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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-6646/2008

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-6646/2008

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-6646/2008
Datum:19.03.2009
Leitsatz/Stichwort:Anerkennung Abschluss/Ausbildung
Schlagwörter : Quot;; Beruf; Ausbildung; Technik; Techniker; Diplom; Stufe; Abschluss; ISCED; Vorinstanz; Sekundarstufe; Niveau; Berufsbildung; Schweiz; Berufsmaturität; Italien; Quot;Techniker; TSquot;; Fachschule; Anerkennung; Zugang; Fähigkeitszeugnis; Quot;dipl; HFquot;; ährige
Rechtsnorm: Art. 17 BBG;Art. 26 BBG;Art. 29 BBG;Art. 39 BBG;Art. 44 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 68 BBG;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-6646/200 8

fl r/ hi a/san

U r t e i l  v o m  1 9.  M ä r z  2 0 0 9

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Ronald Flury (Vorsitz),

Richter Francesco Brentani, Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.

R._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Vorinstanz.

Anerkennung eines Diploms.

Sachverhalt:

A.

R._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erwarb am 2. August 1984 nach einer 2-jährigen Ausbildung am "Istituto professionale di stato per l'industria e l'artigianato" in Lioni, Italien, ein "Diploma di maturitá professionale per Tecnico delle Industrie Meccaniche". Davor absolvierte der Beschwerdeführer eine 2-jährige berufliche Grundbildung am Istituto professionale per l'industria e l'artigianato in Sala Consilina, Italien, als "congegnatore meccanico", welche er am 4. Oktober 1982 mit dem Diplom abschloss. Von 1999 (gemäss Vorakten 1998) bis 2001 absolvierte er in der Schweiz eine Ausbildung zum Konstrukteur Maschinenbau an der IBZ, Schulen für Technik Informatik Wirtschaft.

B.

Am 18. April 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, nachfolgend: Vorinstanz) ein Vorgesuch um Anerkennung seines ausländischen Diploms ein. Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2008 dahingehend, dass er einen in der Schweiz nicht reglementierten Beruf ausüben möchte und deshalb grundsätzlich weder eine Niveaubestätigung noch eine Anerkennung seines ausländischen Ausweises für die Ausübung dieses Berufes in der Schweiz erforderlich sei. Dennoch empfahl die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, ein Gesuch um Niveaubestätigung einzureichen.

C.

Mit Gesuch vom 26. September 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung der erforderlichen Unterlagen eine Niveaubestätigung seines ausländischen Diploms auf Stufe "Höhere Berufsbildung (Tertiärstufe B)".

D.

Mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 bestätigte die Vorinstanz, dass der Ausbildungsabschluss des Beschwerdeführers als "Tecnico delle industrie meccaniche" mit einem schweizerischen Abschluss (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, EFZ, mit Berufsmaturität technischer Richtung) der Grundausbildung auf Sekundarstufe II (ISCED 3) vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Berufsbezeichnung in derjenigen Form zu führen, wie sie ihm in Italien ausgestellt worden

sei (unter Angabe der Herkunft) und wie sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Land geführt werden dürfe.

E.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, eine Niveaubestätigung auf Stufe "Techniker TS" zu erhalten. Die von der Vorinstanz vorgenommene Einstufung könne er nicht nachvollziehen. Dauer und Ziel seiner Ausbildung sowie die beruflichen Möglichkeiten nach absolvierter Ausbildung entsprächen denjenigen der Ausbildung zum Techniker TS. Darüberhinaus eröffne seine Ausbildung den Zugang zu jeglicher universitärer Fakultät in Italien; das ihm attestierte Niveau ermögliche ihm dagegen lediglich den Zugang zu einer Fachhochschule. Das Niveau seines ausländischen Diploms sei erneut zu überprüfen.

F.

Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2008 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass zwischen dem vom Beschwerdeführer anbegehrten Titel und der in Italien absolvierten Ausbildung ein Niveauunterschied bestehe; die Voraussetzung der gleichen Bildungsstufe sei somit nicht erfüllt. Darüberhinaus könne der Beschwerdeführer seinen in Italien erworbenen Titel in der Schweiz führen, da es sich um einen in der Schweiz nicht reglementierten Beruf handle. Eine Niveaubestätigung oder Anerkennung (Gleichwertigkeit) sei deshalb nicht notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

Die Anforderungen an Beschwerdefrist (Art. 50 Abs. 1 VwVG) sowie Form und Inhalt der Beschwerdeschrift (Art. 52 VwVG) sind erfüllt. Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der vorliegende Sachverhalt fällt in den Geltungsbereich des Berufsbildungsgesetzes (Art. 2 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

13. Dezember 2002 [BBG, SR 142.10]). Art. 68 Abs. 1 BBG delegiert die Regelung der Anerkennung von ausländischen Diplomen und Ausweisen der Berufsbildung dem Bundesrat. Mit dem Erlass der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) hat der Bundesrat diese Kompetenz wahrgenommen. Die Anerkennung ausländischer Diplome und Ausweise ist in Art. 69 BBV geregelt. Dieser behält in Abs. 4 völkerrechtliche Verträge vor.

Beim Beruf des in Italien erlernten "Tecnico delle industrie meccaniche" handelt es sich um eine in der Schweiz nicht reglementierte Tätigkeit (vgl. die Liste der reglementierten Berufe in der Schweiz, abrufbar unter www.bbt.admin.ch > Themen > Internationale Diplomanerkennung > EU-Diplomanerkennung > Liste der reglementierten Berufe), deshalb findet das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) vorliegend keine Anwendung.

Die Ausübung dieses Berufes erfolgt somit frei. Der Beschwerdeführer kann seine berufliche Tätigkeit in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen ausüben wie Personen, welche die entsprechenden inländische Ausbildung absolviert haben. Diesbezüglich ist der Vorinstanz zuzustimmen. Dem Argument der Vorinstanz, für den Beschwerdeführer sei deshalb eine Niveaubestätigung oder Anerkennung nicht notwendig, kann nicht gefolgt werden. Auch im nichtreglementierten Bereich kann sich eine Niveaubestätigung als sinnvoll und hilfreich erweisen. Beispielsweise ist damit für einen Arbeitgeber rasch klar, worum es sich bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung verglichen mit dem schweizerischen Bildungssystem handelt. Somit sind vorliegend potentiell auch wirtschaftliche Interessen des Beschwerdeführers betroffen.

3.

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die Gleichwertigkeit mit einem schweizerischen Abschluss der Grundausbildung auf Sekundarstufe II (eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, EFZ, mit Berufsmaturität technischer Richtung) attestiert. Der Beschwerdeführer erachtet jedoch seinen in Italien erworbenen Abschluss als "tecnico delle industrie meccaniche" als gleichwertig mit dem schweizerischen "Techniker TS".

    1. Der Titel "Techniker TS" ist heute dem Titel "dipl. Techniker HF" gleichzusetzen (vgl. dazu Verordnung des EVD über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 [SR 412.101.61], nachfolgend: Verordnung EVD). Für die Verwendung des Titels "Techniker TS" gelten Übergangsbestimmungen (vgl. hierzu die Homepage des schweizerischen Verbandes der dipl. Absolventinnen und Absolventen höherer Fachschulen [ODEC] www.odec.ch > Titel und Register, zuletzt besucht am 10.2.09). Unter altem Berufsbildungsgesetz (AS 1979 1687), welches durch das BBG aufgehoben wurde (Anhang zum BBG, Ziff. I) waren Technikerschulen TS auf der Stufe der höheren Fachschule anzusiedeln (vgl. dazu ODEC-Bulletin 1/2008, S. 13).

    2. Gemäss Art. 69 Abs. 2 BBV ist ein ausländisches Diplom oder ein ausländischer Ausweis dann einem schweizerischen Diplom oder Ausweis gleichwertig, wenn kumulativ die gleiche Bildungsstufe gegeben ist (Bst. a), die Bildungsdauer äquivalent ist (Bst. b), die Inhalte vergleichbar sind (Bst. c) und der Bildungsgang neben theoretischen auch praktische Qualifikationen umfasst (Bst. d).

