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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-6936/2007

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-6936/2007

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-6936/2007
Datum:02.07.2009
Leitsatz/Stichwort:Direktzahlungen und Ökobeiträge
Schlagwörter : Betrieb; Bundes; Bewirtschafter; Ehemann; Recht; Ehepaar; Trennung; Anerkennung; Landwirtschaft; Entscheid; Familie; Betriebe; Direktzahlungen; Verfügung; Ehepaare; Bundesverwaltungsgericht; Familien; Konkubinat; Bundesamt; Ehegatte; Vorinstanz; Ehegatten; Konkubinats; Erstinstanz; Bezug
Rechtsnorm: Art. 10 BV ;Art. 104 BV ;Art. 13 BV ;Art. 16 ZGB ;Art. 166 LwG ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 70 LwG ;Art. 90 ZGB ;
Referenz BGE:120 II 112; 122 V 362; 125 III 57; 128 I 34; 131 I 166; 133 V 9; 134 II 249
Kommentar:
-, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 166 ZGB, 2006

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6936/200 7

U r t e i l  v o m  2.  J u l i  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz),

Frank Seethaler und Ronald Flury; Gerichtsschreiberin Kinga Jonas;

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Beschwerdeführer,

gegen

A._______, Beschwerdegegnerin,

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern, Vorinstanz,

Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT),

Erstinstanz;

Anerkennung eines Betriebs.

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 28. März 2003 anerkannte die Erstinstanz den Betrieb der Beschwerdegegnerin O._______ per 1. Januar 2003 als selbstständigen Betrieb, nachdem sie mit Verfügung gleichen Datums die Auflösung der Betriebsgemeinschaft zwischen der Beschwerdegegnerin, ihrem Ehemann B._______ und C._______ festgestellt hatte.

Im März 2007 stellte das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) im Zusammenhang mit einem Gesuchsverfahren der Beschwerdegegnerin um Investitionshilfe fest, dass diese von ihrem Ehemann getrennt lebte, jedoch nicht geschieden war. Aus diesem Grund ersuchte das Bundesamt die Erstinstanz um Überprüfung des Sachverhalts mit Bezug auf die Rechtmässigkeit der Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin als selbstständigen Betrieb und auf eine Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Beiträge.

Mit Verfügung vom 23. April 2007 hielt die Erstinstanz die Anerkennung des Betriebs O._______ als selbstständigen Betrieb aufrecht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt habe sich seit dem Erlass der Anerkennungsverfügung vom März 2003 nicht verändert; das Ehepaar AB._______ lebe weiterhin getrennt. Die Beschwerdegegnerin bewohne wegen der gemeinsamen Kinder zwar den Stock des Ehemannes, ihr landwirtschaftlicher Betrieb liege aber in 10 Kilometer Entfernung von demjenigen des Ehemannes. Eine Aufhebung der umstrittenen Betriebsanerkennung verstiesse gegen Treu und Glauben. Die Anerkennung sei überdies mit dem Bundesamt abgesprochen worden. Obwohl dem Bundesamt eine Kopie der Anerkennungsverfügung zugestellt worden sei, habe dieses keine Einwände dagegen vorgebracht.

Gegen diese Verfügung erhob das Bundesamt am 15. Mai 2007 Beschwerde bei der Vorinstanz. Es beantragte, die Verfügung der Erstinstanz sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann als ein Bewirtschafter gälten, und dass es sich bei den von ihnen bewirtschafteten Produktionsstätten um einen einzigen Betrieb handle. Ferner beantragte das Bundesamt die Rückweisung der Sache an die Erstinstanz, damit dieses die Zusammenarbeit des Betriebs der Beschwerdeführerin mit dem Betrieb B._______

überprüfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betrieb der Beschwerdegegnerin könne nicht als selbstständiger Betrieb anerkannt werden, da diese trotz richterlicher Trennung noch verheiratet sei. Nach der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung würden Ehepartner, die getrennt mehrere Produktionsstätten führten, als ein Bewirtschafter gelten. Aus diesem Grunde stellten die Betriebe der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes rechtlich lediglich Produktionsstätten eines einzigen Betriebs dar. Die richterliche Trennung sei bewusst nicht als Grundlage für die Geltendmachung zweier unabhängiger Betriebe in die landwirtschaftliche Begriffsverordnung aufgenommen worden. Eine solche Regelung würde bei grossen Betrieben zu einem hohen Anreiz für Ehetrennungen führen. Hinzu komme, dass eine Wiederaufnahme des Zusammenlebens durch die Ehepartner, welche ohne richterlichen Beschluss automatisch wieder den ordentlichen Ehezustand auslöse, für die zuständigen Behörden nicht kontrollierbar sei. Der Entscheid der Erstinstanz vom Jahre 2003 habe weder einen Hinweis auf den zugrunde liegenden Sachverhalt noch eine Begründung enthalten, die es ermöglicht hätten, festzustellen, ob der Entscheid den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Deshalb habe das Bundesamt erst zu dem Zeitpunkt, als es im Zusammenhang mit einem anderen Gesuch der Beschwerdegegnerin auf die dargelegten Ungereimtheiten gestossen sei, bei der Vorinstanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht.

