Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1042/2006 |
Datum: | 09.09.2008 |
Leitsatz/Stichwort: | Anerkennung der Staatenlosigkeit |
Schlagwörter : | Staat; Staate; Recht; Staatsangehörigkeit; Staatenlosigkeit; Verfügung; Über; Person; Identität; Staatsangehöriger; Vater; Vorinstanz; Schweiz; Staatenlosen; Libanon; Übereinkommen; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Urteil; Gesuch; Eingabe; Iraker; Behörde; Begründung; Rekurrent; Ausstellung; Behörden |
Rechtsnorm: | Art. 14 OR ;Art. 24 IPRG ;Art. 48 VwVG ;Art. 62 VwVG ;Art. 65 VwVG ; |
Referenz BGE: | 115 V 4; 124 II 361; 128 II 139; 129 II 215; 98 Ib 83 |
Kommentar: | - |
{T 0 /2 }
Abteilung II I C-1042/200 6
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiber Daniel Brand.
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
Der Beschwerdeführer (geb. 1976) verliess seinen angeblichen Heimatstaat Irak nach eigenen Angaben mit seiner (libanesischen) Mutter im Jahre 1978 und lebte bis zum 25. März 1999 im Libanon. Über Syrien, die Türkei und weitere unbekannte Länder gelangte er am 5. April 1999 in die Schweiz, wo er unter der Identität D. _____, irakischer Staatsangehöriger, um Asyl ersuchte. Anlässlich seiner Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen sagte er aus, er habe seit seiner Geburt bis im Jahre 1978 in Bagdad/Irak, danach in Beirut/Libanon gelebt. Sein Vater sei im Jahre 1978 exekutiert worden, weil er der assyrischen Oppositionspartei angehört habe. Seine Mutter sei im Jahre 1982 bei einem Angriff der Israelis im Libanon ums Leben gekommen. Dieses Land habe er einerseits aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, anderseits, weil er keine Dokumente gehabt habe, die es ihm ermöglicht hätten, ein normales Leben zu führen; ansonsten habe er im Libanon keine Probleme gehabt.
Mit Verfügung vom 28. September 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) auf das Asylgesuch nicht ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden über seine Identität getäuscht. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 27. Oktober 1999 in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Mittels der beiden vom BFF angeordneten Herkunftsanalysen vom 11. Mai und 15. Juli 1999 könne die falsche Identität bzw. falsche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden, da sich mit einem Herkunftsgutachten nicht feststellen lasse, welche Staatsangehörigkeit ein Proband habe. Die Abklärung erlaube untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, welchem Land bzw. welcher Region der Proband sprachlich und kulturell zuzuordnen sei.
Anlässlich einer zweiten Anhörung vom 7. Dezember 1999 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem BFF im Wesentlichen aus, er habe
im Libanon niemals Ausweispapiere besessen und sich deswegen davor gefürchtet, in den Irak abgeschoben zu werden.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2000 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Für das BFF stehe fest, dass der Rekurrent nicht aus dem Irak stamme und nicht illegal im Libanon gelebt habe. Seine aus dieser Behauptung resultierenden Asylgründe und Befürchtungen entbehrten jeglicher Grundlage.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2000 wies die ARK mit Urteil vom 20. September 2000 ab. Den Akten könne weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer irakischer, noch dass er libanesischer Staatsangehöriger sei. Aus den beiden erstellten LINGUA-Gutachten - eines davon äusserst mangelhaft
- gehe lediglich hervor, dass der Rekurrent im Libanon sozialisiert gewesen sei; etwas anderes habe der Beschwerdeführer auch nie geltend gemacht. Aufgrund der LINGUA-Gutachten könne jedoch in keiner Weise auf die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die von ihm geltend gemachte Lebensgeschichte sei bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit keineswegs realitätsfremd. Wäre er tatsächlich im Alter von zwei Jahren zusammen mit seiner Mutter in den Libanon geflohen, erstaunte nicht, dass er kaum Kenntnisse über den Irak habe. Hingegen erscheine es überwiegend unglaubhaft, dass der Rekurrent während 21 Jahren ohne Aufenthaltsbewilligung und somit illegal im Libanon gelebt habe. Er habe sich somit im Libanon zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung fürchten müssen.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer vom BFF eine neue Frist bis 10. November 2000 zum Verlassen der Schweiz eingeräumt. Zudem wurde er aufgefordert, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
Am 23. November 2000 stellte der Beschwerdeführer beim Ausländeramt des Kantons Schaffhausen ein Familiennachzugsgesuch, welches er damit begründete, dass er der leibliche Vater des Schweizerbürgers L._______ (geb. 27. August 2000) sei und mit diesem sowie dessen Mutter, der Schweizerbürgerin R._______, eine Familie bilde.
