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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-5973/2007

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-5973/2007

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-5973/2007
Datum:19.02.2008
Leitsatz/Stichwort:Ausbildung
Schlagwörter : öhere; Berufs; Berufsbildung; Bildung; Fachschule; Fachprüfung; Vorinstanz; Fachschulen; Diplomstudium; Bundes; Anerkennung; Human; Resources; Arbeitswelt; Organisation; Organisationen; Bildungsgänge; Diplomstudien; Fachprüfungen; Trägerschaft; Recht; Bereich; Verfügung; Berufsbildungsgesetz; Gesuch
Rechtsnorm: Art. 27 BV ;Art. 29 BBG;Art. 46 BBG;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-5973/200 7

{T 1/2}

U r t e i l  v o m  1 9.  F e b r u a r  2 0 0 8

Besetzung

Parteien

Gegenstand

Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz), Ronald Flury,

Jean-Luc Baechler, Gerichtsschreiberin Fabia Bochsler.

AKAD Business, Jungholzstrasse 43, Postfach 5161,

8050 Zürich,

vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Isabelle Häner, Bahnhofstrasse 106, Postfach 7689, 8023 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT)

Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.

Anerkennung des Nachdiplomstudiums einer höheren Fachschule.

Sachverhalt:

A.

Am 29. Oktober 2004 reichte die AKAD Business (Beschwerdeführerin) dem Mittelschulund Berufsbildungsamt des Kantons Zürich ein Anerkennungesuch zur Führung eines Nachdiplomstudiums Höhere Fachschule (NDS HF) in Human Resources ein. Das Gesuch wurde an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT, Vorinstanz) weitergeleitet. Der Studiengang wurde im Juni 2005 gestartet.

Mit Schreiben vom 18. November 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie werde ihr Gesuch auf Basis der neuen Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (zitiert in E. 2), welche derzeit noch im bundesinternen Verfahren in Ausarbeitung sei, prüfen.

Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wurde eine Expertin beauftragt, zuhanden der Eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen einen Bericht zu verfassen. Dieser Bericht wurde mit Datum vom 30. November 2006 gestützt auf ein überarbeitetes Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin, datiert vom September 2006, von der Expertin ausgearbeitet.

Die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen hat das Anerkennungsgesuch an der Sitzung vom 14. Dezember 2006 behandelt und beschlossen, die Trägerschaften der höheren Fachprüfung „diplomierte/r Leiter/in Human Resources“ zu einer Stellungnahme einzuladen.

Mit Schreiben vom 28. März 2007 antwortete der Schweizerische Trägerverein für Berufsund höhere Fachprüfungen in Human Resources, dass es sich bei dem betreffenden Nachdiplomstudium der Beschwerdeführerin um dieselben Inhalte handle, wie sie in der höheren Fachprüfung zum „diplomierten Leiter/in Human Resources“ vorausgesetzt werden.

Mit E-Mail vom 20. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei ihrem Nachdiplomstudium nach übereinstimmender Meinung der Expertin sowie des Schweizerischen Trägervereins für Berufsund höhere Fachprüfungen in Human Resources um eine

mehr oder weniger exakte Kopie der eidgenössisch anerkannten höheren Fachprüfung für „diplomierte/n Leiter/in Human Resources“ handle und der Studiengang deshalb nicht anerkannt werden könne.

Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 4. Mai 2007 die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme wahr.

Die Eidgenössische Kommission für höhere Fachschulen hat das Anerkennungsgesuch an der Sitzung vom 14./15. Mai 2007 erneut behandelt und beschlossen, der Vorinstanz den Antrag zu stellen, dem betreffenden Nachdiplomstudium die Anerkennung zu verwehren.

B.

Am 5. Juli 2007 verfügte die Vorinstanz, das Nachdiplomstudium Höhere Fachschule in Human Resources der Beschwerdeführerin werde nicht anerkannt. Absolventinnen und Absolventen, welche bisher das betreffende Nachdiplomstudium abgeschlossen hätten, würden kein eidgenössisches Diplom erhalten. Ein Diplom im Bereich Human Resources könnten sie nur erwerben, wenn sie die höhere Fachprüfung für Leiter/in Human Resources bestehen würden.

Zur Begründung führte die Vorinstanz an, dass es grundsätzlich zulässig sei, einem Nachdiplomstudium die Anerkennung zu verweigern, weil dessen Bildungsinhalte dem Prüfungsstoff einer höheren Fachprüfung entsprächen. Da das vorliegende Nachdiplomstudium mit der betreffenden höheren Fachprüfung übereinstimme, könne es nicht anerkannt werden. Des Weiteren sei das Anerkennungsgesuch auch unter dem Aspekt der Trägerschaft abzuweisen, denn der Einbezug der einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt sei nicht sichergestellt.

