Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung I |
Dossiernummer: | A-6067/2008 |
Datum: | 30.03.2009 |
Leitsatz/Stichwort: | Datenschutz |
Schlagwörter : | Gutachten; Bundes; Quot;; Vorinstanz; Daten; Akten; Kopie; Gutachtens; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Person; Beschwerdeführers; Verfahrens; Personendaten; Datenschutz; Bundesgericht; Begehren; Beurteilung; Sinne; Verfügung; Datenbearbeitung; Datenschutzgesetz; Einsprache; Vernichtung; Hinweis; Bundesgesetz |
Rechtsnorm: | Art. 10 UVG ;Art. 17 DSG ;Art. 19 DSG ;Art. 21 DSG ;Art. 21 VwVG ;Art. 25 DSG ;Art. 33 DSG ;Art. 37 DSG ;Art. 43 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;Art. 96 UVG ; |
Referenz BGE: | 118 Ia 236; 130 II 521; 131 V 164; 132 V 241 |
Kommentar: | - |
Abteilung I
A-6067/200 8
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Christoph Bandli,
Richter André Moser, Gerichtsschreiber Mario Vena.
gegen
Datenschutz.
Mit Urteil vom 21. April 2008 trat das Bundesgericht auf ein von A._______ am 12. Juli 2007 eingereichtes Gesuch um Revision zweier Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts aus den Jahren 1984 und 1985, weitere mit derselben Eingabe gestellte Rechtsbegehren sowie eine Beschwerde vom 19. März 2008 nicht ein.
Das Bundesgericht stellte allerdings fest, A._______ habe im Rahmen der bisherigen Verfahren unter anderem auch verlangt, ein Gutachten von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959, das in den Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) liege, sei aus Gründen des Datenschutzes zu vernichten; die SUVA habe jedoch über diese in ihre Zuständigkeit fallende Frage bisher nicht entschieden. Das Bundesgericht wies die SUVA entsprechend an, "über das Begehren auf Nichtigerklärung beziehungsweise Entfernen aus den Akten des Gutachtens von Dr. med. B._______ genau so wie die davon miterfasste Frage der Sperrung des Gutachtens für Dritte zu verfügen" (vgl. Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008, insbesondere E. 4 und Dispositiv Ziff. 3).
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 lehnte es die SUVA ab, das betreffende Gutachten als nichtig zu erklären und aus den Akten zu entfernen oder gegenüber zur Einsicht berechtigten Dritten zu sperren.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache von A._______ vom
25. Juni 2008 wies die SUVA mit Entscheid vom 4. August 2008 ab. Die SUVA hielt daran fest, dass kein Rechtsgrund vorliege, das betreffende Gutachten von Dr. med. B._______ aus den Akten zu entfernen oder für Dritte zu sperren.
Im Einzelnen führte die SUVA aus, sie sei verpflichtet und berechtigt, alle zur Beurteilung der Leistungspflicht und der Höhe der Leistungen nötigen Abklärungen vorzunehmen. Dabei sei sie - im gesetzlich vorgegebenen Rahmen - auch zur Bearbeitung von Daten und deren Bekanntgabe an Dritte berechtigt. Das Gutachten von Dr. med. B._______ sei im Jahre 1959 im Rahmen eines A._______ betreffenden Verfahrens erstellt und den Akten zugeordnet worden. Es
bestünden keine Belege, dass dieses Gutachten formell oder inhaltlich unrechtmässig sein könnte beziehungsweise auf nicht rechtmässig beschafften oder unrichtigen Personendaten beruhen würde. Überdies seien die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht, Datenbearbeitung und -bekanntgabe beziehungsweise Schweigepflicht immer beachtet worden. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb dieses Gutachten als nichtig erklärt oder gesperrt werden sollte. Allein die Tatsache, dass ein Gutachten für eine Partei ungünstig ausfalle, rechtfertige keine Entfernung aus den Akten oder eine Sperrung.
