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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-2223/2006

Urteilsdetails des Bundesverwaltungsgerichts B-2223/2006

Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-2223/2006
Datum:10.07.2007
Leitsatz/Stichwort:Wirtschaft ? Technische Zusammenarbeit (Übriges)
Schlagwörter : Investition; Investitionskredit; Bundes; Investitionskredite; Massnahme; Massnahmen; Vorinstanz; Finanzierung; Gesuch; Kanton; Bundesverwaltung; Landwirtschaft; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beiträge; Sanierung; Kredit; Kantons; Höhe; Verbesserung; Finanzierungslücke; Tragbarkeit; Entscheid; Hypothek; Voraussetzung; Wohnhaus; Belastung; Volkswirtschaftsdirektion; Wohnverhältnisse; Berggebieten
Rechtsnorm: Art. 105 LwG ;Art. 106 LwG ;Art. 166 LwG ;Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 49 VwVG ;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 87 LwG ;
Referenz BGE:130 I 312
Kommentar:
-

Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abtei lung II B- 2223/2006

Urteil vom 10. Juli 2007

Mitwirkung: Richter Frank Seethaler (vorsitzender Richter), Richter Ronald Flury, Richter Jean-Luc Baechler; Gerichtsschreiber Daniel Peyer.

A._______ und B._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP),

Erstinstanz,

Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern,

Vorinstanz,

betreffend

Investitionskredit

Sachverhalt:
  1. A._______ und B._______ bewirtschaften in der Gemeinde C._______ einen in der Bergzone I gelegenen bäuerlichen Betrieb. Mit Eingaben vom

    1. Dezember 2005 stellten sie beim Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) zuhanden der Bernischen Stiftung für Agrarkredite (BAK) ein Gesuch um Finanzhilfen in Form eines Investitionskredites und in Form von Beiträgen sowie zuhanden der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion (ASP) ein Beitragsgesuch zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Sie begründeten ihr Gesuch damit, dass im Betrieb Unterhaltsund Sanierungsarbeiten an Wohnund Ökonomiegebäuden anstünden, zudem sei ein Traktor zu ersetzen.

      Nach Prüfung der Verhältnisse und Einholung weiterer Auskünfte verfügten die BAK am 8. und die ASP am 9. März 2006 je die Abweisung der Gesuche um Ausrichtung eines Investitionskredits und um Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorhaben, für welche finanzielle Beihilfen beantragt würden, seien für die Gesuchsteller weder finanziernoch tragbar.

  2. Hiergegen erhoben A._______ und B._______ am 29. März 2006 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Beschwerde. Sinngemäss beantragten sie die Aufhebung der beiden Entscheide. Mit gemeinsamer Vernehmlassung vom 27. April 2006 beantragten die BAK und die ASP die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund der geplanten Investitionen erscheine eine Finanzierung nicht möglich, in jedem Falle bestehe eine erhebliche Finanzierungslücke. Auch die Tragbarkeit der Massnahmen sei nicht gegeben. Aus dem Betreibungsregister sei ersichtlich, dass bezüglich Zahlungsfähigkeit und -moral von A._______ und B._______ grosse Vorbehalte zu machen seien. Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 hielten A._______ und B._______ an ihren Anträgen fest.

    Mit Entscheid vom 10. August 2006 wies die Volkswirtschaftsdirektion die gegen die beiden Verfügungen gerichtete Beschwerde ab. Sie erwog, es ergebe sich ein Investitionsbedarf von Fr. 367'000.--. Dieser setze sich zusammen aus den Kosten für die Sanierungsarbeiten am Wohnhausdach (ca. Fr. 50'000.--) und an zwei Scheunendächern (ca. Fr. 100'000.--), den Kosten für einen neuen Traktor (ca. Fr. 97'000.--) sowie jenen für die Wohnhaussanierung (exkl. Dach; ca. Fr. 120'000.--). Diesen notwendigen Investitionsbedarf zu finanzieren, müssten die Gesuchsteller in der Lage sein. Einen konkreten Nachweis, die Hypothek der eigenen Liegenschaft bis zur Belastungsgrenze erhöhen zu können, hätten sie nicht erbracht. Somit müsse man von Annahmen ausgehen. Nach Durchführung der geplanten Sanierungen sei ein amtlicher Liegenschaftswert von rund Fr. 259'000.-- anzunehmen sowie eine Belastungsgrenze von rund

