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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-6167/2009

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-6167/2009
Datum:05.10.2009
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Asylgesuch; Habe; Ukraine; Schweiz; Wegweisung; Geboren; Beschwerdeführers; Staat; Recht; Vollzug; Verfolgung; Verfügung; Schutz; Ausländer; Identität; Person; Bundesverwaltungsgericht; Polizei; Akten; Hinweise; Nichteintreten; Anhörung; Vorinstanz; EMARK; Alias; Bundesamt; Ausreise
Rechtsnorm: Art. 144 StGB ; Art. 160 StGB ; Art. 18 StGB ; Art. 252 StGB ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 94 SVG ; Art. 97 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-6167/200 9

U r t e i l  v o m  5.  O k t o b e r  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Einzelrichter Fulvio Haefeli,

mit Zustimmung von Richter Rober Galliker; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

A._______, geboren (...), Ukraine,

alias B._______, geboren (...), Litauen,

alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...),

jeweils unbekannte Staatsangehörigkeit, vertreten durch lic. iur. Alexander Moses, (...),

Beschwerdeführer, gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. September 2009 / N _______.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass der Beschwerdeführer - ein ukrainischer Staatsangehöriger - am

24. August 2009 in Ausschaffungshaft unter der Identität B._______, (...), Litauen, ein Asylgesuch einreichte,

dass am 3. September 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand,

dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus G._______ in der Ukraine,

dass die von ihm bisher gegenüber den schweizerischen Behörden genannten Personalien B._______, (...), Litauen, falsch seien,

dass es sich bei A._______, (...), Ukraine, um seine wahre Identität handle,

dass er bislang falsche Personalien angegeben habe, da er bisher lediglich mit der Polizei zu tun gehabt habe und es sich beim BFM um eine andere Behörde handle,

dass er ein Asylgesuch eingereicht habe, weil sein Leben in der Ukraine in Gefahr sei,

dass er bis zu seiner Ausreise aus der Ukraine im September 2006 grösstenteils in G._______, zeitweise auch bei seiner Mutter in H._______ (...) gelebt habe,

dass er im Jahr 2002 über einen Freund seines Vaters in Kontakt mit der kriminellen Organisation Juzhnaja Gruppirovka (“Südgruppierung“) gekommen sei, für die er in der Folge tätig geworden sei,

dass seine Aufgabe unter anderem darin bestanden habe, Gelder hinzubringen oder zu überweisen, Autos zu fahren, verschiedene Objekte, wie beispielsweise das I._______, zu betreuen und auch von dort Geld abzuholen,

dass er dieses Geld jeweils S., dem Chef der Bande, überbracht habe, dass daneben eine weitere kriminelle Vereinigung existiert habe,

dass beide Organisationen A. unterstanden seien und mit dem ukrainischen Geheimdienst SBU zusammengearbeitet hätten, indem sie zwischen den Jahren 1994 und 2004 neben vielen Kriminellen auch Politiker und andere, dem Geheimdienst nicht genehme Personen liquidiert hätten,

dass er selbst nie an einer kriminellen Handlung teilgenommen habe, auch nicht an einer der vielen Entführungen dieser Banden, sondern sich bei seinen Aktivitäten für die Juzhnaja Gruppirovka stets im gesetzlichen Rahmen bewegt habe,

dass er jedoch viele Insiderkenntnisse über die Organisationen und deren Führung gewonnen habe,

dass er am 9. oder 10. September 2006 vom stellvertretenden Chef des SBU den Auftrag erhalten habe, nach J._______ zu reisen und dort gegen eine Entschädigung von 50'000 Dollar einen Deputierten zu töten,

dass er den Auftragsmord nicht habe ausführen wollen und sich zur Ausreise entschlossen habe,

dass er 15'000 Dollar aus dem Besitz der Bande entwendet habe, um sich die Ausreise zu finanzieren,

dass er die Ukraine im September 2006 mit einem gefälschten Pass in Richtung K._______ verlassen habe, wo er sich bis zu seiner Einreise in die Schweiz am 4. April 2009 illegal an verschiedenen Orten aufgehalten habe,

dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland befürchte, wegen seiner Insiderkenntnisse betreffend die Banden mit Sicherheit hinter Gitter zu kommen und umgebracht zu werden,

dass der Beschwerdeführer am 14. April 2009 im Kanton L._______ festgenommen wurde, als er mit einem inzwischen ausgeschafften Begleiter in ein (...) eingebrochen war,

dass ihm in der Schweiz insgesamt 32 Delikte vorgeworfen werden,

dass zudem der dringende Verdacht besteht, er habe bereits von Juni bis Juli 2008 in der Schweiz Straftaten verübt beziehungsweise sei als Mittäter daran beteiligt gewesen,

dass er zugab, bereits im Jahr 2008 mehrere Male illegal in die Schweiz eingereist zu sein,

dass er am 11. Juni 2009 formlos aus der Schweiz weggewiesen und gestützt auf einen Haftbefehl des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht L._______ vom 13. Juli 2009 in Ausschaffungshaft genommen wurde,

dass er sich gegenüber der Polizeibehörde als B._______, (...), Litauen, ausgab und zwei auf diesen Namen lautende litauische Ausweisdokumente bei sich trug, welche indes als Totalfälschungen erkannt wurden,

dass Abklärungen der Polizei ergaben, der Beschwerdeführer sei bereits unter folgenden Identitäten in K._______ erkennungsdienstlich erfasst worden: Am 14. Dezember 2006 in M._______, unter dem Namen C._______, geboren (...), am 27. Dezember 2006 in M._______, unter dem Namen D._______, geboren (...), am 20. Februar 2007 erneut in M._______, unter dem Namen E._______, geboren geboren (...), und am 31. August 2007 in N._______, unter dem Namen F. ____, geboren (...),

dass bei keiner dieser Identitäten eine Nationalität vermerkt ist,

dass der Beschwerdeführer - entgegen seinem anlässlich der Anhörung vom 3. September 2009 gemachten Versprechen - bislang keinerlei Ausweisdokumente zu den Akten reichte, weshalb die im Rahmen des Asylgesuchs genannte Identität nicht feststeht,

dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2009 - eröffnet am

24. September 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom

24. August 2009 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006

nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (“safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,

dass es daher auf Asylgesuche ukrainischer Staatsangehöriger nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung,

dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall aus den Akten jedoch nicht ersichtlich seien,

dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beibringung eines Ausweisdokuments aufgefordert worden sei, die Adressen und Telefonnummern seiner nächsten Angehörigen zu nennen,

dass er jedoch weder die aktuelle Wohnadresse beziehungsweise Telefonnummer seines in K._______ wohnhaften Halbbruders, noch die aktuelle Adresse und Telefonnummer seiner in (...) wohnhaften Mutter oder seiner in G._______ lebenden Tante habe kennen wollen,

dass er dies sinngemäss damit begründet habe, es vergessen zu haben, weil er sich schon fünf Monate lang in Haft befinde, und darüber hinaus sein Halbbruder auf einen Brief von ihm noch nicht geantwortet habe,

dass dieser Erklärungsversuch des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als pure Schutzbehauptung einzustufen sei,

dass das aufgezeigte Verhalten unmissverständlich darauf hinweise, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit nicht daran interessiert, den schweizerischen Behörden seine wahre Identität mittels eines geeigneten Ausweisdokuments offenzulegen und es sich bei seinem Versprechen lediglich um den Versuch handle, Zeit zu gewinnen,

dass die angeführten Zweifel an der Richtigkeit der im Asylgesuch geltend gemachten Personalien durch den Umstand verstärkt würden, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 14. Dezember 2006 und dem 31. August 2007 unter fünf verschiedenen Alias-Namen in K._______ erkennungsdienstlich erfasst worden sei,

dass Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren,

dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizeiund Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten,

dass dieser vom Asylgesetz geforderte Schutz im vorliegenden Fall durch Polizeibehörden und verschiedene Antikorruptionsorgane gewährleistet sei, der Beschwerdeführer sich jedoch an keine dieser Behörden gewandt habe,

dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise zunächst vorgebracht habe, solche Auftragsmorde hätten sich lediglich im Zeitraum von 1994 bis 2004 ereignet,

dass seine Behauptung, im September 2006 einen derartigen Auftrag erhalten zu haben, demnach in Widerspruch zu dieser Aussage stehe,

dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,

dass es dem Beschwerdeführer infolgedessen nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei,

dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009

(Poststempel vom 29. September 2009) gegen diese Verfügung beim

Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Beurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen,

dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden ersuchen liess,

dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ukrainischer Staatsangehöriger ist, der Bundesrat die Ukraine mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,

dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,

dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Ukraine bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten,

dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom

16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK

2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),

dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),

dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden auf eine ernsthafte Bedrohung hindeuten und müssten einer umfassenden Prüfung unterzogen werden, was jedoch ein Eintreten auf das Asylgesuch voraussetze,

dass der Beschwerdeführer - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen

- als Grund für die Einreichung seines Asylgesuchs einzig geltend machte, bei einer Rückkehr in die Ukraine befürchte er, wegen seiner Insiderkenntnisse inhaftiert und ermordet zu werden,

dass er dabei Probleme mit Drittpersonen befürchtet,

dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI

YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9),

dass die Ukraine über ein funktionierendes Rechtssystem verfügt, weshalb vom Vorhandensein eines adäquaten staatlichen Schutzes ausgegangen werden darf,

dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen namentlich deren Übereinstimmung spricht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.149),

dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen zunächst angab, am 9. oder 10. September 2006 habe er vom stellvertretenden Chef des Geheimdienstes der Ukraine die Aufgabe erhalten, nach J. _____ zu reisen und dort einen Deputierten zu beseitigen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 3. September 2009; A4/17, S. 9),

dass er demgegenüber im weiteren Verlauf derselben Anhörung geltend machte, im Zeitraum zwischen 1994 und 2004 seien viele führende Kriminelle ausgeschaltet worden (vgl. a.a.O., S. 10),

dass sich diese Aussagen widersprechen, was Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zulässt,

dass in der Beschwerdeschrift dargelegt wird, der Beschwerdeführer habe seine Identitätspapiere aus entschuldbaren Gründen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG nicht abgegeben,

dass das BFM vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass demnach die Rüge, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei auch wegen Vorliegens entschuldbarer Gründe für die Nichtabgabe der Identitätspapiere unhaltbar, nicht zu hören ist,

dass der begründete Verdacht besteht, der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen Juni 2008 und April 2009 in der Schweiz mehrfach straffällig geworden,

dass es sich dabei um die Tatbestände bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 Abs. 2 StGB), Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), mehrfaches Fahren ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Ziff. 1 SVG), mehrfache Entwendung zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) und Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 Bstn. a und d AuG handelt (vgl. Einvernahmeprotokoll des Untersuchungsrichteramts [...] vom 8. Juli 2009, S. 1 ff.),

dass das Eingeständnis, einen Personenwagen in der Schweiz gestohlen zu haben (vgl. vorgenanntes Einvernahmeprotokoll, S. 5), an der Ernsthaftigkeit des Asylgesuches zweifeln lässt,

dass der Beschwerdeführer schliesslich sein Asylgesuch erst einreichte, nachdem er gestützt auf einen Haftbefehl des Amtes für Polizeiwesen und Zivilrecht L._______ vom 13. Juli 2009 in Ausschaffungshaft genommen wurde,

dass die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers durch diesen Umstand noch zusätzlich verstärkt werden,

dass zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,

dass sich angesichts der Sachlage in casu keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen,

dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,

dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass weder die allgemeine Lage in der Ukraine noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen,

dass der Beschwerdeführer während 11 Jahren die Schule besuchte, über einen Mittelschulabschluss verfügt und ein Jahr lang an der Polytechnischen Universität studierte,

dass er Kenntnisse der italienischen, russischen und ukrainischen Sprache aufweist,

dass er ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, zumal seine Grossmutter und eine Tante väterlicherseits nach wie vor in der Ukraine leben,

dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in die Ukraine in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),

dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),

dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,

dass das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

  • das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)

  • (...) (in Kopie)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

_______

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