Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2771/2006 |
Datum: | 04.08.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Invalidenversicherung (Übriges) |
Schlagwörter : | Rente; Renten; Erziehungs; Einkommen; Recht; Erziehungsgutschrift; Revision; Bestimmungen; Erziehungsgutschriften; Berechnung; Verfahren; Vorinstanz; Einsprache; AHV-Revision; Ehegatte; Ehemann; Person; Neuberechnung; Bundesverwaltungsgericht; Einkommens; Invalidenversicherung; Einspracheentscheid; Schweiz; Verfügung; Invalidenrente; Anspruch; Ehegatten; IVSTA; Erwerbseinkommen |
Rechtsnorm: | Art. 1a AHVG ;Art. 29b AHVG ;Art. 29q AHVG ;Art. 29s AHVG ;Art. 29t AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 31 AHVG ;Art. 60 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 124 V 159; 126 V 226; 126 V 429; 127 V 361; 129 V 124; 129 V 1; 130 V 253; 130 V 329; 130 V 445 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I
C-2771/200 6 /me s/kui
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli.
D. _____, Beschwerdeführerin,
gegen
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006.
_____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am _______ 1953 in Deutschland geboren. Sie lebte von Geburt an bis im Mai 1986 in Deutschland (act. 1). Im Oktober 1986 zog sie in die Schweiz (act. 119). Gemäss dem individuellen Kontoauszug (act. 7) erzielte sie hier in den Jahren 1987 bis 1989 ein eigenes Erwerbseinkommen.
Vom 10. Oktober 1980 bis zum 2. September 1983 war die Beschwerdeführerin mit dem deutschen Staatsangehörigen P. ____ verheiratet, welcher nie in der Schweiz gearbeitet hat. Dieser Ehe
entstammt eine Tochter, geboren am
_______ 1981, die unter der
Obhut der Beschwerdeführerin stand (act. 5). Vom 17. Oktober 1986 bis zum 15. März 1990 war sie mit dem Schweizer R._______ verheiratet, durch welchen sie das Schweizer Bürgerrecht erwarb (act. 4). Nach ihrer zweiten Ehescheidung verliess sie die Schweiz und war zunächst in Italien und anschliessend in Deutschland wohnhaft. Am
22. Mai 2000 heiratete sie den deutschen Staatsangehörigen E._______, von welchem sie am 16. November 2004 geschieden wurde (act. 110).
Im Juni 1989 erlitt die Beschwerdeführerin einen Autounfall, der andauernde gesundheitliche Einschränkungen zur Folge hatte. Sie meldete sich am 1. März 1993 für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 1). Mit den Verfügungen vom 30. November 1995 wurde ihr eine halbe IV-Rente ab dem 1. März 1992 zugesprochen (act. 15 bis 17).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 wurde die Höhe ihrer Rente durch die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) aufgrund der Meldung über die rechtskräftige Scheidung neu berechnet und für die Zeit vom 1. bis zum 31. Dezember 2004 auf Fr. 204.- und ab dem 1. Januar 2005 auf Fr. 208.- festgesetzt
(act. 125).
Am 8. Februar 2006 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 17. Januar 2006 bei der IVSTA Einsprache (act. 127) und beantragte sinngemäss, es sei ihr weiterhin eine Rente in der bisherigen Höhe von Fr. 220.- zu gewähren. Sie führte insbesondere aus, bereits mit Verfügung vom 20. Juni 2000 habe die IVSTA fälschlicherweise aufgrund der Zivilstandsänderung bei ihrer Heirat mit E._______ die Rente herabgesetzt. Die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: Rekurskommission) habe diese Verfügung denn auch auf Beschwerde hin mit Urteil vom 31. Oktober 2000 aufgehoben (act. 32). Die Invalidität habe nichts mit dem Zivilstand zu tun. Ihrer Ansicht nach könne die Scheidung von E._______, der sich nie in der Schweiz aufgehalten habe, nicht zu einer Herabsetzung ihrer Rente führen.
Am 19. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin bei der Rekurskommission ein Schreiben ein, in dem sie diese um Hilfe bat, da die IVSTA auf ihre Einsprache noch nicht reagiert habe. Die Rekurskommission nahm diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen und holte am 13. Juni 2006 die Vernehmlassung der IVSTA ein.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2006 führte die IVSTA aus, der Einspracheentscheid sei gleichentags ergangen, weshalb die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden könne. Am 6. Juli 2006 brachte die Rekurskommission der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und forderte sie auf, bis zum 6. September 2006 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalte.
