Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung II |
Dossiernummer: | B-2218/2006 |
Datum: | 13.08.2007 |
Leitsatz/Stichwort: | Subventionierung Berufsbildung |
Schlagwörter : | Quot;; Beruf; Projekt; Berufsbildung; _quot;; Quot;I; Vorinstanz; Gesuch; Anspruch; Bundesbeiträge; Berufsbildungsgesetz; Recht; Verfahren; Subvention; Wiedereinstieg; Verfügung; Verfahrens; Bezug; Quot;V; Entscheid; Berufsbildungsgesetzgebung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Beiträge; Situation; Beschwerdeführers; Verbleib; Eidgenössische |
Rechtsnorm: | Art. 32 BBG;Art. 46 VwVG ;Art. 48 VwVG ;Art. 50 VwVG ;Art. 52 BBG;Art. 52 BGG ;Art. 54 BBG;Art. 54 BGG ;Art. 55 BBG;Art. 63 VwVG ;Art. 64 VwVG ;Art. 70 BBG; |
Referenz BGE: | 116 V 16; 122 I 53; 124 I 241 |
Kommentar: | - |
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung II B- 2218/2006
{ T 0 / 2 }
Mitwirkung: Richter Ronald Flury (Vorsitz); Richter Stephan Breitenmoser; Richter Frank Seethaler; Gerichtsschreiber Kaspar Luginbühl.
Beschwerdeführer
gegen
Vorinstanz
betreffend
Am 29. Juni 2006 stellte der Verband T._______ Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Vorinstanz) ein Gesuch um Bundesbeiträge für das Projekt "I._______". Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch damit, dass er seit Jahren in der Information von erwerbstätigen schwangeren Frauen und stillenden Müttern tätig sei. Er wolle sich vermehrt dafür einsetzen, dass in dieser einschneidenden Lebensphase für die Frau ungewollte, folgenschwere Schwankungen in der Berufslaufbahn ausbleiben, denn ein Grossteil der Diskriminierung der Frauen im Arbeitsmarkt entstehe aufgrund der Schwierigkeit, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer zusammen mit dem Verband S._______ sowie mit P._______ vor, eine möglichst breit abgestützte Vernetzung mit entsprechenden Strukturen zu den Themen "Verbleib im Beruf" und "Wiedereinstieg" aufzubauen. Zudem sei bereits eine Koordinationsplattform zwischen den drei Parteien ins Leben gerufen worden. Aus der beigelegten Projektbeschreibung geht hervor, dass es sich bei "I._______" um einen Teil eines Grossprojekts handelt, das sich der Problematik der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Mutterschaft annimmt. Ziel des Projekts ist die Förderung der Chancengleichheit der Geschlechter im Erwerbsleben. Das Teilprojekt "I._______" soll mittels Vertrieb von 20'000 bis 30'000 Broschüren pro Jahr an schwangere erwerbstätige Frauen beziehungsweise mittels ca. 500 erwarteten Anrufen auf eine zweisprachige Informationslinie zur Sensibilisierung und Information von erwerbstätigen Müttern in Bezug auf Konsequenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation und Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen beitragen. Dazu sollen konkrete Unterstützungsprogramme angeboten werden. Weiter soll über die rechtliche Situation der Schwangeren am Arbeitsplatz informiert werden.
