Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-4682/2007 |
Datum: | 13.03.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Betäubungsmittel |
Schlagwörter : | Infodrog; Datenbank; Recht; Quot;; Aufsicht; Bundes; BetmG; Verwaltung; Verfügung; Behandlung; Informations; Centro; Terapeutico; Schweiz; Institution; Ausland; Behörde; Behandlungs; Institutionen; Verwaltungsrecht; Behandlungsstelle; Praxis; Homepage; Einrichtungen; Behandlungsstellen; Bundesverwaltungsgericht; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 15 BetmG;Art. 15a BetmG;Art. 25 VwVG ;Art. 34 BetmG;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 103 Ia 544 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I C-4682/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 1130, 8021 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Aufnahme einer Therapieeinrichtung in die Datenbank Infodrog.
Mit Datum vom 27. April 2007 stellte der X._______ Förderverein (X._______; ein Verein nach schweizerischem Recht mit Sitz in Zürich) beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) sinngemäss ein Gesuch um Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______ S.L., einem von X._______ vollständig kontrollierten und finanzierten selbständigen Rechtsträger nach spanischem Recht, in die von Infodrog betriebene Datenbank Rehabilitation/stationäre Einrichtungen (heute: Suchthilfeangebote Schweiz; nachfolgend: Datenbank Infodrog; online unter http://www.infodrog.ch/pages/de/ther/db , letztmals besucht am
13. März 2009). Ferner seien die Links zu den Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendungen vom 4. und 8. August 2006 über das Centro Terapeutico X._______ S.L. von der Homepage infoset (online unter www.infoset.ch , letztmals besucht am 13. März 2009) zu löschen. Über diese Gesuche sei mittels Verfügung zu befinden.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2007 lehnte das BAG das Gesuch von X._______ um Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______
S.L. in die Datenbank Infodrog ab. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Entscheid von Infodrog, sämtliche ausländischen Behandlungsstellen aus der Datenbank zu entfernen, durch die fehlenden Aufsichtsstrukturen sachlich begründet sei. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller selbst als schweizerischer Trägerverein einer ausländischen Institution seinen Sitz in der Schweiz habe, ändere daran nichts. Überdies bestehe kein gesetzlicher Anspruch, in der Liste aufgeführt zu werden.
Ferner wies das BAG auch das Gesuch um Löschung der Links zu den Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung von der fraglichen Homepage ab.
Am 9. Juli 2007 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAG vom 11. Juni 2007. Er beantragte sinngemäss die Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog und die Löschung der Filmbeiträge der "10vor10"-Sendungen vom 4.
und 8. August 2006 beziehungsweise des entsprechenden Links von der Homepage infoset.
Zur Begründung betreffend die Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Bund bei seinem Informationshandeln namentlich das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie die Grundsätze der Objektivität und Sachlichkeit zu beachten habe. Mit Blick auf den reinen Informationszweck der Datenbank Infodrog lasse sich der generelle Ausschluss von ausländischen Institutionen nicht rechtfertigen. Vielmehr bestehe ein begründetes Interesse, dass die schweizerischen Drogenfachleute und die einweisenden Stellen auch über ausländische Einrichtungen informiert würden, welche für die Aufnahme und Behandlung schweizerischer Patienten geeignet seien. Da das BAG über den Durchlauf des Zertifizierungsverfahrens gemäss dem Projekt QuaTheDA (BSV-IV 2000, ISO 9001:2000, QuaThe DA; Ref. Nr. [...]) informiert gewesen sei, verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn das Centro Terapeutico X._______ S.L. nun, nachdem es als einzige ausländische Institution die Zertifizierung erhalten habe, von der Datenbank Infodrog gestrichen werde. Die Streichung stelle eine Praxisänderung dar und müsse somit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sich also namentlich auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen und keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen, was vorliegend nicht der Fall sei. Aufgrund der bundesstaatlichen Kompetenzordnung obliege die Anerkennung und Aufsicht über die einzelnen Einrichtungen den Kantonen, entsprechend fehle dem Bund die Kompetenz, eine eigentliche Anerkennungsliste zu führen. Folglich stehe es dem Bund frei, auch über Therapieeinrichtungen zu informieren, welche über keine kantonale Anerkennung verfügten, sofern sie den schweizerischen Qualitätsmassstab erfüllten und im betreffenden Staat mit den schweizerischen Verhältnissen vergleichbare Aufsichtsstrukturen bestünden. Schliesslich erfolge auch bei der Unterstellung unter die kantonalen Aufsichtsstrukturen keine permanente, engmaschige Kontrolle, vielmehr würden die kantonalen Behörden erst beim Vorliegen konkreter Probleme, meist auf konkrete Hinweise hin, einschreiten. Eine entsprechende Kontrolle könne auch durch ausländische Aufsichtsbehörden erfolgen, zumal auch das BAG nicht in Abrede stelle, dass Spanien über entsprechende funktionierende Strukturen verfüge.
