Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-4746/2007 |
Datum: | 07.08.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung |
Schlagwörter : | Mongolei; Wegweisung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Vollzug; Protokoll; Verfolgung; Vorbringen; Hinweis; Schweiz; Hinweise; Asylgründe; Asylgesuch; Zwischenverfügung; Verfahren; Befragungen; EMARK; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 48 VwVG ;Art. 57 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Abtei lung V E- 4746/2007
{T 0/2}
Mitwirkung: Richter Stöckli, Richterin Luterbacher, Richter Dubey Gerichtsschreiberin Karpathakis
A._______, Mongolei,
Beschwerdeführerin
gegen
Vorinstanz
betreffend
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 25. Mai 2007 verliess und am 4. Juni 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im EVZ Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie dort am 15. Juni 2007 summarisch zu den Personalien und zum Reiseweg befragt wurde (Protokoll 1) und gleichentags die Anhörung zu den Asylgründen stattfand (Protokoll 2),
dass das Bundesamt am 27. Juni 2007 eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchführte (Protokoll 3),
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie habe bis zur Ausreise mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern in B._______ zusammengelebt und habe auch eine verheiratete Tochter im Heimatland zurückgelassen,
dass sie von Beruf Köchin sei, bis im Jahre 1990 auf diesem Beruf gearbeitet, später auf dem Markt Ware verkauft habe und zwischenzeitlich immer wieder arbeitslos gewesen sei, und dass sie schliesslich einen eigenen Laden eröffnet habe, welcher allerdings Pleite gegangen sei,
dass sie im Jahre 2000 eine Frau kennengelernt, und sich aus der Freundschaft eine lesbische Beziehung entwickelt habe,
dass ihre eigene und die Familie ihrer Freundin im Jahre 2002 oder 2003 von der Bezie - hung erfahren hätten und auf diese Eröffnung mit Hass ihnen beiden gegenüber reagiert hätten,
dass sie sich jeweils heimlich mit ihrer Freundin habe treffen müssen und deren Bruder sie beide zusammengeschlagen habe, wobei er der Beschwerdeführerin im Jahre 2005 schwere Kopfverletzungen und einen Schnitt an ihrem Arm beigefügt habe,
dass sie beim Arzt Infusionen erhalten und man auch ein Röntgenbild von ihrem Kopf gemacht habe, sie dieses aber von einem anderen Arzt hätte beurteilen lassen sollen, was sie nicht gemacht habe,
dass sie sich vielmehr zu Hause von einer benachbarten Krankenschwester habe behandeln lassen und sie seit dem Vorfall unter Vergesslichkeit leide,
dass der Bruder ihrer Freundin der Beschwerdeführerin gedroht habe, er werde sie umbringen, und diese Drohungen immer schlimmer geworden seien, bis er sogar ihre Mutter bedroht habe,
dass sie sich nicht an die heimatlichen Behörden gewandt habe, weil die mongolischen Gesetze nur für diejenigen funktionierten, die Geld hätten, und der Bruder ihrer Freundin ihr ebenfalls gesagt habe, die Gesetze gälten für sie nicht,
dass sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, sie diese Regierung allerdings nicht respektiere, da alle korrupt seien, und dass sie das Heimatland verlassen habe, um endlich frei leben zu können,
dass nur eine ihrer Schwestern sie verstanden habe, diese jedoch im Jahre 2005 an Leberkrebs gestorben sei und ihre Mutter inzwischen ebenfalls an Leberkrebs leide, wobei die Ärzte nichts gegen diese Krankheit unternehmen könnten,
dass auch die Beschwerdeführerin selbst Probleme mit der Leber habe und die im Jahre 1997 oder 1998 gestellte Diagnose auf Hepatitis C laute, und dass sie gesund werden möchte, damit sie arbeiten könne, um die Zukunft ihrer Tochter zu sichern,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am selben Tag - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Mongolei sei als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 34 Abs. 1 AsylG umstossen könnten,
dass Homosexualität in der Mongolei nicht verboten und eine staatliche Verfolgung deswegen auszuschliessen sei und in der toleranten mongolischen Gesellschaft sexuelle Angelegenheiten als Privatsache betrachtet würden, über welche man nicht spreche, Homosexualität aber toleriert und vor allem im urbanen Zentrum B._______, wo sich auch Treffs und Vereine für Schwule und Lesben gebildet hätten, auch gelebt würde,
dass die von der Beschwerdeführerin dargelegten Probleme mit ihrer Familie zudem aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft seien,
dass sich ein Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2007 ans BFM gelangte und sich
für ihre Falschaussagen anlässlich der Befragungen entschuldigte und gleichzeitig um
Wiederholung der Anhörung nachsuchte,
dass sie dazu ausführte, der Einfluss einer Dame aus der Mongolei habe sie zur Falschaussage bewogen und die Mongolei habe sich in letzter Zeit sehr verändert, sei längst von China übernommen worden und verunmögliche Mongolen das Überleben,
dass das Bundesamt dieses Schreiben am 12. Juni 2007 ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung überwies, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom
4. Juli 2007 handle,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 an die Beschwerdeführerin gelangte und ihr mitteilte, aus ihrer nicht unterschriebenen Eingabe vom 8. Juli 2007 gehe kein klarer Anfechtungswille hervor, ihr aber gleichzeitig Gelegenheit gab, innert drei Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, sofern sie tatsächlich Beschwerde führen wolle,
dass die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 der Beschwerdeführerin laut Empfangsbestätigung am 18. Juli 2007 eröffnet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2007 ausführte, als ihre Schwester erkrankt sei, habe sie medizinische Hilfe benötigt, die Ärzte hätten ihr jedoch nicht geholfen, weil sie zu faul gewesen seien, und sie sterben lassen,
dass sie sich deswegen beschwert und grosse Diskussionen ausgelöst habe und sie seither verhasst und nicht mehr akzeptiert sei,
dass dies insbesondere zur Folge gehabt habe, dass sie keine Arbeit mehr gefunden habe, obwohl sie einem taiwanesischen Arbeitsvermittlungsbüro rund 2500 USD bezahlt habe, um ihr eine Stelle zu verschaffen,
dass die Mongolei inzwischen ein chinesisches Magnetzentrum (recte wohl: Machtzentrum) sei, und dass alle Unternehmer und Regierungsmitglieder chinesisch seien,
dass sie keine Ausbildung, kein Geld und keine Chance habe, in der Mongolei zu leben, dass hier in der Schweiz für sie alles fremd gewesen sei, weshalb sie blind einer Lands -
frau vertraut habe, welche hier Asyl erhalten und ihr gesagt habe, was sie anlässlich der
Befragungen zu Protokoll geben solle,
dass sie sich mit Eingabe vom 19. Juli 2007 erneut ans Bundesverwaltungsgericht wandte, sich auf die Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 bezog, ihren Willen erklärte, gegen die BFM-Verfügung vom 4. Juli 2007 Beschwerde zu führen und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Erteilung einer neuen Möglichkeit zur Darlegung der wahren Asylgründe beantragte,
dass sie in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG begehrte,
dass sie zur Begründung ausführte, sie habe anlässlich der Asylbefragungen vor dem BFM völlig falsche Sachverhaltselemente wiedergegeben, die nicht den eigentlichen Fluchtgründen entsprochen hätten, und dass eine Landsfrau sie zu den Falschaussagen angestiftet habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2007 unter anderem zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit aufforderte, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Endentscheid verwies,
dass es gleichzeitig die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zum Schriftenwechsel einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2007 festhielt, die Rechtsmitteleingabe enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die fristund nach erfolgter Verbesserung auch formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, beschränkt ist auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und darauf, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass angesichts des hier anzuwendenden vereinfachten Verfahrens auf einen Schriftenwechsel grundsätzlich hätte verzichtet werden können (Art. 111 Abs. 1 AsylG), die Vorinstanz aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten Asylgründe dennoch zur Vernehmlassung eingeladen wurde, und die entsprechende Stellungnahme des BFM vom 25. Juli 2007 der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 AsylG; EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff; 2004 Nr. 5 E. 4c.bb. S. 36, welche Praxis sich auch heute noch als zutreffend erweist),
dass der Schweizerische Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als so genannten verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") bezeichnet hat und somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist,
dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3 und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247),
dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit sich nicht schon auf den ersten Blick ergibt (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass die Vorinstanz ausführlich begründete, weshalb sie in den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung im oben erwähnten Sinne erkenne und insbesondere festhält, die vorgebrachten Asylgründe könnten nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin diese Einschätzung rundum selbst bestätigt, indem sie auf Beschwerdeebene angibt, die anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Äusserungen hätten nicht der Wahrheit entsprochen, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit den ursprünglich geltend gemachten Vorbringen erübrigt,
dass die Beschwerdeführerin damit gleichzeitig ihre Glaubwürdigkeit untergräbt und die Erklärung für ihre Falschaussagen nichts zu ihren Gunsten zu bewirken vermag, wurde sie doch anlässlich der Befragungen ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und im Speziellen auf die Wahrheitspflicht hingewiesen, wobei sie unterschriftlich bestätigte, davon Kenntnis genommen zu haben (vgl. Protokoll 1, S. 1; Protokoll 2, S. 2),
