Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-5877/2008 |
Datum: | 07.08.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Arbeitslosenversicherung |
Schlagwörter : | Arbeit; Vorinstanz; Vermittlung; Verfügung; Vermittlungsfähigkeit; Massnahme; Arbeitslosen; Recht; Person; Kanton; Arbeitslosenversicherung; Kompaktkurs; Kursbesuch; Urteil; Arbeitsmarkt; Beruf; Gehör; Massnahmen; Hinweis; Thurgau; Bundesverwaltung; Berufs; Weiterbildung; Bundesverwaltungsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 10 AVIG;Art. 15 AVIG;Art. 1a AVIG;Art. 32 VwVG ;Art. 41 BV ;Art. 42 BGG ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 59 AVIG;Art. 59f AVIG;Art. 60 ATSG ;Art. 60 AVIG;Art. 60f AVIG;Art. 62 AVIG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 64a AVIG;Art. 65 AVIG;Art. 76 AVIG;Art. 83 AVIG;Art. 85 AVIG;Art. 85 BGG ;Art. 85g AVIG; |
Referenz BGE: | 108 V 166; 110 V 208; 111 V 271; 111 V 274; 111 V 404; 112 V 218; 114 II 335; 116 V 187; 120 V 390; 122 V 265; 122 V 266; 122 V 267; 123 V 216; 125 V 58; 126 V 132; 127 V 431; 131 V 407; 96 V 33 |
Kommentar: | - |
{T 0 /2 }
Abteilung II B-5877/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz),
Richter Hans Urech, Richterin Vera Marantelli; Gerichtsschreiber Roger Mallepell.
Beschwerdeführer,
handelnd durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst und Entscheide, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
gegen
Trägerhaftung.
A._______ (Versicherte) kündigte ihr Arbeitsverhältnis als Dentalassistentin per 31. Juli 2007, weil sie sich beruflich weiterbilden und künftig mehr Büroarbeiten verrichten wollte. Der Besuch einer Weiterbildung sei beim bestehenden Arbeitgeber nicht möglich gewesen. Am
29. August 2007 meldete sich die Versicherte unter Angabe eines gesuchten Beschäftigungsgrades von 50 % beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) in Frauenfeld zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Darauf absolvierte sie vom 4. September 2007 bis 21. Dezember 2007 bei der Klubschule Migros in Frauenfeld jeweils dienstags bis freitags zwischen 08.15 Uhr und 14.40 Uhr den Kompaktlehrgang einer Diplom-Handelsschule.
Die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau bewilligte am 10. Oktober 2007 auf das Gesuch der Versicherten vom 17. September 2007 die hälftige Beteiligung an den Kosten des Kompaktlehrgangs (Fr. 2'904.-) zuzüglich Auslagenersatz (Fr. 795.- Verpflegungskosten plus Fr. 303.-Reisespesen), dies rückwirkend ab 4. September 2007 und im Sinne einer Ausnahme. Zudem richtete die öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau der Versicherten ab 29. August 2007 Taggelder aus. Diese wurden in Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bezahlt und - abweichend vom von der Versicherten angegebenen angestrebten Beschäftigungsgrad (50%) - auf der Basis eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % berechnet. Per 30. April 2008 meldete sich die Versicherte bei der Arbeitslosenversicherung ab. Sie hatte bei der Adecco Human Resources AG eine neue Festanstellung, wieder eine Vollzeitstelle, gefunden.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 auferlegte das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Vorinstanz) dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau (AWA) als Träger des RAV im Kanton Thurgau eine Trägerhaftung im Umfang der reglementarischen Begrenzung von Fr. 10'000.-. Insgesamt habe das RAV Frauenfeld der Versicherten Fr. 12'661.45 zu Unrecht ausgerichtet, bestehend aus der Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz im Betrag von Fr. 4'002.- zuzüglich den Taggeldern für die Periode vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 über Fr. 8'659.45.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Versicherte habe ihre unbefristete Vollzeitstelle als Dentalassistentin zwecks Weiterbildung bzw. Umschulung in den kaufmännischen Bereich gekündigt und sich für den Besuch des Kompaktlehrgangs einer Diplom-Handelsschule bei der Migros Klubschule entschieden. Aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Kursbesuch von wöchentlich vier Tagen sowie der Übungsund Vorbereitungsarbeiten habe es der Versicherten vor Kursantritt und während der Kursdauer an der objektiven Vermittlungsfähigkeit gefehlt. Der Taggeldanspruch der Versicherten werde daher für die Zeit vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 nicht anerkannt (Beanstandungssumme: Fr. 8'659.45).
Ebenfalls nicht anerkannt werde die Beteiligung an den Kurskosten und den damit verbundenen Auslagen (Beanstandungssumme: Fr. 4'002.-), weil die Versicherte weder von Arbeitslosigkeit bedroht noch aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar gewesen sei. Für den von ihr gehegten Wunsch, nach dem Kursbesuch auch im kaufmännischen Bereich tätig sein zu können, habe die Versicherte nicht nur beträchtliche Auslagen, sondern auch die Kündigung ihrer Anstellung im erlernten Beruf in Kauf genommen, verbunden mit dem Risiko arbeitslos zu werden.
Gegen diese Verfügung erhob das AWA am 15. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Bezüglich Übernahme der Kurskosten sei die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen in ihrer Verfügung vom 10. Oktober 2007 zum Schluss gekommen, dass die arbeitsmarktliche Indikation gegeben sei. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sämtliche Bewerbungen der Versicherten ab dem 24. April 2007 bis zum Verfügungsdatum erfolglos geblieben seien, die Weiterbildung aber die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten erhöhen würde und die Versicherte sich intensiv um eine Neuanstellung bemüht habe. Auch habe man der Dauer der Massnahme, der Motivation der Versicherten und der Angemessenheit der beantragten Massnahme besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen habe die Situation der Versicherten als Grenzfall betrachtet, weshalb sie die Kurskosten lediglich zur Hälfte übernommen habe. Das Vorgehen habe zum Erfolg geführt, habe die Versicherte doch dank ihrer Ausbildung eine Feststelle antreten und sich per 30. April 2008 bei der Arbeitslosenversicherung abmelden können.
In Bezug auf den Taggeldanspruch macht das AWA geltend, die Versicherte sei während des ganzen Kursbesuches sowohl objektiv als auch subjektiv vermittlungsfähig gewesen. Zum einen wären Einsätze am schulfreien Montag und am Wochenende sowie an den Schultagen ab 15 Uhr möglich gewesen. Zum anderen wäre die Versicherte bei einer allfälligen Festanstellung berechtigt gewesen, vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Zudem habe sich die Versicherte bereits vor ihrer Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung um eine Anstellung bemüht und ihre Bemühungen während der gesamten Ausbildungsdauer intensiv fortgesetzt.
Im Eventualantrag rügt das AWA, die angefochtene Verfügung sei ohne vorherige Gewährung des rechtlichen Gehörs ergangen, weshalb diese aufzuheben sei.
Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 (Poststempel 20. Januar 2009) beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz räumt ein, das rechtliche Gehör verletzt zu haben. Die Verletzung liege darin, dass vorliegend das sonst bei RAV-Revisionen vor Erlass einer Trägerhaftungsverfügung durchgeführte Einwendungsverfahren versehentlich nicht erfolgt sei. Die Vorinstanz beantragt jedoch, dass auf eine Rückweisung der Sache an sie verzichtet und die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wird.
Zur Beteiligung am Kompaktlehrgang äussert sich die Vorinstanz im Wesentlichen wie folgt: Beim vorliegenden Fall handle es sich um alles andere als um einen Grenzfall. Es sei offensichtlich gewesen, dass die arbeitsmarktliche Indikation nie erfüllt gewesen sei. Daran vermöchten die vom AWA nachträglich für das vorliegende Verfahren eingeholten Schreiben / Protokolle etc. nichts zu ändern. Von stark erschwerter Vermittlungsfähigkeit könne keine Rede sein. Dies bereits
deshalb, weil die junge und ausgelernte Zahnarztassistentin ihre Arbeitsstelle freiwillig und ohne Not aufgegeben habe. Hinzu komme, dass die Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht angespannt gewesen sei und der fragliche Kompaktlehrgang vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband nicht anerkannt werde, d.h. nur eine beschränkte Aussagekraft habe. Eine Massnahme könne nie arbeitsmarktlich begründet sein, wenn sie einzig dazu dienen solle, ein von der versicherten Person gehegtes (neues) Berufsziel zu realisieren. Die Mitfinanzierung des Kompaktkurses inklusive Bezahlung von Reiseund Verpflegungskosten sei rechtswidrig und grobfahrlässig erfolgt. Schaden und Kausalität seien ausgewiesen.
