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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3189/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-3189/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3189/2006
Datum:05.05.2008
Leitsatz/Stichwort:Zuteilung zu den Prämientarifen
Schlagwörter : Betrieb; Prämie; Prämien; Klasse; Risiko; Betriebe; Bundes; Unterklasse; Recht; Einreihung; Prämientarif; Unfall; Rekurskommission; Verwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Basissatz; Urteil; Tarif; Stufe; Unterklassen; Grundlagen; Nettoprämie; Versicherung; Grundlagenblatt; Rückstellungen; ändig
Rechtsnorm: Art. 10 UVG ;Art. 109 UVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 58 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 61 UVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 90 UVG ;Art. 91 UVG ;Art. 92 UVG ;
Referenz BGE:107 V 203; 108 V 130; 112 V 206; 112 V 291; 112 V 316; 119 V 347; 121 II 384; 126 II 43; 126 V 344; 128 V 124; 130 II 449; 131 I 291; 131 V 107; 132 I 157; 133 V 42
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II I

C-3189/200 6 /f rj/fas

U r t e i l  v o m  5.  M a i  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),

Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli,

Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.

H._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA Schweizerische Unfallversicherungs-Anstalt, Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern, Vorinstanz.

Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung gültig ab 1.1.2007 (Einspracheentscheid vom 30.11.2006).

Sachverhalt:

A.

Die H._______ AG in Schüpfen befasst sich gemäss Handelsregistereintrag mit Planung und Ausführung aller mit einem Holzbaubetrieb in Zusammenhang stehenden Aktivitäten. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für das Berufsund Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betriebsteil A ist im Prämientarif der SUVA für die Berufsunfallversicherung der Klasse 41A „Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes (wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten) ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen“, der Betriebsteil B ist der Klasse 60F (Ingenieurund Architekturbüro) zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das alte BonusMalus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue BonusMalus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der Einführung des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen bzw. Unterklassenteile eingeführt. Der Betriebsteil A der H._______ AG wurde dem Unterklassenteil B0 „Holzbau, Zimmerei“ zugeteilt.

Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 reihte die SUVA die H._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2,53% auf 2,90% (Stufe 103 des neu anwendbaren 150-stufigen BUV-Grundtarifs) erhöht.

B.

Gegen die Neueinreihung des Betriebsteils A erhob die H._______ AG mit Datum vom 6. November 2006 Einsprache und bestritt die der Einreihung zu Grunde gelegten Werte. Mit Einspracheentscheid vom

30. November 2006 hiess die SUVA die Einsprache teilweise gut und reihte den Betriebsteil A in der Stufe 102 statt Stufe 103 ein, womit sich der Nettoprämiensatz auf 2,76% reduzierte. Die Einreihung in die Stufe 102 entspreche der Basiseinreihung von Betrieben mit gleichartigen Betriebsverhältnissen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab und erläuterte die Grundsätze des BMS 03, welche sich in wesentlichen Punkten vom BMS 95 unterschieden. Der Grund für die Prämienerhöhung von netto 2,53% auf netto 2,76% liege nicht im Risikoverlauf des Betriebes, sondern im Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03.

C.

Am 8. Dezember 2006 erhob die H._______ AG bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (im Folgenden: Rekurskommission UV) Beschwerde gegen die korrigierte Einreihung und beantragte sinngemäss, der Prämiensatz sei auf dem bisherigen Niveau zu belassen. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das Verhältnis von bezahlten Prämien und aufgelaufenen Schäden und kritisierte insbesondere die Höhe der Rückstellungen. Sie bestreite die Richtigkeit des Risikosatzes der Branche, der Einteilung ihres Betriebes in die Klasse bzw. Stufe sowie des Verwaltungskostenzuschlages von 11,5%.

D.

Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.

E.

Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom

9. Februar 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA am 24. April 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führte sie aus, die Rüge betreffend die Höhe der Verwaltungskostenzuschläge sei erst im Beschwerdeverfahren neu eingebracht worden und das Bundesverwaltungsgericht sei für die Beurteilung dieser Frage nicht zuständig, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten sei.