Gegebenenfalls hätte allfälligen Missverständnissen namentlich betreffend die Aufsicht über ausländische Einrichtungen oder den Zweck und die rechtliche Bedeutung der Datenbank Infodrog mit entsprechenden Hinweisen auf der Homepage begegnet werden können und
- aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips - müssen.
Alleine der Umstand, dass eine Einrichtung im Ausland nicht unmittelbar einer schweizerischen Aufsichtsbehörde unterstehen kann, vermöge daher angesichts des rein informativen Charakters der Datenbank Infodrog eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen - schweizerische Trägerschaft und Zertifizierung - gegenüber schweizerischen Einrichtungen nicht zu rechtfertigen. Sein Interesse an einer Wiederaufnahme in die Datenbank Infodrog sei höher zu gewichten als die vom BAG dagegen erhobenen Einwände, welche sich überdies, sofern der Bund seiner gesetzlichen Informationspflicht in sachlicher und vollständiger Weise nachkomme, ohnehin als unbegründet erweisen würden.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 verzichtete die Konferenz der Kantonalen Sozialdirektoren (SODK) auf eine Stellungnahme.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2007 beantragte das BAG, die Beschwerde hinsichtlich der Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog abzuweisen. Bezüglich des Antrags, die Links auf die Filmbeiträge der "10vor10"-Sendungen vom 4. und vom 8. August 2006 zu löschen, sei die Beschwerde - da die Links zwischenzeitlich gelöscht worden seien - als gegenstandslos abzuschreiben.
Mit Replik vom 19. November 2007 hielt der Beschwerdeführer seinen Antrag hinsichtlich der Wiederaufnahme in die Datenbank Infodrog aufrecht. Soweit der Link zu den Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung tatsächlich von der Homepage infoset gelöscht worden sei, sei die Beschwerde diesbezüglich gegenstandslos geworden.
Mit Duplik vom 14. Dezember 2007 hielt das BAG seine Anträge aufrecht.
Am 28. Mai 2008 legte das BAG dar, dass sie ihren Auftrag aus Art. 15c Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121), eine Dokumentations-, Informationsund Koordinationsstelle zu schaffen, mit Vertrag vom 20. April 2005 an die SODK ausgelagert habe. Diese habe die vorbestehende Schweizerische Koordinationsstelle für stationäre Therapieangebote im Drogenbereich (KOSTE) und die Fachstelle für Schadensminderung im Drogenbereich (FASD) zu einer Koordinationsund Fachstelle Sucht (SKFS) zusammengeführt. SKFS sei die im Vertrag verwendete Bezeichnung für die heutige Infodrog.
Am 30. Mai 2008 nahm die Infodrog - in Ergänzung zu ihrer schriftlichen Stellungnahme auf Anfrage des BAG vom 25. Mai 2007 und dem Informationsblatt im Internet vom Mai 2006 (online unter http://www.infodrog.ch/txt/correspondance/CH_Institutionen_im_Aus- land.pdf, letztmals besucht am 13. März 2009) Stellung, wie sie ihren Informationsund Dokumentationsauftrag wahrgenommen habe. Namentlich legte sie dar, dass ein wichtiges Kriterium für die Aufnahme in die Datenbank Infodrog die Anerkennung, Betriebsbewilligung oder die Berücksichtigung in der Bedarfsplanung der zuständigen kantonalen Behörden sei. Bei der Aufnahme von im Ausland domizilierten Institutionen habe bisher als Einschlusskriterium das Vorhandensein einer Schweizerischen Trägerschaft mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Funktionen gegolten. Ausländische Institutionen - mit Trägerschaft und Standort im Ausland - seien in der Datenbank Infodrog nie aufgeführt worden.
