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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-7094/2009

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-7094/2009
Datum:06.09.2010
Leitsatz/Stichwort:Hausinstallationen
Schlagwörter : Schwerde; Beschwerde; Vorinstanz; Kontroll; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Mängel; Elektrische; Elektrischen; Netzbetreiberin; Hebung; Verfügung; Kontrolle; Inspektion; Waltungsgericht; Bundesver; Frist; Bundesverwaltungsgericht; Gebühr; Schaft; Bericht; Sicherheit; Kontrolle; Recht; Installationen; Liegenschaft; Periodische; Anlage; Behebung
Rechtsnorm: Art. 219 OR ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-7094/2009

U r t e i l  v o m  6.  S e p t e m b e r  2 0 1 0

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Richter Beat Forster, Richter Alain Chablais, Gerichtsschreiber Lars Birgelen.

X._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,

Vorinstanz.

Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen.

Sachverhalt:

A.

Am 2. September 2004 führte die A._______ SA in der Liegenschaft Y. ___ in Z._______ (Einfamilienhaus mit Scheune) eine periodische Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen durch. Nachdem die Netzbetreiberin B._______ SA (nachfolgend: Netzbetreiberin) den Eigentümer X._______ in der Folge mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, die festgestellten Mängel zu beheben und sie über den Vollzug zu informieren, überwies sie das Verfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Dieses ersuchte am 25. Juli 2007 X._______ unter Fristansetzung bis am 25. Oktober 2007 erneut um Behebung der Mängel und um Zustellung des periodischen Sicherheitsnachweises bzw. der Mängelbehebungsanzeige an die Netzbetreiberin. Für den Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.

B.

Am 15. Dezember 2008 begutachtete das ESTI auf Veranlassung von X._______ die elektrischen Anlagen seiner Liegenschaft und er - stattete am 23. Februar 2009 Bericht über die festgestellten Mängel; zugleich wurde X._______ eine neue Frist bis am 31. Mai 2009 an - gesetzt, um diese zu beheben, und ihm für die Begutachtung eine Gebühr von Fr. 621.- in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 setzte das ESTI X._______ eine letzte Frist bis am 17. August 2009 zur Mängelbehebung sowie zur Bezahlung der Kosten für die Inspektion vom 15. Dezember 2008.

C.

Mit Schreiben vom 11. August 2009 setzte X._______ das ESTI darüber in Kenntnis, dass er die Gebühr über Fr. 621.- erst dann be - gleichen werde, wenn ihm ein korrekter, detaillierter und insbesondere unabhängiger Inspektionsbericht zugestellt worden sei. Am 18. August 2009 informierte er das ESTI, dass er nicht in der Lage sei, den erforderlichen Sicherheitsnachweis innert angesetzter Frist zu erbringen und daher auf eine Fristerstreckung angewiesen sei. Als Kopie legte er eine Offerte eines Elektroinstallationsunternehmens bei und stellte den Sicherheitsnachweis nach erfolgter Mängelbehebung (Aus - führungsdatum: 13. Oktober 2009) in Aussicht.

D.

Am 15. Oktober 2009 verfügte das ESTI (nachfolgend: Vorinstanz), X._______ habe bis spätestens am 4. Januar 2010 die im Kontrollbericht der A._______ SA vom 15. September 2004 ausgewiesenen Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner Liegenschaft beheben zu lassen (Ziff. 1) und der Netzbetreiberin an - schliessend innert gleicher Frist die Mängelbehebung schriftlich anzuzeigen oder den Sicherheitsnachweis einzureichen (Ziff. 2). Zudem wurde er aufgefordert, innert dreissig Tagen eine Gebühr in der Höhe von Fr. 621.- für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 (Ziff. 3) sowie eine Gebühr von Fr. 500.- für den Erlass der vorliegenden Verfügung (Ziff. 4) auszurichten. Für den Fall der Missachtung dieser Verfügung drohte sie eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.- an.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 setzte die Netzbetreiberin die Vorinstanz davon in Kenntnis, dass ihr die Mängelhebung gleichentags mitgeteilt worden sei und sie die Angelegenheit als erledigt betrachte.