C.

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 7. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Nachdiplomstudium höhere Fachschule in Human Resources sowie der Titel bzw. das Diplom „Dipl. HR-Experte/Expertin NDS HF“ sei anzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin führt zusammenfassend aus, ein Ausschluss oder ein Verbot der Konkurrenzierung einer bereits vom Bund anerkannten höheren Fachprüfung durch ein Nachdiplomstudium auf Stufe höherer Fachschule lasse sich weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen, noch lasse sich dies dem Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts entnehmen. Überdies stelle die Nichtanerkennung des Nachdiplomstudiums eine unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. In Bezug auf die Trägerschaft seien die Organe der Arbeitswelt durchaus ausreichend einbezogen. Weiter würde das Nachdiplomstudium keine identischen Bildungsinhalte wie die höhere Fachprüfung „dipl. Leiter/in Human Resources“ vermitteln.

D.

Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Verweigerung der Anerkennung des Nachdiplomstudiums stelle eine bildungspolitische Massnahme dar, welche sich auf Art. 3 des Berufsbildungsgesetzes (zitiert in E. 2) stützen lasse. Des Weiteren sei der Einbezug der Organisationen der Arbeitswelt aus dem Human-Resources-Bereich von der Beschwerdeführerin nicht genügend ausgewiesen.

E.

Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 13. Dezember 2007 an ihrem Rechtsbegehren fest und reichte gleichzeitig eine Kostennote ein. Das Berufsbildungsgesetz sehe ausdrücklich vor, dass in demselben Fachgebiet eine eidgenössische Berufsprüfung und eine höhere Fachprüfung nebeneinander bestehen dürften. Nach Art. 23 der Berufsbildungsverordnung (zitiert in E. 2) hätten sie sich einzig dadurch zu unterscheiden, als dass Letztere höhere Anforderungen stelle als Erstere. Die Vorinstanz vermöge keine rechtlichen Gründe für die Nichtanerkennung des vorliegenden Nachdiplomstudienganges anzubringen; vielmehr beruhe ihr Entscheid auf einer bildungspolitisch motivierten Auffassung, welche gesetzesund verfassungswidrig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juli 2007 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 dar (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht, welches gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 132.32) als Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, ist nach Art. 33 Bst. d VGG für die Behandlung der vorliegenden

Streitsache zuständig.

Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG ). Die Beschwerde ist formund fristgerecht erfolgt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2004 sind das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) und die Berufsbildungsverordnung vom

19. November 2003 (BBV, SR 412.101) in Kraft getreten.

    1. Gemäss Art. 1 BBG ist die Berufsbildung eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt (Sozialpartner, Berufsverbände, andere zuständige Organisationen und andere Anbieter der Berufsbildung). Sie streben ein genügendes Angebot im Bereich der Berufsbildung, insbesondere in zukunftsfähigen Berufsfeldern an (Abs. 1). Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt so weit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln zu fördern (Abs. 2). Zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes arbeiten die Kantone und die Organisationen der Arbeitswelt je unter sich sowie mit dem Bund zusammen (Abs. 3).

      Das BBG fördert und entwickelt gemäss Art. 3 BBG:

      "a. ein Berufsbildungssystem, das den Einzelnen die berufliche und persönliche Entfaltung und die Integration in die Gesellschaft, insbesondere in die Arbeitswelt, ermöglicht und das ihnen die Fähigkeit und die Bereitschaft vermittelt, beruflich flexibel zu sein und in der Arbeitswelt zu bestehen;

      1. ein Berufsbildungssystem, das der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe dient;

      2. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von

        Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;

      3. die Durchlässigkeit zwischen verschiedenen Bildungsgängen und -formen innerhalb der Berufsbildung sowie zwischen der Berufsbildung und den üb-

        rigen Bildungsbereichen;

      4. die Transparenz des Berufsbildungssystems.“

    2. Nach Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) oder andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden.

      1. Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen werden in Art. 28 BBG geregelt. Sie setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Abs. 1). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das Bundesamt (Abs. 2). Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung (Abs. 3). Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten (Abs. 4).

