Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-6122/2010 |
Datum: | 13.06.2012 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | ürde; Wegweisung; Schweiz; Heimat; Türk; Türkei; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Verfügung; Flüchtling; Vollzug; Vorinstanz; Sinne; Verfahren; Behörden; Ausländer; Aktivitäten; Heimatstaat; Gesuch; Person; Rückkehr; Ausreise; Gefährdung; Urteil; Gewährung |
Rechtsnorm: | Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung V E-6122/2010
Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien A. , geboren ( ), Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N ( ).
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2006 wurde vom BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. August 2009 ab.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, das Urteil vom 21. August 2009 sei in Revision zu ziehen. Mit Urteil vom
4. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch vollumfänglich ab.
Mit Schreiben vom 9. November 2009 an das BFM ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Zur Begründung machte er geltend, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Seit seiner Einreise engagiere er sich für die Anliegen der Kurden. Zum Beleg reichte er verschiedene Beweismittel zu den Akten.
Am 28. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM erneut angehört.
In seiner Verfügung vom 27. Juli 2010 - eröffnet am 28. Juli 2010 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen zweites Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Mit Beschwerde vom 27. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügungen des BFM vom 27. Juli 2010 sowie vom 18. Dezember 2006 seien vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie im Wegweisungspunkt aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er im Falle des Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung.
In seiner Verfügung vom 15. September 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht verschob mit Zwischenverfügung vom
21. September 2010 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2010 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. September 2010 zur Kenntnis gebracht wurde.
Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Beleg seiner exilpolitischen Tätigkeiten zahlreiche weitere Beweismittel zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, bei welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, exilpolitische Aktivitäten, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei hier in der Schweiz Mitglied des ( ). Die blosse Mitgliedschaft in dieser Vereinigung sowie die damit verbundenen kulturellen Tätigkeiten würden jedoch eine asylrelevante Verfolgung in seinem Heimatstaat nicht zu begründen vermögen. Alleine in der Schweiz würden innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfinden, von denen anschliessend gestellte, schulbuchmässige Gruppenaufnahmen in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den türkischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die türkischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert seien, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden türkischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den türkischen Behörden bekannt sein, dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich
in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgehen würden. Dazu würden auch Auftritte im ( ) oder bei lokalen Schweizer Sendern gehören. Die türkischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Erheblich und relevant für die Beurteilung der konkreten Bedrohung sei eine exilpolitische Tätigkeit nur dann, wenn der Betreffende nach aussen hin erkennbar, persönlich exponiert und virulent regimefeindlich aktiv werde oder wenn sich seine politischen Aktionen als Fortführung einer bereits im Heimatland betätigten festen Überzeugung darstellen und sie eine gewisse Intensität erreichen würden.
Zudem sei im ersten Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer keine politischen Aktivitäten und daraus folgende behördliche Probleme im Heimatstaat vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seiner Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der türkischen Behörden geraten sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel würden keine konkreten Hinweise auf eine herausragende und wirksame Tätigkeit gegen das türkische Regime enthalten. Es sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über kein derartiges politisches Profil verfüge, das ihn bei der Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, diese habe in der angefochtenen Verfügung wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer als Neffe von Ahmet Türk und Bruder eines ehemaligen Milizionärs der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan - Arbeiterpartei Kurdistans) für den türkischen Geheimdienst an sich schon wesentlich mehr als der Durchschnitt der kurdischen Bevölkerung, welche sich im Ausland politisch engagiere, von Interesse sein dürfte. Es komme hinzu, dass er sich nicht wie behauptet als einfaches Mitglied eines kurdischen Vereins betätigt habe. Vielmehr habe er andere Mitglieder unterrichtet, selber neue Mitglieder angeworben und Anlässe organisiert. Seit er im Jahre ( ) Leiter der ( ) und später der ( ) der gesamten Schweiz geworden sei, habe er auch Entscheidkompetenzen und einen beachtlichen Einfluss auf die Politik und die Aktivitäten des Vereins.