    Fr. 350'000.--. Unter Berücksichtigung der bestehenden Hypothek von Fr. 212'900.-- verbleibe somit ein Finanzierungsspielraum von rund Fr. 137'000.--. Der BAK-Kredit betrage maximal Fr. 110'000.--, an die Kosten der Wohnhaussanierung und der Sanierung eines Scheunendaches könnten höchstens rund 50 % beigesteuert werden. Unter Hinzurechnung von Eigenleistungen und Eigenmitteln von je rund Fr. 20'000.-- (gemäss Gesuchsangaben) sowie des maximal zulässigen Beitrages zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten im Umfang von Fr. 22'000.-- verbleibe eine namhafte Finanzierungslücke. Diese betrage rund Fr. 58'000.-- (Investitionsbedarf minus maximal mögliche Finanzierungsmittel). Ebenfalls zu berücksichtigen seien die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 25'000.--. Auch im Urteilszeitpunkt seien Betreibungen in der Höhe von Fr. 16'000.-- offen. Demnach sei die Finanzierung der geplanten einzelbetrieblichen Massnahmen und damit eine Voraussetzung für die Leistungszusprache betreffend den Investitionskredit nicht gegeben. Ob auch die weitere Voraussetzung der Tragbarkeit der Massnahmen gegeben sei, erscheine zweifelhaft, müsse jedoch nicht mehr geprüft werden. Die Beschwerde werde betreffend den Investitionskredit abgewiesen. Ebenso werde die Beschwerde betreffend Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten abgewiesen. Hier fehle es an der Voraussetzung der Tragbarkeit der vorgesehenen Investitionen in das Wohnhaus.

  3. Mit Eingabe vom 5. September 2006 erhoben A._______ und B._______ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der Volkswirtschaftsdirektion (Vorinstanz) vom 10. August 2006 bei der Rekurskommission EVD (REKO/EVD) Beschwerde, soweit der angefochtene Entscheid die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines Investitionskredites betraf. Zur Begründung wurde ausgeführt, es seien inzwischen keine Betreibungen mehr offen. Seit (...) bewirtschafte man den Betrieb, man habe Fr. 508'000.-- investiert und zusätzlich die bestehende Hypothek (...) amortisiert. Die baulichen Massnahmen seien unumgänglich, für die Finanzierung der Restkosten sei man auf den Kredit angewiesen. Soweit der Beschwerdeentscheid vom 10. August 2006 die Abweisung des Gesuchs um Zuerkennung von Beiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten betraf, wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht. Dieses überwies die Streitsache zuständigkeitshalber an den Regierungsrat des Kantons Bern, welcher die Beschwerde mit Entscheid vom 25. April 2007 abwies.

  4. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der bei der REKO/EVD eingereichten Beschwerde betreffend Investitionskredit. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer vermöchten keinen Nachweis dafür zu erbringen, wie die Finanzierungslücke geschlossen werden könne. Ohnehin sei im angefochtenen Entscheid von diversen Annahmen zugunsten der Beschwerdeführer ausgegangen worden. Die Finanzierungslücke bleibe in jedem Falle bestehen, selbst wenn nun keine Betreibungen mehr offen sein sollten. Zudem sei die Tragbarkeit der Investition fraglich.

  5. Mit Eingabe vom 29. November 2006 reichten die Beschwerdeführer weitere Akten ein. Zudem führten sie aus, es bestehe keine Finanzierungslücke, wenn die nachgesuchten Beiträge und Kredite gewährt würden.

