Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-6794/2007 |
Datum: | 13.10.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Recht; Beschwerdeführers; Beweismittel; Vorinstanz; Flucht; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Eingabe; Zwischenverfügung; Akten; Bundesamt; Verfügung; Schweiz; Begründung; Armee; Urlaub; Asylgesuch; Rechtsvertreter; Flüchtling; Umstände; Vorladung; Richter; Gewährung; Kostenvorschuss; Vernehmlassung; Eritrea; ässlich |
Rechtsnorm: | Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abteilung IV D-6794/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. September 2007 / N_______.
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am
11. Mai 2005 seinen Heimatstaat auf dem Landweg verliess und über B._______, C._______ sowie D._ ____ am 3. November 2006 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 8. November 2006 sowie der kantonalen Anhörung vom 29. März 2007 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Flucht aus der Armee respektive wegen der erlittenen Armeehaft mit einer Verfolgung durch die eritreischen Behörden rechnen,
dass er seinen Militärdienst im Y. ____ in F. ___ angetreten habe, im Z._______ nach G._______ versetzt und dort am rechten Auge verletzt worden sei,
dass Q._______ 15 Personen (darunter Generäle und Minister) verhaftet worden seien und dies ein Gesprächsthema in der Armee und der Bevölkerung gewesen sei,
dass im R._______ seine Mutter verstorben sei, worauf er im S._______ Urlaub erhalten habe und nach K._______ zurückgekehrt sei,
dass er im T. _____ im Rahmen einer Razzia wegen des Verdachts der Desertion inhaftiert, nach H._______ gebracht und erst im U._______ wieder freigelassen worden sei, da er sich nach Ablauf der Urlaubsfrist nicht sofort zu seiner Einheit zurückbegeben habe,
dass er im Jahre V. _____, als er sich zwischen zwei streitende Soldaten gestellt habe, am linken Auge verletzt und daraufhin ins Lazarett von F. ____ überführt worden sei, von wo aus er zusammen mit einem alten Schulfreund die Flucht ergriffen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2007 - eröffnet am
1. Oktober 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. November 2006 ablehnte und die Wegweisung anordnete, den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit derselben jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, I._______, in dessen Auftrag mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, und in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 9. November 2007 wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 26. November 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass zur Begründung angeführt wurde, die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente vermöchten keine Zweifel an der vorinstanzlichen Einschätzung im angefochtenen Entscheid aufkommen zu lassen,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach die Verhaftung von 15 Personen als Hauptgrund für die Flucht objektiv irrelevant sei, weil dies einen generellen politischen, nicht aber einen individuell-konkreten Umstand betreffe, nicht als stichhaltig erachtet werden könne, da der Beschwerdeführer selber diesen Umstand als Hauptgrund bezeichnet habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 5),
dass der Verweis auf die Irrelevanz der Blutrache-Angst ebenfalls nicht zu überzeugen vermöge, zumal der Beschwerdeführer auf eben diesen Vorhalt anlässlich der kantonalen Anhörung angeführt habe, er werde trotz dieser lang zurückliegenden Ereignisse gehasst (vgl. kant. Protokoll, S. 7),
dass zwar der Tod des Vaters des Beschwerdeführers in der Tat nicht als kausal für die Flucht des Beschwerdeführers zu erachten sei, jedoch die als widersprüchlich zu bewertenden diesbezüglichen Ausführungen ein Indiz für die generelle Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darstellten,
dass der Beschwerdeführer ferner nicht weiter konkretisiert habe, weshalb die von der Vorinstanz festgestellte Unklarheit zur Dauer des Urlaubes (die Nichteinhaltung der Urlaubsdauer habe letztlich eigenen Angaben zufolge zu einer längeren Inhaftierung des Beschwerdeführers geführt) die Glaubhaftigkeit der Parteiauskünfte nicht negativ zu beeinflussen vermöge,
dass hinsichtlich der Ausreiseumstände wohl nicht massgeblich sei, ob es sich bei einem Toyota mit Ladefläche um einen LKW handle oder nicht, der Widerspruch in den fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers jedoch vielmehr darin liege, dass er unterschiedliche Ortschaften genannt habe, in welchen er auf das fragliche Verkehrsmittel zugestiegen sei,
dass schliesslich die Umstände der Flucht aus dem Lazarett mitten durch einen Tag lang wütenden Sandsturm auch ohne Augenleiden und im Falle bester Gesundheit des Beschwerdeführers als realitätsfremd und daher als unglaubhaft zu erachten seien und die diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwände nicht überzeugten,
dass angesichts obiger Feststellungen darauf verzichtet werden könne, auf die weiteren Unglaubhaftigkeitselemente im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers einzugehen, da die diesbezüglich pauschal gehaltenen Rügen nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermöchten,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle,