Mit Verfügung vom 25. September 2006 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Gesuchsteller eine Informationsbroschüre sowie eine telefonische Informationslinie zur Verfügung stelle, die Arbeitnehmerinnen Ratschläge zu ihrer Situation am Arbeitsplatz vor, während und nach der Schwangerschaft erteilen sollen. In der Broschüre sei ein arbeitsrechtlicher Teil vorgesehen, der durch Titel über die bewusste Wahl von Familienund Erwerbsarbeit, Kosten und Risiken eines Ausstiegs aus dem Erwerbsleben, Teilzeitarbeit, familienexterne Kinderbetreuung, Ausstieg und Wiedereinstieg sowie weiterführende Beratungen ergänzt werden solle. Es handle sich demnach um ein Beratungsangebot bezüglich Verbleib im Beruf und den Wiedereinstieg ins Berufsleben von erwerbstätigen Frauen bei einer Schwangerschaft. Anhand der eingereichten Unterlagen sei jedoch kein direkter Bezug zur Berufsbildung erkennbar.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
16. Oktober 2006 Rekurs bei der Rekurskommission EVD ein. Dabei brachte er zunächst vor, dass die Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen habe, indem sie das Projekt "I._______" nicht gemäss Art. 70 Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Begutachtung vorgelegt habe. Zudem sei das Projekt "I._______" als erster Teil des Gesamtprojekts "V._______" zu sehen. Vorgesehen sei, innerhalb des Gesamtprojekts zum Beispiel ein Modul für Wiedereinsteigerinnen anzubieten. Die ganzen Massnahmen würden auf der Erkenntnis beruhen, dass der Wiedereinstieg beim Ausstieg aus dem Berufsleben beginne.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2006 machte die Vorinstanz geltend, dass der Beschwerdeführer sein Projekt "I._______" unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG subsumiere. Der Bund fördere gemäss Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG Angebote, die darauf ausgerichtet seien, Personen beim Verbleib im Beruf und beim Wiedereinstieg in das Berufsleben zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass als weitere Voraussetzung ein Bezug zur Berufsbildung bestehen müsse. Sein Angebot enthalte ausschliesslich Informationsangebote im Bereich Mutterschaft, womit der nötige Bezug zur Berufsbildung nicht gegeben sei. Auch wenn der Beschwerdeführer sein Gesuch unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG subsumiere, sei die zuständige Behörde bei der Beurteilung nicht daran gebunden. Das Berufsbildungsgesetz bilde für Bundesbeiträge an das Informationsangebot des Beschwerdeführers keine rechtliche Grundlage. Aus diesem Grund müsse das Projekt auch nicht durch die Eidgenössische Berufsbildungskommission begutachtet werden. Würde der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bundesbehörden ohne Ausnahme an die Subsumtion der Gesuchstellenden gebunden wären, und diese somit faktisch über das Gesuchsverfahren bestimmen würden.
Mit unaufgeforderter Replik vom 22. Dezember 2007 (recte 2006) brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz wohl nicht verstehe, dass das Projekt "I._______" ein Teil des Gesamtprojekts "V._______" sei. Dies sei im Gesuch um Bundesbeiträge vom 29. Juni 2006 erwähnt worden. Zudem habe Nationalrätin C._______ das Projekt Frau Renold, Direktorin der Vorinstanz, persönlich vorgestellt. Das Projekt "V._______" habe zum Ziel, das Angebot an Kursen und Beratungen für den Verbleib im Beruf und den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben zu verbessern und besser zu koordinieren. Zudem sei eine Sensibilisierungskampagne durch gesamtschweizerische Medienarbeit vorgesehen. Schliesslich biete das Projekt bereits in der Phase des möglichen Ausstiegs Informationen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben. Insbesondere weise es auch auf Kursund Beratungsangebote in den Regionen hin. Somit sei ein klarer und unmittelbarer Bezug zur berufsorientierten Weiterbildung erstellt. Aus diesem Grund seien Beitragsgesuche für das Projekt unter Art. 55 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 32 BBG zu subsumieren, weshalb auch das ordentliche Verfahren anzuwenden sei. Jedenfalls sei eine Subsumtion unter Art. 54 BBG nicht möglich.
In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2007 zur unaufgeforderten Replik des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz an, dass sich das Gesuch des
Beschwerdeführers allein auf das Projekt "I._______", nicht aber auf das Gesamtprojekt "V._______" beziehe. Das Projekt "I._______" habe aber keinen Bezug zur Berufsbildung. Zur Illustration führte die Vorinstanz abermals die thematischen Schwerpunkte des Projekts "I._______" auf und legte eine entsprechende Broschüre bei. Weiter hielt sie fest, dass aufgrund des fehlenden Bezugs zur Berufsbildung die Unterbreitung des Projekts an die Eidgenössische Berufsbildungskommission zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom Dezember 2006 informierte die Rekurskommission EVD den Beschwerdeführer, dass ab dem 31. Dezember 2006 alle bei ihr hängigen Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen würden. Mit Verfügung vom 18. Januar 2007 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des hängigen Verfahrens.
Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2006 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) dar.
Gemäss Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), welches am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, unterliegen Verfügungen des Bundesamtes der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 33 Bst. d und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 44 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Es übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurskommissionen hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Bst. a VwVG). Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG), der Kostenvorschuss wurde fristgemäss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 46 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sein Projekt "I._______" lediglich ein Teilprojekt des Vorhabens "V._______" sei. Es stellt sich deshalb die Rechtsfrage, ob bei der Prüfung des Gesuchs um Bundesbeiträge für das Projekt "I._______" die Inhalte des Gesamtprojekts "V._______" hätten berücksichtigt werden müssen.
Bei Entscheiden über Bundesbeiträge handelt es sich um mitwirkungsbedürftige Verfügungen (ULRICH HAEFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 897 ff.).
Beim Verfahren um den Erlass von mitwirkungsbedürftigen Verfügungen kommt die Dispositionsmaxime zum Zug, wonach der Gesuchsteller den Verfahrensgegenstand mittels seines Gesuches umfangmässig bestimmt (vgl. ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, N. 247). Die zuständige Behörde muss demnach nur jene Vorbringen und Beweismittel prüfen, die vom Gesuchsteller ins Recht gelegt worden sind.
Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz ein Gesuch um Beiträge für das Projekt "I._______", nicht aber für das Gesamtprojekt "V._______" eingereicht, was aus dem Gesuch sowie der beigelegten Projektbeschreibung (siehe Titel Projektbeschreibung) klar hervorgeht. Wie unter Erwägung 2.1 aufgeführt, musste die Vorinstanz demnach lediglich prüfen, ob Bundesbeiträge für das Projekt "I._______ gesprochen werden konnten. Unter diesen Voraussetzungen konnte nicht massgeblich sein, inwiefern das Projekt "I._______" Bestandteil eines anderen Projekts ist. Auch musste die Vorinstanz das Projekt "I._______" nicht im Kontext zum Gesamtprojekt "V._______" beurteilen, oder Inhalte des Projekts "V._______" für das Projekt "I._______" übernehmen. Daraus erhellt, dass in der Folge ausschliesslich geprüft werden muss, ob die Vorinstanz die Beiträge für das Projekt "I._______" zu Recht verweigert hat.
Es gilt demnach die Frage zu klären, ob das vom Beschwerdeführer gestellte Beitragsgesuch unter die Berufsbildungsgesetzgebung fällt, und gegebenenfalls, gemäss welcher Bestimmung Beiträge zu sprechen wären.
Zum Projekt "I._______" führt der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei klar um Massnahmen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg in das Erwerbsleben handle. Das Projekt "I._______" habe zum Ziel, zur Sensibilisierung und Information von erwerbstätigen Müttern in Bezug auf Konsequenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation und Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen beitragen. Dazu sollen konkrete Unterstützungsangebote bereitgestellt werden. Weiter soll über die rechtliche Situation der Schwangeren am Arbeitsplatz informiert werden.
Gemäss Art. 1 BBG handelt es sich bei der Berufsbildung um eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Kantonen sowie den Organisationen der Arbeitswelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BBG fördert der Bund die Initiative der Kantone und der Organisationen der Arbeitswelt soweit als möglich mit finanziellen und anderen Mitteln. Art. 2 BBG konkretisiert den Regelungsumfang des Berufsbildungsgesetzes. Bezüglich Bundesbeiträgen hält Art. 2 Abs. 1 Bst. g BBG fest, dass sich der Bund an den Kosten der Berufsbildung beteiligt. Die konkrete Ausgestaltung der Bundesbeiträge, die gemäss Berufsbildungsgesetzgebung gesprochen werden können, ist im
8. Kapitel des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Art. 52 Abs. 1 BBG hält als Grundsatz der Beitragsgewährung fest, dass sich der Bund im Rahmen des Kredits angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz beteiligt. Der Beschwerdeführer stützte sein Gesuch auf Art. 55 Abs. 1 Bst. g BBG, der auf Art. 32 Abs. 2 BBG verweist. Aus Art. 55 Abs. 1
Bst. g BBG geht hervor, dass Massnahmen zum Verbleib im Beruf und zum Wiedereinstieg gefördert werden sollen. Art. 32 Abs. 2 BBG schreibt vor, dass die angebotenen Massnahmen betroffenen Personen bei Strukturveränderungen in der Berufswelt den Verbleib im Erwerbsleben ermöglichen sollen, oder aber den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben von Personen, die ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingeschränkt oder aufgegeben haben, fördern müssen. Art. 32 Abs. 1 BBG konkretisiert, dass diese Massnahmen in Form der berufsorientierten Weiterbildung zu erfolgen haben.
