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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-5715/2006

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-5715/2006
Datum:14.12.2009
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführe; Beschwerdeführer; Recht; Flüchtling; Beschwerdeführers; Schweiz; Darfur; Flüchtlingseigenschaft; EMARK; Sudanesische; Verfolgung; Flucht; Wegweisung; Identität; Urteil; Sudan; Reichte; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Vorbringen; Furcht; Behörde; Sicherheit; Ausführungen; Akten; Urteil; Sinne
Rechtsnorm: Art. 133 StGB ; Art. 139 StGB ; Art. 172t StGB ; Art. 197 StGB ; Art. 333 StGB ; Art. 50 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung V E-5715/200 6

U r t e i l  v o m  1 4.  D e z e m b e r  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Bruno Huber (Vorsitz),

Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

A._______, Sudan,

vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 23. Juni 2006 / N (...).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...) in die Schweiz, wo er am (...) um Asyl nachsuchte. Am 22. November 2005 erfolgte die Kurzbefragung im B._______ und am 20. Dezember 2005 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons C. _____.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei sudanesischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Ethnie der (...) mit letztem Wohnsitz in D. _____ in der Nähe von (...), der Hauptstadt von (...). Am (...) sei sein Dorf von Regierungstruppen und Milizen der Janjaweed angegriffen worden. Er habe mit der (...) seines Vaters versucht, das Dorf zusammen mit anderen Bewohnern zu verteidigen und sei dabei von den Regierungstruppen festgenommen, geschlagen und mit verbundenen Augen in das Gefängnis von (...) überführt worden, wo er mit (...) anderen Häftlingen eine Zelle geteilt und insgesamt (...) verbracht habe. Er sei regelmässig geschlagen sowie zu seinem Vorgesetzten und zur Herkunft der (...) einvernommen worden. Schliesslich sei ihm mit Hilfe eines von seinem Vater beauftragten (...), der beim Wachpersonal vorstellig geworden sei und ihm zwecks Verlegung in ein Spital geraten habe, sich krank zu stellen, die Flucht zu Verwandten nach (...) gelungen, die für ihn seine Weiterreise nach Europa organisiert hätten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 22. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur am (...) im Auftrag des BFM von einem Facharzt vorgenommenen radiographischen Untersuchung, welche ein Alter von (...) Jahren oder mehr ergab, gewährt.

Eine vom Bundesamt in Auftrag gegebene und am 22. Mai 2006 durchgeführte (telefonische) Sprachund Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Darfur (Sudan) sozialisiert wurde.

Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine sudanesische Identitätskarte zu den Akten.

B.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2006 - eröffnet am 27. Juni 2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (...) ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

C.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2006 (Poststempel) an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung in materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigbeziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Mittellosigkeitsbestätigung des (...) vom (...) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte Dokument wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

D.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 teilte die Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege - vorbehältlich der Änderung der finanziellen Lage - gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E.

In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2006, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

F.

Am 16. März 2007 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren sei am

  1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden.

    G.

    Am 28. Juni 2007, 6. September 2007 und 15. September 2008 beant-

    wortete die Instruktionsrichterin die am 26. Juni 2007, 31. August 2007 und 12. September 2008 unter Verweis auf gleichzeitig eingereichte Ermittlungsrespektive Strafakten Anfragen des (...) um prioritäre Behandlung der Beschwerde.

    H.

    Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf, innert Frist zur allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Stellung zu nehmen.

    I.

    Mit Verfügung vom 18. November 2008 erstreckte die Instruktionsrichterin antragsgemäss (Eingabe des Rechtsvertreters vom 14. November 2008) die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme und forderte den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf, sich innert der erstreckten Frist auch zu einer allfälligen Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu äussern.

    J.

    Am 5. Dezember 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Beilage verschiedener Dokumente (...) fristgerecht Stellung zur allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG.

    K.