Mit Verfügung vom 28. November 2000 trat das Ausländeramt auf dieses Gesuch nicht ein, wobei es auf den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens verwies. Ein Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung bestehe nicht, da R._______ nach wie vor mit ihrem aus Serbien stammenden Ehemann verheiratet sei und dieser somit von Gesetzes wegen als Vater von L._______ gelte.
Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 29. November 2000 Rekurs erhoben.
Nachdem der Rekurrent, welcher sich laut eigenen Angaben vom
5. Januar 2001 bis 26. März 2001 widerrechtlich im Ausland aufgehalten hatte, am 7. Mai 2001 beim Zivilstandsamt Schaffhausen L._______ als sein Kind anerkannt hatte, hob die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 16. Mai 2001 den Nichteintretensentscheid wiedererwägungsweise auf und erteilte dem Beschwerdeführer eine Jahresaufenthaltsbewilligung.
Am 18. Februar 2002 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person. Seine Schriftenlosigkeit begründete er damit, dass er sich nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuches vergeblich um einen irakischen Reisepass bemüht hätte (vgl. Eingabe vom 20. Dezember 2001). Unter diesen Umständen zeigte sich das BFF bereit, dem Beschwerdeführer ein Ersatzreisepapier auszustellen und dieses jeweils um ein Jahr zu verlängern.
Auf ein weiteres Gesuch vom 22. Februar 2005 hin wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2005 ein neuer Pass für eine ausländische Person, mit Gültigkeit bis zum 6. März 2010, ausgestellt.
Mit Verfügung vom 11. April 2005 entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das kurz zuvor ausgestellte schweizerische Ersatzreisepapier und wies ihn an, das Dokument innert 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung dem BFM zurückzugeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen, welche das BFM Mitte März 2005 gewonnen hätte, stelle die permanente Mission der Republik Irak in Genf seit Anfang 2005 ihren in der Schweiz wohnhaften Staatsangehörigen wieder heimatliche Pässe aus. Dem Beschwerdeführer sei es zumutbar, sich bei dieser Vertretung um die Ausstellung
eines irakischen Passes zu bemühen; er gelte daher nicht mehr als schriftenlos im Sinne von Art. 7 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV, SR 143.5). Damit seien die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. Mai 2005 an das damals zuständige Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Im Wesentlichen liess er zur Begründung vorbringen, er verfüge über keinerlei Nachweis dafür, dass er irakischer Staatsangehöriger sei. Damit entfalle die Möglichkeit, sich einen irakischen Pass zu beschaffen, was ihm von der irakischen Vertretung in Genf denn auch telefonisch bestätigt worden sei.
Auf diese Behauptungen sowie die weiteren Vorbringen und Rügen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Ersatzreisepapieren wird das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend Entzug des Passes für eine ausländische Person (Geschäfts-Nr. C-1059/2006) näher einzugehen haben.