Damit ist erstellt, dass das Angebot einerseits in Form einer Weiterbildung erfolgen muss und andererseits berufsorientiert ist. Bei der Berufsorientiertheit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Gemäss Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 6. September 2000 (BBl 2000 5686) wurde der Begriff der Berufsorientiertheit neu eingeführt, weil der altrechtliche Begriff "Bezug zur Arbeitswelt" in der Erwachsenenbildung zu diffus gewesen sei. Deshalb sei neu Ziel der berufsorientierten Weiterbildung, dass die Arbeitsmarktfähigkeit von Individuen erhalten und verbessert werden könne. Demnach sollen insbesondere Bildungsungewohnte sowie Wiedereinsteigerinnen die Chance haben, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten aufzufrischen und die verpasste Bildung nachzuholen (BBl 2000 5726). Daraus wird ersichtlich, dass sich die vom Bund unterstützten Projekte darauf beziehen müssen, dass die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gesteigert werden. Zu denken wäre z.B. an Weiterbildung von Wiedereinsteigerinnen, deren Beruf einen starken technologischen Wandel erfahren hat.
Gemäss Projektbeschreibung soll das Projekt "I._______" erwerbstätige Schwangere und stillende Mütter in Bezug auf die Konsequenzen des Berufsausstiegs, die Evaluation der persönlichen Situation sowie Alternativen zu traditionellen Rollenmodellen informieren und sensibilisieren. Ausserdem sollen konkrete Unterstützungsangebote präsentiert werden. Aus der vorliegenden Broschüre geht überdies hervor, dass die betroffenen Frauen über die arbeitsrechtliche Situation während und nach der Schwangerschaft aufgeklärt werden sollen. Auch wenn sich das Projekt des Beschwerdeführers mit dem Ausund Wiedereinstieg in das Arbeitsleben befasst, ist es nicht berufsorientiert. Vielmehr gibt es betroffenen Frauen lediglich Auskunft über deren rechtliche Situation sowie allfällige Informationen zu finanziellen Risiken und zur Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit. Das Projekt bezieht sich folglich nicht auf berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Dadurch wird auch die Arbeitsmarktfähigkeit im beruflichen Sinn nicht erhöht. Das Vorbringen, dass das Projekt verschiedene Möglichkeiten und Wege aufzeige, um einen effizienten Wiedereinstieg zu gewähleisten, kann in diesem Zusammenhang nicht gehört werden. Es ist offensichtlich, dass ein allfälliger Wiedereinstieg von Müttern in das Berufsleben von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Jedoch regelt die Berufsbildungsgesetzgebung lediglich jene Gebiete, die berufsorientiert sind, mithin berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln. Andere Gebiete werden durch die Berufsbildungsgesetzgebung nicht abgedeckt. Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie von ihm vorgebracht, auf allfällige Kurse oder Weiterbildungsangebote in den Themenbereichen des Projekts "I._______" verweist, ist dies unbehelflich. Falls es sich dabei um Weiterbildung handeln sollte, wäre jedenfalls kein Zusammenhang mit der erforderlichen berufsorientierten Bildung gegeben.
