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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4288/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts D-4288/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4288/2006
Datum:29.08.2007
Leitsatz/Stichwort:Familienzusammenführung (Asyl)
Schlagwörter : ühre; Familie; Kinder; Beschwerdeführers; Verfügung; Schweiz; Person; Söhne; Einreise; Urteil; Venetz; Personen; Bundesverwaltungsgericht; Flüchtling; Anne-Françoise; Eingabe; Ehefrau; Umstand; Rechtsvertreterin; Beschwerdeführern; Verfahren; Susanne; Sadri; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Sinne; önne
Rechtsnorm: Art. 10 ZGB ;Art. 105 ZGB ;Art. 48 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 65 VwVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abtei lung IV D-4288/2006

Urteil vom 29. August 2007

Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Walter Lang, Hans Schürch Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel

A._______, B._______, und C._______, Irak,

vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern, und Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais, Service d'Aide aux Réfugiés, Rue des Remparts 15, CP 310, 1951 Sion,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

betreffend

Verfügung vom 26. Oktober 2005 i.S. Familienzusammenführung mit D._______,

und deren Kinder E._______ und F._______, Irak

Sachverhalt:
  1. Mit getrennten Verfügungen vom 20. April 2005 hiess das BFM die Asylgesuche von A._______, B._______ sowie des gemeinsamen Sohnes C._______ vom 23. Juni 2003 gut, worauf ihnen die zuständige kantonale Behörde am 21. Juni 2005 ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen erteilte.

  2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 ersuchten die Beschwerdeführer um Erteilung von Einreisebewilligungen sowie von Asyl im Rahmen einer Familienvereinigung für die im Rubrum genannten Personen (das heisst die erste Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, und die beiden gemeinsamen, minderjährigen Kinder E._______ und F._______), die drei volljährigen Söhne des Beschwerdeführers aus erster Ehe (G._______, H._______ und I._______) und die drei (Stief-)Töchter der Beschwerdeführer (J._______, K._______ und L._______).

  3. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 - eröffnet am 28. Oktober 2005 - verweigerte das BFM den im Gesuch erfassten Familienmitgliedern der Beschwerdeführer die Einreisebewilligung und den Einbezug ins Familienasyl im Sinne von Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Bezüglich der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz dabei unter Hinweis auf Art. 105 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und Art. 27 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291), eine Asylgewährung im Rahmen einer Familienvereinigung würde zum Zustand einer Bigamie in der Schweiz führen, welcher sich nicht mit dem schweizerischen ordre public vertrage. Damit liege ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, welcher der Asylerteilung an D._______ entgegen stehe; gleiches gelte darüber hinaus auch für die mit der ersten Ehefrau des Beschwerdeführers im Irak lebenden gemeinsamen Kinder.

  4. Mit Eingabe von lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, vom 28. November 2005 erhoben die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragten deren Aufhebung und den Einbezug ins Familienasyl sowohl betreffend die minderjährigen (Art. 51 Abs. 1 AsylG) als auch die volljährigen Kinder (Art. 51 Abs. 2 AsylG) gutzuheissen. Eventualiter wurde hinsichtlich der volljährigen Söhne G._______, H._______ und I._______ die Einreisebewilligung zwecks Prüfung eigener Asylgründe beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

    Zusammen mit der Beschwerdeeingabe wurden ein ebenfalls als Rekurs bezeichnetes Schreiben von Frau Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais, vom

    17. November 2005 sowie drei Kautionsbestätigungen des Justizministeriums/Gerichtsverwaltung von X._______, datierend vom 2. April 2003, betreffend die Söhne G._______, H._______ und I._______ im Original und mit deutscher Übersetzung eingereicht.

  5. Mit an die Rechtsvertreterin Susanne Sadri gerichteter Zwischenverfügung vom

    7. Dezember 2005 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Weiter wurde angezeigt, dass die der Beschwerdeeingabe beigelegte und von den Beschwerdeführern mitunterzeichnete Rekursschrift von Frau Anne-Françoise Venetz vom 17. November 2005 ohne anders lautende Erklärung als integrierender Bestandteil der Beschwerde betrachtet werde. Es wurde ferner festgestellt, dass die vorinstanzliche Verfügung mangels ausdrücklicher Verzichtserklärung der ersten, sich im Irak befindlichen Ehefrau D._______, betreffend alle im Gesuch beziehungsweise der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten Personen als angefochten gelte. Schliesslich wurden die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Eventualantrag, es sei den erwachsenen Söhnen des Beschwerdeführers wegen Bestehens einer Reflexverfolgung und eigenen Fluchtgründen die Einreise in die Schweiz zu erlauben, nicht Gegenstand des vorliegenden - auf die Frage der Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 AsylG beschränkten - Beschwerdeverfahrens bilden könne. Die erwachsenen Söhne wurden diesbezüglich auf das dafür vorgesehene Auslandverfahren verwiesen.