Mit Entscheid vom 11. September 2007 hiess die Vorinstanz die Beschwerde insoweit gut, als sie die Sache zur Überprüfung der betrieblichen Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann an die Erstinstanz zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Bestimmungen, die eine Überprüfungspflicht der Kantone bezüglich der Anerkennungsvoraussetzungen statuierten, stellten nur auf Sachverhaltsänderungen ab, die nach einer Betriebsanerkennung erfolgt seien. Zudem sei auch nach kantonalem Verwaltungsrechtspflegegesetz kein Rückkommen auf die Anerkennung als Dauerverfügung möglich. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Widerruf bzw. eine Anpassung der Anerkennung von 2003 grundsätzlich zulässig sei, müsse das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse der Beschwerdegegnerin an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz überwiegen; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Auf die Entscheidgrundlage, die durch die Anerkennungsverfügung im Jahre 2003 geschaffen worden sei, könne nicht bereits nach vier Jahren wieder zurückgekommen werden. Die Eheleute AB._______ hätten bei Integration des Betriebs der Beschwerdegegnerin in den Betrieb ihres Ehemannes ihre neu gestalteten Lebensumstände als Folge der Beitragskürzung auf Grund eines behördlichen Fehlers erneut an grundlegend veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen anzupassen. Des Weiteren sei der Zivilstand im Fall der Beschwerdegegnerin und ihres Ehemannes mangels gemeinsamer Lebensführung nicht massgebend. Gegen eine Anknüpfung an den Zivilstand spreche die getrennte steuerrechtliche Veranlagung getrennt lebender Paare. Voraussetzung für die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten sei, das sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebten. Das Familienbesteuerungsprinzip komme bei rechtlich und faktisch getrennten Ehegatten nicht zum Tragen. Auf das Kriterium der gemeinsamen Lebensführung werde des Weiteren bei Konkubinatspaaren abgestellt. Stelle man bei faktisch oder rechtlich getrennt lebenden Ehepaaren nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, führe dies zu deren Schlechterstellung gegenüber Konkubinatspaaren. Dies sei insbesondere deshalb nicht zu begründen, weil auch Konkubinatspaare die Möglichkeit hätten, ihre Partnerschaft mittels vertraglicher Instrumente rechtlich abzusichern, ohne einen gemeinsamen Haushalt zu begründen. Ferner bestehe auch keine Gefahr einer Umgehung der rechtlichen Bestimmungen, da ein Trennungsverfahren insbesondere in ländlichen Gegenden eine grosse soziale Hürde darstelle. Schliesslich sei auch nicht ausser Acht zu lassen, dass Ehepaare mit einer Trennung den Willen bekundeten, ihren Kontakt auf das Notwendigste zu beschränken. Bei einer Qualifikation als ein Bewirtschafter wären sie jedoch gezwungen, sich über die Aufteilung der Direktzahlungen zu einigen.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob das Bundesamt (Beschwerdeführer) am 12. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wird beantragt, der angefochtene Entscheid vom 11. September 2007 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann B._______ bewirtschafteten Produktionsstätten als ein Betrieb gälten. Zur Begründung wird vorgebracht, die landwirtschaftliche Gesetzgebung räume dem Status des richterlichen Getrenntseins keinen gesonderten Stellenwert ein. Aus der speziellen steuerrechtlichen Behandlung solcher Paare lasse sich nichts für deren landwirtschaftliche Behandlung ableiten, da die beiden Gesetzgebungen unterschiedliche Zwecke verfolgten. Das Bundesamt habe die richterliche Trennung bewusst nicht als Grundlage

genommen für die Geltendmachung zweier unabhängiger Betriebe. Werde der Betrieb eines richterlich getrennten Partners nicht als selbstständiger Betrieb anerkannt, bestehe die Gefahr des Verlustes bedeutender Beiträge. Eine gegenteilige Regelung würde bei grossen Betrieben zu einem hohen Anreiz für Ehetrennungen führen. Deshalb müsse die private Entscheidung für eine richterliche Trennung losgelöst von der Agrarpolitik betrachtet werden; die landwirtschaftliche Gesetzgebung kenne keinen solchen Graubereich. Mangels Hinweises auf den festgestellten Sachverhalt und angesichts der summarischen Begründung der Anerkennungsverfügung vom März 2003 sei es dem Bundesamt nicht möglich gewesen, bereits zu jenem Zeitpunkt festzustellen, ob die rechtliche Würdigung des Zivilstands der Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Gemäss der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung müssten die Voraussetzungen für eine Betriebsanerkennung jederzeit erfüllt sein. Werde zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestellt, dass eine Anerkennung auf einer fehlerhaften Auslegung der Rechtsgrundlage beruhe - vorliegend die Gleichstellung gerichtlich getrennter und geschiedener Paare -, falle der Grund für eine Anerkennung dahin und diese müsse rückgängig gemacht werden. Könne dieser Ansicht nicht gefolgt werden, so sei der Widerruf der umstrittenen Verfügung auf allgemeine Grundsätze zu stützen. Die Erstinstanz habe die Verweigerung des Widerrufs der Verfügung vom März 2003 sinngemäss mit einem Verstoss gegen Treu und Glauben begründet. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts könnten Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse bei Überwiegen eines öffentlichen Interesses widerrufen werden. Durch eine Betriebsanerkennung werde kein subjektives Recht begründet, das einem Widerruf entgegenstünde. Dies folge bereits aus dem Umstand, dass in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung eine spezialrechtliche Regelung betreffend Widerruf bestehe, die jedoch nicht abschliessend sei. Der unrechtmässige Zustand, wonach seit vier Jahren zu viel an Beiträgen ausgerichtet werde, sei so rasch wie möglich zu beseitigen. Das Gleichbehandlungsgebot gegenüber den übrigen Bewirtschaftern habe höchste Priorität. Die schwierige persönliche und wirtschaftliche Situation der Familie der Beschwerdegegnerin spreche nicht gegen einen Widerruf. An einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu dieser Frage fehle es, da sich diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe vernehmen lassen. Nur am Rande sei darauf hinzuweisen, dass das geplante Bauvorhaben auf der Produktionsstätte der Beschwerdegegnerin fallen gelassen worden sei und stattdessen auf der Produktionsstätte ihres Ehemannes realisiert werden solle. Dies deute auf eine enge Zusammenarbeit zwischen den Betrieben hin, was wiederum dafür spreche, in Bezug auf die Bewirtschaftung von einem einzigen Betrieb auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 S. 45).