Zum Materiellen führte sie aus, der von der Beschwerdeführerin angeführte Prämienüberschuss könnte die Kosten, die ein einziger Fall mit Invaliditätsfolge auslösen würde, kaum decken und sei nicht als aussergewöhnlich hoch zu qualifizieren. Im Übrigen dienten die Nettoprämien nicht nur der Deckung der Kosten des einzelnen Betriebes, sondern auch dem Risikoausgleich und der Amortisation der Klasse. Weiter erläuterte die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze zur Berechnung der Rückstellungen, wofür jede Klasse einer von sieben Rückstellungsgruppen zugeteilt würde. Die Einreihung der Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2001 von der Rekurskommission UV überprüft worden (vgl. Urteil REKU 425/99 vom 5. April 2001). Die Rekurskommission UV sei zum Schluss gekommen, dass die Einreihung in die Klasse 41A unter Berücksichtigung besonderer Betriebsverhältnisse nicht unzulässig sei. Der Betrieb bleibe auch nach der

seither erfolgten Tarifrevision der Klasse 41A zugeteilt - und zwar in der Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei) - und es seien im Umfang von 30% besondere Betriebsverhältnisse (Klasse 18S, Unterklasse A4W, Verarbeitung von Holz in der Werkstatt) berücksichtigt. Im Übrigen habe eine Simulation des Prämiensatzes ergeben, dass der gleiche Prämiensatz auch im Falle einer Einreihung in die Klasse 18S anwendbar wäre. Der verfügte Nettoprämiensatz von 2,76% liege geringfügig unter dem gemäss dem BMS-03 errechneten Bedarfsatz des Betriebes.

F.

Innerhalb der bis zum 7. Juni 2007 angesetzten Frist, reichte die Beschwerdeführerin keine Replik ein.

G.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).

    2. Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb grundsätzlich zu bejahen.

    3. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die in Art. 109 UVG ausdrücklich genannten Tatbestände, was dazu führt, dass im Bereich der Prämien für die Unfallversicherung zwei verschiedene Rechtswege zu beachten sind. Massgebend ist nach der Rechtsprechung das Rechtsverhältnis, das heisst, es ist zu unterscheiden zwischen der Einreihung in den Prämientarif (bzw. in Klassen und Stufen) einerseits und der Prämienpflicht andererseits. Will ein Betrieb die Gesetzmässigkeit der vom Versicherer geforderten Prämien bestreiten, muss er gegen die Prämienabrechnung Einsprache und dann gegebenenfalls Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erheben (Krankenund Unfallversicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2000 Nr. U 396 S. 324 E. 3; vgl. auch BGE 112 V 206). Der Umstand, dass sich die Zuteilung eines Betriebes zu einer Klasse und Stufe des Prämientarifs auf die Prämienverpflichtung auswirkt, begründet keine generelle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Überprüfung von Prämienfragen (vgl. RKUV, a.a.O., E. 3b/aa).

Die von den Versicherern erhobenen Prämien bestehen aus einer dem Risiko entsprechenden Nettoprämie und Zuschlägen, unter anderem für die Verwaltungskosten (vgl. Art. 92 Abs. 1 UVG). Der Verwaltungskostenzuschlag ist ein Teil der Prämie, welcher zwar prozentual von der verfügten Nettoprämie abhängt, dessen Rechtsgrundlage hat indes nichts mit der in Art. 109 Bst. b UVG genannten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründenden „Einreihung in

die Stufen und Klassen“ zu tun. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht befugt, diesen Prämienzuschlag zu überprüfen (vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil Rekurskommission UV REKU 451/00 vom 6. September 2001 E. 11).

2.

    1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; zur Anwendung des VwVG im Verfahren vor der Rekurskommission UV siehe Art. 109 Abs. 2 UVG in der bis Ende Dezember 2006 gültigen Fassung). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.

    2. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).

    3. Soweit die Beschwerdeführerin die Einreihung in den Prämientarif bzw. den verfügten Nettoprämiensatz für das Jahr 2007 rügt, ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (siehe E. 1.3) kann jedoch auf die Rüge betreffend die Höhe des Verwaltungskostenzuschlages nicht eingetreten werden. Deshalb kann offen bleiben, ob einer gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungskostenzuschläge auch die formelle Rechtskraft entgegenstehen würde, weil diesbezügliche Rügen im Einspracheverfahren nicht vorgebracht worden sind. Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge betreffend die voraussichtlich im Jahr 2008 steigenden Prämien, da die Einreihung in den Prämientarif für das Jahr 2008 nicht zum Anfechtungsund Streitgegenstand gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichtes U 496/06 vom 3. Juli 2007 E.3, siehe auch Urteil der Rekurskommission UV vom 12. Januar 2001, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.91 E. 6 f.).

3.

Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).

    1. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130

      E. 4c/dd; vgl. auch VPB 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/Minh Son Nguyen (Hrsg.), Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).

    2. Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetzund Verfassungsmässigkeit überprüfen.

      Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein, in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In

      diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden

      ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom

      2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347

E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).

4.

Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG änderte die massgeblichen Vorschriften über die Einreihung in die Prämientarife (Art. 91 ff. UVG) nicht, so dass auch auf die vor Erlass des ATSG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann.

5.

Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.).

    1. Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.

    2. Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR

832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).

    1. Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.

    2. Neben diesen, im Gesetz explizite geregelten Prinzipien, müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.

      1. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission UV vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.

      2. Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinnoder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).

      3. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.

5.5 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie bedingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen diesen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer - nicht identischer - Betriebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten.

6.

Der SUVA steht bei der Bildung von Risikogemeinschaften - die vom Gesetz gefordert und Voraussetzung für risikogerechte Prämiendifferenzierungen sind (vgl. E. 5.2 hievor) - ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Die Einteilung in Klassen hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, die eine rechtsungleiche Behandlung der Versicherten ausschliessen. Ist ein Unterscheidungsmerkmal sachlich gerechtfertigt, so hält es auch vor dem Erfordernis der Rechtsgleichheit stand. Sachlich gerechtfertigt ist das Unterscheidungsmerkmal, wenn es sich auf eine wesentliche Tatsache stützt. Dabei hält Art. 92 Abs. 2 UVG namentlich fest, dass das Unterscheidungsmerkmal in der

Art und in den Verhältnissen des Betriebs zu suchen ist (BVGE 2007/27 E. 6 S. 322 f. mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung).

Nach welchen konkreten Risikogesichtspunkten im Einzelnen aber solche Risikogemeinschaften zusammenzufassen sind, wird durch die Grundsätze der Gegenseitigkeit (Art. 61 UVG) und der Rechtsgleichheit nicht determiniert. Dies kann innerhalb so weit gesteckter Grenzen auf unterschiedliche Arten geschehen. Bei der Bestimmung der für die Zuteilung wesentlichen Kriterien ist auch der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten, wonach das gewählte Element nicht zu einem derart hohen Verwaltungsaufwand führen darf, dass ein unverhältnismässig grosser Anteil der Prämien für die Kosten der Verwaltung verwendet wird. Es wird also unter Umständen ein gewisser Schematismus notwendig, da auf relativ einfache und praktikable Unterscheidungskriterien abzustellen ist, selbst wenn daraus eine gewisse Rechtsungleichheit erwachsen kann (vgl. BGE 131 I 291

E. 3.2, 112 V 283 E. 4b; SVR 1995 KV Nr. 60; JÖRG PAUL MÜLLER,

Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 402 f.); allerdings muss die der Verwaltung geschaffene Erleichterung die in einzelnen Fällen erfolgende Abweichung von der Rechtsgleichheit aufwiegen (BEATRICE WEBER-DÜRLER, Verwaltungsökonomie und Praktikabilität im Rechtsstaat, Schweizerisches Zentralblatt für Staatsund Gemeindeverwaltung [ZBl] 87/1986, S. 212 f.; BGE 107 V 203 E. 3a). Auch wenn neben der von der SUVA gewählten Lösung andere Einteilungen vorstellbar sind, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass diese ihren Ermessensspielraum überschreitet (siehe auch E. 3.2 hievor).

Ideal wäre es, wenn jeder Betrieb für sich eine Risikogemeinschaft bilden könnte. Da aber ein einzelner Betrieb meist zu wenig schlüssige Risikostatistiken aufweist, müssen mehrere Betriebe zu Risikogemeinschaften zusammengefasst werden. Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, denn das Risiko eines Berufsunfalls mit Invaliditätsfolge verwirklicht sich beispielsweise durchschnittlich pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte (siehe Prämienbemessung Berufsund Nichtberufsunfallversicherung, Informationsbroschüre SUVA, Nr. 2736.d - 2007 [im Folgenden: SUVA-Broschüre Prämienbemessung], S. 4). In der Realität existieren jedoch keine völlig identischen Betriebe, weshalb jede Zusammenfassung von Betrieben zu einer Risikogemeinschaft gewisse Schematisierungen mit sich bringt. Dies liegt allerdings in der

Natur der Sache begründet. Bei Betrachtung eines konkreten Betriebs sind somit in den meisten Fällen gewisse Merkmale anzutreffen, die sich bei anderen Betrieben der gleichen Gemeinschaft nicht oder anders ausgestaltet finden (BVGE 2007/27 E. 6 S. 323).

7.

Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif des Betriebsteils A. Die Beschwerdeführerin rügt pauschal alle Grundlagen, auf welchen diese Einreihung beruht, so auch die Einteilung in die Klasse 41A.

