Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-8221/2007 |
Datum: | 10.06.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (IV) |
Schlagwörter : | Schweiz; IV-Stelle; Wohnsitz; Brasilien; Ausland; Invalidenrente; Hilflosenentschädigung; IV-Akt; Anspruch; Versicherung; Person; Kantons; Versicherungsleistungen; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Wegzug; Aufenthalt; Vorinstanz; Invalidenversicherung; Schweizer; Richter; Ausrichtung; Verbindung; Bundesgesetz; Verfahrens; Gewährung |
Rechtsnorm: | Art. 25 ZGB ;Art. 377 ZGB ;Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 130 V 329 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I C-8221/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
M._______, Brasilien,
gesetzlich vertreten durch S._______, Beschwerdeführerin,
gegen
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Invalidenversicherung.
Die im Jahr 1982 geborene Schweizer Staatsangehörige M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit ihrer Geburt geistig behindert und lebte zuletzt in der Stiftung D._ ____ in B._______. Mit zwei Verfügungen vom 5. Juli 2000 (IV-Akt. 17 ff.) gewährte die IVStelle des Kantons Bern ihr eine ausserordentliche ganze Invalidenrente sowie eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades. Per Mitteilung vom 9. November 2006 (IV-Akt. 23 f.) bestätigte die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch auf diese Leistungen.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 (IV-Akt. 2) teilte S._______, Mutter und gesetzlicher Vormund der Beschwerdeführerin, der IV-Stelle des Kantons Bern mit, dass sie mit ihrer Tochter für ein Jahr nach Paraguay ziehen werde. Ihre Tochter sei da bei ihrem Vater viel entspannter und weniger "angetrieben", und ihre psychosomatischen Beschwerden würden verschwinden, wie auch ihr Arzt, Dr. med. S._______, in seinem Bericht vom 24. Mai 2007 (IV-Akt. 1) bestätige. Sie ersuche deshalb um Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2007 (IV-Akt. 3) teilte die IV-Stelle des Kantons Bern der Beschwerdeführerin mit, dass die ihr bis dahin gewährte Invalidenrente weiter ausbezahlt werden könne. Für Leistungsauszahlungen ins Ausland sei jedoch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zuständig, die sie auch genauer informieren könne.
Am 19. Juli 2007 wandte sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Akt. 4) und beantragte, ihr die Invalidenrente nach ihrem Umzug nach Südamerika im November 2007 weiterhin auszurichten.
Mit Schreiben vom 29. August 2007 (IV-Akt. 6) teilte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland der Beschwerdeführerin mit, dass entgegen der Information der IV-Stelle des Kantons Bern ausserordentliche Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen nur Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz gewährt werden könnten.
Am 2. November 2007 verfügte die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) infolge des auf November 2007 angekündigten Wegzugs ins Ausland die Einstellung der bis dahin gewährten ausserordentlichen Rente und der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2007 (IV-Akt. 31).
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2007 Beschwerde (Akt. 1) und beantragte sinngemäss die Ausrichtung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung über den 1. Dezember 2007 hinaus. Zur Begründung führte sie aus, dass Menschen, die von Geburt an invalid sind und die gar nie die Möglichkeit hatten, einem Verdienst nachzugehen, nicht benachteiligt werden sollten. Nach Art. 23bis 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) würden Eingliederungsmassnahmen im Ausland von der Versicherung erbracht, wenn hierfür beachtliche Gründe bestünden, wie sie vorliegend von Dr. med. S._______ bestätigt worden seien.
Aufgrund der ablehnenden Verfügung werde sie jedoch vorerst nur für drei Monate nach Paraguay reisen und in der Schweiz angemeldet bleiben, so dass ihr Anspruch auf die Versicherungsleistungen weiter bestehe.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2008 (Akt. 7) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 21. Mai 2008 überwies die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der Einwohnergemeinde S._______ (Akt. 11), wonach sie sich am 10. März 2008 bei der Gemeindeverwaltung S._______ abgemeldet und ihren Wegzug nach Brasilien vermeldet habe.
Mit dem vom Bundesgericht von Amtes wegen angeforderten Schreiben vom 23. Mai 2008 (Akt. 12) bestätigte die Einwohnergemeinde
S._______, dass sie Kenntnis vom Wegzug von S._______ und M._______ nach Brasilien hatte und nichts dagegen einzuwenden habe. Die Abmeldung sei per 10. März 2008 erfolgt. An der Sitzung vom 20. Mai 2008 sei die Zentralschulkommission darüber informiert worden, dass S._______ ihre Stelle als Lehrerin endgültig gekündigt habe, um in Brasilien zu bleiben.