  6. Nach einem Meinungsaustausch über die sachliche Zuständigkeit hinsichtlich der Streitsache betreffend Investitionskredit mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (vgl. die Schreiben vom 1. und vom 8. Februar 2007) gab das Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2007 die Übernahme des Verfahrens von der REKO/EVD bekannt.

  7. Auf die dargelegten und weitere Vorbringen wird, soweit sie rechtserheblich sind, in den Erwägungen eingegangen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
    1. Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist, hat die entscheidende Instanz von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (vgl. BGE 130 I 312 E. 1; 130 II 65 E. 1, je mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1635).

      1. Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 10. August 2006 betreffend Investitionskredit stützt sich auf die Landwirtschaftsgesetzgebung des Bundes. Er stellt somit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar. Diese Verfügung bzw. dieser Beschwerdeentscheid wurde am 5. September 2006 bei der REKO/EVD angefochten, welche vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) am 1. Januar 2007 (vgl. AS 2006 1069) zur Beurteilung der Streitsache sachlich und funktionell zuständig war (vgl. Art. 166 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft, LwG, SR 910.1, in der Fassung bis zum 31. Dezember 2006).

      2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt, soweit hier interessierend, Beschwerden gegen Verfügungen der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung sowie ausnahmsweise, wenn dies spezialgesetzlich vorgesehen ist, Beschwerden gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen (Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG; Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4202 ff., insbesondere 4390 4. Absatz). Gemäss Art. 166 Abs. 2 LwG (heutige Fassung) kann auch gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen, die in Anwendung des LwG und seiner Ausführungsbestimmungen ergangen sind, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Ausgenommen sind indessen kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, die mit Beiträgen unterstützt werden. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zur Beurteilung des umstrittenen Investitionskredits zuständig, wogegen die Beitragsverfügung der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion der Beschwerde an die zuständige kantonale Rechtsmittelbehörde unterliegt (vgl. das Schreiben des bernischen Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2007 und den in dieser Sache bereits erfolgten und - soweit ersichtlich - rechtskräftigen Beitragsentscheid des bernischen Regierungsrats vom 25. April 2007). Gestützt auf Art. 53 Abs. 2 VGG übernimmt das Bundesverwaltungsgericht daher die Beurteilung der bei der REKO/EVD anhängig gemachten Streitsache betreffend den Investitionskredit.

      3. Die Beschwerdeführer haben am hier interessierenden Verfahren betreffend Investitionskredit vor der Vorinstanz teilgenommen und sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Sie haben ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor (vgl. Art. 46 ff. VwVG).

      4. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

    2. Das LwG hat zum Zweck, dass die Landwirtschaft durch nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag zur Versorgung der Bevölkerung, zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zur Pflege der Kulturlandschaft sowie zur dezentralen Besiedelung des Landes leistet (Art. 1 LwG). Eine Massnahme des Bundes zur Verfolgung dieser Zwecksetzung ist insbesondere die Unterstützung von Strukturverbesserungen mit Beiträgen und Investitionskrediten (Art. 2 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 87 ff. LwG). Mit diesen Finanzhilfen werden gemeinschaftliche (Art. 88 LwG) oder wie hier einzelbetriebliche Massnahmen unterstützt (Art. 89 LwG).