Zur Vermittlungsfähigkeit der Versicherten führt die Vorinstanz zusammenfassend aus, das RAV habe es offensichtlich pflichtwidrig unterlassen, diese Frage anhand des Stundenplanes und der für einen Kompaktlehrgang üblichen Vorbereitungszeiten einer objektiven Prüfung zu unterziehen. Bei einem anzunehmenden Gesamtaufwand während den vier Kurstagen von je etwa zwölf Lektionen (Tagespensum von sechs Lektionen plus mindestens gleicher Aufwand für Vorund Nachbereitung), sei die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, wenn überhaupt, nur noch sehr bedingt innerhalb der normalen Arbeitszeit möglich gewesen. Die Prüfung des RAV sei auch insofern unsorgfältig, als der RAV-Berater die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend auf einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100 % erhöht habe, nachdem sich die Versicherte mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 50 % zum Taggeldbezug angemeldet habe. Nun versuche das AWA die Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit mit nachträglich erstellten, suggestiv aufgebauten und abgefassten Protokollen zu relativieren und das unsorgfältige und rechtswidrige Handeln der zuständigen Amtsstelle in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Dass die Versicherte jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, vom Kompaktkurs in einen entsprechenden berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, überzeuge nicht. Die Leiterin der Klubschule Migros in Frauenfeld habe Fürsprecher B._______ von der Vorinstanz telefonisch bestätigt, dass die Möglichkeit eines Quereinstiegs/Wechsels vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang grundsätzlich nicht jederzeit möglich sei, zumal diese Lehrgänge vom Programm her sehr verschieden geplant und konzipiert seien. Auch habe die Versicherte objektiv nicht damit rechnen können, eine Anstellung zu finden, welche einen rein theoretischen Übertritt in den berufsbegleitenden Kurs
ermöglicht hätte. In subjektiver Hinsicht müsse bezweifelt werden, dass die Versicherte den ohnehin kurzen Lehrgang zu Gunsten einer Anstellung abgebrochen und dadurch ihr Ausbildungsziel gefährdet oder zumindest zeitlich verschoben hätte.
Zudem sei dem RAV vorzuwerfen, dass es die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht beim hierfür zuständigen und unbefangenen AWA habe abklären lassen (mit Verweis auf Art. 85 Abs. 1 Bst. d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes). Aufgrund der geltenden kantonalen Rechtslage sei das RAV nicht befugt, über die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zu entscheiden (mit Verweis auf das kantonale Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung [Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.1] sowie die Verordnung zu diesem Gesetz [Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.11]).
Mit Replik vom 12. Februar 2009 hält das AWA am Hauptund Eventualbegehren fest. Bezüglich der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs liege eine nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung vor. Festgehalten wird auch an den Ausführungen in der Beschwerde zur Vermittlungsfähigkeit, namentlich daran, dass die Versicherte jederzeit in der Lage gewesen wäre, den von ihr besuchten Kompaktkurs abzubrechen und die Ausbildung berufsbegleitend fortzusetzen. Es habe auch ohne Weiteres davon ausgegangen werden können, dass die Versicherte beim Erhalt einer Stelle vom Angebot des Wechsels in einen berufsbegleitenden Kurs Gebrauch gemacht hätte. Die Versicherte habe diesen Lehrgang ja gerade wegen der Möglichkeit des Wechsels gewählt. Im übrigen habe entgegen der Vorinstanz für das RAV keine Veranlassung bestanden, die Akten zur Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit an das AWA zu überweisen. Der RAV-Berater habe die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten nicht in Frage gestellt gesehen. Schliesslich hält das AWA am Standpunkt fest, dass die Ausbildung der Versicherten bei der Migros Klubschule arbeitsmarktlich indiziert gewesen sei. Die Argumente der Vorinstanz, weshalb von keiner arbeitsmarktlichen Indikation gesprochen werden könne, stiessen ins Leere. So habe die Versicherte wohl tatsächlich über eine abgeschlossene Berufslehre verfügt. Allerdings sei sie anlässlich der Gesuchseinreichung trotz intensiver Stellensuche bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen. Damit werde auch dem Argument widersprochen, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei nicht angespannt gewesen. Auf dem ihr zur Verfügung stehenden Arbeitsmarkt habe die Versicherte weder während der Kündigungsfrist noch während der Arbeitslosigkeit eine neue Anstellung gefunden. Die Zusprechung der hälftigen Kurskosten habe durchaus im Ermessen der Sachbearbeiterin der Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen gelegen.
In ihrer Duplik vom 10. März 2009 hält die Vorinstanz am Standpunkt fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung erfüllt seien und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. Das AWA habe keine neuen Erkenntnisse vorgetragen. Namentlich lasse sich die Frage der arbeitsmarktlichen Indikation nicht mit der Dauer der Arbeitslosigkeit der Versicherten im Zeitpunkt des (hälftigen) Kurskostenzuspruches inklusive Reisespesen und Verpflegungskosten bejahen. Letztlich sei die Versicherte freiwillig arbeitslos geworden. In Bezug auf die Frage der Vermittlungsfähigkeit betont die Vorinstanz u.a., dass nicht einzusehen sei, warum das RAV die Akten in einem krassen Fall wie dem vorliegenden entgegen ihrer selber geschilderten Praxis nicht zum Entscheid über die zweifelhafte Vermittlungsfähigkeit an die zuständige Amtsstelle (Rechtsdienst) überwiesen habe. Die Handlung des RAV sei alleine schon rechtswidrig, weil es vorliegend an der formellen Zuständigkeit fehle.
Auf die dargelegten und die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Juli 2008 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG, die u.a. von der Bundeskanzlei, den Departementen und den ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG). Darunter fällt auch die vorliegende, von der Vorinstanz erlassene Verfügung (vgl. auch Art. 101 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG], SR 837.0, in der Fassung seit dem 1. Januar 2007). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Streitsache zuständig, zumal eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt.
Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung in rechtlicher Hinsicht mit einem Verweis auf Art. 85g AVIG. Obwohl diese Norm ausdrücklich den Kanton gegenüber dem Bund für haftbar erklärt, ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 an das „Amt für Wirtschaft und Arbeit Träger der RAV im Kanton Thurgau“ adressiert. Der dritte Absatz des Verfügungsdispositivs erklärt den „Träger des RAV Frauenfeld“ für ersatzpflichtig.
Die angefochtene Verfügung bezeichnet somit den Adressaten formell fehlerhaft (AWA statt Kanton Thurgau). Es ergibt sich jedoch eindeutig aus dem Sachzusammenhang, dass es sich beim tatsächlich ins Recht gefassten Adressaten um den Kanton Thurgau handelt: Die Begründung der Verfügung zitiert auszugsweise den Wortlaut von Art. 85g Abs. 1 AVIG und weist ausdrücklich darauf hin, dass der Kanton dem Bund für die fraglichen Schäden hafte. Der angefochtene Entscheid richtet sich damit unzuweifelhaft gegen den Kanton Thurgau. Davon scheint neben der Vorinstanz auch das AWA auszugehen. Als formelle Verfügungsadressatin hat es die Verfügung zwar in eigenem Namen und ohne Hinweis auf eine Handlung für den Kanton Thurgau angefochten (vgl. Rubrum der Beschwerde vom 15. September 2008), die offensichtlich fehlerhafte Bezeichnung des Adressaten aber weder erwähnt noch beanstandet.
Unter diesen Umständen scheint es angezeigt, dass die unrichtige Bezeichnung des Verfügungsadressaten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - im Sinne einer Präzisierung - korrigiert und nachfolgend der Kanton Thurgau, handelnd durch das AWA, als Beschwerdeführer bezeichnet wird (so auch der Entscheid der REKO/EVD vom 20. Oktober 2006 i.S. Kanton St. Gallen [MC/2006-5]
E. 1, vgl. auch BGE 114 II 335 E. 3b).
In diesem Sinn ist der Kanton Thurgau von der angefochtenen Verfügung beschwert und hat ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 Bst. a VwVG, vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Entscheid der REKO/EVD vom 20. Oktober 2006 i.S. Kanton St. Gallen [MC/2006-5 E. 1] mit Verweis auf Entscheid der REKO/EVD vom 6. November 2000 i. S. K. [99/MC-022] E. 1.1., Entscheide der REKO/EVD vom 15. April 2004 i. S. Kanton Zürich [MC/2002-17 - 20; MC/2003-2 + 6] E. 1).
Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Aufgrund des Umstands, dass die angefochtene Verfügung den Adressaten formell fehlerhaft bezeichnet (AWA statt Kanton Thurgau, vgl. E. 1.2.), wurde sie auch dem AWA anstatt dem Kanton Thurgau als passiv legitimiertem Gemeinwesen eröffnet. Grundsätzlich leidet die angefochtene Verfügung somit an einem Eröffnungsfehler (vgl. Art. 38 VwVG). Dieser wird - wie erwähnt - vom AWA nicht gerügt. Ohnehin erweist er sich nicht als so gravierend, dass von einem Nichtigkeitsgrund auszugehen wäre. Zumal das AWA aufgrund der kantonal thurgauischen Gesetzgebung die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle gemäss Art. 85 AVIG erfüllt und insofern mit der Durchführung der Arbeitslosenversicherung beauftragt ist (§ 3 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung, Thurgauer Rechtsbuch-Nr. 837.11, Art. 76 Abs. 1 Bst. c AVIG), ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihren Entscheid dem AWA zugestellt hat (so auch der Entscheid der REKO/EVD vom 7. November 2005 i.S. Kanton Solothurn [MC/2004-13 E. 2 ] mit Verweis auf MC/2002-17, E. 1; 4l/96-3, E. 2; 4l/ 95-1, E. 3). Die Vorinstanz wird aber angehalten, die Verfügungsadressaten in künftigen Verfahren sorgfältig und in Übereinstimmung mit der jeweiligen gesetzlichen Haftungsgrundlage zu bestimmen sowie die Verfügungen entsprechend korrekt zu eröffnen.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihn bzw. das AWA vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört und daher den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts formeller Natur. Damit hat sie ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge (vgl. mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur: BERNHARD WALDMANN, JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 28f., 106f.). Die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher - ungeachtet der vorliegenden Geltendmachung im Eventualantrag - vorab zu prüfen.
Ein zentraler Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenössenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) bildet das Recht der Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn). Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG ist die Behörde verpflichtet, die Parteien vor dem Erlass einer Verfügung anzuhören und alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen zu würdigen. Dabei kann das Äusserungsrecht nur effektiv wahrgenommen werden, wenn die Behörde die Parteien mit den nötigen Informationen bedient, sei es im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht, sei es durch Orientierung über Hängigkeit, Gegenstand, tatsächliche Grundlagen des Verfahrens sowie über Verfahrenshandlungen und Beweismassnahmen (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 4). Um sich überhaupt äussern und seine Mitwirkungsrechte ausüben zu können, muss der Betroffene Kenntnis haben, dass eine einseitige hoheitliche Anordnung in Aussicht steht. Auch muss er über den Gehalt dieser Anordnung wenigstens in groben Zügen Bescheid wissen und den Umfang sowie die Tragweite der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen erfahren können (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 71f.; vgl. zudem: JÖRG PAUL
MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. S. 520 ff.; BERNHARD WALDMANN, JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 30 N 5, Art. 32 N 7 ff.; ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1680 f.).
Die Behörde braucht die Parteien nicht anzuhören vor Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; Vollstreckungsverfügungen sowie anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzug ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (Art. 30 Abs. 2 Bst. a - e VwVG).
Vorliegend ist unbestritten und geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer (bzw. das AWA) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht angehört hat. Die Vorinstanz macht auch nicht geltend, es liege eine der vorstehend genannten Fallkonstellationen vor, bei denen sie den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hätte anhören müssen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich nichts anderes. Somit hatte der Beschwerdeführer nicht Gelegenheit, seine Argumente bereits im Verfahren vor der Vorinstanz vorzubringen, und die Vorinstanz hat sich demzufolge auch nicht mit Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese gewürdigt. Damit hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Vorinstanz beantragt, dass auf eine Rückweisung der Sache an sie verzichtet und die Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt wird. Zur Begründung bringt sie zusammenfassend Folgendes vor: Die Sachund Beweislage sei liquid und der Beschwerdeführer bestreite den massgebenden Sachverhalt nicht. Streitig sei die rechtliche Beurteilung. Eine Rückweisung rechtfertige sich zusätzlich nicht, weil dies zu einem administrativen Leerlauf mit unnötigen Verzögerungen führen würde. Für die Vorinstanz habe sich auch nach Kenntnisnahme der Beschwerde weder am rechtserheblichen Sacherhalt noch an der rechtlichen Beurteilung etwas verändert. Im übrigen verlange der Beschwerdeführer lediglich im Eventualantrag, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben sei. In diesem Sinne dürfe davon ausgegangen werden, dass auch der Beschwerdeführer primär daran interessiert sei, dass das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung ohne unnötige Verzögerungen heile, d.h. die Beschwerdesache ohne vorgängige Rückweisung und mit uneingeschränkter Kognition entscheide.
Demgegenüber liegt nach der Auffassung des Beschwerdeführers eine nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung vor, da die Vorinstanz auch für ihre Stellungnahme noch habe Auskünfte einholen müssen. Der Sachverhalt sei entgegen der Vorinstanz anlässlich der Verfügung nicht genügend abgeklärt gewesen. Eine direkte Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht verkürze den Instanzenzug unrechtmässig.
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Gehörsverletzung als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 114 mit Hinweisen). Eine Heilung kommt mithin nur infrage, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Streitfrage über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 119). Auch
ist vorausgesetzt, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das verweigerte rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich voll wahrgenommen werden kann (BVGer, Urteil D-2799/2008 vom 9.7.2008 E.4.3.4.). Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d, BGE 126 V 132 E. 2b mit Hinweisen; kritisch: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, a.a.O., N. 1711 mit Hinweisen).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels allerdings selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V
387 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 116 V 187 E. 3d; BGer, Urteil 8C_513/2008 vom 10.12.2008 E. 2.1.1.; BVGer, Urteile B-2141/2006,
B-2142/2006 und B-1697/2006 vom 1.4.2008, E. 4.3., wo das Bundesverwaltungsgericht die Heilung nach Gewährung der Einsicht in alle Verfahrensakten und Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels zur Vermeidung eines formalistischen Leerlaufs bejaht hat). Ein formalistischer Leerlauf liegt insbesondere dann vor, wenn die Vorinstanz mit grösster Wahrscheinlichkeit nach nochmaliger Wahrung der Gehörsrechte wieder gleich entscheiden würde (BGer, Urteil 9C_419/2007 vom 11.3.2008 E. 2.2.).
Mangels anderer Hinweise in den Akten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung dem AWA eröffnet hat, ohne dass sie dieses oder den Beschwerdeführer vorgängig auch nur über die Hängigkeit des Verwaltungsverfahrens orientiert hat. Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung deutet darauf hin, dass die Vorinstanz das AWA unmittelbar mit der angefochtenen Verfügung über das Ergebnis der - im Rahmen einer Auszahlungsrevision bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau durchgeführten - Überprüfung des Stellensuchendendossiers der Versicherten informiert hat. Da dem Beschwerdeführer damit die Ausübung des Rechts auf vorgängige Äusserung wie die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte vollständig verunmöglicht wurden, ist die Gehörsverletzung grundsätzlich als schwerwiegend zu qualifizieren. Um eine von vornherein nicht heilbare besonders schwerwiegende Verletzung handelt es sich jedoch nicht. Eine solche ergibt sich namentlich nicht aus dem Umstand, dass in tatsächlicher Hinsicht umstritten ist, ob die Versicherte jederzeit in der Lage und bereit gewesen wäre, den von ihr besuchten Kompaktkurs abzubrechen und die Ausbildung berufsbegleitend fortzusetzen. Die aufgeworfene Sachverhaltsfrage stellt nach den Umständen keinen hinreichenden sachlichen Grund dar, der eine Rückweisung der Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz rechtfertigen würde (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1. zu den Voraussetzungen für eine Rückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung). Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, die Streitsache diesbezüglich nicht mit hinreichender Sorgfalt abgeklärt zu haben.
Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdeverfahren über die volle Kognition in Sachund Rechtsfragen verfügt, und dem Beschwerdeführer dieselben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zustehen (vgl. Art. 49 VwVG). Auch hat das Bundesverwaltungsgericht einen zweifachen Schriftenwechsel durchgeführt. Damit konnte der Beschwerdeführer seine Argumente im Beschwerdeverfahren in umfassender Weise vortragen und sein rechtliches Gehör nachträglich voll wahrnehmen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie in der Sache nach wie vor gleich entscheiden würde, so dass die Rückweisung wenig Sinn hätte, weil sich das Bundesverwaltungsgericht dann ein zweites Mal mit der Sache befassen müsste, diesmal mit den materiellen Anliegen. Im übrigen beruht die Gehörsverletzung der Vorinstanz auf einem blossen Versehen, bestehen doch keinerlei Hinweise, dass sie die Gehörsverletzung bewusst in Kauf genommen hat oder gar regelmässig den gleichen Verfahrensfehler begeht, was eine Heilung nicht mehr rechtfertigen liesse (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, a.a.O., Art. 29 N 126 mit Hinweisen,
Art. 29 N 140 mit Hinweis auf BVGer, Urteil D-5684/2007 vom 26.10.2007 E. 4.4.).