        Organisationen der Arbeitswelt können Antrag auf Genehmigung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung stellen. Für das Angebot und die Durchführung einer eidgenössischen Berufsprüfung oder einer eidgenössischen höheren Fachprüfung bilden sie eine Trägerschaft (Art. 24 Abs. 1 und 2 BBV). Das Bundesamt genehmigt innerhalb einer Branche für eine spezielle Ausrichtung nur je eine eidgenössische Berufsprüfung und eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Art. 25 Abs. 1 BBV). Es prüft, ob: (a) ein öffentliches Interesse besteht; (b) kein bildungspolitischer Konflikt oder Konflikt mit einem anderen öffentlichen Interesse besteht; (c) die Trägerschaft in der Lage ist, ein längerfristiges gesamtschweizerisches Angebot zu gewährleisten; (d) sich der Inhalt der Prüfung an den für diese Berufstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen orientiert; (e) der vorgesehene Titel klar, nicht irreführend und von anderen Titeln unterscheidbar ist (Art. 25 Abs. 2 BBV).

      2. Art. 29 BBG enthält Bestimmungen zu den höheren Fachschulen. Demnach setzt die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist (Abs. 1). Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre (Abs. 2). Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen für die eidgenössi-

sche Anerkennung der Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen Mindestvorschriften auf. Sie betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Abs. 3). Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten (Abs. 4) und üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus, soweit sie eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge anbieten (Abs. 5).

Die höheren Fachschulen werden in einer Verordnung des Departements über die Bildungsgänge der höheren Fachschulen geregelt (Art. 28 BBV).

2.3 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BBG und auf Art. 46 Abs. 2 BBG in Verbindung mit Art. 41 BBV erliess das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement die Verordnung des EVD über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. März 2005 (MiVo, SR 412.101.61)

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Bildungsgänge und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden (Art. 1 Abs. 1 MiVo). Sie gilt für die Bereiche (a) Technik, (b) Gastgewerbe, Tourismus und Hauswirtschaft; (c) Wirtschaft, (d) Landund Waldwirtschaft, (e) Gesundheit, (f) Soziales und Erwachsenenbildung, (g) Künste und Gestaltung (Art. 1 Abs. 2 MiVo). Besondere Voraussetzungen, die für einzelne Bereiche nach Abs. 2 gelten, sind in den Anhängen dieser Verordnung geregelt (Art. 1 Abs. 3 MiVo).

Art. 2 MiVo umschreibt die Ausbildungsziele wie folgt: Die Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vermitteln den Studierenden Kompetenzen, die sie befähigen, in ihrem Bereich selbständig Fachund Führungsverantwortung zu übernehmen (Art. 2 Abs. 1 MiVo). Sie sind praxisorientiert und fördern insbesondere die Fähigkeit zu methodischem und vernetztem Denken, zur Analyse von berufsbezogenen Aufgabenstellungen und zur praktischen Umsetzung der erworbenen Kenntnisse (Art. 2 Abs. 2 MiVo). Nach Art. 14 MiVo setzt die Zulassung zu einem Nachdiplomstudium einen Abschluss auf der Tertiärstufe (zu diesem Begriff näher E. 3.4) oder gleichwertige Qualifikationen voraus.

Gemäss Art. 16 Abs. 1 und 2 MiVo muss, wer einen Bildungsgang oder ein Nachdiplomstudium anerkennen lassen will, bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch einreichen. Diese nimmt zum Gesuch Stellung und leitet ihre Stellungnahme zusammen mit dem Gesuch an das BBT weiter. Das Gesuch hat gemäss Art. 16 Abs. 4 MiVo Auskunft zu geben über: (a) Trägerschaft; (b) Finanzierung;(c) Organisation und Unterrichtsformen; (d) Einrichtung und Unterrichtshilfen; (e) Qualifikationen der Lehrkräfte; (f) Lehrplan; (g) Regelung über das Zulassungs-, Promotionsund Qualifikationsverfahren; (h) Qualitätssicherungsund Qualitätsentwicklungssystem. Gemäss Art. 17 MiVo entscheidet das Bundesamt über die Anerkennung auf Antrag der eidgenössischen Kommission für höhere Fachschulen (EK HF). Die Kommission begutachtet zuhanden des BBT die Rahmenlehrpläne sowie die Gesuche um eidgenössische Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien (Art. 21 Abs. 1 MiVo). Sie überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen zuhanden des BBT, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung eingehalten werden (Art. 21 Abs. 2 MiVo).

3.

Vorliegend stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Anerkennung eines Nachdiplomstudiums verweigert werden kann, da in demselben Fachbereich (Human Resources) bereits eine höhere Fachprüfung besteht.