E.

Am 13. November 2009 erhebt X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2009 und beantragt deren Aufhebung. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe - entgegen dem von ihm erteilten Auftrag - keinen unabhängigen Inspektionsbericht verfasst und ihm daher zu Unrecht dafür eine Gebühr auferlegt. Es sei fraglich, ob die Vorinstanz überhaupt berechtigt sei, solche Kontrollen in Auftrag zu geben bzw. auszuführen. Weiter stelle sich ihm die Frage, ob die Vorinstanz ihre Kontrollpflichten in der Vergangenheit zu - reichend wahrgenommen habe, hätte sie doch bereits gegenüber dem früheren Eigentümer der Liegenschaft die Mängel beanstanden und deren Behebung verlangen müssen. Das von ihm beauftragte Elektroinstallationsunternehmen habe die Mängel - wie aus der der Vorinstanz eingereichten Offerte ersichtlich - am 13. Oktober 2009 behoben und der Netzbetreiberin anschliessend Bericht erstattet. Habe die Vorinstanz ohne vorgängige Rücksprache mit dem Elektroinstallationsunternehmen und ohne Notwendigkeit am 14. Oktober (recte: 15. Oktober) 2009 eine Verfügung erlassen, dürfe ihm dafür ebenfalls keine Gebühr überbunden werden.

F.

In ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 beantragt die Vorinstanz

die Abweisung der Beschwerde. Die letzte Frist zur Mängelbehebung sei am 17. August 2009 abgelaufen und bis am 15. Oktober 2009 sei keine Mängelbehebungsanzeige bei der Netzbetreiberin eingegangen. Dem Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2009 habe nicht entsprochen werden können, da dieser die Mängel seit mehr als vier Jahren nicht behoben und eine blosse Offerte für die Instandstellung der elektrischen Anlagen keine zureichende Gewähr für die tatsächliche Behebung der Mängel geboten habe. Unter diesen Umständen habe sie aber ihre Verfügung - ungeachtet der gemäss dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2009 erfolgten Beseitigung der Mängel - zu Recht erlassen. Mit ihrem Bericht vom 23. Februar 2009 habe sie - wie ihr vom Gesetz aufgetragen - im Streitfall entschieden, ob die elektrischen Installationen den Vorschriften entsprechen oder nicht.

G.

In seiner Replik vom 22. Februar 2010 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die mit der periodischen Kontrolle betraute A._______ SA sei eine Untergruppe der Netzbetreiberin und daher - entgegen den gesetzlichen Vorgaben - nicht unabhängig gewesen. Der Netzbetreiberin hätte bereits anlässlich der Schlusskontrolle des Neubzw. Umbaus seiner Liegenschaft in den Jahren 1969/1970 - zu welchem im Übrigen kein Kontrollbzw. Schlussbericht vorliege - die beanstandeten Mängel auffallen müssen und die Vorinstanz trage dafür als Aufsichtsorgan eine (Mit-) Verantwortung. Er beantrage daher, dass die Anlage auf Kosten der damaligen Erstellerfirma (welche die Rechtsvorgängerin der heutigen Netzbetreiberin sei) in einen rechtskonformen Zustand versetzt werde. Die bei der Mängel - behebung eingetretenen Verzögerungen hätten weitgehend die Netzbetreiberin und die Vorinstanz zu verantworten, so dass ihm die Vorinstanz die beantragte Fristverlängerung hätte gewähren müssen.

H.

In ihrer Duplik vom 10. März 2010 macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe allein aufgrund seiner Eigenschaft als Eigen - tümer die festgestellten Mängel zu beseitigen. Beanstande er die Schlusskontrolle in den Jahren 1969/1970, verkenne er, dass selbst diese noch keine Gewähr dafür biete, dass die elektrischen Anlagen die Zeit schadlos und ohne Abnützungserscheinungen überstünden. Er habe keine Belege beigebracht, welche den Verdacht der fehlenden Unabhängigkeit der A._______ SA erhärtet hätten; sie sehe sich daher

  • auch nach ihrer eigenen Begutachtung vom 15. Dezember 2008 - nicht veranlasst, deren Mängelbericht in Zweifel zu ziehen.