Ausgehend davon ist es insgesamt gerechtfertigt, die Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als geheilt zu betrachten (vgl. mit gleichem Ergebnis auch den Beschwerdeentscheid MC/2005-8 der Rekurskommission EVD vom 6.12.2006 i.S. Trägerhaftung E. 2.). Damit kann ein formalistischer Leerlauf, welcher mit einer Rückweisung an die Vorinstanz verbunden wäre, vermieden werden.
Nach Art. 85g Abs. 1 AVIG haftet der Kanton dem Bund für Schäden, die seine Amtsstellen, seine Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, seine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen, seine tripartiten Kommissionen oder die Arbeitsämter seiner Gemeinden durch strafbare Handlungen oder durch absichtliche oder fahrlässige Missachtung von Vorschriften verursachen. Die Schadenersatzansprüche werden durch die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung, welche durch die Vorinstanz geführt wird (vgl. Art. 83 Abs. 3 AVIG), mittels Verfügung geltend gemacht (vgl. Art. 85g Abs. 2 Satz 1 AVIG).
Im Streit steht ein angeblich zu Unrecht an die Versicherte ausgerichteter Betrag von total Fr. 12'661.45, welchen die Vorinstanz aufgrund der reglementarischen Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- reduziert hat. Der umstrittene Betrag setzt sich zusammen aus:
der Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz (Fr.
4'002.-) zuzüglich
den auf der Basis eines gesuchten Beschäftigungsgrades bzw. anrechenbaren Arbeitsausfalls von 100 % berechneten Taggeldern, welche die Versicherte ab 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007
- d.h. vor und während dem Kursbesuch - erhalten hat (Fr. 8'659.45).
Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden die Taggelder, welche die Versicherte nach der Beendigung des Kompaktkurses (21. Dezember 2007) bis zur Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (30. April 2008) erhalten hat.
In einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob die mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 unter dem Titel einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilweise übernommenen Kurskosten samt Auslagenersatz zu Unrecht und somit in mangelhafter Erfüllung der Aufgaben des AWA ausbezahlt wurden und ob dem Bund dadurch ein absichtlich oder fahrlässig verursachter Schaden entstanden ist, für welchen der Beschwerdeführer einzustehen hat.
a) Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die sogenannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 - 75 AVIG; Art. 81 - 102c der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02]; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. b AVIG). Mit ihnen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Insbesondere soll die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessert werden, um eine rasche und dauerhafte Eingliederung zu ermöglichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a AVIG). Weiter soll die berufliche Qualifikation entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes gefördert (Bst. b) bzw. die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindert werden (Bst. c). Die arbeitsmarktlichen Massnahmen sollen auch ermöglichen, Berufserfahrungen zu sammeln (Bst. d).
Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Vermittlung der versicherten Person muss aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert sein (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Ein Kursbesuch muss in direktem Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person stehen. Kosten einer allgemeinen Weiterbildung - die an sich durchaus wünschbar sein kann - sollen nicht auf die Arbeitslosenversicherung abgewälzt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 610 f.). Nicht gegeben ist die arbeitsmarktliche Indikation, wenn hinter dem angestrebten Kursbesuch der versicherten Person deren rein persönliche Interessen stehen, wenn es sich bei der beantragten Massnahme um die Realisierung eines unabhängig von der Arbeitslosigkeit gehegten Berufswunsches handelt, die versicherte Person den Kurs also auch ohne Förderung durch die Arbeitslosenversicherung besuchen würde (GERHARD GERHARDS, AVIG-Kommentar, Art. 59 N. 34; Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit über die Arbeitsmarktlichen Massnahmen, in der im Jahr 2007 anwendbaren Fassung vom Januar 2006, Rz. A16, nachfolgend KSAMM).
Die arbeitsmarktlichen Massnahmen umfassen die Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), die Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG) und die Speziellen Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Als Bildungsmassnahmen gelten namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Bei den individuellen Kursen handelt es sich um Kurse, die auf dem freien Bildungsmarkt angeboten werden und von allen, also auch nicht arbeitslosen Personen, besucht werden können. Kollektive Kurse sind Umschulungsoder Weiterbildungsmassnahmen, die speziell für versicherte Personen organisiert werden und sich ausschliesslich an arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen richten (KS-AMM Rz. C2, C3 und C4).
Der vorliegend von der Versicherten vom 4. September 2007 bis 21. Dezember 2007 bei der Klubschule Migros besuchte Lehrgang ist ein auf dem freien Bildungsmarkt angebotener, d.h. individueller Kurs im Sinne der vorstehenden Ausführungen (Bildungsmassnahme i.S. Art. 60ff. AVIG).
a) Bei der durch die arbeitsmarktlichen Massnahmen unterstützten Weiterbildung geht es um jene Berufsbildung, welche die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse eines Berufes im Hinblick auf ein Ziel innerhalb derselben Berufsart weiter ausbaut (BGE 96 V 33). Dagegen ist die Umschulung auf ein wesentlich anderes Berufsziel gerichtet als die ursprüngliche Schulung der versicherten Person. Dieser soll durch die Umschulung eine andere Richtung gegeben werden (GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 4; BGE 96 V 33). Die Umschulung kann auch in einer Neuausbildung bestehen, wenn die bisherige berufliche Grundausbildung nicht genügt hat, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern und die versicherte Person mit der bisherigen Ausbildung kaum eine Stellenchance hat (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 3b; GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 7).
Nach Gesetz und Rechtsprechung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sind dagegen die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung und die Grundausbildung (Urteil des EVG C 56/04 E. 2 vom
10. Januar 2005; Urteil des EVG C 117/00 E. 1b vom 8. August 2000). Aufgabe der Arbeitslosenversicherung ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungsund Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Urteil des EVG C56/04 vom 10. Januar 2005 E. 2, BGE 111 V 274).
Die bisherige Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Abgrenzung zwischen Grundund allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits, bleibt auch nach der am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen und vorliegend massgeblichen Gesetzesrevision anwendbar (Urteil des EVG C77/04 vom 24. Dezember 2004 E. 3.5). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 1b, mit Hinweisen). Bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, kann in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufsspektrum gesprochen werden (Urteil des EVG C361/00 vom 3. Mai 2002 E. 4b mit Hinweisen). Von Bedeutung ist insbesondere, ob die
fragliche Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig ist, die Vermittelbarkeit zu fördern und nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund steht, und ob sie unter den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der Berufsausbildung wäre (soziale Üblichkeit), die versicherte Person die fragliche Ausbildung daher auch absolvieren würde, wenn sie - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos wäre (Urteil des EVG C 117/00 vom 8. August 2000 E. 1b). Die Wahrscheinlichkeit muss dargetan werden, dass die Vermittlungsfähigkeit im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird. Wird die Vermittlungsfähigkeit durch den Kurs nur unwesentlich gesteigert, kann er nicht bewilligt werden (Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD Nr. 99/MC-022 vom 6. November 2000 i.S. Kanton Zug gegen Seco betreffend Trägerhaftung E. 5.2. mit Hinweis, KSAMM Rz. A22).
b) Die Versicherte verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Dentalassistentin. Fest steht, dass sie sich bereits während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis weiterbilden wollte. Sie wollte künftig mehr Büroarbeiten verrichten und hatte diesen oder einen ähnlichen Kurs im kaufmännischen Bereich bereits während ihrem Arbeitsverhältnis im erlernten Beruf ins Auge gefasst. Weil sie mit dem bestehenden Arbeitgeber keine Lösung fand, die es ihr ermöglicht hätte, den Lehrgang berufsbegleitend zu besuchen, kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis schliesslich per 31. Juli 2007. Das Gesuch um Zustimmung der Behörde zum Kursbesuch (Kursbeginn 4. September 2007) und Übernahme der Kosten im Rahmen einer arbeitsmarktlichen Massnahme stellte die Versicherte schliesslich am 17. September 2007, also nach Kursbeginn und nachdem sie der Personalberater des RAV beim Erstgespräch vom 10. September 2007 auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte.
