E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil B-7046/2007

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-7046/2007

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-7046/2007
Datum:23.07.2008
Leitsatz/Stichwort:Pflanzenschutz
Schlagwörter : Feuerbrand; Probe; Vorinstanz; Bundes; Parzelle; Verfügung; Recht; Betrieb; Schutz; Schutzgebiet; Analyse; Birnbaum; Bundesverwaltungsgericht; Kontrolle; Pflanzenschutz; Sachverhalt; Sicherheitszone; Labor; Aufhebung; Proben; Kontrolleur; Schadorganismen; Rüge; Verfahrens; Landwirtschaft
Rechtsnorm: Art. 152 LwG ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 52 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:130 I 321
Kommentar:
Peter, Schweizer, Kommentar Zum Schweizerischen Kapitalmarktrecht, Art. 20 BEHG, 1999

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-7046/200 7

U r t e i l  v o m  2 3.  J u l i  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Hans-Jacob Heitz,

Richter Frank Seethaler, Gerichtsschreiber Jürg Studer.

A._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner, St. Gallerstrasse 5, Postfach 945, 9471 Buchs Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern Vorinstanz.

Inverkehrbringen von Feuerbrandwirtspflanzen.

Sachverhalt:

A.

Zur Bekämpfung des Feuerbrandbakteriums Erwinia amylovora (Burr.) Winsel. et. al. hat der Bundesrat die Kantone Waadt, Freiburg und Wallis zu Schutzgebieten für Wirtspflanzen des Feuerbrands erklärt. Gemäss der Pflanzenschutzverordnung kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Betrieben ausserhalb des Schutzgebiets erlauben, von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe in einer so genannten Sicherheitszone befinden.

Die A._______ betreibt eine Baumschule in X._______ und ist in der Sicherheitszone bezüglich Feuerbrand eingeteilt. Die phytosanitäre Überwachung wird durch die Beschwerdeführerin und die Firma Concerplant durchgeführt.

Am 23. Juli 2007 erfolgte durch einen Concerplant-Kontrolleur eine Betriebskontrolle im Rahmen des Pflanzenschutzpasssystems. Wegen Verdacht auf Feuerbrand entnahm der Kontrolleur auf der Parzelle Y. ___ ein Birnbaum-Ästchen mit möglichen Feuerbrandsymptomen und sandte dieses an das Feuerbrandlabor der Eidgenössischen Forschungsanstalt Agroscope Changins-Wädenswil (ACW). Der Baum wurde mit einem gelben Band markiert und im Kontrollrapport vermerkt, es handle sich um die Sorte Conférence. Mittels visueller und bakteriologischer Analyse wurde der Feuerbrandbefall durch das Labor bestätigt. Die ACW teilte der Vorinstanz das Ergebnis am 27. Juli 2007 mit, worauf diese mittels Verfügung vom 30. Juli 2007 für die Parzelle Y. ___ eine Verkaufssperre und für die Parzelle Z._______ den Entzug des ZP-b2-Pflanzenpasses verfügte.

Um den Umfang des Befallsherdes zu ermitteln und abzuklären, welche Sanierungsmassnahmen zu ergreifen sind, besuchte Frau Buchmann von der ACW am 31. Juli 2007 die Beschwerdeführerin. Mit einem Vertreter der Beschwerdeführerin kontrollierten sie gemeinsam alle Wirtspflanzen und versuchten, den Standort des beprobten Birnbaums ausfindig zu machen. Dabei fanden sie im ersten Block der Parzelle Y. _____ einen gelb markierten Birnbaum der Sorte Williams mit zwei Schnittstellen. Der Aufforderung von Frau Buchmann, den markierten Baum zu vernichten oder in Quarantäne zu stellen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach.

Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juli 2007 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, am

9. August 2007 Einsprache bei der Vorinstanz. Sie beantragte die kostenfällige Aufhebung der Verfügung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Verkaufssperren für die Parzellen Y. ___ und Z._______, die Genehmigung der Parzelle Y. ____ als Sicherheitszone sowie die Erlaubnis die entsprechenden Pflanzenschutzpässe uneingeschränkt mit der ZP-b2 Zusatzerklärung in Verkehr zu bringen. Zur Begründung brachte sie vor, aufgrund vieler Unklarheiten und Ungereimtheiten im Verfahrensablauf der Probeentnahme und -analyse könne nicht davon ausgegangen werden, dass die positive Probe von der Beschwerdeführerin stamme. Die angefochtene Verfügung lasse sich aus Beweisgründen nicht aufrecht erhalten und habe zudem für die Beschwerdeführerin wirtschaftlich schwerwiegende Folgen.

