswärtigen Dienstantritt äussern,
dass an der erwähnten Stelle weiter zutreffend ausgeführt wird, dass ein Arbeitnehmer keine Verpflichtung hat, einen Mehraufwand auf sich zu nehmen, um mit seiner Arbeitsleistung an einem anderen Ort zu beginnen oder sie andernorts zu beenden, und bei entsprechenden Anordnungen des Arbeitgebers für einen anderen Arbeitsbeginn oder ein auswärtiges Arbeitsende die daraus entstehenden Konsequenzen nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen dürfen,
dass mit der daraus abgeleiteten Lösung, einen allfälligen zeitlichen Mehraufwand zum normalen Arbeitsweg als Arbeitszeit anzurechnen, verhindert wird, dass sich Einsätze an auswärtigen Dienstorten im Vergleich zu den Einsätzen am üblichen Arbeitsort in zeitlicher oder finanzieller Hinsicht zu Lasten des betreffenden Arbeitnehmers aus - wirken,
dass die Schlussfolgerung in der Verfügung vom 20. Juni 2007 umso weniger zu beanstanden ist, als Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 für den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes die selbe Anrechnungsmethode wie folgt vorsieht:
"2 Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar."
dass die Verfügung vom 20. Juni 2007 zu Recht zur ergänzenden Stützung des Ergebnisses auf diese Bestimmung hinweist,
dass die Vorinstanz nicht überzeugend aufzeigt, inwiefern sie das Recht in der Verfügung vom 20. Juni 2007 unrichtig angewendet haben soll, und warum die andere, in der angefochtenen Verfügung vom
10. März 2010 vertretene, Rechtsanwendung dem Sinn des AZG und der AZGV besser entsprechen soll,
dass die Vorinstanz ihre bisherige Haltung in der angefochtenen Verfügung gar vollständig ausser Acht gelassen und darin mit keinem Wort darlegt hat, weshalb die neue Interpretation überzeugender sein soll, was von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt wird (vgl. Beschwerde Ziff. 5, S. 7),
dass die Betriebszeiten der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs unstrittig besonders belastende Anforderungen an die dort tätigen Arbeitnehmenden stellen,
dass die spezialgesetzlichen Regeln des AZG und der AZGV entsprechend zum Ziel haben, die Arbeitnehmenden vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die mit der Arbeit verbunden sein können, zu schützen und die Verkehrsund Betriebssicherheit zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 17. Februar 1971 zum AZG [BBl 1971 440 ff.,
445]),
dass dieser Sinn und Zweck eine wichtige Richtschnur bei der Be - urteilung von Rechtsfragen in diesem Bereich bildet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5775/2009 vom 23. März 2010 E. 3, m.w.H.),
dass vorliegend aber weder eine Beeinträchtigung des sicheren Be - triebs noch der Gesundheit der Arbeitnehmer im öffentlichen Verkehr zu befürchten ist, wenn sich die Anrechnung von Arbeitszeit bei Einsätzen an auswärtigen Dienstorten im Sinne der Verfügung vom
20. Juni 2007 auf einen allfälligen zeitlichen Mehraufwand beschränkt,
dass dadurch, dass bei Wegzeiten zu auswärtigen Einsatzorten, welche im Vergleich zum normalen Arbeitsweg gleich lang oder kürzer sind, keine Anrechnung erfolgt, namentlich keine Überlastung des Personals droht, da jede Mehrbelastung durch einen zeitlich längeren als den üblichen Arbeitsweg zu einer entsprechenden Zeitgutschrift führt,
dass der (übliche) Arbeitsort gemäss Ziff. (...) des Gesamtarbeitsver - trages (...) (nachfolgend: GAV) - unter dem Vorbehalt abweichender Regelungen im Rahmen von bereichsspezifischen Arbeitszeitregelungen (...) - mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beschwerdeführerin arbeitsvertraglich vereinbart wird, und diese ihren Wohnsitz nach Ziff. (...) GAV grundsätzlich frei wählen können,
