Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1164/2007 |
Datum: | 06.06.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Zuteilung zu den Prämientarifen |
Schlagwörter : | Prämie; Betrieb; Prämien; Risiko; Betriebe; Bundes; Unfall; Klasse; Prämientarif; Tarif; Grundlagen; Basissatz; Grundlagenblatt; Urteil; Bonus; Versicherung; Bundesverwaltungsgericht; Malus; Prämienbemessung; Berufs; Betriebes; System; Risikos; Kredibilität; Stufe; Verhältnis; Rekurskommission; Nettoprämie |
Rechtsnorm: | Art. 10 UVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 58 ATSG ;Art. 60 VwVG ;Art. 61 UVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 91 UVG ;Art. 92 UVG ; |
Referenz BGE: | 108 V 130; 112 V 291; 112 V 316; 119 V 347; 121 II 384; 126 II 43; 126 V 344; 128 V 124; 130 II 449; 131 V 107; 132 I 157; 133 V 42 |
Kommentar: | - |
Abteilung II I
C-1164/200 7 /f rj/fas
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
gegen
Einreihung in den Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) 2007
(Einspracheentscheid vom 19.1.2007).
Die B._______ AG in Fiesch befasst sich gemäss Handelsregistereintrag mit der Erstellung von Hochund Tiefbauten sowie der Durchführung von Renovationen im Bauhauptgewerbe. Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für das Berufsund Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif für die Berufsunfallversicherung (BUV) der SUVA in der Klasse 41A (Betriebe, die Arbeiten des Bauhauptgewerbes [wie Erd-, Maurer-, Beton-, Belags-, Steinhauer-, Zimmerarbeiten] ausführen, Felsmaterial gewinnen oder Bauelemente aus Beton herstellen) zugeteilt. In der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2007 das alte Bonus-Malus-Prämienbemessungssystem (BMS 95) durch das neue Bonus-Malus-System 03 (BMS 03) abgelöst. Gleichzeitig mit der Einführung des BMS 03 wurden in der Klasse 41A neue Unterklassen bzw. Unterklassenteile eingeführt. Der Betrieb der B._______ AG ist dem Unterklassenteil A0 (Betrieb, der Arbeiten des Bauhauptgewerbes ausführt) zugeteilt.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 reihte die SUVA die B._______ AG in Anwendung des BMS 03 per 1. Januar 2007 neu in den Prämientarif ein. Dabei wurde der Nettoprämiensatz von 2,53% auf 2,90% (Stufe 103 des neu anwendbaren 150-stufigen BUVGrundtarifs) erhöht (Akt. 10/1 und 10/2).
Die gegen diese Neueinreihung im Prämientarif BUV erhobene Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2007 ab. Sie erläuterte die Grundsätze des BMS 03, die sich in wesentlichen Punkten vom BMS 95 unterschieden. Der Grund für die Prämienerhöhung von netto 2,53% auf netto 2,90% liege nicht im Risikoverlauf des Betriebes, sondern im Wechsel vom BMS 95 zum BMS 03. Da der Prämienbedarf nach dem neuen System deutlich höher sei, müsse der Prämiensatz schrittweise an den neuen Bedarf angepasst werden.
Am 13. Februar 2007 erhob die B._______ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und beantragte sinngemäss, aufgrund des Schadenverlaufs der letzten Jahre sei der ab 1. Januar
2007 anwendbare Prämiensatz zu reduzieren. Mit der Einführung des BMS 03 würden die Kleinbetriebe bestraft und die Grossbetriebe profitieren.
Nach Eingang des mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. März 2007 auf Fr. 750.- festgesetzten Kostenvorschusses reichte die SUVA am 23. Mai 2007 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Schadenverlauf bei der Prämienbemessung berücksichtigt worden. Da aber der Prämienbedarf des Betriebes gemäss BMS 03 höher sei als derjenige nach dem BMS 95, müsse der Prämiensatz schrittweise an den neuen Bedarf angepasst werden. Die Prämienerhöhung von 2006 auf 2007 betrage 14.6%, die Mehrbelastung der Lohnsumme 0.37%. Die Prämienerhöhung sei daher weder willkürlich noch unverhältnismässig. Der für das Jahr 2007 verfügte Nettoprämiensatz liege im Übrigen immer noch deutlich unter dem Prämienbedarf des Betriebes von 4.0% und auch unter demjenigen der Branche von 4.28%.