Da das Projekt des Beschwerdeführers nicht berufsorientiert im Sinne des Berufsbildungsgesetzgebung ist, fällt es nicht unter die Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzes. Denn Letzteres setzt voraus, dass Beiträge nur an berufsbildungsspezifische Angebote bzw. berufsorientierte Weiterbildung entrichtet werden (Art. 52 bzw. Art. 2 und 32 BBG). Somit ist auch nicht zu prüfen, ob das Projekt allenfalls unter Art. 54 BBG fällt, da es a priori am Erfordernis der Berufsorientiertheit der Massnahme fehlt.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe einen Verfahrensfehler begangen, indem sie das Projekt "I._______" nicht gemäss Art. 70 BBG der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Begutachtung vorgelegt habe. Implizit macht der Beschwerdeführer damit eine Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör geltend, indem sein Gesuch nicht von allen dafür vorgesehenen Gremien beurteilt worden sei.
Der Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die zuständige Behörde ist in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geregelt. Grundsätzlich dient der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren (vgl. BGE 122 I 53 E. 4a). Der Anspruch auf das rechtliche Gehör besteht gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung aus mehreren Teilaspekten. Dazu gehört unter anderem, dass der Verfahrensbeteiligte Anspruch darauf hat, dass seine Anträge und Stellungnahmen durch die verfügende Behörde geprüft werden und dass sich diese Prüfung in der Begründung des Entscheids niederschlägt (BGE 124 I 241 E. 2; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N. 835 ff.). Welche Behörde für die Prüfung der Anträge von Verfahrensbeteiligten zuständig ist, ergibt sich aus den massgeblichen Verfahrensnormen. Fällt ein Gesuch um Bundesbeiträge unter die Bestimmungen von Art. 54 ff. BBG, so muss gemäss Art. 70 Abs. 1 Bst. b BBG die Eidgenössische Berufsbildungskommission zur Stellungnahme und zur Abgabe von Anträgen begrüsst werden. Würde die Unterbreitung solcher Gesuche an die Eidgenössische Berufsbildungskommission unterlassen, käme dies einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör gleich.
Ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung von Subventionen erfüllt sind, wird hingegen von der Subventionsbehörde selbst entschieden. Wie unter E. 3 dargelegt, hat die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als Subventionsbehörde zu Recht entschieden, dass das Projekt "I._______" nicht berufsorientiert ist und somit nicht unter Art. 54 ff. BGG fällt. Unter diesen Umständen können gestützt auf die Berufsbildungsgesetzgebung
keine Bundesbeiträge gesprochen werden. Dadurch hatte die Vorinstanz weder die Veranlassung noch die Verpflichtung, das Projekt "I._______" der Eidgenössischen Berufsbildungskommission zur Stellungnahme zu unterbreiten, da diese lediglich zu Gesuchen, die unter die Bestimmungen von Art. 54 ff. BBG fallen, angehört werden muss. Über die Gewährung oder die Verweigerung von Beiträgen muss die Subventionsbehörde mittels Verfügung entscheiden (Art. 16 i.V.m. Art. 17 SuG; FABIAN MÖLLER, Rechtsschutz bei Subventionen, Diss., Basel 2006, S. 135). Indem sie das Gesuch des Beschwerdeführers mittels Verfügung abgewiesen und ihren Entscheid begründet hat, ist sie dieser Verpflichtung auf rechtsgenügliche Weise nachgekommen.
Zusammenfassend erweist sich die Verfügung der Vorinstanz als rechtmässig. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VKGE, SR 173.320.2]). Diese werden mit dem am 3. November 2006 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1400.- verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Bezüglich allfälliger Rechtsmittel gegen diesen Entscheid muss geklärt werden, um welche Art von Subventionen an Dritte es sich bei den Bundesbeiträgen gemäss Berufsbildungsgesetzgebung handelt. Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) statuiert, dass lediglich Entscheide über Subventionen, auf die ein Anspruch besteht, mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können. Besteht kein Anspruch auf die in Frage stehende Subvention, urteilt das Bundesverwaltungsgericht abschliessend.
