Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-7676/2007 |
Datum: | 18.02.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
Schlagwörter : | Verfügung; Vorinstanz; Auffangeinrichtung; Zwangsanschluss; Ausgleichskasse; Arbeitgeber; Amtsbeiständin; AHV-Ausgleichskasse; Verfahren; Arbeitnehmer; Anschluss; Bundesverwaltungsgericht; Pflege; Rektifikat; Streitgegenstand; Vorsorge; Zwangsanschlusses; Begründung; Anfechtungs; Verfahrens; Parteien; Richter; Stiftung; Entgelt; Kostenvorschuss; Wiedererwägungsverfügung |
Rechtsnorm: | Art. 11 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 VwVG ; Art. 51 AHVG ; Art. 58 VwVG ; Art. 60 BV ; Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 115 Ib 37; 117 V 294; 122 V 242; 126 V 143 |
Kommentar: | -, Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Art. 321 OR, 2003 |
Abteilung II I C-7676/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
vertreten durch Amtsbeiständin M._______, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 (act. 1/4) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) J._______ als Arbeitgeber rückwirkend per 1. Januar 2005 zwangsweise angeschlossen und ihm die Kosten der Verfügung von Fr. 450.- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- auferlegt. Aufgrund der AHVJahresabrechnungen 2005 - 2006 der Ausgleichskasse des Kantons Bern ergebe sich, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Januar 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Den Nachweis über einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung habe er nicht erbracht.
Gegen diese Verfügung liess J._______ (Beschwerdeführer) durch seine Amtsbeiständin der Stadt Biel am 14. November 2007 (Poststempel) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (act. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe R._______ in der fraglichen Zeitspanne ein Entgelt für die Pflege seiner beiden Kinder K._______ und T. ____ ausgerichtet, welches dem von der Gemeinde Heimberg festgelegten Pflegevertrag entsprochen habe. Davon sei pro Kind monatlich nur Fr. 600.- als Entgelt für die Pflegeeltern vorgesehen, wodurch der gesetzliche Mindestlohn nicht erreicht werde und sich auch keine BVG-Versicherungspflicht ergebe. Demgegenüber sei der AHV-Ausgleichskasse jeweils ein zu hoher Lohn gemeldet worden.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember 2007 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bzw. die Vormundschaft der Stadt Biel habe auf das Schreiben der Vorinstanz vom 4. Mai 2007 zwar reagiert, aber keinen Nachweis erbracht, welcher einen Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG als nicht notwendig erscheinen lasse. Der gemäss Lohnbescheinigung der Jahre 2005 und 2006 gemeldete Jahreslohn sei wesentlich höher gewesen, als der von der Vormundschaftsbehörde ausbezahlte Jahreslohn.
Mit Replik vom 30. Januar 2008 (act. 7) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss seiner Beschwerde fest. Am 12. Dezember 2007 habe seine Amtsbeiständin die AHV-Ausgleichskasse informiert und am 29. Januar 2008 das Rektifikat der Lohnzahlung eingereicht. Damit sei der Nachweis erbracht, wonach ein Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG nicht notwendig sei. Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 (act. 9) liess der Beschwerdeführer dieses Rektifikat der Lohnbescheinigung der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern zu den Akten geben.
Mit Duplik vom 20. Februar 2008 (act. 11) beantragte die Vorinstanz die Gutheissung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Mit dem nachträglich eingereichten Rektifikat habe der Beschwerdeführer nunmehr den Nachweis erbracht, weshalb von einem Zwangsanschluss abzusehen sei. Demgegenüber seien ihm die verfügungsweise auferlegten Kosten zu überbinden, da er den Nachweis erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung erbracht habe.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 (act. 11/2) kam die Vorinstanz wiedererwägungsweise auf ihre angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2007 zurück, hob den verfügten Zwangsanschluss auf (Dispositivziffer 1) und auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten der Verfügung von Fr. 300.-. Des Weiteren auferlegte sie diesem die gemäss Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Kosten für die Verfügung von Fr. 450 .- sowie für die Durchführung des Zwangsanschlusses von 375.-. Der Arbeitgeber habe die Löhne des Arbeitnehmers R._______ nachträglich von der Ausgleichskasse des Kantons Bern unter die BVG-Eintrittsschwelle korrigieren lassen, weshalb sich ein Zwangsanschluss nun erübrige.
Auch diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. März 2008 (Datum des Poststempels) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (act. 13). Darin beantragt er die Aufhebung der Verfügung mit der Begründung, er habe der Vorinstanz rechtzeitig die Lohnänderung mitgeteilt, weshalb sie die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten hätte vermeiden können.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2008 (act. 15) die Ablehnung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Stellungnahme vom 20. Februar 2008.
Den mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 (act. 16) auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 500.- hat der Beschwerdeführer am 4. August 2008 einbezahlt.
Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 10. Oktober 2007, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2007 formund fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in seinen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist er zur Beschwerde legitimiert. Nachdem der Beschwerdeführer auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.
Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die Wiedererwägungsverfügung nicht gegenstandslos geworden ist (oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen wird).
Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsund Streitgegenstand identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte wohl zum Anfechtungs-, aber nicht zum Streitgegenstand. In der Verwaltungsverfügung festgelegte und somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Punkte zählen nicht zum Streitgegenstand. Sie werden im Beschwerdeverfahren nur überprüft, wenn die beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 242 E. 2a, BGE 117 V 294
E. 2a mit Hinweisen).
Mit der Beschwerde vom 14. November 2007 hat der Beschwerdeführer in erster Linie die Aufhebung des Zwangsanschlusses an die Auffangeinrichtung BVG beantragt. In dieser Beziehung ist die Beschwerde durch die gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG erlassene Wiedererwägungsverfügung vom 20. Februar 2008 teilweise gegenstandslos geworden, wurde doch der zwangsweise rückwirkend per 1. Januar 2005 verfügte Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG aufgehoben. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 58 Abs. 2 VwVG).
In seiner Beschwerde gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 20. Februar 2008 anerkennt der Beschwerdeführer die Auferlegung der Kosten der Verfügung sowie der Gebühren für die Durchführung nicht. Diese Punkte sind somit weiterhin streitig und bilden den (nun eingeschränkten) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zu beurteilen ist somit, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Kosten für die beiden genannten Verfügungen von Fr. 450.- und 300.-- sowie die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.- in Rechnung stellen kann, auch wenn der Zwangsanschluss aufgrund nachträglich eingereichter Unterlagen nicht vollzogen wird.
Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).
Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG Satz 1 stellen die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse der AHV dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung.
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Mai 2007 (act. 5/2), aufgrund der Meldung der AHV-Ausgleichskasse, Gelegenheit bis zum 4. Juni 2007 gab, zu einem allfälligen Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 liess sich der Beschwerdeführer durch seine Amtsbeiständin vernehmen. Dabei machte er insbesondere geltend, das Entgelt für das Pflegeverhältnis sei tiefer als der gesetzliche BVG-Mindestbetrag, weshalb eine BVGVersicherungspflicht und demzufolge auch ein Zwangsanschluss nicht gegeben sei. Wie die Amtsbeiständin des Beschwerdeführers in ihrer Replik vom 30. Januar 2008 (act. 7) ausführt, habe der bisherige Beistand einen zu hohen Lohn der AHV-Ausgleichskasse gemeldet, weshalb sie am 12. Dezember 2007 bei der AHV-Ausgleichskasse um eine entsprechende Rektifikation der Lohnmeldungen für die Jahre 2005 und 2006 ersucht habe. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass das Rektifikat dieser Lohnbescheinigungen für die Jahre 2005 und 2006 erst am 29. Januar 2008 erstellt wurde (act. 11/1), mithin nach dem erwähnten Aufforderungsschreiben der Vorinstanz vom 4. Mai 2007 und nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2007. Der Beschwerdeführer bzw. seine Amtsbeiständin nennt als Grund für diese verspätete Einreichung, der vorherige Beistand des Beschwerdeführers habe in Unkenntnis des Umstandes, dass nur die Entgelte für Pflege und Erziehung beitragspflichtig seien, jeweils das gesamte Pflegegeld als Lohn deklariert (vgl. act. 7). Diesen Mangel habe die Amtsbeiständin erst unmittelbar nach ihrer Amtseinsetzung entdeckt und entsprechend reagiert. Nicht nachvollziehbar bleibt dabei allerdings, weshalb sie die Rektifikatsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse erst am 12. Dezember 2007 einreichte und nicht innerhalb der Frist, welche ihr die Vorinstanz im Rahmen des rechtlichen Gehörs im besagten Schreiben vom 4. Mai 2007 eingeräumt hatte. Dies gilt umso mehr, als letztere darin eingehend über Anlass und Kostenfolgen eines allfälligen Zwangsanschlusses informiert hatte. Jedenfalls spricht nichts dagegen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Amtsbeiständin das Versäumnis ohne Weiteres im Rahmen des Verfahrens betreffend die Anschlusskontrolle hätte nachholen können. Dessen Folgen hat der Beschwerdeführer nun zu vertreten. Zwar macht die Amtsbeiständin in ihrer Eingabe vom 13. März 2008 (act.
13) geltend, die Vorinstanz hätte ihren Hinweisen nachgehen oder sie um weitere Auskünfte ersuchen können. Ersteres ist nicht Aufgabe der Auffangeinrichtung, zumal der Arbeitgeber für die Meldung der korrekten Beiträge seiner Arbeitnehmer an die Ausgleichskasse - welche Grundlage für die Bestimmung der BVG-Beitragspflicht sind - zuständig ist (Art. 51 Abs. 3 AHVG), letzteres hätte die Auffangeinrichtung aber durchaus tun können. So hätte sie beispielsweise die Amtsbeiständin darauf hinweisen können, dass sie die erforderlichen Belege einzureichen habe.
Unter diesen Umständen hätte somit der Beschwerdeführer bei pflichtgemässem Handeln - trotz wenig kundenfreundlichem Verhalten
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG - den verfügten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten vermeiden können. Deshalb ist die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
20. Februar 2008, welche ihre Verfügung vom 10. Oktober 2007 ersetzt, hinsichtlich der Kostenerkenntnis (Dispositivziffer 2) zu bestätigen.
Aufgrund der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Anordnungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind (vgl. vorne E. 3.2).
Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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