  6. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums forderte der Instruktionsrichter die von den Beschwerdeführern ebenfalls bevollmächtigte Anne-Françoise Venetz auf, sich innert Frist dazu zu äussern, ob sie ebenfalls als Rechtsvertreterin im Verfahren auftrete. Im Unterlassungsfalle werde die Rechtsvertreterin Susanne Sadri als alleinige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer betrachtet.

  7. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 erklärte sich die Rechtsvertreterin AnneFrançoise Venetz, damit einverstanden, dass lic. iur. Susanne Sadri das Verfahren weiterführe.

  8. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2006, welche den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurde, die Abweisung der Beschwerde.

  9. Mit Eingabe von lic. iur. Susanne Sadri vom 15. März 2006 brachten die Beschwerdeführer vor, H._______ sei vor einem Monat von den Sicherheitskräften in X._______ festgenommen worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Eine Freilassung sei lediglich unter der Bedingung der Leistung einer hohen Kaution oder der Überführung des Beschwerdeführers möglich; der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen und erwäge gar eine Reise nach Syrien, um die Sache zu klären.

  10. Mit Eingabe vom 7. April 2006 zeigte Anne-Françoise Venetz ihre erneute Mandatierung durch die Beschwerdeführer an und legte eine entsprechende Vollmacht vom 7. April 2006 bei. Sie beantragte insbesondere eine Verfahrenstrennung betreffend die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, J._______, sowie deren einjährigen Kindes; zur Begründung führte sie aus, J._______ und deren Kind drohe im Irak wegen der Unehelichkeit des Kindes eine Verfolgung seitens der männlichen Bevölkerung sowie ihrer Familie. Gleichzeitig teilte sie mit, dass einer der volljährigen Söhne des Beschwerdeführers vor etwa zwei Monaten verhaftet worden sei und die beiden anderen volljährigen Söhne ihre Heimatregion fluchtartig hätten verlassen müssen.

  11. Der Instruktionsrichter teilte den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom

    26. April 2006 mit, dass über eine allfällige Verfahrenstrennung in einem späteren Zeitpunkt entschieden werde. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin, J._______, und ihr Kind wurden bezüglich der geltend gemachten Verfolgungssituation auf das dafür vorgesehene Auslandverfahren verwiesen. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die Personalien des Kindes von J._______ bekannt zu geben.

  12. Mit Eingabe von Anne-Françoise Venetz vom 12. Mai 2006 wurden die Personalien des Kindes von J._______ - bei welchem es sich um den Sohn M._______ handelt - bekannt gegeben. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin sodann um prioritäre Behandlung des Verfahrens.

  13. Mit Urteil vom 28. Juni 2006 trennte die ARK das Beschwerdeverfahren der (Stief-) Töchter J._______, K._______ und L._______ sowie des Enkelkindes M._______ von demjenigen der übrigen Familienmitglieder, hiess die Beschwerde vom 28. November 2005 insoweit gut und hob die Verfügung des BFM vom 26. Oktober 2005 teilweise - soweit diese Personen betreffend - auf. Im Weiteren wies die ARK das BFM an, den genannten Personen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, sie als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 AsylG Asyl zu gewähren. Schliesslich wurde der Entscheid über die Ausrichtung einer Parteientschädigung bis zum Vorliegen des Urteils betreffend die übrigen Familienangehörigen ausgesetzt.

  14. In der Folge gestattete das BFM den in Bst. M hievor genannten Personen die Einreise in die Schweiz, wo es sie mit Verfügung vom 5. Juni 2007 als Flüchtlinge anerkannte und ihnen Asyl erteilte.

