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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-2875/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts C-2875/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-2875/2006
Datum:01.09.2008
Leitsatz/Stichwort:Invalidenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Rente; Bundes; Recht; Vorinstanz; Unterbringung; Beschwerde; Psychiatrie; Massnahme; Krankenhaus; Beschwerdeführers; Quot;; Verfügung; Sistierung; Bundesverwaltungsgericht; Psychotherapie; Klinik; Gericht; Anspruch; Einsprache; Rechtsprechung; Massnahmevollzug; Freiheitsentzug; Urteil; Anspruchs; Fassung; Zeitpunkt; Rentensistierung; Eidgenössische
Rechtsnorm: Art. 13 MVG;Art. 21 ATSG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:113 V 273; 116 V 323; 130 V 1; 130 V 329; 133 V 1
Kommentar:
-, ATSG- Zürich Basel Genf , Art. 82 ATSG, 2003
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II I C-2875/200 6

{T 0/2}

U r t e i l  v o m  1.  S e p t e m b e r  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),

Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Susanne Genner.

G._______,

vertreten durch Berufsbetreuer S._______, Beschwerdeführer,

gegen

  1. Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

    Invalidenversicherung.

    Sachverhalt:

    A.

    Der am 14. August 1961 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität war von Herbst 1989 bis August 1993 als Lehrbeauftragter für Klavierimprovisation an der Jazzschule Luzern tätig (vgl. Formular E 207, act. 3 S. 2). Nach seiner Ausweisung aus der Schweiz (Datum unbekannt) arbeitete der Beschwerdeführer als freischaffender Musiklehrer in Deutschland (vgl. Fragebogen für den Versicherten [EU] vom 16. März 2004, unterzeichnet am 6. April 2004 [act. 19], sowie Fragebogen

    für Selbständigerwerbende vom 3. Juni 2004, unterzeichnet am 11.

    Juni 2004 [act. 20]). Vom 15. September 1999 bis 9. November 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Selbstund Fremdgefährdung unter dem Verdacht auf eine akute Psychose im Krankenhaus N._______, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums K._______, stationär behandelt, nachdem er eine ehemalige Klavierschülerin belästigt hatte. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 11. November 1999 (act. 26) diagnostizierten die Dres. med. J._______ und U._______ eine wahnhafte Störung (ICD 10: F 22.0) und empfahlen die weiterführende Behandlung in einer Tagesklinik. Ein beim Landgericht K._______ eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 13. März 2000 wegen Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers eingestellt (siehe Urteil des Landgerichts W. _____ vom 5. Februar 2003, act. 33 S. 6).

    B.

    Nach Angaben der Dres. F. ___ und P. ____, Klinik für Forensische Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______, wurde der Beschwerdeführer am 2. März 2002 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Bezirkskrankenhauses L._______ untergebracht (vgl. Fachärztliche Stellungnahme zu den Fragen des Gerichts vom 21. Februar 2003, act. 16 S. 2). Mit Urteil des Landgerichts W. _____ vom

    5. Februar 2003 (act. 33) wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus als Massregelvollzugsbehandlung nach § 63 des deutschen Strafgesetzbuchs angeordnet bzw. die Rechtmässigkeit der am 2. März 2002 erfolgten Massnahme erkannt (vgl. act. 33 S. 13). Das Gericht erachtete die objektiven Tatbestände des erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit versuchtem schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung als erfüllt, erkannte jedoch den Beschwerdeführer als schuldunfähig im Zeitpunkt der Tatausführung, da dieser infolge einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkereis unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen (vgl. act. 33 S. 11).

    C.