    I.

    Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 21 und Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni

        1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

      2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist folglich zur Erhebung der vorliegenden Be - schwerde legitimiert.

      3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Februar 2010 beantragt, die elektrischen Installationen seien auf Kosten der damaligen Erstellerfirma in einen rechtskonformen Zustand zu versetzen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage der Übernahme der Kosten für die bereits erfolgte und allenfalls noch erfolgende Mängel - beseitigung weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete noch die Erstellerfirma auf Beschwerdeebene zu einer Kostentragung verpflichtet werden kann, ist doch - wenn überhaupt (vgl. die Verjährungsbestimmung gemäss Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) - ein allfälliger Anspruch ihr gegenüber auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen. Auf das

        diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten. Da die Behebung der im Kontrollbericht der A._______ SA vom 15. September 2004 ausgewiesenen Mängel sowie die Zustellung der entsprechenden Anzeige an die Netzbetreiberin noch vor Eingang der Beschwerde erfolgt sind und der Beschwerdeführer einzig noch die ihm auferlegten Gebühren beanstandet, bilden auch Ziff. 1 und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung nicht mehr Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

      4. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 1.3 - einzutreten.

    2.

    Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

    3.

    Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die A._______ SA eine Untergruppe der Netzbetreiberin und somit nicht unabhängig sei. Es ist daher vorab zu prüfen, ob die A._______ SA überhaupt berechtigt war, die periodische Kontrolle vom 2. September 2004 durchzuführen.

      1. Gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 44 Abs. 6 der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27, in Kraft seit dem 1. Januar 2002) ist eine Installationskontrolle nach den bisherigen Verfahrens - vorschriften durchzuführen, wenn sie noch nach bisherigem Recht fällig geworden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der NIV noch nicht erledigt ist. Ob vor der nunmehr fraglichen Kontrolle vom 2. September 2004 jemals eine Schlussoder zumindest eine periodische Kontrolle durchgeführt und ob im Sinne von Art. 44 Abs. 6 NIV eine (erneute oder erstmalige) periodische Kontrolle noch unter altem Recht fällig geworden ist, kann nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. auch

        E. 4.2 nachfolgend). Letztlich kann dies - soweit nicht ohnehin zwingend neues Recht anwendbar ist (vgl. sogleich E. 3.2) - aber auch offenbleiben, sind doch die vorliegend massgeblichen Be - stimmungen inhaltlich praktisch deckungsgleich.

      2. Unter der altrechtlichen Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV, AS 1989 1834) wurden Installationskontrollen insbesondere durch Elektrizitätswerke und Energieabgeber durchgeführt (vgl. Art. 4 sowie Art. 28 Abs. 1 Bst. a aNIV), welche aber nur dann damit beauftragt werden durften, wenn sie nicht bereits an der Planung, Erstellung, Änderung oder In - standstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen be - teiligt gewesen waren (Art. 32 Abs. 2 aNIV). Diese Bestimmung wurde auch in die neue NIV übernommen (vgl. Art. 31 NIV). Zusätzlich wurde

  • um zukünftig eine strikte Trennung zwischen den hoheitlichen Kontrollund Überwachungsaufgaben der Netzbetreiberin (Terminkontrollen, Kontrolle der eingegangenen Sicherheitsnachweise, Stich - probenkontrollen) und der privatrechtlichen Tätigkeit im Rahmen der Installationskontrolle und mit ihr eine neutrale, objektive und unbefangene Kontrolle zu gewährleisten - in Art. 26 Abs. 3 Bst. a und b NIV neu festgelegt, dass Netzbetreiberinnen die Aufgaben eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten Inspektionsstelle nur wahrnehmen dürfen, wenn sie hiefür eine rechtlich und finanziell unabhängige Organisationseinheit bilden oder wenn sie nur Anlagen technisch kontrollieren, die nicht von ihrem Netz versorgt werden (vgl. Faktenblatt Nr. 5 des Bundesamtes für Energie [BFE] vom 28. Januar 2002; zur Trennung von Installationsund Kontrolltätigkeit vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2024/2006 vom 11. Februar 2007 E. 5.2 sowie A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4.6.2 in fine); diesen letztgenannten Anforderungen müssen die Netzbetreiberinnen spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der NIV, d.h. ab dem 1. Juli 2002, entsprechen (Art. 44 Abs. 8 NIV).