Anlässlich der am 13. August 2007 durchgeführten Nachkontrolle durch Frau Buchmann war die Beschwerdeführerin bereit, den gelb markierten Birnbaum der Sorte Williams zu entfernen und in Quarantäne zu stellen. Damit begann die Sperrfrist von vier Wochen zu laufen. Die von Frau Buchmann entnommene Probe des markierten Birnbaums wurde von der ACW auf epiphytisch lebende Feuerbrandbakterien negativ untersucht.

Mit Entscheid vom 23. August 2007 wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführerin ab und entzog einer allfälligen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte sie an, der Kontrolleur habe am 23. Juli 2007 nur den Betrieb der Beschwerdeführerin besucht, weshalb die positiv getestete Probe aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin stammen müsse. Die Bedingungen für den Erhalt des Pflanzenpasses mit dem Zusatz ZPb2 seien folglich nicht erfüllt.

Am 6. September 2007 wurde durch Frau Buchmann im Rahmen der Endkontrolle der Parzelle Y. ____ kein weiterer Feuerbrandbefall festgestellt. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2007 wurde die Verkaufssperre für die Parzelle Y. ____ daher aufgehoben. Indessen wurde der Entzug des ZP-b2-Pflanzenpasses bestätigt.

Am 12. und 20. September 2007 führte die Firma Concerplant zwei

weitere Kontrollen inkl. Probeentnahmen durch. Die während der zweiten Kontrolle in der Umgebung der Parzelle Z._______ entnommene Probe wurde dabei positiv auf Feuerbrand getestet.

B.

Gegen die Verfügung vom 11. September 2007 erhob die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Rhyner, am

15. Oktober 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die kostenfällige Aufhebung der Verfügung des BLW vom

11. September 2007, und dass die aufgehobene Verkaufssperre für die Parzelle „Y. _____“ mit einer ZP-b2 Zusatzerklärung zu versehen sei. Die Beschwerdeführerin bemängelt insbesondere die Probeentnahme und das Analyseverfahren zur Feststellung des Feuerbrandes. Diesbezüglich bringt sie vor, sei unklar, von welchem Baum die Probe entnommen worden sei, ob und wie der Kontrolleur die Probe dem Labor ausgehändigt habe und ob das Labor korrekt gehandelt habe. Die Aufbewahrung einer positiven Probe wäre zudem aus Beweisgründen Pflicht gewesen, zumal die weiteren Proben - für Birnbäume atypisch

- negativ ausgefallen seien.

C.

Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2007 im Wesentlichen aus, dass in Sicherheitszonen und in deren Umkreis während der ganzen Vegetationsperiode kein Feuerbrand festgestellt werden darf. Die Parzellen Y. ____ und Z._______ würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen, somit sei weder eine Ausscheidung als Sicherheitszone noch die Abgabe des ZP-b2-Pflanzenpasses möglich. Der Kontrolleur habe am selben Tag keinen anderen Betrieb besucht und in der ACW habe die Probe den vorgesehenen Prozess für die Feuerbranddiagnose durchlaufen. Jeder Probe werde eine Nummer zugewiesen, welche die Rückverfolgbarkeit des Analyseablaufs vereinfache. Der Umgang mit Materialien, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, unterstehe der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV, SR 814.912). Die Aufbewahrung eines Referenzmusters sei aufgrund der Einschliessungsverordnung nicht möglich, da zur Verringerung des Kontaminationsrisikos das untersuchte Material baldmöglichst durch Autoklavieren sterilisiert werde. Die Reproduzierbarkeit der Diagnose mit Hilfe von B-Proben sei sodann auch grundsätzlich in Frage zu stellen. Die eingereichten Proben würden zumeist keinen Bakterienschleim enthalten, was die Überlebensfähigkeit

des Feuerbrandbakteriums stark reduziere. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei ein punktuelles Auftreten des Feuerbrandes möglich.

D.

Mit Replik vom 15. Januar 2008 hält die Beschwerdeführerin an den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 15. Oktober 2007 fest. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung den Beweis für die korrekte Abwicklung des Analyseverfahrens nicht erbracht. Insbesondere seien beim zentralen Bereich der Analyse keine Details in Bezug auf die verantwortlichen Personen und den Ablauf ersichtlich, es handle sich um eine Black Box, deren Resultat man glauben müsse.