Bei den vom Beschwerdeführer beantragten Bundesbeiträgen handelt es sich um Subventionen in Form von Finanzhilfen. Der Rechtsbegriff der Finanzhilfe ist in Art. 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) geregelt. Demnach sind Finanzhilfen geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Bei Finanzhilfen kann es sich sowohl um Anspruchsals auch um Ermessenssubventionen handeln. Ob ein Anspruch auf eine Subvention besteht, bestimmt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung danach, ob "das Bundesrecht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen ein Beitrag zu gewähren ist, ohne dass es im Ermessen der rechtsanwendenden Behörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht" (vgl. z.B. BGE 116 V 16 E. 3a). Dabei muss der Anspruch nicht ausdrücklich in der anwendbaren Bestimmung aufgeführt sein. Vielmehr genügt es, wenn er sich aus den auf den Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen ergibt. So genügt es auch, wenn sich der Anspruch aus verschiedenen Bestimmungen oder Erlassen ableiten lässt (vgl. MÖLLER, a.a.O.). In
aller Regel besteht hingegen dann kein Anspruch, wenn es der zuständigen Behörde anheim gestellt wird, ob sie die Subvention vergeben will oder nicht. Dies ist nach der Praxis dann der Fall, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der Subvention in den anwendbaren Erlassen nicht abschliessend oder durch "Kann-Bestimmungen" geregelt sind (vgl. VPB 61 1997 Nr. 83, S. 798 f. E. 1.3).
In der Berufsbildungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung, der sich ein allfälliger Anspruch für die Gewährung von Bundesbeiträgen entnehmen liesse. Hingegen schliesst die Berufsbildungsgesetzgebung einen Anspruch auf Bundesbeiträge auch nicht ausdrücklich aus. Inwiefern sich aus den anwendbaren Normen ein Anspruch auf Subventionen ableiten lässt, muss daher durch Auslegung der massgeblichen Normen ermittelt werden. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BBG beteiligt sich der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite angemessen an den Kosten der Berufsbildung nach diesem Gesetz. Dabei leistet er hauptsächlich Pauschalbeträge an die Kantone, die sie ihrerseits an Dritte im Rahmen der von ihnen übernommenen Aufgaben weitergeben (Art. 52 Abs. 2 BGG). Den Rest seines Beitrags leistet der Bund nebst Anderen an Kantone und Dritte für besondere Leistungen im öffentlichen Interesse gemäss Art. 55 BBG (Art. 52 Abs. 3 Bst. b BBG). Art. 55 BGG legt jeweils mit Verweis auf andere Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung ausdrücklich fest, unter welchen Bedingungen Beiträge gewährt werden (vgl. die Ausführungen oben unter E. 3). Insoweit liegt es nicht im Ermessen der Vorinstanz, wann sie Beiträge gewähren darf. Vielmehr geht aus Art. 52 Abs. 1 BBG hervor, dass der Bund Beiträge gewährt, wenn sie für die Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz bestimmt sind. Es handelt sich hierbei nicht um eine "Kann-Bestimmung", die die Gewährung in das Ermessen der Vorinstanz stellt. Hinzu kommt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung in Art. 54 ff. BBG hinreichend klar bestimmt sind, um einen Anspruch abzuleiten, sofern sie ein Gesuchsteller erfüllt.
Demnach ist davon auszugehen, dass es sich bei den Bundesbeiträgen gemäss Art. 52 ff. BBG um Anspruchssubventionen handelt, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Der Entscheid, ob eine Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist oder nicht, liegt letztlich nicht im Kompetenzbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Es obliegt vielmehr dem Bundesgericht, im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen die Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen. Diese Überlegungen führen zur Rechtsmittelbelehrung, wie sie im Nachgang zum Entscheiddispositiv formuliert sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1400.- auferlegt, welche mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe nach Rechtskraft dieses Urteils verrechnet wird.
Dieses Urteil wird eröffnet:
dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde);
der Vorinstanz (Ref-Nr. 06-431) (mit Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Ronald Flury Kaspar Luginbühl
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern es sich um Beiträge handelt, auf die ein Anspruch besteht (Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] e contrario) und die übrigen Voraussetzungen gemäss den Bestimmungen von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand am: 15. August 2007
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