Hinzu komme, dass das betreffende Gutachten noch unter der Geltung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über Krankenund Unfallversicherung, das heisst vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1; in Kraft seit
Juli 1993) erstellt worden sei. Das Gesuch A._______ um Entfernung beziehungsweise Sperrung dieses Gutachtens habe daher jedenfalls als verspätet zu gelten.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._______ mit Eingabe vom
September 2008 (ergänzt durch eine weitere Eingabe vom
September 2008) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit folgenden Anträgen:
"1. Das Gutachten Dr. B._______ sei als nichtig zu erklären, bzw. die SuvaVerfügung sei aufzuheben und die Suva sei aufzufordern, diese Akten zu tilgen.
Sämtliche amtliche Akten [...] sollen als Rechtsmittel eingeordnet werden.
Meine Forderungen sind im Brief an Dr. C._______ vom 09.10.1999 festgehalten.
Ich verlange ferner unentgeltliche Prozessführung, einen Pflichtverteidiger, da die Suva diesen Versicherungsstreit provoziert hat.
Mit der Verfügung seien alle Streitpunkte neu zu beurteilen. Z.B. [...]."
Zur Begründung seiner Beschwerde führte er aus, das Gutachten von Dr. med. B._______ habe bereits im Zeitpunkt seiner Erstellung wissenschaftlichen Kriterien nicht genügt, es weise methodische Mängel auf und sei nicht objektiv und empirisch abgestützt, sondern parteiisch und diffamierend. Entsprechend zu Unrecht verneine die SUVA, dass das betreffende Gutachten auf "nicht rechtmässigen Daten" beruhe. Gerade weil das Gutachten vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes erstellt worden sei, sei dessen Vernichtung nunmehr "überfällig".
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erachtete in der betreffenden Angelegenheit das Bundesverwaltungsgericht als zuständig, das sich im Rahmen eines schriftlichen Meinungsaustauschs am 24. September 2008 dieser Auffassung anschloss.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat in der Folge auf die Eingabe A._______ vom 2. September 2008 mit einzelrichterlichem Urteil vom 29. September 2008 nicht ein und überwies die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 9. Oktober 2008 seine Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde A._______ (Beschwerdeführer) vom 2. September 2008. Gleichzeitig wurde festgehalten, Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bilde allein die datenschutzrechtliche Frage, die im angefochtenen Entscheid der SUVA (Vorinstanz) geprüft worden sei. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen amtlichen Rechtsvertretung wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet, dies unter Hinweis darauf, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden würde.
Der Beschwerdeführer focht diese Zwischenverfügung mit Beschwerde vom 8. November 2008 beim Bundesgericht an, das mit Urteil vom
22. November 2008 darauf nicht eintrat.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2008 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung und ihren bisherigen Ausführungen fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Es sei im Übrigen der "Entzug der Prozessfähigkeit" des Beschwerdeführers zu prüfen.
Die Vorinstanz weist einleitend darauf hin, sie sei in ihrer Verfügung vom 28. Mai 2008 in erster Linie von den Verfahrensakten ausgegangen, in denen das Gutachten von Dr. med. B.______ und weitere Akten aus den Jahren 1958 und 1959 erwähnt würden, so insbesondere
vom Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern vom 18. November 1982. Erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens habe sie festgestellt, dass in ihren Akten das Gutachten von Dr. med. B._______ von 1959 "seit Jahren gar nicht mehr vorhanden" gewesen sei. Um Klarheit zu bekommen und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu können, habe sie sich von der D. _____, wo die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. B._______ stattgefunden habe, am 27. Oktober 2008 eine Kopie des betreffenden Gutachtens zustellen lassen.
In der Sache selbst macht die Vorinstanz geltend, von den richterlichen Behörden, welche die sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche des Beschwerdeführers beurteilt hätten, sei in den entsprechenden Urteilen niemals Kritik an den Feststellungen im Gutachten von Dr. med. B._______ angebracht worden. Auch mit Blick auf andere, in jenen Urteilen erwähnte medizinische Berichte könne nicht die Rede davon sein, das betreffende Gutachten sei diffamierend. Es beinhalte zweifellos eine Wertung, aber es könne nicht "apodiktisch" als unrichtig bezeichnet werden. Daraus folge, dass die Voraussetzungen für Anordnungen nach Art. 25 DSG nicht gegeben seien, sofern überhaupt von einer Anwendbarkeit dieses Gesetzes auszugehen sei. Es liege nämlich weder eine Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung vor, noch seien die Daten im Gutachten objektiv gesehen unrichtig. Die Sperrung oder Vernichtung eines Gutachtens, das nur noch im Archiv eines Spitals vorhanden sei/gewesen sei, bringe dem Beschwerdeführer gar nichts, abgesehen vielleicht von einer gewissen subjektiven Befriedigung.
Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit den vorinstanzlichen Akten auch die erwähnte Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ eingereicht, das gemäss dieser Kopie vom 21. April 1959 datierte.
In seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2009 beantragt der Beschwerdeführer, es sei seinen Anträgen - soweit deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts falle - vollumfänglich zu entsprechen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes (vgl. Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG, SR 832.20]) und als solche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich beim angefochtenen Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 4. August 2008 nicht um eine Verfügung, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar ist (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG). So wäre die Zuständigkeit eines kantonalen Versicherungsgerichts grundsätzlich nur dann gegeben, wenn es vorliegend um die Beurteilung einer Beschwerde "aus dem Bereich der Sozialversicherung" ginge (vgl. Art. 57 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 109 UVG). Wie sich aber aus dem angefochtenen Einspracheentscheid ergibt, bildete Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens allein die Frage, ob das Gutachten von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959 aus datenschutzrechtlichen Gründen als nichtig zu erklären beziehungsweise aus den Akten zu entfernen oder für Dritte zu sperren sei. Zur Prüfung dieser Frage war die Vorinstanz - wie erwähnt - durch das Bundesgericht angewiesen worden.
Beim angefochtenen Einspracheentscheid handelt es sich damit um einen selbständigen, das heisst von früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aus dem Bereich der Sozialversicherung unabhängigen Sachentscheid eines Bundesorgans auf dem Gebiet des Datenschutzes, welcher der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7372/2006 vom 6. Juni 2007 E. 1.2 f. mit weiteren Hinweisen). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 DSG).
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Was das datenschutzrechtliche Begehren des Beschwerdeführers betrifft, ist zwar festzustellen, dass es im Zeitpunkt seiner Beurteilung durch die Vorinstanz (28. Mai 2008 bzw. 4. August 2008) gegenstandslos war, weil das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 - gemäss Ausführungen der Vorinstanz - bereits seit Jahren nicht mehr in ihren Akten vorhanden war. Folglich hätte die Vorinstanz auf das betreffende Begehren mangels eines schutzwürdigen Interesses des Beschwerdeführers gar nicht eintreten dürfen (vgl. Art. 25 Abs. 1 DSG und dazu JAN BANGERT, in: Urs MaurerLambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006 [hiernach: BSK DSG], Rz. 29 ff. u. insbes. 33 zu Art. 25 DSG; vgl. allgemein zur verfahrensrechtlichen Bedeutung des Erfordernisses eines schutzwürdigen Interesses im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren BGE 130 II 521 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Trotz Fehlens dieser Prozessvoraussetzung hat die Vorinstanz aber das Begehren des Beschwerdeführers materiell behandelt und abgewiesen. Dieser ist daher in entsprechendem Umfang zur Anfechtung des Einspracheentscheids vom 4. August 2008 berechtigt.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz inzwischen eine Kopie des betreffenden Gutachtens eingeholt, zu ihren Akten gelegt und mit diesen dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (vgl. Bst. H hiervor sowie vorinstanzliche Akten, Aktenheft IV, Aktenstück Nr. 23). Mit diesen Vorgängen sind erneut Daten über die Gesundheit des Beschwerdeführers und damit besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG bearbeitet worden (vgl. URS BELSER, BSK DSG, Rz. 14 zu Art. 3 DSG; JEAN-MAURICE FRÉSARD/MARGIT MOSER-
SZELESS, L'assurance-accidents obligatoire, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Bd. XIV,
2. Aufl., Basel/Genf/München 2007, S. 825 ff., Rz. 633). Vom datenschutzrechtlichen Begriff des Bearbeitens nach Art. 3 Bst. e DSG ist nämlich "jeder Umgang mit Personendaten" erfasst, "unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten" (vgl. zur umfassenden Bedeutung dieses Begriffs auch URS MAURER-LAMBROU/SIMON KUNZ, BSK DSG, Rz. 3 zu Art. 2 DSG, sowie BELSER, BSK DSG, Rz. 26 zu Art. 3 DSG).