    Mit Gesuch vom 24. Juni 2003 (act. 1), eingegangen beim deutschen Versicherungsträger am 14. Oktober 2003, beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Betreuer S._______ (vgl. act. 2), eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung. Dr. med. O._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom medizinischen Dienst der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) bestätigte mit Bericht vom 30. Juni 2004 (act. 22) und zugehörigem Exposé vom 30. Juni 2004 (act. 21) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit dem 2. März 2002. Auf entsprechende Nachfrage der Vorinstanz gab er mit Bericht vom 22. Oktober 2004 (act. 29) an, bereits ab 1999 habe eine Teilarbeitsunfähigkeit von 20% bestanden. Er stützte sich dabei auf den von den Dres. F. ____ und P. ___ unterzeichneten Bericht der Klinik für Forensische Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ vom 21. Februar 2003 (act. 16) sowie auf zwei Berichte des Krankenhauses N._______, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums K._______, unterzeichnet am 11. November 1999 von den Dres. med. J._______ und U._______ (act. 26) bzw. am 7. Dezember 1999 von den Dres. med. J._______ und Y. ___ (act. 27).

    D.

    Am 25. April 2005 legte die Vorinstanz das Gutachten von Dr. med. T. ___, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychoanalyse, Gesundheitsamt K._______, vom 7. März 2000 (act. 43) sowie das Gutachten von Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Forensische Psychiatrie (DGPPN), vom 27. April 2002 Dr. med. O._______ vom medizinischen Dienst zur Beurteilung vor. Der Arzt äusserte sich mit Bericht vom 8. Mai 2005 (act. 46) dahingehend, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Versicherte zur Tatzeit nicht urteilsfähig gewesen sei; zur Arbeitsunfähigkeit würden sie dagegen kaum etwas aussagen.

    E.

    Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen erachtete die Vorinstanz die Wartezeit am 15. September 1999 als eröffnet bei einem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20% bzw. von 100% ab 2. März 2003 (vgl. act. 47). Mit Verfügung vom 24. Mai 2005 (act. 49) stellte sie den Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juni 2002 und auf eine ganze Rente ab 1. September 2002 fest und ordnete sinngemäss die Sistierung der Rente seit Anspruchsbeginn an mit der Begründung, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. März 2002 in Haft.

    F.

    Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

    10. Juni 2005 (act. 50), der Post übergeben am 12. Juni 2005, Einsprache erheben und sinngemäss beantragen, die Rente sei seit Anspruchsbeginn auszurichten, da zu keiner Zeit eine Inhaftierung, sondern eine Unterbringungsmassnahme zur Behandlung der psychischen Erkrankung vorgelegen habe. Zum Beweis legte er eine Bescheinigung des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ vom 17. Mai 2004 betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik für Forensische Psychiatrie vor. Zudem reichte er zwei Berichte der Dres. F. _____, R._______ und H._______, Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______, vom 11. Mai 2004 und vom 9. Februar 2005 betreffend den Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers ein.

    G.

    Mit Einspracheergänzung vom 8. Juni 2006 (act. 53) liess der Beschwerdeführer mitteilen, er sei am 14. April 2006 aus dem Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin entlassen worden. Zum Beweis legte er auszugsweise den Beschluss des Landgerichts W. ____ vom 5. April 2006 vor, wonach die weitere Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts W._______ vom 5. Februar 2003 zur Bewährung ausgesetzt wurde.

    H.

    Mit Einspracheentscheid vom 11. August 2006 (act. 56) hiess die Vorinstanz die Einsprache teilweise gut und verfügte die Auszahlung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2006 (vgl. Verfügung vom 27. Juli 2006, act. 55).

    I.

    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. August 2006 liess der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch S._______, mit Eingabe vom 22. August 2006, der Post übergeben am 23. August 2006, bei der

    Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben und vorbringen, zumindest ab 5. Februar 2003 sei der Beschwerdeführer nicht mehr in Haft, sondern in Heilbehandlung untergebracht gewesen. Neu liess er eine Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Stadt L._______ vom 19. November 2004 einreichen.

    J.

    Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, während der Beschwerdeführer sich nicht mehr vernehmen liess.

    K.

    Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben. Die an den Vertreter des Beschwerdeführers adressierte Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30. März 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).

      2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

        Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

      3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom

        6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.