Mit Entscheid vom 4. Juli 2006 wies die IVSTA die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (act. 128).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit Verfügung vom
17. Januar 2006 habe sie die halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin infolge ihrer Ehescheidung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 neu berechnen müssen. Die monatlichen Rente, die bisher Fr. 220.- betragen habe, belaufe sich nach dieser neuen Berechnung auf Fr. 208.-.
Bei der Neuberechnung anlässlich der Wiederverheiratung im Jahre 2000 sei einzig umstritten gewesen, ob die Rente mit oder ohne Erziehungsgutschriften zu berechnen sei. Nach der Scheidung 2004 sei jedoch eine integrale Neuberechnung nach den Regeln der 10. Revision der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) erforderlich geworden. Rentenansprüche, welche bis zum 31. Dezember 1996 entstanden seien, richteten sich grundsätzlich nach den Regeln der 9. AHV-Revision, diejenigen, welche ab dem 1. Januar 1997 neu entstünden, nach jenen der 10. AHV-Revision. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) gälten die neuen Bestimmungen aber auch für laufende einfache IV-Renten von Personen, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden werde. Diese Renten seien folglich nach den Regeln der 10. AHV-Revision integral neu zu berechnen.
Dies bedeute, dass eine altrechtliche Rente nach den gegenwärtig geltenden Bestimmungen des AHVG und des IVG, den entsprechenden Verordnungen und der im Zeitpunkt der Neuberechnung gültigen Wegleitung neu festgesetzt werden müsse. Gemäss dem Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen bestehe im Rahmen der integralen Neuberechnung bei Scheidung keine Besitzstandsgarantie. Vorliegend seien zwei wesentliche Rechtsänderungen von Bedeutung, welche im Ergebnis zu einer tieferen Rente geführt hätten: Zum einen sei das Einkommenssplitting zur Anwendung zu bringen, zum andern seien neue Vorschriften über die anrechenbaren Erziehungsgutschriften zu berücksichtigen.
Die IVSTA erläuterte die anzuwendenden Bestimmungen eingehend und hielt zusammenfassend fest, die Neuberechnung sei nach den neuen Vorschriften korrekt erfolgt, so dass die Einsprache abzuweisen und die Verfügung vom 17. Januar 2006 zu bestätigen sei.
Mit Schreiben vom 21. August 2006 teilte die Beschwerdeführerin der Rekurskommission mit, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte.
Sie äusserte sich einlässlich zur Neuberechnung ihrer IV-Rente und und rügte, diese sei nicht korrekt vorgenommen worden. Ihre Invalidenrente sei fälschlicherweise gemäss den Bestimmungen für eine Altersrente festgelegt worden. Zudem hätte die Vorinstanz die Regeln der 9. und nicht der 10. AHV-Revision anwenden müssen. Weiter sei unverständlich, weshalb die Erziehungsgutschriften anlässlich der
Scheidung von ihrem dritten Ehemann neu zu berechnen seien und ein Einkommenssplitting mit ihrem zweiten Ehemann durchgeführt werde.
Die Rekurskommission nahm die Eingabe vom 21. August 2006 als Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 entgegen und vereinigte das Verfahren stillschweigend mit jenem, das durch die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 eingeleitet worden war.
Auf Einladung der Rekurskommission liess sich die Vorinstanz am
4. Oktober 2006 auch zur Beschwerde vom 21. August 2006 vernehmen. Sie beantragte deren Abweisung und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides.
Zur Begründung verwies die sie im Wesentlichen auf ihren Einspracheentscheid und führte ergänzend aus, gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG seien für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Die Höhe der Invalidenrente entspreche der Höhe der AHV-Rente (Art. 37 Abs. 1 IVG). Gemäss Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute Bundesgericht) bestehe grundsätzlich kein Raum für eigenständige Rentenberechnungsregeln der Invalidenversicherung. Der Entscheid sei in Einklang mit der Gesetzgebung und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ergangen.