dass der Rechtsvertreter Daniel Habte, (...), mit Eingabe vom
21. November 2007 die Übernahme des Mandats anzeigte und gleichzeitig um Einsicht in die Akten sämtlicher Befragungen inklusive Kopien allfälliger von seinem Klienten eingereichter Beweismittel ersuchte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 23. November 2007 einbezahlte,
dass mit Zwischenverfügung vom 27. November 2007 das Gesuch um Gewährung der Akteneinsicht mit der Begründung abgewiesen wurde, es stehe dem neuen Rechtsvertreter offen, die benötigten Akten beim
vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhältlich zu machen, zumal diesem mit Zwischenverfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 Akteneinsicht gewährt worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 weitere Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten reichte und gleichzeitig beantragte, die Vorinstanz sei aufgrund neuer Beweismittel zu einer Vernehmlassung einzuladen, damit diese die Gelegenheit erhalte, den Fall zwecks Neubeurteilung wiedererwägungsweise an die Hand zu nehmen,
dass mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2008 die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem Schriftenwechsel eingeladen wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu bewirken vermöge,
dass sie zudem weiter ausführte, es könne angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden,
dass dennoch festzuhalten sei, dass die beiden Unterlagen („Urkunde“; „Vorladung“) Hinweise auf eine Veränderung der darin enthaltenen ursprünglichen Datumsangaben enthalten würden,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. März 2008 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet wurde,
dass der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 - welche mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 4. Februar 2009 dahingehend beantwortet wurde, dass bezüglich des Erledigungszeitpunktes keine verbindlichen Angaben möglich seien - sowie mit Schreiben vom
19. Juni 2009 um rasche und prioritäre Behandlung seiner Beschwerde ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen Punkten (Gründe für die Flucht; Umstände des Todes seines Vaters; Dauer des Urlaubes; Zeitpunkt des Streites zwischen zwei Soldaten, wo er dazwischen getreten sei; Umstände der Ausreise aus Eritrea und Ankunft in D._______) unterschiedliche Angaben gemacht und habe zum Besitz seiner Identitätskarte, zu den Umständen seiner Flucht aus dem Lazarett, zu seinen Wohnadressen und seinen persönlichen Lebensumständen unlogische und unsubstanziierte Ausführungen vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, ein Deserteur zu sein, auch nicht als Refraktär gelten könne und allein der Umstand einer allfälligen erstmaligen oder aber erneuten Rekrutierung
für die Armee bei der Rückkehr nach Eritrea keine asylrelevante Bedeutung zu entfalten vermöge,
dass weder in der Beschwerdeschrift noch in der Eingabe vom 19. Dezember 2007 (inkl. den darin enthaltenen Beweismitteln) Argumente vorgebracht werden, welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einlässlichen Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 sowie auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, welche vollumfänglich zu bestätigen sind,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mit der Eingabe vom 19. Dezember 2007 drei Beweismittel (Aufzählung Beweismittel) ins Recht legte,
dass jedoch auch diese Beweismittel nichts an der vorinstanzlichen Einschätzung zu ändern vermögen,
dass hinsichtlich der (...) Vorladung festzustellen ist, dass aus dieser der Grund der Vorladung nicht ersichtlich wird,
dass ferner die Vorladung weder von einer militärischen Behörde respektive der Militärjustiz ausgestellt wurde noch ersichtlich wird, weshalb (...) deswegen hätte behördlich belangt werden sollen,
dass ferner weder aus (...) noch aus (...) die vom Beschwerdeführer angeführte Verfolgung abgeleitet werden kann, zumal von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer seinen Grundwehrdienst in der Armee absolviert haben könnte,
dass indessen fraglich ist, ob der Beschwerdeführer nach der im Z._______ erlittenen Verletzung am rechten Auge noch militärdiensttauglich war, zumal gemäss eigenen Aussagen die Sehstärke gleich null sei und er nur Kontraste sehe, wenn es hell sei (vgl. kant. Protokoll, S. 8),
dass schliesslich - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
27. Februar 2008 zu Recht und mit zutreffender Begründung festhielt - auf den beiden eingereichten Dokumenten („Urkunde“; „Vorladung“)
von blossem Auge Veränderungen an den darauf befindlichen Datumsangaben erkennbar sind, weshalb diesen Dokumenten insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert beigemessen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesamtes vom
26. September 2007 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, weshalb sich eine (erneute) Prüfung der Frage der Zulässigkeit sowie der Frage der Zumutbarkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 23. November 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.