Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-7508/2009 |
Datum: | 23.08.2010 |
Leitsatz/Stichwort: | Datenschutz |
Schlagwörter : | Auskunft; Bundes; Vorin; Vorinstanz; Daten; Recht; Behörde; RIPOL; Verfügung; Informations; Löschung; Informationssys; Verordnung; Schweiz; Auskunfts; Informationssyste; Schen; Polizei; Einträge; Informationssystem; Verfahren; Bundesverwal; Datenschutz; Bundesverwaltungsgericht; Beschwer; Ausschrei |
Rechtsnorm: | Art. 10 BV ;Art. 254 StGB ;Art. 27 DSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 125 II 473 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-7508/2009
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Carlo Häfeli, Wyss & Häfeli Rechtsanwälte, Dufourstrasse 95, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer, gegen
Stab / Rechtsdienst-Datenschutz, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auskunftserteilung bzw. Löschung von Einträgen in Datenbanken.
A._______ wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom (...) wegen Verletzung von Art. 305ter Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) (Man - gelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften und Melderecht) sowie Art. 254 Abs. 1 StGB (Unterdrückung von Urkunden) verurteilt. Der betreffende Eintrag im Strafregister wurde nach zehn Jahren gelöscht. Dessen un - geachtet wurde er seit Einführung des Schengener Informationssys - tems offenbar bei jedem Grenzübergang von der Grenzpolizei über - prüft und seine Papiere wurden kopiert, worauf er seine Reise wieder fortsetzen konnte. Auf Anfrage soll ihm mitgeteilt worden sein, er sei als Verdächtiger registriert, weshalb jeweils eine Kontrolle stattzufin - den habe. Hierauf stellte A._______ beim Bundesamt für Polizei fedpol am (...) ein Gesuch um Löschung sämtlicher Einträge in den nationalen Polizeidatenbanken und im Schengener Informationssystem (SIS), eventuell um Einsichtnahme ins SIS.
Das Bundesamt für Polizei fedpol erteilte A._______ am 4. November 2009 Auskunft über seine Einträge in den polizeilichen Informations - systemen HOOGAN und IPAS (Ziff. 1 und 2 der Verfügung). Die Auskunft bezüglich des Systems Bundesdelikte (JANUS) und bezüglich des Informationssystems GEWA wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) aufgeschoben (Ziff. 3 und 4 der Verfügung). Schliesslich wies es das Gesuch mit Bezug auf das nationale Fahndungsinformationssystem RIPOL und das SIS nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) mit der Begründung ab, die Erteilung der Auskunft würde den Zweck einer Strafuntersuchung in Frage stellen (Ziff. 5 und 6 der Verfügung). Für eine allfällige Löschung von Daten aus kantona - len Systemen müsse der Gesuchsteller sich zuständigkeitshalber an die entsprechenden kantonalen Polizeibehörden wenden (Ziff. 7 der Verfügung).
Gegen die Verfügung des Bundesamtes für Polizei fedpol vom 4. November 2009 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 2. Dezember 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben und das Bundes - amt sei anzuweisen, ihm die in Ziff. 5 und 6 verweigerte Auskunft be - treffend dem Fahndungsinformationssystem RIPOL und dem SIS zu erteilen. Die in diesen beiden Systemen vorhandenen Einträge seien zu löschen. Dem Beschwerdeführer sei schliesslich eine Prozessent - schädigung zuzusprechen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Oktober 2008 über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOLVerordnung, SR 361.0) i.V.m. Art. 8 und Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG gel - tend. Es werde dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Auskunft erschwert, ja verunmöglicht, gegen die unrechtmässige Ein - tragung vorzugehen. Die verweigerte Löschung des RIPOL-Eintrags verletze Art. 25 DSG, jene betreffend den SIS-Eintrag Art. 33 i.V.m. Art. 43 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N- SIS-Verordnung, SR 362.0) i.V.m. Art. 25 DSG. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) sowie der Art. 10, 13 und 36 der Bundesverfassung der Schweizeri - schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Das Bundesamt für Polizei fedpol (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 11. März 2010 auf Abweisung der Beschwer - de. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Vorinstanz, dem Be - schwerdeführer die Akteneinsicht in den vertraulichen, nur für das Ge - richt bestimmten Amtsbericht und die entsprechenden Beilagen zu verweigern.