      1. In der Schweiz dauert die obligatorische Schulpflicht neun Jahre. Umfasst sind Bildungseinrichtungen der Primarstufe sowie der Sekundarstufe I. Auf Sekundarstufe II kann zwischen einer beruflichen Grundausbildung und einer Allgemeinbildung gewählt werden (vgl. zum Ganzen die Darstellung des schweizerischen Bildungssystems, abrufbar unter www.edk.ch > das schweizerische Bildungswesen, zuletzt besucht am 9.2.09). Die berufliche Grundbildung dauert zwei bis vier Jahre (Art. 17 Abs. 1 BBG). Die zweijährige Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zum eidgenössischen Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 BBG). Die dreibis vierjährige Grundbildung endet in der Regel mit einer Lehrabschlussprüfung und führt zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (Art. 17

        Abs. 3 BBG). Dieses führt zusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemeinbildung zur Berufsmaturität (Art. 17 Abs. 4 BBG). Ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ermöglicht den Zugang zur höheren Berufsbildung auf tertiärer Stufe (Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 BBG; höhere Fachund Berufsprüfungen, Höhere Fachschulen). Die höhere Berufsbildung dient auf der Tertiärstufe der Vermittlung und dem Erwerb derjenigen Qualifikationen, welche für die Ausübung einer anspruchsoder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Die Berufsmaturität ermöglicht den Zugang zu Fachhochschulen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 BBG). Die Bildungsgänge an höheren Fachschulen führen zu einem eidgenössisch anerkannten Diplom. Die vollzeitliche Ausbildung dauert unter Einschluss von Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende mindestens drei Jahre (Art. 29 Abs. 2 BBG).

      2. Der Abschluss als "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" setzt eine mindestens zwei-/dreijährige Ausbildung (vollzeitlich/berufsbegleitend) an einer Höheren Fachschule voraus. Die Höheren Fachschulen in der Schweiz sind eine Form der höheren Berufsbildung und auf tertiärem Niveau anzusiedeln; sie dienen der Vermittlung und dem Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung einer anspruchsoder einer verantwortungsvolleren Berufstätigkeit erforderlich sind (Art. 26 Abs. 1 BBG). Art. 2 der Verordnung EVD präzisiert, dass die höheren Fachschulen den Studierenden Kompetenzen vermitteln, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fachund Führungsverantwortung zu übernehmen. Die Konferenz HF Technik (KHF-T) umschreibt das Anforderungsprofil an "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" wie folgt:

        "Die Technikerin und der Techniker HF besitzen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um in einer Kaderfunktion erfolgreich tätig zu sein. Sie können ein kleineres oder mittleres Unternehmen selbständig leiten oder in einem grösseren Betrieb eine Stabsoder Linienfunktion übernehmen. Die technischen Kenntnisse befähigen die Technikerinnen und Techniker HF, sämtliche Produktions- und Dienstleistungsbereiche zu überblicken. Die Absolventinnen und Absolventen einer Höheren Fachschule für Technik können analytisch und interdisziplinär denken und sehen technische, wirtschaftliche und ökologische Probleme in einem grösseren Zusammenhang. Die betriebswirtschaftliche Ausbildung ermöglicht unternehmerische Entscheide, die psychologische Schulung befähigt Technikerinnen und Techniker HF, Mitarbeiter zu coachen und zu führen." (www.khf-t.ch > Techniker HF in der Schweiz > Anforderungsprofil, zuletzt besucht am 10.2.09)

        Die Zulassungsvoraussetzungen an eine Höhere Fachschule für Technik sind der Abschluss der Sekundarstufe II, Berufserfahrung und

        eine Eignungsabklärung. Inhaber einschlägiger Fähigkeitszeugnisse werden prüfungsfrei zugelassen; Inhaber anderer Fähigkeitszeugnisse und anderer Abschlüsse der Sekundarstufe II, wenn sie sich in einer Eignungsabklärung über die erforderlichen Grundkenntnisse ausweisen und vor dem Eintritt in den Bildungsgang in einem einschlägigen Berufsfeld eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr ausgeübt haben (Art. 13 Abs. 1 und Anhang I Art. 2 Verordnung EVD). Der Abschluss als "dipl. Techniker HF" berechtigt zum prüfungsfreien Zugang zu den Fachhochschulen.