    1. Nach Auskunft des Beschwerdeführers haben die Elektrizitäts - werke C._______ die mängelbehafteten elektrischen Anlagen anläss - lich des Neuund Umbaus seiner Liegenschaft in den Jahren 1969/1970 montiert und anschliessend mehrfach erweitert. Auf den

1. Januar 2004 gründeten die C._______ mit drei weiteren Elektrizitätsversorgungsunternehmen die A._______ SA; am 1. Januar 2005 fusionierten sie mit der E._______ SA zur heutigen Netzbetreiberin B._______ SA (Quellen: [Internetadresse] sowie [Internetadresse]). Da die A._______ SA als Tochtergesellschaft des Netzbetreibers C._______ (bzw. ab 1. Januar 2005 der B._______ SA) von dieser rechtlich und finanziell unabhängig war und nach wie vor ist, ist ihre Kontrolltätigkeit vom 2. September 2004 mit Blick auf den vorliegend anwendbaren Art. 26 Abs. 3 Bst. a NIV nicht zu beanstanden. Gleiches

hat aber auch für das Verhältnis zwischen den C. _____ als Ersteller der elektrischen Anlagen und der A._______ SA als Kontrollorgan (Art.

32 Abs. 2 aNIV bzw. Art. 31 NIV) zu gelten, war doch Letztere im Zeitpunkt der periodischen Kontrolle rechtlich und finanziell eigen - ständig. Zudem hat die Vorinstanz anlässlich ihrer Inspektion vom

15. Dezember 2008 offenbar keine Unregelmässigkeiten im Kontroll - bericht vom 15. September 2004 festgestellt, welche Zweifel an der Unabhängigkeit der A._______ SA nähren würden. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers geht folglich ins Leere.

4.

Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Mängel an seinen elektrischen Installationen nicht bereits anlässlich der Schlusskontrolle nach dem Neuund Umbau der Liegenschaft in den Jahren 1969/1970 hätten festgestellt und vom damaligen Eigentümer hätten beseitigt werden müssen; werde dies bejaht, habe die Vorinstanz ihre Aufsichtspflicht nicht zureichend wahrgenommen und ihm gegenüber letztlich zu Unrecht eine gebührenpflichtige Verfügung mit der Aufforderung zur Mängelbehebung erlassen.

    1. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen ständig den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit sowie zur Vermeidung von Störungen entsprechen; er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicher - heitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 NIV; vgl. auch Art. 36 Abs. 1 NIV). Die Frage, weshalb die Installationen mangelhaft sind und wer diese Mangelhaftigkeit zu verantworten hat, spielt im vorliegenden Zusammenhang folglich keine Rolle. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer als momentaner Eigentümer der fraglichen Liegen - schaft die Verantwortung dafür trägt, dass die elektrischen Anlagen ständig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, und ihm die Pflicht obliegt, den Nachweis über ihren korrekten Zustand zu er - bringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1, A-6131/2007 vom 8. April 2008 E. 5.3,

      A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2, A-7007/2008 vom

      24. Februar 2009 E. 4 sowie A-1842/2009 vom 16. Juli 2009 E. 4).

    2. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, falls - wie dies der Be - schwerdeführer zu beanstanden scheint - im Nachgang an den Umund Neubau der fraglichen Liegenschaft im Jahre 1969/1970 keine oder nur eine ungenügende Schlusskontrolle stattgefunden haben sollte: Zwar sah bereits Art. 40 des damaligen Reglements vom 4. Mai 1956 über die Hausinstallationskontrolle (AS 1958 68) eine Ab - nahmekontrolle bei einer neuen Hausinstallation oder einer Erweiterung oder Änderung von bestehenden Einrichtungen vor. Es kann aber nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden, dass - selbst wenn eine solche Kontrolle oder zu einem späteren Zeitpunkt zumindest eine periodische Kontrolle durchgeführt worden ist - die Mängel erst nachträglich, während einer laufenden Kontrollperiode, aber noch vor dem Verkauf der Liegenschaft an den Beschwerdeführer durch Abnützung oder unsachgemässe Instandstellungsoder Erweiterungsarbeiten durch den vormaligen Eigentümer aufgetreten sind.