Die späte Geltendmachung seiner hochrangigen und exponierten Tätigkeit spreche gerade für die Glaubwürdigkeit seines Engagements. Seine öffentlichen Äusserungen seien derart kritisch gegen die Kurdenpolitik des türkischen Staates, dass er mit einer Gefahr für Leib, Leben und Freiheit in der Türkei rechnen müsse. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Menschen in der Türkei lediglich deswegen zu langen Haftstrafen verurteilt würden, weil sie von Abdullah Öcalan gesprochen oder über ihn berichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe während des ( ) vom ( ) ein T-Shirt mit einem Bild des Führers der PKK getragen und dessen Freiheit gefordert. Dies alleine würde ausreichen, dass er mit einem Verfahren nach dem Anti-Terrorgesetz rechnen müsste. Unzählige weitere Aktionen, welche seine Gefährdung noch mehr erhöhen würden, kämen hinzu.
Amnesty International berichte in ihrem Türkei Report 2010, dass Menschen, die auf gewaltlose Weise abweichende Meinungen äussern würden - insbesondere an der Politik gegenüber den in der Türkei lebenden Kurden und Armeniern - zum Ziel strafrechtlicher Ermittlungen und Verfahren würden. Viele auf der Grundlage des Antiterrorgesetzes angestrengte Verfahren würden die freie Meinungsäusserung zur Kurdenfrage in der Türkei betreffen. Die Prozesse würden oft mit der Verhängung von Freiheitsstrafen enden. Gemäss einem offenen Brief einer deutschen Menschenrechtsdelegation vom 19. April 2010 hätten die Menschenrechtsverletzungen in den kurdischen Provinzen des Landes wieder massiv zugenommen.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewähren, so sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Da er in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgung und Gewalt ausgesetzt wäre, verstosse die verfügte Wegweisung gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig. Aufgrund der aktuell sehr schlechten Menschenrechtsund Sicherheitslage in der Türkei erweise sich der Vollzug der Wegweisung ausserdem als unzumutbar.
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (Art. 54 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
Einleitend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht bereits in den Urteilen vom
21. August 2009 und vom 4. Februar 2010 beurteilt worden sind. Wie die Vorinstanz in den Erwägungen ihres angefochtenen Entscheides richtig anmerkt, sind sich die türkischen Behörden bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler türkischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die türkischen Sicherheitsbehörden in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden.
Vorliegend ist in weiterer Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei besonders exponiertes Profil verfügt. Es kann zwar tatsächlich nicht ausgeschlossen werden, dass er den türkischen Behörden namentlich bekannt ist. Indessen ist nicht einzusehen, weshalb von ihm für das Regime, das sich auf exilpolitische Leader konzentriert, eine Gefahr ausgehen sollte. Seine allfällige Identifizierung darf bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit einer konkreten Gefährdung gleichgesetzt werden; vielmehr ist zu vermuten, dass die türkischen Behörden ihn gegebenenfalls einfach als Mitläufer wahrnehmen, wie es in der exilpolitischen Diaspora eine Vielzahl davon gibt. Es erübrigt sich demnach, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die
eingereichten Beweismittel einzugehen, da diese alle der gleichen Argumentationslinie folgen, der das Gericht nicht folgen kann.
Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchten müsste, dort ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall auch jegliche aktenkundigen Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der genannten Aktivitäten in der Türkei ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre.
Das BFM hat somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht abgelehnt und in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG folgerichtig die Wegweisung verfügt.
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den von der Wegweisung betroffenen Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Zwar ist die Menschenrechtslage in verschiedenen Belangen nach wie vor unbefriedigend, aber sie hat sich in den letzten Jahren verbessert, was auch für die Justiz als solche gilt.
Aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Wegweisungsvollzug aus individuellen Gründen unzumutbar sein könnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann mit beruflicher Erfahrung als ( ), welcher in seinem Heimatstaat mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Rechtsbegehren jedoch nicht aussichtslos waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist hingegen abzuweisen, handelt es sich doch vorliegend nicht um ein besonders komplexes Verfahren, bei welchem der Beschwerdeführer auf den Beistand einer rechtskundigen Person angewiesen gewesen wäre.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das Amt für Migration des Kantons B. .
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
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