Unter diesen Umständen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass es um einen von der Versicherten gehegten Wunsch ging, nach dem Kursbesuch auch im kaufmännischen Bereich tätig sein zu können. Die Versicherte wollte sich aus persönlichen Gründen beruflich neu ausrichten, wofür sie neben der Bezahlung der Kursgebühren aus eigenen Mitteln auch die Kündigung ihrer Anstellung im erlernten Beruf und eine mögliche Arbeitslosigkeit in Kauf nahm. Der Kompaktkurs zielte in erster Linie darauf ab, das Ziel der Versicherten zu realisieren, künftig mehr Büroarbeiten verrichten zu können. Dazu war die Versicherte bereit, die Zahnmedizin zu verlassen und in einem anderen beruflichen Umfeld Tritt zu fassen. Obwohl auch in einer Zahnarztpraxis administrative Aufgaben anfallen, bezweckte der Kurs offensichtlich nur am Rande, die im Wesentlichen bereits erworbenen Kenntnisse der Versicherten im Hinblick auf ein Ziel innerhalb ihres Berufs als Dentalassistentin weiter auszubauen. Auch ist nicht ersichtlich, dass die abgeschlossene Berufsausbildung der Versicherten Lücken aufwies oder wegen dem seit dem Ausbildungsende erfolgten technischen Wandel nicht mehr auf dem aktuell geforderten Stand gewesen wäre. Hinweise, dass der Kurs eine Vorkehr zur Schliessung eines vom aktuellen oder voraussehbar künftigen Arbeitsmarkt nicht tolerierten Defizits darstellte, was unter Umständen eine arbeitsmarktliche Massnahme rechtfertigen könnte, liegen nicht vor (vgl. Urteil des EVG C361/00 vom
3. Mai 2002 E. 4b mit Hinweis auf Urteil des EVG C 79/86 vom 19. November 1986; GERHARDS, a.a.O., Art. 59 N. 19). Die Vorgehensweise der Versicherten zeigt, dass sie den Lehrgang auch als gewöhnlichen Bestandteil der Berufsausbildung absolviert hätte, wenn der bestehende Arbeitgeber bereit gewesen wäre, die Versicherte zum Beispiel durch eine vorübergehende Reduktion des Beschäftigungsgrades zu entlasten und sie nicht durch die eigene Kündigung arbeitslos geworden wäre.
Damit kann der fragliche Kompaktkurs aber weder als Weiterbildung noch Umschulung oder als durch eine arbeitsmarktliche Massnahme unter Umständen zu finanzierende Neuausbildung im arbeitsversicherungsrechtlichen Sinn qualifiziert werden. Stattdessen förderte der Kompaktkurs schwergewichtig die allgemeine berufliche Weiterbildung der Versicherten. Damit hätte der Kompaktkurs nicht als Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 ff. AVIG bewilligt werden dürfen.
a) Während die Vorinstanz geltend macht, es sei offensichtlich gewesen, dass die arbeitsmarktliche Indikation nie erfüllt gewesen sei, hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die Ausbildung der Versicherten bei der Migros Klubschule arbeitsmarktlich indiziert gewesen sei. Namentlich sei zu beachten, dass die Versicherte anlässlich der Gesuchseinreichung trotz abgeschlossener Berufslehre und trotz intensiver Stellensuche bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen sei. Damit werde auch dem Argument widersprochen, die Lage auf dem Arbeitsmarkt sei nicht angespannt gewesen (vgl. Replik vom 12. Februar 2009 S. 3 Ziff. 2).
b) Die Arbeitslosigkeit der Versicherten begann mit dem Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Juli 2007. Das Gesuch der Versicherten datiert vom 17. September 2007, worauf am 10. Oktober 2007 die hälftige Beteiligung an den Kurskosten zuzüglich Auslagenersatz bewilligt wurde. Im Zeitpunkt der Kursbewilligung bestand die Arbeitslosigkeit somit erst während zwei Monaten und 10 Tagen. Wie der Beschwerdeführer zur Aussage kommt, die Versicherte sei anlässlich der Gesuchseinreichung bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls deutete die Dauer der Arbeitslosigkeit anfangs Oktober 2007 noch nicht auf eine erschwerte Vermittlungsfähigkeit der Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarkts. Eine solche lässt sich auch nicht aus den angeblich intensiven Arbeitsbemühungen der Versicherten ableiten. Aus den im Recht liegenden Nachweisen der persönlichen Arbeitsbemühungen geht nämlich hervor, dass sich die Versicherte einzig am 24. April 2007 bei verschiedenen Zahnärzten (telefonisch) nach einer offenen Stelle als Dentalassistentin erkundigt hat. Die übrigen Arbeitsbemühungen (soweit aus den Akten ersichtlich erst wieder ab 20. September 2007) betreffen Anstellungen ausserhalb des erlernten Berufs (etwa als Projektassistentin, Telemarketing-Mitarbeiterin, kaufmännische Mitarbeiterin, Sachbearbeiterin, Sekretärin). Dies zeigt auch den Wunsch der Versicherten, sich beruflich umzuorientieren bzw. den Beruf zu wechseln. Ohne jeden Zweifel wählte die Versicherte den Kompaktkurs unabhängig von einer Förderung durch die Arbeitslosenversicherung aus überwiegend persönlichen Interessen zur Realisierung der von ihr gewünschten beruflichen Neuorientierung. Aufgrund von dieser Motivation (vgl. auch KS-AMM Rz. A16) ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass die arbeitsmarktliche Indikation vorliegend nicht gegeben war, zuzustimmen. Der fragliche Kurs hätte damit auch aus diesem Grund nicht bewilligt und von der Arbeitslosenversicherung nicht mitfinanziert werden dürfen.
Drittens ist die Verfügung der Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen vom 10. Oktober 2007 auch insofern unzulässig, als darin die Zustimmung zum Kursbesuch rückwirkend per 4. September 2007 erteilt wurde, obwohl die Versicherte das entsprechende Gesuch erst am
17. September 2007 gestellt hat. Wer nämlich einen Kurs von sich aus besuchen will, muss der zuständigen Amtsstelle spätestens zehn Tage vor Kursbeginn ein Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch einreichen. Wird das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme eingereicht, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet (Art. 60 Abs. 3 AVIG i.V.m.
Art. 81e Abs. 1 AVIV). Rechtsunkenntnis, Arbeitsüberlastung oder mit der Einführung neuer gesetzlicher Regelungen verbundene Unsicherheiten sind keine entschuldbaren Gründe (KS-AMM Rz. C8, BGE 111 V 404 E. 2, Urteil des EVG C85/04 vom 11. Oktober 2004 E.2.3.).
Zwar wurden die Kurskosten der Versicherten lediglich zur Hälfte übernommen. Der Beschwerdeführer stützt diese Kürzung aber nicht auf die verspätete Gesuchseinreichung sondern darauf, dass die Situation der Versicherten als Grenzfall betrachtet worden sei (vgl. Sachverhalt D.a.). Dazu ist anzumerken, dass eine versicherte Person bei Zustimmung zu einem Kursbesuch von Gesetzes wegen Anspruch auf Ersatz der gesamten notwendigen Auslagen für die Teilnahme an der Bildungsmassnahme hat (Art. 62 Abs. 2 AVIG). Eine Beteiligung der Versicherten an den Kurskosten wäre nur dann zulässig gewesen, wenn ein günstigeres Angebot bestanden, die Versicherte aber darauf beharrt hätte, trotzdem den teureren Kurs zu besuchen (vgl. KS-AMM Rz. C12 mit Hinweis auf Urteile des EVG vom 25. Oktober 1995 i.S.
M.B. und 19. Dezember 1997 i.S. R.L.). Eine solche Situation lag hier aber nicht vor.
Indem die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau am 10. Oktober 2007 zu Unrecht ihre Zustimmung zum Kompaktkurs bei der Klubschule Migros erteilt und der Versicherten eine Beteiligung an den Kurskosten samt Auslagenersatz im Betrag von Fr. 4'002.- ausbezahlt hat, ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden in dieser Höhe entstanden.
Es bleibt zu prüfen, ob diese Schadenszufügung fahrlässig erfolgte. Die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverursachung stellt sich nicht, da die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer zum vornherein nur die für Fälle der fahrlässigen Schadenszufügung vorgesehene Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- (Fr. 4002.- Kurskosten, Fr. 8'659.45 Taggelder) pro Schadensfall verfügte (vgl. Ziff. 1 Bst. b des von der Vorinstanz eingereichten Reglements zur Haftungsrisikovergütung für die kantonalen Amtsstellen/RAV/LAM nach Art. 85g AIVG).