Vom EJPD darauf hingewiesen, dass die Frage betreffend Staatenlosigkeit gemäss dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosen-Übereinkommen; SR 0.142.40) in einem separaten Verfahren zu prüfen wäre, beantragte der Beschwerdeführer am 17. Februar 2006 beim BFM formell die Anerkennung der Staatenlosigkeit.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 12. Oktober 2005 im Wesentlichen vor, nach seiner Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak geboren worden, habe aber nie über einen entsprechenden Ausweis verfügt. Im Libanon, wohin er mit seiner Mutter nach der Ermordung seines Vaters durch das irakische Regime gezogen sei, sei er nicht als Staatsangehöriger aufgenommen worden; dort sei er offenbar gar nie angemeldet gewesen. Im Übrigen habe die ARK in ihrem Asylentscheid vom 20. September 2000 festgestellt, dass weder die Staatsangehörigkeit zu Irak noch zu Libanon nachgewiesen sei; damit sei seine Staatenlosigkeit erwiesen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter das EJPD, das Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Passes für eine ausländische Person ruhen zu lassen, bis über die Staatenlosigkeit seines Mandanten rechtskräftig entschieden sei.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 gab das BFM dem Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht statt mit der Begründung, er habe es im Rahmen des Asylverfahrens unterlassen, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine Identität offen zu legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen habe er keine Dokumente vorgelegt, welche Aufschluss über seine Identität und Nationalität geben könnten. Entgegen seiner Auffassung sei die ungeklärte Staatsangehörigkeit nicht mit Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens gleichzusetzen. Als Sohn eines Irakers sei er von Gesetzes wegen irakischer Staatsangehöriger und somit nicht staatenlos.
Mit Eingabe vom 20. April 2006 an das BFM, ergänzt durch eine weitere Eingabe vom 21. April 2006, ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung ihrer Verfügungen vom 11. April 2005 und 3. April 2006 und zugleich um Bestätigung, dass er staatenlos sei. Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vorbringen, weil er nicht nachweisen könne, dass er aus der Staatszugehörigkeit zum Irak entlassen worden sei, könne er auch nicht nachweisen, in diesem theoretischen Sinne staatenlos zu sein. Dass er Iraker sei, ergebe sich übrigens einzig aus seiner eigenen Erklärung, er sei in Bagdad als Sohn eines irakischen Vaters und einer libanesischen Mutter geboren worden und sei nach eigener Erkenntnis irakischer Staatsangehöriger. Bei der Frage, ob jemand staatenlos sei, sei zu beurteilen, ob die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates dessen Staatsangehöriger sei. Die Rechtslage nach dem ausländischen Recht müsse für den schweizerischen Staat als unumstösslich erscheinen.
In der Folge überwies die Vorinstanz die Eingaben zuständigkeitshalber zur Weiterbehandlung an das EJPD. Mit Zwischenverfügung vom
1. Mai 2006 teilte das EJPD dem Beschwerdeführer daraufhin mit, seine während laufender Rechtsmittelfrist ans BFM gerichtete Eingabe werde praxisgemäss als Beschwerde entgegengenommen.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 auf Abweisung der Beschwerde und bringt ergänzend vor, im Irak richte sich die Staatsangehörigkeit grundsätzlich nach dem Abstammungsprinzip. Gemäss dem Gesetz über die irakische Staatsangehörigkeit nach dem Stande vom 15. Januar 1976 würden innerhalb oder ausserhalb des Irak geborene Personen, deren Vater die irakische Staatsangehörigkeit besitze, als Iraker angesehen. Auf seinen bisherigen Angaben, sein Vater sei Staatsangehöriger von Irak gewesen, habe sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Durch Geburt sei er von Gesetzes wegen Staatsbürger dieses Landes. Nicht zu verwechseln mit der Staatenlosigkeit sei der Status der ungeklärten Staatsangehörigkeit. Letztere beruhe ausschliesslich auf einem vorwerfbaren Verhalten des Ausländers, da dieser in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder seine Identität noch seine Nationalität offen gelegt habe. Die sehr vagen Angaben zu seinem Lebenslauf verunmöglichten den Behörden eine diesbezügliche Klärung. Der Nachweis der Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter diesen Umständen lediglich vom Beschwerdeführer selber erbracht werden. Es liege an ihm, bei den irakischen Behörden den Staatsbürgerschaftsnachweis zu beantragen.