      4. Die am 23. August 2006 der Post übergebene Beschwerde wurde fristgerecht gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 60 ATSG eingereicht. Auch die Formerfordernisse im Sinn von Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

    2.

      1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).

      2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).

    3.

    Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid vom 11. August 2006 zu Recht die Ausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. April 2006 und nicht, wie vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. August 2006 implizit beantragt, mit Wirkung ab 1. Juni 2002 verfügt hat. Gemäss Lehre und Rechtsprechung umfasst der Streitgegenstand das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (ALFRED

    KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403). Gemäss der Dispositionsmaxime, welche im Verfahren auf Gesuch hin grundsätzlich zur Anwendung kommt (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 103, 104), wird der Streitgegenstand durch die Parteibegehren definiert (a.a.O. Rz. 403, 405). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Sistierung der Rente, nicht jedoch die Höhe des Anspruchs oder der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns angefochten. Das Begehren des Beschwerdeführers lautet sinngemäss auf Auszahlung der Rente, wie sie von der Vorinstanz berechnet worden ist, ab 1. Juni 2002. Der Anspruchsbeginn und die Höhe der Rente werden somit vom Streitgegenstand nicht umfasst. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern und qualitativ nicht verändern darf (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 405). Da bereits im Einspracheverfahren weder der Beginn des Anspruchs noch dessen Höhe vom Beschwerdeführer bestritten wurde, würde eine Überprüfung dieser Punkte durch das Bundesverwaltungsgericht den Streitgegenstand qualitativ verändern. Dieser umfasst somit lediglich die Frage der Rechtmässigkeit der Rentensistierung ab 1. Juni 2002.

    Der mit Beschwerde vom 22. August 2006 vorgebrachte Einwand, der Beschwerdeführer sei zumindest ab 5. Februar 2003 nicht mehr in Haft, sondern zur Heilbehandlung untergebracht gewesen, wird vorliegend als Eventualantrag behandelt. Der Streitgegenstand wird somit durch dieses Vorbringen nicht berührt.

    4.

    Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen.

      1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

      2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).

        1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.

        2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Da im vorliegenden Fall der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 strittig ist (vgl. E. 3 vorstehend), sind bis zum 31. Dezember 2002 die Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) massgeblich. Ab 1. Januar 2003 sind zusätzlich die Bestimmungen des ATSG und der ATSV anwendbar.

        3. Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 21. März 2003 sowie der IVV vom 21. Mai 2003 in Kraft getreten (4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859). Somit ist für den Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129

    bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).

    5.

    Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, die Rente ab 1. Juni 2002 zu sistieren, im Einspracheentscheid vom 11. August 2006 folgendermassen: Aufgrund einer ausgesprochenen Haftstrafe im Sinne eines angeordneten Massnahmevollzugs in einer psychiatrischen Anstalt ab dem 2. März 2002 habe sie gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG in Verbindung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Rentensistierung bei angeordnetem Massnahmevollzug die zugesprochenen Leistungen nicht ausbezahlt. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2006 ergänzte sie ihre Begründung dahingehend, für die Rentensistierung im Falle eines über die Dauer der ausgesprochenen Strafe hinausgehenden oder ohne eine solche angeordneten Massnahmevollzugs genüge es gemäss Urteil des EVG vom 30. Juni 1997 in Sachen D. W., dass die Sozialgefährlichkeit des Betroffenen die Massnahme notwendig mache.