  15. Am 29. August 2006 (Posteingang) reichten die drei volljährigen Söhne des Beschwerdeführers bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus (Syrien) schriftliche Asylgesuche ein. Das BFM wies diese Gesuche mit am 5. Februar 2007 eröffneten Verfügungen vom 12. Januar 2007 ab und verweigerte den Söhnen des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz. Am 6. Februar 2007 reichten G._______, H._______ und I._______ bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. Januar 2007 ein; das Rechtsmittel wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

  16. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 teilte Anne-Françoise Venetz mit, dass die erste Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sich mit den beiden minderjährigen Kinder E._______ und F._______ bei einem Bruder im Irak aufhalte, aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der schlechten wirtschaftlichen Situation nicht mehr länger für diese Kinder sorgen könne und um eine rasche Bewilligung derer Einreise in die Schweiz bitte, damit sich der Beschwerdeführer um sie kümmern könne. Die Rechtsvertreterin reichte in diesem Zusammenhang ein entsprechendes Schreiben von D._______ mit englischer Übersetzung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

    3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist formund fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.

    1. Weder in der Beschwerdeeingabe vom 28. November 2005, noch in der als integrierender Bestandteil dieser Beschwerde zu erachtender Eingabe von Anne-Françoise Venetz vom 17. November 2005 wird die erste Ehefrau des Beschwerdeführers, D._______, erwähnt; die Beschwerdeanträge beziehen sich vielmehr explizit nur auf die (Stief-)Kinder des Beschwerdeführers. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hat den Beschwerdeführern indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2005 mitgeteilt, dass eine Einschränkung der Anfechtung zulasten der ersten Ehefrau einer Verzichtserklärung dieser Person bedürfte. Eine ausdrückliche Erklärung diesen Inhaltes wurde zwar bis zum Entscheidzeitpunkt nicht eingereicht. D._______ hat jedoch mit Eingabe vom 28. Juni 2007 explizit nur um Bewilligung der Einreise für die Kinder E._______ und F._______ ersucht, nicht aber für sich selber. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch D._______ selber offensichtlich nicht den Willen hat, in der Schweiz wieder als Familie zusammen zu leben; ihr Schreiben vom 28. Juni 2007 ist demnach als konkludente Rückzugserklärung zu werten und das Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

    2. Angesichts des Umstandes, dass die volljährigen Söhne des Beschwerdeführers im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens den Irak verlassen und sich nach Syrien begeben haben, wo sie bei der Schweizerischen Vertretung in Damaskus je eigene Asylgesuche eingereicht haben - welche auf Beschwerdeebene ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind - erscheint es ferner angezeigt, deren Familiennachzugsverfahren von demjenigen von D._______ und den

minderjährigen Kindern E._______ und F._______ zu trennen; im vorliegenden Urteil wird demnach - unter Berücksichtigung der konkludenten Rückzugserklärung von D._______ - einzig über die Frage der Erteilung einer Einreisebewilligung und der Asylgewährung gestützt auf Art. 51 AsylG hinsichtlich der beiden letztgenannten Personen entschieden.

4.

    1. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Umstände sind nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status seinerseits derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sodann, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimatoder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu zuletzt Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asylbeziehungsweise Beschwerdeentscheides.

    2. Das BFM stellt sich in der angefochtenen Verfügung bezüglich D._______ auf den Standpunkt, dass eine Asylgewährung im Rahmen einer Familienvereinigung zum Zustand einer Bigamie in der Schweiz führen würde, welcher sich nicht mit dem schweizerischen ordre public vertrage. Die Vorinstanz verweist dabei einerseits auf Art. 105 ZGB - gemäss dessen Abs. 1 ein Eheungültigkeitsgrund vorliegt, wenn zur Zeit der Eheschliessung einer der Ehegatten bereits verheiratet ist und die frühere Ehe nicht durch Scheidung oder Tod des Partners aufgelöst worden ist

      - und andererseits auf Art. 27 IPRG, gemäss dessen Abs. 1 eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt wird, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Sie führt aus, damit liege ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs.

      1 AsylG vor, welcher der Asylerteilung an D._______ entgegen stehe; gleiches gelte darüber hinaus auch für die mit ihr im Irak lebenden gemeinsamen Kinder (vgl. BFM-Verfügung vom 26. Oktober 2005, S. 1f.).

    3. Da der vom BFM gegenüber D._______ geltend gemachte besondere Umstand nach Ansicht der Vorinstanz auch gegenüber deren minderjährigen Kindern gilt, wäre er an sich einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. Die Frage, ob eine im Ausland geschlossene Mehrfachehe als besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der derivativen Asylgewährung entgegen stehen kann, ist bislang in der schweizerischen Asylrechtsprechung noch nicht letztinstanzlich entschieden worden, ebenso wenig

wie die Frage, ob sich ein allfälliger derartiger besonderer Umstand auch auf Kinder erstrecken könnte, die aus einer solchen Ehe hervorgegangen sind. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich bei D._______ um die erste Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, mithin der vom BFM erwähnte Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 105 Abs. 1 ZGB von vornherein nicht gegeben sein kann; es wäre demnach an sich zu klären, ob diese Erstehe überhaupt gegen den ordre public verstossen könnte, oder ob dies nicht nur ausschliesslich hinsichtlich der Zweitehe des Beschwerdeführers in Betracht fiele.