    1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 11. September 2007 stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes. Er stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dar.

      Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 166

      Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 [LwG, SR 910.1] kann gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind einzig kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden.

      Das Beschwerde führende Bundesamt ist aufgrund von Art. 166 Abs. 3 LwG spezialgesetzlich legitimiert, gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen in Anwendung des LwG und seiner Ausführungserlasse - wie hier - die Rechtsmittel des kantonalen oder eidgenössischen Rechts zu ergreifen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VwVG).

      Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 sowie 52 Abs. 1 VwVG), und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

      Auf die Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.

    2. Der Beschwerdeführer beantragt zum einen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Zum anderen stellt er das Begehren, es sei festzustellen, dass die von der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann B._______ bewirtschafteten Produktionsstätten als ein Betrieb gälten.

Nach Art. 25 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren - sofern daran ein schutzwürdiges Interesse besteht - eine Feststellungsverfügung treffen. Feststellungsentscheide sind gegenüber rechtsgestaltenden bzw. leistungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär. Ist eine Gestaltungsverfügung ergangen, kann diese nicht mit einem Feststellungsbegehren in Frage gestellt werden (vgl. BGE 131 I 166 E. 1.4; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283; ISABELLE HÄNER, in:

Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 21 zu Art. 25).

Für das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers besteht damit neben dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids vorliegend kein Raum mehr, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2.

Nach Art. 49 VwVG können mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist hingegen unzulässig, wenn - wie vorliegend - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Bst. c).

3.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation der massgebenden Bestimmung, weshalb die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin als selbstständigen Betrieb rückgängig zu machen gewesen wäre.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung der Erstinstanz vom 23. April 2007. Damit wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin vom März 2003 wie

folgt bestätigt:

„1. Der Entscheid vom 28. März 2003, um Anerkennung eines separaten Landwirtschaftsbetriebs O._______ im Sinne von Artikel 6 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (Änderungen bis 31. Januar 2007 berücksichtigt) wird aufrechterhalten.“

Die Vorinstanz hat den Entscheid der Erstinstanz im Wesentlichen mit den folgenden Argumenten geschützt: Die Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin als selbstständigen Betrieb sei nicht fehlerhaft und deshalb auch nicht rückgängig zu machen. Zudem fehle es an der gesetzlichen Grundlage für ein Zurückkommen auf die Betriebsanerkennung vom Jahre 2003. Selbst wenn man davon ausginge, dass ein Widerruf und eine Anpassung der Verfügung vom März 2003 grundsätzlich zulässig seien, müsse das Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts gegenüber dem Interesse des Einzelnen an Rechtssicherheit und Vertrauensschutz überwiegen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Auf Grund dieser Argumente ist im Folgenden zunächst die Frage zu beantworten, ob die Bestätigung der Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin als selbstständiger Betrieb fehlerhaft war und ihr Betrieb lediglich als Produktionsstätte eines Betriebs angesehen werden kann. In diesem Fall würden die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann rechtlich trotz Trennung als ein Bewirtschafter gelten.

Da die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann bereits im Jahre 2003 getrennt waren, wäre die Anerkennungsverfügung als ursprünglich fehlerhaft zu qualifizieren. In einem nächsten Schritt wäre deshalb zu prüfen, ob und gestützt auf welche Rechtsgrundlage die ursprünglich fehlerhafte Anerkennung vom Jahre 2003 rückgängig zu machen (gewesen) wäre.

4.

Es gilt, jeden Einzelfall in umfassender Weise, d.h. unter Kenntnis sämtlicher faktischen und vertraglichen Elemente, zu beurteilen. Aus diesem Grund ist zunächst der massgebende Sachverhalt darzustellen, zu dessen Abklärung das Bundesverwaltungsgericht am

4. Dezember 2008 eine Instruktionsverhandlung durchgeführt hat.

Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann B._______ haben im Jahre

1997 geheiratet. Im Jahre 2002 hat sich das Ehepaar AB._______ getrennt und am 30. April 2002 eine Trennungsvereinbarung (im Folgenden: Trennungsvereinbarung) abgeschlossen. In Bezug auf die Rechtsnatur dieser Trennung ist darauf hinzuweisen, dass das Ehepaar AB._______ entgegen den Feststellungen der Vorinstanzen und des Beschwerdeführers nicht gerichtlich i.S.v. Art. 117 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) getrennt ist. Es liegt somit lediglich eine private Trennungsvereinbarung vor, die keiner der Ehegatten gerichtlich hat genehmigen lassen.

Das Ehepaar AB._______ hat seinen gemeinsamen Haushalt im Jahre 2002 aufgelöst, worauf die Beschwerdegegnerin das gemeinsame eheliche Domizil verlassen hat. In der Trennungsvereinbarung wird ihr das Recht eingeräumt, mit den vier gemeinsamen Kindern den zum Betrieb ihres Ehemannes gehörenden und in dessen alleinigem Eigentum stehenden Stock ohne Entrichtung eines Mietzinses zu bewohnen. Ferner erhält die Beschwerdegegnerin von ihrem Ehemann für sich und die gemeinsamen Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. () Mit diesem Unterhaltsbeitrag sowie den Familienzulagen und ihrem Erwerbseinkommen bestreitet die Beschwerdegegnerin ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Kinder und bezahlt die Versicherungsprämien. Aus den Steuerunterlagen der Beschwerdegegnerin geht zudem hervor, dass sie und ihr Ehemann getrennt besteuert werden.