Der Beschwerdeführer reicht am 15. April 2010 seine Schlussbemer - kungen zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem Bundes - amt für Polizei fedpol eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes - verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen teilweise nicht durchgedrungen, durch die ange - fochtene Verfügung (namentlich Ziff. 5 und 6) insoweit auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das in der angefochtenen Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis ( ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 Rz. 2.8). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren hat das Bundesverwal - tungsgericht vorliegend demnach die Ziff. 5 und 6 der angefochtenen Verfügung zu überprüfen. Hinsichtlich der übrigen Punkte erhebt der Beschwerdeführer keine Einwendungen, weshalb namentlich der Aufschub der Auskunft über allfällige Einträge in den Informationssyste - men JANUS und GEWA (Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) nicht Streitgegenstand bildet.
Der von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht zusammen mit ihrer Vernehmlassung eingereichte vertrauliche Amtsbericht und die beiden Beilagen wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Akteneinsicht zugestellt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung (S. 4) zutreffend geltend macht, würde nämlich mit einer Bekanntgabe im Rahmen des Schriftenwechsels der Streitgegenstand - die Erteilung der Auskunft über allfällig vorhandene polizeiliche Informationen im RI - POL und im SIS - im Sinne des Beschwerdeführers vorab entschie - den. Da die betreffende Akteneinsicht nicht gewährt wurde, bestand auch kein Anlass, darüber in einer selbständig anfechtbaren Zwischen - verfügung zu befinden (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 41 Rz. 2.48). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einsicht in den Amtsbericht gar nicht gestellt hat (vgl. seine Schlussbemerkungen S. 2).
Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der Verweige - rung der Auskunft über allfällige Einträge im RIPOL und im SIS sowie deren Löschung in grundsätzlicher Hinsicht. Es rechtfertigt sich daher, vorab darzulegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingun - gen die Vorinstanz als Betreiberin von RIPOL und von N-SIS, des na - tionalen Teils des SIS, Auskunftsbegehren prüfen und beantworten so - wie Löschungen allfälliger Einträge in diesen Informationssystemen vornehmen kann bzw. welche Schranken ihr dabei gemäss internatio - nalen Verpflichtungen und nationalem Recht gesetzt sind.
Die Schweizer Behörden sind seit dem am 1. März 2008 für die Schweiz erfolgten Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweiz, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An - wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 (SAA, SR 0.362.31) an die Vorgaben des SAA sowie des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schen - gen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Be - nelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ, EUR-Lex - 42000A0922[02]), das zum Schengenbesitzstand gehört, gebunden (zur Rechtsnatur und zum Inhalt des SDÜ vgl. allgemein SANDRA STÄMPFLI, Das Schengener Informationssystem und das Recht der informationellen Selbst bestimmung, Bern 2009, S. 8 ff.). Wie in der Botschaft des Bundes - rates vom 1. Oktober 2004 zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Umsetzung der Abkommen ("Bilaterale II", BBl 2004 5965) ausgeführt, sind die Datenschutzbestimmungen des nationalen Rechts (nur) in denjenigen Bereichen anwendbar, die durch die Bestimmungen des SDÜ nicht abschliessend geregelt sind. Das SDÜ enthält in den Art. 102 bis 118 spezielle Bestimmungen be - treffend den Datenschutz und die Datensicherung im SIS. So halten die Art. 105 und 106 SDÜ die Pflicht der datenbearbeitenden Behörden fest, die Richtigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit der Datenspeicherung zu gewährleisten sowie falsche Daten zu berichtigen oder zu vernichten. Dabei ist zu beachten, dass falsche Daten nicht von jedem Schengenstaat geändert oder gelöscht werden dürfen, sondern ausschliesslich von jenem Staat, der die Aus - schreibung veranlasst hat (vgl. BBl 2004 6091). Jeder Staat hat aber gemäss Art. 106 Abs. 2 SDÜ die Pflicht, beim ausschreibenden Staat die Korrektur oder Löschung zu verlangen, wenn die Daten falsch oder nicht mehr erforderlich sind.
