Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2131/2008 |
Datum: | 06.08.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Rente |
Schlagwörter : | Wohnsitz; Bundes; Schweiz; Ergänzungsleistungen; Recht; Ausland; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verwaltungsgericht; Kantons; Graubünden; Rente; Person; Beurteilung; Verfahren; Urteil; Quot;; Versicherung; Schweizer; Renten; Zuständigkeit; Anspruch; Vorinstanz; AHV/IV; Gericht; Verfahrens; Personen |
Rechtsnorm: | Art. 18 AHVG ;Art. 23 ZGB ;Art. 53 ATSG ;Art. 56 ATSG ;Art. 58 ATSG ;Art. 62 AHVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 84 AHVG ;Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 100 V 53; 102 V 239; 123 II 56; 130 V 1 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I
C-2131/200 8 /wa m
{T 0/2}
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
1211 Genf 2, Vorinstanz.
AHV, Beschwerde vom 31. März 2008.
Der am
_______1939 geborene Schweizer Staatsangehörige
X._______ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) meldete sich am
10. Juli 2001 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie von Ergänzungsleistungen an (act. 9 und 10).
Mit Verfügung vom 28. März 2002 sprach ihm die SAK mit Wirkung ab
1. April 2002 eine ordentliche Altersrente von monatlich Fr. 743.- zu (act. 14).
Mit Beschwerde vom 17. April 2002 (Datum des Poststempels) beantragte der Beschwerdeführer der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV), in Aufhebung der Verfügung der SAK vom 28. März 2002 seien ihm Rentenund Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich gesamthaft Fr. 2'730.- zuzusprechen (act. 15).
In der Folge forderte der Präsident der REKO AHV/IV den Beschwerdeführer in mehreren Schreiben auf, seinen genauen Wohnsitz bekannt zu geben. Am 13. November 2002 teilte dieser mit, sein Wohnsitz sei weder in Graubünden, noch sei er im Ausland fest immatrikuliert. Nachdem weitere Abklärungen ergeben hatten, dass sich der Beschwerdeführer am 30. September 1995 mit unbekanntem Wegzugsort bei der Stadt Z._______ abgemeldet hatte, ersuchte der Präsident der REKO AHV/IV den Beschwerdeführer anzugeben, wo seine Papiere hinterlegt seien. In mehreren Eingaben gab der Beschwerdeführer an, die Papiere in den Gemeinden A._______ bzw. B._______ hinterlegt zu haben. Auf Nachfrage hin teilten diese Gemeinden allerdings mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen nie angemeldet gewesen.
Die REKO AHV/IV erwog, infolge Nichtvorliegens eines neuen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bleibe der letzte ausgewiesene Wohnsitz in der Stadt Z._______ bestehen, und trat mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 9. April 2003 nicht auf
die Beschwerde vom 17. April 2002 ein. Gleichzeitig überwies sie die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (act. 18).
Gegen diesen Überweisungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2003 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (im Folgenden: EVG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde (act. 24 und 25). Auf dieselbe trat das EVG mangels fristgerechten Eingangs des einverlangten Kostenvorschusses mit Entscheid vom 6. Februar 2004 nicht ein, und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (act. 34 sowie act. 26 bis 33).
Da damit der Überweisungsentscheid der REKO AHV/IV vom 9. April 2003 in Rechtskraft erwachsen war, erachtete sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, sinngemäss ausgehend vom letzten ausgewiesenen Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Stadt Z._______, zur Beurteilung der Beschwerde vom 17. April 2002 örtlich und sachlich zuständig. Es überprüfte die Rechtmässigkeit der Verfügung der SAK vom 28. März 2002 (act. 35), und wies die Beschwerde vom 17. April 2002 mit Urteil vom 20. April 2004 ab (act.
38).
Am 6. Mai 2004 (Posteingang bei der SAK) erhob der Beschwerdeführer beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des Urteils vom 20. April 2004 seien ihm Rentenund Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich total Fr. 2'730.- zuzusprechen. Weiter stellte er die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden in Frage (act. 37, 39 und 40 sowie act. 42).
Mit Urteil vom 22. Dezember 2004 wies das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 6. Mai 2004 infolge offensichtlicher Unbegründetheit ab. Es erwog, mit Blick auf die fehlende Neubegründung eines Wohnsitzes durch den Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung aus Z._______ sei nicht zu beanstanden, dass sich das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für zuständig erachtet und die Beschwerde vom 17. April 2002 abgewiesen habe (act. 42).