    Am 7. Januar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, wer neu zuständig für die Behandlung der hängigen Beschwerde sei.

    L.

    Mit Eingabe vom 4. Juni 2009 ersuchte der Rechtsvertreter unter Verweis auf das gleichzeitig eingereichte Urteil des (...) vom (...) um eine Bestätigung, dass der Beschwerdeführer eine allfällige Anerkennung als Flüchtling durch eine versuchte oder tatsächliche Reisepassbeschaffung bei den sudanesischen Behörden in keiner Art und Weise gefährde. Gleichzeitig wies er auf das nicht publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5638/2006 vom 27. Mai 2009 hin und führte aus, mit den dort gemachten Ausführungen bestehe auch für

    den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

    M.

    Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter unter Verweis auf die Rechtsprechung mit, eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit den sudanesischen Behörden zwecks Beschaffung eines Reisepasses zur Feststellung seiner Identität erfolge aus reinem Privatinteresse (Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens), womit keine Absicht erkennbar sein dürfte, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.

    N.

    Auf die zu den Akten gereichten Polizeirapporte, Strafmandate, das Strafurteil des (...) und das Urteil des (...) vom (...) betreffend Beibringen eines sudanesischen Reisepasses im Ehevorbereitungsund Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem (...) wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom

      20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

    3. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, hinsichtlich des geltend gemachten Alters (...) sei festzustellen, dass die Knochenaltersanalyse ein Alter von (...) Jahren oder älter ergebe und der Beschwerdeführer anlässlich der

      Gewährung des rechtlichen Gehörs selber darauf hingewiesen habe, er kenne sein Geburtsjahr nicht und sein angegebenes Alter entspreche möglicherweise nicht den Tatsachen. Zudem habe er bei der Kurzbefragung (22. November 2005) keine Angaben zum Alter seiner Eltern machen können und zunächst erklärt, im Alter von (...) Jahren einen Nationalitätenausweis erhalten zu haben, dies sei vor ungefähr zwei oder drei Jahren gewesen. Später habe er sich korrigiert und ausgesagt, der Nationalitätenausweis sei vor weniger als zwei Jahren ausgestellt worden. Des Weiteren habe er ein sudanesisches Identitätspapier eingereicht, gemäss welchem er am (...) geboren sei. Das Bundesamt gehe deshalb von seiner Volljährigkeit aus. Es sei darauf hinzuweisen, dass das eingereichte Identitätspapier nicht den im Sudan ausgestellten (authentischen, Anm. BVGer) Ausweispapieren entspreche. Des Weiteren sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente im Heimatstaat des Beschwerdeführers ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustufen sei.

      Aufgrund der LINGUA-Analyse vom 16. Juni 2006 sei einerseits erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Darfur (Sudan) sozialisiert worden sei; das Bundesamt gehe deshalb davon aus, dass er sudanesischer Staatsangehöriger sei. Anderseits sei die Feststellung der Identität eine unabdingbare und zentrale Voraussetzung für die Abklärung von Asylvorbringen. Vorliegend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass oder andere Dokumente übergeben habe, welche seine Aussagen bestätigen könnten; seine Identität, die effektiven Reisedaten und die tatsächliche Reiseroute stünden somit nicht fest. Beim nachträglich eingereichten Identitätsausweis handle es sich nicht um eine Identitätskarte. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer im Empfangszentrum erklärt, im Alter von (...) Jahren einen Nationalitätenausweis erhalten zu haben. Laut eingereichtem Identitätsdokument wäre er indessen zum Ausstellungszeitpunkt dieses Ausweises knapp (...) Jahre alt gewesen. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass er sein tatsächliches Alter nicht gewusst habe. Zudem stelle sich angesichts seiner Aussage bei der Kurzbefragung, er habe lediglich einen Ausweis gehabt, den er zu Hause gelassen habe, die Frage, wie er in den Besitz dieses Ausweises gelangt sei. Angesichts dieser Sachlage ergäben sich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers und am Wahrheitsgehalt seiner Asylvorbringen.

      Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblich erlebten Ereignissen im Jahr (...) seien oberflächlich und pauschal geblieben. Insbesondere seien die Vorbringen zu den geltend gemachten Übergriffen, zu seiner Flucht und zu seiner Ausreise konstruiert und unglaubhaft ausgefallen. Es fehlten konkrete Ausführungen und genauere Beschreibungen der angeblich erlittenen Vorfälle, seine Aussagen enthielten keine Realkennzeichen und seien durchwegs wenig substanziiert geblieben. Die angeführten Übergriffe seien von ihm ohne Detailkenntnisse geschildert worden.

      In Würdigung der gesamten Umstände könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar in Darfur sozialisiert worden sei, aber die geltend gemachten Übergriffe nicht selber erlebt habe. Seine einfachen und allgemein gehaltenen Schilderungen liessen eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen, weshalb seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft seien. Insbesondere fehlten seinen Aussagen die vertiefende Substanz und eine authentische sowie ausgeprägte Nacherzählung, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er seine Verfolgungsvorbringen tatsächlich erlebt habe. Es erübrige sich deshalb, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Asylrelevanz seiner Vorbringen müsse nicht geprüft werden, da sie den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten.

      Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine Rückführung abgewiesener asylsuchender Personen nach Darfur sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit sei es für den Beschwerdeführer möglich und zumutbar, sich im Sinne einer Wohnsitzalternative in einem anderen Landesteil, zum Beispiel in Karthum, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, niederzulassen. In individueller Hinsicht sei festzustellen, dass der Beschwerdeführe jung und gesund sei. Er stehe offensichtlich in Kontakt mit seinen Familienangehörigen, zumal es ihm gelungen sei, nachträglich ein Identitätspapier zu beschaffen. Zudem verfüge er in (...) über Verwandte, welche ihm bereits bei der Ausreise behilflich gewesen seien.

    2. In der Rechtsmitteleingabe wird unter Verweis auf die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs entgegnet, die Argumentation des BFM in der angefochtenen Verfügung, die Ausführungen

des Beschwerdeführers zu den angeblich persönlich erlittenen Übergriffen, zu seiner Flucht und zu seiner Ausreise seien konstruiert, oberflächlich und ohne Realkennzeichen, sei lediglich eine Behauptung und in letzter Konsequenz nichts anderes als eine subjektive Empfindung der mit dem Fall befassten Mitarbeiter der Vorinstanz.

Die Angaben des Beschwerdeführers zum Überfall auf sein Dorf durch sudanesische Truppen und Milizen der Janjaweed seien präzis formuliert und enthielten die notwendigen Informationen zum Ausreisegrund. Gänzlich unverständlich sei die Erwägung, seine Ausführungen liessen minimale Detailkenntnisse beziehungsweise einen persönlichen Realitätsbezug vermissen. Das Studium der Akten führe zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung, zumal es die befragende Person unterlassen habe, vom Beschwerdeführer mehr Informationen beziehungsweise zusätzliche Details zu verlangen, welcher Umstand ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Bei dem zu den Akten gereichten Ausweispapier handle es sich um ein Identitätspapier, das im Sudan seit (...) oder (...) ausgestellt werde. Der Ausweis sei am (...) in (...), der Hauptstadt von (...), ausgestellt worden, womit die Identität des Beschwerdeführers entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz feststehe.

Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft; eine innerstaatliche Fluchtalternative sei gemäss Auskunft der Schweizer Sektion von amnesty international zu verneinen, und eine Rückschaffung könne gegen das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements verstossen. Das UNHCR bestätige, dass aufgrund der Gefährdungslage im gesamten Sudan keine inländische Fluchtalternative existiere und empfehle ausdrücklich die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des subsidiären Schutzes für asylsuchende Personen aus Darfur. Eventualiter sei deshalb die Unzulässigkeit respektive mangels Aufenthaltsalternative die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.