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer auch insofern beschwerdeberechtigt, als sich sein Antrag auf "Nichtigerklärung" beziehungsweise "Tilgung" des Gutachtens von Dr. med. B._______ (Beschwerdeantrag Ziff. 1) implizit ebenfalls auf die von der Vorinstanz inzwischen eingeholte Kopie des betreffenden Gutachtens bezieht. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Vorinstanz, bei der betreffenden Kopie handle es sich um ein "Unikat", was heisse, dass sie mit der Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht kein Exemplar mehr besitze. Die Vorinstanz hat diese Kopie nämlich - wie erwähnt - zu einem Bestandteil ihrer Akten gemacht, woran die Überweisung der Akten an das Bundesverwaltungsgericht nichts ändert.
Die nun vorliegende Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ ist allerdings aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht mit dem Gutachten selbst gleichzusetzen. Die Erstellung des Gutachtens vom 21. April 1959 diente der Abklärung des Sachverhalts in den vom Beschwerdeführer anhängig gemachten sozialversicherungsrechtlichen Verfahren. Die Vorinstanz behauptet nicht, die Kopie dieses Gutachtens zur Vervollständigung der Akten jener sozialversicherungsrechtlichen Verfahren eingeholt zu haben. Vielmehr sei dies geschehen, um im vorliegenden Verfahren "Klarheit zu bekommen und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu können". Die Einholung der betreffenden Kopie diente damit ausschliesslich den Zwecken des vorliegenden Verfahrens und stellt daher eine neue, selbständig zu beurteilende Datenbearbeitung dar (vgl. im Einzelnen E. 4 ff. nachfolgend).
Im Weiteren ist der Beschwerdeführer als prozessfähig zu betrachten, bestehen doch keine Hinweise auf eine allfällige zivilrechtliche Handlungsunfähigkeit (vgl. Art. 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann selbst eine "querulatorische und trölerische"
Prozessführung für sich allein nicht bereits zur Feststellung der Prozessunfähigkeit führen, es sei denn, es liege ein eigentlicher Fall psychopathischer Querulanz vor, was indessen nicht leichthin bejaht werden darf (vgl. im Einzelnen BGE 118 Ia 236 E. 2b; ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 48 VwVG). Entscheidend ist aber ohnehin, dass der vorinstanzlichen Prüfung eine entsprechende Anweisung des Bundesgerichts im Urteil 8F_6/2007 vom 21. April 2008 vorangegangen war, weshalb in diesem Zusammenhang keine querulatorische Vorgehensweise des Beschwerdeführers auszumachen ist.
Mit Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern wurde die Beschwerde vom 2. September 2008 rechtzeitig, das heisst innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 4. August 2008 (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG), bei einer unzuständigen Behörde eingereicht. Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nach dem Gesagten allein die datenschutzrechtliche Frage, ob das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 beziehungsweise die bei den Akten der Vorinstanz liegende Kopie dieses Gutachtens als nichtig zu erklären, zu vernichten oder für Dritte zu sperren ist. In den darüber hinaus gehenden "Anträgen" des Beschwerdeführers (Beschwerdeanträge Ziff. 2-5) ist hingegen eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes zu erblicken (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.2 und A-3066/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f., Rz. 2.7 f.). Dies gilt namentlich insoweit, als der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei von ihm geltend gemachte Unfälle aus den Jahren 1958 und 1980 sinngemäss erneut die Revision früherer sozialversicherungsrechtlicher Entscheide beantragt. Auf die entsprechenden "Anträge" ist - soweit der Beschwerdeführer überhaupt noch an ihnen festhält (vgl. Bst. I hiervor) - nicht weiter einzugehen.
Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 VwVG) ist demnach - mit der unter E. 1.5 genannten Einschränkung - einzutreten.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht die Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes anzweifelt beziehungsweise das Begehren des Beschwerdeführers als "verspätet" betrachtet, indem sie geltend macht, das Gutachten von Dr. med. B._______ sei im Jahre 1959 und damit noch vor Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes erstellt worden. Damit übersieht sie nämlich, dass unter den Begriff des Bearbeitens nach Art. 3 Bst. e DSG keineswegs nur die Erstellung eines Gutachtens, sondern in gleicher Weise auch etwa dessen Aufbewahrung, Verwendung oder Archivierung fallen. Im Übrigen liegt im Zentrum der hier vorzunehmenden Prüfung nicht in erster Linie das Originalgutachten selbst, das sich ja gar nicht (mehr) in den Akten der Vorinstanz befindet, sondern vielmehr die von der Vorinstanz nachträglich wiederbeschaffte Kopie (vgl. Art. 3 Bst. e DSG) dieses Gutachtens, die ihr am
27. Oktober 2008 zugestellt worden ist (näher dazu sogleich E. 4 ff.).
Personendaten dürfen nur rechtmässig bearbeitet werden, und ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und verhältnismässig zu sein (Art. 4 Abs. 1 und 2 DSG). Sie dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). Von einem Bundesorgan (vgl. zum Begriff Art. 3 Bst. h DSG), das Personendaten bearbeitet, kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass es das widerrechtliche Bearbeiten von Persondendaten unterlässt (Art. 25 Abs. 1 Bst. b DSG) und Personendaten berichtigt, vernichtet oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt (Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG).
Der Beschwerdeführer beantragt, "[d]as Gutachten Dr. B._______" sei "als nichtig zu erklären" beziehungsweise zu "tilgen" (Beschwerdeantrag Ziff. 1). Das Gutachten von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959, das sich ursprünglich in den Akten der Vorinstanz befand, ist indessen gemäss deren glaubhaften Ausführungen seit
Jahren nicht mehr in diesen Akten vorhanden. Entsprechend kann es heute auch nicht mehr als nichtig erklärt oder vernichtet werden. Bereits deshalb ist dieses Begehren des Beschwerdeführers, auf das die Vorinstanz gar nicht hätte eintreten dürfen (vgl. E. 1.3.1 hiervor), ohne weiteres abzuweisen.
Da die Akten der Vorinstanz inzwischen aber eine von ihr nachträglich eingeholte Kopie des betreffenden Gutachtens enthalten, kann der erwähnte Antrag des Beschwerdeführers - wie dargelegt - so verstanden werden, dass er damit implizit auch die Nichtigerklärung beziehungsweise Vernichtung dieser Kopie sowie die davon miterfasste Sperrung für Dritte verlangt (vgl. bereits E. 1.3.1 und im Einzelnen E. 5 nachfolgend).
i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 DSG) dadurch begründet ist, dass die Daten überhaupt bearbeitet werden. Das ist namentlich der Fall, wenn die Daten ohne ausreichende gesetzliche Grundlage gemäss Art. 17 DSG bearbeitet werden. Widerrechtlich ist die Datenbearbeitung aber auch dann, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des verantwortlichen Bundesorgans nicht erforderlich ist oder einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Person darstellt oder wenn die betreffenden Daten sich als unrichtig herausgestellt haben oder auf widerrechtliche Art und Weise beschafft worden sind (vgl. BANGERT, BSK DSG, Rz. 58 zu Art. 25 DSG; Urteil des BVGer A-7368/2006 vom 10. Juli 2007 E. 2.3.1).
Die Vorinstanz - ein Bundesorgan im Sinne von Art. 25 DSG
i.V.m. 3 Bst. h DSG (vgl. MAURER-LAMBROU/KUNZ, BSK DSG, Rz. 16 zu
Art. 2 DSG) - hat eine Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 beschafft, zu den Akten gelegt und mit diesen Akten dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen und damit - wie bereits dargelegt - besonders schützenswerte Personendaten des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 Bst. c Ziff. 2 DSG bearbeitet, (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen
Sinne es ausdrücklich vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 2 DSG sowie Art. 19 Abs. 1 DSG, der für die Bekanntgabe von Personendaten durch Bundesorgane ebenfalls eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG vorschreibt).
Die vom Datenschutzgesetz verlangte Rechtsgrundlage findet sich für den Bereich der Unfallversicherung in den Art. 96 f. UVG, die spezifische Regelungen für das "Bearbeiten von Personendaten" (Art. 96 UVG) beziehungsweise die "Datenbekanntgabe" (Art. 97 UVG) enthalten, die den allgemeinen Regelungen im Datenschutzgesetz vorgehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7367/2006 vom 8. August 2007 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 241 E. 2.5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2007 vom 12. März 2008 E. 2.1 sowie FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz 631 und 633). Die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung durch die Vorinstanz ist vorliegend daher zunächst nach der Bestimmung von Art. 96 UVG zu beurteilen.