In ihrer Replik vom 28. November 2006 erklärte die Beschwerdeführerin erneut, dass sie ihre Beschwerde aufrecht erhalte. Sie führte aus, die Vorinstanz sei in ihrer Vernehmlassung auf wesentliche Punkte ihrer Beschwerde nicht eingegangen. Es sei unverständlich, weshalb eine Zivilstandsänderung zu einer Rentenkürzung führe. Sie sei bereits seit 1990 von ihrem zweiten Ehemann geschieden, wohingegen sie erst seit 1995 eine Rente erhalte. Sie verstehe nicht, weshalb die Erziehungsgutschriften nicht von Anfang an berücksichtigt worden seien.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 5. Dezember 2006 fest, sie habe sich bereits in ihrem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006 und in der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2006 einlässlich zu den wesentlichen Fragen geäussert. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei insofern zu korrigieren, als diese bereits seit März 1992 eine Invalidenrente beziehe, welche erstmals auf den 1. Januar 1994 unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften neu berechnet worden sei.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Am 1. Januar 2007 ging das Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 1. Mai 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers und am 19. Mai 2008 dessen Änderung bekannt gab. Es ging kein Ablehnungsbegehren ein.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin erläuterte die Vorinstanz am 21. Mai 2008 die Rentenberechnung in vorliegendem Verfahren. Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2008 zur Kenntnis gebracht.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten
bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist als Bundesbehörde eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG ausdrücklich vorgesehen.
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 wurde mit Erlass des Einspracheentscheides der IVSTA vom 4. Juli 2006 gegenstandslos und ist abzuschreiben.
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2006, in welcher sie den Beschwerdewillen in ihren Begehren und deren Begründung klar zum Ausdruck bringt, ist als Beschwerde gegen den Einspracheentscheides vom 4. Juli 2006 zu behandeln.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde zuständig. Als Adressatin ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
Die Beschwerdeführerin ist schweizerische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
Nach ständiger Rechtsprechung stellen die Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 4. Juli 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329, BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
Gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG sind bei der Berechnung der ordentlichen IV-Renten die Normen des AHVG sinngemäss anzuwenden. Hat der Versicherte bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht
vollendet, so ist allerdings das für die Rentenberechnung massgebliche durchschnittliche Erwerbseinkommen um einen prozentualen Zuschlag zu erhöhen (Art. 36 Abs. 3 IVG, vgl. Art. 33 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV], SR 831.201). Die Invalidenrenten entsprechen gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG den Altersrenten der AHV. Mit Blick auf den klaren Normzweck von Art. 36 Abs. 2 IVG besteht nach ständiger Rechtssprechung im Bereich der Invalidenversicherung - unter Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie Art. 36 Abs. 3 IVG - kein Raum für eigenständige Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 159 E. 4a und 4b). Diese gilt auch für die im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Bestimmungen (Urteile des Bundesgerichts I 78/00 vom 14. Juni 2002, E. 1, und I 295/02 vom 10. Januar 2003,
E. 4.1.1).
Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe sich bei der Berechnung ihrer IV-Rente zu Unrecht auf die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung abgestützt, geht demnach fehl.
Am 1. Januar 1997 trat die 10. AHV-Revision in Kraft, die das AHVG insoweit änderte, als ein neues und weitgehend zivilstandsunabhängiges Rentensystem eingeführt wurde, welches die Berücksichtigung von Erziehungsund Betreuungsgutschriften sowie das Einkommenssplitting während der Ehejahre kennt. Die neuen Bestimmungen gelten für alle Altersrenten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, und für laufende Renten von Personen, deren Ehe nach dem 31. Dezember 1996 geschieden wird (Bst. c Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 [10. AHVRevision] des AHVG, im Folgenden: ÜbB AHV 10). Laut Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHVRevision) des IVG (im Folgenden: ÜbB IVG/AHV 10) gelten für den Bereich der Invalidenversicherung die Vorschriften von Bst. c Abs. 1 bis 9, Bst. f Abs. 2 und Bst. g Abs. 1 ÜbB AHV 10 sinngemäss.
Gemäss Art. 31 AHVG (in der Fassung der 10. AHV-Revision) ist die Neufestsetzung einer laufenden Rente insbesondere dann vorzunehmen, wenn die Ehe der rentenbeziehenden Person aufgelöst wird. Dabei bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenberechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Bestimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu bringen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt diese Regelung dazu, dass bei der Neuberechnung einer vor dem 1. Januar 1997 entstandenen Invalidenrente "die im Zeitpunkt der erstmaligen Berechnung geltenden, nach den neuen Bestimmungen gemäss 10. AHVRevision anwendbaren Vorschriften massgebend sind" (BGE 129 V 124 E. 4.3). Da - wie festgehalten - die neuen Bestimmungen der 10. AHV-Revision insbesondere auch auf laufende Renten von Personen anwendbar sind, die nach dem 1. Januar 1997 geschieden wurden, steht Art. 31 AHVG der Anwendung des neuen Rechts nicht entgegen. Diese Norm stellt keine Übergangsbestimmung dar. Vielmehr soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass es bei der Neuberechnung der Rente infolge einer Zivilstandsänderung (u.a.) zu Rentenverschlechterungen kommt, die sich aus dem Rentensystem selbst nicht begründen lassen. Eine Überführung der laufenden Renten geschiedener, verwitweter und verheirateter Personen in das neue Rentensystem soll aber durchaus möglich und die Regel sein (BGE 126 V 226 E. 5b und c; vgl. UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 1 zu Art. 31 AHVG).