Das Auskunftsrecht richtet sich gemäss Art. 109 Abs. 1 SDÜ nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Dabei darf eine Vertragspartei, welche die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gemäss Art. 109 Abs. 2 SDÜ unterbleibt die Erteilung der Auskunft an den Betroffenen, wenn dies zur Durchführung einer rechtmässigen Aufgabe im Zusam - menhang mit der Ausschreibung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten Dritter unerlässlich ist. Sie unterbleibt immer bei Ausschrei - bungen nach Art. 99 SDÜ.
Bei Ausschreibungen gemäss den Art. 95 (Festnahme zur Auslieferung), Art. 97 (vermisste Personen) und Art. 99 SDÜ (verdeckte Registrierung) hat der zur Ausschreibung ersuchte Schengenstaat ge - mäss Art. 94 Abs. 4 SDÜ die Möglichkeit, die Durchführung der Mass - nahme auf seinem Hoheitsgebiet vorläufig oder unbefristet zu verwei - gern. Verzichtet ein Schengenstaat auf diese Möglichkeit, ist er ver - pflichtet, die Massnahme umzusetzen. Folglich besteht bei allen Aus - schreibungen von Massnahmen, deren Durchführung die Schweiz nicht verweigert hat, eine Prüfbefugnis und -pflicht der Auskunftsgesu che gemäss nationalem Recht nach vorgängiger Anhörung der aus - schreibenden Vertragspartei. Bei Ausschreibungen nach Art. 99 SDÜ hat die Erteilung der Auskunft stets zu unterbleiben. Die Modalitäten einer Auskunftsund Löschverweigerung sind nicht im SDÜ geregelt. Hierfür gilt gemäss Art. 109 Abs. 1 SDÜ das nationale Datenschutzrecht (zum Ganzen vgl. STÄMPFLI, a.a.O., S. 48 ff.).
Gemäss Art. 111 SDÜ hat jede Person das Recht, im Hoheitsge - biet jeder Vertragspartei eine Klage wegen einer sie betreffenden Ausschreibung insbesondere auf Berichtigung, Löschung, Auskunftsertei - lung oder Schadenersatz vor dem nach nationalem Recht zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde zu erheben. Mit seinem Gesuch um Löschung hat der Beschwerdeführer dieses Recht bei der Vorin - stanz als zuständiger Behörde ausgeübt. Wie diese in ihrer Vernehm - lassung zutreffend festhält, würde die Schweiz, sollte die Vorinstanz bei der Bearbeitung eines Auskunftsoder Löschgesuches im Rahmen der beschränkten Prüfbefugnis gemäss SDÜ Hinweise erhalten, dass die Einträge falsch oder nicht mehr erforderlich sein könnten, gemäss Art. 106 Abs. 2 SDÜ eine genauere Abklärung bei den ausschreiben - den Behörden verlangen.
Nach Art. 17 Abs. 1 der RIPOL-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungsund Löschungsrecht, nach dem DSG. Art. 2 Abs. 2 Bst. c DSG hält fest, dass erstinstanzliche Verwaltungsverfahren unter den Geltungsbereich des DSG fallen.