    3. Der Verordnungsgeber hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 in Ziff. 3 des Anhanges zur NIV eine Pflicht zur Kontrolle von elektrischen Installationen mit zehnoder zwanzigjähriger Kontrollperiode bei einer Handänderung eingeführt, wenn seit der letzten Kontrolle mehr als fünf Jahre vergangen sind. Ziel dieser Bestimmung ist es, zu ver - hindern, dass ein neuer Eigentümer - wie dies vorliegend der Fall ist - eine Anlage übernimmt, die nachgewiesenermassen nicht dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen der NIV entspricht (vgl. Faktenblatt Nr. 7 des BFE vom 22. April 2003 zur Kontrolle bei Hand - änderung). Auch wenn im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft im Jahre 2001 diese Bestimmung noch nicht in Kraft war, wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, vom Verkäufer vor der Handänderung von sich aus einen entsprechenden Sicherheitsnach - weis einzuverlangen. Nicht die Vorinstanz, sondern vielmehr er selber hat sich somit ein Versäumnis zu Schulden kommen lassen. Unter diesen Umständen bleibt ihm aber einzig noch der Gang vor den Zivil - richter, um allfällige Ansprüche gegen den vormaligen Eigentümer geltend zu machen (vgl. aber auch hier die Verjährungsbestimmung gemäss Art. 219 Abs. 3 OR).

5.

Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, dass die Verfügung vom 15. Oktober 2009 hinfällig geworden und die ihm dafür auferlegte Gebühr von Fr. 500.- nicht gerechtfertigt sei. Die Vorinstanz hätte ihm die beantragte Fristverlängerung gewähren müssen, sei

doch die Verzögerung bei der Mängelbehebung nicht von ihm allein, sondern vor allem von der Netzbetreiberin und der Vorinstanz zu verantworten gewesen, welche seine Schreiben nicht beantwortet hätten; zudem habe er lange auf einen Termin für die Inspektion durch die Vorinstanz warten müssen. Nachdem er mit Müh und Not mit der D. _____ AG ein Elektroinstallationsunternehmen gefunden habe, welches sich bereit erklärt habe, die Sache an die Hand zu nehmen, habe er der Vorinstanz am 18. August 2009 eine Kopie der Offerte vom

14. August 2009 zukommen lassen. Aus dieser sei - bedingt durch die zwischenzeitliche Auslastung der D. _____ AG sowie wegen Bau - ferien - der 13. Oktober 2009 als Ausführungstermin hervorgegangen. Hätte sich die Vorinstanz die Mühe genommen, bei der D._______ AG vor Verfügungserlass nachzufragen, hätte sie in Erfahrung bringen können, dass seine elektrischen Anlagen am 15. Oktober 2009 bereits revidiert waren. Die D._______ AG habe die Behebungsanzeige allerdings erst im Verlauf der Woche an die Netzbetreiberin weitergeleitet, so dass diese erst später bei der Vorinstanz eingetroffen sei. Wenn die Anfrage der Vorinstanz vom 22. September 2009 bei der D. _____ AG hinsichtlich der definitiven Auftragserteilung un - beantwortet geblieben sei, könne das nicht ihm angelastet werden.