Die Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision - soweit sie im Bereiche der Invalidenversicherung überhaupt anwendbar sind - enthalten keine Vorschriften, welche im vorliegenden Verfahren die weitere Anwendung des alten Rechts ermöglichen würden. Der gemäss Bst. g Abs. 1 ÜbB AHV 10 weiterhin anwendbare Art. 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über Leistungsverbesserungen in der AHV und IV sowie ihre Finanzierung vom 19. Juni 1992 (AS 1992 1982, im Folgenden: Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen), welcher geschiedenen Frauen Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften einräumte, ist ins ordentliche Recht überführt und auf sämtliche Versicherte ausgedehnt worden (Art. 29sexies AHVG). Die gestützt auf Art. 2 Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen erlassenen bundesrätlichen Ausführungsbestimmungen (Art. 53ter und 53quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101; in der Fassung vom
27. September 1993) sind am 31. Dezember 1996 ausser Kraft getreten und bei der Anwendung von Art. 2 Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen nicht mehr zu beachten (vgl. 126 V 226 E. 5a). Seit dem 1. Januar 1997 sind vielmehr die Art. 52e und 52f AHVV (in der Fassung vom 29. November 1995) massgeblich - die gleichen Bestimmungen also, die auch bei der Anwendung von Art. 29sexies AHVG zu beachten sind.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind damit im vorliegenden Verfahren nicht die Bestimmungen der 9., sondern jene der 10. AHV-Revision (und weiterer bis zum Scheidungszeitpunkt in Kraft getretener Revisionen) anzuwenden.
Da die Beschwerdeführerin am 16. November 2004, also nach dem
1. Januar 1997 von ihrem dritten Ehemann geschieden wurde, nahm die Vorinstanz zu Recht eine integrale Neuberechnung der laufenden Invalidenrente aufgrund der im Zeitpunkt der Ehescheidung geltenden Vorschriften vor und führte die Einkommensteilung durch. Hieran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach bisher keine Einkommensteilung vorgenommen worden sei und sie schon seit Jahren von ihrem zweiten Ehemann geschieden sei, nichts zu ändern.
Gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden die Renten grundsätzlich nach Massgabe der Beitragsjahre und des durchschnittlichen Jahreseinkommens der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet.
Die Beitragsjahre bestimmen sich nach der Anzahl der Jahre, in welchen die Person selbst AHV/IV-Beiträge geleistet hat, ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Minimalbeitrag geleistet hat oder Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29ter Abs. 2 AHVG). Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen keinen Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat, wird auf diese im Folgenden nicht eingegangen.
In der Regel werden die auf Beitragsleistungen zurückzuführenden Beitragsjahre aufgrund der Einträge in den individuellen Konten der versicherten Person bzw. ihres Ehegatten berechnet (Art. 30ter AHVG).
Ein Beitragsjahr gilt als voll, wenn die genannten Voraussetzungen zumindest während 11 Monaten erfüllt waren. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs - es sei denn, mit diesen könnten Beitragslücken in
früheren Versicherungsjahren gefüllt werden (Art. 52c AHVV; vgl. U. KIESER, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 29ter AHVG).
Damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Beitragsdauer zählen kann, muss eine Person zudem versichert und beitragspflichtig gewesen sein (Rz. 5006 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung [RWL]; vgl. Urteil des EVG H 84/05 vom 26. Juli 2006 E.2). Obligatorisch versichert sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG); beitragspflichtig sind alle erwerbstätigen Versicherten sowie nichterwerbstätige Versicherte ab ihrem 20. Altersjahr bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 AHVG), wobei die Beitragspflicht nichterwerbstätiger Ehegatten für jene Zeit als erfüllt gilt, in welcher der andere Ehegatte mindestens den doppelten AHV-Minimalbeitrag geleistet hat (Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG).