Die Datenbank Infodrog dokumentiere die verfügbaren schweizerischen Suchthilfeangebote und stelle aktualisierte Informationen zu diesen Angeboten zur Verfügung. Die Aufnahme in die Datenbank Infodrog allein solle und könne keine gute Qualität der entsprechenden Stellen indizieren. Vielmehr werde daselbst nur ausgewiesen, ob sich eine Institution nach einem bestimmten Qualitätsmanagementsystem habe zertifizieren lassen.
Im Rahmen ihres Auskunftsund Beratungsauftrags komme es gelegentlich vor, dass ausdrücklich nach Platzierungsmöglichkeiten im Ausland gefragt werde. Sofern sie entsprechende Angebote genügend kenne, werde so weit wie möglich Auskunft erteilt. Zudem verwiesen
sie in solchen Fällen auf entsprechende Informationsquellen im jeweiligen Land, in erster Linie auf zuständige Amtsstellen, gegebenenfalls auch auf dortige Dachorganisationen oder Fachverbände, die vergleichbar mit dem hiesigen System die Aufsicht ausübten, oder die entsprechende Datenbanken beziehungsweise Adressverzeichnisse führten.
Ihre Beweggründe, die im Ausland domizilierten Institutionen mit schweizerischer Trägerschaft von der Datenbank Infodrog zu nehmen, seien im Informationsschreiben vom Mai 2006 dargelegt worden. Ein zentraler Punkt seien die mangelnden oder gänzlich fehlenden Aufsichtsstrukturen und - damit zusammenhängend - die fehlenden Interventionsmöglichkeiten bei Problemkonstellationen. Bei allfälligen sich aufdrängenden Interventionen sei die Durchsetzungskompetenz nirgendwo angesiedelt - allenfalls bleibe es dem einzelnen Platzierer überlassen, Konsequenzen zu ziehen, z.B. durch Umplatzierung oder Ähnliches. Ein weiterer Punkt sei der Umstand, dass die Datenbank Infodrog von platzierenden Stellen oft als Anerkennungsliste verstanden werde, was sie zwar faktisch nicht sei, jedoch für die schweizerischen stationären Einrichtungen in der Schweiz, die im Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung seien, durchaus zutreffe. Zu leicht entstehe so der Eindruck, dass die Voraussetzung auf alle aufgeführten Einrichtungen zutreffe, was eindeutig nicht der Fall sei. Infodrog habe sich deshalb Ende 2005 entschieden, die im Ausland domizilierten Institutionen von der Datenbank Infodrog zu nehmen, habe die betroffenen Institutionen mündlich vororientiert und den Entscheid dann per 28. Februar 2006 umgesetzt.
Am 4. Juli 2008 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
Am 28. August 2008 reichten das BAG, am 29. August die SODK, am
September 2008 die Infodrog und am 30. September 2008 der Beschwerdeführer je eine abschliessende Stellungnahme ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAG hat am 11. Juni 2007 eine Verfügung nach Art. 25a Abs. 2 VwVG erlassen, welche gleichzeitig eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt (Art. 25a Abs. 2 VwVG; siehe auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 37 Rz. 2.39). Eine sachliche Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Das BAG, welches die Verfügung vom 11. Juni 2007 erlassen hat, ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG, so dass das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
Der Beschwerdeführer, welcher das Centro Terapeutico X._______ S.L., einen von ihm gegründeten selbständigen Rechtsträger nach spanischem Recht, vollständig kontrolliert und zu 100% finanziert (vgl. insbesondere die Eingabe des Beschwerdeführers vom
30. September 2008), hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen. Er ist - namentlich aufgrund seines wirtschaftlichen Interesses an dem von ihm beherrschten Rechtsträger - durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf. Entsprechend ist er im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 50 ff. VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
Aufgrund des durch Art. 49 Abs. 1 VGG in Verbindung mit Anhang Ziff. 10 VGG eingeführten, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Art. 25a VwVG kann, wer ein schutzwürdiges Interesse hat, von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie (a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder
widerruft; (b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt; (c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt. Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
Nach der bisher ergangenen Doktrin, der sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund von Sinn und Zweck von Art. 25a VwVG anschliesst, führt jeder formelle oder materielle rechtliche Mangel des Realakts zu dessen Widerrechtlichkeit. Namentlich ist somit der engere Begriff der Widerrechtlichkeit im Staatshaftungsrecht nicht massgebend, so dass den entsprechenden Vorbringen des BAG insbesondere in der angefochtenen Verfügung insoweit nicht gefolgt werden kann. Verlangt wird vielmehr eine umfassende Prüfung der Rechtmässigkeit der Handlungen (zum Ganzen: ENRICO RIVA, Neue bundesrechtliche Regelung des Rechtsschutzes gegen Realakte, SJZ 2007, S. 342, mit Hinweisen; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Art. 25a, in: Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich u.a. 2008, Rz. 40, mit weiteren Hinweisen).