E.

Mit Duplik vom 15. Februar 2008 führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Feuerbrandanalyse werde in laborinternen Vorschriften geregelt und die Resultate würden sowohl in einer Datenbank wie auch im Laborjournal festgehalten. Sie beurteilt den Ablauf der Laboruntersuchungen als fehlerfrei und verweist auf die vorhergehenden Ausführungen.

F.

Auf die erwähnten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 I 321 E. 1 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635).

1.1

Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und ist nach Art. 33 Bst. d VGG

in Verbindung mit Art. 166 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom

29. April 1998 (LwG, SR 910.1) für die Behandlung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2

Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2007 in Frage, ob die Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Verfügung ein aktuelles schutzwürdiges Interesse besitze. Sie begründet das mangelnde Rechtsschutzinteresse mit dem Wegfall der Kantone Bern und Graubünden als Teil des Feuerbrandschutzgebietes seit dem

  1. September 2007.

    Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Als Exklusivlieferantin der B._______ für Obstund Beerenpflanzen kann die Beschwerdeführerin sowohl die Feuerbrand-Schutzgebiete umfassend die Kantone Waadt, Freiburg und Wallis wie auch die übrige Schweiz bedienen. Die Belieferung eines Schutzgebietes, unabhängig von deren Grösse oder allfälligen Bestandesänderungen, begründet ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, zumal sie als Exklusivlieferantin für die ganze Schweiz auf den Pflanzenpass ZONA PROTECTA (ZP-b2) zwingend angewiesen ist. Die Neueinteilung der Kantone Bern und Graubünden als Nicht-Schutzgebiet beziehungsweise als Befallszone haben somit auf das schutzwürdige Interesse an der Aufhebung oder Änderung der strittigen Verfügung keinen Einfluss, weshalb die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).

    1.3

    Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

    2.

    Artikel 149 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften erlässt zum Schutz von Kulturen und Pflanzenmaterial vor besonders gefährlichen Schadorganismen. Gemäss Art. 152 Abs. 2 LwG kann der Bundesrat insbesondere festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf.

    Gestützt auf diese Gesetzesbestimmungen hat der Bundesrat die Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV, SR 916.20) erlassen. Nach den hier interessierenden Bestimmungen der Pflanzenschutzverordnung ist das Inverkehrbringen und der Standortwechsel von besonders gefährlichen Schadorganismen sowie von davon befallenen Waren verboten (Art. 16 i.V.m. Anhängen 1, Teil A, und 2, Teil A PSV). Waren Schweizer Ursprungs, die potenzielle Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sind, dürfen nur in einem Schutzgebiet in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht bereits von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind (Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Anhang 5 Teil A, Abschnitt II PSV). Dabei gilt als Schutzgebiet ein Gebiet, in dem besonders gefährliche Schadorganismen, die in einem anderen Landesteil bereits angesiedelt sind, trotz günstigen Lebensbedingungen noch nicht angesiedelt sind; demgegenüber gilt als Befallszone eine Zone, in der die Verbreitung eines besonders gefährlichen Schadorganismus seine Tilgung nicht mehr zulässt (Art. 3 Abs. 1 Bst. j und l i.V.m. Anhängen 1, Teil B, und 2, Teil B PSV). Das zuständige Bundesamt kann Betrieben ausserhalb des Schutzgebietes erlauben, von ihnen produzierte Waren innerhalb des Schutzgebiets in Verkehr zu bringen, wenn sich diese Betriebe innerhalb einer Sicherheitszone befinden. Als Sicherheitszonen gelten Flächen, bei denen seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode sowohl auf der Produktionsparzelle als auch in deren Umkreis von 500 Metern kein Feuerbrandbefall festgestellt wurde. Das Feuerbrandbakterium Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. gehört zu den besonders gefährlichen Schadorganismen, deren Einschleppung und Ausbreitung in bestimmten Schutzgebieten verboten ist (Anhang 2 Teil B Bst. b PSV). Als Schutzgebiete für Wirtspflanzen des Feuerbrandes wurden die Kantone Waadt, Freiburg und Wallis ausgeschieden (Anhang 4 Teil B).

    3.

    Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2007 und die Erteilung der ZP-b2 Zusatzerklärung für die Parzelle „Y. _____“ beantragt.

