Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2314/2007 |
Datum: | 15.09.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Bundes; Beweis; Person; Schweiz; Hinterlassene; Hinterlassenen; Recht; Rente; Personen; Schweizer; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht; Anspruch; Vorinstanz; Ehemann; Renten; Sachverhalt; Zeugen; Hinterlassenenversicherung; Personenidentität; Konto; Behörde; Parteien; Richter; Türkei; Schweizerische; Hinterlassenenrente; Staatsangehörige |
Rechtsnorm: | Art. 14 VwVG ;Art. 18 AHVG ;Art. 23 AHVG ;Art. 24a AHVG ;Art. 30t AHVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 60 ATSG ;Art. 61 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 117 V 261 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I C-2314/200 7
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
S._______, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt S._______, Beschwerdeführer,
gegen
1211 Genf 2, Vorinstanz.
AHV (Hinterlassenenrente).
Die am (...) 1932 geborene türkische Staatsangehörige S._______ lebt in der Türkei. Sie hat sich nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes H._______ am 25. Februar 2006 mit Gesuch vom 26. Juni 2006 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Hinterlassenenrente der Schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung angemeldet ([Vorinstanz] act. 71 ff.).
Mit Verfügung vom 22. November 2006 hat die SAK das Rentengesuch abgewiesen mit der Begründung, die einjährige Mindestbeitragsdauer sei bei ihrem Ex-Ehemann nicht erfüllt, weshalb ihr keine Rente zustehe.
Gegen diese Verfügung erhob S._______ am 8. Januar 2007 Einsprache bei der SAK (act. 82 ff.). Sie beantragte die Aufhebung der Rentenverfügung und die Gutheissung des Rentengesuchs. Sie begründete die Einsprache damit, dass H._______ während mehr als zwanzig Jahren bei der P. ____ AG gearbeitet habe und somit die Mindestbeitragszeit längstens erfüllt sei. Allerdings sei ihr Ehemann H._______ in der Schweiz unter dem Namen C._______ bekannt gewesen, da er damals vor der Einreise in die Schweiz die Identität gewechselt habe. Unter diesem Namen habe er schliesslich seit 1996 eine Altersrente bezogen; deshalb beantrage sie den Beizug der Akten von C._______.
Am 21. Februar 2007 hat die SAK die Einsprache abgewiesen mit der Begründung, dass nicht nachgewiesen sei, bei H._______ und C._______ handle es sich um dieselbe Person; eine Verbindung der individuellen Konten sei folglich nicht möglich.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2007 erhob S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung des Rentengesuchs sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die SAK. Sie begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die SAK ihr
rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie auf die von ihr vorgebrachten Beweisofferten kaum einging. Ferner beanstandete sie, dass die SAK nicht von einer Personenidentität zwischen C._______ und H._______ ausgegangen sei.
Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April 2008 ist der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt worden.
Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da H._______ die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt habe und zudem mangels einer behördlichen Urkunde nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei, dass es sich bei H._______ und C. _____ um dieselbe Person handle.
Mit Replik vom 13. August 2007 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren sowie an den gestellten Beweisanträgen fest. Die SAK liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Ex-Ehemann sind türkische Staatsangehörige. Gemäss dem Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (Abkommen Türkei; SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit das Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen (Art. 2 Ziff. 1 und [spezifisch betreffend des Anspruchs auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung] Art. 8 Ziff. 1 des Abkommens Türkei). Da das Abkommen insbesondere bezüglich der Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar ist (Art. 1 Ziff. 1 lit. B), ist auf vorliegenden Sachverhalt demnach das schweizerische Recht anzuwenden.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK eine vollständige Beweisaufnahme durchgeführt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente zu Recht verneint hat.
Anspruch auf Altersund Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen (Art. 18 Abs. 1 AHVG).
Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Art. 18 Abs. 2 AHVG).
Anspruch auf eine Witwenoder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG).
Der Anspruch auf die Witwenoder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a), die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder wenn das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c).
Es ist unbestritten und zutreffend, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vorstehenden Bestimmungen erfüllt und somit Anspruch auf eine Witwenrente hat, sofern auf dem individuellen Konto des verstorbenen Ehemannes entsprechende Beitragszeiten nachgewiesen werden können. Falls der Beweis dafür erbracht werden kann, dass es sich bei C._______ um H._______ handelt, können die Beitragszeiten des C._______ dem H._______ zugerechnet werden.
Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Der volle Beweis kann somit nicht nur unter Beibringung einer amtlichen Urkunde erbracht werden.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: Urkunden (lit. a), Auskünfte der Parteien (lit. b), Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen (lit. c), Augenschein (lit. d) sowie Gutachten von Sachverständigen (lit. e). In Bezug auf die Einvernahme von Zeugen
stellt Art. 14 Abs. 1 VwVG eine Einschränkung auf, indem nur die dort genannten Behörden zur Einvernahme von Zeugen ermächtigt sind. Die in diesem Artikel nicht genannten Behörden sind lediglich zur Einholung von einfachen (schriftlichen) Auskünften ermächtigt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 101)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr (Ex-)Ehemann H._______ habe seit seiner Einreise in die Schweiz unter dem (falschen) Namen C. _____ gelebt. Mit diesem Namen sei er auch gegenüber seiner Arbeitgeberin sowie gegenüber den Behörden aufgetreten. Dies sei der Grund dafür, dass nicht unter seinem ursprünglichen und richtigen Namen, sondern unter seinem neuen Namen ein individuelles Konto geführt worden sei. Aus den Unterlagen der SAK gehe klar hervor, dass es sich bei den fraglichen Versicherten um dieselbe Person handle: einerseits habe sich C._______ seine Post immer c/o H._______ schicken lassen und andererseits sei für H._______ kein individuelles Konto vorhanden. Im Übrigen könnten auch diverse Zeugen die Personenidentität bestätigen; diese seien daher anzuhören. Da unbestritten sei, dass C._______ während über zwanzig Jahren Beiträge an die AHV geleistet und schliesslich eine Rente bezogen habe, habe sie nach seinem Tod Anspruch auf eine Hinterlassenenrente.
Die SAK hält dem entgegen, für H._______ seien keine Beiträge im individuellen Konto registriert worden und eine Verbindung der unterschiedlichen AHV-Nummern sei nur möglich, wenn zweifelsfrei Personenidentität bestehe. Mangels einer offiziellen Urkunde, könne vorliegend nicht von einer Personenidentität ausgegangen werden, weshalb eine Verbindung der individuellen Konten gemäss Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) nicht möglich und somit der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen sei.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin bereits im Einspracheverfahren sowie anschliessend auch im Beschwerdeverfahren mehrfach beantragt, es seien Zeugen zu befragen, die die Personenidentität zwischen H._______ und C._______ bezeugen könnten. Die Beschwerdeführerin hat die Zeugen in ihren Rechtsschriften jeweils mit Name und Adresse benannt.
Indem die Beschwerdeführerin mögliche Zeugen mit den erforderlichen Angaben der SAK zur Kenntnis gebracht hat, ist sie ihrer Mitwirkungspflicht, die ihr als Partei in einem Verfahren obliegt, hinreichend nachgekommen. Die SAK hat sich - wie vorstehend ausgeführt - zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, der volle Beweis könne nur mit öffentlichen Urkunden erbracht werden. Sie hätte - nachdem die bisher eingereichten Dokumente keine Klärung brachten - die genannten Personen befragen müssen, um die Frage der Personenidentität zwischen C._ ____ und H._______ zu klären und um die individuellen Konten gegebenenfalls vereinigen zu können. Da die SAK nicht zu den in Art. 14 VwVG genannten Behörden zählt, wäre sie zwar nicht ermächtigt gewesen, Zeugeneinvernahmen anzuordnen, sie hätte aber die Möglichkeit - und aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime auch die Pflicht - gehabt, einfache schriftliche Auskünfte bei den genannten Personen einzuholen und den Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vollständig abzuklären. Da die SAK bei den genannten Personen keine Auskünfte eingeholt hat, wurde der Sachverhalt unvollständig ermittelt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts, welche der Vorinstanz aufzuerlegen und auf Fr. 1'500.-- festzulegen ist.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
21. Februar 2007 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägung 4.7 an die Vorinstanz zurückgewiesen .
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz
das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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