    1. Die Rekurskommission UV hat in ihrem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 425/99 vom 5. April 2001 die Klassenzuteilung im Hinblick auf die Einreihung in den Prämientarif BUV für das Jahr 1999 einlässlich geprüft. Dabei hat sie festgestellt, dass die Arbeiten, welche die Beschwerdeführerin ausübt, grundsätzlich überwiegend unter diejenigen Tätigkeiten fallen, welche Betriebe der Klasse 41A üblicherweise ausführen. Die Zuteilung in die Klasse 41A sei deshalb korrekt (E. 6d).

    2. Im Hinblick auf die Einführung des BMS 03 wurde die Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen) detaillierter in branchenspezifische Unterklassen gegliedert (Akt. 8/1).

      1. Bis Ende 2006 war die Klasse 41A in drei Unterklassen aufgeteilt: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten im Bauhauptgewerbe ausführen; Unterklasse S, Einsatz von Arbeitnehmern des Bauhauptgewerbes in der Tourismusbranche während der Wintersaison; Unterklasse T, Grossbaustellen Untertagbau. Die Unterklasse A war zudem in sechs Unterklassenteile gegliedert: A0 Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt; A4B Gartenbau; A4C Gärtnerarbeiten, Landbau; A4E Herstellen von Bauelementen aus Beton; A4K Allroundarbeiten im Bauhauptgewerbe; A4U Betrieb des Bauhauptgewerbes mit separat erfassten Untertagbaustellen (Wegleitung zur Einreihung der Betriebe in den Prämientarif der SUVA [im Folgenden: PrämienWegleitung] 2006).

      2. Seit dem 1. Januar 2007 werden neu die folgenden vier Unterklassen unterschieden: Unterklasse A, Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführen; Unterklasse B, Holzbau, Zimmerei; Unterklasse C, Gartenbauarbeiten; Unterklasse T, Grossbaustellen Untertagbau. Die Unterklasse B besteht nur aus einem Unterklassenteil, B0, Holzbau, Zimmerei (Prämien-Wegleitung 2007).

        Gegenüber der bis Ende 2006 geltenden Klasseneinteilung wurde demnach insbesondere der mit dem Bauhauptgewerbe verbundene Bereich Holzbau, Zimmerei spezifischer erfasst und in einer eigenen Unterklasse verselbständigt.

      3. Die Beschwerdeführerin bietet Leistungen aus verschiedenen Fachgebieten der Holzverarbeitung an (Schreinerei, Fensterbau, Zimmerei, Wintergärten, Holzleimbau, BSB-Bindersystem, Parkett; vgl. Handelsregistereintrag sowie die Angaben auf der Homepage, www....). Die SUVA hat sie in der Unterklasse B0 (Holzbau, Zimmerei) der Klasse 41A eingereiht, wobei im Umfang von 30% besondere Betriebsverhältnisse berücksichtigt wurden. Für diesen Anteil wurden die Werte der Klasse 18S (Schreinereien), Unterklasse A4W (Verarbeitung von Holz in der Werkstatt) herangezogen.

      4. Nach den Einreihungsregeln der SUVA erfolgt die Zuweisung einer Risikoeinheit zur Klasse, zur Unterklasse und zum Unterklassenteil aufgrund der erhobenen Betriebsmerkmale. Massgebend für die Zuweisung sind diejenigen Merkmale, die (exklusive Administration) überwiegende Anteile haben (Prämien-Wegleitung 2007, Grundsätze BUV, Einreihungsregeln, Basis-Einreihung).

        Dem Unterklassenteil B0 (Holzbau, Zimmerei) der Klasse 41A werden Betriebe zugeteilt, die vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Arbeiten ausführen: „Ausführen von Rohholzarbeiten: Herstellen und/ oder Aufrichten bzw. Versetzen von Fachwerken, von Bauelementen, wie Trägern, Bindern, Wänden usw., von Treppen, Betonschalungen, Bauund Lehrgerüsten usw., Anschlagen von Fas-, bzw. Krallentäfer und von Deckenverkleidungen sowie Verlegen von Riemenböden, sofern diese Ausbauarbeiten in Verbindung mit Holzrohbauarbeiten ausgeführt werden.“ Demgegenüber werden Betriebe in die Klasse 18S (Schreinereien) zugeteilt, „welche industriell oder handwerklich Schnittholz, Holzwerkstoffe und Halbfabrikate zu Halbfertigoder Fertigprodukten vorwiegend für den Wohnund Baubedarf oder andere Bedürfnisse verarbeiten und solche Produkte auf der Baustelle anschlagen bzw. montieren.“ Wird das Holz (nur) in der Werkstatt zu Produkten für Wohn-, Baubedarf und andere Bereiche verarbeitet, wird

        der Betrieb dem Unterklassenteil A4W zugeteilt (Prämien-Wegleitung 2007, Einreihungsregel BUV, Klasse 41A und 18S).