Der vorliegend in Frage stehende Betrieb O. _____ wurde der Beschwerdegegnerin am 20. November 2002 von ihren Eltern zur Selbstbewirtschaftung abgetreten. Mit Ehevertrag vom gleichen Tag (im Folgenden: Ehevertrag) haben die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann den ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zwar beibehalten, den Betrieb O._______ jedoch zu Eigengut der Beschwerdegegnerin erklärt. Entsprechend haben sie auch vereinbart, dass die Erträge aus dem Eigengut im Eigengut verbleiben und nicht in die Errungenschaft fallen. Der Betrieb des Ehemannes stand bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung in dessen Eigengut.

5.

Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend

vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. Er ergänzt unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Art. 70 Abs. 5 LwG ermächtigt den Bundesrat, Vorschriften für den Bezug der Direktzahlungen zu erlassen und bestimmte Grenzwerte festzulegen.

Der Bund richtet Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen, Ökobeiträge und Ethobeiträge aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV, SR 910.13) erhalten Direktzahlungen Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen, die einen Betrieb führen.

Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (LBV, SR 910.91) umschreibt gestützt auf das LwG Begriffe des Landwirtschaftsrechts und regelt das Verfahren für die Anerkennung von Betrieben und Formen der überbetrieblichen Zusammenarbeit sowie für die Überprüfung und Abgrenzung von Flächen (Art. 1 LBV). Die LBV bezweckt, die in verschiedenen Erlassen des Landwirtschaftsrechts wiederkehrenden Begriffe materiellrechtlich einheitlich zu fassen. Damit soll vermieden werden, dass im Einzelfall dieselbe Rechtsfrage bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen aus den verschiedenen Bereichen des Landwirtschaftsrechts unterschiedlich entschieden wird. Die Kantone vollziehen die LBV, das Bundesamt für Landwirtschaft beaufsichtigt den Vollzug (Art. 33 Abs. 1 und 2 LBV).

    1. Als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin gilt die natürliche oder juristische Person oder die Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt (Art. 2 Abs. 1 LBV). In Bezug auf die Bewirtschaftereigenschaft von Eheund Konkubinatspartnern wird in Art. 2 Abs. 3 LBV Folgendes festgehalten:

      „Führen Eheund Konkubinatspartner getrennt mehrere Produktionsstätten, so gelten sie zusammen als ein Bewirtschafter.“

      Vorliegend ist im Zusammenhang mit der Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin einzig strittig und demnach zu prüfen, ob die Vorinstanzen die selbstbzw. eigenständige Bewirtschaftereigenschaft

      der Beschwerdegegnerin zu Recht bejaht haben, oder ob der angefochtene Entscheid, wie der Beschwerdeführer geltend macht, auf einer fehlerhaften Interpretation von Art. 2 Abs. 3 LBV beruht. Die übrigen Voraussetzungen der Anerkennung des Betriebs der Beschwerdegegnerin bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

      1. Um den Sinngehalt einer Norm zu ergründen, ist nach Lehre und Rechtsprechung zunächst vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung auszugehen. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die rechtsanwendende Behörde an einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut nur gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts unklar, so ist unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm zu suchen (vgl. BGE 134 II 249 E. 2.3, BGE 133 V 9 E. 3.1, BGE 125 III 57 E. 2b, BGE 120 II 112 E. 3a; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-

        meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf 2006, Rz. 214 ff.).

        Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der blosse Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechtssatzes (vgl. BGE 128 I 34

        E. 3, BGE 122 V 362 E. 4, m.w.H.; ERNST A. KRAMER, Juristische Metho-

        denlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47 ff.).

      2. Mit dem Begriff „Ehepartner“ wird in der Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 LBV, welche die Bewirtschaftereigenschaft von Ehepartnern regelt, auf den zivilrechtlichen Begriff der Ehe i.S. der Art. 90 ff. ZGB verwiesen. Folglich wäre das seit dem Jahre 1997 verheiratete Ehepaar AB._______ allein auf Grund seines Zivilstands unter den Begriff

„Ehepartner“ i.S.v. Art. 2 Abs. 3 LBV zu subsumieren; der Beschwerdegegnerin und ihrem Ehemann würde damit lediglich der Status eines einzigen Bewirtschafters zugestanden.

Die Vorinstanz kam demgegenüber unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss, dass an den Zivilstand eines Ehepaares zumindest dann nicht anzuknüpfen sei, wenn dieses, wie das Ehepaar AB._______, getrennt lebe. Angesichts der vertraglich

eingehend geregelten faktischen Trennung des Ehepaares AB._______ von 7 Jahren kann der Vorinstanz gefolgt werden, wenn sie mit ihrem Entscheid zum Ausdruck bringt, dass eine enge begriffliche Auslegung den Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nicht genügend Rechnung trägt. Aus diesem Grund bestehen für das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Zweifel daran, ob der auf den ersten Blick klare Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 LBV dem wahren Sinn und Zweck der Norm entspricht.