Fahrlässig verhält sich, wer Sorgfaltspflichten nicht oder nicht genügend beachtet. Bei der Fahrlässigkeit werden üblicherweise grobe und leichte unterschieden, je nach Schwere des Verschuldens, welches den Verursacher trifft. Dazwischen besteht eine breite Zone der sog. mittleren Fahrlässigkeit. Je grösser die voraussehbare Möglichkeit der Schädigung ist, umso grösser ist die Sorgfaltspflicht und damit auch
die Unsorgfalt derjenigen, die ihr nicht Rechnung tragen. Von leichter Fahrlässigkeit wird gesprochen bei nur geringer Abweichung von der üblichen Sorgfalt, bei einem Fehler, der praktisch jeder Person unterlaufen könnte (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 2000, Rz.22.14ff.). Das Verschulden ist an einem generellen, objektiven Massstab zu messen: Es wird nicht gefragt, ob der Schädiger im konkreten Fall anders hätte handeln können, sondern danach, ob der durchschnittlich Sorgfältige in derselben konkreten Situation anders gehandelt, d.h. die schädigende Handlung vermieden hätte (ANTON K. SCHNYDER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 48 zu Art. 41 OR; vgl. BVGer, Urteile B-7908/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2., B-7909/2007 vom 21. August 2008 E. 7.1. und B-7820/2006 vom 19. Juni 2008 E. 4.2.;
Urteile der Rekurskommission EVD vom 5. Dezember 2005 i.S. Kanton Zürich [MC/2004-17 und MC/2004-12] je E. 4.6).
Im vorliegenden Fall ist Fahrlässigkeit zu bejahen. Zwar ist die Grenze zwischen Grundund allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne andererseits fliessend (zum sich daraus ergebenden Beurteilungsspielraum vgl. BGE 108 V 166 E. 2c, BGE 111 V 271 E. 2d). Vorliegend war für das Amt für arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA bei pflichtgemässer Sorgfalt jedoch leicht erkennbar, dass hinter dem angestrebten Kursbesuch überwiegend persönliche Interessen der Versicherten standen und es sich unter Würdigung aller Umstände schwergewichtig um eine nicht durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzierende allgemeine berufliche Weiterbildung handelte. Der Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA waren die dargelegten Sachverhaltsumstände bekannt, namentlich, dass die Versicherte den Kompaktkurs im Zeitpunkt ihrer Anmeldung beim RAV bereits aus eigenem Entschluss und auf eigene Kosten angetreten hatte, nachdem die angestrebte berufsbegleitende Absolvierung gescheitert war. Die zuständige Sachbearbeiterin gab in ihrem E-Mail vom 4. Oktober 2007 an den RAV Berater denn auch ausdrücklich zu bedenken, dass es aus ihrer Sicht ein eigentlich abzulehnender Grenzfall sei. Nur weil der Versicherten der gerlernte Job keine Freude mache, könne ein Kurs von dieser Grösse nicht finanziert werden (Vorinstanz Beilage 2). Wenn das Amt für arbeitsmarktliche Massnahmen die arbeitsmarktliche Indikation sowie die arbeitsversicherungsrechtliche Weiterbildungsbzw. Umschulungsqualität des Kompaktkurses unter diesen Umständen bejahte, wirft ihr die Vorinstanz zu
Recht eine Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten vor. Ob dem Amt, für dessen Verhalten der Beschwerdeführer haftet, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, kann offen gelassen werden. Die Haftung des Trägers greift nach der per 1. Juli 2003 erfolgten Revision des AVIG bereits bei leichter Fahrlässigkeit (Art. 85g Abs. 1 AVIG).
Mit Bezug auf die der Versicherten ausgerichteten Kurskosten samt Auslagenersatz (total Fr. 4002.-) ist zusammenfassend festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Trägerhaftung des Beschwerdeführers erfüllt sind (Art. 85g Abs. 1 AVIG). Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 24. Juli 2008 ist diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
Zu klären ist weiter, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers auch mit Bezug auf die Taggelder erfüllt sind, welche der Versicherten für die Periode vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007, dh. vor und während dem Kursbesuch, in Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und für einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100% ausgerichtet wurden (total Fr. 8'659.45).
a) Die Vorinstanz begründet die dem Beschwerdeführer unter diesem Titel auferlegte Trägerhaftung im Wesentlichen damit, dass es der Versicherten aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme durch den Kursbesuch von wöchentlich vier Tagen sowie der Übungsund Vorbereitungsarbeiten im genannten Zeitraum an der objektiven Vermittlungsfähigkeit gefehlt habe. Das RAV habe die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht bejaht und Bundesrecht verletzt. Mit der Taggeldzahlung sei dem Bund grobfahrlässig ein Schaden zugefügt worden, wobei auch die Kausalität nicht anzuzweifeln sei. Das RAV habe es offensichtlich pflichtwidrig unterlassen, die Frage der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten anhand des Stundenplanes und der für einen Kompaktlehrgang üblichen Vorbereitungszeiten einer objektiven Prüfung zu unterziehen. Dass die Versicherte jederzeit die Möglichkeit und die Bereitschaft hatte, vom Kompaktkurs in einen entsprechenden berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, bestreitet die Vorinstanz.
b) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten für richtig, seien doch Einsätze am schulfreien Montag und am Wochenende sowie an den Schultagen ab 15 Uhr möglich und die Versicherte bei einer allfälligen Festanstellung
berechtigt und auch willens gewesen, den Kompaktkurs abzubrechen und in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Die von der Vorinstanz behauptete telefonische Auskunft der Leiterin des Migros Klubschule Zentrums in Frauenfeld gegenüber Fürsprecher B._______
- wonach ein Quereinstieg vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang aufgrund der unterschiedlichen Konzeption grundsätzlich nicht jederzeit möglich sei (vgl. Sacherhalt E.c.) - stehe in offensichtlicher Diskrepanz zu dem mit der Beschwerde eingereichten Bestätigungsschreiben der Klubschule Migros Ostschweiz vom 1. September 2008 (Beilage 2). Da sich nicht sagen lasse, ob bei der telefonischen Befragung der Leiterin des Migros Klubschule Zentrums Suggestivfragen gestellt worden seien, habe die Beschwerdeführerin die Leiterin des Zentrums Frauenfeld nochmals um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (vgl. Schreiben Klubschule Migros Frauenfeld vom
2. Februar 2009, eingereicht als Beilage b zur Replik).
Somit fragt sich, ob die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in der Zeit seit der Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bis zum Ende des Kompaktkurses wie von der Vorinstanz behauptet Bundesrecht verletzt, d.h. rechtswidrig war.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die umstrittenen Taggeldzahlungen vor dem Hintergrund ausgerichtet wurden, dass die Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen des AWA den fraglichen Kompaktlehrgang als Bildungsmassnahme gemäss Art. 60ff. AVIG qualifiziert und der Versicherten mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 die Zustimmung zum Kursbesuch erteilt hatte. Mit Ausnahme der Tage seit der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Kursbeginn (29. August 2007 bis 4. September 2007) betreffen die Taggelder somit den Zeitraum, in welchem die Versicherte mit Zustimmung der Behörde an einer „arbeitsmarktlichen Massnahme“ teilgenommen hat. Entsprechend gilt es vorab zu klären, wie es sich mit der umstrittenen Vermittlungsfähigkeit während der - in unzulässiger Weise - bewilligten
„arbeitsmarktlichen Massnahme“ verhält:
Grundsätzlich sind für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen neben den spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme zusätzlich die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG - zu denen auch die Vermittlungsfähigkeit gehört (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG) - zu erfüllen (Art. 59 Abs. 3 Bst. a und b
AVIG). Dies gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes jedoch nur, sofern nichts anderes bestimmt ist (Art. 59 Abs. 3 Bst. a AVIG). Mit Bezug auf die vorliegende Bildungsmassnahme bestimmt das Gesetz in Art. 60 Abs. 4 AVIG, dass der Kursteilnehmer während der Dauer des Kurses nicht vermittlungsfähig sein muss, soweit der Kurs es erfordert (Art. 60 Abs. 4 AVIG, KS-AMM Rz. C5). Diese Vorschrift bedeutet, dass der Arbeitnehmer, soweit es der Kurs bedingt, dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen muss. Seine zeitliche und räumliche Disponibilität wird nicht überprüft, soweit es der Kurs bedingt. Neben der eigentlichen durch den Kurs abgedeckten Kurszeit fällt auch jene Zeit unter diese Bestimmung, die normalerweise für die ordentliche Erledigung der Hausaufgaben erforderlich ist (GERHARDS, a.a.O., Art. 60 N. 24, Art. 15 N. 42).
Die Regelung in Art. 60 Abs. 4 AVIG - nach welcher die in Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG geforderte Vermittlungsfähigkeit also ausnahmsweise nicht überprüft werden muss - betrifft den Fall, in dem die versicherte Person einen Kurs mit Zustimmung der zuständigen Amtsstelle besucht. Hingegen hat eine versicherte Person, die einen Kurs ohne Zustimmung der zuständigen Amtsstelle besucht, lediglich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind. Die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten, die ohne Bewilligung der Arbeitslosenversicherung einen Kurs besuchen, kann nur bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass die betroffene Person bereit und in der Lage ist, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 E. 4, KS-AMM Rz. C6).