      5. In ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin in keiner Weise, weshalb die Zuteilung zur Klasse 41A, Unterklassenteil B0 (Holzbau, Zimmerei) unrichtig sein soll. Insbesondere behauptet sie nicht, die von ihr ausgeführten Arbeiten seien nicht überwiegend dem Bereich Holzbau/Zimmerei zuzuordnen. Aufgrund der Akten und des Internetauftrittes der Beschwerdeführerin besteht auch kein Anlass zur Annahme, ihr Tätigkeitsgebiet habe sich in den letzten Jahren dermassen verändert, dass die frühere Klassifikation - welche des Übrigen von der Rekurskommission überprüft worden war - als Betrieb mit Schwerpunkt Holzbau/Zimmerei im Bereich des Bauhauptgewerbes, der zusätzlich - aber nicht überwiegend - Schreinerei-Arbeiten in der Werkstatt ausführt, deshalb nicht mehr zutreffend sein könnte.

7.3 Die Zuteilung des Betriebsteils A in die Klasse 41A der Beschwerdeführerin, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, zumal bei der Prämienfestsetzung auch die besonderen Betriebsverhältnisse miteinbezogen werden.

8.

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass im Rahmen der Berechnungen des Nettoprämiensatzes anhand des BMS 03 ihr individueller Prämienüberschuss nicht berücksichtigt werde und kritisiert die hohen Rückstellungen sowie den Risikosatz der Branche. Bevor auf diese Rügen im Einzelnen eingegangen werden kann, sind daher die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämie führen, zu erläutern (vgl. dazu auch Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 5 f.).

    1. Per 1. Januar 1995 hat die SUVA in der Klasse 41A ein BonusMalus-System eingeführt, das bei der Prämienbemessung - neben den allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft - auch die mit jedem individuellen Betrieb gemachten Erfahrungen berücksichtigt (siehe dazu das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil der Rekurskommission UV REKU 425/99 vom 5. April 2001 E. 7). Per 1. Januar 2003 hat die SUVA dieses System gewissen Änderungen unterzogen und die für die Prämienbemessung massgebenden Faktoren neu festgesetzt (so genanntes BMS 03). Das BMS 03 gilt für die Klasse 41A seit dem 1. Januar 2007.

      1. Unter das BMS 03 fallen Betriebe mit einer so genannten Basisprämie zwischen Fr. 30'000 und 1,8 Mio. Franken. Betriebe, die diese Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum Basissatz ihrer Risikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet das Betriebsvolumen die 1,8 Mio. Franken, wird die Erfahrungstarifierung 03 angewendet.

      2. Die massgebende Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation der kumulierten Lohnsumme der letzten sechs Jahre mit dem für das Einreihungsjahr bestimmten Basissatz. Die Beschwerdeführerin weist mit einer kumulierten Lohnsumme 2000-2005 von Fr. 14'160'400 und einem Basissatz von 2.76% (vgl. nachfolgende E. 8.2) eine Basisprämie von Fr. 390'827 auf (siehe Grundlagenblatt BUV 2007, Ziff. 1 und 4.1). Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des BMS 03.

    1. Das BMS 03 geht - wie bereits das BMS 95 - von einem Basissatz aus, der für jede Branche bestimmt wird. Es handelt sich um jenen Prämiensatz, zu dem die gleichartigen Betriebe (unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Betriebsverhältnisse) eingereiht werden, wenn sie weder einen Bonus noch einen Malus verzeichnen bzw. wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist. Der Basissatz entspricht dem Risikosatz der Branche unter Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen zuzüglich eines Amortisationssatzes, in welchem die Verluste oder Gewinne der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden (vgl. Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d, Erläuterung zum Grundlagenblatt [im Folgenden: Erläuterung Grundlagenblatt] Ziff. 3.1).

      Der für die Beschwerdeführerin anwendbare Basissatz wurde unter Berücksichtigung der besonderen Betriebsverhältnisse ermittelt, das heisst, es kommt im Verhältnis 70% zu 30% der Basissatz der Klasse 41A und der Klasse 18S zur Anwendung. Für den Unterklassenteil B0 der Klasse 41A gilt ein Basissatz von 3.36%, für den Unterklassenteil A4W der Klasse 18S ein Basissatz von 1.265% (siehe Rahmenbedingungen Bonus-Malus-System BMS 03 der Klasse 41A bzw. der Klasse 18S, gültig für die Prämien 2007 [im Folgenden: Rahmenbedingungen Klasse 41A bzw. Klasse 18S]). Daraus ergibt sich ein Satz von 2.7315%. Der Basissatz entspricht dem nächstliegenden Tarifsatz im BUV-Grundtarif und beträgt demnach 2,76% (siehe Ziff. 3.1 und 4.1 Grundlagenblatt).