Die SUVA ist gestützt auf Art. 96 UVG i.V.m. Art. 58 UVG befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigt, um die ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Bei den zu erhebenden Daten ist vom zentralen, für den gesamten Bereich des Datenschutzes massgeblichen Grundsatz auszugehen, dass nur erforderliche Daten eingeholt werden dürfen (vgl. UELI KIESER, Medizinische Gutachten - rechtliche Rahmenbedingungen, in: Gabriela Riemer-Kafka [Hrsg.], Medizinische Gutachten, Zürich 2005,
S. 93 ff., S. 108; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., Rz 635; vgl. zum Erfor-
derlichkeitsprinzip auch Art. 4 Abs. 2 DSG). Erforderlich ist die Datenbearbeitung namentlich dann, wenn sie im Hinblick auf die Beurteilung von Leistungsansprüchen erfolgt (Art. 96 Bst. b UVG; vgl. zur betreffenden Abklärungspflicht Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Vorliegend war die Einholung einer Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959 nach Art. 96 UVG nicht erforderlich. Zweck der Datenbearbeitung war insbesondere nicht, vom Beschwerdeführer gestellte Leistungsgesuche zu beurteilen und im Hinblick darauf entsprechende Abklärungen vorzunehmen, wie dies bei der Erstellung des Gutachtens selbst noch der Fall war. Über entsprechende Leistungsgesuche aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unfälle ab 1958 sowie über weitere, von ihm gegen die SUVA gerichtete Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen
war im Zeitpunkt, als die Kopie des Gutachtens eingeholt wurde (Zustellung am 27. Oktober 2008), bereits rechtskräftig befunden worden. Entsprechend könnte sich die Vorinstanz auch nicht auf ihre allgemeine Pflicht zur Aktenführung nach Art. 46 ATSG berufen, sind doch davon nur Unterlagen erfasst, die im Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsverfahren massgeblich sein können.
Freilich behauptet die Vorinstanz selbst nicht, die Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ in Erfüllung von spezifischen, ihr nach dem UVG übertragenen Aufgaben als Versicherungsanstalt beschafft zu haben. Vielmehr ist ihren Ausführungen zu entnehmen, dass die Beschaffung der betreffenden Kopie ausschliesslich dazu diente, das vom Beschwerdeführer gestellte datenschutzrechtliche Begehren zu beurteilen (vgl. bereits E. 1.3.1 hiervor). Doch selbst wenn für solche Abklärungen im Rahmen eines datenschutzrechtlichen Verfahrens in Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 25 Abs. 4 DSG eine hinreichende gesetzliche Grundlage erblickt werden könnte, ändert dies nichts daran, dass die Datenbeschaffung auch in diesem Zusammenhang nicht erforderlich war.
Wohl war die Vorinstanz im Urteil des Bundesgerichts vom 21. April 2008 zur Beurteilung der Frage angewiesen worden, ob das Gutachten von Dr. med. B._______ aus dem Jahre 1959 als nichtig zu erklären, aus den Akten zu entfernen beziehungsweise zu sperren sei. Die Vorinstanz hätte sich aber mit der Feststellung begnügen können und müssen, das Gutachten sei "seit Jahren" gar nicht mehr vorhanden und das Begehren des Beschwerdeführers entsprechend gegenstandslos. Die Vorinstanz hat die Kopie im Übrigen auch nicht etwa auf Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholt, sondern "um Klarheit zu bekommen und zu den Vorwürfen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen". Zu einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einem Gutachten, das seit Jahren nicht mehr in den Akten der Vorinstanz liegt, und insbesondere zur Beurteilung seiner Richtigkeit bestand jedoch kein Anlass.
Daraus ergibt sich, dass die Beschaffung und weitere Bearbeitung der Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ durch die Vorinstanz sich nicht auf Art. 96 UVG stützen konnten, jedenfalls aber
- auch mit Blick auf Art. 12 VwVG - nicht erforderlich waren. Die entsprechende Datenbearbeitung ist damit - unabhängig von der
Richtigkeit der bearbeiteten Daten - widerrechtlich im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. a DSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 und 2 DSG.