Die Beschwerdeführerin reichte innerhalb der bis zum 5. Juli 2007 angesetzten Frist keine Replik ein. Gegen die am 23. Juli 2007 mitgeteilte Zusammensetzung des Spruchkörpers wurden keine Einwände erhoben.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch unzulässig, wenn ein anderes Bundesgesetz eine kantonale Behörde als zuständig erklärt (Art. 32 Abs. 2 Bst. b VGG).
Die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der SUVA wird grundsätzlich durch Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) geregelt. Demnach ist das kantonale Versicherungsgericht zuständig, wenn das Gesetz über die Unfallversicherung nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsieht. Eine solche besondere Regelung der Zuständigkeit enthält Art. 109 UVG. Gemäss Bst. b dieser Bestimmung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG - Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist deshalb zu bejahen.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG.
Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch stehende, spezialisierte technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 130 II 449 E. 4.1, BGE 126 II 43 E. 4c, BGE 121 II 384 E. 1, BGE 108 V 130 E. 4c/dd;
vgl. auch Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.31 E. 2, VPB 68.133 E. 2.4; Sozialversicherungsrecht - Rechtsprechung [SVR] 1994 KV Nr. 3 E. 3b; YVO HANGARTNER, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Benoît Bovay/ Minh Son Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005, S. 326f., BEATRICE WAGNER PFEIFFER, Zum Verhältnis von
fachtechnischer Beurteilung und rechtlicher Würdigung im Verwaltungsverfahren, in: ZSR, NF 116, I. Halbbd., S. 442 f.).
Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren; andererseits kann es - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetzund Verfassungsmässigkeit überprüfen.
Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar ist oder dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). In
diesem Zusammenhang darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel erscheint, im Gesamtzusammenhang trotzdem nicht zu beanstanden
ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 240/03 vom
2. Juni 2004, E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen. Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 119 V 347
E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG änderte die massgeblichen Vorschriften über die Einreihung in die Prämientarife (Art. 91 ff. UVG) nicht, so dass auch auf die vor Erlass des ATSG ergangene Rechtsprechung abgestellt werden kann.
Im Folgenden werden die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und massgebenden Grundsätze aufgeführt (vgl. BVGE 2007/27 E. 5 S. 319 ff.).
Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversicherung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorgesehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip verlangt, dass der Unfallversicherer einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien müssen sich die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grundsätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Demnach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versicherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (Urteil der Rekurskommission UV vom 28. Juni 1996, publiziert in VPB 61.23A_I, E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu entsprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung in der Rechtsetzung verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder wenn sie sinnoder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1).
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungsgebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 S. 228 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart ungleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Einreihung im Prämientarif BUV 2007. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird dabei die Zuteilung ihres Betriebes zur Klasse 41A, Unterklassenteil A0. Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuteilung unrichtig wäre. Die Klassenzuteilung ist deshalb nicht zu überprüfen (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen die mangelnde Berücksichtigung des Schadenverlaufs ihres Betriebes und eine Schlechterstellung der kleinen Betriebe durch die Anwendung des BMS 03. Bevor auf diese Rügen im
Einzelnen eingegangen werden kann, sind daher die Grundsätze der Berechnungen, die im Rahmen des BMS 03 zur Festsetzung der Nettoprämie führen, zu erläutern (vgl. dazu auch Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 5 f.).