Faktisch verwaltet und unterhält heute Infodrog, die gemäss dem Organigramm der SODK deren Generalsekretariat angegliedert ist (vgl. auch DANIEL KÜBLER U.A., Evaluation der Verbundaufgabe Infodrog, Schlussbericht, Zürich 2008, insbesondere S. 1, 13 und 15), namentlich die fragliche Homepage infoset sowie die Datenbank Infodrog.
Zur Schaffung dieser Dienstleistungen wurde jedoch durch Art. 15c Abs. 3 BetmG der Bund selbst (mittels BAG als zuständiges Verwaltungsorgan) verpflichtet. Entsprechend hielt auch die Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des BetmG vom 9. Mai 1973 (BBl 1973 I 1366) fest, dass der Bund zur Unterstützung der Kantone bei der Durchführung des Gesetzes eine entsprechende Dokumentations-, Informationsund Koordinationsstelle "schafft und unterhält". Nach der neuesten Revision des BetmG vom 20. März 2008 (noch nicht in Kraft) sieht nun auch dessen Art. 29a Abs. 3 explizit vor, dass "das Bundesamt für Gesundheit" eine entsprechende Stelle "unterhält"; die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates hielt hierzu in ihrem Bericht vom 4. Mai 2006 (BBl 2006 8618) fest, dass - da das BAG zuständig sei - dieses auch explizit genannt werden solle, was indiziert, dass keine materielle Gesetzesänderung
beabsichtigt war und auch schon vorher das BAG selbst die entsprechenden Stellen "schaffen und unterhalten" sollte.
Mit Vertrag vom 11. März 2005 hat das BAG die entsprechenden Leistungen bei der SODK "eingekauft" (für eine Delegation im Rechtssinne fehlt es bereits an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage). Innerhalb der SODK wird diese Aufgabe von der dem Generalsekretariat angegliederten Infodrog wahrgenommen, welche heute wie dargelegt faktisch insbesondere die Homepage infoset und die Datenbank Infodrog führt und verwaltet.
Die entsprechenden - faktisch durch Infodrog offerierten - Leistungen sind deshalb dem BAG (und nicht, wie vom BAG insbesondere in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2007 angegeben [auch] der SODK, welcher es diesbezüglich insbesondere an der Verfügungszuständigkeit fehlt) als gesetzlich zuständige Behörde zuzurechnen, so dass dieses mit der hier angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2007 zu Recht auf die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers eingetreten ist.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Löschung der Links zu zwei Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung vom 4. und 8. August 2006 über das Centro Terapeutico X._______ S.L. von der Homepage infoset beantragt hat, ist dieses Begehren - da die entsprechenden Beiträge zwischenzeitlich nicht mehr auf der fraglichen Homepage figurieren - gegenstandslos geworden und die Beschwerde insoweit abzuschreiben.
Noch streitig und vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob das BAG mit Verfügung vom 11. Juni 2007 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des Centro Terapeutico X._______ S.L. in die Datenbank Infodrog zu Recht abgewiesen hat.
Aufgrund von Art. 15c Abs. 3 BetmG unterstützt der Bund Kantone und private Organisationen bei der Durchführung des BetmG durch Dienstleistungen. Er schafft eine Dokumentations-, Informationsund Koordinationsstelle und fördert die Ausbildung des Fachpersonals für die Behandlung betäubungsmittelabhängiger Personen. Entgegen Art. 15c Abs. 3 Satz 3 BetmG hat der Bundesrat hierzu keine weiteren Einzelheiten geregelt. Mit einer entsprechenden Ergänzung ist überdies auch fortan nicht zu rechnen, wurde doch die Verpflichtung zum Erlass einer bundesrätlichen Verordnung mit der neuesten Revision des BetmG vom 20. März 2008 (noch nicht in Kraft) aus dem Gesetz gestrichen.