Die Beschwerdeführerin zog am 17. Oktober 1986 von Deutschland in die Schweiz und begründete hier mit ihrem gleichentags geheirateten zweiten Ehemann und ihrer Tochter Wohnsitz (act. 119). Ab diesem Zeitpunkt war sie obligatorisch versichert und beitragspflichtig. Im Jahre 1986 übte sie keine Erwerbstätigkeit aus; da ihr Gatte in dieser Zeit aber ausreichende Beiträge leistete, sind aus dieser Phase drei Beitragsmonate anzurechnen. Gemäss ihrem individuellen Kontoauszug (IK) leistete sie in den Jahren 1987 bis 1989 Beiträge an die AHV/IV (act. 7), so dass der Beitragsdauer drei volle Beitragsjahre zuzurechnen sind. Im Juni 1989 erlitt die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden Unfall. Der Rentenanspruch entstand damit nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG am
1. Juni 1990 (act. 32). Die im Jahre 1990 entstandenen Beitragsmonate (Beitragsmonate des Ehegatten und Erziehungsgutschriften) können aber nicht berücksichtigt werden, da die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 1986 und dem 31. Dezember 1989 keine Beitragslücke aufweist. Wie bereits in den Verfügungen vom 30. November 1995 festgestellt (act. 15 bis 17) und im Urteil der Rekurskommission vom 16. Dezember 1997 bestätigt wurde (act. 32), ist der Beschwerdeführerin damit eine Beitragsdauer von 3 Jahren und 3 Monaten anzurechnen.
Das durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich gemäss Art. 29quater AHVG aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den - vorliegend unbeachtlichen - Betreuungsgutschriften (lit. c) zusammen.
Das Erwerbseinkommen bestimmt sich nach den Einträgen im individuellen Konto der erwerbstätigen Versicherten. Zu berücksichtigen ist damit nur jenes Einkommen, auf welchem Beiträge bezahlt worden sind (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Beiträge Nichterwerbstätiger sind nach der Regel von Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG auf ein Einkommen hochzurechnen.
Das Einkommen, welches die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, wird geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Dieses im Rahmen der 10. AHVRevision eingeführte Einkommenssplitting erfolgt insbesondere bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG). Wenn ein Ehegatte bei der Scheidung bereits eine Rente bezieht, so ist das Splitting von Amtes wegen vorzunehmen, nach (Art. 50g AHVV), wobei nicht nur eine Einkommensteilung mit dem letzten, sondern mit allen früheren Ehegatten erfolgt (vgl. Rz. 2024 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Splitting bei Scheidung). Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen dem
1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim jenem Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG, vgl. BGE 127 V 361) und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten AHV/IV-versichert gewesen sind (lit. b). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt (Art. 50b Abs. 2 AHVV). Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt (Art. 50b Abs. 3 AHVV).
Im Einzelnen richtet sich die Berechnung des massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens nach den Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung (Art. 29quinquies Abs. 5 AHVG; vgl. Art. 50b ff. AHVV).
Mit dem bereits erwähnten, im vorliegenden Verfahren nicht anwendbaren Art. 2 Bundesbeschluss Leistungsverbesserungen wurde zur Verbesserung der Stellung der geschiedenen Frau schon vor der
10. AHV-Revision ein Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften eingeführt. Gemäss Abs. 1 dieses Artikels konnten geschiedene Altersrentnerinnen verlangen, dass ihnen bei der Rentenberechnung eine jährliche Erziehungsgutschrift in der Höhe der dreifachen minimalen einfachen Altersrente für jene Jahre angerechnet wurde, in denen sie die elterliche Gewalt über Kinder bis zum 16. Altersjahr ausgeübt hatten. Dabei war im Jahr der Entstehung des Anspruchs auf Erziehungsgutschriften eine Gutschrift für das ganze Jahr anzurechnen. Im Jahr, in welchem der Anspruch erlosch, erfolgte dagegen keine Anrechung mehr (Art. 53quater Abs. 3 AHVV [in der vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung).
Im Rahmen der 10. AHV-Revision erfolgte eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Regelung (U. KIESER, a.a.O., Rz. 1 zu Art. 29sexies AHVG). Gemäss Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird allen Versicherten grundsätzlich für die Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet. Gleiches gilt auch dann, wenn die Kinder bloss unter tatsächlicher Obhut der Eltern stehen, denen keine elterliche Sorge (mehr) zukommt (Art. 52e AHVV). Laut Art. 52f Abs. 1 AHVV werden Erziehungsgutschriften grundsätzlich nur für ganze Jahre angerechnet. Anders als vor der 10. AHV-Revision werden dabei für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften angerechnet; wohl aber für Jahr, in dem der Anspruch erlischt.