Zwecks Bezug von Ergänzungsleistungen bat der Beschwerdeführer die SAK am 31. März 2005 um Zustellung von Gesuchsformularen. Er
stellte sich, wie auch in seinem Schreiben vom 17. August 2005, sinngemäss auf den Standpunkt, sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei gerichtlich nicht rechtskräftig beurteilt worden, mithin auch nicht vom EVG. Alleine infolge seines hiesigen Aufenthalts habe er in der Schweiz einen „rechtlichen Wohnsitz“ (Schreiben vom
August, 23. September und 13. Oktober 2005 sowie vom 28. Juli
und 24. November 2006; act. 45, 47, 48, 51, 52). Einen "festen Wohnsitz" habe er allerdings nicht (Schreiben vom 28. September 2007; act. 53)
Im daran anschliessenden Briefwechsel beantragte der Beschwerdeführer der SAK, seinen „Rechtsstandpunkt als Rekurs gegen ihre Haltung zu handhaben“ und an die zuständige Beschwerdeinstanz weiterzuleiten (act. 46 bis 49). Dies lehnte die SAK am 20. Januar 2006 ab (act. 66). Nachdem der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine amtliche Lebens-, Zivilstandsund Wohnsitzbescheinigung vorgelegt hatte (act. 64, 67, 68 und 70) forderte er die SAK mit
Schreiben vom 2. März 2006, 28. Juli 2006 und 24. November 2006 auf, ihren Rechtsstandpunkt zur Wohnsitzfrage in einer beschwerdefähigen Verfügung darzulegen (act. 50 bis 52) - was nicht geschah. In seinem Schreiben vom 28. September 2007 stellte sich der Beschwerdeführer explizit auf den Standpunkt, die SAK sei zuständig und verpflichtet, eine anfechtbare Verfügung bezüglich der anbegehrten Ergänzungsleistungen und Neuberechnung der Altersrente zu erlassen (act. 53).
Mit einer an die REKO AHV/IV gerichteter Beschwerde vom 31. März 2008 (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2008) beantragte der Beschwerdeführer was folgt:
„1. Die falsch berechnete AHV-Rente sei zu korrigieren.
Die Rente sei ungekürzt auszurichten, wegen Nichtbezug der EL.
Die Ergänzungsleistungen seien zu verfügen.
Der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. April 2002 sei mit Verzugszins nachzuzahlen.
Dem Beschwerdeführer sei eine Kostengutsprache für eine anwaltliche Rechtsvertretung zu erteilen.“
Zur Begründung führte er sinngemäss aus, er erfülle die gemäss schweizerischem Recht geltenden Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen. Die zuständige SAK verweigere
diesbezüglich sowie hinsichtlich der anbegehrten Korrektur der Altersrente ungerechtfertigterweise den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 beantragte die SAK, es sei auf die Beschwerde vom 31. März 2008 nicht einzutreten. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die Rentenverfügung vom
28. März 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Mangels neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel sei dieselbe nicht in Revision zu ziehen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden habe mit Urteil vom 20. April 2004 die Zahlung von Ergänzungsleistungen mangels Erfüllung der Wohnsitzklausel verweigert. In diesem Zusammenhang verwies die SAK auf eine Mitteilung vom 5. Juni 2003 der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, wonach ein Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Schweiz klar verneint werde (act. 20). Ferner führte sie aus, in der Zwischenzeit seien ihr keine neuen Dokumente vorgelegt worden, welche auf eine Änderung der Situation schliessen lassen würden.
In seiner Replik vom 18. Juni 2008 stellte sich der Beschwerdeführer unter anderem sinngemäss auf den Standpunkt, die Altersrente sei infolge falscher Splittingberechnungen zu tief berechnet und die Wohnsitzfrage von keinem Gericht abschliessend entschieden worden. Wenn der „Wohnort irgendwo in der Schweiz ist und nicht im Ausland
- was die SAK fälschlicherweise behauptete -", bestehe Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
In ihrer Duplik vom 24. Juni 2008 bekräftigte die SAK ihren Nichteintretensantrag.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2008 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, Auskunft über seinen Aufenthalt seit Ende 2004 sowie über eine allfällige Wohnsitzbegründung zu geben. Am 30. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, seit dem Jahre 2004 habe er sich an diversen Orten in der Schweiz (C._______, D. _____, A._______, E._______ und F. ____) und einige Zeit im Ausland
aufgehalten. Er sei in der Schweiz nicht angemeldet und habe in der fraglichen Zeit keinen festen Wohnsitz begründen können.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.01 [vgl. Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG der Schweizerischen Ausgleichskasse, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Laut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt.
Die örtliche Zuständigkeit und die weiteren Prozessvoraussetzungen prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen (BGE 123 II 56
E.2 mit Hinweis; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 410 bis 414 als auch FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 72 f. sowie S. 80 f.).