Entsprechend erweist sich der gesetzliche Auftrag aus Art. 15c Abs. 3 BetmG an den Bund, eine Dokumentations-, Informationsund Koordinationsstelle zu schaffen, als sehr offen und unbestimmt.
Aufgrund des im Verwaltungsrecht grundsätzlich herrschenden Territorialitätsprinzips entfaltet öffentliches Recht nur in dem Staat Rechtswirkungen, der es erlassen hat. Nach dem Territorialitätsprinzip richtet sich die Zuständigkeit zur Gesetzgebung einerseits, die Kompetenz zu hoheitlichen Verwaltungshandlungen andererseits (PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 158). Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, die sich in der Schweiz zutragen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 357; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 3), wobei jeweils der Anknüpfungspunkt zu eruieren ist, nach dem sich der "schweizerische Sachverhalt" bestimmt.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Territorialitätsprinzip auf das Informationshandeln des Bundes nach Art. 15c Abs. 3 BetmG Anwendung findet und somit der Aufnahme ausländischer Behandlungsstellen in die Datenbank Infodrog entgegenstehen würde.
Bei der Umsetzung von Art. 15c Abs. 3 BetmG, wonach der Bund eine Dokumentations-, Informationsund Koordinationstelle schafft, und damit namentlich auch bei der Realisierung und der Verwaltung der Datenbank Infodrog, handelt es sich weder um Gesetzgebung noch um hoheitliches Verwaltungshandeln, so dass das Territorialitätsprinzip zumindest nicht direkt anwendbar ist. So schliesst doch das Territorialitätsprinzip nicht aus, dass der Bund über bestimmte ausländische Sachverhalte (wie beispielsweise über die Sicherheit in diversen Staaten oder ähnliches) Dokumentationen oder Informationen zur Verfügung stellt. Insofern ist entgegen der Vernehmlassung des BAG vom
14. September 2007 nicht ausgeschlossen, dass der Bund aufgrund von Art. 15c Abs. 3 BetmG ebenso wie über schweizerische auch über ausländische Behandlungsstellen informieren müsste.
Weiter ist zu eruieren, ob das Territorialitätsprinzip, das wie aufgezeigt auf das Informationshandeln des Bundes nicht direkt anwendbar ist, im vorliegenden Fall allenfalls mittelbar anwendbar ist.
Nach Art. 15a Abs. 1 und 2 BetmG fördern die Kantone die Aufklärung und Beratung zur Verhütung des Betäubungsmittelmissbrauchs und schaffen die notwendigen Einrichtungen. Sie sorgen für die Betreuung von Personen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs der ärztlichen Behandlung oder fürsorgerischer Massnahmen bedürfen. Die Botschaft des Bundesrates betreffend die Änderung des BetmG vom 9. Mai 1973 (BBl 1973 I 1364) verdeutlichte hierzu, dass den Kantonen die Pflicht auferlegt werde, für die Betreuung und die berufliche und soziale Wiedereingliederung von Personen zu sorgen, die wegen Betäubungsmittelmissbrauchs der ärztlichen Behandlung oder zumindest fürsorgerischer Massnahmen bedürften.
Nach Art. 15a Abs. 3 BetmG können die mit der Durchführung dieser Vorschrift beauftragten Behörden in diesem Rahmen bestimmte Aufgaben und Befugnisse privaten Organisationen übertragen.
Gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e BetmG bezeichnen die Kantone namentlich die Behörden und Ämter für die Aufsicht über die zugelassenen Behandlungsund Fürsorgestellen. Eine entsprechende Aufsicht muss somit insbesondere auch für die Aufsicht über allfällige nach Art. 15a Abs. 3 BetmG eingesetzte private Organisationen sichergestellt werden.
Dies folgt jedoch bereits aus dem in Lehre und Rechtsprechung etablierten Grundsatz, wonach die Delegation öffentlicher Aufgaben an Private oder private Institutionen insbesondere voraussetzt, dass die Privaten der Aufsicht des Staates unterstehen (BGE 103 Ia 544 E. 5c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1509; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. II, Nr. 157, S. 1139 f., mit Hinweisen).