      Der Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in diesem Betrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Taggelder, andererseits Rentenkapital) mit den Kosten der Branche für die entsprechenden Leistungen verglichen werden. Die in Berücksichtigung der Betriebsgrösse und der Leistungsart kredibilisierten Werte des Betriebs können zu einer Abweichung vom Basissatz führen (siehe Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 3 sowie nachfolgende E. 8.3).

    2. Im Einzelnen wird die Prämienbemessung wie folgt vorgenomen:

      1. Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Erfahrungen sind der Gesamtaufwand für Heilkosten und Taggelder sowie derjenige für die Renten während einer Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Dabei werden die pro Fall anzurechnenden Kosten limitiert auf Fr. 27'000 für Heilkosten und Taggelder, für das Rentenkapital auf Fr. 320'000. Die Kosten von Berufskrankheiten und Regressfällen werden nicht berücksichtigt (vgl. Grundlagen und Anwendung von BMS 03 [in: Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d] sowie Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 2).

        Der für das BMS 03 massgebende Gesamtaufwand besteht aus den bereits angefallenen Unfallkosten und den Rückstellungen für die zu erwartenden zukünftigen Kosten dieser Fälle. Die Höhe der möglichen künftigen Kosten wird anhand von Rückstellungsgruppen ermittelt, welchen die Tarifklassen zugeteilt sind. Anhand der Rückstellungsgruppen wird der Bedarf an Heilkosten und Taggeldern pro anerkannten Fall berechnet und entsprechend der Anzahl konkret aufgetretener Fälle dem Betrieb zugeordnet. Bei den Renten wird ebenfalls auf der Ebene der Rückstellungsgruppen der kollektive Bedarf in Prozenten der Nettoprämien berechnet und entsprechend den Nettoprämien dem Betrieb zugeordnet.

        In zeitlicher Hinsicht ist für die Bemessung der massgebenden Kosten das Unfalljahr massgebend und nicht das Jahr, in welchem die Kosten anfallen (wie im BMS 95). Das bedeutet, dass alle in einem Fall entstehenden Kosten dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat, angerechnet werden, auch wenn sie erst in nachfolgenden Jahren effektiv anfallen.

        Im Unterschied zum BMS 95 ist die Anzahl Unfälle grundsätzlich kein

        Bemessungsfaktor mehr. Indirekt spielt die Unfallzahl nur noch eine Rolle bei der Zuteilung der Rückstellungen, welche pro Fall berechnet werden (siehe zuvor). Auch wurde der individuelle Risikoausgleich (Verhältnis der in der Vergangenheit bezahlten Prämien zu den Kosten eines konkreten Betriebs) mit dem BMS 03 abgeschafft.

      2. Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der soeben beschriebene BMS-relevante Aufwand entsprechend der Aussagekraft dieser Betriebsdaten berücksichtigt. Bei kleineren Betrieben verwirklicht sich das versicherte Risiko in der Regel nicht während der massgebenden Beobachtungsperiode. Das Risiko eines Unfalls mit Invaliditätsfolge tritt beispielsweise pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte ein, weshalb bei einem Betrieb von zehn Beschäftigten etwa alle 100 Jahre ein solcher Unfall zu erwarten wäre (siehe SUVA-Broschüre Prämienbemessung, S. 4).

        Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3, in der auch die Formeln zur Berechnung des Risikosatzes des Betriebes und der Branche sowie der Kredibilität abgedruckt sind).

        Bei den Vergleichen zur Branche sind bei einem Betrieb mit besonderen Betriebsverhältnissen - wie bei der Ermittlung des Basissatzes (E. 8.2 hievor) - jeweils die Daten der anwendbaren Klassen bzw. Unterklassenteilen entsprechend dem Anteil der berücksichtigten besonderen Betriebsverhältnisse massgebend. Im Fall der Beschwerdeführerin kommen deshalb die Werte der Klasse 41A (Unterklassenteil B0) und der Klasse 18S (Unterklassenteil A4W) im Verhältnis 70% zu 30% zur Anwendung.

      3. Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2000-2005 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 199'807 (Ziff. 2 Grundlagenblatt). Der Risikosatz in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 1.4110%, derjenige der Branche 1.1824%. Diese Differenz von 0.2286% wird mit dem Faktor Kredibilität (vorliegend 0.813) und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz (2.76% : 2.5956% = 1.0633%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein

        Zuschlag zum Basissatz von 0.1976% (vgl. Ziff. 3.3 Grundlagenblatt, Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A und Klasse 18S).