      3. Die allgemeine Schulpflicht beträgt in Italien 8 Jahre (scuola elementare und scuola media; Dauer: 5 bzw. 3 Jahre). Darüberhinaus besteht eine Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsmassnahmen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Im Anschluss an die scuola media (Sekundarstufe I; Dauer: 3 Jahre) besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Berufsfachschule (istituto professionale/d'arte), eine berufliches Gymnasium (istituto tecnico) oder ein Gymnasium (liceo classico/scientifico/linguistico/artistico) zu absolvieren (Sekundarstufe II; Dauer: 5 Jahre). Der erfolgreiche Abschluss einer der vorgenannten Bildungsinstitutionen berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an der Universität. Auf tertiärer Stufe existieren im Rahmen der Hochschulbildung verschiedene Institutionen und Ausbildungen: Universitäten, Universitätsinstitute, Fachhochschulen, Akademien und Konservatorien, Institutionen nicht-universitärer Hochschulbildung und höhere technische Berufsbildungen (istruzione formazione tecnica superiore).

      4. Beim "Istituto Professionale di stato per l'industria e l'artigianato" handelt es sich um eine staatliche Berufsfachschule für Industrie und Handwerk. Diese beinhaltet eine zweioder dreijährige Berufsausbildung nach Abschluss der Mittelschule (8. Klasse, Sekundarstufe I). Die ersten beiden Jahre dienen der Schaffung von berufsbezogenem Grundlagenwissen in bestimmten Fachbereichen und der beruflichen Orientierung. Im letzten Jahr findet die spezifische berufliche Ausbildung statt. Die Absolventen erhalten sodann ein "Diploma di Qualifica". Nach zwei weiteren Jahren kann eine sog. berufliche Matura erworben werden, das einer fachbezogenen Hochschulreife entspricht. Die Ausbildung an einer staatlichen Berufsfachschule mit beruflicher Maturität ist auf der Sekundarstufe II anzusiedeln (vgl. E. 3.2.3).

      5. Der Beschwerdeführer hat zuerst eine 2-jährige berufliche Grundausbildung an der staatlichen Berufsfachschule in Sala Consili-

ana absolviert und mit dem "Diploma di Qualifica" am 4. Oktober 1982 abgeschlossen. Anschliessend hat er am 2. August 1984 die berufliche Matura nach 2-jähriger Ausbildung an der staatlichen Berufsfachschule in Lioni erworben. Sein Diplom ist somit als Abschluss der Sekundarstufe II zu werten.

3.3 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem Abschluss des Beschwerdeführers als "Tecnico delle industrie meccaniche" und dem schweizerischen "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" ein wesentlicher Niveauunterschied besteht. Der Abschluss des Beschwerdeführers befindet sich auf Sekundarstufe II während dagegen der schweizerische "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" auf tertiärer Stufe anzusiedeln ist. Die Dauer der beiden Ausbildungen ist durchaus vergleichbar (13 Jahre in Italien, mind. 14 Jahre in der Schweiz). Bezüglich Inhalt lässt sich sagen, dass die schweizerische Ausbildung eher auf eine Kaderfunktion in einem kleineren oder mittleren Unternehmen ausgerichtet ist (vgl. E. 3.2.2); die italienische Ausbildung des Beschwerdeführers vermittelt hingegen eine berufliche Grundausbildung sowie eine fachbezogene Hochschulreife (vgl. E. 3.2.4).

4.

Dem Beschwerdeführer wurde die Vergleichbarkeit seines Ausbildungsabschlusses mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) mit Berufsmaturität technischer Richtung attestiert. Die schweizerische Berufsmaturität ermöglicht in Verbindung mit Ausweisen über Ergänzungsprüfungen (sog. Pasarellenprüfung) die Zulassung zu den universitären Hochschulen (vgl. Verordnung über die Anerkennung von Berufsmaturitätsausweisen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vom 19. Dezember 2003 [SR 413.14]). Jedenfalls ist der (prüfungsfreie) Zugang zu einer Fachhochschule gewährleistet (vgl. E. 3.2.1). Der Unterschied zwischen der schweizerischen Berufsmaturität und der italienischen liegt darin, dass die schweizerische nur einen "bedingten" Hochschulzugang eröffnet, während dagegen die italienische Berufsmaturität einen uneingeschränkten Hochschulzugang beinhaltet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ausbildung zum "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" der tertiären Stufe zuzuordnen ist; die Ausbildung an einer italienischen Berufsfachschule, selbst wenn sie mit der (zusätzlichen) Berufsmaturität abgeschlossen wird, sich dagegen auf Sekundarstufe II befindet, nicht jedoch auf tertiärer Stufe anzusiedeln ist. Den