    1. Als Auslegungshilfe und zur Erläuterung der LBV hat das Bundesamt für Landwirtschaft die "Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen“ vom 31. Januar 2007 (im Folgenden: Weisungen) erlassen. Als Verwaltungsverordnung werden diese vom Bundesverwaltungsgericht bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und schlüssige Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2235/2007 vom 27. November 2007

      E. 2.3.1 und B-1456/2007 vom 16. Januar 2008 E. 3.1.1, m.w.H.).

      Den Weisungen zu Art. 2 Abs. 3 LBV ist Folgendes zu entnehmen:

      „Eheund Konkubinatspaare sollen Beitragsdegressionen nicht durch Betriebsteilung umgehen können. Der Grundsatz, wonach ein Bewirtschafter nur einen Betrieb führen kann, gilt somit auch für Eheund Konkubinatspaare.“

      Sinn und Zweck von Art. 2 Abs. 3 LBV bestehen demnach darin, die Umgehung der Beitragsdegression durch Betriebsteilung innerhalb eines Paares zu unterbinden und damit darin, Rechtsmissbrauch zu verhindern (vgl. BEAT STALDER, Direktzahlungen nach dem Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 [LwG]; rechtliche Anmerkungen auf Ehepaare und diesen gleichgestellte Lebensgemeinschaften, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 2000, S. 125 ff., 140).

      1. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Regelung, wonach die Trennung als Grundlage genommen würde für die Geltendmachung zweier unabhängiger Betriebe, würde bei grossen Betrieben zu einem hohen Anreiz für Ehetrennungen führen. Werde der Betrieb eines getrennten Partners nämlich nicht als selbstständiger Betrieb anerkannt, bestehe die Gefahr des Verlustes bedeutender Beiträge. Ein getrennt lebendes Ehepaar könne das Zusammenleben ohne richterlichen Beschluss wieder aufnehmen, was eine Kontrolle durch die zuständigen Amtsstellen erschwere.

        Im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Umgehungsgefahr einzig im Zusammenhang mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt zu prüfen: Es stellt sich die Frage, ob die Bewirtschaftereigenschaft der Beschwerdeführerin bereits deshalb zu verneinen ist, weil ihre Trennung die Umgehung der massgebenden Vorschriften zum Ziel gehabt hat.

        Für das Bundesverwaltungsgericht bestehen auf Grund der Akten und insbesondere auf Grund des an der Instruktionsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks jedoch keinerlei Hinweise dafür, dass die Trennung des Ehepaares AB._______ zwecks Umgehung der landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen erfolgt sein könnte. Vielmehr ist die Trennung offensichtlich wegen einer neuen Partnerschaft des Ehemannes erfolgt, aus der 2007 ein fünftes Kind von B._______ entstammt. B._______ hat für das Gericht überdies glaubhaft dargelegt, dass er und seine Ehefrau deshalb auf eine Scheidung verzichtet hätten, damit die erbrechtliche Nachfolgeregelung unverändert bleibe und ihre gemeinsamen Söhne die beiden im Familienbesitz stehenden Betriebe übernehmen könnten. Aus diesen nachvollziehbaren Gründen trifft auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Verzicht auf eine Scheidung zum Ausdruck bringe, dass ein Paar sich noch nicht bewusst sei, in welche Richtung seine Beziehung verlaufe, auf das Ehepaar AB._______ gerade nicht zu.

      2. Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Kontrolle der Wiederaufnahme des Zusammenlebens getrennt lebender Ehepaare kann in grundsätzlicher Hinsicht auf Folgendes hingewiesen werden: Landwirtschaftliche Betriebe müssen vom Kanton anerkannt werden (Art. 30 Abs. 1 LBV), wobei die neu entstandenen Einheiten nach dem Betriebsbegriff gemäss Art. 6 Abs. 1 LBV insbesondere die Anforderungen an die rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Selbstständigkeit erfüllen müssen. Des Weiteren prüfen die Kantone periodisch, ob die Betriebe und Gemeinschaften die Voraussetzungen für die Anerkennung noch erfüllen. Ist dies nicht der Fall, so widerrufen sie eine Betriebsanerkennung (Art. 30a Abs. 1 LBV). Die Kontrolltätigkeit der zuständigen Organe beim Vollzug der die Landwirtschaft betreffenden Gesetze wird in der Inspektionskoordinationsverordnung vom 14. November 2007 (VKIL, SR 910.15) gere-

gelt. Demnach werden Betriebe in der Regel ein bis zwei Mal jährlich inspiziert, wobei auf Betrieben, bei denen ein begründeter Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften besteht, häufigere Inspektionen vorgenommen werden können (Art. 1 und 2 VKIL). Die Vollzugsorgane melden Mängel, die unabhängig vom Inspektionsgegenstand festgestellt werden, anderen betroffenen Stellen sowie der Inspektionsstelle weiter. Die Vollzugsorgane und die Inspektionsstellen ziehen die Konsequenzen aus der Feststellung (Art. 3 Abs. 3 VKIL). Die genannten Bestimmungen haben den Zweck, Versuche zu Umgehungen der Vorschriften zu verhindern bzw. festzustellen und entsprechende Folgen eintreten zu lassen. Aus diesen Gründen ist der Einwand des Beschwerdeführers betreffend Umgehungsgefahr im Zusammenhang mit der Bewirtschaftereigenschaft getrennter Ehepaare nicht als ausschlaggebend zu betrachten. Zudem kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass die Gefahr von Trennungen zur Umgehung der rechtlichen Bestimmungen wohl eher als gering einzustufen ist, da einer Trennung insbesondere in ländlichen Gegenden grosse soziale Hürden entgegenstehen.

6.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die private Entscheidung für eine richterliche Trennung müsse losgelöst von der Agrarpolitik betrachtet werden, da die landwirtschaftliche Gesetzgebung keinen solchen Graubereich kenne. Die Trennung sei bewusst nicht als Grundlage für die Geltendmachung zweier unabhängiger Betriebe in die landwirtschaftliche Begriffsverordnung aufgenommen worden.

    1. Im Folgenden ist zunächst im Sinne einer teleologischen Auslegung aufzuzeigen, welche Bedeutung der Verfassungsund Gesetzgeber den Direktzahlungen beimessen wollte.