    1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es bestehe keine gesetzliche Grundlage, welche eine mögliche Konkurrenzierung einer bereits anerkannten höheren Fachprüfung durch ein Nachdiplomstudium auf Stufe höhere Fachschule ausschliesse. Ein solches Verbot lasse sich auch dem Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts nicht entnehmen. Das Berufsbildungsgesetz schreibe bewusst den Dualismus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufsbzw. höheren Fachprüfungen fort. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass die Qualität der Berufsbildung im Interesse der Auszubildenden durch einen Wettbewerb zwischen verschiedenen Bildungsanbietern gefördert werde.

      Die Vorinstanz macht geltend, dass die genannte Konkurrenzierung negative Folgen auf dem Markt haben könnte, die Transparenz des Berufsbildungssystems beeinträchtige und insgesamt zuungunsten der Absolventen und der Qualität der Ausbildungen ausfallen würde. In der Vernehmlassung führt sie weiter aus, sie sei bei der Gesuchsprüfung zweistufig vorgegangen. Zuerst habe sie festgestellt, dass die Bildungsinhalte der Höheren Fachprüfung für Leiter/in Human Resources

      und des Nachdiplomstudiums „Dipl. HR Experte/Expertin“ identisch seien. Gestützt darauf habe sie den von der Beschwerdeführerin eingereichten Lehrplan als nicht anerkennungsfähig erachtet. Die Beurteilung eines Lehrplanes sei eine technische Angelegenheit, welche der Fachkommission obliege und wobei die Vorinstanz Zurückhaltung übe.

    2. Bei der vorliegenden Frage, ob ein Nachdiplomstudium trotz gleichen Bildungsinhalts wie eine höhere Fachprüfung anerkannt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition überprüft, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt (Art. 49 VwVG).

    3. Unbestritten ist, dass das BBG nicht ausdrücklich vorschreibt, dass kein Nachdiplomstudium mit gleichem Bildungsinhalt wie eine höhere Fachprüfung bestehen darf und damit kein ausdrückliches Verbot der genannten Konkurrenzierung vorsieht. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Vorinstanz stützen ihre Argumentation auf Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts. Vorab ist deshalb kurz auf das Schweizer Bildungssystem einzugehen. Anschliessend wird das Berufsbildungsgesetz und dessen Ziele näher erläutert.

    4. In der Schweiz treten Jugendliche nach neun Jahren an der obligatorischen Schule in die Sekundarstufe II über. Diese unterteilt sich in allgemein bildende und in berufsbildende Ausbildungsgänge. Allgemein bildende Schulen sind Maturitätsschulen (Gymnasien) und Fachmittelschulen (FMS). Die Berufsbildung kann in Lehrbetrieben mit ergänzendem Unterricht in den Berufsfachschulen oder in einem schulischen Vollzeitangebot wie Lehrwerkstätten oder beruflichen Vollzeitschulen absolviert werden. Je nach Abschluss auf der Sekundarstufe II kann anschliessend eine weiterführende Ausbildung auf der Tertiärstufe begonnen werden, entweder eine Ausbildung an einer Hochschule (wie Universität, Eidgenössische Technische Hochschule [ETH] oder Fachhochschule [FH]) oder aber eine weitere Ausbildung auf Tertiärstufe (wie Höhere Fachschule [HF], Berufsprüfung, höhere Fachprüfung) (siehe www.educa.ch > Bildungssystem > Das schweizerische Bildungssystem > Sekundarstufe II, besucht am 20.12.2007).

      Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom

      18. April 1999 (BV, SR 101) überträgt dem Bund in Art. 63 BV die gesetzliche Regelung der Berufsbildung. Die höhere Berufsbildung, welche auf der Tertiärstufe an die berufliche Grundbildung anschliesst, ist

      im Berufsbildungsgesetz (BBG) geregelt. Durch das In-Kraft-Treten des neuen Berufsbildungsgesetzes am 1. Januar 2004 und der Berufsbildungsverordnung sind in der Berufsbildung zahlreiche Reformen im Gange. Neu fallen sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen unter die Zuständigkeit des Bundes und sind somit einem einheitlichen System unterstellt. Das neue Berufsbildungsgesetz soll neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung und eine Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem bieten (siehe www.educa.ch > Bildungssystem > Das schweizerische Bildungssystem > Sekundarstufe II > Berufsbildung, besucht am 20.12.2007). Für die Hochschulen bestehen eigene Bundesgesetze (Fachhochschulgesetz [SR 414.71], Universitätsförderungsgesetz [SR 414.20], ETH-Gesetz [SR 414.110]).