    1. Vorliegend setzte die Netzbetreiberin dem Beschwerdeführer eine erste (dreimonatige) Frist bis am 14. Dezember 2004, um die anläss - lich der periodischen Kontrolle vom 2. September 2004 festgestellten Mängel an seinen Hausinstallationen zu beheben; am 6. Januar 2005 ermahnte sie ihn unter Ansetzung einer Nachfrist bis am

      30. September 2005 ein erstes Mal, am 7. Februar 2006 mit Fristansetzung bis am 7. März 2006 ein zweites Mal. Nachdem der Beschwerdeführer auch die ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2006 bzw. vom 30. Januar 2007 erneut gewährten Nachfristen bis am

      30. November 2006 bzw. bis am 2. März 2007 unbenutzt hatte verstreichen lassen, übergab sie die Durchsetzung schliesslich am

      11. Mai 2007 der Vorinstanz. Sie ist somit - ungeachtet der Frage des anwendbaren Rechtes (vgl. Art. 44 Abs. 6 NIV) - sowohl den Verfahrensvorschriften nach Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 NIV als auch denjenigen nach Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 aNIV nachgekommen.

    2. Spätestens mit der Überweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz hatte die periodische Kontrolle einen Abschluss gefunden und der Vorinstanz oblag es nun, in Anwendung von neuem Recht die Mängelbehebung beim Beschwerdeführer durchzusetzen (vgl. Art. 44

      Abs. 6 NIV e contrario; im Ergebnis gleich: Urteile des Bundesver - waltungsgerichtes A-2026/2006 vom 19. April 2007 E. 3 sowie A-6159/2008 vom 6. Mai 2009 E. 2 und E. 3). Hierzu setzte sie ihm mit Schreiben vom 25. Juli 2007 erneut Frist bis am 25. Oktober 2007 an. Nachdem sie wegen der nach wie vor ausstehenden, vom Be - schwerdeführer am 12. September 2007 angeforderten Inspektion eine erste Verfügung vom 24. Januar 2008 in Wiedererwägung gezogen hatte, gewährte sie ihm im Inspektionsbericht vom 23. Februar 2009 bis am 31. Mai 2009 eine erste und mit Schreiben vom 19. Juni 2009 bis am 17. August 2009 eine weitere Nachfrist. Da der Beschwerdeführer sämtlichen Aufforderungen bis zu diesem Datum nicht nach - gekommen ist und auch die Vorinstanz bei der Fristansetzung den ihr von Gesetzes wegen zustehenden Handlungsspielraum mehr als ausgeschöpft hat (vgl. Art. 40 Abs. 2 NIV), erscheint es nicht als un - verhältnismässig, dass Letztere auf das Fristerstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. August 2009 nicht mehr eingetreten ist und am 15. Oktober 2009 unter Kostenfolge eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung und zur Einreichung einer Behebungsanzeige oder eines Sicherheitsnachweises verfügt hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer von den Mängeln seit mehr als fünf Jahren Kenntnis hatte und ihrer Beseitigung keine tatsächlichen Hindernisse ent - gegenstanden (vgl. den von ihm selber angetretenen, allerdings verspäteten Tatbeweis; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.2).

    3. An diesem Umstand vermag auch nicht zu ändern, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 18. August 2009 die Kopie einer Offerte der D._______ AG vom 14. August 2009 mit dem Vermerk „Ausführungsdatum: KW 42/13.10.09“ eingereicht hat und die Mängel im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits behoben waren. Denn einerseits reichte die nach Ablauf der angesetzten Frist bei der Vorinstanz eingegangene Offerte nicht aus, um den Nachweis der in Aussicht gestellten, nachträglichen Mängelbeseitigung zu erbringen. Andererseits durfte die Vorinstanz - nach - dem die D. _____ AG ihre schriftliche Anfrage hinsichtlich einer definitiven Auftragserteilung vom 22. September 2009 unbeantwortet gelassen und die Netzbetreiberin am 15. Oktober 2009 den Eingang einer Behebungsanzeige oder eines Sicherheitsnachweises verneint hatte - mit Recht davon ausgehen, dass die Mängel auch im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch nicht beseitigt waren. Zwar hat das Elektroinstallationsunternehmen der Netzbetreiberin grundsätzlich vor

