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Bundesverwaltungsgericht Urteil E-5527/2007

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung V
Dossiernummer:E-5527/2007
Datum:29.08.2007
Leitsatz/Stichwort:Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Wegweisung; Beschwerdef?hrers; Verf?gung; Schweiz; Identit?t; Mutter; Fl?chtlingseigenschaft; Identit?ts; Vorinstanz; Asylgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Niger; Wegweisungsvollzug; Recht; Verfahren; Herkunft; Nigeria; Akten; Reise; Staat; Befragung; Identit?tspapiere; Vollzug; Feststellung; Festgestellt; Summarisch; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 109 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:125 II 265; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abtei lung V E- 5527/2007

koh/pua

Urteil vom 29. August 2007

Mitwirkung: Richterin Therese Kojic, Richterin Christa Luterbacher, Richter Maurice Brodard

Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener

A._______, Nigeria, alias Kamerun, alias Staatsangehörigkeit unbekannt,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 10. August 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N_______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai beziehungsweise im Juni 2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 14. Juni 2007 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,

dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel vom 22. Juni und 3. Juli 2007 sowie der am 25. Juli 2007 durchgeführten Direktanhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner Mutter in Ngwa, Nigeria, gelebt,

dass er seinen Vater, der König der Ogboni von Kamerun gewesen sei, nicht gekannt habe,

dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und sein Arbeitgeber ihm fünf Monatslöhne geschuldet habe,

dass seine Mutter im Frühjahr 2007 erkrankt sei, er jedoch deren ärztliche Behandlung nicht habe bezahlen können,

dass seine Mutter in der Folge gestorben beziehungsweise getötet worden sei, weil es auf ihrem Land Ölvorkommen gebe,

dass er kurz darauf von Unbekannten dazu aufgefordert worden sei, auf dem Land seines Arbeitgebers Öl aus einer Pipeline anzuzapfen, wofür ihm viel Geld angeboten worden sei,

dass er, nachdem er eine Pipeline angezapft und Öl in einen Tank abgefüllt habe, polizeilich gesucht worden sei und ins Ausland habe flüchten müssen,

dass er sich vorerst in Niger versteckt habe, dort jedoch entdeckt worden sei und nach Nigeria zurückgekehrt sei,

dass er erneut ausgereist und über Benin nach Togo gereist sei, wo er mit Hilfe eines Schleppers über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,

dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird,

dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 14. Juni 2007 zur Papierabgabe innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der summarischen Befragung im Transitzentrum - nicht nachgekommen ist,

dass er dies damit erklärte, er habe in Nigeria weder eine Geburtsurkunde noch sonstige Identitätspapiere besessen, und wisse nicht, wer ihm Papiere schicken könnte,

dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - in Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,

dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,

dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte und kohärente Angaben über seine Staatsangehörigkeit und seinen angeblichen Herkunftsort zu machen,

dass er sich einmal als Staatsangehörigen von Kamerun bezeichnet habe, an anderer Stelle jedoch angegeben habe, er habe keine Staatsangehörigkeit,

dass nicht nachvollziehbar sei, warum er als Einwohner eines Dorfes im Abia-State kein Igbo verstehe, jedoch Englisch mit amerikanischem Akzent spreche,

dass er widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort sowie den von ihm gesprochenen Sprachen gemacht habe,

dass er bezüglich seiner Ethnie zuerst Aku, eine nicht feststellbare Ethnie, angegeben habe, später jedoch gesagt habe, er wisse nicht, welcher Ethnie er angehöre,

dass er zudem tatsachenwidrige Angaben zur Distanz zwischen seinem Dorf Ngwa und Aba gemacht habe,

dass es die von ihm erwähnte Hauptstadt Omuaia im Abia-State in Nigeria nicht gebe, dass er die Bedeutung des Ausdrucks CID, mit welchem er die Polizeibehörden bezeich-

net habe, nicht gekannt habe,

dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,

dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimatland des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden,

dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2007 zu verweisen ist,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2007 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung seines Asylgesuches beantragte,

dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

dass er zusammen mit der Eingabe vom 20. August 2007 Fotos aus einer medizinischen Krankengeschichte sowie eine Zeichnung mit zwei Stichwörtern, versehen mit einem Stempel von Dr. med. B._______, einreichte,

dass der Beschwerdeführer am 21. August 2007 ein Beweismittel bezüglich der von ihm angegebenen Muttersprache Ngwa einreichte,

dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht korrekt und nicht richtig abgeklärt,

dass er weiter bekräftigte, nie irgendwelche Identitätspapiere besessen zu haben, was einerseits damit zu erklären sei, dass sein Vater nicht Nigerianer sei und seine Mutter