Laut Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zur Beurteilung von Beschwerden im Bereiche der AHV zuständig, in dem die versicherte Person - zur Zeit der Beschwerdeerhebung - ihren Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer
Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 ATSG).
Von dieser Bestimmung weicht jedoch der vorliegend anwendbare Art. 85bis Abs. 1 AHVG ab. Danach entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden von "Personen im Ausland". Mangels eines aktuellen Arbeitgebers des Beschwerdeführers in der Schweiz findet dagegen die Ausnahmeregelung von Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) keine Anwendung.
Bis zum Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 85bis Abs. 1 AHVG (1. Januar 2003) richtete sich die Zuständigkeit der REKO AHV/ IV, welche am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht abgelöst worden ist (Art. 53 Abs. 2 VGG), nach Art. 84 Abs. 2 AHVG (in seiner Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1996 2466]). Auch danach war diese Rekurskommission zuständig zur Beurteilung von Beschwerden von "Personen im Ausland". Verdeutlichend hatte allerdings Art. 200bis AHVV (in seiner bis am 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung) festgehalten, dass REKO AHV/IV zuständig für die Beurteilung der Beschwerden von "im Ausland wohnenden Personen" war.
Nach der Rechtsprechung des EVG bestimmte sich die örtliche Zuständigkeit die REKO AHV/IV grundsätzlich nach dem ausländischen (zivilrechtlichen) Wohnsitz der Beschwerde führenden Person (BGE 102 V 239 E. 2b, BGE 100 V 53 E. 4; vgl. Urteil des EVG I 232/03 vom
22. Januar 2004, E. 2.2).
Wenn allerdings die Beantwortung der reine Verfahrensfrage, ob ein Gericht örtlich zuständig ist, zugleich auf die Beurteilung der strittigen Hauptfrage hinausläuft, so ist nach ständiger Praxis diejenige Rekursbehörde (Bundesverwaltungsgericht oder kantonales Gericht) als zuständig zu erachten, die der materiellen Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht - und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die angefochtene Verfügung erlassen hat (BGE 102 V
241 Erw. 3a; Urteil des EVG K 8/94 vom 5. September 1994 und I 371/85 vom 18. Februar 1986). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der (geltend gemachte) Leistungsanspruch der versicherten Person hauptsächlich oder ausschliesslich davon abhängt, ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz hat oder nicht (vgl. Urteil des EVG H 331/03 vom 11. Mai 2004 = AHI-Praxis 2004, S. 219 ff., mit Hinweisen; UELI
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Art. 85bis AHVG Rz. 1).
Mit dem Inkrafttreten des ATSG wurden Art. 84 Abs. 2 AHVG und Art. 200bis AHVV (vgl. BBl 2000 5041 und AS 2002 3710) und auf den
1. Januar 2003 durch Art. 85bis Abs. 1 AHVG ersetzt (vgl. AS 2002 3371). Mit dem Inkrafttreten des VGG per 1. Januar 2007 wurde diese Bestimmung erneut revidiert (AS 2006 2197). Diese Rechtsänderungen waren allerdings rein formeller Natur, so dass die dargestellte Rechtsprechung auch weiterhin Anwendung findet (vgl. Urteil des EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004, E. 2.2 und 2.3, vgl. auch AHI-Praxis
2004, S. 220 f.).
Im Folgenden ist daher vorab zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistungsansprüche hauptsächlich von einem Wohnsitz in der Schweiz abhängen oder nicht.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30, in der vorliegend anwendbaren, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung [AS 2007 6055]), haben versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Altersund Hinterlassenenversicherung beziehen. Der Leistungsanspruch der versicherten Person auf Ergänzungsleistungen hängt also von einem Wohnsitz und - zusätzlich - von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ab. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen kann nur dann entstehen, wenn ein zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz besteht und der effektive Aufenthalt in der Schweiz nach dem Willen des Versicherten während einer gewissen Zeit aufrecht erhalten werden soll (vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, § 55, Rz. 8, sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 13, Rz. 10 und Rz. 13 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
Demgegenüber hängt der Anspruch auf die Ausrichtung von AHV-Renten der obligatorischen Versicherung an Schweizer Bürger nicht von ihrem Wohnsitz ab (Art. 18 Abs. 2 und 3 AHVG e contrario). Allerdings ist die Vorinstanz dafür zuständig, AHV-Leistungen an Personen im Ausland auszurichten (vgl. Art. 62 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 113 Abs. 1 AHVV), und bestimmt Art. 123 Abs. 1 AHVV, dass im Ausland wohnende Rentenberechtigte ihre Renten von
der Vorinstanz erhalten. Diese Bestimmungen betreffen aber nur die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Leistungsausrichtung und zum Erlass von entsprechenden Verfügungen. Der Wohnsitz des Rentenberechtigten stellt dagegen - anders als der Eintritt des Versicherungsfalls - keine Voraussetzung für den Leistungsanspruch auf eine Altersrente der AHV und deren Abänderung dar (vgl. auch Art. 1 AHVG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; KIESER, ATSG, Art. 53 Rz.7 bis
28 sowie LOCHER, a.a.O., § 48, Rz. 7 bis 11).