      der Ausführung von Installationsarbeiten entsprechende Mitteilung zu machen (vgl. Art. 23 Abs. 1 NIV). Dennoch muss der Beschwerdeführer für allfällige Versäumnisse der D. _____ AG einstehen, hat er doch als Eigentümer der fraglichen Liegenschaft den Nachweis über den korrekten Zustand seiner elektrischen Hausinstallationen zu er - bringen (Art. 5 Abs. 1 NIV) und die Folgen einer mangelhaften Information der Behörde zu tragen (bzgl. der Anrechnung des Verhaltens des Elektroinstallationsunternehmens bei der Einreichung des Sicherheitsnachweises vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-2022/2006 vom 1. Februar 2007 E. 4.1 sowie A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.2).

    4. Zudem ist (mit-) entscheidend, dass der Vorinstanz bei der Behandlung der Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinne der NIV Gebühren nach Art. 9 der Verordnung vom

7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24) zu erheben. Diese betragen höchstens Fr. 1'500.- und richten sich nach dem entstandenen Aufwand (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Die vorliegend erhobene Gebühr von Fr. 500.- erscheint als angemessen und ist weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-7151/2008 vom 10. Februar 2009 E. 3.4, A-6159/2008 vom 6. Mai

2009 E. 4, A-1842/2009 vom 16. Juli 2009 E. 5 sowie A-5133/2009

vom 1. Februar 2010 E. 4.1).

6.

Mit Blick auf die für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 erhobene Gebühr von Fr. 621.- macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, die Vorinstanz habe nicht den von ihm gewünschten un - abhängigen Bericht über den Zustand seiner elektrischen Installationen erstellt, sondern einzig eine Begutachtung des bereits bestehenden Kontrollberichtes der A._______ SA vom 15. September 2004 vorgenommen; zudem entspreche der Inspektionsbericht nicht den Tatsachen und sei unvollständig, seien doch offensichtliche Mängel nicht beanstandet worden. Im Übrigen stelle sich ihm die Frage, ob die Vorinstanz überhaupt berechtigt sei, solche Kontrollen in Auftrag zu geben bzw. selber auszuführen.

    1. Gemäss Art. 26 Abs. 1 NIV tritt im Bereich der elektrischen Niederspannungsinstallationen neben den unabhängigen Kontrollorganen, den akkreditierten Inspektionsstellen und den Netzbetreiberinnen auch das Inspektorat als Kontrollorgan auf. Während der Vollzug von technischen Kontrollen und die Ausstellung von entsprechenden Sicherheitsnachweisen grundsätzlich den unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen ob - liegt, hat der Verordnungsgeber einzig bei Spezialinstallationen sowie bei Installationen von Inhabern einer eingeschränkten Installations - bewilligung die Möglichkeit der Delegation der Kontrollbefugnis an die Vorinstanz vorgesehen (vgl. Art. 32 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 NIV sowie Art. 34 Abs. 2 NIV; zur Berechtigung der Vorinstanz, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Stichprobenkontrollen durchzuführen vgl. Art. 39 Abs. 1 NIV). Die Hauptaufgabe der Vorinstanz besteht somit insbesondere in der Beaufsichtigung und Unterstützung der übrigen Kontrollorgane bei der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle und der Anordnung der dafür erforderlichen Massnahmen (Art. 34 Abs. 1 NIV) sowie in der Beurteilung von Fällen, in welchen die Konformität von elektrischen Installationen umstritten ist (Art. 34 Abs. 4 NIV; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. a sowie Bst. f Vo ESTI). Für diese Kontrolltätigkeiten erhebt es bei deren Verursacher ebenfalls eine Gebühr (Art. 41 NIV; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 Vo ESTI); diese wird nach Zeitaufwand zuzüglich eines Zuschlages von höchstens zwanzig Prozent bemessen, wobei als Berechnungsgrundlage die in der Privatwirtschaft üblichen Ansätze für gleichartige Arbeiten dienen (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 2 Vo ESTI).