      1. Für die hier interessierenden Investitionskredite als Strukturverbesserungsmassnahme stellt der Bund den Kantonen finanzielle Mittel zur Verfügung (Art. 105 Abs. 1 LwG). Die Kantone gewähren Investitionskredite als zinslose Darlehen durch Verfügung (Art. 105 Abs. 2 LwG). Die Darlehen sind innert längstens 20 Jahren zurückzuzahlen. Bei den einzelbetrieblichen Massnahmen werden Investitionskredite u.a. an Eigentümer und Eigentümerinnen, die ihr landwirtschaftliches Gewerbe selber bewirtschaften, für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von Wohnund Ökonomiegebäuden ausgerichtet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b LwG). Die Investitionskredite werden pauschal gewährt (Art. 106 Abs. 3 LwG). Der Bundesrat kann Voraussetzungen und Auflagen festlegen sowie Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung und der pauschalen Gewährung von Investitionskrediten vorsehen (Art. 106 Abs. 5 LwG). Gestützt auf die vorgenannte Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV, SR 913.1) erlassen. In dieser werden u.a. die Investitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen geregelt (Art. 43 ff. SVV). Dazu gehören etwa Investitionskredite für bauliche Massnahmen (Art. 44 SVV). Die Investitionskredite werden nach Pauschalen festgelegt, wobei das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Abstufungen der Investitionskredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit auf dem Verordnungsweg festsetzt (Art. 46 Abs. 5 SVV; Verordnung des BLW vom

        26. November 2003 über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft [IBLV, SR 913.211]). Als Voraussetzungen für die Gewährung entsprechender Kredite nennt die Verordnung insbesondere die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition (vgl. Art. 8 SVV). Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen (Art. 53 Abs. 1 SVV). Dieser prüft das Gesuch, beurteilt die Zweckmässigkeit der geplanten Massnahmen, entscheidet über das Gesuch und legt im Einzelfall die Bedingungen und Auflagen fest (Art. 53 Abs. 2 SVV).

      2. Für die Beurteilung von Gesuchen betreffend Investitionskredite ist im Kanton Bern die Bernische Stiftung für Agrarkredite (BAK) zuständig (Art. 19 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 5. November 1997 über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, KSVV, BSG 910.113). Sie ist dem kantonalen Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT) untergeordnet. Ihre Verfügungen sind an die kantonale Volkswirtschaftsdirektion weiterziehbar (Art. 47 des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes vom 16. Juni 1997, KLwG, BSG 910.1, i.V.m. Art. 25 Abs. 1 KSVV).

    3. Nach Art. 49 VwVG (i. V. m. Art. 37 VGG) kann mit der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Bst. b) gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist indessen unzulässig, wenn wie hier eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 Bst. c VwVG).

    4. Die Vorinstanz begründete die Verweigerung des Investitionskredits im Wesentlichen damit, dass selbst bei einer Erhöhung der Hypothek bis zur Belastungsgrenze, der Gewährung eines maximalen Investitionskredites und eines Beitrags eine erhebliche Finanzierungslücke verbleibe. Der notwendige Investitionsbedarf von Fr. 367'000.-- könne nicht gedeckt werden. Es fehle an der Finanzierbarkeit der Massnahmen. Es könne offen gelassen werden, ob die Tragbarkeit gegeben sei. Dies sei zweifelhaft. Aus den verzeichneten Betreibungen werde zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführer Mühe hätten, den laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.

      Dem entgegnen die Beschwerdeführer, die ihnen vorgehaltenen Betreibungssummen inzwischen bezahlt zu haben. Weiter bringen sie vor, ihren Betrieb seit der Übernahme im Jahr (...) ordentlich zu bewirtschaften. Es seien erhebliche Investitionen vorgenommen worden, die Hypothek sei regelmässig amortisiert worden. Schliesslich führen sie aus, die vorgesehenen baulichen Massnahmen seien unumgänglich. Eine Finanzierungslücke bestehe nicht, wenn ihnen wie beantragt ein Investitionskredit und Beiträge zuerkannt würden. Zusammenfassend machen die Beschwerdeführer geltend, Finanzierbarkeit und Tragbarkeit der beabsichtigten Investitionen seien gegeben, weshalb ihnen der beantragte Investitionskredit zuzusprechen sei.

    5. Erste Voraussetzung der Ausrichtung von Investitionskrediten für die hier interessierenden einzelbetrieblichen Massnahmen bildet nach dem Gesagten die Finanzierbarkeit der Investition (vgl. Art. 8 Abs. 1 SVV). Die Verordnung umschreibt diesen Begriff nicht näher, doch ergibt sich aus dem allgemeinen Wortsinn, dass der für die Realisierung eines Vorhabens erforderliche Finanzbedarf durch Eigenmittel und Darlehen hinreichend sichergestellt ist und der vorgesehene finanzielle Aufwand in vernünftiger Relation zum Ertrag steht.