5.

    1. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Vorbringen glaubhaft gemacht sind, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS

      GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).

      An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm geltend gemachten Nachstellungen durch sudanesische Sicherheitskräfte sowie Janjaweed-Milizen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt zu genügen vermögen.

      Für die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers spricht vorab, dass die LINGUA-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit in Darfur (Sudan) sozialisiert wurde. Zudem erklärte er bei der Kurzbefragung im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse und bei der Anhörung zu seinen Asylgründen wahrheitsgemäss, er wisse sein Geburtsjahr nicht, sein angegebenes Alter entspreche möglicherweise nicht den Tatsachen (Akten BFM A1/11 S. 7 und 8) respektive Kinder würden im Sudan nicht sofort registriert, seine Mutter und andere Frauen hätten ihm erzählt, er werde bald (...) Jahre alt, er wisse aber nicht, ob dies den Tatsachen entspreche (A12/21 S. 3). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und aufforderungsgemäss einen Nationalitätenausweis zu den Akten gereicht hat. Auch wenn einerseits der Vorinstanz beizupflichten ist, dass solche Ausweispapiere im Sudan leicht käuflich erworben werden können und demzufolge deren Beweiswert als gering einzustufen ist, erscheint anderseits in Anlehnung an die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe plausibel, dass es sich beim eingereichten Dokument um einen authentischen Nationalitätenausweis der neueren Kategorie handelt. Des Weiteren kann entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim eingereichten Nationalitätenausweis tatsächlich um das vom Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung erwähnte, von ihm zurückgelassene Dokument handelt (A1/11 S. 5). Das BFM führt denn auch in seinen Erwägungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs selber aus, der junge und gesunde Beschwerdeführer stehe offensichtlich in Kontakt mit seinen Familienangehörigen, weil es ihm gelungen sei, nachträglich ein Identitätspapier einzureichen.

      Die Argumentation der Vorinstanz, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Übergriffen seien wenig differenziert und ausführlich ausgefallen, ist insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer aus einem ländlichen Milieu stammt und über eine bescheidene Ausbildung verfügt. Hinzu kommt, dass er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen auf entsprechende Fragen des Bundesamtes durchaus in der Lage war, beispielsweise die Namen der (...) Mitgefangenen spontan zu nennen (A12/21 S. 14) oder die Handhabung der (...) zu erklären (A12/21 S. 10). Seine gesuchsbegründenden Vorbringen sind in sich schlüssig und enthalten keine Ungereimtheiten von entscheidwesentlicher Bedeutung. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass die geschilderten Übergriffe mit den Erkenntnissen des Gerichts über die Vorgehensweise der Janjaweed-Milizen sowie der sudanesischen Sicherheitskräfte vereinbar sind. Des Weiteren erscheint auch nicht abwegig, dass dem Beschwerdeführer mit der Hilfe eines von seinem Vater engagierten und bezahlten (...) die Flucht aus dem Gefängnis gelungen ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen unter diesen Umständen insgesamt als angemessen, hinreichend ausführlich und detailreich.

    3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der erlittenen Verfolgungshandlungen auch aktuell eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geltend machen kann.

6.

6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimatoder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können.

Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt

war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. S. 193 mit weiteren Hinweisen).