Eine Erziehungsgutschrift entspricht der dreifachen, minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei einer Rentenneufestsetzung ist die Berechnungsbasis auf den neuesten Stand zu bringen (Art. 31, 2. Satz AHVG).
Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der der Ehejahre hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Eine solche Aufteilung hat nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann zu erfolgen, wenn ein Ehegatte zu dem oder den Kindern nur im Stiefkindverhältnis steht (Kinder aus früherer Ehe, vgl. BGE 126 V 429). Für das Jahr der Eheschliessung und jenes der Ehescheidung findet keine Teilung statt (Art. 50b AHVV). Die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wird oder ein Elternteil stirbt, wird jenem Elternteil angerechnet, dem das Kind zugesprochen wird oder der hinterblieben ist (Art. 52f Abs. 2).
Die Beschwerdführerin erhält seit dem 1. März 1992 eine halbe Invalidenrente (Verfügungen vom 30. November 1995, act. 15 bis 17). Am
16. November 2004 wurde sie von ihrem dritten Ehemann geschieden (act. 105). Unter diesen Umständen hatte die Vorinstanz von Amtes wegen eine integrale Neufestsetzung der Rente vorzunehmen, wobei die Vorschriften im Zeitpunkt der Scheidung anzuwenden waren (vgl.
3.4 bis 3.4.3 hiervor).
Wie bereits festgehalten wurde, ist zur Bestimmung des massgebenden Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin eine Einkommensteilung vorzunehmen (vgl. E. 4.2.1 hiervor). Dabei sind im Lichte von Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG und Art. 50b AHVV (beide Ehegatten müssen die Versicherteneigenschaft aufweisen) nur die Ehejahre der Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann, der AHV/IV-versichert war, zu berücksichtigen. Die Hälfte der in den vollen Ehejahren von 1987 bis 1989 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin sind dem geschiedenen Ehemann und die Hälfte seiner Einkommen sind der Beschwerdeführerin anzurechnen.
Gestützt auf die individuellen Kontoauszüge der ehemaligen Eheleute, weist die Beschwerdeführerin während der Beitragsdauer ein Erwerbseinkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 74'585.- aus. Für die Einkommensteilung werden im Lichte der oben erwähnten Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG sowie Art. 50b AHVV (beide Ehegatten müssen die Versicherteneigenschaft aufweisen) nur die Ehejahre mit dem zweiten, in der fraglichen Zeit versicherten Ehemann berücksichtigt (act. 4). Die Hälfte der in den Jahren 1987 - 1989 erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin sind dem geschiedenen Ehemann und die Hälfte von dessen Einkommen sind der Beschwerdeführerin anzurechnen. Nicht zu teilen sind die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe. Der frühere Ehemann erzielte in dieser Periode ein Einkommen von insgesamt Fr. 143'668.-. Je die Hälfte dieser Einkommen wird jeweils dem anderen Ehegatten für das besagte Jahr zugerechnet. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich somit ein Gesamteinkommen von (aufgerundet) Fr. 109'129.- (die Hälfte des eigenen Einkommens [= Fr. 37'293.-] und die Hälfte des Einkommens des Ehemanns [= Fr. 71'836.-], vgl. dazu die Rentenberechnungsblätter der Vorinstanz [act. 120 und 124]).
Die erste Beitragszahlung erfolgte im Jahr 1987 und der Versicherungsfall im Jahre 1990, weshalb keine Aufwertung des Einkommens gemäss Art. 30 AHVG vorzunehmen ist (vgl. dazu die Rententabelle 1990, Band 1, S. 28).
Zur Berechnung des durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommens ist das Gesamteinkommen durch die anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 3 Monaten zu teilen. Es beträgt Fr. 33'578.- (Fr. 109'129 : 39 Monate x 12 = Fr. 33'578.-).
Da die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität das 45. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen um 10% zu erhöhen (vgl. Art. 36 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 33 IVV). Es beträgt für die Beschwerdeführerin Fr. 36'936.- (Fr. 33'578.- + Fr. 3'358.-).