    5. Die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung [Berufsbildungsgesetz, BBG] vom 6. September 2000 (BBl 2000 5686, 5699) betont die starke Verankerung des dualen Bildungssystems in der Schweiz, d.h. das Nebeneinander der betrieblichen/praktischen Ausbildung und der schulischen Bildung, und verweist auf dessen positive Auswirkungen. Des Weiteren wird die Wichtigkeit der Durchlässigkeit der beiden Bereiche betont. Ausserdem attestiere ein Berufsbildungsabschluss Berufsund damit Arbeitsmarktfähigkeit. Die berufliche Handlungsfähigkeit des Einzelnen habe deshalb auch weiterhin im Zentrum der Berufsbildung zu stehen (BBl 2000 5701).

      Im Hinblick auf das Angebot privater Institutionen und öffentlicher Anbieter hält die Botschaft fest, es hätten sich vor allem in den Bereichen der höheren Berufsbildung und der Weiterbildung vielerorts starke private Anbieter etabliert, welche das öffentliche Angebot sinnvoll und flexibel ergänzten. Diese Struktur habe sich bewährt und sei im Interesse eines die Qualität fördernden Wettbewerbs zu erhalten (BBl 2000 5703). Die Schulstruktur bei den höheren Fachschulen sei geprägt durch eine starke Spezialisierung und eine Vielzahl von zum Teil sehr kleinen Schulen. Für ihren Erfolg seien Flexibilität und optimale Berücksichtigung der Bedürfnisse einzelner Berufsgruppen und der entsprechenden Wirtschaftszweige entscheidend. Moniert werde oft die zu wenig transparente Abgrenzung insbesondere gegenüber den Fachhochschulen, welche teilweise auf gleichen Gebieten aktiv seien (BBl 2000 5724). Die höheren Fachschulen hätten sich als Bildungsstätten für praktisch orientierte Fachleute bewährt. Sie sollten im Gesamtsystem der Berufsbildung vermehrt als eigenständiger Bereich der Berufsbildung positioniert werden (BBl 2000 5756).

      In Bezug auf die Entwicklungslinien der höheren Berufsbildung hält die Botschaft ausdrücklich fest, der Gesetzesentwurf schreibe den Dualismus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufsbzw. höheren Fachprüfungen fort, obwohl teilweise durchaus vergleichbare Qualifikationen erworben würden. Bei den massgeblich durch ihre Spezialisierung und die Verankerung in den Regionen definierten höheren Fachschulen sei es verfehlt, einen Konzentrationsprozess zu fordern. Vielmehr werde es darum gehen, stärker als bisher neue Formen der Zusammenarbeit mit Fachhochschulen und mit den Trägerschaften von Berufsund höheren Fachprüfungen zu suchen. Denkbar sei der gezielte Einsatz derselben Lehrkräfte oder gemeinsame Angebote im Nachdiplombereich (BBl 2000 5724 f.).

    6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich ein Verbot des Nebeneinanders von höheren Fachprüfungen und höheren Fachschulen in demselben Bildungsbereich und mit vergleichbaren Lerninhalten weder auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage noch auf Sinn und Zweck des Berufsbildungsrechts stützen kann. Dieses hat unter anderem zum Ziel, neue, differenzierte Wege der beruflichen Bildung zu fördern und die Durchlässigkeit im Berufsbildungssystem zu gewährleisten. Die Botschaft betont dabei, dass ein gewisses Nebeneinander von vergleichbaren Ausund Weiterbildungen öffentlicher und privater Anbieter im Interesse eines die Qualität fördernden Wettbewerbs wünschbar sei. Obschon teilweise vergleichbare Qualifikationen erworben werden und sich gewisse Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben, schreibt das BBG deshalb den Dualismus von höheren Fachschulen und eidgenössischen Berufsbzw. höheren Fachprüfungen fort. Dass die Konkurrenzierung einer höheren Fachprüfung durch einen Nachdiplomstudiengang vor allem negative Auswirkungen haben soll, welche zu Lasten der Qualität der Ausbildung und zu Lasten der Auszubildenden auf dem Arbeitsmarkt ausfallen würden, wie die Vorinstanz meint, ist unbelegt und widerspricht dem dargelegten Willen des Gesetzgebers. Es trifft zwar zu, dass zwei verschiedene Abschlüsse mit ähnlichen Inhalten nicht unbedingt der Transparenz auf dem Berufsbildungsmarkt dienlich sind, doch scheinen die Abgrenzungsprobleme der höheren Fachschulen in erster Linie gegenüber den Fachhochschulen zu bestehen und nicht gegenüber den höheren Fachprüfungen; zudem kann den Abgrenzungsschwierigkeiten dadurch entgegengetreten und die eigenständige Positionierung vorangetrieben werden, dass die höheren Fachschulen mit den Fachhochschulen und den Trägerschaften von Berufsund höheren Fachprüfungen vermehrt zusammenarbeiten.