Nachdem der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit in der Zwischenzeit hinreichend belegt hatte, wurde seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 9. Mai bzw. 10. Juli 2006 mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2006 stattgegeben und dem Beschwerdeführer für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren Rechtsanwalt Gerold Meier als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
Mit Replik vom 31. Juli 2006 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Begehren fest und betont nochmals, dass er mangels irakischen Papieren keine Möglichkeit habe, seine irakische Staatszugehörigkeit nachzuweisen. Im Weitern verweist er auf das von der irakischen Vertretung in Genf unbeantwortet gebliebene Schreiben seines Rechtsvertreters vom 31. Juli 2005, worin um Ausstellung eines heimatlichen Ausweispapiers ersucht worden sei.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das von der Vorinstanz erwähnte Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Januar 1976 inzwischen durch das Gesetz Nr. 26 über die irakische Staatsangehörigkeit vom 7. April 2006 ersetzt worden sei. Auch dieses Gesetz sehe den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein Kind eines irakischen Vaters oder einer irakischen Mutter und selbst im Falle unbekannter Eltern vor. Ausserdem halte ebenfalls das irakische Grundgesetz aus dem Jahre 2005 in Paragraph 18 Ziff. 1 fest, Iraker sei jeder Mensch, der bei der Geburt schon einen irakischen Vater oder eine irakische Mutter gehabt hätte. Der Beschwerdeführer, welcher sich seit seiner Einreise in die Schweiz gegenüber den Behörden stets als Iraker bzw. als Sohn eines irakischen Vaters ausgegeben hätte, sei daher als irakischer Staatsangehöriger und nicht als staatenlos zu betrachten. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die neuen Gesetzesquellen zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme respektive zum Rückzug seiner Beschwerde eingeräumt.
Nach weiteren schriftlichen Interventionen vom 27. November 2007,
11. Dezember 2007, 18. Dezember 2007 und 4. Januar 2008 räumt der Parteivertreter in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2008 ein, dass sein Mandant nach dem, wie er seine Herkunft geschildert habe, irakischer Staatsangehöriger sein dürfte. Ausschlaggebend sei jedoch, dass er vom irakischen Staat nicht als seinen Angehörigen betrachtet werde, da er seine Staatsangehörigkeit nicht nachweisen könne. Um als Staatenloser zu gelten, müsse eine Person nicht nachweisen, dass sie keine Staatsangehörigkeit habe, sondern einzig, dass ihr keine anerkannt werde.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2008 teilt der Rechtsvertreter schliesslich mit, dass er die irakische Botschaft in Bern schriftlich ersucht habe, seinem Mandanten einen Pass der Serie "G" auszustellen.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht - unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen - Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit (vgl. Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD, SR 172.213.1]).
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekursoder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
Gemäss dem vom Beschwerdeführer (in seiner Eingabe vom 20. April 2006) ursprünglich zitierten Art. 24 Abs. 1 des vom Bundesrat auf den
1. Januar 1989 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) gilt eine Person als staatenlos, wenn ihr diese Eigenschaft im Sinne des Staatenlosen-Übereinkommens vom 28. September 1954 zukommt oder wenn ihre Beziehung zum Heimatstaat so gelockert ist, dass dies einer Staatenlosigkeit gleichkommt. Laut Art. 1 Ziff. 1 des erwähnten Übereinkommens ist eine solche Person staatenlos, die kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staate (YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 mit Hinweisen auf die Doktrin). Von dieser rechtlichen ist die in Art. 24 Abs. 1 in fine IPRG umschriebene faktische Staatenlosigkeit (Botschaft zum IPR-Gesetz vom 10. November 1982, BBl 1983 I 324) zu unterscheiden. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit besitzen, deren Heimatstaat sie aber faktisch nicht mehr anerkennt und sich weigert, ihnen Schutz zu gewähren (BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2). Desgleichen liegt eine tatsächliche Staatenlosigkeit vor bei Schriftenlosigkeit oder bei Abbruch der Beziehungen mit dem früheren Heimatstaat ohne formelle Ausbürgerung (BGE 98 Ib 83; vgl. auch BURCKHARDT-ERNE, a.a.O., S. 2). Massgebend ist im vorliegenden Fall jedoch einzig die rechtliche Staatenlosigkeit. Denn mit dem von der Bundesversammlung am 27. April 1972 genehmigten und am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Staatenlosen-Übereinkommen wurde eine rechtliche Besserstellung nur den "de iure" Staatenlosen gewährt (siehe Botschaft betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BBl 1971 II 424 ff.; BURCKHARDTERNE, a.a.O., S. 154, sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1996 vom 3. Oktober 1996 [auszugsweise publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74]). Grundsätzliches Erfordernis für die (formelle) Anerkennung der Staatenlosigkeit eines Gesuchstellers bildet somit die vorgängige Entlassung aus der betreffenden Staatsbürgerschaft (vgl. BGE 115 V 4