Zugang zu den schweizerischen (kantonalen) universitären Hochschulen regeln die Hochschulen selber (vgl. z.B. § 13 Abs. 2 Gesetz über die Universität Zürich vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] und Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 25. August 2008 [VZS, LS 415.31]). Es kann deswegen dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er darlegt, dass die italienische Berufsmaturität den Zugang zu jeglicher Fakultät an italienischen Universitäten ermögliche und deshalb sein Abschluss mit dem schweizerischen Abschluss als "Techniker TS" gleichzustellen sei.

5.

Ein Blick auf die International Standard Classification of Education (ISCED) bestätigt dieses Ergebnis. Die ISCED wurde von der UNESCO zur Klassifizierung und Charakterisierung von Schultypen und Schulsystemen entwickelt (vgl. hierzu und zum Folgenden den Wortlaut dieses Standards, abrufbar unter www.uis.unesco.org > Documents > Classifications & Manuals > ISCED 97, zuletzt besucht am 12.2.09). Dabei wird zwischen mehreren Stufen ("levels") unterschieden. Ziel dieses Standards ist die Vergleichbarkeit der Bildungssysteme verschiedener Staaten namentlich zu statistischen Zwecken. Da dieses Einstufungskonzept auf der inhaltlichen Ausgestaltung der jeweiligen Ausbildungsgänge basiert (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006,

S. 11), kann über die ISCED-Klassierung auch ein inhaltlicher Vergleich nationaler Ausbildungsgänge erfolgen. Die geltende ISCEDKlassifizierung wurde 1997 von der UNESCO genehmigt. Die ISCED ermöglicht Vergleiche von Bildungsstatistiken und Indikatoren auf der Basis von einheitlichen Definitionen (vgl. ISCED 97, Ausgabe 2006,

S. 7: "The basic concept and definitions of ISCED have therefore been designed to be universally valid and invariant to the particular circumstances of a national education system.").

Die Vorinstanz argumentiert, das vom Beschwerdeführer in Italien erlangte Ausbildungsniveau entspreche der Stufe 3 der ISCED-Klassifizierung. Dieser Bewertung kann gefolgt werden: Mit Stufe 3 wird die sog. "(upper) secondary education" bezeichnet (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 19), welche an die obligatorische Schulpflicht anschliesst und mit dem 15. oder 16. Lebensjahr beginnt (ISCED 97, Ausgabe 2006,

S. 28). Ausbildungen der Stufe 3A oder 3B eröffnen den Zugang zur Stufe 5A sowie 5B, somit zur tertiären Ausbildung. Inhalt der Stufe 3 ist einerseits Allgemeinbildung, andererseits vorberufliche sowie berufliche Ausbildung (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 29). Die Ausbildung zum "Tecnico delle industrie meccaniche" entspricht diesen vorgenannten Kriterien. Der Abschluss an einer schweizerischen höheren Fachschule ist gemäss ISCED auf Stufe 5B anzusiedeln: Die Ausbildung befindet sich somit auf tertiärer Stufe I und weist einen deutlich fortgeschrittenen Inhalt auf. Dabei handelt es sich um einen praxisbezogenen Studiengang (ISCED 97, Ausgabe 2006, S. 18; vgl. dazu BVGE 2008/27 E. 3.7.3). Daraus erhellt, wie deutlich der Niveauunterschied zwischen der Ausbildung des Beschwerdeführers und dem Abschluss als "Techniker TS" bzw. "dipl. Techniker HF" ist.

6.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Vergleichbarkeit seines Ausbildungsabschlusses als "Tecnico delle industrie meccaniche" mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis, EFZ, mit Berufsmaturität technischer Richtung attestiert hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Diese werden auf Fr. 900.- festgesetzt und mit dem am 5. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 900.- verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 353/tag/4873; Gerichtsurkunde)

  • Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Ronald Flury Astrid Hirzel

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 23. März 2009

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