      1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer Investitionen mit einem Volumen von Fr. 367'000.-- durchzuführen beabsichtigen. Der Gesamtbedarf ergibt sich aus den Investitionsposten: Im Einzelnen sind dies die Wohnhaussanierung inkl. Dach im Umfang von Fr. 170'000.--, die Sanierung von zwei Scheunendächern im Umfang von Fr. 100'000.-- und der Erwerb eines Traktors zum Preis von Fr. 97'000.--. Es ist unbestritten, dass es sich hierbei um sog. notwendige Investitionen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d SVV handelt (dringende bauliche Unterhaltsund Sanierungsarbeiten, Ersatz des Traktors).

      2. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, inwieweit dieser Gesamtbedarf durch Eigenund Fremdmittel der Beschwerdeführer gedeckt werden kann.

        1. Laut eigenen Angaben im Kreditgesuch verfügen die Beschwerdeführer über eigene Mittel (Bargeld) im Umfang von Fr. 20'000.--. Sie wollen zudem Eigenleistungen im Umfang von Fr. 30'000.-- erbringen. Insgesamt würden ihre Eigenmittel somit Fr. 50'000.-- betragen. Die Vorinstanz ging demgegenüber von je Fr. 20'000.-- Bargeld und Eigenleistungen, total somit Fr. 40'000.-- an Eigenmitteln, aus. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, ist es für die rechtliche Beurteilung der Streitsache unerheblich, ob von Eigenmitteln in der Höhe von Fr. 40'000.-- oder Fr. 50'000.-- ausgegangen wird, so dass sich an dieser Stelle Weiterungen hierzu erübrigen.

        2. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, ihre Liegenschaft habe nach der Sanierung einen amtlichen Wert von ca. Fr. 370'000.-- und könne bis zur Grenze von rund Fr. 500'000.-- belastet werden. Sie legen eine Bescheinigung der kreditgebenden Bank ins Recht, wonach der Hypothekarausstand bzw. die Belastung per Ende 2005 Fr. 212'900.-- betrug.

          Zum möglichen Ausmass der Hypothekarkrediterhöhung und damit zur Höhe der allenfalls zu erwartenden Fremdmittel gilt Folgendes: Die Belastungsgrenze von landwirtschaftlichen Grundstücken bestimmt sich gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11). Massgebend ist grundsätzlich der um 35 % erhöhte landwirtschaftliche Ertragswert des Grundstücks. Hierzu hatte die Erstinstanz ausgeführt, der amtliche Wert der Liegenschaft von derzeit Fr. 228'410.-- werde bei einer Realisierung der geplanten Massnahmen um Fr. 30'000.-- auf rund Fr. 260'000.-- ansteigen. Die (provisorische) Belastungsgrenze werde gemäss internen Berechnungen rund Fr. 350'000.-- betragen (vgl. dazu den Finanzierungsplan vom

          24. April 2006). Diese Angaben hatte auch die Vorinstanz übernommen. Die im Verhältnis zum heutigen Stand eher geringfügig zu erwartende Steigerung des amtlichen Wertes ist angesichts des Umstands, dass mit den beabsichtigten baulichen Massnahmen in erster Linie Sanierungsund damit werterhaltende Arbeiten in oder an der Liegenschaft finanziert werden sollen (z.B. Ersatz des 60-jährigen Wohnhausdaches), nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Berechnungsweise zu entkräften vermöchte. Ihre Schätzung erweist sich als unbegründet und offensichtlich zu optimistisch. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, die nach dem Gesagten nachvollziehbaren Zahlen, von denen die Erstund Vorinstanz ausgingen, in Zweifel zu ziehen. Demnach erweisen sich deren Sachverhaltserhebung und vorgenommene Beweiswürdigung als rechtsgenüglich und es ist von ihrer Richtigkeit auszugehen. Bei Ausschöpfung des maximalen Kreditrahmens, d.h. bis zur Belastungsgrenze gemäss BGBB, ist demnach in dem für die Beschwerdeführer günstigsten Falle ein fremdfinanzierter Betrag in der Höhe von rund Fr. 137'000.-- zu erwarten (provisorische Belastungsgrenze von Fr. 350'000.-- abzüglich die bestehende Hypothek von Fr. 212'900.--).