E. 2b).
Staatsangehörigkeit auf Antrag) oder sich ohne triftige Gründe weigern, diese wieder zu erwerben, obwohl sie die Möglichkeit dazu hätten, nicht unter das Staatenlosen-Übereinkommen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1/2008 vom 28. Februar 2008; 2A.153/2005 vom 17. März 2005; 2A.221/2003 vom 19. Mai 2003; 2A.147/2002 vom
27. Juni 2002; 2A.545/1998 vom 15. März 1999; 2A.65/1996 vom
Oktober 1996 [publiziert in VPB 61/1997 Nr. 74]; 2A.373/1993 vom
Juli 1994; vgl. auch Urteil 2A.309/1991 vom 16. März 1992). Andernfalls würde der Rechtsstatus der Staatenlosigkeit den ihr im Übereinkommen zugedachten Auffangund Schutzcharakter verlieren und würde zu einer Sache der persönlichen Präferenz. Damit würden die Staatenlosen gegenüber den Flüchtlingen, deren Status sich nicht nach dem Willen der Betroffenen richtet, sondern nach den tatsächlichen Verhältnissen in deren Heimatland beurteilt wird, besser gestellt. Dies hingegen kann nicht Sinn und Zweck des fraglichen Überkommens sein, zumal die Völkergemeinschaft seit langem versucht, die Zahl der Staatenlosen in der Welt zu reduzieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000 E. 2b). Das StaatenlosenÜbereinkommen wurde insbesondere nicht geschaffen, damit Einzelne sich nach Belieben ein Aufenthaltsrecht in einem Vertragsstaat und eine privilegierte Rechtsstellung erwirken können. Es dient in erster Linie der Hilfe gegenüber Menschen, die ohne ihr Zutun in eine Notlage gerieten (vgl. SAMUEL WERENFELS, der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 130/131).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei staatenlos, da er mangels irakischer Papiere keine Möglichkeit habe, seine irakische Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Dabei verkennt er jedoch, dass nicht schon ein langer Auslandaufenthalt und das (derzeitige) Fehlen von Identitätsausweisen zum Verlust der ursprünglichen Staatsangehörigkeit bzw. zu Staatenlosigkeit führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_433/2007 vom 5. September 2007; 2C_390/2007 vom 15. August 2007). Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 3. April 2006 darauf hingewiesen, der Rekurrent habe es im Rahmen des Asylverfahrens unterlassen, der ihm in Art. 8 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auferlegten Mitwirkungspflicht nachzukommen und seine Identität offen zu legen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Auch nach Abschluss des Asylverfahrens und nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schaffhausen
habe er keine Dokumente vorgelegt, welche Aufschluss über seine Identität und Nationalität geben könnten. Das BFM hat zutreffend festgehalten, dass die ungeklärte Staatsangehörigkeit (welche auf eigenes passives Verhalten des Rekurrenten bei der Beschaffung heimatlicher Ausweispapiere zurückzuführen ist) nicht mit Staatenlosigkeit im Sinne von Art. 1 des Staatenlosen-Übereinkommens gleichzusetzen sei.
Gemäss dieser Bestimmung ist, wie erwähnt, eine Person dann staatenlos, wenn kein Staat sie - aufgrund seiner Gesetzgebung - als seinen Angehörigen betrachtet. Ausschlaggebend sind deshalb allein die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates, welche festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand Staatsangehöriger dieses Staates ist. Dieser Auffassung scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer zu sein, indem er festhält, bei der Frage, ob jemand staatenlos sei, hätten die Schweizerischen Behörden zu beurteilen, ob die Person nach dem Recht eines ausländischen Staates dessen Staatsangehöriger sei (vgl. Eingabe vom 21. April 2006).