aus Kamerun habe flüchten müssen, eventuell auch weil er in einem ländlichen Gebiet gewohnt habe,

dass es in Afrika möglich sei, ohne Dokumente zu leben und zu reisen,

dass seine Staatsangehörigkeit nicht klar sei, da sein Vater Kameruner und seine Mutter Nigerianerin gewesen seien,

dass die Hauptstadt von Abia State wie von ihm angegeben Umuahia sei, und er den Namen CID nur so kenne,

dass bezüglich eines allfälligen Englisch-Akzentes sowie betreffend seine Muttersprache eine Lingua-Analyse durchzuführen sei,

dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, er habe körperliche und psychische Beschwerden, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,

dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,

dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs. 2 VGG),

dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32 bis 34 AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG),

dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),

dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,

dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl.

Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reiseoder Identitätspapiere abgeben,

dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),

dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1),

dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt

- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),

dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise - es soll dabei nie zu einer Identitätskontrolle gekommen sein - davon ausgeht, er habe für seine Reise aus dem Heimatland nach Europa authentische Identitätsund Reisepapiere besitzen müssen und entsprechend auch verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen,

dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse in Frage gestellt ist,

dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,

dass sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 22. Juni und 3. Juli 2007 und der Direktanhörung vom

  1. Juli 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner insgesamt tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und vagen Vorbringen zu seiner Herkunft die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),

    dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),

    dass der Beschwerdeführer insbesondere die festgestellten Widersprüche in den Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Herkunftsort und seiner Ethnie nicht aufzulösen vermochte,

    dass sodann der Hinweis auf den nachgereichten Bericht von Wikipedia zur Sprache Igbo, welche unter anderem den Dialekt Ngwa umfasse, nichts an den festgestellten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Muttersprache ändert,

    dass die offenbar gänzlich fehlenden Kenntnisse der im angeblichen Herkunftsort des Beschwerdeführers gesprochenen Sprache Igbo nicht nachvollziehbar sind, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle nebst Englisch auch Ngwa - einen Dialekt der Sprache Igbo - als Muttersprache angegeben hat, hingegen die ihm auf Igbo gestellte Frage 'wie geht's' nicht verstanden hat,

    dass zudem im Anschluss an die Befragung in der Empfangsstelle vom Dolmetscher bemerkt wurde, der Beschwerdeführer habe schnell und flüssig in gutem Englisch geantwortet, wobei er einen in Kanada und in den USA benutzten Ausdruck benutzt habe, und - insbesondere bei einzelnen Fragen und der Rückübersetzung - mit amerikanischem Akzent gesprochen habe,

    dass angesichts der ungereimten Aussagen sowie aufgrund der Feststellungen betreffend die Sprache, insbesondere des Englisch-Akzents des Beschwerdeführers, welche sich mit dem angeblichen Herkunftsort nicht vereinbaren lassen, auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann und der Antrag auf Durchführung einer Lingua-Analyse abzuweisen ist,

    dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift eben so wenig geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen,

    dass der Vorinstanz somit - auch wenn sie in der Verfügung nicht alle vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse aufführte - eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungsbeziehungsweise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich sind,

    dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts besteht,

    dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,

    dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,

    dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom

  2. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20), erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,

dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Schweizerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt,

dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre vernünftigen Grenzen hat und dem Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zukommt,

dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat lediglich unsubstanziierte Angaben zu machen in der Lage war und sich nicht um die Offenlegung seiner tatsächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Umständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Heimatoder Herkunftsländern zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.),

dass die geltend gemachten, nicht schlüssig belegten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers an diesen Feststellungen nichts ändern können, zumal keine Hinweise auf eine gravierende Erkrankung vorliegen und auch die im Beschwerdeverfahren in Kopie eingereichten Fotos aus einer medizinischen Krankengeschichte nichts anderes dartun,

dass der Beschwerdeführer für seine gesundheitlichen Probleme (Durchfall) anlässlich der Anhörung in der Befragung (Akte A1 Seite 10) das Essen in der Schweiz als Ursache nannte und in der Direktanhörung ausführte, eine Operation, die er aber nicht machen lassen wolle, wäre angezeigt (Akte A12 Seite 13f.),

dass es sich demnach erübrigt, die von ihm in Aussicht gestellten Arztberichte abzuwarten,

dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG),

dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG),

dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),

dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.

    1 VwVG wird abgewiesen.

  3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  4. Dieses Urteil geht an:

    • den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

    • die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______)

Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Therese Kojic Alexandra Püntener

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