Per 1. Januar 1995 hat die SUVA in der Klasse 41A ein BonusMalus-System eingeführt, das bei der Prämienbemessung - neben den allgemeinen Risikoerfahrungen der Risikogemeinschaft - auch die mit jedem individuellen Betrieb gemachten Erfahrungen berücksichtigt. Per 1. Januar 2003 hat die SUVA dieses System gewissen Änderungen unterzogen und im BMS 03 die für die Prämienbemessung massgebenden Faktoren neu festgesetzt. Das BMS 03 gilt für die Klasse 41A seit dem 1. Januar 2007.
Unter das BMS 03 fallen Betriebe mit einer so genannten Basisprämie zwischen Fr. 30'000 und 1,8 Mio. Franken. Betriebe, die diese Basisprämie nicht erreichen, werden grundsätzlich zum Basissatz ihrer Risikogemeinschaft eingereiht. Überschreitet das Betriebsvolumen die 1,8 Mio. Franken, wird die Erfahrungstarifierung 03 angewendet.
Die massgebende Basisprämie ergibt sich aus der Multiplikation der kumulierten Lohnsumme der letzten sechs Jahre mit dem für das Einreihungsjahr bestimmten Basissatz. Die Beschwerdeführerin weist mit einer kumulierten Lohnsumme 2000-2005 von Fr. 1'359'000 und einem Basissatz von 4.28% (vgl. nachfolgende E. 6.2) eine Basisprämie von Fr. 58'165 auf (Grundlagenblatt BUV 2007 [Akt. 10/2], Ziff. 1 und 4.1). Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des BMS 03.
Das BMS 03 geht - wie bereits das BMS 95 - von einem Basissatz aus, der für jede Branche bestimmt wird. Es handelt sich um jenen Prämiensatz, zu dem die gleichartigen Betriebe (unter Berücksichtigung allfälliger besonderer Betriebsverhältnisse) eingereiht werden, wenn sie weder einen Bonus noch einen Malus verzeichnen bzw. wenn das BMS 03 nicht auf sie anwendbar ist. Der Basissatz entspricht dem Risikosatz der Branche (allenfalls angepasst durch die Berücksichtigung von besonderen Betriebsverhältnissen) zuzüglich eines Amortisationssatzes, in welchem die Verluste oder Gewinne der Risikogemeinschaft berücksichtigt werden (vgl. Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d, Erläuterung zum Grundlagenblatt [im Folgenden: Erläuterung Grundlagenblatt] Ziff. 3.1 [Akt. 10/6]).
Im Fall der Beschwerdeführerin kommt der Basissatz der Klasse 41A Unterklassenteil A0 von 4.28% zur Anwendung (siehe Grundlagenblatt Ziff. 3.1 sowie Rahmenbedingungen Bonus-Malus-System BMS 03 der Klasse 41A, gültig für die Prämien 2007 [im Folgenden: Rahmenbedingungen Klasse 41A]). Dieser Satz entspricht der Stufe 103 im BUV-Grundtarif.
Der Bonus bzw. Malus eines Betriebs wird errechnet, indem die in diesem Betrieb angefallenen Kosten (einerseits Heilkosten und Taggelder, andererseits Rentenkapital) mit den Kosten der Branche für die entsprechenden Leistungen verglichen werden. Die in Berücksichtigung der Betriebsgrösse und der Leistungsart kredibilisierten Werte des Betriebs können zu einer Abweichung vom Basissatz führen (siehe Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 3 sowie nachfolgende E. 6.3).
Im Einzelnen wird die Prämienbemessung wie folgt vorgenomen:
Massgebende Faktoren für die Bestimmung der mit einem Betrieb gemachten Erfahrungen sind der Gesamtaufwand für Heilkosten und Taggelder sowie derjenige für die Renten während einer Beobachtungsperiode von sechs Jahren. Dabei werden die pro Fall anzurechnenden Kosten limitiert auf Fr. 27'000 für Heilkosten und Taggelder, für das Rentenkapital auf Fr. 320'000. Die Kosten von Berufskrankheiten und Regressfällen werden nicht berücksichtigt (vgl. Grundlagen und Anwendung von BMS 03 [in: Bonus-Malus-System BMS 03, Berufsunfallversicherung, SUVA-Broschüre Nr. 2846.d] sowie Erläuterung Grundlagenblatt Ziff. 2).