    7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Nicht-Anerkennung des Nachdiplomstudienganges einer höheren Fachschule aufgrund der Vermittlung vergleichbarer Lerninhalte wie eine höhere Fachprüfung keine gesetzliche Grundlage hat und den Zielen des Berufsbildungsrechts, insbesondere jenem nach einem Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Anbietern im Berufsbildungsbereich, zuwiderläuft. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht.

4.

4.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung des Weiteren an, der notwendige Einbezug der einschlägigen Organisationen der Arbeitswelt sei von der Beschwerdeführerin nicht sichergestellt. In der Verfügung verweist sie auch hier wieder auf die höhere Fachprüfung, welche sich auf eine bereite Trägerschaft abstütze. Da sich die dort einbezogenen gewichtigen Verbände gegen eine Anerkennung ausgesprochen hätten, könne davon ausgegangen werden, dass der Nachdiplomstudiengang der Beschwerdeführerin in der Arbeitswelt keinen hohen Stellenwert geniessen würde.

Die Beschwerdeführerin entgegnet mit Verweis auf den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-2184/2006 vom 5. Juni 2007, es sei keineswegs notwendig, dass die Trägerschaft der höheren Fachprüfung

„dipl. Leiter/in Human Resources“ das streitbetroffene Bildungsangebot unterstütze. Der Trägerverein lehne die Unterstützung nur wegen der befürchteten Konkurrenz ab, weshalb auf dessen Stellungnahme von vornherein nicht abgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin führe insgesamt sieben Schulen, welche ein breites Spektrum der Ausund Weiterbildung auf Sekundarstufe II und Tertiärstufe anbiete, unter Einschluss der Höheren Fachschule Wirtschaft HFW. Die Beschwerdeführerin selbst gehöre als führende private Bildungsanbieterin zu den massgebenden Organisationen der Arbeitswelt.

4.2

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid B-2184/2006 vom

5. Juni 2007 festgehalten, dass die Organisationen der Arbeitswelt eine entscheidende Rolle im gesamten Bildungsbereich spielen. Deren Mitwirkung kann verschieden ausgestaltet sein. Wenn jedoch Bildungsanbieter in ihrem angestammten Bildungsbereich selber höhere Lehrgänge durchführen würden, sei davon auszugehen, dass eine institutionelle Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vorhanden sei (E. 5.3 und 6.3). Dies ist auch vorliegend der Fall. Eine weiter gehende gesetzliche Verpflichtung besteht nicht.

Die Einwände der Vorinstanz, insbesondere auch was die altrechtliche Anerkennung der höheren Fachschule der AKAD betrifft, erweisen sich unter diesen Umständen als nicht stichhaltig.

5.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rüge der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 BV) braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden. Da sich die Vorinstanz zu den übrigen Voraussetzungen der Anerkennung des fraglichen Nachdiplomstudiums nicht ausgesprochen hat, wird die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6.

    1. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

      Vorliegend werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist der am 21. September 2007 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

    2. Der Beschwerdeführerin, welche sich anwaltlich vertreten liess, sind notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen. Als teilweise obsiegende Partei ist ihr daher eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten Kostennote festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Soweit eine Parteientschädigung nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann, wird sie der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).

Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Dezember 2007 eine Kostennote ein, in der sie einen Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von total

Fr. 18'348.55 geltend macht, entsprechend einem Honorar von 47.40 Stunden à Fr. 350.-, zuzüglich 3% Barauslagen von Fr. 497.70 und 7,6% MWSt von Fr. 1'260.85. Diese Aufwandabrechnung erscheint plausibel und den gegebenen Umständen angemessen. Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist demzufolge zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 18'348.55 zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 5. Juli 2007 aufgehoben. Die Streitsache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.

Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 18'348.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Philippe Weissenberger Fabia Bochsler

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

Versand: 22. Februar 2008

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