          Geht man ferner von Eigenmitteln gemäss Darstellung der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 50'000.-- aus (vgl. oben E. 5.2.1), verbleibt demnach ein Fehlbetrag in der Höhe von Fr. 180'000.-- zum beabsichtigten Investitionsvolumen von total Fr. 367'000.--.

      3. Dieser Fehlbetrag soll gemäss den Beschwerdeführern durch Beiträge zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten und durch den im vorliegenden Verfahren streitigen Investitionskredit abgedeckt werden. Ob dieses Anliegen umgesetzt werden kann, ist im nachfolgenden zweiten Schritt zu prüfen.

        1. Die Beschwerdeführer beantragten an Beiträgen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten ursprünglich Fr. 130'000.--, reduzierten

          diesen Betrag jedoch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren auf Fr. 77'000.--. Wie erwähnt wies die kantonale Volkswirtschaftsdirektion dieses Begehren ab und der Regierungsrat des Kantons Bern schützte diesen Entscheid mit Beschluss vom 25. April 2007, welcher inzwischen soweit ersichtlich in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach bleibt zu prüfen, ob der Fehlbetrag von Fr. 180'000.-- mit einem Investitionskredit gedeckt werden kann, was die Vorinstanz verneint. Es ist zu untersuchen, wie es sich damit verhält.

        2. Die Erstinstanz erwog, als Investitionskredit könnten maximal Fr. 110'000.-- ausgerichtet werden. Die Vorinstanz schützte diese Betrachtungsweise.

          Zur Kreditberechnung für die hier beantragten einzelbetrieblichen baulichen Massnahmen ist auf die einschlägigen Art. 44 und 46 SVV sowie die aufgrund von Art. 46 Abs. 5 SVV erlassene IBLV zu verweisen (dazu auch oben E. 2.1). Art. 44 Abs. 1 Bst. a SVV normiert, dass selbstbewirtschaftende Eigentümer und Eigentümerinnen wie die Beschwerdeführer Investitionskredite erhalten können für den Neubau, den Umbau und die Sanierung von Ökonomiegebäuden sowie von landwirtschaftlichen Wohnungen. Für derartige bauliche Massnahmen werden die Investitionskredite gemäss Art. 46 Abs. 1 Ingress SVV mittels Pauschalen festgelegt, wobei zwischen Ökonomieund Alpgebäuden (Bst. a) und Wohnhäusern (Bst. b) zu differenzieren ist. Abs. 2 von Art. 46 SVV nennt die maximalen Kredite bei Neubauten (Bst. a bis d). Die Abstufungen der Kredite pro Element, Gebäudeteil oder Einheit werden durch das Bundesamt in der IBLV festgesetzt (Art. 46 Abs. 5 SVV). Bei Umbauten oder der Weiterverwendung bestehender Bausubstanz wie vorliegend werden die pauschalen Investitionskredite angemessen reduziert (Art. 46 Abs. 6 SVV).