      1. Im Folgenden ist zu prüfen, auf welcher Grundlage die Vorinstanz allenfalls berechtigt war, die Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zu sistieren. Da zu diesem Zeitpunkt das ATSG noch nicht in Kraft stand, sind die Bestimmungen des IVG in der im betreffenden Zeitraum gültig gewesenen Fassung heranzuziehen. Das IVG in seiner bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung enthält jedoch keine Bestimmung betreffend die Sistierung von Geldleistungen. Nach einer älteren Rechtsprechung bildete die Inhaftierung oder jede andere Form eines durch eine Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs einen Revisionsgrund im Sinn von Art. 41 Abs. 1 IVG (in der Fassung vom 9. Oktober 1986, in Kraft vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 2002). Da im Strafoder Massnahmevollzug normalerweise keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werde, gelte der Versicherte als beruflich nicht aktiv, so dass der festgelegte Invaliditätsgrad auf seinen Status nicht mehr zutreffe (BGE 133 V 1 E. 3.1, BGE 113 V 273 E. 1). Mit BGE 113 V 273

        wurde diese Rechtsprechung geändert, indem der Freiheitsentzug nicht mehr Anlass für den Entzug der Rente, sondern lediglich für deren Sistierung während der Zeit des Freiheitsentzugs bilden sollte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht rechtfertigte die Zulässigkeit der Rentensistierung mit der Überlegung, dass die Allgemeinheit den Lebensunterhalt einer sich im Freiheitsentzug befindenden Person finanziere und Letztere daher keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Durchführung der Strafe oder Massnahme ziehen solle. Zudem verliere in der Regel auch der nicht invalide Gefangene seine Einkünfte (BGE 113 V 273 E. 2b). Nebst dem Hinweis auf verschiedene internationale Abkommen, deren Normen jedoch nicht direkt anwendbar seien, führte das Eidgenössische Versicherungsgericht auch Art. 43 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (AS 1949 1671, in Kraft bis 31. Dezember 1993, nachfolgend: aMVG) als Grundlage für die Rentensistierung an (BGE 113 273 E. 2b am Ende). Art. 43 aMVG (AS 1949 1671 1686, in der im Zeitpunkt des zitierten Leitentscheids BGE 113 V 273 redaktionell angepassten Fassung [vgl. AS 1964 253 263]) hatte folgenden Wortlaut :

        "Die Auszahlung des Krankengeldes oder der Rente kann eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe verbüsst oder gerichtlich in eine Verwahrungsoder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen wird. Hat er Angehörige, denen im Falle seines Todes ein Rentensanspruch zustehen würde, so sind ihnen Krankengeld und Rente während der Internierungszeit ganz oder teilweise auszurichten, sofern sie ohne diese Leistung in Not geraten würden."

        Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass die Haft (oder jede andere von einer Strafbehörde angeordnete Form des Freiheitsentzugs, einschliesslich des Aufenthalts in einer Arbeitserziehungsanstalt) von nun an Anlass zur Sistierung - und nicht mehr zur Revision - des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung bilde (BGE 113 V 273 E. 2c). Das Gericht erachtete es als wünschenswert, dass die Frage auf dem Gesetzesweg beantwortet werde, beispielsweise im Rahmen des Entwurfs zu einem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (BGE 113 V 273 E. 2e). Der Appell ans Parlament lässt den Schluss zu, dass die fehlende Regelung der Rentensistierung vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als Gesetzeslücke interpretiert wurde und es sich einer analogen Anwendung von Art. 43 aMVG in anderen Sozialversicherungszweigen nicht grundsätzlich verschliessen wollte.

        Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) am 1. Januar 1994 wurde Art. 43 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung als Art. 13 in das MVG übernommen. Art. 13 Abs. 1 MVG (in der bis am 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) lautete:

        "Die Auszahlung des Taggeldes oder der Invalidenrente kann ganz oder teilweise eingestellt werden, wenn der Versicherte eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme nach den Artikeln 42-44 oder 100bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches verbüsst."

        Durch den Erlass des ATSG wurde die erwähnte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. auch BGE 116 V 323) gesetzlich verankert. Dabei wurde mit Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht eine neue Rechtslage geschaffen, sondern eine gefestigte Rechtsprechung nach dem Vorbild von Art. 13 MVG (in der vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ins Gesetz überführt. Der der Rentensistierung zugrundeliegende Gedanke, wonach der Erwerbsersatzcharakter der Rente das Ruhen des Anspruchs zur Folge haben müsse, solange die versicherte Person nicht erwerbstätig sein könne, hat bereits in den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 (Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, BBl 1999 4523, hier 4566) Eingang gefunden. Der Antrag der nationalrätlichen Kommission lautete:

        "Art. 27 Abs. 4 Befindet sich der Versicherte im Strafoder Massnahmevollzug, kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter mit Ausnahme derjenigen für Ansprüche der Angehörigen im Sinne von Absatz 2bis ganz oder teilweise eingestellt werden."

        Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass sowohl die Rechtsprechung als auch die Materialien zum ATSG eindeutige Hinweise enthalten, wonach die Sistierung einer Invalidenrente im Grundsatz bereits vor der positivrechtlichen Verankerung im ATSG als rechtmässige Praxis anerkannt wurde, zumal die vorhergehende Rechtsprechung im Fall des Strafoder Massnahmevollzugs der versicherten Person von der Revidierbarkeit der Rente und damit vom Untergang des Anspruchs ausgegangen war.

      2. Nachdem feststeht, dass die Sistierung der Invalidenrente im Grundsatz auch vor Inkrafttreten des ATSG statthaft war, bleibt festzustellen, ob die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus der Bundesrepublik Deutschland dem Strafoder Massnahmevollzug des schweizerischen Strafrechts entspricht. Dabei sind zwei Phasen der Unterbringung zu unterscheiden:

        1. Vom 2. März 2002 bis zur Gerichtsverhandlung am 4./5. Februar 2003 war der Beschwerdeführer nach § 126a Abs. 1 der deutschen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO-DE) in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ untergebracht. § 126 StPO-DE lautet:

          "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.

          1. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4,§§ 117 bis 119, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht prüft, ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen.

          2. Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligenUnterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. § 120 Abs. 3 gilt entsprechend.

          3. Hat der Untergebrachte einen gesetzlichen Vertreter oder einen Bevollmächtigten im Sinne des § 1906 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind Entscheidungen nach Absatz 1 bis 3 auch diesem bekannt zu geben."

            Gemäss § 126a Abs. 1 StPO-DE ist die Unterbringung durch das Gericht anzuordnen. Aus den Akten geht hervor, dass die Massnahme von der Staatsanwaltschaft W. _____ beim Gericht beantragt worden war (vgl. Fachärztliche Stellungnahme zu den Fragen des Gerichts vom 21. Februar 2003, act. 16 S. 2 oben). Somit ist die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht statuierte Voraussetzung, dass der Freiheitsentzug von einer Strafbehörde angeordnet sein muss (vgl. vorstehende E. 5.1), erfüllt. Es kann daher offenbleiben, ob es sich bei dieser Massnahme um Sicherheitshaft oder, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. act. 15), um Untersuchungshaft gehandelt hat, zumal nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Untersuchungshaft von einer gewissen Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs (Urteil 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 3.1; a. M. jedoch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 21 Rz. 79). Für die Sistierung der Rente im fraglichen Zeitraum war die Tatsache ausreichend, dass der Beschwerdeführer sich auf Anordnung einer Strafbehörde im Strafoder Massnahmevollzug befand. Dass die einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eine strafrechtliche Massnahme darstellt, geht aus

            § 126 a StPO-DE sowie aus dessen systematischer Stellung im Erlass ("Neunter Abschnitt. Verhaftung und vorläufige Festnahme") unmittelbar hervor. Für den Zeitraum vom 2. März 2002 bis 5. Februar 2003 ist somit von einem strafrechtlich angeordneten Freiheitsentzug auszugehen.

        2. Mit Urteil des Landgerichts W. _____ vom 5. Februar 2003 wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gestützt auf § 63 des deutschen Strafgesetzbuchs (nachfolgend: StGB-DE) angeordnet, nachdem er verschiedene Delikte begangen hatte, im Zeitpunkt der Begehung der Tat jedoch für schuldunfähig erkannt worden war. § 63 StGB-DE lautet:

          "Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist."