    2. Vorliegend wandte sich der Beschwerdeführer nach Eingang des ersten vorinstanzlichen Schreibens vom 25. Juli 2007 zuerst schriftlich und anschliessend auch noch mündlich an die Vorinstanz. Während er in seinem Schreiben vom 8. September 2007 insbesondere die durch die C. _____ unsachgemäss ausgeführten Montagearbeiten und die fehlende Überwachung durch die zuständigen Kontrollstellen be - anstandete, ersuchte er die Vorinstanz am 12. September 2007 telefonisch um Begutachtung seiner mangelbehafteten elektrischen Installationen vor Ort und erteilte ihr nach erfolgter Aufklärung über die damit verbundenen Kosten einen entsprechenden Auftrag (vgl. Telefonnotiz der Vorinstanz gleichen Datums). Dem Inspektorat wurde mithin ein Streitfall unterbreitet, über welchen es nun in seiner Funktion als Entscheidbehörde im Sinne von Art. 34 Abs. 4 NIV zu be - finden hatte. Zu diesem Zweck war es aber nicht seine Aufgabe, anstelle eines unabhängigen Kontrollorganes oder einer akkreditierten

      Inspektionsstelle eine erneute periodische Kontrolle an den Haus - installationen des Beschwerdeführers vorzunehmen und es kann offenbleiben, ob es dazu in casu überhaupt befugt gewesen wäre. Vielmehr diente seine Inspektion vor Ort - nachdem eine solche vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt worden war - einzig der Beschaffung der erforderlichen Grundlagen für die Beurteilung des bestehenden Konfliktes.

    3. In ihrem Inspektionsbericht vom 23. Februar 2009 wies die Vorinstanz schliesslich bezüglich der Neuinstallationen in der Scheune sowie im Wohnhaus auf das Erfordernis einzelner (von ihr auf - geführter) Anpassungen sowie der Durchführung einer Schluss - kontrolle und der Ausstellung eines Sicherheitsnachweises nach Vollendung der Installationsarbeiten hin und ordnete im Übrigen die Be - hebung sämtlicher im Mängelbericht der A._______ SA aufgeführten Beanstandungen an. Sie wäre zwar befugt gewesen, die Mängelliste der A._______ SA - wie sich der Beschwerdeführer offenbar erhofft hat - um weitere Schadenspositionen zu ergänzen oder zu reduzieren. Hat sie aber nach einer Begutachtung der elektrischen Installationen des Beschwerdeführers den Kontrollbericht vom 15. September 2004 für stimmig befunden und diesen insofern lediglich bestätigt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer eine kostenpflichtige Tätigkeit in Anspruch genommen und die ihm auferlegte (und von ihrer Höhe her weder beanstandete noch zu beanstandende) Gebühr von Fr. 621.- zu tragen hat. Zudem lassen sich auch keinerlei Anzeichen dafür erkennen, dass der Inspektionsbericht fehlerhaft ist (zur Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Beurteilung technischer Probleme, Fachfragen oder sicherheitsrelevanter Einschätzungen, zu deren Beantwortung und Gewichtung die Vorinstanz aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 f. Rz. 2.154) oder dass er - wie dies der Beschwerdeführer behauptet - gar verfälscht worden ist. Aber sogar gesetzt den Fall, dass die Vorinstanz verschiedene Sicherheitsmängel an seinen elektrischen Installationen übersehen haben sollte, würde dies an seiner Situation nichts ändern, hätte er doch auch diesfalls die (nur von ihm festgestellten) Mängel auf eigene Initiative hin beseitigen zu lassen (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3 NIV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-6159/2008 vom 6. Mai 2009 E. 3.4).

7.

Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz innert dreissig Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides eine Gebühr über Fr. 621.- für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 sowie über Fr. 500.- für den Erlass der angefochtenen Verfügung auszurichten.

8.

    1. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend und er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver - waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.

    2. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz innert dreissig Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Gebühr über Fr. 621.- für die Inspektion vom 15. Dezember 2008 sowie über Fr. 500.- für den Erlass der Verfügung vom 15. Oktober 2009 auszu - richten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

  • das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Marianne Ryter Sauvant Lars Birgelen

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be - weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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