      4. Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand - welcher im Fall der Beschwerdeführerin nur aus den Rückstellungen besteht - in der gleichen Periode (von 2000-2005) Fr. 73'844 (Ziff. 2 Grundlagenblatt). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.5215%, während derjenige der Branche bei 0.9283% liegt. Die Multiplikation der Differenz von - 0.4068% mit der Kredibilität von

0.394 und dem Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0633%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.1704% (Ziff. 3.4 Grundlagenblatt, Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A und Klasse 18S).

8.3.5 Die Summe der kredibilisierten Zuund Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt, wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes im Vergleich zum Vorjahr aber auf vier Stufen beschränkt ist (Ziff. 4.2 Erläuterung Grundlagenblatt).

Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz von 2.7872% (Ziff. 3.5 Grundlagenblatt). In der Stufe 102 beträgt der Nettoprämiensatz 2.76%, in der Stufe 103 2.90%. Da der Bedarfssatz im vorliegenden Fall näher bei 2.76% liegt, wurde der Betrieb in die Stufe 102 eingereiht. Die Erhöhung gegenüber dem im Jahr 2006 gültigen Nettoprämiensatz von 2.53% (welcher gemäss dem hier anwendbaren BUV Grundtarif zwischen Stufe 100 und 101 liegt) erreicht die maximal mögliche Veränderung demnach nicht.

    1. Das Gesetz und die Verfassung verbieten die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der einzelnen Betriebe mit berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht, wenn der Grundsatz der Solidarität und das Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im hier zur Diskussion stehenden Tarif erfüllt, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen Risikogemeinschaft unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizite vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2 UVG). Signifikant

      nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden Wert können als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden Betrieb berücksichtigt werden. Dadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern auch der betreffende Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen profitieren (vgl. RKUV 2004 Nr. U 525

      S. 549 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 112 V 316 E. 3 und 5c).

      Die Rekurskommission UV hatte bereits in zahlreichen Urteilen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich der Berufsunfallversicherung bejaht, was auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde (vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 S. 50 E. 2c; SVR 2003 UV Nr. l E. 3 [= RKUV 2002 Nr. U 464]; RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 E. 4.3.1, 2004 Nr. U 525 und U 526 S. 549 ff.; siehe

      auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 118/04 vom 15. Juni 2005, E. 3.3.2).

      Die Rekurskommission UV war der Ansicht, dass das BMS 03 gegenüber dem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringe - und zwar sowohl unter den Aspekten der Solidarität und der Risikogerechtigkeit als auch hinsichtlich des Versicherungsprinzips. Zum Einen würden kleinste bzw. kleinere Betriebe grundsätzlich nur noch zum Basissatz eingereiht, so dass sie nicht mehr zufallsabhängigen Prämienschwankungen ausgesetzt seien. Mit der neu eingeführten Kredibilisierung werde aber auch die Aussagekraft der zur Prämienbemessung beigezogenen Faktoren erhöht; insbesondere würden kleinere Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren von nahe 0 aufweisen, weshalb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung gemäss BMS 03 nicht weit vom Basissatz abweichen könne. Aber auch bei etwas grösseren bzw. mittleren Betrieben werde der Kredibilitätsfaktor stets unter 1 bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur abgeschwächt auswirken könnten. Weitere Faktoren, wie die einheitliche Limitierung der berücksichtigten Kosten würden ebenfalls zu einer grösseren Aussagekraft des Bedarfssatzes eines Betriebs beitragen. Zudem habe die SUVA beispielsweise mit der Vereinheitlichung der Beobachtungsperioden (sechs Jahre sowohl für die Heilkosten und Taggelder wie auch für die Renten) und dem Weglassen einzelner Bemessungsfaktoren (wie Anzahl Unfälle oder individueller Risikoausgleich)

      die Berechnung im BMS 03 vereinfacht und damit auch die Nachvollziehbarkeit verbessert. Das Vorgehen der SUVA entspreche überdies allgemein anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik (vgl. die in Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7 zitierte Fachliteratur). Die statistische Aussagekraft des Resultats der BMS-Berechnungen sei zwar zwangsläufig noch beschränkt. Es sei aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Abweichungen vom Basissatz sowohl gegen unten als auch gegen oben über die Zeit einen gewissen Ausgleich schaffen

      (a.a.O. [VPB 69.73] E. 7 mit Hinweisen).

      Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, von der Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das BonusMalus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS-03, grundsätzlich zulässig ist, abzuweichen.