      Der Bund ergänzt das bäuerliche Einkommen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen durch Direktzahlungen (Art. 104 Abs. 3 Bst. a BV). Direktzahlungen dienen damit der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Agrarpolitik 2002, BBl 1996 IV 1, 201 ff.; BEAT STALDER, Die bäuerliche Familie: Direktzahlungsproblematik, Blätter für Agrarrecht [BlAR] 2000, S. 187 ff., 192). Verfassung und Gesetz stellen klar, dass die landwirtschaftlichen

      Direktzahlungen des Bundes in erster Linie der Unterstützung bäuerlicher Betriebe dienen sollen. Die Ausgestaltung der Direktzahlungen hat das Ziel, die bäuerlich strukturierte Landwirtschaft zu festigen und die bäuerlichen Betriebe zu fördern (vgl. 6. Landwirtschaftsbericht des Bundes, BBl 1984 III 469, 736, 748 und 758; BBl 1996 IV 56 f., 169

      und 300 f.).

      Die schweizerische Landwirtschaftspolitik orientiert sich seit jeher am Leitbild des bäuerlichen Familienbetriebs. Im Vordergrund steht der Betrieb, in dem die bäuerliche Familie gleichzeitig Finanzierung, Betriebsleitung und einen wesentlichen Teil der Arbeitserledigung besorgt (vgl. 7. Landwirtschaftsbericht des Bundes, BBl 1992 II 130, 524; Urteil des Bundesgerichts 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 4.1). Auf den bäuerlichen Familienbetrieb sind denn auch die Förderungsmassnahmen des Bundes ausgerichtet. Prägende Elemente des bäuerlichen Familienbetriebs sind die Bodenbewirtschaftung, das Überwiegen familieneigener Arbeitskräfte, die Einheit von Arbeitsplatz und Heimstätte sowie die Verbindung von Eigentum, Besitz und Bewirtschaftung (vgl. BBl 1984 III 730; BBl 1996 IV 55 ff.; Urteil des Bundesgerichts 2A.40/2005 vom 16. August 2005 E. 4.2.1; EDUARD HOFER, Übersicht über die landwirtschaftlichen Direktzahlungen, BlAR 1998, S. 149 ff., 153; STALDER, Die bäuerliche Familie, a.a.O., S. 189). Der Gesetzgeber geht vom Idealtypus eines Familienbetriebs aus, in dem beide Ehepartner auf dem Betrieb mitarbeiten und gemeinsam als Bewirtschafter auftreten. Die Rollen können zwar unterschiedlich verteilt sein, aber am Erfolg und Misserfolg nimmt die ganze bäuerliche Familie teil (vgl. BBl 1996 IV 57 f.; STALDER, Die bäuerliche Familie, a.a.O., S. 190).

      Sinn und Zweck der genannten Vorschriften machen deutlich, dass der Zweck von Direktzahlungen die Unterstützung des bäuerlichen Familienbetriebs ist. Der bäuerliche Familienbetrieb soll gefördert werden, wobei das Modell des traditionellen Bewirtschafter-Ehepaares im Vordergrund steht, in welchem die Ehepartner gemeinsam als Bewirtschafter auftreten (Art. 2 Abs. 3 LBV).

    2. Heute existiert in den Familien jedoch eine Vielfalt von unterschiedlichen Rollenteilungen, die dem traditionellen Bild des bäuerlichen Familienbetriebs nicht bzw. weniger entspricht, wie beispielsweise sog. Patchwork-Familien oder das Konkubinat. Diese neue, zeitgemässe Lebensform hat der Verordnungsgeber in Art. 2 Abs. 3 LBV explizit anerkannt und geregelt; durch die Regelung, wonach Konkubinatspartner ebenso wie Ehepartner als ein Bewirtschafter gelten, wenn sie getrennt mehrere Produktionsstätten führen, werden in der LBV Konkubinatspaare in Bezug auf die Frage der Bewirtschaftereigenschaft Ehepaaren gleichgestellt. Dass Konkubinatspartner als ein Bewirtschafter gelten, zeigt, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers für die Beantwortung der Frage, wer Bewirtschafter ist, nicht der Bestand des Rechtsinstituts der Ehe, sondern in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind bzw. sein müssen.

      Gemäss den Weisungen zu Art. 2 Abs. 3 LBV gelten als Konkubinatspaare Partnerschaften, welche dauernd einen gemeinsamen Haushalt führen und ihr Leben gemeinsam gestalten, so dass sie sich von Ehepaaren nicht wesentlich unterscheiden. Hiermit findet in den Weisungen die Auffassung eine Bestätigung, dass in Bezug auf die Frage der Bewirtschaftereigenschaft auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist. In der Umschreibung des Konkubinats wird an das verbindende Element der Lebensgemeinschaften Ehe und Konkubinat,

      d.h. die gemeinsame Lebensführung, angeknüpft. Grundlage der gemeinsamen Bewirtschaftereigenschaft von Konkubinatspaaren ist demnach die faktische Ausgestaltung des Zusammenlebens, in welcher der Wille der Parteien zur gemeinsamen Lebensführung zum Ausdruck kommt.

      Demgegenüber bestehen beim Ehepaar AB._______ grundlegende faktische Unterschiede zu einer gelebten ehelichen Gemeinschaft. So sind die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann seit sieben Jahren getrennt, d.h. sie leben ihre Ehe seither nicht mehr. Sie besitzen denn auch keine eheliche Wohnung i.S.v. Art. 162 ZGB, und sie führen weder einen gemeinsamen Haushalt noch gestalten sie ihr Leben gemeinsam. Da sich die Ehegatten AB._______ damit wesentlich von zusammen lebenden Ehepaaren und Konkubinatspaaren unterscheiden, ist es nicht vertretbar, sie entgegen den effektiven Gegebenheiten wie solche zu behandeln und in Bezug auf ihre Bewirtschaftereigenschaft in formalistischer Weise einzig auf ihren Zivilstand abzustellen.

