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Bundesverwaltungsgericht Urteil BVGE 2008/28

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:BVGE 2008/28
Datum:25.05.2008
Leitsatz/Stichwort:Mehrwertsteuer
Schlagwörter : Beschwerde; Gesellschaft; Kollektivgesellschaft; Handelsregister; &; Liquidation; Löschung; Societe; Partei; Societa; Beschwerdeführerin; Einsprache; Urteil; Personengesellschaft; Beschwerdeverfahren; Consid; Zahlung; Vorliegende; Eidgenössische; Liquidation; Mehrwertsteuerpflichtigen; Personnes; Valore; Della; Collettivo; ;imposta; Aggiunto; Entscheid; Einspracheentscheid; Aufgelöst
Rechtsnorm: Art. 17 MWSTG ; Art. 553 OR ; Art. 58 OR ; Art. 589 OR ; Art. 59 OR ;
Referenz BGE:81 II 361; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

6 Finanzen Finances Finanze

28

Auszug aus dem Urteil der Abteilung I

  1. S. X. & Co. gegen Eidgenössische Steuerverwaltung A-154112006 vom 25. Mai 2008

Mehrwertsteuer: Steuersubjekt, Personengesellschaft, Kollektivgesellschaft. Parteibezeichnung. Auflösung der Gesellschaft, Liquidation.

Art. 17 Abs. 2 MWSTG. Art. 553 und Art. 589 OR. Art. 42 HRegV.

  1. Eine Personengesellschaft (z. B. Kollektivgesellschaft) kann mehrwertsteuerpflichtig sein (E. 1.4).

  2. Die Liquidation einer Personengesellschaft ist solange nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse hängig sind. Trotz Löschung im Handelsregister muss das Bundesverwaltungsgericht ein hängiges mehrwertsteuerliches Beschwerdeverfahren weiterführen und ohne Änderung der Partei ein auf den Namen der Mehrwertsteuerpflichtigen lautendes Urteil fällen (E. 1.4).

Taxe sur la valeur ajoutee. Sujet fiscal. Societe de personnes. Societe en nom collectif. Designation d'une partie. Dissolution de la societe. Liquidation.

Art. 17 al. 2 LTVA. Art. 553 et art. 589 CO. Art. 42 ORC.

  1. Une societe de personnes (par ex. une societe en nom collectif) peut etre assujettie a la TVA (consid. 1.4).

  2. La liquidation d'une societe de personnes n'est pas terminee aussi longtemps que des proces de la societe sont encore pendants. Malgre la radiation de la societe au registre du commerce, le Tribunal administratif federal doit poursuivre la procedure pendante, relative a un recours de la societe en matiere de TVA, et, sans modification dans la designation de la partie recourante, rendre un jugement libelle au nom de cette assujettie (consid. 1.4).

Imposta sul valore aggiunto. Soggetto dell'imposta. Societa di persone. Societa in nome collettivo. Designazione di una parte. Scioglimento della societa. Liquidazione.

Art. 17 cpv. 2 LIVA. Art. 553 e art. 589 CO. Art. 42 ORC.

  1. Una societa di persone (ad esempio una societa in nome collettivo) puo essere assoggettata all'imposta sul valore aggiunto (consid. 1.4).

  2. La liquidazione di una societa in nome collettivo non e conclusa fintanto che sono ancora pendenti processi societari. Nonostante la cancellazione della societa nel registro di commercio, il Tribunale amministrativo federale deve continuare la procedura di ricorso pendente relativa all'imposta sul valore aggiunto e, senza modificare la designazione della parte, emanare una decisione in nome dell'assoggettata (consid. 1.4).

Die X. & Co. (Beschwerdeführerin) ist eine Kollektivgesellschaft, die im Jahr 1985 im Handelsregister eingetragen wurde. Sie war seit dem 1. Januar 1995 im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Da die Gesellschaft für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2004 und 1. Quartal 2005

(Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005) trotz Mahnung ihre Mehrwertsteuerabrechnungen nicht eingereicht und keine Zahlungen geleistet hatte, nahm die ESTV eine Ermessenseinschätzung vor, welche sie mit formellem Entscheid vom 18. Oktober 2005 bestätigte. Die fehlenden Mehrwertsteuerabrechnungen der X. & Co. für die fraglichen Steuerperioden, datiert vom 14. November 2005, sind am 15. November 2005 bei der ESTV eingegangen, welche diese als Einsprache entgegen nahm. Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 hiess die ESTV die Einsprache gut und verpflichtete die X. & Co. für die fraglichen Steuerperioden zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages von Fr. 14'782.50 zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2005. Die Zahlung vom

14. November 2005 von Fr. 14'782.55 wurde an die Mehrwertsteuerschuld

angerechnet. Zusätzlich verpflichtete die ESTV die X. & Co. zur Zahlung der Verfahrenskosten des Einspracheentscheides. Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 erhob die X. & Co. bezüglich der Kostenfolge gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat das vorliegende Beschwerdeverfahren am 1. Januar 2007 zuständigkeitshalber übernommen. Die Kollektivgesellschaft X. & Co. hat sich am 24. Juli 2007 aufgelöst und wurde im Handelsregister gelöscht.

Das BVGer behandelt - trotz Löschung der Kollektivgesellschaft im Handelsregister - die Beschwerdeführerin als Partei im vorliegenden Verfahren und erlässt ein Urteil auf ihren Namen.

Aus den Erwägungen:

1.4 Partei im mehrwertsteuerlichen Beschwerdeverfahren ist der oder die Steuerpflichtige. Nach Art. 21 Abs. 2 des Mehrwertsteuergesetzes vom

2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) kann auch eine Personengesellschaft, also auch eine Kollektivgesellschaft, mehrwertsteuerpflichtig sein. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch als Kollektivgesellschaft am

1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Der Handelsregisterauszug vom 14. Februar 2008 enthält unter dem Datum des 24. Juli 2007 den folgenden Eintrag: « Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die Liquidation ist durchgeführt. Die Firma ist erloschen ». Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin immer noch Partei im vorliegenden Verfahren sein kann. (...) Diese Fragen sind von Amtes

wegen zu prüfen.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kaufmännische Kollektivgesellschaft. Diese entsteht unabhängig vom Handelsregistereintrag (Art. 553 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR, SR 220]; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht,

10. Aufl., Bern 2007, § 13 Rz. 74). Ebensowenig bewirkt im Falle einer Liquidation einer kaufmännischen Kollektivgesellschaft die Löschung des Eintrags im Handelsregister das Ende der Gesellschaft; auch die Löschung

ist bloss deklaratorisch (DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Basel , Rz. 4 zu Art. 590 OR). Entscheidend ist die tatsächliche Beendigung der Liquidation. Diese ist insbesondere solange nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse hängig sind (WERNER VON STEIGER, in Schweizerisches Privatrecht, Bd. VIII11, Basel 1976, S. 582 Fn 59; STAEHELIN, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 582 OR, Rz. 1 zu Art. 590 OR). Solange also eine aufgelöste Gesellschaft noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen sie vorhanden sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister weiter. Folgerichtig kann - unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte Löschung - ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktivoder Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt und es können neue Prozesse im Namen der Gesellschaft oder gegen sie angehoben werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen ist (BGE 81 II 361

E. 1; Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Mai 2003, veröffentlicht in Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins 2004 705;

Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 102 (2003) 206 E. 3). Entsprechend muss auch das vorliegende mehrwertsteuerliche Beschwerdeverfahren trotz Löschung weitergeführt und ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lautender Entscheid gefällt werden. (...)

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