Die Neuberechnung der Rente wird auf den Zeitpunkt der ersten Versicherungsfalls vorgenommen. Zum Ausgleich der seitherigen Lohn und Preisentwicklung ist anschliessend die neu festzusetzende Rente an die zwischenzeitlich erfolgten Rentenerhöhungen anzupassen. Das massgebliche durchschnittliche Einkommen der Beschwerdeführerin ist ab dem Versicherungsfall bis ins Jahr 2004 aufzurechnen (sog. Rentenaufbau). Für die Berechnung ist bis zum Jahr 1999 auf die Umrechnungstabelle für den Rentenaufbau in Anhang II zum Kreisschreiben II über die Rentenberechnung von Mutationsund Ablösefällen und für die Zeit ab 2001 auf die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Umrechnungstabellen abzustellen (vgl. auch die Verordnungen des Bundesrates über die Anpassung an die Lohnund Preisentwicklungen bei der AHV/IV [SR 831.108]). Im vorliegenden Verfahren sind die Rentenerhöhungen der Jahre 1992, 1993, 1995, 1997, 1999, 2001 und 2003 zu berücksichtigen, die im Jahre 2004 zu einem durchschnittlichen jährlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 49'374.- führt.
Da der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum die elterliche Sorge über ihre am _______ 1981 geborene Tochter zustand, hat sie Anspruch auf die Anrechnung von Erziehungsgutschriften.
Wie bereits festgehalten wurde, änderten sich mit der 10. AHVRevision die Regeln für die Berechnung der Erziehungsgutschriften (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Neu werden für das Jahr, in dem der Anspruch entsteht, keine Gutschriften mehr angerechnet. Der Beschwerdeführerin, deren Beitragszeit im Oktober 1986 begann und am 31. Dezember 1989 endete, konnte daher für das Jahr 1986 keine Erziehungsgutschrift mehr zuerkannt werden. Sie hat nach geltendem, in vorliegendem Verfahren anwendbarem Recht nur noch Anspruch auf drei Erziehungsgutschriften für die Jahre 1987 bis 1989.
Die der Beschwerdeführerin zustehenden Erziehungsgutschriften fallen in die Zeit ihrer zweiten Ehe. Obwohl der damalige Ehemann, R._______, bloss in einem Stiefkindverhältnis zur Tochter der Beschwerdeführerin stand, sind sie daher nach bundesgerichtlicher Praxis aufzuteilen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführerin sind damit drei halbe Erziehungsgutschriften anzurechnen.
Die dreifache minimale jährliche Altersrente betrug im Zeitpunkt der Neuberechnung der Rente (2004) Fr. 37'980.- (Fr. 1'055.- [minimale
monatliche Altersrente gemäss Rententabelle 2004, S. 18] x 12 x 3). Drei halbe Erziehungsgutschriften belaufen sich somit auf Fr. 56'970.- (Fr. 37'980.- x 1,5). Dieser Betrag ist durch die anrechenbare Beitragsdauer von 3 Jahren und 3 Monaten (also 39 Monaten) zu teilen, was zu einer durchschnittlichen jährlichen Erziehungsgutschrift von Fr. 17'529.- führt (Fr. 56'970.- : 39 x 12).
Für die Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens im Sinne von Art. 29quater AHVG sind das durchschnittliche jährliche Erwerbseinkommen und die durchschnittliche jährliche Erziehungsgutschrift zu addieren. Vorliegend führt dies zu einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 66'903.- (Fr. 49'374.- + Fr. 17'529.-).
Die Rentenhöhe bestimmt sich nach den vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Rententabellen (Art. 53 AHVV). Im vorliegenden Verfahren ist die im Jahre 2004 gültig gewesene Rententabelle 2004 beizuziehen, die mit der Rententabelle 2003 übereinstimmt.
Die Beschwerdeführerin wurde im Jahre 1953 geboren. Sie hätte damit beim Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 1990 eine maximale Beitragsdauer von 16 Jahren aufweisen können (Rententabelle 2004, S. 6). Bei maximal 16 Beitragsjahren des Jahrgangs und drei vollen Beitragsjahren ist die Rentenskala 9 anzuwenden (Rententabelle 2004, S. 11).
Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 66'903.- ist auf den nächsthöhere Tabellenwert der Rentenskala 9 aufzurunden. Dieser beträgt Fr. 67'098.-. Bei diesem Tabellenwert beläuft sich eine halbe Invalidenrente für das Jahr 2004 auf Fr. 204.- pro Monat (Rententabelle 2004, S. 89).