    3. Des Weiteren gilt gemäss Art. 2 LBV Abs. 1 als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin die natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die einen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt. Hierzu ist den Weisungen zur LBV Folgendes zu entnehmen: "Die Begriffsverordnung selbst stellt grundsätzlich keine Anforderungen an die Person des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin,

      ausser dass er oder sie handlungsfähig und mündig ist und den Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet.“ Für die Anspruchsberechtigung auf Direktzahlungen ist demnach eine wirtschaftliche Sichtweise der Verhältnisse massgebend. Zu fragen ist etwa: "Wer trägt das unternehmerische Risiko?" und "Wessen Arbeitskraft und Investitionen sind für die Produktion entscheidend?". Primär ist dabei von Bedeutung, dass die Bewirtschafter die Voraussetzungen von Art. 2 LBV erfüllen und für den Bezug von Direktzahlungen den Anforderungen von Art. 2 DZV genügen.

      Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann wurden durch die Heirat zur ehelichen Gemeinschaft verbunden und traten in der Folge nach aussen gemeinsam auf. Wird jedoch der gemeinsame Haushalt eines Ehepaares einverständlich aufgehoben, entfällt der sachliche Grund für die Vertretungsordnung gemäss Art. 166 ZGB, wonach sich jeder Ehegatte durch seine Handlungen persönlich und - soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungsbefugnis hinausgehen - solidarisch auch den anderen Ehegatten verpflichtet (vgl. FRANZ HASENBÖHLER/ANDREA OPEL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

      3. Aufl., Basel 2006, N. 5 f. zu Art. 166 ZGB). Damit erfolgt die Bewirtschaftung des Betriebs der Beschwerdegegnerin seit dem Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Ehegatten AB._______ im Jahre 2002 nicht mehr auf Rechnung und Gefahr der Ehegemeinschaft. Die Beschwerdegegnerin ist die für die Betriebsführung wirtschaftlich verantwortliche Person, welche das unternehmerische Risiko ihres Betriebs O._______ trägt.

    4. Das Landwirtschaftsgesetz und die Direktzahlungsverordnung gehen ferner davon aus, dass die Direktzahlungen nur an bäuerliche Bewirtschafter ausgerichtet werden können, d.h. an Personen, die im Betrieb eine massgebende Funktion bei der Führung und Entscheidfällung einnehmen (Betriebsleitung) sowie eine aktive Rolle im täglichen Geschehen ausüben und selber Hand anlegen. Eine bloss gelegentliche Mithilfe genügt nicht, um als Bewirtschafter bzw. als anspruchsberechtigte Person gelten zu können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2.2, m.w.H.). Gesetzund Verordnungsgeber gehen mit dem traditionellen Bild des bäuerlichen Betriebs von einem Familienbetrieb aus, auf dem die Arbeiten mehrheitlich durch betriebsbzw. familieneigene Arbeitskräfte erledigt werden. Die Betriebsleitung wird dabei von beiden Partnern gemeinsam getragen, und zwar selbst dann, wenn nur einer der

      Partner Bewirtschafter im Sinne der LBV ist. Traditionell besorgt die Bäuerin die Erziehungsarbeit, die Haushaltsführung, die Betreuung des Gartens, allenfalls die Direktvermarktung der von auf dem Betrieb gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse und leistet eine allgemeine Unterstützung (vgl. STALDER, Direktzahlungen nach dem Landwirtschaftsgesetz, a.a.O., S. 137).

      Entgegen dieser idealtypischen gesetzlichen Modellvorstellung wird der Betrieb O._______ von den Ehegatten AB._______ nicht gemeinsam als Familienbetrieb geführt, in dem beide Ehepartner mitarbeiten und gemeinsam als Bewirtschafter auftreten. Die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann übernehmen zwar jeweils bestimmte Arbeiten auf dem Betrieb des anderen. Ihre Zusammenarbeit erfolgt jedoch überbetrieblich und entgeltlich. Am Ende des Jahres werden die jeweiligen Leistungen miteinander verrechnet. Damit ist die Beschwerdegegnerin die für den Betrieb O. _____ letztlich allein verantwortliche Person, so dass nur sie die Eigenschaften des Bewirtschafters aufweist.

      Da der Betrieb der Beschwerdegegnerin nicht wie im Regelfall gemeinsam von ihr und ihrem Ehemann geleitet wird, fehlt es beim Betrieb O. _____ zudem an einem wesentlichen Aspekt der Stärke des traditionellen Familienbetriebs. Deshalb würde es der gesetzlichen Zielsetzung der Direktzahlungen widersprechen, diesen Aspekt im Zusammenhang mit der Frage der Bewirtschaftereigenschaft der Beschwerdegegnerin ausser Acht zu lassen und zwei unabhängig geführte Betriebe allein gestützt auf den formellen Zivilstand der Bewirtschafter nicht als selbstständig zu betrachten, sondern als Bewirtschaftungseinheit zu qualifizieren.

    5. Im Sinne einer systematischen Auslegung ist schliesslich das Verhältnis zwischen Landwirtschaftsund Steuergesetzgebung darzustellen.

Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 LBV wird auf das Steuerrecht zunächst in den Weisungen zur LBV bezüglich des Grundsatzes Bezug genommen, dass ein Bewirtschafter nur einen Betrieb führen könne. Demnach können Ehepaare im Hinblick auf die Einkommensund Vermögensgrenzen nicht als Personengesellschaft auftreten, da sie als ein Steuersubjekt gelten.