6.2

      1. In Darfur ergibt sich gestützt auf die noch von der ARK vorgenommene Lageanalyse (EMARK 2006 Nr. 25 E. 5 S. 267 ff.) zusammengefasst folgendes Bild: Die zunehmende Dürre in der Region Darfur führte seit den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts zu vermehrten Konflikten um Wasser und Weideflächen zwischen den Landbesitzern und landlosen Nomaden. Die bestehenden ethnischen Spannungen machten sich dabei zunächst nur hintergründig bemerkbar. Nach und nach weitete sich der Konflikt jedoch aus, was unkontrolliertes Banditentum, extreme Gewalt und Menschenrechtsverletzungen zur Folge hatte. Dabei trat die ethnische Komponente immer stärker zutage. Bereits in den Jahren ab 1980 begann die sudanesische Regierung, arabischstämmige Nomaden in Darfur mit Waffen zu beliefern, um so ihrem Ziel, die Region zu arabisieren und zu islamisieren, zum Durchbruch zu verhelfen. Im Jahr 1987 schlossen sich 27 arabische Nomadengruppen zu einer "Arabischen Allianz" zusammen und erklärten nichtarabischen Gruppen den Krieg. In der Folge formierten sich mehrere Oppositionsbewegungen, welche sich gegen die Marginalisierungspolitik der Zentralregierung in Khartoum wandten. Diese Rebellengruppen setzten sich mehrheitlich aus Angehörigen nichtarabischstämmiger Volksgruppen zusammen. Als Antwort auf die zunehmende Gewaltbereitschaft, welche auch die Aufständischen an den Tag legten, insbesondere den Angriff auf militärische Einrichtungen in Norddarfur im April 2003, begann die Regierung in der Folge, arabischstämmige Milizen (sogenannte Janjaweed) zu unterstützen. Diese gingen von da an mit Billigung und Unterstützung der Regierung massiv gegen Angehörige nichtarabischstämmiger Ethnien vor. Es kam zu Massenvertreibungen, Tötungen, Brandschatzungen, Zerstörung von Dörfern, Vergewaltigungen, Folter, Verschleppungen und weiteren Verbrechen. Bis heute gehen sowohl die Kämpfe zwischen den Konfliktparteien als auch die Ausschreitungen gegen die Zivilbevölkerung weiter, obwohl am 5. Mai 2006 ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde und inzwischen die UNAMID (African Union/United Nations Hybrid Operation in Darfur) in Darfur stationiert ist, welche insbesondere zum

        Ziel hat, dem Friedensabkommen zur Durchsetzung zu verhelfen und die Zivilbevölkerung vor Übergriffen zu schützen (Resolution 1769 des UN-Sicherheitsrates vom 31. Juli 2007).

      2. Der Beschwerdeführer stammt aus Darfur und gehört einer nichtarabischen Ethnie an. Er konnte glaubhaft dartun, dass er infolge seiner ethnischen Zugehörigkeit gezielt Opfer eines massiven Übergriffs durch sudanesische Sicherheitskräfte und Milizen der Janjaweed geworden ist. Angesichts der Situation in Darfur muss der erlebte Übergriff als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden, diente doch die von sudanesischen Sicherheitskräften ausgeübte Gewalt wie oben dargelegt der ethnischen Säuberung der Region. Der Beschwerdeführer verliess den Sudan unmittelbar nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und reiste nach (...) weiter; ein Unterbruch des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht liegt folglich nicht vor. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft.

      3. Die allgemeine Lage in Darfur hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) nicht verbessert. Nach wie vor kommt es regelmässig zu Kämpfen zwischen den Konfliktparteien, und auch die ethnisch motivierten Übergriffe auf die Zivilbevölkerung halten an. Angesichts der bereits erlittenen Vorverfolgung und der unveränderten Sicherheitslage in Darfur erscheint die Furcht des Beschwerdeführers realistisch und nachvollziehbar, bei einer Rückkehr in seine Heimatregion Darfur erneut ins Visier der Janjaweed respektive der sudanesischen Sicherheitskräfte zu geraten, zumal seine ethnische Zugehörigkeit aufgrund seines Erscheinungsbildes leicht erkennbar ist. Die zu befürchtende Verfolgung ist als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren. Die absehbare Verfolgung kann auch als individuell respektive gezielt bezeichnet werden; der Beschwerdeführer muss nicht lediglich befürchten, ein zufälliges Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren zu werden, sondern er muss damit rechnen, durch die sudanesischen Behörden respektive Milizen wegen seiner afrikanischen Ethnie individuell verfolgt zu werden (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4.c.bb S. 153).