dass mit Ziff. (...) GAV in zulässiger Weise im Sinne von Art. 358 des Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) zugunsten der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin von Art. 11 Abs. 7 AZGV abgewichen wird,
dass Art. 11 Abs. 7 AZGV nämlich den dem Arbeitnehmer vom Arbeit - geber zugewiesenen Ort als Dienstort im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AZG vorsehen würde,
dass sich somit jeder Mitarbeitende der Beschwerdeführerin mit der Wahl des eigenen Wohnorts und der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages eigenverantwortlich für eine bestimmte Dauer des üblichen Arbeitswegs vom Wohnort zum vertraglich vereinbarten Arbeitsort entschieden hat (vgl. in diesem Sinne auch die Vorinstanz in E. 5 der angefochtenen Verfügung),
dass unter diesen Umständen entgegen der Vorinstanz keine unzulässige oder stossende Ungleichbehandlung darin zu erblicken ist, dass bei verschiedenen Mitarbeitenden abweichende Zeitgutschriften resultieren können, je nachdem von welchem Wohnort aus sie die Reise an eine (identische) auswärtige Dienststelle antreten (vgl. an - gefochtene Verfügung S. 4, "Beispiel 1"),
dass vielmehr derjenige, welcher in einem solchen Fall abweichend vom Arbeitskollegen keine Zeitgutschrift erhält, da sich seine Wegzeit nicht länger als sein üblicher Arbeitsweg erweist, gegenüber demjenigen, bei dem eine Anrechnung erfolgt, insofern im Vorteil ist, als er den Arbeitsweg dank dem günstig gelegenen Wohnort später antreten konnte und somit im Gegensatz zum Arbeitskollegen mit der Zeitgutschrift über eine längere Erholungszeit verfügte,
dass sich die beiden Sachverhalte somit unterscheiden und sich eine unterschiedliche Anrechnung von Arbeitszeit trotz identischer auswärtiger Einsatzorte aufdrängt, was auch die Beschwerdeführerin zu Recht betont (vgl. Beschwerde, S. 6),
dass die Beschwerdeführerin die Einsätze an auswärtigen Dienstorten zwar gestützt auf das ihr als Arbeitgeberin gegenüber ihren Mit - arbeitenden zustehende Weisungsrecht anordnen kann (vgl. Art. 321 d OR),
dass dieses Weisungsrecht der Beschwerdeführerin aber nicht das uneingeschränkte Recht verleiht, einseitig Abweichungen vom vertrag - lich vereinbarten Arbeitsort anzuordnen,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr auch bei der Wahrnehmung dieser Befugnis an das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot als Schranke aller Rechtsaus - übung gebunden ist,
dass die Beschwerdeführerin weiter gestützt auf Ziff. (...) GAV in allen Bereichen die nötigen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden sowie zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten treffen muss,
dass die Beschwerdeführerin als Ausfluss daraus verpflichtet ist, Ein - sätze ausserhalb des gemäss Ziff. (...) GAV vereinbarten Arbeitsortes nur zurückhaltend und soweit betrieblich notwendig unter best möglicher Berücksichtigung der Interessen und Wünsche der Mit - arbeitenden anzuordnen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Regelung von Art. 329c Abs. 2 OR, wonach zwar der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt, hierbei aber auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht nehmen muss, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist),
dass der Beschwerdeführerin insofern nicht von vorneherein unterstellt werden darf, sie könnte ihren Mitarbeitenden bei einer Aufrecht - erhaltung der Anrechnungsmethode gemäss Verfügung vom 20. Juni 2007 "in unberechenbarer Folge jederzeit einen neuen Dienstort " zuweisen, "sofern die Wegzeit dorthin den normalen Arbeitsweg zum ursprünglichen Dienstort nicht übersteigt" (vgl. Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 Ziff. 6, S. 5),