Die vorliegend angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 7 Abs. 1 BPI i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG. Danach kann ein Bundesorgan die Information oder Auskunft verweigern, einschränken oder auf - schieben, soweit die Information oder Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt. Gemäss Rechtsprechung und Lehre bedeutet dies einerseits, dass es weder erforderlich ist, dass sich die fragliche Untersuchung auf die betroffene Person selbst bezieht, noch dass sie in der Schweiz stattfinden muss. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut, dass es sich beim Verfahren, das gefährdet würde, um eine Untersuchung und nicht etwa allgemein um ein hängiges Verfahren handeln muss (Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 28. Februar 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.55
E. II. 4a und b). Die Einschränkung des Auskunftsrechts nach den Vorgaben von Art. 9 DSG kommt dann in Betracht, wenn befürchtet werden muss oder klar ist, dass der Ablauf des Verfahrens bzw. der Untersuchung durch die Erteilung der Auskunft erheblich gestört oder die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben der Verwaltung in Frage ge - stellt würde (RALPH GRAMIGNA/URS MAURER-LAMBROU, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 28 zu Art. 9 DSG). Die Gründe für eine Einschränkung stellen ein Anwendungsgebot dar, wenn sie vorlie - gen und die Verweigerung der Auskunft nach dem Prinzip der Verhält - nismässigkeit als mildestes Mittel für den Schutz der überwiegenden öffentlichen Interessen erforderlich ist (GRAMIGNA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 9 DSG).
Die Vorinstanz ist als Betreiberin der Informationssysteme RIPOL und N-SIS zuständig für die Bearbeitung der Auskunftsersuchen (vgl. Art. 17 RIPOL-Verordnung bzw. Art. 49 N-SIS-Verordnung). Die Vorinstanz prüft ebenso gestützt auf Art. 4 DSG bzw. auch Art. 6 Abs. 1 BPI, ob der Eintrag im Informationssystem falsch oder obsolet geworden ist und ob er dem Bearbeitungszweck entspricht, der bei der Beschaffung angegeben worden ist. Die Zwecke von RIPOL werden in Art. 15 BPI abschliessend aufgeführt, während für das N- SIS Art. 16 BPI die in Betracht kommenden Zwecke nennt. Bei der Beurteilung, ob und inwieweit eine Erteilung der Auskunft oder eine Löschung den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersuchungsverfahrens in Frage stellt, ist die Vorinstanz auf die Stellungnahmen der ausschreibenden Behörden angewiesen (Art. 109 Abs. 1 SDÜ, Art. 17 Abs. 3 RIPOL-Verordnung, Art. 49 Abs. 2 N- SIS-Verordnung). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, beschränkt sie sich nach Eingang der Stellungnahme der aus - schreibenden Behörde auf die Prüfung, ob der Bearbeitungszweck eingehalten, die hierzu eingegangenen Informationen erforderlich und richtig sind sowie im Fall der Ablehnung der Auskunftserteilung, ob die Voraussetzungen von Art. 109 SDÜ eingehalten sind.
Im Folgenden ist auf die Rügen des Beschwerdeführers im Einzelnen einzugehen, soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen dies zulassen.
Mit Bezug auf die von der Vorinstanz verweigerte Auskunft macht der Beschwerdeführer konkret eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 RI POL-Verordnung i.V.m. Art. 8 und 9 Abs. 2 Bst. b DSG sowie Art. 49 Abs. 3 Bst. c N-SIS-Verordnung i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Bst. b DSG geltend. Gemäss Art. 8 DSG müsse der Inhaber einer Datensammlung der darin eingetragenen Person alle über sie vorhandenen Daten mitteilen und offenbaren, einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz befugt, sich auf Art. 9 Abs. 2 DSG zu berufen und
- nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden - die Auskunft zu verweigern. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang er - wähnte BGE 125 II 473 befasst sich mit der Frage, inwieweit interne Akten, die der Behörde zur Meinungsbildung gedient haben, den Verweigerungsgründen gemäss Art. 9 DSG unterstehen. Vorliegend geht es indes nicht um interne Akten, sondern ausschliesslich um die sich in den Informationssystemen befindenden Daten zum Beschwerdefüh - rer. Die Vorinstanz hat insofern sowohl bezüglich RIPOL als auch hin - sichtlich SIS mit der entsprechenden ausschreibenden Behörde Rück - sprache zu nehmen und bei Vorliegen eines überwiegenden öffentli - chen Interesses die Auskunft zu verweigern.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, betreffend die nationale RIPOL-Datenbank könne sich die Vorinstanz nicht auf Regelungen des SDÜ berufen, sondern habe die von ihm gestellten Begehren mit voller Kognition zu beurteilen. Damit verkennt er, dass die SIS-Ausschreibungen gemäss Art. 4 Abs. 5 Bst. a der N-SIS-Verordnung im nationalen Polizeifahndungssystem RIPOL abgebildet werden, wes - halb ihm auch diesbezüglich keine Auskunft gegeben werden konnte. Wird die Auskunft zu einer Information aus einem Informationssystem verweigert, ist dies bei der Beurteilung der Auskunft zum anderen In - formationssystem zu berücksichtigen, da je nach Auskunft Rück - schlüsse über Grund und allfälligen Inhalt der verweigerten Information gezogen werden können (vgl. BBl 2004 6255).