Der für das BMS 03 massgebende Gesamtaufwand besteht aus den bereits angefallenen Unfallkosten und den Rückstellungen für die zu erwartenden zukünftigen Kosten dieser Fälle. Die Höhe der möglichen künftigen Kosten wird anhand von Rückstellungsgruppen ermittelt, welchen die Tarifklassen zugeteilt sind. Anhand der Rückstellungsgruppen wird der Bedarf an Heilkosten und Taggeldern pro anerkannten Fall berechnet und entsprechend der Anzahl konkret aufgetretener Fälle dem Betrieb zugeordnet. Bei den Renten wird ebenfalls auf der Ebene der Rückstellungsgruppen der kollektive Bedarf in Prozenten der Nettoprämien berechnet und entsprechend den Nettoprämien dem Betrieb zugeordnet.
In zeitlicher Hinsicht ist für die Bemessung der massgebenden Kosten das Unfalljahr massgebend und nicht das Jahr, in welchem die Kosten anfallen (wie im BMS 95). Das bedeutet, dass alle in einem Fall entstehenden Kosten dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat, angerechnet werden, auch wenn sie erst in nachfolgenden Jahren effektiv anfallen.
Im Unterschied zum BMS 95 ist die Anzahl Unfälle grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr. Indirekt spielt die Unfallzahl nur noch eine Rolle bei der Zuteilung der Rückstellungen, welche pro Fall berechnet werden. Auch wurde der individuelle Risikoausgleich (Verhältnis der in der Vergangenheit bezahlten Prämien zu den Kosten eines konkreten Betriebs) mit dem BMS 03 abgeschafft.
Für die Bonus-Malus-Berechnung wird der soeben beschriebene BMS-relevante Aufwand entsprechend der Aussagekraft dieser Betriebsdaten berücksichtigt. Bei kleineren Betrieben verwirklicht sich das versicherte Risiko in der Regel nicht während der massgebenden Beobachtungsperiode. Das Risiko eines Unfalls mit Invaliditätsfolge tritt beispielsweise pro Jahr einmal auf 950 Beschäftigte ein, weshalb bei einem Betrieb von zehn Beschäftigten etwa alle 100 Jahre ein solcher Unfall zu erwarten wäre (siehe SUVA-Broschüre Prämienbemessung, S. 4).
Als Aussagekraft der Daten des Betriebes bzw. als "Kredibilität" wird das Mass bezeichnet, mit dem die Abweichung des Risikosatzes des Betriebes von dem der Branche berücksichtigt wird. Die Werte liegen zwischen Null und Eins: Je grösser die Basisprämie, desto grösser ist die Kredibilität (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3).
Die Kredibilitäten der Abweichungen zwischen den BMS-Risikosätzen des Betriebes und der Branche (des Unterklassenteils) werden für die Klasse 41A nach folgenden Formeln berechnet. Für Heilkosten und Taggeld: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 90'000) = Kredibilität HK + TG; für das Rentenkapital: (Basisprämie 2000 bis 2005) : (Basisprämie 2000 bis 2005 + Fr. 600'000) = Kredibilität RK (siehe Rahmenbedingungen Klasse 41A).
Im Fall der Beschwerdeführerin - als Kleinbetrieb mit einer relativ geringen Lohnsumme - beträgt die Kredibilität HK + TG 0.393, die Kredibilität RK 0.088.