Art. 15a BetmG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 Bst. e BetmG indiziert somit die Absicht des Gesetzgebers, dass die Therapie betäubungsmittelabhängiger Personen in (privaten oder öffentlichen) Behandlungsstellen erfolgen soll, welche unter einer kantonalen Aufsicht stehen. Für entsprechende private Einrichtungen ergibt sich dies wie dargelegt bereits aus der Rechtsprechung und Lehre, wonach die Auslagerung öffentlicher Aufgaben an Private bedingt, dass sie der staatlichen Aufsicht unterliegen.
Aufgrund des Territorialitätsprinzips kann eine wirksame und effiziente Aufsicht durch die schweizerischen (kantonalen) Behörden nur in der Schweiz erfolgen (vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach eine Einrichtung im Ausland nicht unmittelbar einer schweizerischen Aufsichtsbehörde unterstehen könne). Namentlich verfügen die schweizerischen Behörden nämlich nicht über die Kompetenz, um bei Schwierigkeiten mit im Ausland tätigen Behandlungsstellen direkt, schnell und effizient hoheitlich und vor Ort intervenieren zu können.
Als Anknüpfungspunkt bei der Anwendung des Territorialitätsprinzips ist vorliegend aufgrund der Verfolgung gesundheitspolizeilicher Ziele auf den Ort der Ausübung der fraglichen Tätigkeit abzustellen (hinsichtlich gesundheitspolitischer Regelungen AUGUST MÄCHLER, Interkantonale Freizügigkeit am Beispiel der Medizinalpersonen, ZBl 2002,
S. 338; MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Bd. I, Nr. 18, S. 119 f., generell betreffend die Anwendbarkeit von Polizeivorschriften; ebenso PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994, S. 159; siehe auch ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Neuenburg 1984, Bd. I, S. 158 f.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 24 Rz. 4 ff.).
Es ist also zu fragen, ob eine bestimmte Behandlungsstelle ihre Tätigkeit in der Schweiz ausübt und somit der schweizerischen (kantonalen) Aufsicht (unter bestimmten Bedingungen) untersteht, oder ob die Tätigkeit vielmehr im Ausland ausgeübt wird und eine entsprechende Aufsicht somit nicht erfolgen kann.
Entsprechend kann sich auch die Aufgabe des Bundes nach Art. 15c Abs. 3 BetmG, eine Dokumentations-, Informationsund Koordinationsstelle zu schaffen, lediglich auf entsprechende in der Schweiz tätige Behandlungsstellen beziehen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich (insbesondere gemäss seiner Eingabe vom 30. September 2008) um einen in der Schweiz ansässigen, nach schweizerischem Recht konstituierten (Träger-)verein, welcher das Centro Terapeutico X._______ S.L., einen von ihm gegründeten selbständigen Rechtsträger nach spanischem Recht, vollständig kontrolliert und zu 100% finanziert. Dieser Rechtsträger, der gemäss Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in die Datenbank Infodrog wieder aufgenommen werden soll, ist in Aguilas (Murcia, Spanien) domiziliert und übt da auch seine Therapietätigkeit aus. Entsprechend kann das Centro Terapeutico X._______ S.L. keiner wirksamen Aufsicht durch schweizerische Behörden unterliegen.
Dass eine entsprechende Aufsicht durch die spanischen Behörden wahrgenommen werden könnte, kann vorliegend die fehlende schweizerische Aufsicht nicht ersetzen, zumal die Behandlungsstelle, wie Infodrog in ihrer Eingabe vom 1. September 2008 vorbrachte und schlüssig belegte, in Spanien nur über eine Betriebsbewilligung gemäss der Gesetzgebung für Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen ohne stationäre Aufnahme, für die gesundheitliche Betreuung Drogenabhängiger (Real Decreto 1227/2003, Anexo II; C.2.90: Otros proveedores de assistencia sanitaria sin internamiente; U.71: Atención sanitaria a drogodependientes), verfügt. Entsprechend ist für den stationären, sozialrehabilitativen Angebotsteil auch keine Aufsicht durch spanische Behörden gewährleistet.
S.L. zutrifft - aus der Datenbank Infodrog entfernt worden sind, erweist sich deshalb vor diesem Hintergrund als rechtmässig.