Anders als der Beschwerdeführer meint, hilft ihm auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht weiter. Er vertritt die Ansicht, insbeson - dere die Auskunft darüber, wie lange ein Eintrag schon bestehe und von wem er veranlasst worden sei, sei für ihn erforderlich, damit er sich gegen diesen Eintrag bei der Behörde zur Wehr setzen könne, zu - mal er ja wisse, dass ein Eintrag bestehe. So verständlich dieses An - liegen auch scheinen mag, so stehen ihm doch internationale Verpflichtungen der Schweiz im Wege. Diese ist an die Vorgaben von SAA und SDÜ gebunden, wonach weder die Nennung der veranlassenden
Behörde noch jene des Grundes zulässig ist. Die Verweigerung der Auskunft seitens der Vorinstanz war deshalb die einzige und zugleich verhältnismässige Möglichkeit, den aus SAA und SDÜ sich für die Schweiz ergebenden Verpflichtungen nachzukommen.
Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht - entsprechend dem Anliegen des Beschwerdeführers - die im geheimen, nur für das Gericht bestimmten Amtsbericht enthaltenen Informationen geprüft. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten und von der Vorin - stanz verweigerten Löschung allfälliger Einträge im RIPOL und im SIS ist es zum Schluss gekommen, dass die Ausführungen gemäss Amts - bericht nachvollziehbar sind und zur Zeit wenigstens kein Handlungs - bedarf besteht. Schliesslich wäre die Schweiz gehalten, sollte die Vor - instanz in der Folge Hinweise bekommen, dass die Einträge nicht mehr erforderlich sein könnten, eine genauere Abklärung bei den aus - schreibenden Behörden zu verlangen (vgl. Art. 106 Abs. 2 SDÜ). Im Übrigen weist die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend darauf hin, dass jede Person gemäss Art. 27 Abs. 2 DSG das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er bei einer bestimmten Behörde datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte bzw. die Einhaltung der in Fra - ge stehenden datenschutzrechtlichen Vorgaben durch die Behörde abklärt.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 8 EMRK sowie von Art. 10, 13 und 36 BV. Eine Einschränkung der gemäss Art. 8 EMRK sowie Art. 10 garantierten persönlichen Freiheit ist nur rechtmässig, wenn sie sich nach den Kriterien von Art. 36 BV richtet. Dies bedeutet, dass eine Einschränkung nur in Betracht kommt, wenn deren Möglichkeit in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen ist (Abs. 1), wenn sie durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt ist (Abs. 2), wenn sie verhältnismässig ist (Abs. 3) und wenn sie nicht in den Kern - gehalt des in Frage stehenden Grundrechts eingreift (Abs. 4). Vorliegend sind alle vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Die Möglichkeit der Einschränkung ist in Art. 9 DSG und in Art. 7 BPI i.V.m. Art. 9 DSG vorgesehen, das öffentliche Interesse ist dargetan, die Verhältnismäs - sigkeit erstellt und der Kerngehalt der persönlichen Freiheit bleibt un - angetastet. Eine Verletzung von konventionsoder verfassungsmässi - ger Rechte liegt nicht vor.
Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1000.-, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt, keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Einschreiben)
das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
den EDÖB (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yvonne Wampfler Rohrer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh - ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu - legen (vgl. Art. 42 BGG).
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