      4. Des Weiteren kann zur Zeit nicht von einer bestehenden Fluchtalternative innerhalb des Sudans ausgegangen werden. Gemäss Rechtsprechung (EMARK 1996 Nr. 1) müsste der Beschwerdeführer am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effektivität hohe An-

forderungen zu stellen sind. Angesichts der Tatsache, dass die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Darfur durch staatliche Streitkräfte respektive durch die von der Zentralregierung unterstützten Janjaweed-Milizen ausgeübt werden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss UNHCR leben allein in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millionen Binnenflüchtlinge - davon etwa 10-15 Prozent aus Darfur - in Lagern und Siedlungen in der Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur deportiert; die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne (EMARK 2006 Nr. 25 E. 8.3 S. 278 f. mit weiteren Hinweisen). Es erscheint unrealistisch, dass der Beschwerdeführer bei den sudanesischen Behörden Schutz vor Verfolgung durch die Milizen finden würde. Vorliegend gibt es demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen zudem auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 5638/2006 vom 27. Mai 2009, EMARK 2004 Nr. 1 S. 9 f., mit weiteren Hinweisen).

6.3 Angesichts dieser Sachlage erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Seine Verurteilungen (vgl. Ziff. 7.2.1 nachstehend) sind ausschliesslich auf gemeinrechtliche Straftaten zurückzuführen, die er während seines Aufenthaltes in der Schweiz verübt hat. Aus diesem Grund liegt von vornherein, das heisst unabhängig vom Aspekt der Deliktsschwere, keine gemeinrechtliche Straftat im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vor (vgl. UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, Genf September 1979, Neuauflage vom Dezember 2003, Abs. 153 und 154; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M., 1990, S. 181). Eine Nichtanwendung der FK auf den Beschwerdeführer und - im Ergebnis damit verbunden - ein Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK fällt somit nicht in

Betracht (zur Auslegung von Art. 3 AsylG im Lichte des konventionsrechtlichen Flüchtlingsbegriffs von Art. 1 A Ziff. 2 FK vgl. VGE 2008/34

E. 5.1 S. 499; zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Ausschlussklauseln von Art. 1 D, 1 E und 1 F FK vgl. BVGE 2008/34 E. 5.2 S. 500). Zu prüfen bleibt, ob sich der Beschwerdeführer aufgrund seines strafbaren Verhaltens in der Schweiz als asylunwürdig erweist.

7.

7.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.

In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (EMARK 1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff., EMARK 2002

Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Begriff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültiger Fassung entsprechen. Als Verbrechen definiert wurde dort jede mit Zuchthaus bedrohte Straftat. Am 1. Januar 2007 trat mit der Gesetzesänderung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 der neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft (vgl. AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Gemäss Art. 10 StGB sind Verbrechen jene Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Abs. 2). Als Vergehen werden demgegenüber Taten bezeichnet, welche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Abs. 3). Die Unterscheidung zwischen Zuchthausund Gefängnisstrafe wurde aufgegeben. Unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 2 Bst. a StGB scheint auch denkbar, dass eine mit weniger als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Straftat als "verwerfliche Handlung" gewertet und zum Asylausschluss führen könnte; diese Frage kann indessen im vorliegenden Fall offengelassen werden. Die Anbindung an den Verbrechensbegriff in der alten Fassung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG wurde vom Gesetzgeber mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, Bbl. 1996 II 71 ff.). Dabei ist es auch heute noch (nach der zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Revision des StGB) irrelevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 79 f.).

7.2

      1. Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer vom (...) mit Strafmandat vom (...) des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100. bestraft wurde.

        Ebenfalls mit Strafmandat des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) und des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Für diese Vergehen wurde er mit einer Geldstrafe von Fr. 400. und einer Busse von Fr. 400. bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren.