    2. Gestützt auf die festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit des BMS

03 ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen noch Folgendes auszuführen:

Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, dass die von ihr in den Jahren 2000-2005 bezahlten Prämien weit höher seien als die in der gleichen Zeit aufgelaufenen Schäden. Soweit die Prämienüberschüsse bei den Rückstellungen nicht berücksichtigt würden, seien wohlerworbene Rechte tangiert. Im Übrigen bestreite sie auch die Werte der Rückstellungen und den daraus berechneten Risikosatz der Branche.

      1. Die Beschwerdeführerin ist zunächst auf das Versicherungsprinzip hinzuweisen, welchem inhärent ist, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten finanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe - von Gesetzes wegen - nach Massgabe ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzureihen (vgl. E. 5.1 ff. hievor). Mit einem Bonus-MalusSystem können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben. Prämienüberschüsse können demnach keine wohlerworbenen Rechte begründen (vgl. auch die Ausführungen der Rekurskommission UV im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil REKU 425/99 vom 5. April 2001 E.12). Der als Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 erachtete Umstand, dass der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (vgl. E. 8.3.2 hievor) mehr Gewicht zugemessen wird und damit zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert werden, bedeutet für einen Betrieb zwangsläufig, dass Bonus (oder Malus) in der Regel geringer ausfallen. Dies ist allerdings nicht zu kritisieren.

        Im Übrigen vermag - worauf die SUVA in ihrer Vernehmlassung zu Recht hinweist - ein Prämienüberschuss von Fr. 233'262 bereits allfällige Kosten, die ein einziger Unfall mit Invaliditätsfolge auslösen würde, kaum zu decken und ist daher auch nicht aussergewöhnlich hoch (vgl. RKUV 2005 U 561 S. 400 E. 5.2.2).

      2. Die Beschwerdeführerin kritisiert die beim BMS-relevanten Aufwand berücksichtigten Rückstellungen, jedoch ohne diese Rüge zu substantiieren. Zu den Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung betreffend die konkrete Berechnung hat sie sich nicht vernehmen lassen. Es sind vorliegend keine Anzeichen ersichtlich, dass die SUVA die Rückstellungen nicht gesetzesund tarifkonform vorgenommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin den Grundsatz, wonach Rückstellungen vorgenommen werden, im Allgemeinen bestreiten will, sei sie darauf hingewiesen, dass das Gesetz die Versicherer verpflichtet, Rückstellungen anzulegen. Diese dienen der Sicherstellung sowohl der kurzfristigen Leistungen (Art. 90 Abs. 1 UVG, Art. 110 UVV) als auch der Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen (Art. 90 Abs. 2 UVG). Die Rückstellungen sind Teil des Versicherungsaufwands und müssen durch die Prämien finanziert werden (vgl. auch E. 8.3.1 hievor und RKUV 2005 U 561 S. 400

        E. 5.2.2).

      3. Der Grund für die von der Beschwerdeführerin kritisierten Prämienerhöhung liegt im Wechsel des BMS 95 zum BMS 03. Die mit der Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems allenfalls einhergehende Prämienerhöhung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung der Bemessungsfaktoren hat in der Regel auch eine Ände-

rung der Einreihung zur Folge. Es handelt sich dabei um eine unvermeidliche Folge der der SUVA im Tarifbereich zustehenden Regelungsbefugnis. Andernfalls könnte eine einmal in Kraft gesetzte Tarifregel nicht mehr abgeändert werden. Die Rekurskommission UV - und diese Rechtsprechung ist zweifellos weiterzuführen - hat des Übrigen durch die Einführung neuer Tarifregeln bedingte Prämienerhöhungen bereits akzeptiert (vgl. Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.; unveröffentlichte Urteile der Rekurskommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 10 und REKU 592/04 vom 18. November 2005 E. 5 f.).

Eine aus der Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems resultierende Prämienerhöhung muss jedoch verhältnismässig sein. Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls eine Prämienerhöhung von 20% noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom

13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12, vgl. auch unveröffentlichtes Urteil REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 13 mit Hinweisen, in welchem eine Prämienerhöhung von rund 21.5% aufgrund einer Tarifänderung als nicht unverhältnismässig erachtet wurde). Im vorliegenden Fall beträgt die Erhöhung der Nettoprämie von 2.53% auf 2.76% weniger als 10%, weshalb sie nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann.

8.6 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen betreffend die Einreihung im Prämientarif ihres Betriebsteils A als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. November 2006 zu bestätigen.

9.

    1. Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem

      Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.

    2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. ... Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Johannes Frölicher Susanne Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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