          Die Unterbringung entspricht somit einer Massnahme im Sinn von Art.

          43 des schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) (in der hier massgeblichen Fassung vom 18. März 1971, in Kraft vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 2006). Die Voraussetzung der Rechtsprechung, wonach ein von einer strafrechtlichen Behörde angeordneter Freiheitsentzug vorliegen muss, ist somit auch in der zweiten Phase der Unterbringung erfüllt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es habe zu keiner Zeit eine Inhaftierung vorgelegen, zumindest aber ab dem 5. Februar 2003 nicht mehr, ist daher unbeachtlich. Entscheidend ist, dass sich der Beschwerdeführer auch ab dem 5. Februar 2003 auf Anordnung einer Strafbehörde im Massnahmevollzug befunden hat.

      3. Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass vorliegend die Sistierung der Rente für den Zeitraum vom 2. März 2002 bis 31. Dezember 2002 auf die konstante höchstrichterliche Rechtsprechung und ab 1. Januar 2003 auf Art. 21 Abs. 5 ATSG gestützt werden kann. Die Voraussetzungen für die Sistierung der Rente waren bis zum Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Vollzug erfüllt. Die Vorinstanz war daher im Ergebnis grundsätzlich befugt, die Sistierung der Rente anzuordnen.

      4. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen unterschritten hat, indem sie die Rente sistiert hat, obwohl Art. 21 Abs. 5 ATSG als Kann-Bestimmung abgefasst ist. Nach der Lehre lässt die-

    ser Wortlaut zu, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. So ist eine Sistierung dort nicht vorzunehmen, wo eine gesunde Person trotz Strafoder Massnahmevollzugs einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, wie beispielsweise beim Vollzug in Halbgefangenschaft oder Halbfreiheit (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 21 Rz. 78, wobei dieser Autor die Untersuchungsund Sicherheitshaft als von der Norm des Art. 21 Abs. 5 ATSG nicht erfasst betrachtet [a.a.O. Rz 79], während das Bundesgericht ein qualifiziertes Schweigen bezüglich Untersuchungsund Sicherheitshaft verneint [BGE 133 V 1 E. 4.3]). Somit ist für diese Frage massgeblich, ob die Art des Vollzugs eine Erwerbstätigkeit erlaubt (BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1, Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4.2 und 8C_702/2007 vom 17. Juni 2008 E. 4). Im vorliegenden Fall war eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowohl durch die am 2. März 2002 erfolgte Unterbringung in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie L._______ als auch durch den regulären Vollzug in der gleichen Institution vom 5. Februar 2003 bis zur Entlassung am 14. April 2006 ausgeschlossen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Sistierung der Rente trotz der als Kann-Vorschrift abgefassten Bestimmung des Art. 21 Abs. 5 ATSG, dessen Auslegung nach dem in E.

    5.1 Gesagten auch für die Zeit vom 2. März 2002 bis 31. Dezember 2002 gelten kann, angeordnet hat. Demnach sind der Hauptund der Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

    5.5 In teilweiser Gutheissung der Einsprache hat die Vorinstanz nach Kenntnisnahme der Entlassung des Beschwerdeführers am 14. April 2006 die Wiederausrichtung der Rente mit Wirkung ab 1. April 2006 verfügt. Nach der Lehre ist die Rente, welche infolge strafrechtlichen Freiheitsentzugs sistiert worden ist, nach dem Ende des Vollzugs für den ganzen Monat, in welchem die Entlassung erfolgt, auszurichten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 21 Rz. 77 mit Hinweis). Die Vorinstanz hat somit das Wiederaufleben des Rentenanspruchs zu Recht auf den 1. April 2006 festgesetzt.

    6.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.

    7.

    7.1 Das Verfahren ist nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. b in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG bzw. mit Art. 69 Abs. 2 IVG).

    7.2

    Dem unterliegenden Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario).

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    3.

    Dieses Urteil geht an:

    • den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

    • die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)

    • das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Susanne Genner

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

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