        Mit am 2. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 BetmG (Verbrechen, schwerer Fall), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23a des am 1. Januar 2008 aufgehobenen und durch das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ersetzte Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 119 Abs. 1 AuG und der Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB schuldig gesprochen. Dafür wurde er, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafmandat des (...) vom (...), mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft. Der Vollzug von 12 Monaten wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Auf einen Widerruf der mit Strafmandat des(...) vom (...) bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von Fr. 400. wurde verzichtet.

      2. Aus den Urteilserwägungen des (...) vom (...) ergibt sich, dass das Verschulden des Beschwerdeführers in Bezug auf den Handel mit Kokain schwer wiegt. Er hat von (...) bis (...) über einen Zeitraum von achtzehn Monaten rund 87,2 Gramm Kokain beziehungsweise 24,2

        Gramm reines Kokain an verschiedene Abnehmer verkauft. Damit hat er mit einer Menge Kokain gehandelt, welche die für einen schweren Fall erforderliche Mindestmenge klar übersteigt. Er hat die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen und die Drogendelikte nicht wegen eines suchtbedingten Beschaffungsdrucks, sondern allein aus geldwerten und somit egoistischen Motiven ausgeübt. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Straferhöhend legte das (...) dem Beschwerdeführer zur Last, dass er im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einer Eintragung verzeichnet und einschlägig vorbestraft war, zumal er bereits einmal wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden war. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer mit dem Handel von Kokain eine als Verbrechen definierte Straftat begangen hat, welche als verwerflich im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren ist (EMARK 1998 Nr. 28 und 2002 Nr. 9). Im Übrigen ist nebst seiner Verurteilung wegen Pornographie gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB aufgrund der Erwägungen im Strafurteil hinsichtlich der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG und Art. 119 Abs. 1 AuG in der Zeit nach seiner Verurteilung durch den (...) vom (...) festzustellen, dass sich in der Häufigkeit dieser Taten eine erhebliche kriminelle Energie offenbart. Er hat sich nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen, woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, die schweizerische Rechtsordnung zu beachten.

      3. Mit der Feststellung des Asylausschlussgrundes der Asylunwürdigkeit (wegen Begehens einer verwerflichen Handlung) sind vorliegend für den Beschwerdeführer noch nicht derart unzumutbare Nachteile verbunden, dass dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in seine Rechtsgüter verletzt würde. Die in der Eingabe vom 5. Dezember 2008 im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Ausführungen der Rechtsvertretung zur allfälligen Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG sind zufolge Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hinfällig geworden. Der Verweis auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht geeignet, an den vorstehenden Erwägungen, namentlich an der Einschätzung des Verkaufs von Kokain als verwerfliche Handlung und des schwerwiegenden Verschuldens, etwas zu ändern. Sodann ist festzustellen, dass der Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG keine Auswirkungen auf die dem Beschwerdeführer zuerkannte Flüchtlingseigenschaft hat und sich für ihn nicht unmittelbar und konkret nachteilig auswirkt (vgl. nachstehend Ziff. 9.3). Insbesondere kann er sich weiterhin

in der Schweiz aufhalten und einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen.

8.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Es ist ihm indessen kein Asyl zu gewähren, weil er durch seine strafbaren Handlungen in der Schweiz den Asylausschlussgrund von Art. 53 AsylG verwirklicht hat. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen erübrigt sich, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen.

9.

    1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG.

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, noch hat er im Zeitpunkt der Urteilsfällung

      - Abklärungen haben ergeben, dass das Ehevorbereitungsund Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem (...) nach wie vor hängig respektive sistiert ist - Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, sich nach erfolgter Eheschliessung und Anerkennung seiner Vaterschaft mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die zuständige kantonale Behörde zu wenden.

    3. Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz des Non-Refoulement jene Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Nachdem es dem Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen, findet das in

Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements Anwendung.