Aus den Vorund Verfahrensakten erhellt, dass der Beschwerdeführer in erster Linie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend macht. So beschwerte er sich schon in seinem Schreiben vom 31. März 2005 darüber, dass seine Begehren nur als "Einwand über die Berechnung der AHV-Rente ausgelegt" worden seien und verlangte ausdrücklich, dass über sein Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen entschieden werde (act. 43). Auch in der Folge beharrte er auf seinem Anspruch auf Ergänzungsleistungen (act. 45, 47, 50, 52, 53 und 54). Daneben erscheinen das nie spezifizierte Begehren um Korrektur der AHV-Rentenberechnung und die Forderung auf Verzinsung verspätet ausgerichteter Renten als nebensächlich.
Nicht zu übersehen ist allerdings, dass die Vorinstanz bezüglich der geltend gemachten Ansprüche keine Verfügung erlassen hat. Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Zur Beurteilung der Zuständigkeitsfrage im vorliegenden Verfahren ist dies allerdings ohne Bedeutung, wird doch das rechtswidrige Nichterlassen einer Verfügung prozessual einer Verfügung gleichgestellt und ist heute dasjenige Gericht zur Beurteilung von Rechtsverweigerungsbeschwerden zuständig, das auch zur Beurteilung einer Beschwerde gegen den versäumten Verwaltungsakt zuständig wäre (vgl. KIESER, ATSG, Art. 56 Rz. 10; CHRISTOPH AUER, Konzept der Rechtspflegereform, in: Pierre Tschannen [Hrsg.], Berner Tage für die juristische Praxis 2006, Neue Bundesrechtspflege, Bern 2007, S. 10).
vorliegend die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage mit jener der hauptsächlich strittigen Frage zusammen. Wie bereits dargelegt wurde, ist unter diesen Umständen jenes Gericht als örtlich zuständig zu erachten, das der materiellen Streitfrage sachlich und örtlich am nächsten steht, vorliegend also der Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
Der Beurteilung dieser materiellen Frage steht vorliegend das kantonale Versicherungsgericht am allfälligen Schweizer Wohnsitz des Beschwerdeführers wesentlich näher als das Bundesverwaltungsgericht, das nie über Ergänzungsleistungen zu befinden hat, da solche an die möglichen Beschwerdeführer (mit Wohnsitz im Ausland) nicht ausgerichtet werden können. Das kantonale Versicherungsgericht hat sich dagegen regelmässig mit derartigen Ansprüchen auseinanderzusetzen, so dass eine sachliche Nähe zum hauptsächlichen Streitgegenstand besteht.
In örtlicher Hinsicht ist zu betonen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als kantonales Versicherungsgericht bereits mit Urteil vom 20. April 2004 (act. 38) auf eine ähnliche Eingabe des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Angelegenheit (aufgrund der damaligen Sachlage) materiell beurteilt hat, weil es davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit seiner Abmeldung in der Stadt Z._______ weder in der Schweiz noch im Ausland einen neuen Wohnsitz begründet habe und somit von einer Perpetuierung des letzten Schweizer Wohnsitzes in der Stadt Z._______ auszugehen sei (fiktiver Wohnsitz; vgl. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Bst. a ELG und Art. 13 ATSG). Weder aus den Vorund Verfahrensakten noch aus den vorläufigen Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts könnte geschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 in einer schweizerischen Gemeinde oder im Ausland angemeldet hätte bzw. sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufgehalten und dadurch einen neuen Wohnsitz begründet hätte (Art. 23 Abs. 1 ZGB), so dass prima vista weiterhin davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer fiktiven Wohnsitz in der Stadt Z._______ hat - was auch eine gewisse örtliche Nähe des kantonalen Versicherungsgerichts zum hauptsächlichen Streitgegenstand zeigt.
Damit steht fest, dass nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache örtlich zuständig ist. Auf die Beschwerde vom
31. März 2008 ist mangels Zuständigkeit im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Sache ist in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu überweisen.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Da das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Weder der obsiegenden Vorinstanz noch dem unterliegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
das Bundesamt für Sozialversicherung
das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Villa Brunnengarten, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur (eingeschrieben mit Rückschein, mit den vollständigen amtlichen Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens samt Vorakten der SAK).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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