Selbst wenn aber die Wiederbeschaffung des Gutachtens in Form einer Kopie als erforderlich betrachtet würde, wäre festzustellen, dass der Zweck der Datenbearbeitung (Art. 4 Abs. 3 DSG) mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils wegfallen würde und damit eine über diesen Zeitpunkt hinaus andauernde Aufbewahrung der Kopie ebenfalls widerrechtlich wäre.
Die betreffende Kopie ist daher gestützt auf Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG zu vernichten. Ihrer Vernichtung stehen die Archivierungsvorschriften des Bundes nicht entgegen. Art. 21 Abs. 1 DSG sieht nämlich lediglich vor, dass Bundesorgane dem Bundesarchiv in Übereinstimmung mit dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998 (BGA, SR 152.1) alle Personendaten anzubieten haben, die sie nicht mehr ständig benötigen (vgl. auch die entsprechenden Bestimmungen von Art. 6 und Art. 8 Abs. 1 BGA). Erfasst sind mit anderen Worten nur Personendaten, deren Bearbeitung bis anhin rechtmässig war, nicht aber Personendaten, deren Bearbeitung (Beschaffung) - wie im vorliegenden Fall - von Anfang an nicht erforderlich und damit widerrechtlich war (vgl. MARTIN WINTERBERGER-YANG, BSK DSG, Rz. 7 zu Art. 21 DSG). Der Vollständig-
keit halber sei noch angemerkt, dass ohnehin nicht einzusehen ist und von der Vorinstanz selbst auch in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern die ohne jeden Zusammenhang mit einem Sozialversicherungsverfahren beschaffte Kopie archivwürdig gemäss Art. 21 Abs. 2 DSG
i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 3 BGA sein sollte.
Angesichts der Tatsache, dass die von der Vorinstanz beschaffte Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ zu vernichten ist, werden weitere Begehren in diesem Zusammenhang (Nichtigerklärung, Sperrung) hinfällig.
Nicht weiter einzugehen ist im Übrigen auf die Frage, was mit dem Gutachten zu geschehen habe, das sich offenbar nach wie vor bei der D. _____ befindet. Diese Frage ist hier nämlich nicht Verfahrensgegenstand, ganz abgesehen davon, dass sie ohnehin nicht nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, sondern nach kantonalen datenschutzrechtlichen Bestimmungen - vorliegend also nach dem bernischen Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG, BSG 152.04) - zu beantworten wäre (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 DSG) und eine Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts bereits aus diesem Grund ausser Betracht fallen würde (vgl. Art. 31 VGG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung beziehungsweise Vernichtung des sich ursprünglich in den Akten der Vorinstanz befindenden Gutachtens von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 beantragt. Soweit der Beschwerdeführer damit implizit auch die Vernichtung der von der Vorinstanz beschafften Kopie dieses Gutachtens beantragt, ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die betreffende Kopie aus ihren Akten, die ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückgeschickt werden, zu entfernen und zu vernichten. Darüber hinaus ist auf die Beschwerde - soweit der Beschwerdeführer an seinen übrigen Anträgen (Beschwerdeanträge Ziff. 2-5) überhaupt noch festhält (vgl. E. 1.5 hiervor) - nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer teilweise als unterliegend. Eine unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer aber in der im Zentrum der Beurteilung stehenden Frage, ob die Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ zu vernichten sei, obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, ihm nach Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. auch Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Damit wird das bisher nicht behandelte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG hinfällig.
Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 erster Teilsatz VwVG Vorinstanzen aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer hat zwar teilweise obsiegt. Da er aber in keinem Stadium des Verfahrens eine anwaltliche oder nichtanwaltliche (berufsmässige) Vertretung in Anspruch genommen hat und ihm deshalb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), steht ihm keine Parteientschädigung zu.
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die von ihr beschaffte Kopie des Gutachtens von Dr. med. B._______ vom 21. April 1959 aus ihren Akten zu entfernen und zu vernichten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. E 1978/08 3.30689.80.3; Gerichtsurkunde)
den Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Mario Vena
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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