dass sich die Beschwerdeführerin im Fall einer Zuweisung von stets wechselnden neuen Dienstorten bzw. eines eigentlichen geografischen Gebiets im Umkreis des Wohnorts eines Mitarbeitenden - so die weitere Argumentation der Vorinstanz (vgl. Ziff. 6, S. 5 und Ziff. 7, S. 6 der Vernehmlassung vom 12. Juli 2010) - nicht nur treuwidrig verhalten, sondern zudem den jeweiligen Arbeitsvertrag verletzen würde, in welchem der Arbeitsort für beide Seiten bindend vereinbart worden ist (Ziff. [...] GAV, vgl. oben),
dass dies, resp. falls die Beschwerdeführerin nach Ansicht eines Mit - arbeitenden in treuwidriger Weise vom Weisungsrecht Gebrauch machen sollte, gegebenenfalls im Rahmen eines entsprechenden Rechtsschutzverfahrens geprüft und unterbunden werden könnte (vgl. Ziff. [...] GAV),
dass insgesamt auch mit Blick auf die spezifischen Verhältnisse eines öffentlichen Verkehrsunternehmens wie der Beschwerdeführerin nicht einzusehen ist, inwiefern die Anrechnungsmethode gemäss Verfügung vom 20. Juni 2007 bei den Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin zu unzumutbaren Nachteilen führen soll,
dass sich die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin bei einer Arbeitsaufnahme an einem auswärtigen Einsatzort zwar grundsätzlich mit Verlassen des Wohnorts gemäss einer Weisung der Arbeitgeberin bewegen, und Art. 6 Abs. 2 Bst. a AZGV die Anrechnung von Reise - zeiten ohne Arbeitsleistung als Arbeitszeit vorsieht (vgl. die Aus führungen der Vorinstanz in Ziff. 5 der Vernehmlassung vom 12. Juli 2010),
dass dies indessen nichts daran zu ändern vermag, dass im Rahmen der Verfügung vom 20. Juni 2007 wie der damit übereinstimmenden bisherigen Anrechnungsmethode der Beschwerdeführerin keine Schutzbestimmungen verletzt, sondern Sinn und Zweck des AZG und der AZGV eingehalten werden (insbes. Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, Gesundheitsschutz, vgl. oben),
dass somit auch dieser Umstand keine grosszügigere Anrechnung von Arbeitszeit rechtfertigt,
dass im Ergebnis die Auffassung der Beschwerdeführerin zutrifft, dass keine ernsthaften sachlichen Gründe ersichtlich sind, welche ein Umschwenken auf die neue, in der angefochtenen Verfügung geforderte, Anrechnungsweise rechtfertigen würden,
dass vielmehr das Rechtssicherheitsinteresse überwiegt, die bisherige Rechtsprechung gemäss Verfügung vom 20. Juni 2007 aufrechtzu - erhalten,
dass sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Verfahrens - beteiligten somit erübrigen,
dass die Beschwerde daher, soweit darauf eingetreten werden kann, gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 10. März 2010 an - tragsgemäss aufzuheben ist,
dass dies nach dem Gesagten bedeutet, dass die Beschwerdeführerin ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, bei Einsätzen an auswärtigen Dienstorten einzig den zeitlichen Mehraufwand im Vergleich zur normalen Wegzeit als Arbeitszeit anzurechnen hat, was - wie ausgeführt - mitbeinhaltet, dass keine Arbeitszeit angerechnet werden muss, falls für die Reise zu einem auswärtigen Einsatzort gleich viel oder weniger Zeit als für den normalen Arbeitsweg anfällt,
dass die Vorinstanz bei diesem Verfahrensausgang unterliegt, ihr jedoch gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu auferlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist,
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. März 2010 wird aufgehoben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten - vorschuss von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 211.1/2010-02-09/155; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Vera Marantelli Roger Mallepell
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be - weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 1. Dezember 2010
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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