Die Beschwerdeführerin verzeichnet für die massgebenden Jahre 2000-2005 einen BMS-relevanten Aufwand für Heilkosten und Taggelder - inklusive Rückstellungen - von Fr. 12'598 (Ziff. 2 Grundlagenblatt). Der Risikosatz des Betriebes in diesem Bereich (Verhältnis der Kosten zur Lohnsumme) beträgt 0.927%, derjenige der Branche 1.377% (zur Berechnung der Risikosätze siehe Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 3). Diese Differenz von - 0.45% wird mit dem Faktor Kredibilität von 0.393 und dem Verhältnis zwischen Basissatz und Risikosatz (4.28% : 4.018% = 1.0652%) multipliziert. Daraus ergibt sich ein Abzug vom Basissatz von 0.1884% (vgl. Grundlagenblatt Ziff. 3.3, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
Beim Rentenkapital beträgt der BMS-relevante Aufwand in der gleichen Periode (von 2000-2005) Fr. 9'190 (Ziff. 2 Grundlagenblatt). Dies ergibt einen betrieblichen Risikosatz von 0.6762%, während derjenige der Branche bei 1.5957% liegt. Die Multiplikation der Differenz von - 0.9195% mit der Kredibilität von 0.088 und dem Verhältnis von Basissatz und Risikosatz (1.0652%) ergibt einen Abzug vom Basissatz von 0.0862% (Ziff. 3.4 Grundlagenblatt, Erläuterung Grundlagenblatt, Rahmenbedingungen Klasse 41A).
Die Summe der kredibilisierten Zuund Abschläge und des Basissatzes ergibt den Bedarfssatz des Betriebs. Grundsätzlich wird derjenige Nettoprämiensatz verfügt, welcher dem Bedarfssatz am nächsten liegt, wobei die maximale Veränderung des Prämiensatzes im Vergleich zum Vorjahr aber auf vier Stufen beschränkt ist (Erläuterung Grundlagenblatt, Ziff. 4.2).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergibt die Berechnung einen Bedarfssatz von 4.0054% (Ziff. 3.5 Grundlagenblatt). Der diesem Satz am nächsten liegende Nettoprämiensatz des BUV-Grundtarifs wäre derjenige der Stufe 110 mit 4.080%. Wie die SUVA im Einspracheentscheid und der Vernehmlassung ausführte, sollen die Prämiensätze schrittweise an den neuen Bedarfssatz herangeführt werden. Mit der Einführung des BMS 03 seien die Prämiensätze um maximal 16% erhöht worden. Der Betrieb der Beschwerdeführerin wurde daher in die Stufe 103 mit einem Nettoprämiensatz von 2.9% eingereiht. Die Erhöhung von 2.53% auf 2.9% entspricht 14.62%.
Das Gesetz und die Verfassung verbieten die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der
einzelnen Betriebe mit berücksichtigt werden, grundsätzlich nicht, wenn der Grundsatz der Solidarität und das Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im hier zur Diskussion stehenden Tarif erfüllt, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen Risikogemeinschaft unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizite vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2 UVG). Signifikant nicht mehr im Bereich der üblichen Zufallsschwankungen liegende Abweichungen der Kosten der Unfälle vom statistisch zu erwartenden Wert können als sekundäres Risikomerkmal bei der Prämienbemessung für den betreffenden Betrieb berücksichtigt werden. Dadurch wird erreicht, dass überdurchschnittlich hohe Fehlbeträge nicht auf die Gesamtheit der übrigen Betriebe der Risikogemeinschaft abgewälzt werden. Umgekehrt soll nicht nur die Risikogemeinschaft sondern auch der betreffende Betrieb selbst von seinen besonders günstigen Versicherungsergebnissen profitieren (vgl. RKUV 2004 Nr. U 525
S. 549 E. 3.2.1, mit Hinweis auf BGE 112 V 316 E. 3 und 5c).
Die Rekurskommission UV hatte bereits in zahlreichen Urteilen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Bonus-Malus-Systems im Bereich der Berufsunfallversicherung bejaht, was auch vom Eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt wurde (vgl. RKUV 2002 Nr. U 448 S. 50 E. 2c; SVR 2003 UV Nr. l E. 3 [= RKUV 2002 Nr. U 464]; RKUV 2003 Nr. U 495 S. 394 E. 4.3.1, 2004 Nr. U 525 und U 526 S. 549 ff.; siehe
auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 118/04 vom 15. Juni 2005, E. 3.3.2).