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich aber insofern von den beschriebenen Konstellationen, als zwar der Kursbesuch mit Zustimmung des RAV erfolgte, diese Zustimmung jedoch rechtlich unzulässig war (vgl. E. 4.3.2) und in Verletzung der Sorgfaltspflicht erfolgte. Wie dargelegt, handelte es sich beim vorliegenden Kurs um keine durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzierende arbeitsmarktliche Massnahme i.S. Art. 59ff. AVIG, sondern schwergewichtig um eine allgemeine berufliche Weiterbildung der Versicherten. Die Anwendung der Regelung, welche für mit behördlicher Zustimmung besuchte Kurse gilt, setzt nämlich voraus, dass die Bedingungen von Art. 59 ff. AVIG gegeben sind, d.h. es sich um eine rechtmässig bewilligte arbeitsmarktliche Massnahme handelt (vgl. den Wortlaut von Art. 59ff. AVIG sowie BGE 122 V 265). Da dies hier nicht zutrifft, rechtfertigt es sich nicht, die Regelung von Art. 60 Abs. 4 AVIG auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Dieser ist vielmehr im Sinne der Regelung zu beurteilen, welche für Kurse gilt, die ohne Bewilligung durch die Arbeitslosenversicherung besucht wurden.
Die Auszahlung der fraglichen Taggelder an die Versicherte war damit nur dann rechtmässig, wenn die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten wie vom Beschwerdeführer behauptet vor und während dem Kursbesuch gegeben war oder aber eindeutig feststeht, dass die Versicherte bereit und in der Lage war, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten (BGE 122 V 265).
Die arbeitslose Person ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3,
je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E.
2.2).
Hinsichtlich des objektiven Bereichs der Vermittlungsfähigkeit ist festzuhalten, dass der Besuch eines ganztägigen Kurses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit ausschliesst (BGE 122 V 266 E. 4). In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass die versicherte Person auch während des Kursbesuches ihrer Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist (BGE 122 V 266 E. 4). Eine versicherte Person, die auf eigene Initiative einen nicht bewilligten Kurs besucht, muss während der Kursdauer qualitativ und quantitativ in besonderem Ausmass Stellen suchen (Urteil des EVG C122/04 vom 17. November 2004 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 266 E. 4). Die bloss verbalerklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 267 E. 4).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser
Tagesoder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen).
Für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von teilweise Arbeitslosen ist in zeitlicher Hinsicht massgebend, ob sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit im Umfang des geltend gemachten Arbeitsausfalles (mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit) anzunehmen (BGE 120 V 390 E. 4c/aa mit Hinweisen; GERHARDS, a.a.O., Fn. 6 zu N. 61 ff. zu Art. 15). Als teilweise arbeitslos gilt u.a., wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AVIG). Bei einer Disposition für nur auf die Woche unregelmässig verteilte Einzelstunden oder Randstunden ist die Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht gegeben (GERHARDS, a.a.O., Art. 15 N. 65). Wenn die Bedingungen, welche die versicherte Person hinsichtlich der Arbeitszeit an die gesuchte Teilzeitarbeit stellt, eine neue Beschäftigung verunmöglichen oder erheblich erschweren, ist Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen (BGE 112 V 218 E. 2). Massgebend ist eine gesamthafte Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten, zumutbaren Arbeit von Bedeutung. Die Beschränkung der Arbeitsbemühungen auf einen bestimmten beruflichen Bereich kann deshalb zusammen mit zeitlichen Arbeitseinschränkungen zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führen (BGE 112 V 218f. E. 2; ARV 1998 Nr. 46 S. 265 E. 1c).
Vor diesem Hintergrund vermag die Auffassung des Beschwerdeführers, nach welcher die Versicherte während dem ganzen Kursbesuch vermittlungsfähig gewesen sei, nicht zu überzeugen. Es steht fest, dass die Versicherte jeweils dienstags bis freitags zwischen 08.15 Uhr bis 14.40 Uhr am Kompaktlehrgang der Migros Klubschule teilnahm. Während diesen Zeiten konnte die Versicherte ihre Arbeitskraft keinem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. Zwar handelte es sich nur annähernd um einen ganztägigen Kurs, bei welchem die objektive Vermittlungsfähigkeit nach der Rechtsprechung von vorneherein zu verneinen wäre. Zieht man neben der zeitlichen Inanspruchnahme durch den
Kursbesuch selber aber zusätzlich einen gewissen Aufwand für Vorund Nachbearbeitungsarbeiten in Betracht, wird deutlich, dass die Möglichkeiten der Versicherten, während der Dauer des Kurses zusätzlich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, erheblich eingeschränkt waren:
Während den üblichen Arbeitszeiten kamen höchstens Einsätze am schulfreien Montag sowie allenfalls an den Schultagen ab etwa 15.00 Uhr in Frage. Dies gilt allerdings nur, wenn man der Versicherten zumuten will, die Kursaufgaben etc. an den Wochenenden zu erledigen. An der Sache vorbei geht der Hinweis des Beschwerdeführers, die objektive Vermittlungsfähigkeit sei gegeben, weil auch Einsätze am Wochenende möglich gewesen wären. Unabhängig davon kann ausgeschlossen werden, dass ein Arbeitgeber die Versicherte kursbegleitend zu einem vollen Arbeitspensum hätte beschäftigen können. Für eine Vollzeitbeschäftigung war die Versicherte in der fraglichen Periode daher objektiv nicht vermittlungsfähig.
Dagegen wäre die Annahme einer Teilzeitarbeit im Umfang von 50%, wie dies die Versicherte als gesuchten Beschäftigungsgrad angab, in der kursfreien Zeit zumindest theoretisch denkbar gewesen (z.B. Montag 8 Stunden 24 Minuten und Dienstag bis Freitag ab 15.00 Uhr je 3 Stunden, insgesamt 21 Wochenarbeitsstunden). Die Chancen der Versicherten, eine auf ihre Bedürfnisse und den Kursstundenplan abgestimmte Teilzeitarbeit zu finden, müssen jedoch als gering bezeichnet werden. Durch die eingeschränkte zeitliche Disponibilität konnte die Versicherte, welche zudem erst über wenig Berufserfahrung verfügte, ihre Arbeitskraft nur unflexibel bzw. an Randstunden einsetzen. Die Auswahl an angebotenen adäquaten Teilzeitstellen dürfte dadurch stark eingeschränkt gewesen sein. Dies gilt umso mehr, als davon ausgegangen werden muss, dass die Versicherte nach erfolgreichem Kursabschluss keine neue Festanstellung von bloss 50% suchte, sondern im grundsätzlich selben Umfang wie vor ihrer Arbeitslosigkeit (also zu 100%) weiterarbeiten wollte. Dies bestätigen die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen (Beschwerdebeilgen 3, 4), welche zeigen, dass sich die Versicherte fast nur um Vollzeitstellen bemühte und sich nur vereinzelt um eine Teilzeitbeschäftigung bewarb. In der Folge trat die Versicherte auch wieder eine Vollzeitstelle an (Bestätigungsschreiben AWA vom 3. September 2008, Beschwerdebeilage 9). Der angegebene gesuchte Beschäftigungsgrad von 50% betraf offensichtlich nur die Übergangszeit ab der Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosengeldern (29. August 2007) bis zum Kursabschluss (21. Dezember 2007), welcher es der Versicherten ermöglichen sollte, neu im kaufmännischen Bereich zu arbeiten. Die Aussichten der Versicherten, für diese Periode von weniger als vier Monaten zu den in Frage kommenden Randstunden als Teilzeitmitarbeiterin angestellt zu werden, sind als gering einzustufen (vgl. Urteil des EVG C 454/99 vom 3. Oktober 2000 i.S. L. E. 1 [mit Hinweis u.a. auf BGE 110 V 208 E. 1], wonach im Fall, wo eine versicherte Person für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch anstellen würde). Damit ist die objektive Vermittlungsfähigkeit auch mit Bezug auf ein Teilzeitpensum von 50% nicht gegeben.
Nach dem Gesagten scheint es zudem überwiegend wahrscheinlich, dass die Versicherte während der Dauer des Kompaktkurses zur Annahme einer ihr allenfalls angebotenen Festanstellung von bloss 50% überhaupt nicht bereit gewesen wäre. Damit war die Versicherte während der Dauer des Kurses mit Bezug auf ein Teilzeitpensum von 50% auch in subjektiver Hinsicht nicht vermittlungsfähig.