Die restriktiven Voraussetzungen (KÄLIN, a.a.O., S. 231) von Art. 33 Abs. 2 FK (Art. 5 Abs. 2 AsylG bildet das landesrechtliche Korrelat dieser Bestimmung) für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vorliegend trotz des wiederholt deliktischen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht erfüllt. Zu bedenken ist vorab, dass das Refoulement-Verbot ein fundamentales Prinzip der Flüchtlingskonvention darstellt, gegenüber welchem die Vertragsstaaten keine Vorbehalte anbringen dürfen (Art. 42 Abs. 1 FK). Die Schweiz hat ihrerseits in Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) auf Verfassungsstufe statuiert, dass Flüchtlinge nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem sie verfolgt werden. Die Rückschiebung in einen Verfolgerstaat ist insofern als Massnahme „ultima ratio“ zu begreifen und muss auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 228).

Das (...) führte in seinem Urteil vom (...) in Bezug auf das zukünftige Verhalten des Beschwerdeführers aus, es ergäben sich zwar erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Der Beschwerdeführer sei im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einer Eintragung verzeichnet und einschlägig vorbestraft, zumal er bereits einmal wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sei. Zudem habe er während laufender Strafuntersuchung mehrfach weiter delinquiert und damit gezeigt, dass er sich durch blosse Warnstrafen nicht genügend beeindrucken lasse. Eine Gesamtwürdigung der Umstände vermöge jedoch eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen. So habe er seit einiger Zeit eine Freundin, mit welcher er ein gemeinsames Kind habe. Neben dieser Beziehung sei auch von seiner Arbeitstätigkeit eine stabilisierende Wirkung zu erwarten, die einen positiven Einfluss auf sein Wohlverhalten zeitigen werde. Eine Würdigung dieser gesamten Umstände lasse den Schluss zu, dass zumindest ein teilweiser Vollzug der Freiheitsstrafe für die Bewährungsaussichten unumgänglich erscheine. Dadurch sei zu erwarten, dass er genügend gewarnt sei, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Ein vollständig bedingter Strafvollzug verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse sei dazu nicht ausreichend.

Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat erweist sich unter diesen Umständen (keine eigentliche Schlechtprognose) als unzulässig (KÄLIN, a.a.O., S. 230). Das BFM ist deshalb anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 8 AuG).

10.

Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 1 (Verneinen der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ausreisefrist) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung vom 23. Juni 2006 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

11.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer praxisgemäss um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 und 3 des Reglements vom

      21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2006 hat die Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorbehältlich der Änderung der finanziellen Lage gutgeheissen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem (...) einer Erwerbstätigkeit als (...) nachgeht. Vorliegend ist indessen insbesondere aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer mit Strafurteil des (...) vom (...) Verfahrenskosten in der Höhe von (...) auferlegt worden sind und ihm das (...) mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom (...) im Berufungsverfahren betreffend Ehevorbereitungsund Vaterschaftsanerkennungsverfahren vor dem (...) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat, nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen, weshalb davon Abstand genommen wird, den Entscheid der Instruktionsrichterin der ARK vom 28. Juli 2006 in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist somit zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.

    2. Der Beschwerdeführer hat teilweise obsiegt, indem er mit seiner Beschwerde bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen

ist. Es ist ihm daher eine angemessene, praxisgemäss um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). In der am 2. November 2009 eingereichten Kostennote weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 8,75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, total also Fr. 1750.-, aus, der unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens angemessen erscheint. Dem Beschwerdeführer ist somit eine vom BFM zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1330.50 (Vertretungsaufwand von 6 Stunden [aufgerundet] à Fr. 200.- zuzüglich Auslagen von Fr. 36.50.- und Mehrwertsteuer von 7,6 Prozent) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.

Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom

23. Juni 2006 werden aufgehoben. Das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3.

Der Beschwerdeführer wird zufolge Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1330.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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