Die Rekurskommission UV war der Ansicht, dass das BMS 03 gegenüber dem alten BMS 95 verschiedene Verbesserungen bringe - und zwar sowohl unter den Aspekten der Solidarität und der Risikogerechtigkeit als auch hinsichtlich des Versicherungsprinzips. Zum Einen würden kleinste bzw. kleinere Betriebe grundsätzlich nur noch zum Basissatz eingereiht, so dass sie nicht mehr zufallsabhängigen Prämienschwankungen ausgesetzt seien. Mit der neu eingeführten Kredibilisierung werde aber auch die Aussagekraft der zur Prämienbemessung beigezogenen Faktoren erhöht; insbesondere würden kleinere Betriebe regelmässig Kredibilitätsfaktoren von nahe 0 aufweisen, weshalb ihr Bedarfssatz auch mit einer Berechnung gemäss BMS 03 nicht weit vom Basissatz abweichen könne. Aber auch bei etwas grösseren bzw. mittleren Betrieben werde der Kredibilitätsfaktor stets unter 1
bleiben, so dass sich ihre individuellen Ergebnisse nur abgeschwächt auswirken könnten. Weitere Faktoren, wie die einheitliche Limitierung der berücksichtigten Kosten würden ebenfalls zu einer grösseren Aussagekraft des Bedarfssatzes eines Betriebs beitragen. Zudem habe die SUVA beispielsweise mit der Vereinheitlichung der Beobachtungsperioden (sechs Jahre sowohl für die Heilkosten und Taggelder wie auch für die Renten) und dem Weglassen einzelner Bemessungsfaktoren (wie Anzahl Unfälle oder individueller Risikoausgleich) die Berechnung im BMS 03 vereinfacht und damit auch die Nachvollziehbarkeit verbessert. Das Vorgehen der SUVA entspreche überdies allgemein anerkannten Methoden der Versicherungsmathematik (vgl. die im Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 7, zitierte Fachliteratur). Die statistische Aussagekraft des Resultats der BMS-Berechnungen sei zwar zwangsläufig noch beschränkt. Es sei aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Abweichungen vom Basissatz sowohl gegen unten als auch gegen oben über die Zeit einen gewissen Ausgleich schaffen
(a.a.O. [VPB 69.73] E. 7 mit Hinweisen).
Die Rechtsprechung der Rekurskommission UV, wonach das BonusMalus-System, insbesondere in der Ausgestaltung des BMS-03, grundsätzlich zulässig ist, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil C-3189/2006 vom 5. Mai 2008 übernommen (E. 8.4 in fine).
Gestützt auf die festgestellte grundsätzliche Zulässigkeit des BMS 03 ist bezüglich der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, wonach der positive Schadenverlauf zu wenig berücksichtigt werde und die Grossbetriebe zu Lasten der Kleinbetriebe profitierten, noch Folgendes auszuführen:
Dem Versicherungsprinzip ist inhärent, dass Betriebe mit hohen Kosten durch Betriebe mit niedrigen Kosten mitfinanziert werden. Die Prämie kann demnach nicht eine direkte Gegenleistung für die Unfallkosten eines bestimmten Betriebs sein, sondern eine Gegenleistung dafür, dass die Versicherung bei Verwirklichung entsprechender Risiken auch sehr hohe Kosten, die weit über den geleisteten Prämien liegen, zu übernehmen hat. Deshalb sollen mit den Prämien die Kosten einer Risikogemeinschaft (und nicht die Kosten eines einzelnen Betriebes, sofern es sich nicht um einen Grossbetrieb handelt, bei dem die Erfahrungstarifierung zur Anwendung kommt) finanziert werden. Weiter sind die Betriebe - von Gesetzes wegen - nach Massgabe
ihres Risikos und nicht nach den Kosten der Schadenfälle in den Prämientarif einzureihen (vgl. E. 5.1 ff. hievor). Mit einem Bonus-MalusSystem können zwar Betriebe, die wenig Kosten verursachen, von einem Bonus profitieren, damit wird aber das Versicherungsprinzip, welches am Risiko anknüpft, nicht aufgehoben.