Nach Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG bestimmt der Bundesrat für den Bezug

der allgemeinen Direktzahlungen Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen, ab denen die Summe der Beiträge gekürzt wird oder keine Beiträge ausgerichtet werden. Die Delegationsnorm in Art. 70 Abs. 5 Bst. f LwG statuiert damit eine grundsätzlich steuerrechtliche Betrachtungsweise (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5624/2007 vom 20. Juni 2008 E. 2.1). Entsprechend begrenzt Art. 23 DZV die Direktzahlungen aufgrund des steuerbaren Vermögens, und Art. 22 DZV stellt auf das steuerbare Einkommen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) ab. Gemäss Art. 9 Abs. 1 DBG wird das Einkommen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet. Der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der getrennten bzw. selbstständigen Besteuerung von Ehegatten nach Art. 9 Abs. 1 DBG ist Folgendes zu entnehmen: Die getrennte Besteuerung setzt zunächst eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bzw. ein Getrenntleben oder ein Einvernehmen darüber voraus, dass die eheliche Gemeinschaft aufgehoben wird. Solange die Ehegatten nur über getrennte Wohnsitze bzw. Wohnstätten verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt keine getrennte Ehe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG bzw. keine dauernde Trennung vor. Eine ungetrennte Ehe i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG liegt vielmehr nur so lange vor, als die Ehegatten die eheliche Gemeinschaft aufrecht erhalten. Die getrennte Besteuerung erfordert schliesslich, dass keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt besteht bzw. dass sich die Unterstützung des einen Ehegatten an den anderen in ziffernmässig bestimmten Beiträgen erschöpft. Verfügen die Ehegatten gemeinschaftlich über ihre Mittel, so leben sie - auch wenn sie über je einen eigenen Wohnsitz verfügen - nicht

i.S.v. Art. 9 Abs. 1 DBG getrennt und sind folglich gemeinschaftlich zu besteuern (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_523/2007 vom 5. Februar 2008 E. 2.3, 2A.433/2000 vom 12. Juli 2001 E. 2b).

Wie dargelegt, erfüllt die Trennung des Ehepaares AB._______ sämtliche Voraussetzungen dieser Rechtsprechung. Entsprechend werden die Beschwerdegegnerin und ihr Ehemann seit dem Jahre 2002 getrennt veranlagt. Auf Grund der gesamten Umstände und der Dauerhaftigkeit der Trennung der Ehegatten AB._______ sowie angesichts der genannten Verweise auf das Steuerrecht spricht nichts dagegen, in der steuerrechtlichen Behandlung getrennt lebender Ehepaare zumindest ein Indiz dagegen zu erblicken, in Bezug auf die Frage der Bewirtschafterqualität einzig auf den Zivilstand der Beschwerdegegnerin abzustellen.

7.

Schliesslich würde eine allein auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 LVB und damit auf eine formalistische Betrachtungsweise des Zivilstands der Beschwerdegegnerin abstellende Auslegung dem individualistisch ausgerichteten Grundrechtsschutz der Bundesverfassung und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) widersprechen. So gewährleistet Art. 14 BV das Recht auf Ehe und Familie, Art. 12 EMRK das Recht auf Eheschliessung und Art. 13 Abs. 1 BV - dessen Schutzbereich demjenigen von Art. 8 Abs. 1 EMRK entspricht - das Privatund Familienleben im Sinne eines über Art. 10 Abs. 2 BV hinausgehenden Auffanggrundrechts (vgl. GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 13

N. 1 ff.; STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/ Genf 2008, N. 22 ff. zu Art. 13). Im Lichte dieser Grundrechtsgarantien ist die Entscheidung des Ehepaares AB._______ für eine dauerhafte faktische Trennung und damit gegen eine Scheidung als Ausdruck der individuellen Lebensgestaltung bei der Beantwortung der Frage, ob sie als „Ehepaar“ i.S.v. Art. 2 Abs. 3 LBV gelten, zu berücksichtigen und dabei auf die gelebten Verhältnisse - und nicht auf gesetzliche Begriffe, die dem Einzelfall nicht gerecht werden - abzustellen.

8.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bewirtschaftereigenschaft der Beschwerdegegnerin nicht losgelöst von ihrer privaten Entscheidung für eine Trennung betrachtet werden kann, da diese einen wesentlichen Einfluss auf die Bewirtschafterverhältnisse hat. Auf Grund der Erwägungen ergeben sich im vorliegend zu beurteilenden Fall genügend Anhaltspunkte, die für eine individualistische Betrachtungsweise und gegen ein rein formalistisches Abstellen auf den Zivilstand der Beschwerdegegnerin sprechen. Der Begriff „Ehepartner“ in Art. 2 Abs. 3 LBV ist deshalb in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht dahingehend auszulegen, dass die Beschwerdegegnerin einzig gestützt auf ihren Zivilstand vom Direktzahlungsanspruch ausgeschlossen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt deshalb zum Schluss, dass die Erstinstanz und die Vorinstanz die von ihrem Ehemann getrennt lebende Beschwerdegegnerin zu Recht nicht unter den Begriff „Ehepartner“

i.S.v. Art. 2 Abs. 3 LBV subsumiert haben. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtmässig und ist nicht zu beanstanden.

9.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

10.

Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Vorinstanzen oder Bundesbehörden haben keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art 7 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);

  • die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde);

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. L2007-014EU; Gerichtsurkunde);

  • die Erstinstanz (Gerichtsurkunde);

  • das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Kinga Jonas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tage nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 21. Juli 2009

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