Dementsprechend hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom
3. April 2006 auf Art. 4 des Gesetzes über die irakische Staatsangehörigkeit nach dem Stand vom 15. Januar 1976 gestützt, wonach innerhalb oder ausserhalb des Irak geborene Personen, deren Vater die irakische Staatsangehörigkeit besitzt, als Iraker angesehen würden. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das fragliche Staatsangehörigkeitsgesetz nicht mehr in Kraft, jedoch durch das Gesetz Nr. 26 über die irakische Staatsangehörigkeit vom 7. April 2006 (Al-waqa'i' al-iraqiyyah n° 4019, 7. April 2006) ersetzt worden. Dieses sieht den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch ein Kind eines irakischen Vaters oder einer irakischen Mutter und selbst im Fall unbekannter Eltern vor. Nichts anderes ergibt sich aus dem irakischen Grundgesetz aus dem Jahre 2005, welches in Paragraph 18 Ziff. 1 festhält, Iraker sei jeder Mensch, der bei der Geburt schon einen irakischen Vater oder eine irakische Mutter hatte.
Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 hat sich der Beschwerdeführer gegenüber Asylund Migrationsbehörden, aber auch gegenüber Zivilstandsämtern und Arbeitgebern stets als ein am
14. Januar 1976 in Bagdad geborener Iraker, Sohn eines irakischen Vaters, ausgegeben (vgl. insbesondere das Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 8. April 1999, das Anhörungsprotokoll des BFF vom 7. Dezember 1999, das Familiennachzugsgesuch vom 23. November 2000, die Kindesanerkennung vor dem Zivilstandsamt Schaffhausen vom 7. Mai 2001, sowie die Gesuche um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers vom 18. Februar 2002, 12. Februar
2003, 9. Februar 2004 und 22. Februar 2005). Auf diese Angaben hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen; umso mehr, als er im Gesuchsverfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit vorbrachte, nach seiner Überzeugung sei er als Angehöriger des Irak geboren worden und sein Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom
22. Februar 2008 einräumt, sein Mandant dürfte nach dem, wie er seine Herkunft geschildert habe, irakischer Staatsangehöriger sein.
Gestützt auf die diesbezüglichen Aussagen des Rekurrenten zu seiner Person und Herkunft sowie in Berücksichtigung der massgeblichen (irakischen) Gesetzesbestimmungen ist der Beschwerdeführer - aufgrund seiner Abstammung - als irakischer Staatsangehöriger und nicht als staatenlos zu betrachten, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er vorgängig aus der betreffenden Staatsangehörigkeit entlassen worden wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gebürtigen Irakern, die (nachgewiesenermassen) ausgebürgert worden sind, gemäss Paragraph 18 Ziff. 3a des erwähnten irakischen Grundgesetzes das Recht zustünde, ihre frühere Staatsangehörigkeit wieder zu erlangen. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführer zu Recht nicht als staatenlos im Sinne des fraglichen Übereinkommens bezeichnet.
Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, wie von diesem beantragt, vom irakischen Staat durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Bagdad klären zu lassen. Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (insbesondere im Zusammenhang mit Abstammung und Herkunft) und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 124 II 361
E. 2b S. 365; vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142 f und Urteil 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000, E. 3).
Zu Recht hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, die sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf verunmöglichten den schweizerischen Behörden eine diesbezügliche Klärung (vgl. Urteil 2A.78/2000 vom 23. Mai 2000, E. 1c); der Nachweis der Identität (und somit auch der Nationalität) könne unter diesen Umständen lediglich vom Rekurrenten selber erbracht werden. Es liegt somit am Beschwerdeführer, die nötigen Schritte zur Erlangung eines irakischen Identitätssowie Nationalitätenausweises zu unternehmen, um so die Voraussetzungen für die Ausstellung eines irakischen Reisepasses zu erfüllen. Eine persönliche Vorsprache des Gesuchstellers wird dabei - nebst der vollständigen Offenlegung seiner Identität - unumgänglich sein.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Da dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung des EJPD vom
26. Juli 2006 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 12 und Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für dieses besteht eine Rückerstattungspflicht gemäss den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 4 VwVG.
Dispositiv Seite 15
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist - unter Hinweis auf die gesetzliche Rückerstattungspflicht - von der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; ad Ref-Nr. [...])
das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.