dass der sinngemässe Kassationsantrag der Beschwerdeführer nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass sich eine erneute Anhörung zu den Asylgründen auch deshalb erübrigt, weil die Beschwerdeführerin auf Beschwerdestufe hinreichend Gelegenheit erhielt, die Gründe darzulegen, weshalb sie ihr Heimatland in Wirklichkeit verlassen habe,
dass von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden dürfen, spätestens in diesem Zeitpunkt die angeblich wahren Gründe ihrer Ausreise umfassend darzulegen,
dass sie jedoch nur sehr beschränkt von dieser Gelegenheit Gebrauch machte und insbesondere in ihrer Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2007 gänzlich darauf verzichtete zu begründen, weshalb die Vorinstanz von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgehe, obwohl sie in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 dazu aufgefordert worden war,
dass sie zwar im Schreiben vom 8. Juli 2007 ihre angeblich wahren Ausreiseund Asylgründe summarisch darlegte, es den Vorbringen aber an Substanz, an Relevanz und weitgehend auch an Bezug zur eigenen Person fehlt, und diese die angeschlagene Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nur noch weiter beeinträchtigen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen, unabhängig von der geltend gemachten Bedrohungsgeschichte rund um ihre angebliche Homosexualität, geltend gemacht hatte, sie sei krank und wolle gesund werden, damit sie wieder arbeiten könne (Protokoll 2, S. 9) und demgegenüber nun geltend macht, ihr Aufbegehren im Zusammenhang mit dem Tod ihrer Schwester habe dazu geführt, dass man ihr keine Arbeit mehr geben wolle, wobei sie dieses Vorbringen in keiner Weise konkretisiert,
dass zusammenfassend auch den Vorbringen auf Beschwerdestufe keine Hinweise auf Verfolgung entnommen werden können, da sie nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wieder herzustellen, keine asylrechtliche Relevanz enthalten und dem blossen Hinweis auf die allgemein schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse oder den chinesischen Einfluss in der Mongolei ebenfalls keine Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen sind,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren - wie sie selbst bestätigt - als offensichtlich haltlos zu qualifizieren sind, aber auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführerin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landesund völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass der Vollzug der Wegweisung sodann auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), da in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass zum Vorbingen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, die Beschwerdeführerin leide unter Hepatitis C, bei Anname der Glaubhaftigkeit zumindest dieses Vorbringens vorab zu erwähnen ist, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen Niveau - funktioniert, wobei sich die Situation in den Städten wesentlich besser darstellt als auf dem Lande, und hinsichtlich der Behandlung von Hepatitis C festzuhalten ist, dass die ärztliche Kontrolle und die Betreuung gewährleistet sind, wenn die Patienten das Medikament mitbringen, und dass die Kosten für das Präparat relativ hoch sind, weshalb es von den Patienten in der Regel in China beschafft wird,
dass vorliegend davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin, welche in der Lage gewesen sein will, USD 2500.-- für ein Arbeitsvermittlungsbüro aufzubringen, finanziell auch in der Lage wäre, sich die notwendigen Medikamente zu beschaffen, zumal sie angesichts ihrer beruflichen Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auch in der Lage sein dürfte, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
dass zudem angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen,
dass die Akten ansonsten keine Hinweise auf Wegweisungshindernisse enthalten, die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben vielmehr über ein enges soziales Beziehungsnetz in B._______ verfügt, wobei angesichts der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht davon ausgegangen werden kann, dieses sei nicht intakt,
dass die Beschwerdeführerin in verschiedenen Bereichen erwerbstätig war, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie werde nicht mehr in der Lage sein, wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung ihre Bedürftigkeit bis heute nicht belegte, die Beschwerde aber unabhängig davon als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen, und demzufolge das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung des BFM, EVZ Basel mit Empfangsbestätigung, Beilage: angefochtene Verfügung im Original, Vernehmlassung des BFM vom 25. Juli 2007, Einzahlungsschein)
die Vorinstanz (Ref.-Nr. ...), EVZ Basel, mit der Bitte, dieses Urteil der Beschwerdeführerin gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden der Beschwerdeakten zuzustellen (vorab per Telefax)
die kantonale Fremdenpolizeibehörde, per Telefax
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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