    Obwohl die zwei Rechtsbegehren den Anforderungen nach Art. 52 VwVG in Bezug auf Inhalt und Form grundsätzlich genügen, ist folgende Präzisierung angezeigt. Die Verfügung vom 11. September 2007 ersetzte diejenige vom 23. August 2007 (Pkt. 1), hiess die Aufhebung der Verkaufssperre für die Parzelle „Y._ ____“ mit Erteilung des normalen Pflanzenschutzpasses teilweise gut (Pkt. 2), wies vier von fünf Anträgen der Beschwerdeführerin ab (Pkt. 3) und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Pkt. 4). Die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Pkt. 1, 2 und 4 hält einer näheren Prüfung nicht stand. So entsprach die Vorinstanz in Pkt. 2 teilweise den Anträgen der Beschwerdeführerin und ersetzte folgerichtig die Verfügung vom 23. August 2007 (Pkt. 1). Der Beschwerdeführerin fehlt dementsprechend im Rahmen der Gutheissung das rechtlich geschützte Interesse zur Beschwerdeerhebung. Des Weiteren ergibt die beantragte Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2007 in Bezug auf den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Pkt. 4) keinen Sinn, kann diese doch nur bis zum Erlass des Haupturteils ihre Wirkung entfalten. Hätte die Beschwerdeführerin im Sinn gehabt, den Vollzug der vorinstanzlichen Entscheidung, bis über das Rechtsmittel entschieden ist, zu hemmen, hätte sie dem Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Verfahrensantrag einreichen müssen, was sie jedoch unterlassen hat.

    Die Einräumung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsbegehren im Sinne von Art. 52 Abs. 2 VwVG erübrigte sich jedoch vorliegend, da zur Auslegung des Begehrens der Beschwerdeführerin auf die Begründung der Beschwerde zurückgegriffen werden kann (vgl.

    z.B. ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

  2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 601). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht die Kassation der Verfügung anstrebt, sondern einzig die Wiedererlangung des Pflanzenschutzspasses für die Parzelle Y. ____ mit der Zusatzerklärung „ZP-b2“ erreichen will. Das der Beschwerde zugrunde zu legende Rechtsbegehren ist daher in diesem Sinne auszulegen und zu verstehen.

4.

Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) sowie die Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihren Vorbringen insbesondere die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz und allenfalls die Verletzung von Bundesrecht mit der Rüge der Aufbewahrungspflicht eines Referenzmusters.

5.

Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde.

5.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die positive Feuerbrandprobe könne nicht von ihrem Betrieb stammen. Es sei insbesondere nicht klar, von welcher Sorte und wo auf dem Betrieb die Probe entnommen worden sei, ob der Kontrolleur die entnommene Probe der Beschwerdeführerin dem Labor übergeben habe und welche Person im Labor die Analyse vorgenommen habe. Sodann sei aufgrund der grossen Menge an zu verarbeitenden Proben Verwechslungen und Kontaminationen im Labor nicht auszuschliessen und vorliegend zu bejahen. In der Replik vom 15. Januar 2008 legt die Beschwerdeführerin ausführlich dar, weshalb das Analyseverfahren den Anforderung zum Erlass der strittigen Verfügung nicht genüge.

Der Beschwerdeführerin muss in diesem Zusammenhang entgegengehalten werden, dass gemäss Kontrollrapport vom 23. Juli 2007, welcher von einer für die Beschwerdeführerin verantwortlichen Person mitunterzeichnet wurde, eine Birnbaumprobe aus der Parzelle Y. ___ entnommen wurde. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht wo und von welcher Sorte die Probe entnommen worden sei, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn unabhängig von der Sorte und dem Standort des Birnbaums innerhalb der Parzelle Y. ___, ist einzig massgebend, ob in der entsprechenden Parzelle innerhalb der Sicherheitszone das Feuerbrandbakterium nachgewiesen wurde.

Zur möglichen Verwechslungsgefahr brachte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember vor, der Kontrolleur habe am Tag der Probeentnahme nur den Betrieb der Beschwerdeführerin besucht und in der ACW habe die Probe den vorgesehenen Prozess für die Feuerbranddiagnose durchlaufen. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist einerseits der exakte Ablauf bei Feststellung von Befallssymptonen nachvollziehbar und andererseits werden die Analyseergebnise mittels Auszug aus der Datenbank des Feuerbrandlabors der ACW bestätigt. Demgemäss wurde mittels „Meldeformular für Einsendungen von Concerplant Proben“ die Probe der Beschwerdeführerin der ACW korrekt übermittelt und durch die ACW mit der Laufnummer 307 versehen. Die gleiche Nummer befindet sich sodann auf dem Datenbankauszug der ACW unter dem Kürzel „FAW-Nr.“.