Im Übrigen fällt auf, dass die Versicherte - geleitet vom Wunsch, nach dem Kursbesuch im kaufmännischen Bereich arbeiten zu können - ihre Arbeitsbemühungen nicht nur mehrheitlich auf Vollzeitstellen, sondern auch auf Anstellungen im anvisierten neuen Betätigungsfeld beschränkte (vgl. vorne E. 4.3.3.b). Dies genügt den vorliegend verlangten erhöhten Anforderungen an die Suchbemühungen nicht. Die Versicherte hätte auch innerhalb ihres gelernten Berufs nach Arbeit suchen müssen. Durch die Fokussierung der Vermittlungsbereitschaft auf den kaufmännischen Bereich wurden die ohnehin bereits geringen Chancen auf eine Neuanstellung während der Kursdauer weiter vermindert. Dies umso mehr, als die Versicherte bis zum erfolgreichen Abschluss des Kompaktkurses noch nicht über die erforderlichen Kenntnisse für eine erfolgversprechende Stellensuche im neuen beruflichen Bereich verfügte.
Damit muss die objektive wie die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Versicherten während dem Kursbesuch verneint werden. Dies gilt mit Bezug auf eine neue Vollwie Teilzeitstelle. Aufgrund zu geringer Chancen einer erfolgreichen Anstellung auch in der kurzen Zeit seit
der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung (29. August 2007) bis zum Kursbeginn (4. September 2007) ist auch für diese Periode Vermittlungsunfähigkeit anzunehmen.
Bleibt zu prüfen, ob die Auszahlung der fraglichen Taggelder an die Versicherte allenfalls rechtmässig war, weil - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Versicherte bei einer Festanstellung bereit und in der Lage gewesen wäre, den Kompaktkurs jederzeit zu Gunsten eines Arbeitsplatzes abzubrechen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Die Willensäusserung der versicherten Person allein genügt hiezu nicht. Vielmehr ist eine entsprechende überprüfbare Bestätigung der Schulleitung erforderlich, worin auch die allfälligen finanziellen Konsequenzen eines Kursabbruchs enthalten sein müssen (BGE 122 V 266).
Wie früher ausgeführt, wollte sich die Versicherte bereits während ihrer Tätigkeit in der Zahnarztpraxis weiterbilden und hatte den in Frage stehenden oder einen ähnlichen Kurs bereits damals ins Auge gefasst (Sachverhalt Ziff. A, E. 4.3.2 b). Obwohl auch damals die Möglichkeit bestanden hatte, kam es für die Versicherte jedoch nicht in Frage, den Lehrgang ohne vorübergehende Entlastung durch den Arbeitgeber berufsbegleitend zu ihrer Vollzeitstelle zu besuchen, weshalb sie das Arbeitsverhältnis schliesslich kündigte und sich für den tagsüber stattfindenden Kurs entschied. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, die Versicherte wäre - falls sie wiederum eine Vollzeitstelle gefunden hätte - bereit gewesen, vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln. Naheliegender ist es, dass sich die Versicherte wie während der 100% Anstellung als Dentalassistentin verhalten und aufgrund der befürchteten zu hohen Belastung ebenfalls nicht willens gewesen wäre, den Kurs berufsbegleitend zur neuen Vollzeitstelle zu absolvieren. Die Vorinstanz bezweifelt daher zu Recht die Bereitschaft der Versicherten, zu Gunsten einer Anstellung vom Kompaktkurs in einen berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln.
Damit ist die von den Parteien unterschiedlich beantwortete Frage, ob die Versicherte überhaupt jederzeit die Möglichkeit hatte, in einen berufsbegleitenden Lehrgang zu wechseln, sowie eine Auseinandersetzung mit den dazu eingeholten Stellungnahmen der Kursanbieterin obsolet. Unabhängig davon erweist sich die Auszahlung der Taggelder für die Zeit vor und während dem Besuch des Kompaktkurses als unzulässig. Die Versicherte war in dieser Periode weder vermittlungsfähig, noch steht wie vorausgesetzt eindeutig fest, dass sie bereit war, zu Gunsten einer Neuanstellung in einen berufsbegleitenden Abendkurs zu wechseln.
Demnach ergibt sich, dass die Auszahlung der Taggelder an die Versicherte für die Periode vom 29. August 2009 bis 21. Dezember 2007 in einem Betrag von insgesamt Fr. 8'659.45 rechtswidrig war.
Durch die rechtswidrige Taggeldzahlung ist dem Bund in kausaler Weise ein Schaden in der Höhe des ausbezahlten Betrages zugefügt worden.
Zudem muss festgestellt werden, dass auch diese Schadenszufügung fahrlässig erfolgte (vgl. in E. 4.3.6 a umschriebene Voraussetzungen):
Beide Parteien sind sich darüber im Klaren, dass die Vermittlungsfähigkeit trotz der behördlichen Zustimmung zum Kursbesuch (Verfügung vom 10. Oktober 2007) eine zu prüfende Anspruchsvoraussetzung darstellte. Überhaupt darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bzw. dem RAV die tatsächlichen wie gesetzlichen Grundlagen sowie die vorstehend beschriebene Rechtsprechung zur Vermittlungsfähigkeit bekannt waren. Bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt wäre ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Versicherte vor und während dem Kursbesuch weder objektiv noch subjektiv vermittlungsfähig war. Namentlich rügt die Vorinstanz zutreffend, dass die Prüfung des RAV auch insofern unsorgfältig war, als der RAVBerater die Vermittlungsfähigkeit rückwirkend auf einen angestrebten Beschäftigungsgrad von 100 % erhöht hat, nachdem sich die Versicherte mit einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 50 % zum Taggeldbezug angemeldet hatte. Die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten fehlt wie dargelegt nicht nur mit Bezug auf das von ihr deklarierte Arbeitspensum von 50% sondern erst recht, wenn die Prüfung mit Bezug auf ein Vollpensum erfolgt. Gerade dies hätte das RAV erkennen müssen und die Vermittlungsfähigkeit nicht von sich aus auf eine Vollzeitbeschäftigung erhöhen und in diesem Umfang bejahen dürfen. Die Erhöhung zeigt aber, dass das RAV korrekt erkannt hatte, dass die Versicherte nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs wieder eine Vollzeitstelle anstrebte. Dies geht auch aus dem als Beschwerdebeilage Nr. 5 eingereichten Gesprächsprotokoll mit dem RAV Berater vom
5. September 2008 hervor (5.1, Antwort auf letzte Frage). Damit und
aufgrund der Kündigung der bisherigen Anstellung, um den Kurs überhaupt in Angriff nehmen zu können, hätte das RAV aber auch erkennen müssen, dass es die Versicherte kaum in Betracht ziehen würde, den Kurs beim Erhalt einer neuen Volloder Teilzeitstelle statt tagsüber berufsbegleitend zu absolvieren. Aufgrund der nur für Fälle der fahrlässigen Schadenszufügung vorgesehenen Haftungsbegrenzung auf Fr. 10'000.- stellt sich die Frage der Absichtlichkeit der Schadensverursachung nicht (vgl. E. 4.3.6). Ebenso kann offen gelassen werden, ob die Fahrlässigkeit als grob, mittel oder leicht qualifiziert werden muss (vgl. E. 4.3.6).
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2008 auch mit Bezug auf die Trägerhaftung nicht zu beanstanden, welche die Vorinstanz wegen den vom 29. August 2007 bis 21. Dezember 2007 ausbezahlten Taggeldern (Fr. 8'659.45) dem Beschwerdeführer auferlegt hat.
Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG auferlegt das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (Abs. 2).
Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollständig. Er handelt im Übrigen im eigenen Vermögensinteresse und hat daher die Gerichtskosten zu tragen (vgl. BGer, Urteil C 263/06 vom 3. September 2007,
E. 8). Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegend gegebenen Streitwert von Fr. 10'000.- liegt der Gebührenrahmen zwischen Fr. 200.- und Fr. 5'000.- (vgl. Art. 4 Zeile 1 VGKE). Angesichts von Umfang und Schwierigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.- als angebracht. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird verrechnungsweise angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls kein derartiger Anspruch zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gemäss Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110, BGG) ist die Beschwerde in vermögensrechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der Staatshaftung unzulässig, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt. Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht hat im Entscheid 8C_688/2008 vom 14. Januar 2009 hinsichtlich einer Trägerhaftung nach Art. 82 AVIG entschieden, dass es sich dabei um eine Angelegenheit im Sinne dieser Bestimmung handelt. Nach dem Entscheid tritt das Bundesgericht auf entsprechende Beschwerden nur ein, falls die in Art. 85 Abs. 1 Bst. a BGG vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 30'000.- erreicht ist oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer auszuführen, inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG, vgl. auch BGer, Urteil 8C 667/2008 vom 25. Februar 2009).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. TH-2008-1; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Roger Mallepell
Gegen diesen Entscheid kann, soweit die Streitwertgrenze im Sinne von Art. 85 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erreicht wird oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 18. August 2009
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