Zu prüfen bleibt noch, ob der Grundsatz der Rechtsgleichheit und die Rechtssicherheit der Praxisänderung ausnahmsweise entgegenstehen und somit verlangen, dass an der bis dahin geltenden alten Praxis festgehalten wird (hierzu: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 509 ff.).
Wie aufgezeigt liegen der Praxisänderung aufgrund der fehlenden schweizerischen Aufsicht für im Ausland tätige Behandlungsstellen ernsthafte und sachliche Gründe zugrunde. Wegen dieser fehlenden Aufsichtsmöglichkeit hat Infodrog, wie sich insbesondere ihrem Informationsschreiben vom Mai 2006 entnehmen lässt, per Ende Februar 2006 die im Ausland "domizilierten" Institutionen mit Schweizer Trägerschaft aus der Datenbank Infodrog entfernt (im Ausland domizilierte
Institutionen mit ausländischer Trägerschaft waren bereits zuvor nicht in der Datenbank Infodrog verzeichnet). Diese (der Vorinstanz zuzuschreibende) Praxisänderung durch Infodrog basiert auf einer besseren Kenntnis der gesetzgeberischen Absichten, mit der die bisherige Praxis als unrichtig erkannt wurde (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 511).
Zwar ist insbesondere das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers, mit dem Centro Terapeutico X._______ S.L. in der Datenbank Infodrog zu figurieren und so von den zuständigen Stellen wahrgenommen zu werden, ohne weiteres ersichtlich, ist doch dessen Angebot auf schweizerische Kunden ausgerichtet (vgl. nur die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. September 2008). Insbesondere durch das sehr hoch zu bewertende gesundheitspolizeiliche Interesse, Drogenabhängige zum Schutz ihrer Gesundheit ausschliesslich in Behandlungsstellen unterzubringen, über die eine wirksame schweizerische Aufsicht besteht, so dass in Problemfällen effizient interveniert werden kann, überwiegt jedoch vorliegend das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen der Rechtssicherheit, zumal sich interessierte Stellen bei Infodrog nach wie vor über ausländische Angebote und Aufsichtsstrukturen informieren können.
Allein dadurch, dass das BAG, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, über den Durchlauf des Zertifizierungsverfahrens gemäss dem Projekt QuaTheDA (BSV-IV 2000, ISO 9001:2000, QuaThe DA; Ref. Nr. [...]) informiert gewesen ist, verstösst die Streichung des Centro Terapeutico X._______ S.L. aus der Datenbank Infodrog nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal der Beschwerdeführer - wie Infodrog in seinem Informationsschreiben vom Mai 2006 darlegte - vorgängig über die geplante Praxisänderung informiert worden ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 515 ff., PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 23 Rz. 15).
Schliesslich erfolgte die Praxisänderung in grundsätzlicher Weise, indem sämtliche ausländischen Behandlungsstellen (mit schweizerischer Trägerschaft) von der Datenbank Infodrog genommen wurden, und die neue Praxis nach wie vor besteht und, soweit nach der Dar-
stellung von Infodrog ersichtlich, auch in Zukunft aufrecht erhalten werden soll (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 512).
Im Ergebnis erweist sich die Streichung des Centro Terapeutico X._______ S.L. von der Datenbank Infodrog als rechtmässig, weder das Gleichheitsprinzip noch der Grundsatz der Rechtssicherheit stehen der entsprechenden Praxisänderung entgegen. Folglich ist die Beschwerde gegen die Verfügung des BAG vom 11. Juni 2007 abzuweisen.
Zu entscheiden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gerichtsgebühren und den Auslagen, werden im vorliegenden Verfahren - unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie der durch die Vorinstanz zu vertretenden beziehungsweise dieser zuzurechnenden Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der Löschung der Links zu den Filmbeiträgen der "10vor10"-Sendung vom 4. und 8. August 2006 von der Homepage infoset - auf pauschal Fr. 2'000.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen. Der Restbetrag ist dem Beschwerdeführer auf eine von ihm anzugebende Zahlstelle zurückzubezahlen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; eine Parteientschädigung aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit erweist sich nach Art. 15 VGKE vorliegend als nicht angebracht).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- zu verrechnen, der Saldo von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular zur Rückerstattung)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
die SODK (Gerichtsurkunde)
Infodrog (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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