Auf den 1. Januar 2005 war die Rente der Lohn- und Preisentwicklung anzupassen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 des Bundesrates vom 24. September 2004 über Anpassungen an die Lohnund Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO (AS 2004 4363) ist zur Berechnung der Rentenhöhe bei laufenden Renten eine Steigerung von ca. 1,9% seit dem Jahre 2003 zu berücksichtigen und das massgebliche durchschnittliche Jahreseinkommen nach der in der Verordnung aufgeführten Formel zu erhöhen. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich damit ab dem 1. Januar 2005 ein gerundetes, teuerungsbereinigtes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 68'171.- ([[66'903 x [1075 - 1055]] / 1055] + 66'903 = 68'171,3).
Dieses neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin ist auf den nächsthöhere Tabellenwert der Skala 9 aufzurunden. Dieser beträgt laut Rententabelle 2005 Fr. 68'370.-, so dass sich sich eine halbe Invalidenrente für das Jahr 2005 auf Fr. 208.- pro Monat beläuft (Rententabelle 2005, S. 89).
Die nach den Bestimmungen der 10. AHV-Revision festgelegte Rente fällt vorliegend geringfügig tiefer aus, als jene, welche nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Bestimmungen berechnet und bis ins Jahr 2004 ausgerichtet worden ist (zuletzt monatlich Fr. 220.-). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neu berechnete Rente dürfe nicht tiefer ausfallen als die bisherige.
Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz die Neuberechnung der Rente zu Recht nach den Bestimmungen der 10. AHVRevision vorgenommen (vgl. E. 3.4 bis 3.4.3 hiervor). Die daraus resultierende Rentenverschlechterung liegt im neuen Rentensystem begründet, das eine Vielzahl neuer, sich gegenseitig bedingender bzw. ergänzender Berechnungsregeln enthält, die in ihrer Gesamtheit der Schaffung eines zivilstandsunabhängigen Rentensystems dienen. Im vorliegenden Verfahren ist die Rentenverschlechterung denn auch nicht auf einen einzelnen Faktor zurückzuführen, sondern Resultat einer komplexen Berechnung unter Berücksichtigung vieler Elemente. So führen zwar die Vorschriften über das Einkommenssplitting in concreto zu einem im Vergleich zur altrechtlichen Berechnung höheren durchschnittlichen Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin, haben aber die neuen Bestimmungen über die Erziehungsgutschriften eine Reduktion des Anspruchs zur Folge.
Weiter ist zu betonen, dass Bereiche des Invalidenversicherungsrechts eine laufende Rente nur dann und insoweit durch die Besitzstandsgarantie geschützt ist, als dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht. Nach der Rechtsprechung des EVG findet sich in den im vorliegenden Verfahren anzuwendenden Bestimmungen keine gesetzliche Besitzstandsgarantie, die eine Rentenreduktion infolge Neuberechnung einer altrechtlichen Rente nach den Bestimmungen der
10. AHV-Revision verbieten würde (vgl. Urteil des EVG I 62/02 vom
2. April 2004, mit Hinweisen). Etwas Anderes lässt sich insbesondere auch nicht aus lit. c Abs. 10 ÜbB AHV 10 ableiten. Diese Bestimmung
- die auf IV-Renten mangels Verweises in Abs. 1 ÜbB IVG/AHV 10 ohnehin nicht anwendbar ist - sieht zwar vor, dass die neuen massgebenden Einkommen nicht zu tieferen Leistungen führen dürften. Sie bezieht sich nach dem Willen des Gesetzgebers und ständiger Praxis aber ausschliesslich auf die Rentenüberführungsfälle gemäss den unmittelbar vorangehenden Absätzen der Übergangsbestimmungen. Der von lit. c Abs. 1 zweiter Satz ÜbB AHV 10 erfasste Sachverhalt der Neufestsetzung einer altrechtlichen Rente infolge Scheidung stellt keinen derartigen Rentenüberführungsfall dar (Urteil des EVG I 62/02 vom 2. April 2004, E. 2.2).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich damit die aufgrund der integralen Neufestsetzung der Rente erfolgte geringfügige Verschlechterung als rechtens.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum Schluss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Juli 2006
nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 21. August 2006 abzuweisen ist.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auf die einen einen altrechtlichen Einspracheentscheid betreffenden Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).
Die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 19. Mai 2006 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Beschwerde vom 21. August 2006 wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; als Gerichtsurkunde)
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Ingrid Künzli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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