Der Grund für die von der Beschwerdeführerin kritisierten Prämienerhöhung liegt im Wechsel des BMS 95 zum BMS 03. Die mit der Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems allenfalls einhergehende Prämienerhöhung ist nicht grundsätzlich unzulässig. Eine Änderung der Bemessungsfaktoren hat in der Regel auch eine Änderung der Einreihung zur Folge. Es handelt sich dabei um eine unvermeidliche Folge der der SUVA im Tarifbereich zustehenden Regelungsbefugnis. Andernfalls könnte eine einmal in Kraft gesetzte Tarifregel nicht mehr abgeändert werden. Die Rechtsprechung hat des Übrigen durch die Einführung neuer Tarifregeln bedingte Prämienerhöhungen bereits akzeptiert (Urteil BVGer C-3189/2006 vom 5. Mai 2008
E. 8.5.3; vgl. auch Urteil der Rekurskommission UV vom 13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 8 f.; unveröffentlichte Urteile der Rekurskommission UV REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 10 und REKU 592/04 vom 18. November 2005 E. 5 f.).
Eine aus der Einführung eines neuen Prämienbemessungssystems resultierende Prämienerhöhung muss jedoch verhältnismässig sein. Nach der Rechtsprechung kann jedenfalls eine Prämienerhöhung von 20% noch nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden (RKUV 2004 Nr. U 525 S. 549 E. 6; Urteil der Rekurskommission UV vom
13. Dezember 2004, publiziert in VPB 69.73, E. 12, vgl. auch unveröffentlichtes Urteil REKU 654/06 vom 2. November 2006 E. 13 mit Hinweisen, in welchem eine Prämienerhöhung von rund 21.5% aufgrund einer Tarifänderung als nicht unverhältnismässig erachtet wurde). Im vorliegenden Fall beträgt die Erhöhung der Nettoprämie von 2.53% auf 2.9% etwas weniger als 15%, weshalb sie nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden kann.
Der als Vorteil des BMS 03 gegenüber dem BMS 95 erachtete Umstand, dass der Aussagekraft der Zahlen eines Betriebes (vgl.
E. 6.3.2 hievor) mehr Gewicht zugemessen wird und damit zufallsabhängige Schwankungen der Prämiensätze vermindert werden, hat insbesondere für kleinere Betriebe zur Folge, dass ein bisheriger Bonus in der Regel geringer ausfällt. Dies gilt jedoch auch für einen
allfälligen Malus. Hier dürfte es im Interesse der Kleinbetriebe liegen, dass nicht aufgrund eines einzigen Unfalls mit längerdauernder Arbeitsunfähigkeit die Prämien sprunghaft auf nahezu das Doppelte ansteigen können, wie dies im System des BMS 95 möglich war. Von einer Benachteiligung der Kleinbetriebe gegenüber Grossbetrieben kann deshalb keine Rede sein. Es liegt vielmehr eine in der Sache - nämlich der im Verhältnis zur sinkenden Betriebsgrösse auch abnehmenden statistischen Aussagekraft der individuellen Risikofaktoren - begründete Unterscheidung vor. Anders formuliert erlaubt die Kredibilisierung der Risikofaktoren zwar immer noch eine Berücksichtigung der individuellen Erfahrungen, doch trägt die gewählte Berechnungsmethode der Signifikanz dieser Ergebnisse Rechnung. Da diese Signifikanz wiederum mit der Betriebsgrösse zusammenhängt, lässt sich darin keine rechtsungleiche Behandlung erkennen.
Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und 5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 750.- festzulegen.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128 V 124 E. 5b).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.- verrechnet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Krankenund Unfallversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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