Demgemäss wurde die Probe der Beschwerdeführerin sowohl visuell wie auch bakteriologisch positiv auf Feuerbrand getestet. Sodann ist ersichtlich, welche Person die Probe registriert bzw. aufbereitet hat, und dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Biosicherheits-Vorschriften keinen Anlass zur Beanstandung gegeben haben. Die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen genügen den Anforderungen der Nachvollziehbarkeit des Analyseverfahrens und sind in sich schlüssig. Daran ändert auch das fehlende Datum der Probenahme auf dem Datenbankauszug nichts, zumal vom Betrieb der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum nur diese eine Probe entnommen wurde und die Zuordnung mittels genannter Laufnummer 307 kein Problem darstellt.

In Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführerin muss indes festgehalten werden, dass es sich zumeist um pauschale Behauptungen handelt. Die Beschwerdeführerin rügt zwar einerseits grundsätzlich die mögliche Verwechslungsund Kontaminationsgefahr mit anderen Proben und stellt andererseits die von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen als unzulänglich dar. Im Lichte einer - wie oben ausgeführten - objektiven Beurteilung liefern die Rügen der Beschwerdeführerin jedoch keine konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Vorinstanz oder der ACW, welche das Gericht am von der Vorinstanz dargestellten Sachverhalt zweifeln lassen müsste.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auf der Parzelle Y. _____ am 23. Juli 2007 ein Ästchen eines Birnbaums entnommen wurde, welches durch die ACW positiv auf das Bakterium Feuerbrand getestet wurde. Der Ablauf des Verfahrens von der Probeentnahme bis zur Analyse ist nachvollziehbar und es bestehen keine Anzeichen auf ein Fehlverhalten der beteiligten Behörden. Der Sachverhalt wurde demzufolge durch die Vorinstanz korrekt festgestellt und der Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen.

5.2

Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, es hätten auf ihrem Betrieb noch weitere Befallsherde festgestellt werden müssen. Sei es doch unwahrscheinlich, dass bei einem Birnbaumbefall nur ein einzelnes Ästchen befallen sein könne.

Dieser Rüge kann indessen auch nicht gefolgt werden. Wie oben dargestellt wurde der Feuerbrandbefall auf der Parzelle Y. ____ korrekt festgestellt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob neben

dem festgestellten Feuerbrandbefall weitere Befallsherde auftreten oder der Feuerbrand nur punktuell in Erscheinung tritt.

5.3

Umstritten ist weiter die Frage, ob die Behörden verpflichtet gewesen wären, von der positiven Probe ein Referenzmuster aufzubewahren.

Die Rüge der Beschwerdeführerin, die positive Probe sei aus Beweisgründen aufzubewahren, erweist sich als unbegründet. Weder das Landwirtschaftsgesetz noch die Pflanzenschutzverordnung oder die dazugehörigen Richtlinien schreiben die Vornahme einer B-Probe oder die Aufbewahrung einer Referenzprobe vor. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wäre die Reproduzierbarkeit mit Hilfe von B-Proben zudem in Frage zu stellen, zumal die Überlebensfähigkeit des Feuerbrandbakteriums je nach Umweltbedingungen stark schwankt.

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt richtig festgehalten hat. Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin auf Erteilung der ZP-b2 Zusatzerklärung für die Parzelle Y. ____ ist demnach abzuweisen.

Ergänzend anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der abschliessenden Sachverhaltsfeststellung auch bei einem allfällig weiter gefassten Rechtsbegehren nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf die korrekte Feststellung des Sachverhaltes, dagegen werden die von den Behörden verfügten Massnahmen bei Eintritt eines Feuerbrandbefalls nicht hinterfragt. Auch für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, inwiefern diese fehlerhaft sein könnten, weshalb sich weitere Ausführungen hiezu erübrigen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen und mit dem am 31. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1000.- verrechnet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. 2007-09-11/63; Gerichtsurkunde)

  • das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Ronald Flury Jürg Studer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 24. Juli 2008

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.