Die Beschwerdeführerin äusserte sich bis heute nicht zu dieser Eingabe.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Verfügung im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrer Beschwerde sinngemäss die Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung über ihren Wegzug aus der Schweiz nach Südamerika hinaus.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahrens ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und des IVV ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
Laut Art. 36 Abs. 1 IVG hat Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung, wer bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat. Ist die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, war die Person aber während der gleichen Zeit versichert wie ihr Jahrgang, besteht nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG Anspruch auf eine ausserordentliche Rente, wenn die leistungsansprechende Person das schweizerische Bürgerrecht besitzt und in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG hat.
Nach Art. 42 Abs. 1 IVG besitzen hilflose Versicherte, welche Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, Anspruch auf Hilflosenentschädigung.
Sowohl die Gewährung einer ausserordentlichen Invalidenrente als auch einer Hilflosenentschädigung setzen somit voraus, dass die ansprechende Person in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach den Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Nach Art. 25 Abs. 2 ZGB haben bevormundete Personen ihren Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde. Gemäss Art. 377 Abs. 1 ZGB kann ein Wechsel des Wohnsitzes nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde stattfinden.
Vorliegend hat die (bis dahin zuständige) Vormundschaftsbehörde S._______ (Art. 27 des bernischen Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB], BSG 211.1) gemäss ihrem Schreiben vom 23. Mai 2008 dem auf unabsehbare Zeit erfolgten Wegzug der Beschwerdeführerin nach Brasilien zugestimmt. Die Abmeldung sei per 10. März 2008 vollzogen worden.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, zu dieser Bestätigung der Vormundschaftsbehörde Stellung zu nehmen, nicht reagiert. Namentlich legt sie nicht dar, dass sie Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor in der Schweiz habe. Vielmehr hatte sie dem Gericht mit Schreiben vom 21. Mai 2008 eine Abmeldebestätigung der Gemeinde per 10. März 2008 zugestellt, was ebenfalls ein Indiz darstellt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt (mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden) nach Brasilien verschoben hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Beschwerde, sie wolle nur vorübergehend, für drei Monate, nach Südamerika reisen, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
Es ist somit (e contrario) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem 1. Dezember 2007 (Datum der Einstellung der Versicherungsleistungen) und dem 10. März 2008 in der Schweiz Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Am 10. März 2008 hat sie schliesslich ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und nach Brasilien verlegt.
Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der Schweiz im März 2008 aufgegeben hat und nach Brasilien gezogen ist, ist für die Ausrichtung einer ausserordentlichen Invalidenrente beziehungsweise einer Hilflosenentschädigung nicht von Bedeutung. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig dargelegt hat, bezieht sich der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 23bis Abs. 1 IVV lediglich auf Eingliederungsmassnahmen und ist somit im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Aus dem ärztlichen Attest von Dr. med. S._______ vom 24. Mai 2007, wonach der Wegzug der Beschwerdeführerin zu ihrem Vater nach Paraguay (nicht: Brasilien) einen gewissen positiven Einfluss auf deren Wohlbefinden haben
könnte, lassen sich deshalb keine Schlüsse zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten.
Die Beschwerdeführerin erfüllte somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zwischen dem 1. Dezember 2007 und März 2008 die Voraussetzung von Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG beziehungsweise von Art. 42 Abs. 1 IVG, wonach die ansprechende Person Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben muss. Insoweit ist die vorliegende Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese ihrerseits die Akten zur Gewährung der entsprechenden Versicherungsleistungen an die zuständige kantonale Stelle überweist.
Am 10. März 2008 ist jedoch die Beschwerdeführerin nach Brasilien gezogen, so dass ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche Voraussetzung von Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 AHVG beziehungsweise von Art. 42 Abs. 1 IVG, die insofern keinen Spielraum für eine anderweitige Auslegung belässt, nicht mehr erfüllt ist. Entsprechend besitzt die nunmehr in Brasilien wohnhafte Beschwerdeführerin fortan keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung, so dass die vorliegende Beschwerde insoweit abzuweisen ist.
Schliesslich indiziert auch die der Beschwerdeführerin am 5. Juli 2007 von der IV-Stelle des Kantons Bern erteilte falsche Auskunft hinsichtlich der Gewährung der Invalidenrente im Ausland keinen entsprechenden Anspruch auf Versicherungsleistungen, verlangt doch das Vertrauensprinzip namentlich - was vorliegend aufgrund des Verweises an die zuständige IV-Stelle nicht der Fall ist - dass eine solche Information vorbehaltlos erteilt worden ist (vgl. nur ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 680 f. mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die (aufgrund des teilweisen Durchdringens ihrer Begehren entsprechend ermässigten) Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 300.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Der Restbetrag von Fr. 100.- ist der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Die Verfügung vom 2. November 2007 wird aufgehoben und die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese die Akten zur Gewährung der gesetzlichen Versicherungsleistungen an die kantonale zuständige Stelle überweist.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Dominique Gross
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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