          Zu beachten ist somit, dass nicht die Maximalpauschalansätze für Investitionskredite für Neubauten anzuwenden sind. Die Abstufung der pauschalen Investitionshilfen wird laut Art. 5 IBLV in deren Anhang 4 konkretisiert. An die Kosten für die Wohnhaussanierung könnten somit Fr. 75'000.-- als Investitionskredit geleistet werden: Dies entspricht dem Pauschalansatz für Investitionskredite für Wohnhäuser von Fr. 180'000.-- (Stufe Betriebsleiterwohnung mit Altenteil) vermindert um den Abzug für die bestehende Bausubstanz (IBLV Anhang 4 Ziffer II Investitionskredite für Wohnhäuser; vgl. zur Höhe des Abzugs von 58 % das Meldeblatt "Investitionskredit für Wohnhäuser" der Erstinstanz vom 19. Januar 2006). An die Kosten für die Sanierung eines Stalldaches könnten weiter höchstens ca. Fr. 35'000.-- als Investitionskredit geleistet werden: Der Pauschalansatz für einen Stallneubau in der Bergzone I, in welchem sich der Betrieb der Beschwerdeführer befindet, beträgt pro Grossvieheinheit Fr. 3'000.--. Bei 31 Grossvieheinheiten ergibt dies einen Betrag von Fr. 93'000.--. Davon ist wiederum ein Abzug für die bestehende Bausubstanz vorzunehmen. Ebenso ist zu beachten, dass vorliegend bloss das Stalldach und nicht der gesamte Stall saniert werden soll (vgl. IBLV Anhang 4 Ziffer III.2).

          Die Berechnungen der Erstund Vorinstanz zur maximal zulässigen Höhe des Investitionskredites im Betrag von Fr. 110'000.-- (Fr. 75'000.-- für das Wohnhaus und Fr. 35'000.-- für das Stalldach) wurden seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten. Sie sind aufgrund des Gesagten begründet und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist.

          Das bedeutet, dass auch nach Abzug des höchstmöglichen Investitionskredits von Fr. 110'000.-- vom ursprünglichen Manko von Fr. 180'000.-- ein Fehlbetrag von Fr. 70'000.-- verbleibt.

      4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der dargelegten Umstände die Eigenund Fremdfinanzierung durch die Beschwerdeführer im Betrag von (bestenfalls) Fr. 187'000.-- und der maximal zulässige Investitionskredit von Fr. 110'000.-- nicht genügen, um den notwendigen Investitionsbedarf im Gesamtumfang von Fr. 367'000.-- zu decken (vgl. dazu oben E. 5.1).

      5. Damit ist die Voraussetzung der Finanzierbarkeit der geplanten baulichen und sonstigen Vorhaben der Beschwerdeführer nicht gegeben. Zu diesem Ergebnis gelangte auch die Vorinstanz. Die sich gegen ihren Entscheid richtende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

    6. Damit ist nicht weiter zu prüfen, wie es sich mit der zweiten Voraussetzung der Kreditzusprache, der in Art. 8 Abs. 2 SVV genannten Tragbarkeit der vorgesehenen Investitionen, verhält. Anzumerken bleibt freilich, dass sich angesichts der grossen Finanzierungslücke und der schon heute angespannten wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführer erhebliche Zweifel ergeben, ob zusätzliche finanzielle Lasten bei unwesentlicher Steigerung der Erträge noch als tragbar angesehen werden könnten.

    7. Bei diesem Prozessausgang sind den unterliegenden Beschwerdeführern die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- in solidarischer Haftung aufzuerlegen und mit dem am 27. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom

11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.3). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer Haftung auferlegt und mit dem am 27. September 2006 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Dieses Urteil wird eröffnet:

    • den Beschwerdeführern (mit Gerichtsurkunde)

    • der Vorinstanz (Ref-Nr. L2006-015NU; mit Gerichtsurkunde) und mitgeteilt:

    • der Erstinstanz (zur Kenntnis)

    • dem Bundesamt für Landwirtschaft (zur Kenntnis)

    • dem Regierungsrat des Kantons Bern (Justiz-, Gemeindeund Kirchendirektion; zur Kenntnis)

    • dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern (zur Kenntnis)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Frank Seethaler Daniel Peyer

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden (Art. 82 i.V.m. Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz], BGG, SR 173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Landessprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingegangen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 BGG).

Versand am: 12. Juli 2007

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