Die Frage kann indessen letztlich offen bleiben. Hinsichtlich der Kinder E._______ und F._______ ist nämlich festzuhalten, dass diese zeitlebens mit ihrer Mutter zusammen gelebt haben. Mit ihrem Vater - dem Beschwerdeführer - war für sie demgegenüber seit Ende März 1998 kein gemeinsames Familienleben mehr möglich; ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer zunächst während über sechs Monaten in Haft, hielt sich anschliessend als Peshmerga in den Bergen auf und verliess am 20. Mai 2003 den Irak, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen. Nachdem die Trennung von ihrem Vater bereits im Alter von 8½ beziehungsweise 7½ Jahren erfolgte, ist offensichtlich, dass sie in emotionaler Hinsicht bedeutend stärker an ihre Mutter gebunden sind. Dieser Umstand und die Tatsache, dass D._______ im Irak verbleibt, sprechen dafür, die heute knapp 18beziehungsweise 17-jährigen Kinder nicht aus ihrem gewohnten Umfeld zu entreissen. Daran ändert auch die Erklärung ihrer Mutter nichts, wonach sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der wirtschaftlichen Situation nicht mehr für ihre Kinder sorgen könne. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass sich die bald volljährigen Kinder nunmehr um ihre Mutter kümmern können, zumal sie mit der Unterstützung durch ihren Onkel - bei welchem alle drei Personen seit längerer Zeit leben - rechnen können. Vor diesem Hintergrund liegt bezüglich E._______ und F._______ ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - soweit E._______ und F._______ betreffend - im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten hinsichtlich dieser Personen abzuweisen; soweit D._______ betreffend, ist sie als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.-- an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung der ARK vom 7. Dezember 2005 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie aufgrund der Aktenlage nach wie vor als bedürftig zu bezeichnen sind, ist indessen von einer Kostenauflage abzusehen.

    2. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde vom 28. November 2005 bis zum heutigen Zeitpunkt insoweit durchgedrungen, als diese mit Urteil der ARK vom

28. Juni 2006 bezüglich der (Stief-)Töchter J._______, K._______ und L._______ und des Enkelkindes M._______ gutgeheissen wurde; in Dispositiv-Ziffer 6 des genannten Urteils wurde der Entscheid über die Ausrichtung einer Parteientschädigung bis zum Vorliegen des Urteils betreffend die übrigen Familienangehörigen ausgesetzt. Betreffend die erste Ehefrau des Beschwerdeführers und die beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe wird das Rechtsmittel mit dem vorliegenden Urteil abgewiesen, soweit nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden; die Beschwerdeverfahren der drei volljährigen Söhne aus erster Ehe (D-1262/2007, D-1263/2007 und D-1264/2007) sind nach wie vor beim Bundesverwaltungsgericht hängig. Der Grad des Durchdringens beträgt mithin im heutigen Zeitpunkt sowohl hinsichtlich der Anzahl Verfahren als auch der Anzahl Personen ein Drittel, weshalb das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführern eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), welche aufgrund der zu beachtenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 2.1.) und des anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes ihrer Rechtsvertreterinnen auf insgesamt Fr. 200.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen ist. Über eine allfällige Ergänzung dieser Parteientschädigung wird im abgetrennten Beschwerdeverfahren betreffend die volljährigen Söhne entschieden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
  1. Die Beschwerde vom 28. November 2005 wird teilweise - soweit E._______ und F._______ betreffend - abgewiesen; soweit D._______ betreffend, wird die Beschwerde als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben. Betreffend G._______, H._______ und I._______ wird das Beschwerdeverfahren weitergeführt.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern zufolge ihres teilweisen Obsiegens gemäss Urteil der ARK vom 28. Juni 2006 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 200.-- auszurichten.

  4. Dieses Urteil geht an:

    • lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (eingeschrieben)

    • Anne-Françoise Venetz, Croix-Rouge Valais (Kopie)

    • die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten

Der Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel

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